Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 C 181/15

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war bis zu dem durch seine Erklärung, auf seine Zulassung als Rechtsanwalt zu verzichten, bedingten Widerruf der Zulassung durch Bescheid der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 30.3.2009 Rechtsanwalt.

Er ist seit dem 1.5.1998 Mitglied des Versorgungswerks der Antragsgegnerin und hat im Zuge der Aufgabe seiner anwaltlichen Tätigkeit mit Schreiben vom 23.3.2009 bei der Antragsgegnerin die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit beantragt. Die Frage der Berufsunfähigkeit ist seither im Streit. Insoweit ist, nachdem dem Antragsteller durch Beschluss des Verwaltungsrats des Versorgungswerks der Antragsgegnerin vom 2.12.2009 ab dem 1.4.2009 mit der Maßgabe einer weiteren Sachaufklärung zunächst vorläufig befristet eine Berufsunfähigkeitsrente bewilligt worden war und die Rentenzahlungen zum 31.12.2011 eingestellt worden sind, unter dem Aktenzeichen 1 K 13/14 ein Klageverfahren bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes anhängig.

Mit dem vorliegenden, am 8.10.2015 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Normenkontrollantrag beanstandet der Antragsteller eine seitens der Antragsgegnerin am 8.10.2014 beschlossene Änderung der Satzung ihres Versorgungswerks - VwS - und begehrt, die vorgenommenen Ergänzungen der die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit umschreibenden Vorschrift des § 14 Nr. 1 VwS für unwirksam zu erklären.

Gegenstand der Änderung ist zum einen das Einfügen eines neuen, auf die Berufsunfähigkeit von Rechtsanwälten bezogenen Satzes 2 „Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Satzung liegt nicht vor, solange des Mitglied in der Lage ist, mindestens halbschichtig (4 Stunden pro A.) eine Tätigkeit auszuüben, die in das anwaltliche Berufsbild eingeordnet werden kann.“ und zum anderen das Anfügen eines auf die Berufsunfähigkeit von Rechtsbeiständen bezogenen neuen Satzes 4 „Vorstehender Satz 2 gilt entsprechend.“.

Der Antragsteller macht geltend, in der Satzung sei nicht geregelt, wann Berufsunfähigkeit vorliege. Die Satzungsänderung beschränke sich darauf, die Berufstätigkeit eines Anwalts dahin zu definieren, dass es sich um eine Tätigkeit handele, die in das anwaltliche Berufsbild eingeordnet werden könne, ohne indes zu regeln, was das anwaltliche Berufsbild sei. Damit seien der Willkür Tür und Tor geöffnet und die Satzung, die als gesetzliche Ermächtigung diene, werde dem Gebot, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt zu sein, nicht gerecht. Nicht jedwede Tätigkeit, die in einer Anwaltskanzlei anfalle, wie etwa das Abheften von Schriftsätzen oder das Verfassen juristischer Stellungnahmen ohne Mandantenkontakt, sei als Maßstab der Berufsfähigkeit geeignet. Das Tätigkeitsfeld eines Anwalts könne sehr unterschiedlich sein, je nachdem ob eine Einzelkanzlei geführt, in einer Sozietät oder in einer Großkanzlei - unter Umständen sogar ohne jeglichen Kontakt zu Mandanten - gearbeitet werde. Da die Satzung nicht festlege, an welchem beruflichen Tätigkeitsfeld die Frage der Berufsunfähigkeit zu messen sei, genüge sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Normenklarheit und der Justiziabilität nicht und sei daher ungültig. Das Satzungsmerkmal, „anwaltliches Berufsbild“ sei kein unbestimmter Rechtsbegriff, sondern eine vage Generalklausel. Denn auch mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung könne sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift nicht gewinnen lassen. Des Weiteren stelle sich die Frage, ob der die Satzungsänderung beschließenden Vertreterversammlung der Inhalt der Änderung bekannt gewesen sei. Das Bundessozialgericht habe in drei Urteilen aus dem Jahr 2014 die Kernaussage getroffen, dass die anwaltliche Berufsausübung in der äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich sei. Keineswegs könne der Antragsteller auf ein anwaltliches Berufsbild verwiesen werden, das sich ausschließlich auf die Erstellung von Gutachten ohne Kontakt zu Mandanten, ohne Kontakt zu Gerichten und ohne Fristendruck beschränke.

