Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 243/16
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Juli 2016 – 5 L 833/16 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … 1980 geborene Antragsteller, der bereits zweimal wegen Drogendelikten zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die zum zweiten Mal für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 11.11.2015, durch die ihm bei gleichzeitiger Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 100 Euro zuzüglich Auslagen in Höhe von 3,10 Euro (unter erstmaliger Anordnung der sofortigen Vollziehung) seine Fahrerlaubnis – diese umfasste die Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, L, M und T/S (siehe Blatt 53 der Behördenakte) – entzogen und er unter Androhung der Ersatzvornahme aufgefordert wurde, seinen Führerschein binnen drei Tagen nach Zustellung der Verfügung abzugeben. Die Verfügung, gegen die der Antragsteller am 17.11.2015 Widerspruch erhoben hat, erging in der Folge einer beim Antragsteller aufgrund richterlichen Beschlusses durchgeführten Wohnungsdurchsuchung, in deren Verlauf laut Bericht des Landespolizeipräsidiums größere Mengen von Marihuana und Amphetamin sowie Griptütchen mit Resten von Betäubungsmitteln und eine Feinwaage aufgefunden wurden, nach Anforderung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer dem Antragsgegner daraufhin zugeleiteten amtsärztlichen Mitteilung vom 6.11.2015, der zufolge der Antragsteller bei seiner amtsärztlichen Untersuchung eingeräumt habe, früher Marihuana und Amphetamin konsumiert zu haben.
Ein erster Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung vom 11.11.2015 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.11.2015 – 5 L 1960/15 – zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 15.2.2016 – 1 B 242/15 – die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederhergestellt und hinsichtlich der Anordnung der Ablieferung des Führerscheins angeordnet. Der Entscheidung lag die Erwägung zugrunde, dass angesichts einer vom beauftragten Gutachter nur unzureichend vorgenommenen medizinischen Abarbeitung des ihm durch die Fragestellung des Antragsgegners vorgegebenen Prüfprogramms zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Zweifel an der vom Antragsgegner zugrunde gelegten Annahme eines die Regelannahme der fahrerlaubnisrechtlichen Ungeeignetheit rechtfertigenden Amphetaminkonsums des Antragstellers verblieben waren und es dem Antragsgegner unbenommen sei, den Sachverhalt insoweit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens weiter aufzuklären und gegebenenfalls die sofortige Vollziehung der im Bescheid vom 11.11.2015 verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers erneut anzuordnen.
Mit Datum vom 29.3.2016 ordnete der Kreisrechtsausschuss eine erneute amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers an. In dem daraufhin erstellten amtsärztlichen Gutachten vom 26.4.2016 heißt es, beim Antragsteller seien keine Anzeichen für eine akute Drogenintoxikation festgestellt worden, der Antragsteller habe jedoch die Abgabe einer Haarprobe verweigert, und ohne eine Haaranalyse könne über einen Drogenkonsum in der Vergangenheit keine Aussage getroffen werden.
Mit Datum vom 13.5.2016 ordnete der Antragsgegner als Ausgangsbehörde erneut die sofortige Vollziehung seiner Verfügung vom 11.11.2015 an. Den erneuten Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht im Verfahren 5 L 833/16 mit Beschluss vom 13.7.2016, dem Antragsteller am 19.7.2016 zugestellt, zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 1.8.2016 beim Verwaltungsgericht eingegangene und mit am 19.8.2016 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründete Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die nach § 146 VwGO zulässige, insbesondere die Fristen der §§ 147 Abs. 1 Satz 1 (Beschwerdefrist) und 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (Begründungsfrist) wahrende Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.11.2015 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antragsgegner die erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet habe, der angefochtene Bescheid auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV und der Anlage 4 zur FeV sowie des § 11 Abs. 8 FeV offensichtlich rechtmäßig sei und der Widerspruch des Antragstellers daher keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die mit der Beschwerde hiergegen erhobenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Schriftsatzes des Antragstellers vom 12.10.2016 keinen Anlass zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Dies gilt zunächst für den Einwand des Antragstellers, schon aufgrund des langen Zeitraumes, der zwischen dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 15.2.2016 und der erst am 13.5.2016 erfolgten erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung vom 11.11.2015 liege, sei die Annahme des Antragsgegners, für die sofortige Vollziehung bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, nicht gerechtfertigt. Dieser Einwand verfängt nicht. Der vom Antragsteller beanstandete Zeitablauf von knapp drei Monaten erklärt sich zunächst dadurch, dass den diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Senats vom 