Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 96/16

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Januar 2016 – 3 K 450/15 – teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung der unter Ziffer 1 im Bescheid der Beklagten vom 24.2.2015 enthaltenen Entscheidung begehrt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 9.7.2014 über Bulgarien, wo ihm am 28.4.2014 Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde, in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21.7.2014 beim Bundesamt der Beklagten einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 24.2.2015 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien an und stellte fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Ziffer 2). Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei unzulässig. Der Kläger könne auf Grund des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung erlangen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 - entschieden, dass ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedsstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz, zuerkannt worden sei. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG schließe eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelte dies für subsidiär Schutzberechtigte entsprechend. Da der Asylantrag unzulässig sei, werde er nicht materiell geprüft. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Bulgariens sei unzulässig. Bei einer Flüchtlingsanerkennung stehe dem Kläger bereits kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland auf Grund des im Ausland gewährten internationalen Schutzes zu. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehle dem Antragsteller daher das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar verweise § 60 Abs. 2 AufenthG nicht ausdrücklich auf Absatz 1 Satz 2, es komme jedoch ausschließlich eine Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat in Betracht. Die Unzulässigkeit des Asylantrags ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG). Da er dorthin abgeschoben werden solle, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylVfG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handele.

Gegen diesen, dem Kläger am 2.4.2015 zugestellten Bescheid hat er am 16.4.2015 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, Bulgarien sei kein sicherer Drittstaat mehr, weil erhebliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dort systemische Mängel im Aufnahmeverfahren anerkannter Schutzberechtigter selbst wie auch in seiner faktischen Umsetzung vorlägen. Die anerkannten Schutzberechtigten würden der Obdachlosigkeit preisgegeben und seien in der Praxis ohne gesundheitliche Versorgung. Sie könnten wegen der fehlenden Aussicht auf Arbeit und fehlenden Integrationsleistungen der bulgarischen Regierung an dieser Obdachlosigkeit auch nichts ändern.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24.2.2015 aufzuheben und festzustellen, dass sein Antrag auf Asyl zulässig ist sowie seinen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland anzuordnen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 5.1.2016 - 3 K 450/15 - hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Bescheid der Beklagten vom 24.2.2015 aufgehoben. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, Bulgarien sei für den Kläger nicht mehr als sicherer Drittstaat anzusehen. Insoweit sei entgegen der gesetzlichen Grundregel des § 31 Abs. 4 AsylG in Deutschland in eine (erneute) Prüfung der §§ 3 und 4 AsylG oder von § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien einzutreten. Es würden wesentliche Gründe für die beachtliche Wahrscheinlichkeit sprechen, dass in Bulgarien systemische Mängel im Aufnahmeverfahren anerkannter Schutzberechtigter selbst wie auch in seiner faktischen Umsetzung vorlägen. Dies ergebe sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.7.2015 an das VG Stuttgart zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien. In dieser Auskunft lege das Auswärtige Amt dar, dass es im Grunde die Ausführungen von Pro Asyl vom April 2015 im Bericht „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ teile. Danach gebe es für anerkannte Schutzberechtigte keinen nationalen Integrationsplan, der es diesem Personenkreis ermögliche, eine Existenz aufzubauen; die EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU sei noch nicht umgesetzt worden. Es gebe keine Unterstützung bei der Wohnungssuche. Zwar hätten die Schutzberechtigten Anspruch auf Sozialhilfe (allerdings in geringerer Höhe als bulgarische Staatsangehörige), tatsächlich würden sie diese Unterstützung aber nicht erhalten. In der Regel bedeute der Erhalt eines Schutzstatus Obdachlosigkeit, da anerkannte Schutzberechtigte auf dem Wohnungsmarkt auch aufgrund der Voreingenommenheit der Bevölkerung geringe Chancen hätten bzw. ihre Situation durch das Verlangen horrender Mieten ausgenutzt werde. Anerkannte Schutzberechtigte hätten faktisch weder Zugang zur gesundheitlichen Versorgung noch zum Arbeitsmarkt. Ein ausgeweitetes Angebot an Sprachkursen existiere nicht. Auch auf dem Schwarzmarkt seien die Möglichkeiten beschränkt, da dieser überwiegend von Roma eingenommen sei. Die vom Auswärtigen Amt geschilderte Lage der anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien habe sich durch die in den letzten Monaten nochmals verstärkten Flüchtlingsströme auch nicht verbessert. Eine erneute Prüfung über die bereits in Bulgarien mit positivem Ergebnis geprüften Voraussetzungen internationalen Schutzes sei entgegen der Auffassung des Bundesamtes auch nicht in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig. Diesen Entscheidungen hätten andere Fallkonstellationen zu Grunde gelegen, da die Kläger dieser Verfahren in einem anderen Mitgliedsstaat als Flüchtlinge anerkannt worden seien und dieser Mitgliedsstaat als sicherer Drittstaat anzusehen sei. Eine solche ausländische Flüchtlingsanerkennung in einem (nach wie vor) sicheren Drittstaat habe zur Folge, dass der Betroffene nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG kraft nationalen Rechts nicht in den Herkunftsstaat abgeschoben werden dürfe; einen Anspruch auf eine (neuerliche) Statusanerkennung durch das Bundesamt habe er nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aber nicht. Dies gelte über § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch in Bezug auf die Zuerkennung zu subsidiären Schutzes. Die vom Bundesamt genannte Entscheidung vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 - verhalte sich aber nicht zu der hier entscheidungserheblichen Frage, ob die Gewährung internationalen/subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedsstaat auch dann einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht, wenn dieser Mitgliedsstaat das Konzept der normativen Vergewisserung nicht mehr erfüllt, weil es dort systemische Mängel im Aufnahmeverfahren anerkannter Schutzberechtigter selbst wie auch in seiner faktischen Umsetzung gibt. In einem solchen Fall entspreche es den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, eine Zuständigkeit des Bundesamts trotz der Drittstaatenregelung anzunehmen; dies ergebe sich letztlich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 -. Auch die Entscheidung zu Ziffer 2 in dem angegriffenen Bescheid sei rechtswidrig. Da Bulgarien nach den obigen Ausführungen derzeit nicht als sicherer Drittstaat angesehen werden könne, sei die Abschiebungsandrohung bezüglich Bulgariens schon von daher rechtswidrig.

Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 11.4.2016 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, die vom Verwaltungsgericht zum Fall einer bereits erfolgten Schutzanerkennung in Form der Flüchtlingsanerkennung vertretene Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stehe in eindeutigem und unauflösbarem Widerspruch zur klaren gesetzlichen Regelung. Danach gelte ohne jede Einschränkung, dass dem Bundesamt außer in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - d.h. gerade mit Ausnahme der Konstellation einer bereits erfolgten Flüchtlingsanerkennung - die Aufgabe zukomme, ein Asylverfahren durchzuführen. Dieses bindend vorgegebene Regelungskonzept des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG schließe bei Einreise aus bzw. über einen sicheren Drittstaat nicht nur „grundsätzlich“, sondern nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut uneingeschränkt, d.h. immer eine Zuständigkeit der Beklagten für ein inhaltliches Prüfverfahren zu Asylrecht wie internationalem Schutz dann aus, wenn eine Konstellation im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorliege. Es komme dabei nicht darauf an, wie sich die Verhältnisse in dem Land, das den Ausländer bereits als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt habe, darstellten oder ob gegebenenfalls die (Rück-)Überstellung bzw. Abschiebung dorthin möglich sei. Für den Ausschluss eines zum Asylantrag durchzuführenden Prüfverfahrens sei nicht relevant, ob sich in diesem Land möglicherweise Umstände gezeigt hätten, die nicht vom Konzept der normativen Vergewisserung im Rahmen der sogenannten Drittstaatenregelung umfasst seien. Hätte das Verwaltungsgericht die mit § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verbundene Ausschlusswirkung gemäß der gesetzlich unbeschränkten Regelung interpretiert, hätte es Ziffer 1 des Bescheides nicht als rechtswidrig einstufen und aufheben dürfen. Dies gelte umso mehr, weil auch das Bundesverwaltungsgericht bereits die Bindungswirkung einer ausländischen Flüchtlingsanerkennung in Deutschland dahin klargestellt habe, dass kraft Gesetzes ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe. Es fehle damit nicht allein der Anspruch auf ein nochmaliges Prüfverfahren und eine nochmalige Anerkennungsentscheidung im Bundesgebiet, sondern überdies das nötige Rechtschutzbedürfnis für eine gerichtliche Weiterverfolgung eines diesbezüglichen Begehrens. Das Bundesverwaltungsgericht habe zur Auslegung des Regelungskonzepts von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG mit Urteil vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 - ausgeführt, dass das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings zuerkannt worden ist und dass eine ausländische Flüchtlingsanerkennung Bindungswirkung in Deutschland dahin entfalte, dass kraft Gesetz ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe. Ein Anspruch auf eine erneute Anerkennungsentscheidung ergebe sich daraus nicht. Zum Flüchtlingsstatus als weiterem Bestandteil eines auf Zuerkennung internationalen Schutzes gerichteten Asylverfahrens habe das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 26.10.2010 - 10 B 28.10 - klargestellt, es ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass das Bundesamt in Fällen einer außerhalb des Bundesgebiets erfolgten Anerkennung als ausländischer Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu einer eigenen Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft berechtigt und verpflichtet sei. Dieser Entscheidung hätten die der aktuellen Regelung inhaltsgleichen Bestimmungen nach § 60 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. Satz 2 AufenthG in der bis zum 30.11.2013 geltenden Gesetzesfassung zugrunde gelegen. Von diesen Rechtsgrundsätzen gehe das Bundesverwaltungsgericht ohne jede ausdrückliche oder aus dem Kontext erkennbare oder anderweitig anzunehmende Einschränkung aus. In den Gründen des Urteils vom 17.6.2014 habe es klargestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland von der nach Völker- und Unionsrecht fortbestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenzenden Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen. In Deutschland genössen im Ausland anerkannte Flüchtlinge schon seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt werde. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (n.F.) ordne das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an. Es bestehe aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes. Ein gleichwohl gestellter Antrag sei unzulässig. Etwas anderes ergebe sich bei einer - wie vorliegend erfolgten - Zuerkennung des internationalen Schutzes durch einen sicheren Drittstaat auch nicht daraus, dass mit jedem nicht weiter eingeschränkten Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG zugleich die Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG beantragt werde. Denn auch von einem diesbezüglichen Prüfverfahren bleibe der Antragsteller in einer Konstellation der vorliegenden Art durch die sogenannte Drittstaatenregelung ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob bzw. wann die einfach-gesetzliche Norm des § 26a AsylG eine Rückaufnahme zu der dem Wortlaut nach uneingeschränkten verfassungsrechtlichen Ausschlussregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG begründe, sei vorbehaltlich einer atypischen, hier nicht festgestellten und nicht feststellbaren Ausnahmekonstellation keine der Alternativen nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG, namentlich nicht § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG erfüllt. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Urteil vom 17.6.2014 zum Ausdruck gebracht, es neige dazu, dass auf in einem anderen Staat als Flüchtling anerkannte Ausländer die Regelung zum Dublin Verfahren nicht anwendbar seien. Abgesehen davon, dass sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 26a AsylG und § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG begründeten bei bereits in einem sicheren Drittstaat erfolgter Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in jedem Fall die Asylantragsablehnung als unzulässig, vielmehr sei eine Ausnahme von der Drittstaatenregelung zu machen, wenn in dem betreffenden Staat eine Situation bestünde, die vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht erfasst sei bzw. dessen Voraussetzungen vom sicheren Drittstaat in einer Weise nicht mehr erfüllt würden, dass damit letztlich eine Verletzung des Schutzbereichs von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einhergehe, nicht auf den Wortlaut von Art 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylG und § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stützen lasse, sei diese Interpretation auch aus konzeptionellen Gründen zweifelhaft. Der Anspruch auf Asylrecht oder internationalen Schutz bestehe nur in Bezug auf Gefahren im Heimatsstaat bzw. bei Staatenlosen in Bezug auf das Land des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes. In einem Drittstaat drohende Verfolgungshandlungen oder Gefährdungen würden damit aus Rechtsgründen generell für eine diesbezügliche Zuerkennung von Asylrecht oder internationalem Schutz ausscheiden. Etwaige in einem Drittstaat zu befürchtende Beeinträchtigungen könnten keinen Anspruch auf internationalen Schutz begründen. Ihnen könne man allenfalls im Rahmen der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots gerecht werden. Ein solches sei aber nicht Gegenstand eines von den Zielen des Asylantrags im Sinne des § 13 AsylG bestimmten Asylverfahrens. Auch sei ein nach bereits erfolgter Zuerkennung internationalen Schutzes bestehendes Bedürfnis für eine diesbezügliche Zweitfeststellung nicht erkennbar. Namentlich im Falle einer bereits erfolgten Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention sei kraft Gesetzes gemäß § 60 Abs. 10 AufenthG vorgegeben, den Staat ausdrücklich zu benennen, in den der als Flüchtling Anerkannte nicht abgeschoben werden darf. Bereits damit sei für die innerstaatliche Praxis sichergestellt, dass keine Abschiebung in den Verfolgerstaat erfolge. Der nochmaligen Vornahme diesbezüglicher inhaltlicher Prüfungen, d.h. der Durchführung eines Asylverfahrens bedürfe es dazu nicht. Der Ausschluss vom Asylgrundrecht sei nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden könne oder sollte. Es sei zudem fraglich, ob für jeden in Bulgarien international Schutzberechtigten nach Anerkennung eine Situation bestehe, in der der Schutzbereich von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. von Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt sei. Es wirke widersprüchlich, einerseits mit der EGMR-Rechtsprechung zwar grundsätzlich noch keine maßgebliche Beeinträchtigung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darin zu sehen, wenn nicht jedermann mit einer Wohnung oder finanzieller Unterstützung versorgt werde oder Flüchtlingen ein bestimmter Lebensstandard ermöglicht werde, eben dies dann aber durch Rückgriff auf die Vorgaben der sogenannten Aufnahmerichtlinie als Maßstab für eine Konstellation zu machen, in der das Konzept der normativen Vergewisserung nicht mehr greifen solle. Zwar ergebe sich aus der vom Verwaltungsgericht verwerteten Auskunft des Auswärtigen Amtes, dass die Chancen, sich in Bulgarien eine Existenz aufzubauen, sehr gering seien. Daraus folge jedoch nicht, dass undifferenziert jeder anerkannte Schutzberechtigte schlichtweg keinerlei diesbezügliche Möglichkeiten hätte. Der Begriff der Behandlung im Rahmen des Art. 3 EMRK setze üblicherweise ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes und vom Staat ausgehendes oder ihm zuzurechnendes Handeln voraus. Ungeachtet dessen, dass der zu Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides erfolgte Ausspruch nicht den Aspekt nationalen Abschiebungsschutzes umfasse, fehle es in Fällen der vorliegenden Art generell am Sachbescheidungs- bzw. Rechtsschutzinteresse an einer Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Hinsichtlich des Heimatstaates resultiere dies in derselben Weise aus der insoweit bereits erfolgten Zuerkennung des Flüchtlingsstatus wie dies bezüglich des Begehrens auf den unionsrechtlichen subsidiären Schutzstatus der Fall sei. Hinsichtlich des - wie hier - im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG sicheren Drittstaats gelte dies infolge des dahinter stehenden Konzepts der normativen Vergewisserung. Selbst wenn man aber unterstellen würde, dass die zu Ziffer 1 ausgesprochene Ablehnung einer inhaltlichen Asylantragsprüfung rechtswidrig wäre, könne jedenfalls nicht erkennbar sein, dass damit eine im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO relevante Rechtsverletzung einherginge. Denn wenn - wie höchstrichterlich bereits geklärt - das Bundesamt in Fällen der vorliegenden Art zur Durchführung eines Verfahrens nicht verpflichtet und auch gar nicht berechtigt sei, könne die Ablehnung eines solchen Antrags keine Rechte des Asylantragstellers verletzen. Hinsichtlich der in Ziffer 2 verfügten Abschiebungsandrohung trägt die Beklagte vor, dass insoweit nicht ausschließlich der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG in Betracht komme, sondern auch auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG zurückgegriffen werden könne. Es finde sich nicht nur im Gesetzeswortlaut sondern auch sonst kein Hinweis, dass die nachträglich in das Gesetz eingefügte Abschiebungsanordnung das „normale“ Institut der Abschiebungsandrohung derart verdrängen sollte, dass, wenn die besonderen Voraussetzungen einer Anordnung vom Bundesamt nicht positiv festgestellt werden könnten, eine Androhung überhaupt nicht mehr möglich sein sollte. Andernfalls würde die Intention beider Vorschriften konterkariert, im Falle einer negativen Entscheidung die Vollstreckungsvoraussetzungen einer möglichsten schnellen Rückführung zu schaffen. Zudem sei in diesen Fälle eine freiwillige Einreise in den Drittstaat unter Umständen auch dann noch möglich, wenn eine Rückführung gegen den Willen ausscheide. Die Gegenauffassung würde eine dauerhafte Vollzugsvereitelung bedeuten, die dem Gesamtregelungszusammenhang von § 34 und § 34a AsylG weder nach der Formulierung noch nach der gesetzgeberischen Intention unterstellt werden könne. Im Übrigen unterscheide sich die Ausgangskonstellation eines in einem Drittstaat als international schutzberechtigt anerkannten Ausländers deutlich von derjenigen eines Antragstellers, dessen Asylverfahren dort noch nicht mit einer solchen Anerkennungsentscheidung (bzw. mit einer Ablehnung) abgeschlossen sei. Denn gemäß Art. 24 RL 2011/95/EU sei dem international Schutzberechtigten nach Anerkennung so bald wie möglich ein Aufenthaltstitel von mindestens zwei Jahren Dauer auszustellen. Für ihn gehe es somit weder um eine nur kurzfristig mögliche Durchführung der Rückführung in den Drittstaat noch um die fehlende Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise dorthin, wie dies das Konzept der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG voraussetze.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 5.1.2016 - 3 K 450/15 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, er habe unstreitig eine Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien erhalten. Es sei weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtlich geboten, ihn in einer solchen Situation entgegen § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen oder ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Diese Rechtsinstitute dienten nicht dazu, vor Missständen in einem sicheren Drittstaat zu schützen. Hierzu seien die nationalen Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausreichend. Durch § 60 Abs. 1 AufenthG sei die Abschiebung in einen Nichtverfolgerstaat nicht ausgeschlossen. Soweit es sich bei diesem um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG handele, habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Konzept der normativen Vergewisserung auch die Rechtsposition nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. nunmehr nach § 60 Abs. 1 AufenthG erfasst, eine Abschiebung also - von den wenigen Ausnahmen, die das Bundesverfassungsgericht zulasse, abgesehen - stets zulässig sei. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil im Einzelnen und konkret aufgelistet, warum ausreichende Anhaltspunkte bzw. wesentliche Gründe für (erneute) systemische Schwachstellen im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber und als Flüchtling Anerkannte in Bulgarien bestünden. Allerdings löse nicht jede Verletzung der EMRK im Abschiebezielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus. In der Praxis sei es vor allem Art. 3 EMRK, der ein Abschiebungshindernis beinhalte. In den Entscheidungen des EGMR (M.S.S./Belgien und Griechenland und Sufie und Elmi/Vereintes Königsreich) sei festgehalten, dass auch in Hunger, Obdachlosigkeit, Mangel im Zugang zu sanitären Einrichtungen etc. eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegen könne, allerdings nur unter gewichtigen Einschränkungen. Die Klage sei zumindest hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch begründet. Ziffer 1 des Bescheides sei insoweit rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG sei hier nicht durch § 31 Abs. 4 AsylG ausgeschlossen, der eine Prüfung von Abschiebungshindernissen nach dieser Vorschrift in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich ausschließe. Insoweit bedürfe die Regelung einer verfassungskonformen Auslegung. Hier liege ein vom normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangener Sonderfall vor, weil der Drittstaat (hier: Bulgarien) anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterwerfe. Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers könne ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sei und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehe, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinde, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar sei. Gleichzeit müsse bei asylsuchenden bzw. anerkannten Schutzberechtigten berücksichtigt werden, dass diese einer besonders unterprivilegierten und schutzbedürftigen Personengruppe angehörten, da sie regelmäßig weder über die notwendigen Sprachkenntnisse noch über familiären oder anders gearteten Rückhalt im Drittstaat verfügten. Es spreche alles dafür, dass er, der Kläger, im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien dort obdachlos wäre und seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könnte. Er besitze in Bulgarien weder einen faktischen Zugang zu einer Sozialwohnung und zu Geldleistungen noch könne davon ausgegangen werden, dass er die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt in Bulgarien durch eine Erwerbstätigkeit sicherstellen könne. Die insoweit auf der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23.7.2015 fußenden Aussagen hätten sich bis heute nicht geändert. Entgegen den Ausführungen der Beklagten sei die Klage auch hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheides zulässig und begründet, weil die Abschiebungsandrohung rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Androhung entbehre unabhängig von dem bestehenden Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG einer Rechtsgrundlage, da sie sich weder auf § 34a AsylG noch auf § 34 AsylG stützen lasse. Die Androhung der Abschiebung sei auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung, da Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung darstellten, die nicht teilidentisch seien. Insbesondere sei eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung enthalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Aufhebung der unter der Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 24.2.2015 verfügten Ablehnung des Asylantrags als unzulässig durch das Verwaltungsgericht richtet (I.). Im Übrigen, d.h. bezüglich der durch das Verwaltungsgericht ausgesprochenen Aufhebung der unter der Ziffer 2 des genannten Bescheids getroffenen Abschiebungsandrohung mit Bulgarien als Zielstaatsangabe, bleibt die Berufung ohne Erfolg (II.).