Der Antragsteller beantragt,

die am 8.10.2014 beschlossene Änderung der Satzung des Versorgungswerks der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, soweit ein neuer Satz 2 in die Vorschrift des § 14 Nr. 1 VwS eingefügt worden ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zu betonen sei, dass die Satzungsänderung vom 8.10.2014 mit dem zwischen den Beteiligten anhängigen Klageverfahren betreffend die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht in Zusammenhang stehe. Die Sinnhaftigkeit einer Konkretisierung des Begriffs der Berufsunfähigkeit sei angesichts einer gewachsenen Zahl von Anträgen auf Berufsunfähigkeitsrente vom Verwaltungsrat des Versorgungswerks schon lange vor dem ersten Rentenantrag des Antragstellers diskutiert worden, und der Standpunkt, eine Berufsunfähigkeit sei nicht gegeben, wenn das Mitglied noch in der Lage sei, mindestens halbschichtig eine anwaltliche Tätigkeit auszuüben, wobei eine Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung ausreiche, werde seit Jahren vertreten. 2012 sei eine entsprechende Satzungsänderung nur mangels der für eine Änderung satzungsrechtlicher Bestimmungen notwendigen Beschlussfähigkeit nicht zustande gekommen.

Der Antragsteller verkenne die Satzungsautonomie der Antragsgegnerin, die in ihrer Satzung selbst festlegen könne, unter welchen Voraussetzungen sie Rente wegen Berufsunfähigkeit gewähren will. Soweit die Neuregelung eine Tätigkeit verlange, die in das anwaltliche Berufsbild eingeordnet werden könne, verwende sie einen unbestimmten Rechtsbegriff, der satzungsrechtlich keiner näheren Konkretisierung bedürfe und in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar sei. Dass die ergänzende Regelung die Berufsunfähigkeit nicht positiv umschreibe, sondern negativ festlege, dass bei noch halbschichtig möglicher Tätigkeit keine Berufsunfähigkeit vorliege, sei eine in den Versicherungsbedingungen privater Versicherungsgesellschaften gebräuchliche Formulierung und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Selbst der Bundesgesetzgeber habe schon 1994 anlässlich der Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte festgestellt, dass ein einheitliches Berufsbild der Rechtsanwälte nicht mehr existiere. Ob Berufsunfähigkeit vorliege oder nicht, müsse im Übrigen üblicherweise durch medizinische Sachverständige geklärt werden. Ob eine bestimmte Tätigkeit, die nach dem Ergebnis einer medizinischen Begutachtung noch ausgeübt werden könne, in das anwaltliche Berufsbild eingeordnet werden könne, sei im Wege einer Einzelfallprüfung zu entscheiden. Die streitgegenständliche Regelung sei nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und ihre Anwendung ohne weiteres einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. In Frage zu stellen, ob der beschließenden Vertreterversammlung der Inhalt der Satzungsänderung bekannt gewesen sei, sei abwegig und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei für die Gestaltung des Satzungsrechts der Antragsgegnerin ohne Relevanz. Die Vertreterversammlung könne im Rahmen ihrer Satzungsautonomie festlegen, dass ein Fortbestehen der Fähigkeit zu einer selbständigen anwaltlichen Tätigkeit nicht erforderlich sei und dass das Mitglied auf eine abhängige Beschäftigung verwiesen werden könne, wenn es zu deren Ausübung nach dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung noch mindestens vier Stunden pro A. in der Lage sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin, der Gegenstand der Beratung war.

II.

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers, über den der Senat in Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheidet, ist zulässig (1), aber unbegründet (2).

1. Die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, die die Vertreterversammlung des Versorgungswerks in ihrer 16. Sitzung vom 8.10.2014 teilweise geändert hat, ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsnorm im Sinne der §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO und damit grundsätzlich einer Rechtskontrolle im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens zugänglich. Der Antragsteller ist Mitglied des Versorgungswerks und kann daher im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch das Einfügen eines neuen Satzes 2 in die Regelung des § 14 Nr. 1 VwS mit dem Wortlaut „Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Satzung liegt nicht vor, solange das Mitglied in der Lage ist, mindestens halbschichtig (4 Stunden pro A.) eine Tätigkeit auszuüben, die in das anwaltliche Berufsbild eingeordnet werden kann.“ in seinen Rechten verletzt zu werden. Ausweislich der Begründung des Normenkontrollantrags richtet dieser sich nur gegen diesen Teil der Satzungsänderung. Die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt, da der Normenkontrollantrag am 8.10.2015 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen ist.

