Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 283/16

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Außervollzugsetzung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Windkraft Fröhner Wald“ im Ortsteil Holz der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin beantragte unter dem 20.5.2016 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen (FHN-01 bis FHN-03) auf dem Gebiet der Gemeinde Riegelsberg, Gemarkung Güchenbach (Anlagen FHN-01 und FHN-02), und an der Grenze zwischen der Gemeinde Riegelsberg und der Antragsgegnerin (Anlage FHN-03). Das Fundament dieser Anlage soll auf dem Gebiet der Antragsgegnerin (Parzelle Nr. .../2 in Flur ... der Gemarkung Holz) ausgeführt werden. Die Standorte aller drei geplanten Windenergieanlagen liegen innerhalb einer im Flächennutzungsplan des Regionalverbandes C-Stadt dargestellten, gemeindegebietsübergreifenden Konzentrationszone für Windenergienutzung „Fröhner Wald/Kasberg, Heusweiler und Riegelsberg (RbHw1)“.(vgl. die am 18.3.2016 vom Ministerium für Inneres und Sport genehmigten und durch Bekanntmachung am 2.4.2016 in Kraft getretene Teiländerung des Flächennutzungsplans „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen – 1. Änderung“)

Am 14.7.2016 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Windkraft Fröhner Wald“ im Ortsteil Holz sowie eine Satzung über die Veränderungssperre (VSS) für den 10,74 ha großen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans auf einer Teilfläche der Parzelle Nr. .../2. Dieser umfasst den auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin dargestellten Teilbereich der zuvor erwähnten Konzentrationszone. Nach der Bekanntmachung ist Ziel des Bebauungsplans, die „rechtsverbindliche Feinsteuerung zur Errichtung von Windenergieanlagen auf Holzer Gemarkung“ in dem Bereich. Sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch die Satzung über die Veränderungssperre wurden im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 30/2016 vom 27.7.2016 bekannt gemacht. Bestandteil dieser Veröffentlichungen ist jeweils ein Abdruck einer Karte zum Geltungsbereich des Bebauungsplans beziehungsweise der Veränderungssperre. Auf diesen Lageplan wird in dem § 2 Abs. 2 VSS zur Konkretisierung des Geltungsbereichs der Satzung Bezug genommen.

Am 8.9.2016 hat die Antragstellerin die Außervollzugsetzung der Satzung über die Veränderungssperre gemäß § 47 Abs. 6 VwGO beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die angegriffene Veränderungssperre sei offensichtlich unwirksam, da sie nicht den Anforderungen an die erforderliche Bestimmtheit von Satzungen genüge, ihr kein wirksamer Aufstellungsbeschluss zugrunde liege und das erforderliche Mindestmaß der Planungskonkretisierung für den Erlass der Veränderungssperre zum Zeitpunkt des Beschlusses der Satzung nicht erreicht gewesen sei.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten, hat auf eine ausreichende Bestimmbarkeit des Geltungsbereichs der Satzung auf der Grundlage des veröffentlichten Lageplans und auf die in der Verwaltungsvorlage für die Beschlüsse des Gemeinderats niedergelegen Erwägungen und Planungsabsichten verwiesen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, die am 14.7.2016 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für den vorgesehenen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Windkraft Fröhner Wald“ im Ortsteil Holz gemäß § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug zu setzen, bleibt unabhängig von der Frage des Vorliegens der beteiligtenbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen, insbesondere der Antragsbefugnis der Antragstellerin und der Frage einer in diesen Fällen notwendigen besonderen Eilbedürftigkeit wegen der von der Antragstellerin vorgetragenen Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für das Projekt mit Ablauf des Kalenderjahres, jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.

Eine vorläufige Anordnung nach Maßgabe des § 47 Abs. 6 VwGO im Vorgriff auf eine Entscheidung in einem, nach der Rechtsprechung des Senats nicht notwendig bereits eingeleiteten,(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 – 2 B 307/11 –, bei juris, dort Rn15/16 zur Statthaftigkeit derartiger „isolierter“ Aussetzungsanträge) Normenkontrollverfahren ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen „dringend geboten“. Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 16 Abs. 1 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194, vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, LKRZ 2012, 517, vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 –, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 –, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 –, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 – 1 Q 1/92 –, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 – 1 U 5/04 –, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt. Auch in dem Zusammenhang ist allerdings dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein sehr hoher Stellenwert beizumessen. Daher können regelmäßig nur „offensichtliche“ beziehungsweise offensichtlich durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung eine solche Anordnung rechtfertigen. Diese werden von der Antragstellerin hier unter drei Aspekten geltend gemacht, lassen sich aber nicht aus den von ihr dafür angeführten Gründen herleiten. Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragstellerin kann daher nicht festgestellt werden.