I.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage, was die Ablehnung des von dem Kläger gestellten Asylantrags als unzulässig unter der Ziffer 1 im Bescheid der Beklagten vom 24.2.2015 anbelangt, zu Unrecht entsprochen. Nach dem § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt auch das Berufungsgericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Demgemäß ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016(vgl. BGBl. I 2016, S. 1939) anzuwenden.

Die Zulässigkeit der Beschränkung des Klagebegehrens auf die „bloße“ Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In dem Beschluss vom 23.3.2016(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 – 2 A 38/16 –, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende „Aufbereitung“ („Spruchreifmachung“) vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der „Verfahrensökonomie“ insgesamt bei einer solchen Verlagerung – wenn überhaupt vorhanden – allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 – B 3 K 15.30152 –, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 – B 3 K 15.30099 –, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer vielmehr zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen. Diese Grundsätze gelten auch für die vorliegende, durch dieselbe Interessenlage gekennzeichnete Verfahrenskonstellation, in der das Bundesamt ebenfalls – ganz bewusst und ausdrücklich – keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anerkennungsbegehren des Klägers vorgenommen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht daher auch hier keine prozessuale Pflicht des zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Klägers, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen. Darauf, dass ein solcher im Übrigen prozessual bereits unzulässig gewesen wäre, muss aus Anlass der vorliegenden Entscheidung nicht eingegangen werden.(ebenso im Ergebnis für die Fälle der formalen Ablehnung von Asylbegehren als „unzulässig“ auf der Grundlage des früheren § 27a AsylVfG (heute § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG 2016) VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 – A 11 S 121/15 – NVwZ 2015, 1155) Der bei wörtlichem Verständnis nach dem erstinstanzlichen Klageantrag vom Kläger zusätzlich begehrten „Feststellung“, dass sein Asylantrag „zulässig“ sei, kommt keine eigenständige Bedeutung zu.