2. Der Normenkontrollantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der durch die Satzungsänderung neu in die Regelung des § 14 Nr. 1 VwS eingefügte Satz 2 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Er ergänzt die bisherige Regelung und beschränkt sich auf deren Ausschärfung durch Einbeziehung der Eckpunkte der gängigen Rechtsprechung zur berufsständischen Versorgung in den Satzungstext.

Die satzungsrechtliche Definition der Berufsunfähigkeit erschöpfte sich vor dem Inkrafttreten der Satzungsänderung in der der Vorschrift des § 7 Nr. 7 BRAO a.F. entsprechenden Formulierung des § 14 Nr. 1 Satz 1 VwS, dass Berufsunfähigkeit vorliege, wenn das Mitglied infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Nach der zur Prüfung gestellten Ergänzung durch den neuen Satz 2 der Vorschrift liegt Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung nicht vor, so lange das Mitglied in der Lage ist, mindestens halbschichtig (vier Stunden pro A.) eine Tätigkeit auszuüben, die in das anwaltliche Berufsbild eingeordnet werden kann. Damit erfährt die bisherige Regelung in zweierlei Hinsicht eine Konkretisierung, die ihrerseits nicht an mangelnder Bestimmtheit leidet.

2.1. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs wird festgelegt, dass noch eine anwaltliche Tätigkeit von mindestens vier Stunden pro A. möglich sein muss. Die rechtliche Zulässigkeit dieser zeitlichen Vorgabe wird seitens des Antragstellers nicht in Zweifel gezogen. Dies verwundert nicht, denn im Recht der Berufsunfähigkeit ist in Bezug auf die freien Berufe anerkannt, dass ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ausgeschlossen werden kann, wenn die berufliche Tätigkeit zumindest halbtags noch bewältigt wird, entsprechende Stellen auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich verfügbar sind und mit einer Halbtagsbeschäftigung ein zumindest existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann.(vgl. z.B. zur Versorgung der Ärzte: OVG Lüneburg, Urteil vom 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, juris Rdnr 36) Auch aus Sicht des Senats besteht keine Veranlassung, die Zumutbarkeit einer Halbtagsbeschäftigung zur Vermeidung des Angewiesenseins auf eine Berufsunfähigkeitsrente in Frage zu stellen. Eine gesetzliche oder sogar im Verfassungsrecht begründete Verpflichtung der Solidargemeinschaft der Versicherten, jemandem, der seinen Beruf noch mit halber Arbeitskraft ausüben kann, eine aus den gemeinsamen Beiträgen zu finanzierende Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren, besteht nicht.

2.2. In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts sieht die eingefügte Satzungsvorschrift eine Spezifizierung dahingehend vor, dass die noch mögliche Tätigkeit in das anwaltliche Berufsbild eingeordnet werden kann. Diese Formulierung wird dem Gebot der Normenklarheit gerecht.

Die sich mit der Wirksamkeit dieser Neuregelung befassenden Einwände des Antragstellers, die Regelung sei nicht hinreichend bestimmt, weil der Satzungsgeber nicht gleichzeitig die Tätigkeiten festlege, die in das anwaltliche Berufsbild eingeordnet werden können, und der Regelungsgehalt der Vorschrift sich auch mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden nicht verlässlich ermitteln lasse, weil es unter den heutigen Gegebenheiten ein einheitliches anwaltliches Berufsbild, das Maßstab der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls sein könnte, nicht gebe, vermögen dem Normenkontrollbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen und im Rahmen der Rechtsprüfung ergeben sich auch keine anderweitigen Zweifel an der Wirksamkeit des neuen § 14 Nr. 1 Satz 2 VwS.

Die (Mindest-)Anforderungen an eine berufsständische Versorgung der Rechtsanwälte im Saarland und die für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs einer in das anwaltliche Berufsbild einzuordnenden Tätigkeit maßgeblichen Kriterien erschließen sich aus dem Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland - RAVG -, das das für Rechtsanwälte geltende berufsständische Versorgungsrecht für den Bereich des Saarlandes landesgesetzlich regelt, sowie aus den Vorgaben der Bundesrechtsanwaltsordnung zum Berufsbild eines Rechtsanwalts. Den sich hieraus ergebenden Anforderungen genügt die neue Satzungsregelung. Fragestellungen aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und deren Beantwortung durch das Bundessozialgericht spielen für das Verständnis des landesrechtlichen Begriffs der Berufsunfähigkeit eines Rechtsanwalts keine maßgebliche Rolle.

