Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 260/16

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Juni 2016 – 3 K 550/16 – teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung der unter Ziffer 1 im Bescheid der Beklagten vom 23.3.2016 enthaltenen Entscheidung begehrt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wurde 1989 in A./Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und jezidischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben Ende März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier im April 2015 einen Asylantrag.

Ausweislich einer Niederschrift über ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens (Dublin-Verfahren) gab der Kläger unter anderem an, er habe sein Heimatland erstmals im März 2015 verlassen und sei mit einem LKW von der Türkei aus nach Deutschland gebracht worden. In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union habe er weder einen Asylantrag gestellt, noch seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden.

Auf ein Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Bulgarien teilte die zuständige bulgarische Stelle am 6.7.2015 mit, dass eine Rückübernahme des Klägers auf der Grundlage der Dublin III–Verordnung nicht akzeptiert werden könne, da dem Kläger am 20.2.2015 dort bereits der Status eines Flüchtlings (refugee status) zuerkannt worden sei. Von daher müsse ein gesondertes Ersuchen für eine Zustimmung zur Wiederaufnahme an das Direktorat der bulgarischen Grenzpolizei beim Innenministerium in Sofia gerichtet werden. Ob das geschehen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

Im März 2016 teilte der Kläger der Beklagten schriftlich mit, dass inzwischen seine Eltern, sein jüngerer Bruder A. und der ältere Bruder J. mit seiner Ehefrau R. ebenfalls in Merzig lebten. Die ältere Schwester G. wohne mit Ehemann und Tochter in Bonn. Deren Familie habe wie sein älterer Bruder „Asyl erhalten“. Auf seiner Flucht nach Deutschland habe er über Bulgarien kommen müssen. Dort habe ihn die Polizei aufgegriffen und unter Gewaltanwendung zur Abgabe von Fingerabdrücken genötigt. Dahin wolle er nicht zurück. In Deutschland könne er sich erstmals seit Jahren als jezidischer Kurde frei bewegen. Er lerne die deutsche Sprache an der Volkshochschule, spiele Fußball in H.. Nachdem er von der Universität des Saarlandes eine Absage für ein Studium erhalten habe, bemühe der sich um eine Ausbildungsstelle. Seit Sommer 2015 leide er unter erheblichen Schlafstörungen, sei in ärztlicher Behandlung und nehme täglich ein Antidepressivum ein. Er habe deutsche Freunde gefunden, die ihm Halt gäben und ihn unterstützten.

Im selben Monat lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1),(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.3.2016 – 5969710-475 –) forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat, ausdrücklich ausgenommen Syrien, an (Ziffer 2). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 3). In der Begründung heißt es unter anderem, der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei unzulässig und werde nicht materiell geprüft. Der Kläger könne aufgrund der ihm bereits in Bulgarien gewährten Flüchtlingsanerkennung keinen weiteren Schutz verlangen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Juni 2014 entschieden, dass ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz, zuerkannt worden sei. Der § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG schließe die neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Syriens sei unzulässig. Auf Grund des im Ausland gewährten internationalen Schutzes stehe dem Kläger bereits kraft Gesetzes Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland zu. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehle dem Kläger daher ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar verweise der § 60 Abs. 2 AufenthG nicht ausdrücklich auf den Absatz 1 Satz 2, es komme jedoch ausschließlich eine Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat in Betracht. Die Unzulässigkeit der Asylanträge ergebe sich nach § 26a AsylVfG aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat. Da er dorthin abgeschoben werden solle, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylVfG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei aber ebenfalls zulässig. Die vorgetragenen Verwandtschaftsverhältnisse stellten kein Hindernis dar. Der Kläger sei volljährig und es sei nicht ersichtlich, dass er auf eine Betreuung seitens seiner Familienangehörigen angewiesen sei. Auch sei nicht erkennbar, dass die Schlafstörungen nicht auch in Bulgarien behandelt werden könnten. Die vorgetragenen Integrationsleistungen seien unerheblich.

Die dagegen im Mai 2016 erhobene Klage hat der Kläger nicht näher begründet. Ausweislich der erstinstanzlichen Entscheidung hat er schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 23.3.2016 aufzuheben.