1. Eine evidente Unwirksamkeit der als Satzung beschlossenen Veränderungssperre ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin zunächst nicht bereits aus einer – wie sie meint – fehlerhaften Veröffentlichung der streitigen Veränderungssperre (Satzung) am 27.7.2016 im Amtlichen Bekanntmachungsorgan der Antragsgegnerin. In dem § 2 Satz 2 VSS wird hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung nach einer textlichen Bezugnahme auf den „gesamten Geltungsbereich“ des Bebauungsplans „Windkraft Fröhner Wald“ zu einer „exakten Abgrenzung des Gebiets der Veränderungssperre“ auf einen der Veröffentlichung beigefügten Lageplan verwiesen. Dieser Plan gibt die Lage des Geltungsbereichs der Veränderungssperre entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch hinreichend genau im Sinne seiner ausreichenden „Bestimmbarkeit“ wieder. Das ist, wie sich auch den Darlegungen der Antragstellerin zum Standort der geplanten Anlage FHN 03 unschwer entnehmen lässt, zunächst unstreitig, soweit es die südliche Abgrenzung des Satzungsgebiets betrifft, die hier dem Verlauf der Grenze der Antragsgegnerin zum sich anschließenden Gebiet der Gemeinde Riegelsberg, speziell der dortigen Gemarkung Güchenbach, entspricht. Aus dem Lageplan ist zu ersehen, dass die Begrenzung im nördlichen Bereich auf dem Gebiet der Antragsgegnerin (Teilfläche der Parzelle Nr. .../2) exakt der entsprechenden auf ihrem Gebiet im Flächennutzungsplan des Regionalverbandes C-Stadt dargestellten Konzentrationszone Fröhner Wald/Kasberg entspricht. Das ergibt sich ungeachtet der Größe des veröffentlichten Lageplans auch aus dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen, von der A. C. Gesellschaft für Lebensraumentwicklung mbH (danach) im Auftrag der Antragstellerin für das Bauvorhaben „Windpark Fröhn“ erstellten „Übersichtslageplan mit Konzentrationszone“. Ein solcher veröffentlichter Lageplan zur Beschreibung des über 10,74 ha umfassenden Geltungsbereichs genügt auch angesichts dieser, wie die kleine Einbuchtung im Westen zeigt, exakt nachgezeichneten Abgrenzung auf der Parzelle .../2 den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmbarkeit des von der Planung betroffenen räumlichen Bereichs. Der Geltungsbereich der Satzung muss aus rechtsstaatlichen Gründen lediglich so eindeutig bezeichnet werden, dass das betroffene Gebiet bestimmbar ist, um der für öffentliche Auslegungen beziehungsweise deren Bekanntmachung verlangten „Anstoßwirkung“ zu genügen. Das unterliegt hier nach gegenwärtigem Erkenntnisstand und daher zumindest für die vorliegende Entscheidung maßgebend auch aus Sicht der Eigentümerin der einzig betroffenen und in dem Lageplan bezeichneten Parzelle Nr. .../2 keinen Bedenken.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46, Leitsatz Nr. 24, zu einem Fall „unvollständiger“ Bekanntmachung, in dem die Veröffentlichungsbekanntmachung eine bildliche Darstellung nur eines Teils des Geltungsbereichs der Satzung – nicht einer Parzelle – erfasste) Dass – nur – in der Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses auf eine Nichtmaßstäblichkeit der Karte verwiesen wurde, dürfte voraussichtlich angesichts der Besonderheiten des betroffenen Gebiets keinen durchgreifenden Bedenken unterliegen. Es ist im Übrigen nicht ganz nachvollziehbar, wie die von der Antragstellerin geforderte „sprachliche“ Umschreibung des Geltungsbereichs auf der Nordseite des Gebiets in dieser Situation hätte gewährleistet werden oder was sie zur Konkretisierung Wesentliches hätte beitragen sollen.

2. Demzufolge greift auch die – inhaltlich entsprechend zu beurteilende – weitere Rüge der Antragstellerin, der in gleicher Weise im Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan ausgewiesene Planbereich sei nicht hinreichend bestimmt, nicht durch.