§ 1 Abs. 1 RAVG gibt vor, dass die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes mit dem Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung unterhält. Nach Abs. 3 der Vorschrift hat das Versorgungswerk seinen Mitgliedern Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und seiner Satzung zu gewähren, und ebenso ist in § 7 Abs. 1 Nr. 2 RAVG festgelegt, dass das Versorgungswerk seinen Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung Berufsunfähigkeitsrente gewährt. Nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 RAVG kann die Satzung Zuschüsse zu den Kosten von Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen und den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig machen. § 15 Abs. 1 Satz 1 RAVG bekräftigt, dass die Angelegenheiten des Versorgungswerks durch Satzung geregelt werden, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind.

Damit definiert das einschlägige Landesgesetz den Tatbestand der Berufsunfähigkeit nicht selbst, sondern verpflichtet das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, seinen Mitgliedern Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und seiner Satzung zu gewähren und stellt die Festlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit eines Rechtsanwalts in das Ermessen des für das Versorgungswerk zuständigen Satzungsgebers. Dieser ist indes in der Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht völlig frei. Er muss die Vorgaben des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland beachten und eine etwaige satzungsrechtliche Konkretisierung des Begriffs der Berufsunfähigkeit eines Rechtsanwalts an den diesen Beruf prägenden Merkmalen, die sich, insbesondere aus der Bundesrechtsanwaltsordnung erschließen, ausrichten.

Die Pflicht aller im Saarland zugelassenen Rechtsanwälte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RAVG) zur Mitgliedschaft und zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge (§ 8 Abs. Satz 1 RAVG), aus denen die Leistungen des Versorgungswerks nach § 1 Abs. 4 RAVG ausschließlich zu erbringen sind, bedingt, dass der dem Versorgungswerk kraft Gesetzes erteilte Auftrag, seinen Mitgliedern Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren, vom Satzungsgeber in seinem Kern nicht beschnitten werden darf. Das Satzungsrecht der Antragsgegnerin muss das Risiko der Unfähigkeit, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, abdecken und im Bedarfsfall die Gewährung einer Rente vorsehen.

Die Satzung des Versorgungswerks sieht die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach § 14 Nr. 1 Satz 1 VwS bei einer - durch bestimmte Umstände bedingten - nicht nur vorübergehenden Unfähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, vor und erläutert dies durch den neu eingefügten Satz 2 der Vorschrift dahingehend, dass Berufsunfähigkeit nicht vorliege, wenn das Mitglied noch in der Lage sei, - mindestens halbschichtig - eine Tätigkeit auszuüben, die in das anwaltliche Berufsbild eingeordnet werden kann.

Mithin enthielt die ursprüngliche Fassung des § 14 Nr. 1 VwS keine satzungsrechtliche Umschreibung des Tatbestands der Berufsunfähigkeit, was zur Konsequenz hat, dass für die im Einzelfall zu treffende Entscheidung über das Vorliegen einer Unfähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, die Umstände und Besonderheiten, die den Beruf des Rechtsanwalts in Abgrenzung zu anderen Berufen, - insbesondere zu solchen, die eine abgeschlossene juristische Ausbildung voraussetzen -, prägen, maßgeblich sein sollten.

An diesem Verständnis des Satzungsrechts hat sich aus Sicht des Senats durch die neu eingefügte Vorschrift des § 14 Nr. 1 Satz 2 VwS nichts Substantielles geändert.

2.2.1. Nach Darlegung der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung ging es dem Satzungsgeber um eine Klarstellung in Gestalt einer satzungsrechtlichen Verankerung einer langjährigen Entscheidungspraxis des Verwaltungsrats des Versorgungswerks. Es sei seit Jahren Standpunkt des Verwaltungsrats, dass keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung vorliege, solange des Mitglied in der Lage sei, mindestens halbschichtig anwaltliche Tätigkeit auszuüben, wobei es sich nicht zwingend um eine Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt handeln müsse, sondern auch eine Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung ausreiche.