Die Beklagte hat ihren Bescheid verteidigt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 23.3.2016 aufgehoben.(vgl. das Urteil vom 9.6.2016 – 3 K 550/16 –) In der Begründung heißt es, die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere statthaft. Einer auf die Durchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsklage bedürfe es nicht. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts sei rechtswidrig. Die zur Begründung der Ziffer 1 angeführten Rechtsgrundlagen der §§ 26a AsylG 60 AufenthG trügen diese Entscheidung nicht. Bulgarien sei für den Kläger nicht als sicherer Drittstaat anzusehen. Nach der hier maßgebenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei bei der Frage, ob ein Drittstaat „sicher“ sei, zu prüfen, ob „systemische Mängel“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge vorlägen. Diese Voraussetzungen seien in Bezug auf die Republik Bulgarien gegenwärtig erfüllt. Nach einer der Kammer im August 2015 zugegangenen Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom Juli 2015, in dem die Einschätzung im Bericht der Organisation pro asyl vom April 2015 über Flüchtlinge in Bulgarien bestätigt werde, sprächen wesentliche Gründe für die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass es dort systemische Mängel beim Aufnahmeverfahren anerkannt Schutzberechtigter gebe. Die Betroffenen würden der Obdachlosigkeit preisgegeben und seien in der Praxis ohne gesundheitliche Versorgung. Daran könnten sie wegen der nicht vorhandenen Aussicht auf Arbeit und wegen fehlender Integrationsleistungen der bulgarischen Regierung auch nichts ändern. Einer erneuten Prüfung der Voraussetzungen für einen internationalen Schutz durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stehe auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung vom Juni 2014 verhalte sich nicht zu der hier entscheidungserheblichen Frage, ob die Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat auch dann einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehe, wenn dieser Mitgliedstaat das Konzept der normativen Vergewisserung nicht mehr erfülle, weil es dort systemische Mängel im Aufnahmeverfahren anerkannt Schutzberechtigter selbst wie auch in der faktischen Umsetzung gebe, also kein sicherer Drittstaat mehr sei. In einem solchen Fall entspreche es verfassungsrechtlichen Grundsätzen, trotz der Drittstaatenregelung eine Zuständigkeit des Bundesamts anzunehmen. Da Bulgarien kein sicherer Drittstaat mehr sei, sei auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und für ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot kein Raum mehr.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil macht die Beklagte ansonsten unter Bezugnahme auf ihren sehr ausführlichen Vortrag im Zulassungsverfahren geltend, die maßgeblichen Fragen könnten weder allgemein noch unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des hier zu beurteilenden Einzelfalls in Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu beantworten sein. Die Unzulässigkeitsfolge hinsichtlich des Asylantrags ergebe sich aus dem Gesetz. Der Ablehnung als unzulässig komme daher nur deklaratorische Wirkung zu. Die Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags durch das Verwaltungsgericht beruhe auf einer fehlerhaften Interpretation des eindeutigen § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Im Falle einer bereits erfolgten Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention seien keine durchgreifenden Gründe feststellbar, die zur Rechtswidrigkeit der Einstufung des Asylantrags als unzulässig führen könnten. Zwischenzeitlich sei das auch in dem § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG klargestellt. Die Ablehnungsentscheidung umfasse nicht den Aspekt des nationalen Abschiebungsschutzes. Das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen könne aber keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Bescheids haben. In diesen Fällen habe ein Drittstaatsangehöriger generell kein Sachbescheidungsinteresse an einer Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Hinsichtlich des Heimatlandes resultiere das aus der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Ansonsten ergebe sich das aus dem hinter der Drittstaatenregelung stehenden Konzept der normativen Vergewisserung. Anderes folge auch nicht aus der Anpassung des Entscheidungsprogramms in § 31 Asyl an die zusammenfassende Regelung nach § 29 Abs. 1 AsylG. Das Gebot des § 31 Abs. 3 AsylG, auch bei „unzulässigen“ Asylanträgen über das Vorliegen des nationalen Abschiebungsverbots zu entscheiden, gelte nicht ausnahmslos. Das verdeutliche unter anderem der § 31 Abs. 4 AsylG. Danach bestehe weiterhin die Möglichkeit zur Asylantragsablehnung „nur“ nach § 26a AsylG als unzulässig, also ohne Prüfung und Feststellungen zu etwaigen Abschiebungsschutzgründen nach dem § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Gleiches müsse gelten, wenn im Ergebnis allenfalls eine Prüfung von Abschiebungsschutzgründen in Bezug auf einen sicheren Drittstaat im Blick stehen könne. Wenn – wie höchstrichterlich geklärt – das Bundesamt in Fällen dieser Art zur Durchführung eines Verfahrens nicht verpflichtet und auch gar nicht berechtigt sei, könne die Ablehnung eines solchen Verfahrens keine Rechte des Asylantragstellers verletzen. Die im Ausland erfolgte Anerkennung als Flüchtling begründe kraft Gesetzes ein Abschiebungsverbot. Auf die Verhältnisse in dem Land, das den Betroffenen als Flüchtling anerkannt habe, komme es nicht an. Der Anspruch auf Asyl und internationalen Schutz bestehe nur in Bezug auf Gefahren im Heimatstaat. In einem Drittstaat drohende Verfolgungshandlungen schieden insoweit generell als Grundlage aus. Ihnen könne allenfalls im Rahmen der Prüfung zu einem ausländerrechtlichen nationalen Abschiebungsverbot „gerecht zu werden sein“. Das sei aber nicht Gegenstand des Asylbegehrens. Das Verwaltungsgericht sei insoweit von einer durch das normative Vergewisserungskonzept bei der Bestimmung als sicherer Drittstaat nicht erfassten Ausnahmekonstellation ausgegangen und habe dabei zu Unrecht die Grundsätze zur Feststellung systemischer Mängel entsprechend angewandt, wie sie ein Asylsuchender gegenüber einer Zuständigkeitsentscheidung im Dublin-Verfahren einwenden könne. Der Ausschluss des Asylverfahrens sei aber nicht davon abhängig, ob der Betroffene in den Drittstaat zurückgeführt werden könne oder solle. Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Tatsachenbewertung zur Situation in Bulgarien lasse sich nicht zweifelsfrei auf die benannten Erkenntnisquellen stützen und sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Aus der in der Auskunft des Auswärtigen Amtes enthaltenen Aussage, dass die Chancen, sich in Bulgarien eine Existenz aufzubauen, schlecht seien, folge noch nicht, dass jeder anerkannte Schutzberechtigte schlichtweg keinerlei diesbezügliche Möglichkeiten hätte. Bei dem Hinweis auf die drohende Obdachlosigkeit und die unzureichenden Hilfen sei nicht erkennbar, ob dies auf einem gezielten staatlichen Vorgehen beruhe. Das sei vielmehr auf eine staatliche „Gleichgültigkeit“ beziehungsweise insgesamt auf fehlende Mittel in Bulgarien zurückzuführen. Die grundsätzliche Zulässigkeit der unter Ziffer 2 verfügten Abschiebungsandrohung sei zwischenzeitlich in dem § 34 Abs. 1 Satz 4 AsylG geregelt. Aktuell sei eine kurzfristige Überstellung des Klägers nach Bulgarien nicht absehbar. Bulgarien habe seine Wiederaufnahme im Wege einer Dublin-Überstellung verweigert. Inwieweit zum heutigen Zeitpunkt noch eine Überstellung auf der Grundlage anderer unionsrechtlicher oder zwischenstaatlicher Reglungen möglich wäre, möge dahinstehen. Eine kurzfristige Durchführbarkeit sei jedenfalls nicht erkennbar.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage unter Abänderung des ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.6.2016 – 3 K 550/16 – abzuweisen.

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, auch mit Blick auf die von der Beklagten angeführten zwischenzeitlichen Rechtsänderungen, und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Über die Berufung konnte ungeachtet des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden. Sie war rechtzeitig und mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis geladen worden (§ 125 Abs. 1 VwGO).

Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Aufhebung des Bescheids der Beklagten (Bundesamt) vom 23.3.2016 durch das Verwaltungsgericht, mit dem der Asylantrag des Klägers (§ 13 Abs. 2 AsylG) „als unzulässig“ abgelehnt wurde (Ziffer 1, dazu unten 1.), er unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien zur Ausreise aufgefordert worden (Ziffer 2) und schließlich für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsgebot von 30 Monaten ausgesprochen wurde (Ziffer 3, zu beidem unter 2.).

