Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 E 258/16

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Juli 2016 - 2 K 64/15 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 21.1.2014 auf vier vom Beklagten unter dem 2.1.2014 ausgeschriebene Funktionsstellen des/der Fachberaters/Fachberaterin (Besoldungsgruppe A 15) Biologie, Abiturorganisation, Hochschulzugang und Lehrplanentwicklung bei der Schulaufsichtsbehörde.

Durch Bescheid vom 13.3.2014, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 3.12.2014, lehnte der Beklagte die Bewerbung mit der Begründung ab, dass der Kläger, der über die Lehrbefähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen in den Fächern Biologie und Chemie verfügt, die in der Stellenausschreibung für alle vier in Rede stehenden Funktionsstellen vorausgesetzte Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nicht erfülle.

Die auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, unter Aufhebung des Bescheides vom 13.3.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.12.2014 über seine Bewerbung um eine der Stellen eines Fachberaters Biologie, Abiturorganisation, Hochschulzugang und Lehrplanentwicklung bei der Schulaufsichtsbehörde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hat das Verwaltungsgericht durch - nicht rechtskräftiges - Urteil vom 8. Juli 2016 - 2 K 64/15 - mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger mit Blick auf seine Lehrbefähigung das in der Stellenausschreibung aufgestellte Anforderungsprofil nicht erfülle und gegen die Sachgerechtigkeit dieses Anforderungsprofils keine durchgreifenden Bedenken bestünden.

Zugleich hat das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluss den Streitwert gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass eine Erhöhung des Streitwerts entsprechend der Anzahl der Funktionsstellen, auf die sich der Kläger beworben habe, nicht sachgerecht sei, da es sich um ein einheitliches Bewerbungsverfahren gehandelt habe.

Hiergegen richtet sich die streitgegenständliche Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger selbst Beschwerdeführer ist. Denn seine Bevollmächtigten, die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 RVG aus eigenem Recht zur Einlegung der in ihrem Interesse erhobenen Streitwertbeschwerde befugt wären, haben in der Beschwerdeschrift angegeben, namens und im Auftrag des Klägers Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung einzulegen, und der Kläger, dem die Beschwerdeschrift zur eventuellen Stellungnahme übermittelt worden ist, hat dem nicht widersprochen.

In der Sache bleibt die Beschwerde indes ohne Erfolg.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000.- EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht den Streitwert zutreffend gemäß dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- EUR festgesetzt. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Klage auf seine Berücksichtigung bei der Vergabe von vier zu besetzenden Funktionsstellen gerichtet sei und der Streitwert daher 20.000.- EUR betragen müsse.

Der Streitwert ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers bei einer objektiven Beurteilung in Wahrheit für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, dagegen kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung der Sache nach der subjektiven Vorstellung des Klägers zukommt

Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage, 2016, § 52 GKG Rdnr. 4.

Fallbezogen rechtfertigt die objektive Beurteilung des mit der Klage verfolgten Begehrens es nicht, den Streitwert gemäß der Zahl der Funktionsstellen, auf die sich der Kläger beworben hat, zu vervielfachen. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die vier in Rede stehenden Funktionsstellen in der Stellenausschreibung unterschiedlich beschrieben und ausgestaltet sind. Für sie bestand aber als gemeinsame Voraussetzung die Anforderung, dass der/die Bewerber/in über die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen verfügen muss. Da der Kläger diese Voraussetzung aus Sicht des Beklagten nicht erfüllt hat, ist seine Bewerbung für die vier Funktionsstellen mit derselben Begründung abgelehnt worden. Dementsprechend konzentriert sich sein Klagebegehren darauf, dass ihm in Bezug auf den erstrebten Zugang zu - nur - einer der ausgeschriebenen Funktionsstellen die fehlende Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nicht entgegen gehalten werden darf. Dies rechtfertigt die Annahme, dass sich bei objektiver Beurteilung die Bedeutung der Sache aus Sicht des Klägers nicht dadurch erhöht hat, dass er seine Bewerbung auf vier Funktionsstellen erstreckt hat. Es ist daher sachgerecht, den Streitwert mangels genügender Anhaltspunkte für eine individuelle Bemessung auf den einmaligen Auffangstreitwert festzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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