Die Begründung der Beschlussvorlage für die Vertreterversammlung vom 8.10.2014, die Tagesordnung für diese Versammlung und die Niederschrift über den Ablauf der Versammlung und die Redebeiträge zu dem verfahrensgegenständlichen Tagesordnungspunkt 6.1 geben keine Veranlassung zu der Annahme, der Satzungsgeber könne mit der Satzungsänderung weitergehende Ziele verfolgt haben. Sieht die Antragsgegnerin mithin die zentrale Bedeutung der Formulierung „eine Tätigkeit auszuüben, die in das anwaltliche Berufsbild eingeordnet werden kann“ darin, dass das Mitglied auf eine Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung verwiesen werden kann, wenn es zu deren Ausübung noch - mindestens vier Stunden am A. - in der Lage ist, so erschöpft sich die Satzungsänderung in einer Ausgestaltung des Begriffs der Berufsunfähigkeit eines Rechtsanwalts, die gemessen an den Vorgaben höherrangigen Rechts keinen Bedenken unterliegt.

2.2.2. Für die Frage, wann ein Rechtsanwalt berufsunfähig ist, spielen die spezifischen Vorgaben der Bundesrechtsanwaltsordnung eine entscheidende Rolle, da sie den Beruf des Rechtsanwalts in Abgrenzung zu anderen Berufen, die eine abgeschlossene juristische Ausbildung voraussetzen, maßgeblich prägen. Denn angesichts der Vielfalt der klassischen Tätigkeitsfelder eines Juristen - etwa als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt bzw. in der Verwaltung, in Forschung und Lehre, bei Banken, Versicherungen oder sonstigen Wirtschaftsunternehmen - wird der Beruf eines Rechtsanwalts nicht allein durch die Notwendigkeit juristischen Wissens und die Ausübung einer juristischen Tätigkeit bestimmt.

Nach § 1 BRAO ist der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er übt einen freien Beruf (§ 2 Abs. 1) als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1) aus und hat das Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten (§ 3 Abs. 2). Wer den Beruf des Rechtsanwalts ausüben will, bedarf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die sofern der Bewerber erfolgreich die Zweite juristische Staatsprüfung abgelegt hat (§§ 4 Satz 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2) nur aus den Gründen des § 7 BRAO versagt werden darf. Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf auch als Angestellte ausüben, wenn der Arbeitgeber selbst Rechtsanwalt oder Patentanwalt ist, bzw. wenn sie als Syndikusrechtsanwalt zugelassen sind. Dabei setzt eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 3 BRAO voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten in Gestalt der Prüfung von Rechtsfragen, des Erarbeitens und Bewertens von Lösungsmöglichkeiten, der Erteilung von Rechtsrat, der Gestaltung von Rechtsverhältnissen und der Verwirklichung von Rechten und die Befugnis, nach außen eigenverantwortlich aufzutreten, geprägt ist. Eine solche fachliche unabhängige Tätigkeit übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen (§ 46 Abs. 4 Satz 1 BRAO).

Kennzeichnend für die Tätigkeit als Rechtsanwalt ist demnach die unabhängige und eigenverantwortliche Interessenwahrnehmung durch Beratung und Vertretung von Rechtsuchenden bzw. im Fall des Syndikusrechtsanwalts des Arbeitgebers. Das so geprägte Berufsbild eines Rechtsanwalts muss im Rahmen der Prüfung, ob ein Rechtsanwalt berufsunfähig ist, Berücksichtigung finden. Dies verbietet es, in Fällen, in denen es um die Bewertung gesundheitsbedingter Einschränkungen des Leistungsvermögens geht, das Fortbestehen der Berufsfähigkeit allein damit zu begründen, dass der Rechtsanwalt - wenn auch nur halbschichtig - noch in der Lage sei, für einen anderen Rechtsanwalt - ohne Wahrnehmung von Gerichtsterminen, ohne eigene Mandantenkontakte und ohne eigenverantwortliche schriftliche Beratung oder Vertretung von Mandanten - Rechtsgutachten zu erstellen bzw. dem anderen Rechtsanwalt durch Zusammenstellen von Rechtsprechung und Fundstellen aus der (Kommentar-) Literatur zuzuarbeiten. Denn zwar sind auch dies Tätigkeiten, die juristisches Wissen voraussetzen, aber sie weisen nicht die Besonderheiten auf, die das Berufsbild und das Tätigkeitsfeld eines Rechtsanwalts bestimmen. Dass es einem angestellten Rechtsanwalt nicht untersagt ist, sein tatsächliches Betätigungsfeld nach einer internen Absprache zur Arbeitsteilung freiwillig auf eine das Berufsbild des Rechtsanwalts nicht prägende wissenschaftlich-gutachterliche Aufarbeitung von Rechtsfragen zu beschränken, heißt nicht, dass eine solche Tätigkeit in versorgungsrechtlicher Hinsicht zu einer zulässigen Verweisungstätigkeit würde. Ein Rechtsanwalt, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr das volle Spektrum anwaltlicher Rechtsberatung und Rechtsvertretung ableisten kann, ist daher berufsunfähig, wenn er nur zu juristischen Hilfstätigkeiten und reinen Rechtsgutachten, nicht aber mehr zu einer eigenverantwortlichen zumindest schriftlichen Interessenvertretung in der Lage ist.