1. Hinsichtlich der erwähnten Ablehnung des Asylantrags als unzulässig hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht entsprochen. Nach dem § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt auch das Berufungsgericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Demgemäß ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016(vgl. BGBl. I 2016, Seite 1939) anzuwenden.

Die Zulässigkeit der – nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils anzunehmenden – Beschränkung des Klagebegehrens auf die „bloße“ Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 – 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 –, zuvor bereits Beschluss vom 23.3.2016 – 2 A 38/16 –, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende „Aufbereitung“ („Spruchreifmachung“) vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der „Verfahrensökonomie“ insgesamt bei einer solchen Verlagerung – wenn überhaupt vorhanden – allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht in solchen Fällen keine prozessuale Pflicht der zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Kläger, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen. Darauf, dass ein solcher darüber hinaus prozessual bereits unzulässig gewesen wäre, muss aus Anlass der vorliegenden Entscheidung nicht eingegangen werden.(ebenso im Ergebnis für die Fälle der formalen Ablehnung von Asylbegehren als „unzulässig“ auf der Grundlage des früheren § 27a AsylVfG (heute § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG 2016) VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 – A 11 S 121/15 – NVwZ 2015, 1155)

Die danach zulässige Klage ist allerdings insoweit nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 23.3.2016, den Asylantrag des Klägers in Deutschland als unzulässig abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Sie findet ihre Grundlage bereits in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG, der die in dem Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG normierte Verfassungsvorgabe aufgreift, wonach sich ein Ausländer, der „aus“ einem sicheren Drittstaat, insbesondere aus einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 26a Abs. 2 AsylG), eingereist ist, nicht auf den Art. 16a Abs. 1 GG berufen und daher nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Die Republik Bulgarien wurde 2007 in die Europäische Union aufgenommen und gehört seither in dem Sinne kraft Verfassungsrechts zu diesen „sicheren Drittstaaten“. Das dem zugrunde liegende Konzept der „normativen Vergewisserung“ der Sicherheit der Betroffenen (bereits) in dem (sicheren) Drittstaat geht davon aus, dass dieser Staat einem Flüchtling, der sein Territorium erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt, so dass das Bedürfnis entfällt, ihm/ihr Schutz zusätzlich auch noch (einmal) in der Bundesrepublik Deutschland zuzuerkennen. Die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung des § 26a AsylG gilt vor allem für die Fälle, in denen einem Schutzgesuch des Betroffenen in dem sicheren Drittstaat – wie der Kläger in Bulgarien – durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen „erst-Recht-Schluss“) Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend – damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167)

In Anknüpfung an die inhaltliche Reichweite der Ausschlusswirkung der verfassungsrechtlichen Regelung über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid insofern zu Recht angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass – wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss – das Bundesamt auch bei „außerhalb des Bundesgebiets“ als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und – nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend – des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat – begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei dem Kläger der Fall. In diesen Fällen schließt der § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine „doppelte“ oder erneute Sachentscheidung über den Flüchtlingsstatus durch deutsche Behörden, konkret das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG), am Beurteilungsmaßstab des Herkunftslandes, aus. Dem trägt die Entscheidung der Beklagten Rechnung, die den in Deutschland gestellten „zusätzlichen“ Asylantrag, wie nunmehr in der Neufassung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG seit August 2016 auch ausdrücklich geregelt, zu Recht ohne sachliche Prüfung als „unzulässig“ abgelehnt hat. Damit wird die sich bereits aus den Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 AsylG ergebende Rechtsfolge ohne sachliche Prüfung des individuellen Anerkennungsbegehrens deklaratorisch festgestellt.

Eine Sachprüfung hinsichtlich des Bestehens eines internationalen Schutzanspruchs (§§ 3, 4 AsylG) soll daher nach dem Konzept der §§ 26a Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG, abgesehen von den hier erkennbar nicht vorliegenden und auch nicht geltend gemachten Tatbeständen im Sinne des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG oder den Vorgaben des § 71a AsylG für wegen wesentlicher nachträglicher Änderungen beachtliche Zweitanträge, nach dem eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers nicht erfolgen.

Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen die Verhältnisse in oder die Behandlung anerkannt Schutzberechtigter durch Bulgarien keine abweichende Beurteilung. Die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG über die sicheren Drittstaaten eröffnet, anders als die Bestimmung zum – danach ebenfalls vorrangigen – in einem sonstigen Drittstaat im Einzelfall tatsächlich erlangten oder aufgrund dortigen längeren Aufenthalts vermuteten (§ 27 Abs. 3 AsylG) anderweitigen Verfolgungsschutz in Art. 16a Abs. 3 GG (§ 27 Abs. 1 AsylG), vom Wortlaut her keine Möglichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 26a AsylG) durch individuelles Vorbringen auszuräumen. Die Ausländerinnen und Ausländer werden danach insbesondere nicht mit der Behauptung gehört, in ihrem Fall werde der sichere Drittstaat, hier also Bulgarien, den ihnen zustehenden und im Falle des Klägers förmlich zuerkannten Schutz letztlich faktisch „verweigern“.

Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung(vgl. dazu grundlegend – damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb der „Blickfeldes“ des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den sicheren Drittstaat sind danach – soweit hier von Bedeutung – unter anderem Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch selbst zum „Verfolgerstaat“ wird. Diese nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu bejahenden Voraussetzungen sind im Falle Bulgariens nicht generell anzunehmen. Den dem Senat vorliegenden beziehungsweise in der mündlichen Verhandlung benannten(vgl. insoweit die den Beteiligten übergegebene Auflistung („Kurz-Dokumentation Bulgarien, Stand: Dezember 2016“)) Erkenntnissen, die sicher insbesondere im Vorfeld eines Asylantrags zum Teil gravierende Menschenrechtverletzungen gegenüber Flüchtlingen in Bulgarien aufzeigen, lässt sich das auch angesichts der der dort offensichtlich vorhandenen Mängel im Umgang mit Inhabern eines zuerkannten internationalen Schutzstatus nicht generell, das heißt allgemein oder unabhängig vom Einzelfall, entnehmen.