15.2.2016 entsprechend im Rahmen einer weiteren Sachaufklärung Feststellungen zu einem eventuellen Drogenkonsum des Antragstellers zu treffen waren, ohne die eine erneute Vollzugsanordnung schon gar nicht in Betracht kam. Demgemäß wurde der Antragsteller mit Schreiben des Kreisrechtsausschusses vom 29.3.2016 unter Hinweis auf noch nicht abschließend ausgeräumte Bedenken gegen seine Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeugs und unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 15.2.2016 aufgefordert, sich bis spätestens 29.4.2016 einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dies nahm der Antragsteller zunächst zum Anlass, mit Schreiben vom 1.4.2016 den bereits mit seinem Verfahren befasst gewesenen Amtsarzt wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Eine Untersuchung des Antragstellers fand sodann am 25.4.2016 durch einen anderen Amtsarzt statt. Das auf der Grundlage dieser Untersuchung erstellte Gutachten ging am 12.5.2016 beim Antragsgegner ein. Von einem zeitlichen Verzug, der darauf schließen ließe, der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers werde von Seiten des Antragsgegners keine besondere Dringlichkeit beigemessen, kann angesichts des vorstehend wiedergegebenen zeitlichen Ablaufs keine Rede sein, zumal der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt hat, dass sich der zuständige Jurist in der Zeit vom 8.2.2016 bis 21.3.2016 nicht im Dienst befunden habe und der Sachbearbeiter ohne Rücksprache mit diesem keine eigenmächtige Entscheidung habe treffen wollen. Der diesbezügliche Einwand des Antragstellers, der Urlaub einzelner Bediensteter berechtige eine Behörde nicht dazu, dringend erforderliche, unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutze der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zu unterlassen, ist in der Sache zwar zutreffend, vermag fallbezogen aber nichts daran zu ändern, dass eine Untätigkeit des Antragsgegners von einer Zeitdauer, die der Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung entgegenstünde, nicht gegeben ist.
Entscheidend ist vielmehr, dass der Antragsgegner – insgesamt durchaus zeitnah – auf der Grundlage der erneuten amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers zu dem Ergebnis gelangt ist, dass von dessen Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs auszugehen ist und unter dieser, mit der Beschwerde – wie nachfolgend weiter dargelegt – nicht durchgreifend in Frage gestellten Prämisse dem öffentlichen Interesse daran, bis zum Abschluss eines sich unter Umständen über Jahre hinziehenden Rechtsstreits die mit der Teilnahme eines für die Führung eines Kraftfahrzeuges nicht geeigneten Verkehrsteilnehmers verbundene Gefährdung der Allgemeinheit, insbesondere höchster Rechtsgüter Dritter, auszuschließen, eindeutig der Vorrang vor dem privaten Interesse des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers an einer vorläufigen Weiternutzung seiner Fahrerlaubnis der Vorrang eingeräumt werden muss.
Hiervon ausgehend bedurfte es – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen – mit Rücksicht auf die unveränderte Interessenlage und die in der Anordnung erfolgte Bezugnahme auf den Bescheid vom 11.11.2015 keiner erneuten Begründung des besonderen öffentlichen Interesses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
siehe demgegenüber zu einem Fall monatelanger Untätigkeit der Behörde und zu den sich hieraus ergebenden erhöhten Anforderungen an die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.3.2004 – 4 MB 8/04 –, juris
Der weitere Einwand des Antragstellers, der Kreisrechtsausschuss sei für die der Vollzugsanordnung vom 13.5.2016 vorausgegangene Anordnung einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung nicht zuständig gewesen, vielmehr habe eine solche Anordnung allein von der Führerscheinstelle des Antragsgegners getroffen werden dürfen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Antragsteller trägt insoweit vor, die grundsätzlich zuständige Ausgangsbehörde habe offensichtlich keinen Anlass gesehen, die Möglichkeit oder Notwendigkeit einer erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 11.11.2015 nochmals zu prüfen. Das Verfahren über den Widerspruch gegen diesen Bescheid sei nach der Entscheidung des Senats vom 15.2.2016 entscheidungsreif gewesen, weshalb der Kreisrechtsausschuss einen Termin hätte bestimmen müssen, anstatt von sich aus anstelle der Ausgangsbehörde eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen. Der Kreisrechtsausschuss habe in einem „justizförmigen“ Verfahren mit mündlicher Verhandlung die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 11.11.2015 zu überprüfen, nicht aber rechtliche Mängel dieses Bescheides zu beseitigen und dem eingelegten Rechtsbehelf damit die Grundlage zu entziehen. Die Zuständigkeit der Ausgangsbehörde für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung schließe eine gleichzeitige Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde aus. Wenn fallbezogen der Kreisrechtsausschuss gleichwohl insoweit von einer eigenen Zuständigkeit ausgegangen sei, so stelle sich die Frage, weshalb nicht er selbst auch die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 11.11.2015 erneut angeordnet habe.