Die Annahme der Berufsfähigkeit im versorgungsrechtlichen Sinn wird andererseits durch ein Unvermögen zu Mandantenkontakten und zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen nicht ausgeschlossen, solange unter Auswertung des Akteninhalts und etwaiger Vermerke über die von einem Kollegen mit den Mandanten geführten Gespräche noch eine eigenverantwortliche schriftliche Beratung und Interessenvertretung im Rahmen einer vorprozessualen oder prozessualen Auseinandersetzung möglich sind.

Zu dem Tatbestandsmerkmal „nicht nur vorübergehend“, das inhaltlich mit der ebenfalls häufig verwendeten Formulierung „auf nicht absehbare Zeit“ korrespondiert, hat der Senat entschieden, dass ein Zeitraum von einem Jahr regelmäßig einen Anhalt bietet, der Zeitraum aber auch etwas länger sein könne, wenn nach den Erfahrungen der Wissenschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass am Ende eines Genesungs- und Heilungsprozesses die Erwerbsfähigkeit nach diesem etwas längeren Zeitraum wiederhergestellt sein wird. Eine noch spätere Besserung des Gesundheitszustandes müsse dagegen außer Betracht bleiben.(so zu der eine Versorgungsbedürftigkeit begründenden Dienstunfähigkeit eines während des Zweiten Weltkriegs verwundeten Soldaten: OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.3.2007 - 1 R 41/06 -, juris, Rdnr. 47)

Ein Zeitraum von regelmäßig einem Jahr bietet auch im Versorgungsrecht der Freiberufler einen geeigneten Anhalt für die Abgrenzung zwischen einer dauerhaften Berufsunfähigkeit und einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Ist nach ärztlicher Prognose bei Nutzung aller nach medizinischen Erkenntnissen zumindest eine gewisse Heilungschance versprechenden und zumutbaren Behandlungsmethoden(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.3.2010 - 3 A 341/09 -, juris) zu erwarten, dass sich der Gesundheitszustand auch nach einem Jahr noch nicht wieder so gebessert haben wird, dass der Versicherte seinen Beruf - zumindest halbschichtig - wieder wird ausüben können, so ist von einer dauerhaften Berufsunfähigkeit auszugehen und eine zeitlich unbefristete Berufsunfähigkeitsrente zu bewilligen. Ist indes eine kürzere Dauer des Heilungsprozesses, mithin eine nur vorübergehende Unfähigkeit, den Beruf auszuüben, zu erwarten, oder ist eine abschließende medizinische Beurteilung noch überhaupt nicht möglich, so kann die Rente befristet bewilligt werden (§ 14 Nr. 2 VwS). Ein Prognosezeitraum von regelmäßig einem Jahr gewährleistet eine interessengerechte Abgrenzung zwischen dauernder und nur vorübergehender Berufsunfähigkeit eines Freiberuflers. Insbesondere ist die Versicherungsgemeinschaft in den Fällen einer als dauerhaft prognostizierten Berufsunfähigkeit nicht schutzlos gestellt, denn § 14 Nr. 7 VwS gibt vor, dass der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente erlischt, wenn die medizinischen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegen.

Bei der Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit eines Rechtsanwalts ist schließlich auch in den Blick zu nehmen, dass sich die Frage, was unter anwaltlicher Tätigkeit zu verstehen ist bzw. wodurch sich das Berufsbild eines Rechtsanwalts auszeichnet, nicht nur im Kontext des berufsständischen Versorgungsrechts, also im Rahmen der Prüfung, ob ein Anspruch auf Versorgung in Gestalt einer Berufsunfähigkeitsrente besteht, stellt, sondern ebenso im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgeworfen sein kann. Die für Versorgungsansprüche und den Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft maßgeblichen Kriterien müssen in sich stimmig sein.