Ungeachtet der Tatsache, dass beim Aufnahmeverfahren für Asylbewerber in Bulgarien seit 2014 aufgrund massiver Unterstützung des UNHCR und anderer Organisationen(vgl. insoweit den Bericht des UNHCR „Bulgarien als Asylland – Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014) sowie der Bereitstellung umfangreicher zusätzlicher finanzieller Mittel der Europäischen Union(vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.1.2016 – 508-9-516.80/48620 – an VG Aachen) eine Reihe von erheblichen Verbesserungen für Asylbewerber erreicht worden sind, ist die Situation für Flüchtlinge nach der Anerkennung einer Schutzberechtigung zwar nach wie vor schwierig. Sie rechtfertigt nach Überzeugung des Senats aber nicht die generelle Annahme, Bulgarien sei trotz inzwischen jahrelanger Mitgliedschaft in der Europäischen Union, Einbindung in deren Institutionen und finanzieller Unterstützung gerade auch in diesem Bereich kein sicherer Drittstaat. Anerkannte Schutzberechtigte sind zunächst nach dem Gesetz bulgarischen Staatsangehörigen, etwa hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe und zu medizinischer Versorgung, grundsätzlich gleichgestellt. Allerdings sind für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien bisher noch keine staatlichen Unterkunfts-, Hilfs- oder Integrationsprogramme eingerichtet,(vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.11.2015 – 508-9-516.80/48591 – an VG Hamburg) so dass sie mangels entsprechender Hilfen bei der Integration nur sehr eingeschränkt in der Lage sind, ihre Rechte auch in Anspruch zu nehmen. „Dreh- und Angelpunkt“ ist für die Schutzberechtigten in Bulgarien das Erreichen des Zugangs zu einer Meldeadresse („Meldebestätigung“), die eine Unterkunft und eine zivile Adressregistrierung voraussetzt. Mit einer Anmeldebestätigung kann ein Ausweisdokument beantragt werden, mit dem eine Registrierung bei einem Jobcenter der Agentur für Arbeit in der Gegend, wo der internationale Schutzberechtigte vorübergehend oder dauerhaft wohnt, als arbeitssuchend möglich ist. Die Registrierung beim Jobcenter, das die eigenen Anstrengungen bei der Arbeitssuche durch Bereitstellung von Informationen über verfügbare Stellen, Möglichkeiten zur Weiterbildung, Berufsausbildung sowie Berufsorientierungskursen unterstützt und eine unter anderem ins Arabische übersetzte Informationsbroschüre herausgegeben hat, ist neben dem Ausweisdokument eine der Voraussetzungen, um einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen.(vgl. Valeria Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015) Das Finden einer Unterkunft in Bulgarien ist für die anerkannt Schutzberechtigten jedoch sehr schwierig. Ein Recht auf Unterbringung existiert nicht, und es gibt weder einen Plan für die Integration noch Mittel aus dem Haushalt, die den Zugang zur Unterbringung als Integrationsmaßnahme sicherstellten. Die Politik der staatlichen Flüchtlingsbehörde ist zudem unbeständig und willkürlich. So gestattete sie einige Monate lang anerkannten Flüchtlingen in der Praxis, sechs weitere Monate in den Aufnahmezentren für Asylbewerber zu bleiben, nachdem ihnen die positive Entscheidung über ihren Status als international Schutzberechtigte zugestellt worden war. Später wurde diese Zeitspanne jedoch auf 14 Tage verkürzt. Am 21.7.2015 wurde zwar von der bulgarischen Flüchtlingsbehörde und dem Bulgarischen Roten Kreuz (BRK) eine Förderungsvereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme „Überführung von Nutznießern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen“ unterzeichnet, deren Laufzeit bis zum 15.6.2016 reichte und durch die Europäische Kommission finanziell gesichert war. Danach sollte das BRK Unterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte, die allerdings über ein bulgarisches Ausweisdokument verfügen müssen, finden und deren Miete bezahlen.(vgl. auch dazu Valeria Ilareva,a.a.O.) Diese für die Schutzberechtigten existenziell wichtigen Zusammenhänge sind für diese schwierig zu durchschauen. Allerdings lassen sich die Probleme nach Überzeugung des Senats grundsätzlich bewältigen, wenn sie während einer angemessenen „Anlaufzeit“ eine als Meldeadresse geeignete Unterkunft zur Verfügung haben. Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und wegen fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und dies potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als „unsicherer“ Mitgliedstaat (Drittstaat) durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 – 12 B 245/15 –, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei – wie hier – „unzulässigen“ Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist – sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich – durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 – 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten. Insoweit steht daher nicht generell die Qualifizierbarkeit der Republik Bulgarien als sicherer Drittstaat im Verständnis der Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG beziehungsweise der dazu vom Bundesverfassungsgericht anerkannten engen Ausnahmefälle von dem diesen Regelungen zugrunde liegenden System der „normativen Vergewisserung“ zur Rede. Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich „unzulässiger“ Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom 25.10.2016 in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16) Die Entscheidung des Hessischen VGH vom November 2016(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 4.11.2016 – 3 A 1292/16.A – bei juris) gebietet keine andere Beurteilung beziehungsweise Änderung der Rechtsprechung des Senats. Sie beruht auf einer abweichenden Bewertung des angesprochenen Auskunftsmaterials. Der dort zusätzlich in Bezug genommene Bericht von ACCORD vom April 2016(vgl. Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation vom 14.4.2016, insbesondere ab Seite 6 unten unter Hinweis auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Stellungnahme von Pro Asyl vom April 2015) weist die Problematik – zu Recht, und dies wird auch so zitiert – der Frage des Vorliegens nationaler Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. Diese Frage ist aus Sicht des Senats – wie gesagt – gesondert und einzelfallbezogen für die in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigten zu beantworten.

Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch „systemische Mängel“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 – C 411/10 und C 493/10 –, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 – C 394/12 –, NVwZ 2014, 208) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen. Danach kann – bezogen auf die Zuständigkeitsregeln des sog. Dublin-Verfahrens – ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten, dass er begründet ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme anführt, dass er tatsächlich Gefahr läuft, in diesem Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden, so dass die zugunsten des Mitgliedstaats streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, von daher als widerlegt zu erachten ist. Das ist aus den genannten Gründen bei Bulgarien gegenwärtig nicht der Fall. In dem Zusammenhang ist auch das die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Bereich der Asylverfahren prägende Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender „systemischer Mängel“ mit der Folge, dass der Mitgliedstaat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre.