Die danach zulässige Klage ist allerdings insoweit nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 24.2.2015 (Ziffer 1), den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Sie findet ihre Grundlage bereits in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG, der die im Rahmen des so genannten „Asylkompromisses“ 1993 in dem Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG normierte Verfassungsvorgabe aufgreift, wonach sich ein Ausländer, der „aus“ einem sicheren Drittstaat, vor allem aus einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 26a Abs. 2 AsylG) oder aus der Schweiz und Norwegen(vgl. dazu die Anlage I zum AsylG in ihrer gegenwärtigen Fassung) eingereist ist, nicht auf den Art. 16a Abs. 1 GG berufen und daher nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Die Republik Bulgarien wurde 2007 in die Europäische Union aufgenommen und gehört seither in dem Sinne kraft Verfassungsrechts zu diesen „sicheren Drittstaaten“. Das dem zugrunde liegende Konzept der „normativen Vergewisserung“ der Sicherheit der Betroffenen (bereits) in dem (sicheren) Drittstaat geht davon aus, dass dieser Staat einem Flüchtling, der sein Territorium erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt, so dass das Bedürfnis entfällt, ihm/ihr Schutz zusätzlich auch noch (einmal) in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren. Die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung des § 26a AsylG ist bereits nach ihrem Wortlaut nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer in dem sicheren Drittstaat ein Schutzgesuch hätten anbringen können oder dies getan haben, ohne dass darüber entschieden wurde. Erfasst werden erst recht die Fälle, in denen sie in dem sicheren Drittstaat – wie der Kläger in Bulgarien – solche Schutzanträge nicht nur gestellt haben, sondern in denen ihnen, hier konkret durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) durch den sicheren Drittstaat entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen „erst-Recht-Schluss“) Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl. 1996, 753, juris Rn 157 und 167) Insoweit ist unter anderem auf die 2006 mit Bulgarien getroffene Rückführungsvereinbarung zu verweisen, die auch Drittstaatsangehörige erfasst und insbesondere Fristen für die Stellung eines entsprechenden Gesuchs oder für die Rückführung selbst enthält.(vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff.) Ob ein solches Ersuchen im Falle des Klägers im Anschluss an die Mitteilungen der State Agency of Refugees der Republik Bulgarien vom 23.10.2014 an das darin benannte Direktorat der bulgarischen Grenzpolizei beim Innenministerium in Sofia inzwischen gerichtet wurde oder nicht, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden.

Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht.(vgl. dazu grundlegend – damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat) In Anknüpfung an die Drittstaatenreglung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht auch angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass – wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss – das Bundesamt auch bei „außerhalb des Bundesgebiets“ als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und – nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend – des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat – begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei dem Kläger der Fall. Auch in diesen Fällen schließt der § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine „doppelte“ oder erneute (positive) Entscheidung über den Flüchtlingsstatus durch deutsche Behörden, konkret das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG), am Beurteilungsmaßstab des Herkunftslandes, aus. Dem trägt die Entscheidung der Beklagten Rechnung, die den in Deutschland gestellten, danach „zusätzlichen“ Asylantrag damit, wie nunmehr in der Neufassung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG seit August 2016ausdrücklich geregelt, zu Recht ohne sachliche Prüfung als „unzulässig“ abgelehnt hat. Damit wird die sich bereits aus den Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 AsylG ergebende Rechtsfolge ohne sachliche Prüfung des individuellen Anerkennungsbegehrens deklaratorisch festgestellt. Eine Sachprüfung hinsichtlich des Bestehens eines internationalen Schutzanspruchs (§§ 3, 4 AsylG) soll daher nach dem klaren Konzept der §§ 26a Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG, abgesehen von den hier erkennbar nicht vorliegenden und auch nicht geltend gemachten Tatbeständen im Sinne des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG oder den Vorgaben des § 71a AsylG für wegen wesentlicher nachträglicher Änderungen beachtliche Zweitanträge, nach dem eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers nicht erfolgen.

Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen die Verhältnisse in Bulgarien oder die Behandlung anerkannt Schutzberechtigter durch Bulgarien keine abweichende Beurteilung. Die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG über die sicheren Drittstaaten eröffnet, anders als die Bestimmung zum – danach ebenfalls vorrangigen – in einem sonstigen Drittstaat im Einzelfall tatsächlich erlangten oder aufgrund dortigen längeren Aufenthalts vermuteten (§ 27 Abs. 3 AsylG) anderweitigen Verfolgungsschutz in Art. 16a Abs. 3 GG (§ 27 Abs. 1 AsylG), vom Wortlaut keine Möglichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 26a AsylG) durch individuelles Vorbringen auszuräumen. Die Ausländerinnen und Ausländer werden danach insbesondere nicht mit der Behauptung gehört, in ihrem Fall werde der sichere Drittstaat, hier also Bulgarien, den ihnen zustehenden und im Falle der Kläger förmlich zuerkannten Schutz letztlich faktisch „verweigern“.

Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung(vgl. dazu grundlegend – damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb der „Blickfeldes“ des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den sicheren Drittstaat sind danach – soweit hier von Bedeutung – unter anderem Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch selbst zum „Verfolgerstaat“ wird. Diese nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu bejahenden Voraussetzungen sind im Falle Bulgariens nicht generell anzunehmen. Den dem Senat vorliegenden beziehungsweise in der mündlichen Verhandlung benannten(vgl. insoweit die den Beteiligten übergegebene Auflistung („Kurz-Dokumentation Bulgarien, Stand: Oktober 2016“)) Erkenntnissen, die sicher insbesondere im Vorfeld eines Asylantrags zum Teil gravierende Menschenrechtverletzungen gegenüber Flüchtlingen in Bulgarien aufzeigen, lässt sich das auch angesichts der der dort offensichtlich vorhandenen Mängel im Umgang mit Inhabern eines zuerkannten internationalen Schutzstatus nicht allgemein oder fallunabhängig generell entnehmen.

Ungeachtet der Tatsache, dass beim Aufnahmeverfahren für Asylbewerber in Bulgarien seit 2014 aufgrund massiver Unterstützung des UNHCR und anderer Organisationen(vgl. insoweit den Bericht des UNHCR „Bulgarien als Asylland – Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014) sowie der Bereitstellung umfangreicher zusätzlicher finanzieller Mittel der Europäischen Union(vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.1.2016 – 508-9-516.80/48620 – an VG Aachen) eine Reihe von erheblichen Verbesserungen für Asylbewerber erreicht worden sind, ist die Situation für Flüchtlinge nach der Anerkennung einer Schutzberechtigung zwar nach wie vor schwierig. Sie rechtfertigt nach Überzeugung des Senats aber nicht die generelle Annahme, Bulgarien sei trotz inzwischen jahrelanger Mitgliedschaft in der Europäischen Union, Einbindung in deren Institutionen und finanzieller Unterstützung gerade auch in diesem Bereich kein sicherer Drittstaat. Anerkannte Schutzberechtigte sind zunächst nach dem Gesetz bulgarischen Staatsangehörigen, etwa hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe und zu medizinischer Versorgung, grundsätzlich gleichgestellt. Allerdings sind für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien bisher noch keine staatlichen Unterkunfts-, Hilfs- oder Integrationsprogramme eingerichtet,(vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.11.2015 – 508-9-516.80/48591 – an VG Hamburg) so dass sie mangels entsprechender Hilfen bei der Integration nur sehr eingeschränkt in der Lage sind, ihre Rechte auch in Anspruch zu nehmen. „Dreh- und Angelpunkt“ ist für die Schutzberechtigten in Bulgarien das Erreichen des Zugangs zu einer Meldeadresse („Meldebestätigung“), die eine Unterkunft und eine zivile Adressregistrierung voraussetzt. Mit einer Anmeldebestätigung kann ein Ausweisdokument beantragt werden, mit dem eine Registrierung bei einem Jobcenter der Agentur für Arbeit in der Gegend, wo der internationale Schutzberechtigte vorübergehend oder dauerhaft wohnt, als arbeitssuchend möglich ist. Die Registrierung beim Jobcenter, das die eigenen Anstrengungen bei der Arbeitssuche durch Bereitstellung von Informationen über verfügbare Stellen, Möglichkeiten zur Weiterbildung, Berufsausbildung sowie Berufsorientierungskursen unterstützt und eine unter anderem ins Arabische übersetzte Informationsbroschüre herausgegeben hat, ist neben dem Ausweisdokument eine der Voraussetzungen, um einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen.(vgl. Valeria Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015) Das Finden einer Unterkunft in Bulgarien ist für die anerkannt Schutzberechtigten jedoch sehr schwierig. Ein Recht auf Unterbringung existiert nicht, und es gibt weder einen Plan für die Integration noch Mittel aus dem Haushalt, die den Zugang zur Unterbringung als Integrationsmaßnahme sicherstellten. Die Politik der staatlichen Flüchtlingsbehörde ist zudem unbeständig und willkürlich. So gestattete sie einige Monate lang anerkannten Flüchtlingen in der Praxis, 6 weitere Monate in den Aufnahmezentren für Asylbewerber zu bleiben, nachdem ihnen die positive Entscheidung über ihren Status als international Schutzberechtigte zugestellt worden war. Später wurde diese Zeitspanne jedoch auf 14 Tage verkürzt. Am 21.7.2015 wurde zwar von der bulgarischen Flüchtlingsbehörde und dem Bulgarischen Roten Kreuz (BRK) eine Förderungsvereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme „Überführung von Nutznießern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen“ unterzeichnet, deren Laufzeit bis zum 15.6.2016 reichte und durch die Europäische Kommission finanziell gesichert war. Danach sollte das BRK Unterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte, die allerdings über ein bulgarisches Ausweisdokument verfügen müssen, finden und deren Miete bezahlen.(vgl. auch dazu Valeria Ilareva,a.a.O.) Diese für die Schutzberechtigten existenziell wichtigen Zusammenhänge sind für diese schwierig zu durchschauen. Allerdings lassen sich die Probleme nach Überzeugung des Senats grundsätzlich bewältigen, wenn sie während einer angemessenen „Anlaufzeit“ eine als Meldeadresse geeignete Unterkunft zur Verfügung haben. Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 – 12 B 245/15 –, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der - wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird - gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei – wie hier – „unzulässigen“ Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können. Insoweit steht daher nicht generell die Qualifizierbarkeit der Republik Bulgarien als sicherer Drittstaat im Verständnis der Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG beziehungsweise der dazu vom Bundesverfassungsgericht anerkannten engen Ausnahmefälle von dem diesen Regelungen zugrunde liegenden System der „normativen Vergewisserung“ zur Rede. Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich „unzulässiger“ Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16)

Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch „systemische Mängel“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 – C 411/10 und C 493/10 –, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 – C 394/12 –, NVwZ 2014, 208) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen. Danach kann – bezogen auf die Zuständigkeitsregeln des sog. Dublin-Verfahrens – ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten, dass er begründet ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme anführt, dass er tatsächlich Gefahr läuft, in diesem Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden, so dass die zugunsten des Mitgliedstaats streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, von daher als widerlegt zu erachten ist. Das ist aus den genannten Gründen bei Bulgarien gegenwärtig nicht der Fall. In dem Zusammenhang ist auch das die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Bereich der Asylverfahren prägende Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender „systemischer Mängel“ mit der Folge, dass der Mitgliedstaat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre.

Das zuvor Gesagte schließt – erst recht – eine Zuerkennung des ebenfalls der Kategorie des internationalen Schutzes zuzuordnenden subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) aus (§§ 13, 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Auch insofern ergeben sich im Falle des Klägers keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 24.2.2015 beziehungsweise der Behandlung ihres Asylantrags als (insgesamt) „unzulässig“ aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2015.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 – 1 B 41.15 –, NVwZ 2015, 1779) Darin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass vor dem 20.7.2015 gestellte Asylanträge auf Anerkennung als Flüchtling (§ 3 AsylG) aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der geltenden Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) in der Bundesrepublik Deutschland nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem jeweiligen Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz im Sinne des Art. 2 lit. g der so genannten Qualifikationsrichtlinie (QRL)(vgl. die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gewährt worden ist. Zwar ist diese Entscheidung konkret zu der von dem dortigen Beschwerdeführer (Nichtzulassungsbeschwerde/Revision) aufgeworfenen Frage ergangen, "ob infolge der Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG jede Form einer im Ausland bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes für das Bundesgebiet zur Folge hat, dass ein Anspruch auf ein nochmaliges materielles Prüfverfahren zu internationalem Schutz insgesamt ausgeschlossen ist". Die dortigen Erwägungen zu den unterschiedlichen Überleitungsvorschriften der alten und der neuen Fassung der Asylverfahrensrichtlinie sind hier aus mehreren Gründen nicht von Belang.(vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 – 1 B 58.16 –) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht zeitlich begrenzt – bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) – zugelassene „Nachbesserung“ bei im Drittstaat lediglich zuerkanntem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG). Dem Kläger wurde – wie gesagt – in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Folglich durfte in seinem Fall ungeachtet der Antragstellung vor dem Stichtag (20.7.2015) auch nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht als für die genannten Fälle der versuchten Erweiterung des Schutzstatus nach § 4 AsylG nach den Übergangsvorschriften in Art. 51, 52 AsylVfRL 2013 als maßgeblich angesehenen Regelung in Art. 25 AsylVfRL 2005 als unzulässig betrachtet werden. Bereits nach Art. 25 Abs. 2 lit. a AsylVfRL 2005 (heute weiter gehend Art. 33 Abs. 2 AsylVfRL 2013) konnten die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Das war hier der Fall.

Vor diesem Hintergrund war der Berufung der Beklagten zu entsprechen, soweit das Verwaltungsgericht die unter Ziffer 1 im Bescheid der Beklagten vom 24.2.2015 verfügte Ablehnung des Asylantrags des Klägers (§ 13 Abs. 2 AsylG) „als unzulässig“ aufgehoben hat.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet, soweit sie sich gegen die Aufhebung der unter der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides verfügten Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsangabe Bulgarien durch das Verwaltungsgericht richtet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 24.2.2015 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung darüber, ob die Beklagte bei einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig eine Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung (vgl. § 34a AsylG) erlassen durfte, weil - wie die Beklagte vorträgt - eine Abschiebungsandrohung als Minus in jeder Abschiebungsandrohung enthalten ist, oder ob es sich bei der Abschiebungsanordnung und der Abschiebungsandrohung um unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung handelt, die nicht teilidentisch sind.(vgl. VGH München, Beschluss vom 14.6.2016 - 21 ZB 16.30074 - (juris) unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41/15 -, NVwZ 2015, 1779, 1780)

Ebenso kann dahinstehen, ob sich aus dem durch das Integrationsgesetz mit Geltung ab dem 6.8.2016 eingefügten § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG, wonach das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat androht, wenn eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder Satz 2 nicht ergehen kann, eine ausreichende Rechtsgrundlage für die in dem Bescheid vom 24.2.2015 verfügte Abschiebungsandrohung ergibt.(ablehnend VG Ansbach, Urteil vom 7.9.2016 - AN 11 K 16.50012 - (juris) unter Hinweis darauf, dass das Bundesamt zunächst positiv prüfen müsse, ob eine Abschiebungsanordnung möglich ist und erst bei Ausschluss einer solchen die Abschiebungsanordnung aussprechen dürfe.)

Die in der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Androhung einer Abschiebung des Klägers nach Bulgarien ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keine Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen hat.

Gemäß dem bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden § 24 Abs. 2 AsylG, der die Pflichten der Beklagten auf die Feststellung von Abschiebungsverboten erstreckt,(vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 24 AsylVfG Rdnr. 11) und nunmehr ausdrücklich nach dem seit dem 6.8.2016 aufgrund des Integrationsgesetzes geltenden § 31 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge(zuvor: „unbeachtliche Asylanträge“) zwingend festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann nach Satz 2 der Vorschrift nur abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wird. Zu den unzulässigen Anträgen zählen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes auch Anträge von Ausländern, denen ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie hier Bulgarien - bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.

Über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote gemäß § § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich des Zielstaats Bulgarien hat das Bundesamt der Beklagten in dem Bescheid vom 24.2.2015 nicht entschieden. Die Tatsache, dass das Bundesamt ohne eine (Mit-)Prüfung solcher Abschiebungsverbote die Abschiebungsandrohung nicht hätte erlassen dürfen, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass es tatsächlich hierzu eine Entscheidung treffen wollte und getroffen hat.(vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 8.6.2016 - 22 K 1363/15.A -; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A - (jeweils bei juris)) Der Begründung des Bescheides lassen sich keine Überlegungen entnehmen, die hinreichend erkennen ließen, dass das Bundesamt nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien geprüft und verneint hat. Dies hat die Beklagte im Übrigen selbst nicht behauptet.