Nach § 7 Nr. 7 BRAG ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet.

Der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof ist in seiner älteren Spruchpraxis davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht bereits dann bestehe, wenn der Bewerber um die Zulassung zu einzelnen Arbeiten der normalen Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts fähig ist, andere jedoch nicht auszuüben vermag. Demgemäß sei die Zulassung nach § 7 Nr. 7 BRAO zu versagen, wenn nur partielle Ausfälle des Bewerbers vorliegen, diese aber gerade für den Beruf des Rechtsanwalts wichtig sind. Dass ein Rechtsanwalt den Umfang seiner Tätigkeit bis zu einem gewissen Grad selbst bestimmen könne und der Bewerber um die Zulassung den Willen habe, seine Arbeitslast im Fall der Zulassung den durch seinen Gesundheitszustand beschränkten Möglichkeiten anzupassen, erlaube jedenfalls bei Fehlen konkreter Vorstellungen, wie dies bewerkstelligt werden solle, keine andere Beurteilung.(BGH Senat für Anwaltssachen, Beschlüsse vom 24.2.1964 - AnwZ(B) - 17/63 -, und vom 4.5.1970 - AnwZ(B) 2 und 3/70 -, jeweils juris)

Die neuere Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen rückt demgegenüber den Normzweck des Versagungs- bzw. Widerrufsgrundes, der Gefahrenabwehr zu dienen, in den Mittelpunkt der Prüfung. Entscheidend sei, ob Grund zu der Befürchtung bestehe, dass der Bewerber die ihm übertragenen Aufgaben nicht mehr gewissenhaft, sachgemäß und sorgfältig erledigen könne. Die Interessen des rechtsuchenden Publikums, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das Ansehen der Anwaltschaft verlangten den Ausschluss eines Bewerbers, der aus persönlichen Gründen nicht die Gewähr einer sachgemäßen Rechtsberatungstätigkeit bieten könne.(Henssler/Prütting, BRAO, Komm., 2.Aufl. 2004, § 7 Rdnrn. 69 und 72 m.w.N.; § 14 Rdnr. 12) Die körperlichen oder geistigen Mängel müssten solcher Art und so erheblich sein, dass der Rechtsanwalt (bzw. der Bewerber um die Zulassung) deswegen zur ordnungsgemäßen Berufsausübung, also insbesondere zur sachgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden, dauernd außerstande sei.(BGH Senat für Anwaltssachen, Beschlüsse vom 14.05.1990 - AnwZ (B) 32/89 -, juris Rdnrn. 7 ff., vom 25.3.1991 - AnwZ (B) 82/90 -, juris Rdnrn. 7 ff., vom 14.2.2000 - AnwZ (B) 17/98 -, juris Rdnrn. 4 ff., vom 12.3.2001 - AnwZ (B) 21/00 -, juris Rdnr. 6, vom 26.11.2007 - AnwZ (B) 102/05 -, juris Rdnr. 8)

Diese Rechtsprechung zu den Gründen einer Versagung bzw. eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist in die Beurteilung der Frage, ob eine Unfähigkeit zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts vorliegt, einzubeziehen. Sie lässt erkennen, dass der auch mit Vertretern des Berufsstands besetzte Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof als der Problematik besonders nahestehender Spruchkörper der gesundheitlichen Befähigung, alle potentiellen Betätigungsfelder eines Rechtsanwalts abzudecken, nicht mehr das Gewicht früherer Jahre beimisst(vgl. insoweit noch Beschluss vom 25.3.1991, a.a.O., Rdnr. 12, wo es heißt, die angebotene „Selbstbeschränkung“ (offenbar auf eine nicht forensische Anwaltstätigkeit) komme nicht in Betracht, da die Zulassung zur Anwaltschaft nicht mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden dürfe), und verdeutlicht, dass die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden von entscheidender Bedeutung ist. Diese Fähigkeit setzt neben juristischem Wissen das Vermögen voraus, den Sachverhalt inhaltlich zu durchdringen, die für und wider eine bestimmte rechtliche Einordnung des Sachverhalts sprechenden Argumente zu erkennen und gegeneinander abzuwägen und der Mandantschaft auf dieser Grundlage eigenverantwortlich Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Dies erfordert die Fähigkeit zu einem konzentrierten Arbeiten und einem komplexen juristischen Denken.