3. Auch unter dem dritten von der Antragstellerin angeführten Aspekt einer fehlenden Konkretisierung der Planungsabsichten der Antragsgegnerin beziehungsweise des daraus abzuleitenden fehlenden Sicherungsbedürfnisses im Verständnis des § 14 Abs. 1 BauGB lässt sich nach gegenwärtigem Erkenntnisstand jedenfalls keine offensichtliche Unwirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre vom 14.7.2016 annehmen. „Zur Sicherung der Planung“ in diesem Sinne ist eine Veränderungssperre beschlossen, wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der planenden Gemeinde über den Inhalt des Bebauungsplanes bestehen. Die den §§ 14 ff. BauGB zugrunde liegende Konzeption der Sicherung von gemeindlichen Bauleitplanverfahren, letztlich also der kommunalen Planungshoheit, erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche positiven Ziele und Zwecke mit der Planung verfolgt werden; die alleinige Absicht, lediglich ein ansonsten bauplanungsrechtlich zulässiges Bauvorhaben „zu verhindern“ oder die Feststellung, dass ein bestimmtes Vorhaben unerwünscht ist, rechtfertigen die Inanspruchnahme des Sicherungsinstrumentariums nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB nicht. In dem Zusammenhang ist es allerdings grundsätzlich unbedenklich, wenn eine Gemeinde ein ganz bestimmtes, ihr bekannt gewordenes Bauvorhaben, hier die für die Antragsgegnerin offenbar überraschende räumliche Inanspruchnahme ihres Gemeindegebiets durch die konkrete Anlage (WEA FHN 03), NHN zum Anlass nimmt, eine (abweichende) planerische Konzeption für den betroffenen Bereich ihres Gemeindegebiets zu entwickeln. Die Veränderungssperre darf daher auch gezielt eingesetzt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens – aus Sicht des Bauherrn negativ – zu verändern, sofern sie dies mit positiven Planungsvorstellungen verbindet.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, SKZ 2013, 69, Leitsatz Nr. 28)

Die notwendigen positiven planerischen Vorstellungen können sich nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Hierzu kann auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören. Eine wirksame Veränderungssperre setzt ferner noch keine fortgeschrittene Konkretisierung der Bauleitplanung voraus.(vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.7.2013 – 2 B 57/13 –, SKZ 2014, 31, Leitsatz Nr. 16) Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB für eine eingeleitete städtebauliche Planung erfordert auch nicht, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans bereits feststeht.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.1.2013 – 2 B 340/12, 2 B 341/12 –, SKZ 2013, 166, Leitsatz Nr. 19) Vielmehr ist eine solche Satzung nur dann als ungültig zu bewerten, wenn schon bei ihrem Erlass offenkundig ist, dass die Planungsziele der Gemeinde, die gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung von vorneherein nicht erreichbar sind. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Nach der Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 14.7.2016 ist Ziel des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Windkraft Fröhner Wald“ eine Feinsteuerung für Windkraftanlagen in dem den auf ihrem Gemeindegebiet gelegenen Teil der Konzentrationszone umfassenden Planbereich. Zwar sind der auf sie entfallende Teil der Konzentrationszone vergleichsweise klein und von daher ihre Regelungsmöglichkeiten begrenzt. Anhaltspunkte dafür, dass allein deswegen für eine von der Antragsgegnerin geplante „Feinsteuerung“ kein Raum wäre, ergeben sich aber nicht. Die Antragstellerin selbst hat mit Schreiben vom 2.9.2016 an den Bürgermeister der Antragsgegnerin, das ein Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags – anstelle des Bebauungsplans – enthält, angeboten, den „Wunsch“ der Antragsgegnerin nach „Feinsteuerung“ in verschiedener Weise „zu unterstützen“. In der Verwaltungsvorlage für den Gemeinderat wird auf die lediglich allgemeine Vorgabe durch den Flächennutzungsplan des Regionalverbands verwiesen. Im Rahmen der Ausweisung eines Sondergebiets (§ 11 BauNVO) sollen nun bauwerks- und standortbezogene Konkretisierungen erfolgen. Auch die von der Antragstellerin angesprochenen Detailfragen, etwa des Verhältnisses von Nabenhöhe und Rotordurchmesser, letztlich also der Gesamthöhe der Anlage, zeigen die Spielräume bei der Festlegung dessen, was nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin dort konkret zugelassen werden soll (oder nicht). Einlassungen einzelner Gemeinderatsmitglieder in der Sitzung vom 14.7.2016, etwa den von der Antragstellerin wiedergegebenen Äußerungen des Mitglieds L. (FDP), kann demgegenüber in dem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.