Ohne eine entsprechende (negative) Feststellung des Bundesamtes erweist sich die Abschiebungsandrohung unter der Ziffer 2 des Bescheides als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der fehlende Ausspruch seitens des Bundesamtes kann auch nicht durch eine inzidente Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Zielstaates (hier: Bulgarien) seitens des Gerichts ersetzt werden. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. setzt voraus, dass das Bundesamt eine (ausdrückliche) Feststellung dazu trifft, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, alle für die Entscheidung hierüber maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen in eigener Verantwortung festzustellen, d.h. die Sache insoweit spruchreif zu machen und sodann abschließend zu entscheiden.(a.A. VG Schwerin, Urteil vom 26.9.2016 - 16a 1757/15 As SN - (juris)) Abgesehen davon, dass die Beklagte insoweit mit der Sache noch nicht befasst gewesen war und daher entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) Gelegenheit erhalten muss, eine nach Aufklärung des Sachverhaltes abschließende und dann der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Sachentscheidung zu treffen, hat der Kläger keinen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt. In seinem Beschluss vom 23.3.2016(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes zunächst dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende „Aufbereitung“ („Spruchreifmachung“) vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der „Verfahrensökonomie“ insgesamt bei einer solchen Verlagerung – wenn überhaupt vorhanden – allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 – B 3 K 15.30153 –, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 – B 3 K 15.30099 –, juris Rn 26) hat der Senat - wie bereits erwähnt - die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen. Es besteht demzufolge auch keine prozessuale Pflicht des den Streitgegenstand bestimmenden Klägers, einen auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen. Der Kläger muss sich insoweit von der Beklagten keinen weitergehenden Streitgegenstand aufdrängen lassen.(vgl. hierzu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.9.2014 - 2 A 191/14 -)

Aufgrund der oben geschilderten Bedeutung des Zugangs zu einer Meldeadresse ist die Beklagte, der seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa auch VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist, gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine „Anlaufadresse“ in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht; dies ist - sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen(vgl. EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG , Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden zu leisten.(vgl. zu Einzelheiten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7.3.2006 (BGBl. II S. 259): OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 - (juris)) Der Erlass der Abschiebungsandrohung ohne jegliche Prüfung und Absicherung durch die Beklagte ist im Übrigen schon vor dem Hintergrund, dass die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht prüfen darf (vgl. § 42 AsylG), nicht hinnehmbar, auch wenn nicht feststeht, ob eine Abschiebung - etwa nach dem Rückführungsabkommen - überhaupt noch möglich wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Aufhebung der unter der Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 24.2.2015 verfügten Ablehnung des Asylantrags als unzulässig durch das Verwaltungsgericht richtet (I.). Im Übrigen, d.h. bezüglich der durch das Verwaltungsgericht ausgesprochenen Aufhebung der unter der Ziffer 2 des genannten Bescheids getroffenen Abschiebungsandrohung mit Bulgarien als Zielstaatsangabe, bleibt die Berufung ohne Erfolg (II.).

I.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage, was die Ablehnung des von dem Kläger gestellten Asylantrags als unzulässig unter der Ziffer 1 im Bescheid der Beklagten vom 24.2.2015 anbelangt, zu Unrecht entsprochen. Nach dem § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt auch das Berufungsgericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Demgemäß ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016(vgl. BGBl. I 2016, S. 1939) anzuwenden.

Die Zulässigkeit der Beschränkung des Klagebegehrens auf die „bloße“ Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In dem Beschluss vom 23.3.2016(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 – 2 A 38/16 –, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende „Aufbereitung“ („Spruchreifmachung“) vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der „Verfahrensökonomie“ insgesamt bei einer solchen Verlagerung – wenn überhaupt vorhanden – allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 – B 3 K 15.30152 –, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 – B 3 K 15.30099 –, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer vielmehr zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen. Diese Grundsätze gelten auch für die vorliegende, durch dieselbe Interessenlage gekennzeichnete Verfahrenskonstellation, in der das Bundesamt ebenfalls – ganz bewusst und ausdrücklich – keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anerkennungsbegehren des Klägers vorgenommen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht daher auch hier keine prozessuale Pflicht des zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Klägers, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen. Darauf, dass ein solcher im Übrigen prozessual bereits unzulässig gewesen wäre, muss aus Anlass der vorliegenden Entscheidung nicht eingegangen werden.(ebenso im Ergebnis für die Fälle der formalen Ablehnung von Asylbegehren als „unzulässig“ auf der Grundlage des früheren § 27a AsylVfG (heute § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG 2016) VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 – A 11 S 121/15 – NVwZ 2015, 1155) Der bei wörtlichem Verständnis nach dem erstinstanzlichen Klageantrag vom Kläger zusätzlich begehrten „Feststellung“, dass sein Asylantrag „zulässig“ sei, kommt keine eigenständige Bedeutung zu.

Die danach zulässige Klage ist allerdings insoweit nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 24.2.2015 (Ziffer 1), den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Sie findet ihre Grundlage bereits in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG, der die im Rahmen des so genannten „Asylkompromisses“ 1993 in dem Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG normierte Verfassungsvorgabe aufgreift, wonach sich ein Ausländer, der „aus“ einem sicheren Drittstaat, vor allem aus einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 26a Abs. 2 AsylG) oder aus der Schweiz und Norwegen(vgl. dazu die Anlage I zum AsylG in ihrer gegenwärtigen Fassung) eingereist ist, nicht auf den Art. 16a Abs. 1 GG berufen und daher nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Die Republik Bulgarien wurde 2007 in die Europäische Union aufgenommen und gehört seither in dem Sinne kraft Verfassungsrechts zu diesen „sicheren Drittstaaten“. Das dem zugrunde liegende Konzept der „normativen Vergewisserung“ der Sicherheit der Betroffenen (bereits) in dem (sicheren) Drittstaat geht davon aus, dass dieser Staat einem Flüchtling, der sein Territorium erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt, so dass das Bedürfnis entfällt, ihm/ihr Schutz zusätzlich auch noch (einmal) in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren. Die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung des § 26a AsylG ist bereits nach ihrem Wortlaut nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer in dem sicheren Drittstaat ein Schutzgesuch hätten anbringen können oder dies getan haben, ohne dass darüber entschieden wurde. Erfasst werden erst recht die Fälle, in denen sie in dem sicheren Drittstaat – wie der Kläger in Bulgarien – solche Schutzanträge nicht nur gestellt haben, sondern in denen ihnen, hier konkret durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) durch den sicheren Drittstaat entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen „erst-Recht-Schluss“) Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl. 1996, 753, juris Rn 157 und 167) Insoweit ist unter anderem auf die 2006 mit Bulgarien getroffene Rückführungsvereinbarung zu verweisen, die auch Drittstaatsangehörige erfasst und insbesondere Fristen für die Stellung eines entsprechenden Gesuchs oder für die Rückführung selbst enthält.(vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff.) Ob ein solches Ersuchen im Falle des Klägers im Anschluss an die Mitteilungen der State Agency of Refugees der Republik Bulgarien vom 23.10.2014 an das darin benannte Direktorat der bulgarischen Grenzpolizei beim Innenministerium in Sofia inzwischen gerichtet wurde oder nicht, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden.

Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht.(vgl. dazu grundlegend – damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat) In Anknüpfung an die Drittstaatenreglung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht auch angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass – wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss – das Bundesamt auch bei „außerhalb des Bundesgebiets“ als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und – nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend – des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat – begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei dem Kläger der Fall. Auch in diesen Fällen schließt der § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine „doppelte“ oder erneute (positive) Entscheidung über den Flüchtlingsstatus durch deutsche Behörden, konkret das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG), am Beurteilungsmaßstab des Herkunftslandes, aus. Dem trägt die Entscheidung der Beklagten Rechnung, die den in Deutschland gestellten, danach „zusätzlichen“ Asylantrag damit, wie nunmehr in der Neufassung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG seit August 2016ausdrücklich geregelt, zu Recht ohne sachliche Prüfung als „unzulässig“ abgelehnt hat. Damit wird die sich bereits aus den Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 AsylG ergebende Rechtsfolge ohne sachliche Prüfung des individuellen Anerkennungsbegehrens deklaratorisch festgestellt. Eine Sachprüfung hinsichtlich des Bestehens eines internationalen Schutzanspruchs (§§ 3, 4 AsylG) soll daher nach dem klaren Konzept der §§ 26a Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG, abgesehen von den hier erkennbar nicht vorliegenden und auch nicht geltend gemachten Tatbeständen im Sinne des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG oder den Vorgaben des § 71a AsylG für wegen wesentlicher nachträglicher Änderungen beachtliche Zweitanträge, nach dem eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers nicht erfolgen.

Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen die Verhältnisse in Bulgarien oder die Behandlung anerkannt Schutzberechtigter durch Bulgarien keine abweichende Beurteilung. Die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG über die sicheren Drittstaaten eröffnet, anders als die Bestimmung zum – danach ebenfalls vorrangigen – in einem sonstigen Drittstaat im Einzelfall tatsächlich erlangten oder aufgrund dortigen längeren Aufenthalts vermuteten (§ 27 Abs. 3 AsylG) anderweitigen Verfolgungsschutz in Art. 16a Abs. 3 GG (§ 27 Abs. 1 AsylG), vom Wortlaut keine Möglichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 26a AsylG) durch individuelles Vorbringen auszuräumen. Die Ausländerinnen und Ausländer werden danach insbesondere nicht mit der Behauptung gehört, in ihrem Fall werde der sichere Drittstaat, hier also Bulgarien, den ihnen zustehenden und im Falle der Kläger förmlich zuerkannten Schutz letztlich faktisch „verweigern“.

Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung(vgl. dazu grundlegend – damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb der „Blickfeldes“ des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den sicheren Drittstaat sind danach – soweit hier von Bedeutung – unter anderem Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch selbst zum „Verfolgerstaat“ wird. Diese nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu bejahenden Voraussetzungen sind im Falle Bulgariens nicht generell anzunehmen. Den dem Senat vorliegenden beziehungsweise in der mündlichen Verhandlung benannten(vgl. insoweit die den Beteiligten übergegebene Auflistung („Kurz-Dokumentation Bulgarien, Stand: Oktober 2016“)) Erkenntnissen, die sicher insbesondere im Vorfeld eines Asylantrags zum Teil gravierende Menschenrechtverletzungen gegenüber Flüchtlingen in Bulgarien aufzeigen, lässt sich das auch angesichts der der dort offensichtlich vorhandenen Mängel im Umgang mit Inhabern eines zuerkannten internationalen Schutzstatus nicht allgemein oder fallunabhängig generell entnehmen.

Ungeachtet der Tatsache, dass beim Aufnahmeverfahren für Asylbewerber in Bulgarien seit 2014 aufgrund massiver Unterstützung des UNHCR und anderer Organisationen(vgl. insoweit den Bericht des UNHCR „Bulgarien als Asylland – Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014) sowie der Bereitstellung umfangreicher zusätzlicher finanzieller Mittel der Europäischen Union(vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.1.2016 – 508-9-516.80/48620 – an VG Aachen) eine Reihe von erheblichen Verbesserungen für Asylbewerber erreicht worden sind, ist die Situation für Flüchtlinge nach der Anerkennung einer Schutzberechtigung zwar nach wie vor schwierig. Sie rechtfertigt nach Überzeugung des Senats aber nicht die generelle Annahme, Bulgarien sei trotz inzwischen jahrelanger Mitgliedschaft in der Europäischen Union, Einbindung in deren Institutionen und finanzieller Unterstützung gerade auch in diesem Bereich kein sicherer Drittstaat. Anerkannte Schutzberechtigte sind zunächst nach dem Gesetz bulgarischen Staatsangehörigen, etwa hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe und zu medizinischer Versorgung, grundsätzlich gleichgestellt. Allerdings sind für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien bisher noch keine staatlichen Unterkunfts-, Hilfs- oder Integrationsprogramme eingerichtet,(vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.11.2015 – 508-9-516.80/48591 – an VG Hamburg) so dass sie mangels entsprechender Hilfen bei der Integration nur sehr eingeschränkt in der Lage sind, ihre Rechte auch in Anspruch zu nehmen. „Dreh- und Angelpunkt“ ist für die Schutzberechtigten in Bulgarien das Erreichen des Zugangs zu einer Meldeadresse („Meldebestätigung“), die eine Unterkunft und eine zivile Adressregistrierung voraussetzt. Mit einer Anmeldebestätigung kann ein Ausweisdokument beantragt werden, mit dem eine Registrierung bei einem Jobcenter der Agentur für Arbeit in der Gegend, wo der internationale Schutzberechtigte vorübergehend oder dauerhaft wohnt, als arbeitssuchend möglich ist. Die Registrierung beim Jobcenter, das die eigenen Anstrengungen bei der Arbeitssuche durch Bereitstellung von Informationen über verfügbare Stellen, Möglichkeiten zur Weiterbildung, Berufsausbildung sowie Berufsorientierungskursen unterstützt und eine unter anderem ins Arabische übersetzte Informationsbroschüre herausgegeben hat, ist neben dem Ausweisdokument eine der Voraussetzungen, um einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen.(vgl. Valeria Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015) Das Finden einer Unterkunft in Bulgarien ist für die anerkannt Schutzberechtigten jedoch sehr schwierig. Ein Recht auf Unterbringung existiert nicht, und es gibt weder einen Plan für die Integration noch Mittel aus dem Haushalt, die den Zugang zur Unterbringung als Integrationsmaßnahme sicherstellten. Die Politik der staatlichen Flüchtlingsbehörde ist zudem unbeständig und willkürlich. So gestattete sie einige Monate lang anerkannten Flüchtlingen in der Praxis, 6 weitere Monate in den Aufnahmezentren für Asylbewerber zu bleiben, nachdem ihnen die positive Entscheidung über ihren Status als international Schutzberechtigte zugestellt worden war. Später wurde diese Zeitspanne jedoch auf 14 Tage verkürzt. Am 21.7.2015 wurde zwar von der bulgarischen Flüchtlingsbehörde und dem Bulgarischen Roten Kreuz (BRK) eine Förderungsvereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme „Überführung von Nutznießern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen“ unterzeichnet, deren Laufzeit bis zum 15.6.2016 reichte und durch die Europäische Kommission finanziell gesichert war. Danach sollte das BRK Unterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte, die allerdings über ein bulgarisches Ausweisdokument verfügen müssen, finden und deren Miete bezahlen.(vgl. auch dazu Valeria Ilareva,a.a.O.) Diese für die Schutzberechtigten existenziell wichtigen Zusammenhänge sind für diese schwierig zu durchschauen. Allerdings lassen sich die Probleme nach Überzeugung des Senats grundsätzlich bewältigen, wenn sie während einer angemessenen „Anlaufzeit“ eine als Meldeadresse geeignete Unterkunft zur Verfügung haben. Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 – 12 B 245/15 –, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der - wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird - gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei – wie hier – „unzulässigen“ Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können. Insoweit steht daher nicht generell die Qualifizierbarkeit der Republik Bulgarien als sicherer Drittstaat im Verständnis der Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG beziehungsweise der dazu vom Bundesverfassungsgericht anerkannten engen Ausnahmefälle von dem diesen Regelungen zugrunde liegenden System der „normativen Vergewisserung“ zur Rede. Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich „unzulässiger“ Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16)

Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch „systemische Mängel“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 – C 411/10 und C 493/10 –, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 – C 394/12 –, NVwZ 2014, 208) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen. Danach kann – bezogen auf die Zuständigkeitsregeln des sog. Dublin-Verfahrens – ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten, dass er begründet ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme anführt, dass er tatsächlich Gefahr läuft, in diesem Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden, so dass die zugunsten des Mitgliedstaats streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, von daher als widerlegt zu erachten ist. Das ist aus den genannten Gründen bei Bulgarien gegenwärtig nicht der Fall. In dem Zusammenhang ist auch das die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Bereich der Asylverfahren prägende Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender „systemischer Mängel“ mit der Folge, dass der Mitgliedstaat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre.

