Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Oktober 2016 – 1 K 1422/16 – wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde des Beklagten gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.10.2016 – 1 K 1422/16 – erfolgte Streitwertfestsetzung war gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet beim Oberverwaltungsgericht auch dann der Einzelrichter, wenn in der Vorinstanz der Berichterstatter nach § 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 4 VwGO den Streitwert festgesetzt hat.
Beschluss des Senats vom 31.8.2016 – 1 E 247/16 –, unter Hinweis auf Hartmann, Kostengesetze, 2016, § 68 Rdnr. 16 m.w.N.; OVG Bremen, Beschluss vom 23.12.2015 – 1 S 288/15 –, NVwZ-RR 2016, 440, zitiert nach juris
Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG erhobene Streitwertbeschwerde ist unbegründet.
Streitgegenstand des durch den vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts eingestellten Hauptsacheverfahrens war das Begehren der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, sie in der Zeit vom 30.9.2016 bis 4.10.2016 mit ihrem Fahrgeschäft „A & M A. Schaustellerbetriebe“ auf der Kirmes im Ortsteil C-Stadt zur Aufstellung und zum Betrieb eines Autoscooters zuzulassen. Den Streitwert hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an den im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen, dasselbe Begehren betreffenden Beschluss des Senats vom 28.9.2016 – 1 B 294/16 – auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kommt eine Festsetzung des Streitwerts auf den vom Beklagten so bezeichneten „Regelstreitwert“ – gemeint ist offensichtlich der in § 52 Abs. 2 GKG vorgesehene Streitwert von 5.000,00 Euro – fallbezogen nicht in Betracht. Die diesbezügliche Argumentation des Beklagten, in Anbetracht „der hohen Frequentierung der Kirmes“ in C-Stadt sei „kein Grund ersichtlich, warum von dem Regelstreitwert abgesehen werden sollte“, verkennt bereits im Ansatz die Gesetzessystematik in § 52 Abs. 1 und 2 GKG: Danach ist die Festsetzung des Streitwerts auf den Betrag von 5.000,00 Euro gerade nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Regelmäßig ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 52 Abs. 1 GKG der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Lediglich in den Fällen, in denen der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Die Bezeichnung als „Regelstreitwert“ verbietet sich vor diesem Hintergrund; zutreffend ist vielmehr die Bezeichnung als „Auffangwert“.
vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2015 – 9 KSt 2/15 (9 A 8/14) –, juris; Beschluss des Senats vom 27.12.2012 – 1 E 320/12 –, juris
Da fallbezogen hinreichende Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts auf der Grundlage der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin gegeben sind, scheidet eine Zugrundelegung des Auffangwertes aus. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem erstinstanzlichen Beschluss vom 23.9.2016 – 1 L 1423/16 – betreffend das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Klägerin den Auffangwert zugrunde gelegt und den Streitwert auf die Hälfte dieses Wertes festgesetzt hat, ist der Senat dem bereits in seinem Beschluss vom 28.9.2016 – 1 B 294/16 – entgegengetreten, auch wenn dies im Ergebnis an der Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts nichts geändert hat.
Der Senat orientiert sich in gewerberechtlichen Verfahren regelmäßig an den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschlagenen Streitwerten. Diese sind Empfehlungen, die unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Streitwertpraxis der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe erstellt wurden und im Interesse der Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und Gleichbehandlung zu einer möglichst einheitlichen Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis beitragen sollen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Gerichte auch bei der Streitwertfestsetzung zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen verpflichtet sind und dafür Sorge tragen müssen, dass der Streitwert nicht zu einem selbst von der Größenordnung her unvorhersehbaren Faktor des Prozesskostenrisikos wird.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.1.2016 – OVG 10 L 35.15 –, juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 8.12.2011 - 1 BvR 1393/10 -, juris-Rdnr. 6
Nach Nr. 54.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013) entspricht der Streitwert in Verwaltungsstreitverfahren um die Zulassung zu einem Markt dem erwarteten Gewinn, mindestens aber einem Betrag von 300,00 Euro pro Tag. Hiervon ausgehend hat der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 1 B 294/16 einen zu erwartenden Tagesgewinn der Klägerin von 500,00 Euro an insgesamt fünf Kirmestagen zugrunde gelegt, woraus sich ein Streitwert von 2.500,00 Euro errechnet. Dem hat sich das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren angeschlossen.
Der Senat sieht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Sollte der Hinweis des Beklagten auf eine „hohe Frequentierung der Kirmes“ dahingehend zu verstehen sein, dass ein höherer Tagesgewinn hätte zugrunde gelegt werden müssen, so ermangelt dieses Beschwerdevorbringen jeglicher Substantiierung.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.