Das zuvor Gesagte schließt – erst recht – eine Zuerkennung des ebenfalls der Kategorie des internationalen Schutzes zuzuordnenden subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) aus (§§ 13, 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Insofern ergeben sich im Falle des Klägers auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 23.3.2016 beziehungsweise der Behandlung ihres Asylantrags als (insgesamt) „unzulässig“ aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2015.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 – 1 B 41.15 –, NVwZ 2015, 1779) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht darin zeitlich begrenzt – bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) – zugelassene „Nachbesserung“ bei im Drittstaat lediglich gewährtem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG). Dem Kläger wurde in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Folglich durfte in seinem Fall ungeachtet der Antragstellung vor dem 20.7.2015 auch nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht als für die genannten Fälle der versuchten Erweiterung des Schutzstatus nach § 4 AsylG nach den Übergangsvorschriften in Art. 51, 52 AsylVfRL 2013 als maßgeblich angesehenen Regelung in Art. 25 AsylVfRL 2005 als unzulässig betrachtet werden. Bereits nach Art. 25 Abs. 2 lit. a AsylVfRL 2005 (heute weiter gehend Art. 33 Abs. 2 AsylVfRL 2013) konnten die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat, wie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Das war hier der Fall.

2. Die Berufung der Beklagten ist allerdings unbegründet, soweit sie sich gegen die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Aufhebung der Regelungen unter Ziffern 2 und 3 ihres Bescheides vom 23.3.2016 wendet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht entsprochen. Diese Regelungen sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zwar bestehen schon aus Gründen der offensichtlich ungeklärten Durchführbarkeit seiner Abschiebung(vgl. dazu auch das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff.) keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte nach der Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig keine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, sondern eine Abschiebungsandrohung erlassen hat, für die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die hier maßgebliche Neufassung § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG nunmehr eine ausdrückliche Rechtsgrundlage darstellt. Allerdings setzt sich der angefochtene Bescheid der Beklagten insoweit weder mit der schwierigen Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien, wohin der Kläger abgeschoben werden soll, auseinander noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt eine zielstaatsbezogene Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Bulgarien – insbesondere mit Blick auf das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots – erfolgt ist. Die Beklagte ist aber entgegen ihrer Ansicht nicht nur allgemein gemäß § 24 Abs. 2 AsylG, der ihre Pflichten auf die Feststellung von Abschiebungsverboten erstreckt, sondern nunmehr ausdrücklich nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes verpflichtet, auch in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Zu den unzulässigen Anträgen zählen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes auch Anträge von Ausländern, denen ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union – wie vorliegend – bereits internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die Beklagte hätte daher vor Erlass der Abschiebungsandrohung eine Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Abschiebungsverbots treffen und bei negativem Ergebnis dieser Überprüfung einzelfallbezogen sicherstellen müssen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine „Anlaufadresse“ im zuvor dargestellten Sinne in Bulgarien zur Verfügung steht und dies – sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich – durch entsprechende individuelle Zusicherung bulgarischer Behörden gesichert ist. Auch insoweit besteht für das Gericht ferner keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen.(vgl. dazu die Urteile des Senats vom 25.10.2016 – 2 A 96/16 und 2 A 86/16 –)

Mit der Abschiebungsandrohung war gleichzeitig die Folgeregelung nach § 11 AufenthG zu einem befristeten Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Auch insoweit hat das erstinstanzliche Urteil Bestand.

3. Über die von dem Kläger in der Klageschrift vom 28.4.2016 weiter gestellten Hilfsanträge für den Fall der Abweisung des Anfechtungsantrags hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden. Da nach dem zuvor Gesagten die Berufung hinsichtlich der Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides begründet ist, die Abweisung der Klage hinsichtlich dieser Entscheidung also zu korrigieren war, würde der Hilfsantrag auf Gewährung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) anfallen. Da die Ablehnung des Asylbegehrens (§ 13 Abs. 2 AsylG) durch die Beklagte – als unzulässig – damit aber in der Sache bestätigt wird, wäre für den Erfolg eines solchen Hilfsantrags aus den zuvor genannten Gründen von vorneherein kein Raum.

Gleiches gilt im Ergebnis für die in der Klageschrift weiter „höchsthilfsweise“ begehrte – Verpflichtung der Beklagten zur – Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots nach dem § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK, „insbesondere“ hinsichtlich Bulgariens. Diese Thematik betrifft, wie dargelegt, die Frage einer über die Ablehnung des Asylbegehrens als unzulässig hinaus wegen § 31 Abs. 3 AsylG zu treffenden Entscheidung. Auch dazu fehlt bisher jede sachliche Befassung mit der Thematik durch das Bundesamt. Dem muss hier nicht nachgegangen werden, weil insoweit die Berufung der Beklagten ohne Erfolg bleibt und die Aufhebungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Bestand hat, so dass diesbezüglich für eine „höchsthilfsweise“ Entscheidung durch den Senat weder Anlass noch Raum ist. Lediglich ergänzend ist daher zu erwähnen, dass alles dafür spricht, dass auch insoweit die Zulässigkeit eines gegenüber einer gerichtlichen Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ohnehin prozessual nachrangigen Verpflichtungsbegehrens (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), mit der Konsequenz der kompletten Ersetzung der behördlichen Sachprüfung durch die Verwaltungsgerichte, grundsätzlichen durchgreifenden Bedenken unterläge.(ebenso im Ergebnis für die Fälle der formalen Ablehnung von Asylbegehren als „unzulässig“ auf der Grundlage des früheren § 27a AsylVfG (heute § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG 2016) VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 – A 11 S 121/15 – NVwZ 2015, 1155)

Vor diesem Hintergrund war der Berufung der Beklagten teilweise zu entsprechen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

I.

Über die Berufung konnte ungeachtet des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden. Sie war rechtzeitig und mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis geladen worden (§ 125 Abs. 1 VwGO).

Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Aufhebung des Bescheids der Beklagten (Bundesamt) vom 23.3.2016 durch das Verwaltungsgericht, mit dem der Asylantrag des Klägers (§ 13 Abs. 2 AsylG) „als unzulässig“ abgelehnt wurde (Ziffer 1, dazu unten 1.), er unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien zur Ausreise aufgefordert worden (Ziffer 2) und schließlich für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsgebot von 30 Monaten ausgesprochen wurde (Ziffer 3, zu beidem unter 2.).

1. Hinsichtlich der erwähnten Ablehnung des Asylantrags als unzulässig hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht entsprochen. Nach dem § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt auch das Berufungsgericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Demgemäß ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016(vgl. BGBl. I 2016, Seite 1939) anzuwenden.

Die Zulässigkeit der – nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils anzunehmenden – Beschränkung des Klagebegehrens auf die „bloße“ Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 – 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 –, zuvor bereits Beschluss vom 23.3.2016 – 2 A 38/16 –, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende „Aufbereitung“ („Spruchreifmachung“) vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der „Verfahrensökonomie“ insgesamt bei einer solchen Verlagerung – wenn überhaupt vorhanden – allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht in solchen Fällen keine prozessuale Pflicht der zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Kläger, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen. Darauf, dass ein solcher darüber hinaus prozessual bereits unzulässig gewesen wäre, muss aus Anlass der vorliegenden Entscheidung nicht eingegangen werden.(ebenso im Ergebnis für die Fälle der formalen Ablehnung von Asylbegehren als „unzulässig“ auf der Grundlage des früheren § 27a AsylVfG (heute § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG 2016) VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 – A 11 S 121/15 – NVwZ 2015, 1155)

Die danach zulässige Klage ist allerdings insoweit nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 23.3.2016, den Asylantrag des Klägers in Deutschland als unzulässig abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Sie findet ihre Grundlage bereits in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG, der die in dem Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG normierte Verfassungsvorgabe aufgreift, wonach sich ein Ausländer, der „aus“ einem sicheren Drittstaat, insbesondere aus einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 26a Abs. 2 AsylG), eingereist ist, nicht auf den Art. 16a Abs. 1 GG berufen und daher nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Die Republik Bulgarien wurde 2007 in die Europäische Union aufgenommen und gehört seither in dem Sinne kraft Verfassungsrechts zu diesen „sicheren Drittstaaten“. Das dem zugrunde liegende Konzept der „normativen Vergewisserung“ der Sicherheit der Betroffenen (bereits) in dem (sicheren) Drittstaat geht davon aus, dass dieser Staat einem Flüchtling, der sein Territorium erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt, so dass das Bedürfnis entfällt, ihm/ihr Schutz zusätzlich auch noch (einmal) in der Bundesrepublik Deutschland zuzuerkennen. Die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung des § 26a AsylG gilt vor allem für die Fälle, in denen einem Schutzgesuch des Betroffenen in dem sicheren Drittstaat – wie der Kläger in Bulgarien – durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen „erst-Recht-Schluss“) Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend – damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167)

In Anknüpfung an die inhaltliche Reichweite der Ausschlusswirkung der verfassungsrechtlichen Regelung über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid insofern zu Recht angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass – wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss – das Bundesamt auch bei „außerhalb des Bundesgebiets“ als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und – nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend – des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat – begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei dem Kläger der Fall. In diesen Fällen schließt der § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine „doppelte“ oder erneute Sachentscheidung über den Flüchtlingsstatus durch deutsche Behörden, konkret das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG), am Beurteilungsmaßstab des Herkunftslandes, aus. Dem trägt die Entscheidung der Beklagten Rechnung, die den in Deutschland gestellten „zusätzlichen“ Asylantrag, wie nunmehr in der Neufassung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG seit August 2016 auch ausdrücklich geregelt, zu Recht ohne sachliche Prüfung als „unzulässig“ abgelehnt hat. Damit wird die sich bereits aus den Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 AsylG ergebende Rechtsfolge ohne sachliche Prüfung des individuellen Anerkennungsbegehrens deklaratorisch festgestellt.

Eine Sachprüfung hinsichtlich des Bestehens eines internationalen Schutzanspruchs (§§ 3, 4 AsylG) soll daher nach dem Konzept der §§ 26a Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG, abgesehen von den hier erkennbar nicht vorliegenden und auch nicht geltend gemachten Tatbeständen im Sinne des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG oder den Vorgaben des § 71a AsylG für wegen wesentlicher nachträglicher Änderungen beachtliche Zweitanträge, nach dem eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers nicht erfolgen.

Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen die Verhältnisse in oder die Behandlung anerkannt Schutzberechtigter durch Bulgarien keine abweichende Beurteilung. Die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG über die sicheren Drittstaaten eröffnet, anders als die Bestimmung zum – danach ebenfalls vorrangigen – in einem sonstigen Drittstaat im Einzelfall tatsächlich erlangten oder aufgrund dortigen längeren Aufenthalts vermuteten (§ 27 Abs. 3 AsylG) anderweitigen Verfolgungsschutz in Art. 16a Abs. 3 GG (§ 27 Abs. 1 AsylG), vom Wortlaut her keine Möglichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 26a AsylG) durch individuelles Vorbringen auszuräumen. Die Ausländerinnen und Ausländer werden danach insbesondere nicht mit der Behauptung gehört, in ihrem Fall werde der sichere Drittstaat, hier also Bulgarien, den ihnen zustehenden und im Falle des Klägers förmlich zuerkannten Schutz letztlich faktisch „verweigern“.

Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung(vgl. dazu grundlegend – damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb der „Blickfeldes“ des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den sicheren Drittstaat sind danach – soweit hier von Bedeutung – unter anderem Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch selbst zum „Verfolgerstaat“ wird. Diese nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu bejahenden Voraussetzungen sind im Falle Bulgariens nicht generell anzunehmen. Den dem Senat vorliegenden beziehungsweise in der mündlichen Verhandlung benannten(vgl. insoweit die den Beteiligten übergegebene Auflistung („Kurz-Dokumentation Bulgarien, Stand: Dezember 2016“)) Erkenntnissen, die sicher insbesondere im Vorfeld eines Asylantrags zum Teil gravierende Menschenrechtverletzungen gegenüber Flüchtlingen in Bulgarien aufzeigen, lässt sich das auch angesichts der der dort offensichtlich vorhandenen Mängel im Umgang mit Inhabern eines zuerkannten internationalen Schutzstatus nicht generell, das heißt allgemein oder unabhängig vom Einzelfall, entnehmen.