Soweit die Antragstellerin in ihrem letzten Schriftsatz vom 14.11.2016 einwendet, dass auf der Grundlage dieser allgemeinen („pauschalen“) Vorgaben eine sachgerechte Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB von den Verboten der Veränderungssperre nicht möglich sei, ist zu ergänzen, dass der Erlass einer Veränderungssperre nach der Rechtsprechung des Senats keine so weit fortgeschrittene Konkretisierung der Bauleitplanung voraussetzt, dass eine (Um)Planung eines Bauvorhabens mit Blick auf die Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 BauGB „treffsicher“ möglich wäre.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.7.2013 – 2 B 57/13 –, SKZ 2014, 31, Leitsatz Nr. 16) Fragen der Ersetzungsmöglichkeiten hinsichtlich des auch diesbezüglich erforderlichen Einvernehmens der Antragsgegnerin (§§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB, 76 LBO 2015) im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit Blick auf den Standort des Fundaments der von der Antragstellerin geplanten Anlage FHN 03 erscheint im Übrigen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Blick auf §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 BauGB ohnehin eine Beteiligung auch der Antragsgegnerin gesetzlich vorgegeben.

Davon ausgehend kann nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Würdigung keinesfalls von einer offenkundigen Unwirksamkeit der umstrittenen Veränderungssperre, vielmehr allenfalls von einer noch offenen und gegebenenfalls in einem Normenkontrollverfahren näher zu klärenden Sach- und Rechtslage ausgegangen werden.

Was das subjektive Interesse der Antragstellerin an der begehrten Aussetzung des Bebauungsplans anbelangt, ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Geltendmachung der dringenden Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ (§ 47 Abs. 6 VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein „schwerer Nachteil“ im Sinne der Vorschrift kann von daher nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen der Antragstellerin, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 –, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 –, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) Bei Anlegung dieses auf die Individualrechtssphäre abstellenden Maßstabs sind gewichtige Belange für die Aussetzung der Veränderungssperre nicht erkennbar. Dass die Realisierung des Vorhabens der Antragstellerin insgesamt zum kommenden Jahreswechsel den von ihr näher beschriebenen veränderten wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegen wird, ist sicher kein Grund, eine nach dem zuvor Gesagten nicht bereits jetzt erkennbar evident unwirksame Satzung der Antragsgegnerin außer Vollzug zu setzen und so letztlich die Genehmigung und Errichtung der Anlagen, speziell auch der unter Inanspruchnahme des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin geplanten Anlage, rechtlich zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Vertiefung der unterschiedlichen Darstellungen der Beteiligten, was die konkreten rechtlichen Auswirkungen einer Anwendbarkeit der Neufassung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien(vgl. dazu die Änderungen des „Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ – EEG – in Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016, BGBl. I, 2258 ff. etwa der von der Antragsgegnerin eingewandten Inanspruchnahme der Ausnahme in § 22 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 für die Ermittlung wettbewerblicher Marktprämien (§ 19 Abs. 1 EEG 2017) betrifft. Dem muss hier auch aus dem Grund nicht nachgegangen werden, wenngleich die Antragstellerin zutreffend darauf hinweist, dass dieses „Wahlrecht“ nur für vor dem 1.1.2017 immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlagen gilt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2a EEG 2017) gilt. Dass der Bundesgesetzgeber insgesamt eine Durchführung von Ausschreibungsverfahren anstrebt, dem sich dann auch die Antragstellerin stellen müsste, muss ebenfalls nicht vertieft werden.)

Insgesamt war dem Antrag auf Außervollzugsetzung der Veränderungssperre „Windkraft Fröhner Wald“ daher nicht zu entsprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert für einen Normenkontrollantrag eines Betreibers von Windkraftanlagen gegen einen gemeindlichen Bebauungsplan ist nach der Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) in dem dort genannten Rahmen und angesichts der in Rede stehenden erheblichen wirtschaftlichen Interessen an Realisierung und Betrieb solcher Anlagen regelmäßig am oberen Rand mit 60.000,- EUR festzusetzen. Dieser Betrag ist mit Blick auf die Nr. 9.8.4 im Streitwertkatalog zu halbieren, wenn sich der Normenkontrollantrag lediglich gegen eine Satzung über eine Veränderungssperre richtet.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2016 – 2 C 174/16 –, NVwZ-RR 2016, 760) In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, LKRZ 2012, 517)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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