Ob ein Bewerber um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bzw. ein Rechtsanwalt diesen beruflichen Anforderungen genügt, muss im Zweifelsfall im Wege eines medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt werden.

Ist - wie im Fall des Antragstellers - die Frage einer einen Versorgungsanspruch begründenden Berufsunfähigkeit aufgeworfen, so darf im Rahmen der Rechtsprüfung nicht außer Acht gelassen werden, dass es nicht anginge, Berufsfähigkeit mit der Folge, dass ein Versorgungsanspruch nicht besteht, zu bejahen, andererseits aber dem Betroffenen, der - wie von § 14 Nr. 1 Satz 1 VwS vorausgesetzt - bereits auf seine Zulassung verzichtet hat, die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der - insbesondere die ältere Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof prägenden - Begründung zu verweigern, dass nach den gutachterlichen Feststellungen gesundheitsbedingt zwar nur partielle Ausfälle zu konstatieren seien, diese aber Tätigkeiten beträfen, die gerade für den Beruf des Rechtsanwalts wichtig seien.

In die inhaltliche Ausschärfung des Begriffs der Berufsunfähigkeit sind mithin verschiedene zum Teil widerstreitende schutzwürdige Interessen einzubeziehen. Die Solidargemeinschaft der Versicherten, die die Leistungen aus den Beitragseinnahmen finanzieren muss, hat ein Interesse daran, die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente auf Fallgestaltungen zu beschränken, in denen das Mitglied nicht mehr in der Lage ist, einen zumindest existenzsichernden Lebensunterhalt im Wege der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zu erwirtschaften. Die Interessen der Rechtsuchenden und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sind auf die Gewähr einer sachgemäßen und sorgfältigen Rechtsberatung und Rechtsvertretung gerichtet. Schließlich steht auch einem in seinen gesundheitlichen Möglichkeiten eingeschränkten und sich zur Ausübung seines Berufs nicht in der Lage sehenden Rechtsanwalt ein schutzwürdiges Interesse zu. Dieses besteht darin, nicht einerseits unter Hinweis auf sein verbliebendes Leistungsvermögen vom Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente ausgeschlossen zu werden, andererseits aber unter Umständen damit konfrontiert zu werden, dass ihm eine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung versagt wird, er könne nicht mehr alle für das Berufsbild eines Rechtsanwalts wichtigen Tätigkeiten ausüben.

2.2.3. Gemessen an diesem rechtlichen Rahmen ist die im vorliegenden Normenkontrollverfahren zu überprüfende Satzungsänderung wirksam. Die diesbezüglichen Bedenken des Antragstellers verfangen nicht. Die Vorschrift ist einer mit den aufgezeigten Grundsätzen zu vereinbarenden Auslegung und Anwendung ohne weiteres zugänglich. Denn sie grenzt das Tatbestandsmerkmal der Berufsunfähigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und höhlt die gesetzliche Verpflichtung des Versorgungswerks, im Falle der Berufsunfähigkeit entsprechende Versorgungsleistungen zu erbringen, nicht in einer die Belange der von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung Betroffenen außer Acht lassenden Weise aus.

Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf seine derzeit bei dem Verwaltungsgericht anhängige - gegen die Antragsgegnerin gerichtete - Klage auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente die Befürchtung äußert, die neu eingefügte Satzungsregelung könne dem Ziel dienen, den Anspruch der Mitglieder auf Berufsunfähigkeitsrente inhaltlich durch eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht mehr zu vereinbarende Ausweitung der zuzumutenden Verweisungstätigkeiten auszuhöhlen und sei hierzu auch geeignet, da satzungsrechtlich nicht abschließend festgelegt sei, welche Tätigkeiten im Einzelnen dem anwaltlichen Berufsbild zuzuordnen seien, ist festzustellen, dass eine den durch das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland gewährleisteten Rentenanspruch nach Vorgesagtem beschneidende Handhabung des § 14 Nr. 1 Satz 2 VwS einer gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten würde.

Der Normenkontrollantrag unterliegt nach alldem der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Was unter Berufsunfähigkeit zu verstehen ist, bestimmt sich allein nach dem nicht revisiblen Landesrecht.(BVerwG, Beschluss vom 7.6.1996 - 1 B 127/95 -, juris Rdnr. 5)

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.

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