Ungeachtet der Tatsache, dass beim Aufnahmeverfahren für Asylbewerber in Bulgarien seit 2014 aufgrund massiver Unterstützung des UNHCR und anderer Organisationen(vgl. insoweit den Bericht des UNHCR „Bulgarien als Asylland – Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014) sowie der Bereitstellung umfangreicher zusätzlicher finanzieller Mittel der Europäischen Union(vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.1.2016 – 508-9-516.80/48620 – an VG Aachen) eine Reihe von erheblichen Verbesserungen für Asylbewerber erreicht worden sind, ist die Situation für Flüchtlinge nach der Anerkennung einer Schutzberechtigung zwar nach wie vor schwierig. Sie rechtfertigt nach Überzeugung des Senats aber nicht die generelle Annahme, Bulgarien sei trotz inzwischen jahrelanger Mitgliedschaft in der Europäischen Union, Einbindung in deren Institutionen und finanzieller Unterstützung gerade auch in diesem Bereich kein sicherer Drittstaat. Anerkannte Schutzberechtigte sind zunächst nach dem Gesetz bulgarischen Staatsangehörigen, etwa hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe und zu medizinischer Versorgung, grundsätzlich gleichgestellt. Allerdings sind für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien bisher noch keine staatlichen Unterkunfts-, Hilfs- oder Integrationsprogramme eingerichtet,(vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.11.2015 – 508-9-516.80/48591 – an VG Hamburg) so dass sie mangels entsprechender Hilfen bei der Integration nur sehr eingeschränkt in der Lage sind, ihre Rechte auch in Anspruch zu nehmen. „Dreh- und Angelpunkt“ ist für die Schutzberechtigten in Bulgarien das Erreichen des Zugangs zu einer Meldeadresse („Meldebestätigung“), die eine Unterkunft und eine zivile Adressregistrierung voraussetzt. Mit einer Anmeldebestätigung kann ein Ausweisdokument beantragt werden, mit dem eine Registrierung bei einem Jobcenter der Agentur für Arbeit in der Gegend, wo der internationale Schutzberechtigte vorübergehend oder dauerhaft wohnt, als arbeitssuchend möglich ist. Die Registrierung beim Jobcenter, das die eigenen Anstrengungen bei der Arbeitssuche durch Bereitstellung von Informationen über verfügbare Stellen, Möglichkeiten zur Weiterbildung, Berufsausbildung sowie Berufsorientierungskursen unterstützt und eine unter anderem ins Arabische übersetzte Informationsbroschüre herausgegeben hat, ist neben dem Ausweisdokument eine der Voraussetzungen, um einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen.(vgl. Valeria Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015) Das Finden einer Unterkunft in Bulgarien ist für die anerkannt Schutzberechtigten jedoch sehr schwierig. Ein Recht auf Unterbringung existiert nicht, und es gibt weder einen Plan für die Integration noch Mittel aus dem Haushalt, die den Zugang zur Unterbringung als Integrationsmaßnahme sicherstellten. Die Politik der staatlichen Flüchtlingsbehörde ist zudem unbeständig und willkürlich. So gestattete sie einige Monate lang anerkannten Flüchtlingen in der Praxis, sechs weitere Monate in den Aufnahmezentren für Asylbewerber zu bleiben, nachdem ihnen die positive Entscheidung über ihren Status als international Schutzberechtigte zugestellt worden war. Später wurde diese Zeitspanne jedoch auf 14 Tage verkürzt. Am 21.7.2015 wurde zwar von der bulgarischen Flüchtlingsbehörde und dem Bulgarischen Roten Kreuz (BRK) eine Förderungsvereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme „Überführung von Nutznießern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen“ unterzeichnet, deren Laufzeit bis zum 15.6.2016 reichte und durch die Europäische Kommission finanziell gesichert war. Danach sollte das BRK Unterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte, die allerdings über ein bulgarisches Ausweisdokument verfügen müssen, finden und deren Miete bezahlen.(vgl. auch dazu Valeria Ilareva,a.a.O.) Diese für die Schutzberechtigten existenziell wichtigen Zusammenhänge sind für diese schwierig zu durchschauen. Allerdings lassen sich die Probleme nach Überzeugung des Senats grundsätzlich bewältigen, wenn sie während einer angemessenen „Anlaufzeit“ eine als Meldeadresse geeignete Unterkunft zur Verfügung haben. Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und wegen fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und dies potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als „unsicherer“ Mitgliedstaat (Drittstaat) durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 – 12 B 245/15 –, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei – wie hier – „unzulässigen“ Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist – sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich – durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 – 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten. Insoweit steht daher nicht generell die Qualifizierbarkeit der Republik Bulgarien als sicherer Drittstaat im Verständnis der Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG beziehungsweise der dazu vom Bundesverfassungsgericht anerkannten engen Ausnahmefälle von dem diesen Regelungen zugrunde liegenden System der „normativen Vergewisserung“ zur Rede. Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich „unzulässiger“ Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom 25.10.2016 in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16) Die Entscheidung des Hessischen VGH vom November 2016(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 4.11.2016 – 3 A 1292/16.A – bei juris) gebietet keine andere Beurteilung beziehungsweise Änderung der Rechtsprechung des Senats. Sie beruht auf einer abweichenden Bewertung des angesprochenen Auskunftsmaterials. Der dort zusätzlich in Bezug genommene Bericht von ACCORD vom April 2016(vgl. Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation vom 14.4.2016, insbesondere ab Seite 6 unten unter Hinweis auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Stellungnahme von Pro Asyl vom April 2015) weist die Problematik – zu Recht, und dies wird auch so zitiert – der Frage des Vorliegens nationaler Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. Diese Frage ist aus Sicht des Senats – wie gesagt – gesondert und einzelfallbezogen für die in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigten zu beantworten.

Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch „systemische Mängel“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 – C 411/10 und C 493/10 –, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 – C 394/12 –, NVwZ 2014, 208) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen. Danach kann – bezogen auf die Zuständigkeitsregeln des sog. Dublin-Verfahrens – ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten, dass er begründet ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme anführt, dass er tatsächlich Gefahr läuft, in diesem Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden, so dass die zugunsten des Mitgliedstaats streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, von daher als widerlegt zu erachten ist. Das ist aus den genannten Gründen bei Bulgarien gegenwärtig nicht der Fall. In dem Zusammenhang ist auch das die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Bereich der Asylverfahren prägende Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender „systemischer Mängel“ mit der Folge, dass der Mitgliedstaat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre.

Das zuvor Gesagte schließt – erst recht – eine Zuerkennung des ebenfalls der Kategorie des internationalen Schutzes zuzuordnenden subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) aus (§§ 13, 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Insofern ergeben sich im Falle des Klägers auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 23.3.2016 beziehungsweise der Behandlung ihres Asylantrags als (insgesamt) „unzulässig“ aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2015.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 – 1 B 41.15 –, NVwZ 2015, 1779) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht darin zeitlich begrenzt – bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) – zugelassene „Nachbesserung“ bei im Drittstaat lediglich gewährtem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG). Dem Kläger wurde in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Folglich durfte in seinem Fall ungeachtet der Antragstellung vor dem 20.7.2015 auch nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht als für die genannten Fälle der versuchten Erweiterung des Schutzstatus nach § 4 AsylG nach den Übergangsvorschriften in Art. 51, 52 AsylVfRL 2013 als maßgeblich angesehenen Regelung in Art. 25 AsylVfRL 2005 als unzulässig betrachtet werden. Bereits nach Art. 25 Abs. 2 lit. a AsylVfRL 2005 (heute weiter gehend Art. 33 Abs. 2 AsylVfRL 2013) konnten die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat, wie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Das war hier der Fall.

2. Die Berufung der Beklagten ist allerdings unbegründet, soweit sie sich gegen die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Aufhebung der Regelungen unter Ziffern 2 und 3 ihres Bescheides vom 23.3.2016 wendet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht entsprochen. Diese Regelungen sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zwar bestehen schon aus Gründen der offensichtlich ungeklärten Durchführbarkeit seiner Abschiebung(vgl. dazu auch das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff.) keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte nach der Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig keine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, sondern eine Abschiebungsandrohung erlassen hat, für die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die hier maßgebliche Neufassung § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG nunmehr eine ausdrückliche Rechtsgrundlage darstellt. Allerdings setzt sich der angefochtene Bescheid der Beklagten insoweit weder mit der schwierigen Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien, wohin der Kläger abgeschoben werden soll, auseinander noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt eine zielstaatsbezogene Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Bulgarien – insbesondere mit Blick auf das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots – erfolgt ist. Die Beklagte ist aber entgegen ihrer Ansicht nicht nur allgemein gemäß § 24 Abs. 2 AsylG, der ihre Pflichten auf die Feststellung von Abschiebungsverboten erstreckt, sondern nunmehr ausdrücklich nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes verpflichtet, auch in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Zu den unzulässigen Anträgen zählen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes auch Anträge von Ausländern, denen ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union – wie vorliegend – bereits internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die Beklagte hätte daher vor Erlass der Abschiebungsandrohung eine Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Abschiebungsverbots treffen und bei negativem Ergebnis dieser Überprüfung einzelfallbezogen sicherstellen müssen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine „Anlaufadresse“ im zuvor dargestellten Sinne in Bulgarien zur Verfügung steht und dies – sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich – durch entsprechende individuelle Zusicherung bulgarischer Behörden gesichert ist. Auch insoweit besteht für das Gericht ferner keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen.(vgl. dazu die Urteile des Senats vom 25.10.2016 – 2 A 96/16 und 2 A 86/16 –)

Mit der Abschiebungsandrohung war gleichzeitig die Folgeregelung nach § 11 AufenthG zu einem befristeten Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Auch insoweit hat das erstinstanzliche Urteil Bestand.

3. Über die von dem Kläger in der Klageschrift vom 28.4.2016 weiter gestellten Hilfsanträge für den Fall der Abweisung des Anfechtungsantrags hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden. Da nach dem zuvor Gesagten die Berufung hinsichtlich der Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides begründet ist, die Abweisung der Klage hinsichtlich dieser Entscheidung also zu korrigieren war, würde der Hilfsantrag auf Gewährung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) anfallen. Da die Ablehnung des Asylbegehrens (§ 13 Abs. 2 AsylG) durch die Beklagte – als unzulässig – damit aber in der Sache bestätigt wird, wäre für den Erfolg eines solchen Hilfsantrags aus den zuvor genannten Gründen von vorneherein kein Raum.

Gleiches gilt im Ergebnis für die in der Klageschrift weiter „höchsthilfsweise“ begehrte – Verpflichtung der Beklagten zur – Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots nach dem § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK, „insbesondere“ hinsichtlich Bulgariens. Diese Thematik betrifft, wie dargelegt, die Frage einer über die Ablehnung des Asylbegehrens als unzulässig hinaus wegen § 31 Abs. 3 AsylG zu treffenden Entscheidung. Auch dazu fehlt bisher jede sachliche Befassung mit der Thematik durch das Bundesamt. Dem muss hier nicht nachgegangen werden, weil insoweit die Berufung der Beklagten ohne Erfolg bleibt und die Aufhebungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Bestand hat, so dass diesbezüglich für eine „höchsthilfsweise“ Entscheidung durch den Senat weder Anlass noch Raum ist. Lediglich ergänzend ist daher zu erwähnen, dass alles dafür spricht, dass auch insoweit die Zulässigkeit eines gegenüber einer gerichtlichen Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ohnehin prozessual nachrangigen Verpflichtungsbegehrens (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), mit der Konsequenz der kompletten Ersetzung der behördlichen Sachprüfung durch die Verwaltungsgerichte, grundsätzlichen durchgreifenden Bedenken unterläge.(ebenso im Ergebnis für die Fälle der formalen Ablehnung von Asylbegehren als „unzulässig“ auf der Grundlage des früheren § 27a AsylVfG (heute § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG 2016) VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 – A 11 S 121/15 – NVwZ 2015, 1155)

Vor diesem Hintergrund war der Berufung der Beklagten teilweise zu entsprechen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.