Mit dieser Argumentation vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Sie verkennt das Wesen und den Zweck des Widerspruchsverfahrens. Im Verfahren über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt des Landkreises entscheidet nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) AGVwGO Saarland der Kreisrechtsausschuss. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat er dabei – da kein Fall des § 8 Abs. 2 AGVwGO Saarland vorliegt, in dem sich die Nachprüfung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts beschränkt – die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts zu überprüfen. Ihm steht, da er insoweit an die Stelle der Ausgangsbehörde tritt, dieselbe Prüfungskompetenz (mit der damit einhergehenden Prüfungspflicht) in vollem Umfange – einschließlich der Ausübung eines gegebenenfalls eingeräumten pflichtgemäßen Behördenermessens – wie der Ausgangsbehörde zu. Ausgehend von dem Zweck des Widerspruchsverfahrens, der Verwaltung eine Selbstkontrolle zu ermöglichen, hat die Widerspruchsbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt, soweit – wie hier – gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Überprüfung zu unterziehen, welche mit der durch den Devolutiveffekt der Nichtabhilfeentscheidung nach § 72 VwGO begründeten umfassenden Sachentscheidungsbefugnis verbunden ist, den Ursprungsbescheid zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder zu ersetzen.
Urteil des Senats vom 5.10.2016 – 1 A 188/15 –, veröffentlicht in juris, unter Hinweis auf Funke-Kaiser in Bader, VwGO 6. Auflage 2014, vor § 68 Rdnr. 2 und § 68 Rdnr. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 68 Rdnr. 9
Seine Entscheidung bildet den – nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für eine spätere verwaltungsgerichtliche Überprüfung maßgeblichen – Abschluss des Verfahrens der Exekutive. Aus alldem ergibt sich zwingend, dass der Kreisrechtsausschuss als zuständige Widerspruchsbehörde eigenständig zu prüfen hat, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Ausgangsbescheid ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen, und dass er – bei bestehenden Unklarheiten – eine für die Entscheidung hierüber noch erforderliche Sachverhaltsaufklärung betreiben muss.
vgl. Urteil des Senats vom 5.10.2016 – 1 A 188/15 –, a.a.O. m.w.Nachw.
Vor diesem Hintergrund begegnet fallbezogen die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses, zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts die Vorlage eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen, keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr entspricht diese Maßnahme dem rechtlichen Hinweis des Senats auf Seite 10 seines Beschlusses vom 15.2.2016. Der Senat hat dem Antragsgegner diese Möglichkeit ausdrücklich aufgezeigt, wobei die insoweit verwendete Beteiligtenbezeichnung „Antragsgegner“ nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Verfahrensstand – der Widerspruch war dem Kreisrechtsausschuss bereits mit Schreiben vom 8.11.2016 vorgelegt worden – in Anbetracht der vorstehenden Darlegungen zu Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens durchaus die Widerspruchsbehörde mit erfasst hat.
Dass nach Vorlage des Gutachtens nicht der Kreisrechtsausschuss, sondern die Führerscheinstelle des Antragsgegners als Ursprungsbehörde die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 11.11.2015 erneut angeordnet hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann vom Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts an bis zu seiner Unanfechtbarkeit von der Ausgangsbehörde verfügt werden. Die Erhebung des Widerspruchs ändert an der Zuständigkeit der Ausgangsbehörde nichts, wenngleich neben der Ausgangsbehörde auch die Widerspruchsbehörde eine Vollziehungsanordnung treffen kann, fallbezogen demnach auch dem Kreisrechtsausschuss diese Befugnis zugestanden hätte.
Sonstige aus seiner Sicht gegen die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses sprechende Gründe hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Derartige Gründe sind fallbezogen auch nicht offensichtlich, was Voraussetzung dafür wäre, dass der Senat sie über die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus berücksichtigen dürfte.
Insbesondere rechtfertigt die Weigerung des Antragstellers, zum Zweck der Erstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens eine Haarprobe abzugeben, angesichts der Vorgeschichte die Schlussfolgerung, dass der Antragsteller einen durch Drogenkonsum bedingten Eignungsmangel verbergen wollte.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Nrn. 1.5, 46.1 und 46.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.