Das zuvor Gesagte schließt – erst recht – eine Zuerkennung des ebenfalls der Kategorie des internationalen Schutzes zuzuordnenden subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) aus (§§ 13, 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Auch insofern ergeben sich im Falle des Klägers keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 24.2.2015 beziehungsweise der Behandlung ihres Asylantrags als (insgesamt) „unzulässig“ aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2015.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 – 1 B 41.15 –, NVwZ 2015, 1779) Darin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass vor dem 20.7.2015 gestellte Asylanträge auf Anerkennung als Flüchtling (§ 3 AsylG) aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der geltenden Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) in der Bundesrepublik Deutschland nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem jeweiligen Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz im Sinne des Art. 2 lit. g der so genannten Qualifikationsrichtlinie (QRL)(vgl. die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gewährt worden ist. Zwar ist diese Entscheidung konkret zu der von dem dortigen Beschwerdeführer (Nichtzulassungsbeschwerde/Revision) aufgeworfenen Frage ergangen, "ob infolge der Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG jede Form einer im Ausland bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes für das Bundesgebiet zur Folge hat, dass ein Anspruch auf ein nochmaliges materielles Prüfverfahren zu internationalem Schutz insgesamt ausgeschlossen ist". Die dortigen Erwägungen zu den unterschiedlichen Überleitungsvorschriften der alten und der neuen Fassung der Asylverfahrensrichtlinie sind hier aus mehreren Gründen nicht von Belang.(vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 – 1 B 58.16 –) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht zeitlich begrenzt – bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) – zugelassene „Nachbesserung“ bei im Drittstaat lediglich zuerkanntem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG). Dem Kläger wurde – wie gesagt – in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Folglich durfte in seinem Fall ungeachtet der Antragstellung vor dem Stichtag (20.7.2015) auch nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht als für die genannten Fälle der versuchten Erweiterung des Schutzstatus nach § 4 AsylG nach den Übergangsvorschriften in Art. 51, 52 AsylVfRL 2013 als maßgeblich angesehenen Regelung in Art. 25 AsylVfRL 2005 als unzulässig betrachtet werden. Bereits nach Art. 25 Abs. 2 lit. a AsylVfRL 2005 (heute weiter gehend Art. 33 Abs. 2 AsylVfRL 2013) konnten die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Das war hier der Fall.

Vor diesem Hintergrund war der Berufung der Beklagten zu entsprechen, soweit das Verwaltungsgericht die unter Ziffer 1 im Bescheid der Beklagten vom 24.2.2015 verfügte Ablehnung des Asylantrags des Klägers (§ 13 Abs. 2 AsylG) „als unzulässig“ aufgehoben hat.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet, soweit sie sich gegen die Aufhebung der unter der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides verfügten Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsangabe Bulgarien durch das Verwaltungsgericht richtet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 24.2.2015 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung darüber, ob die Beklagte bei einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig eine Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung (vgl. § 34a AsylG) erlassen durfte, weil - wie die Beklagte vorträgt - eine Abschiebungsandrohung als Minus in jeder Abschiebungsandrohung enthalten ist, oder ob es sich bei der Abschiebungsanordnung und der Abschiebungsandrohung um unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung handelt, die nicht teilidentisch sind.(vgl. VGH München, Beschluss vom 14.6.2016 - 21 ZB 16.30074 - (juris) unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41/15 -, NVwZ 2015, 1779, 1780)

Ebenso kann dahinstehen, ob sich aus dem durch das Integrationsgesetz mit Geltung ab dem 6.8.2016 eingefügten § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG, wonach das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat androht, wenn eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder Satz 2 nicht ergehen kann, eine ausreichende Rechtsgrundlage für die in dem Bescheid vom 24.2.2015 verfügte Abschiebungsandrohung ergibt.(ablehnend VG Ansbach, Urteil vom 7.9.2016 - AN 11 K 16.50012 - (juris) unter Hinweis darauf, dass das Bundesamt zunächst positiv prüfen müsse, ob eine Abschiebungsanordnung möglich ist und erst bei Ausschluss einer solchen die Abschiebungsanordnung aussprechen dürfe.)

Die in der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Androhung einer Abschiebung des Klägers nach Bulgarien ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keine Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen hat.

Gemäß dem bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden § 24 Abs. 2 AsylG, der die Pflichten der Beklagten auf die Feststellung von Abschiebungsverboten erstreckt,(vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 24 AsylVfG Rdnr. 11) und nunmehr ausdrücklich nach dem seit dem 6.8.2016 aufgrund des Integrationsgesetzes geltenden § 31 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge(zuvor: „unbeachtliche Asylanträge“) zwingend festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann nach Satz 2 der Vorschrift nur abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wird. Zu den unzulässigen Anträgen zählen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes auch Anträge von Ausländern, denen ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie hier Bulgarien - bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.

Über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote gemäß § § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich des Zielstaats Bulgarien hat das Bundesamt der Beklagten in dem Bescheid vom 24.2.2015 nicht entschieden. Die Tatsache, dass das Bundesamt ohne eine (Mit-)Prüfung solcher Abschiebungsverbote die Abschiebungsandrohung nicht hätte erlassen dürfen, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass es tatsächlich hierzu eine Entscheidung treffen wollte und getroffen hat.(vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 8.6.2016 - 22 K 1363/15.A -; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A - (jeweils bei juris)) Der Begründung des Bescheides lassen sich keine Überlegungen entnehmen, die hinreichend erkennen ließen, dass das Bundesamt nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien geprüft und verneint hat. Dies hat die Beklagte im Übrigen selbst nicht behauptet.

Ohne eine entsprechende (negative) Feststellung des Bundesamtes erweist sich die Abschiebungsandrohung unter der Ziffer 2 des Bescheides als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der fehlende Ausspruch seitens des Bundesamtes kann auch nicht durch eine inzidente Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Zielstaates (hier: Bulgarien) seitens des Gerichts ersetzt werden. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. setzt voraus, dass das Bundesamt eine (ausdrückliche) Feststellung dazu trifft, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, alle für die Entscheidung hierüber maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen in eigener Verantwortung festzustellen, d.h. die Sache insoweit spruchreif zu machen und sodann abschließend zu entscheiden.(a.A. VG Schwerin, Urteil vom 26.9.2016 - 16a 1757/15 As SN - (juris)) Abgesehen davon, dass die Beklagte insoweit mit der Sache noch nicht befasst gewesen war und daher entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) Gelegenheit erhalten muss, eine nach Aufklärung des Sachverhaltes abschließende und dann der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Sachentscheidung zu treffen, hat der Kläger keinen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt. In seinem Beschluss vom 23.3.2016(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes zunächst dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende „Aufbereitung“ („Spruchreifmachung“) vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der „Verfahrensökonomie“ insgesamt bei einer solchen Verlagerung – wenn überhaupt vorhanden – allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 – B 3 K 15.30153 –, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 – B 3 K 15.30099 –, juris Rn 26) hat der Senat - wie bereits erwähnt - die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen. Es besteht demzufolge auch keine prozessuale Pflicht des den Streitgegenstand bestimmenden Klägers, einen auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen. Der Kläger muss sich insoweit von der Beklagten keinen weitergehenden Streitgegenstand aufdrängen lassen.(vgl. hierzu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.9.2014 - 2 A 191/14 -)

Aufgrund der oben geschilderten Bedeutung des Zugangs zu einer Meldeadresse ist die Beklagte, der seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa auch VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist, gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine „Anlaufadresse“ in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht; dies ist - sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen(vgl. EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG , Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden zu leisten.(vgl. zu Einzelheiten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7.3.2006 (BGBl. II S. 259): OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 - (juris)) Der Erlass der Abschiebungsandrohung ohne jegliche Prüfung und Absicherung durch die Beklagte ist im Übrigen schon vor dem Hintergrund, dass die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht prüfen darf (vgl. § 42 AsylG), nicht hinnehmbar, auch wenn nicht feststeht, ob eine Abschiebung - etwa nach dem Rückführungsabkommen - überhaupt noch möglich wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

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