Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 324/16

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Oktober 2016 – 2 L 1255/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der dem Beigeladenen entstandenen Kosten, die dieser selbst trägt, fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerde-verfahren auf 10.607,61 Euro festgesetzt.

Gründe

Die gegen die im Tenor näher bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, dem Beigeladenen ein Amt der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z zu übertragen, mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, denn es sei mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht zum Nachteil des Antragstellers rechtsfehlerhaft sei und der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen letztlich keine eigenen Beförderungschancen habe. Der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“, auf welcher der Antragsteller geführt werde, seien 20 Beförderungsplanstellen zugeordnet, denen insgesamt 585 Beförderungsbewerberinnen und -bewerber gegenüberstünden. Während der Beigeladene mit der Gesamtnote „hervorragend++“ beurteilt sei und wegen nachrangiger Auswahlkriterien den Vorzug gegenüber weiteren 37 Beamtinnen und Beamten erhalten habe, die ebenfalls im Gesamtergebnis mit „hervorragend++“ beurteilt seien, und darüber hinaus in der Rangliste entsprechend der Abstufung nach dem Gesamturteil eine Vielzahl weiterer Beamtinnen und Beamten mit den Noten „hervorragend+“, „hervorragend Basis“, „sehr gut++“, „sehr gut+“ und „sehr gut Basis“ folgten, rangiere der Antragsteller mit dem von ihm erzielten Gesamturteil „gut++“ deutlich hinter dem Beigeladenen, weshalb er nach Maßgabe des Auswahlverfahrens nicht in den Kreis der zu befördernden Beamten habe aufgenommen werden können.

Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die angefochtene, ausführlich und überzeugend begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller zunächst geltend, die von der Antragsgegnerin im Auswahlverfahren herangezogene Vergleichsgruppe und damit die auf ihrer Grundlage gebildete Beförderungsrangliste stellten sich als rechtsfehlerhaft dar. Die Antragsgegnerin verteile die ihr zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen auf unterschiedliche, bundesweit gebildete Beförderungslisten. Anhand welcher Kriterien die Antragsgegnerin die Vergleichsgruppe gebildet habe, sei nicht nachvollziehbar. Maßgeblich seien insoweit das bisher innegehabte Statusamt, der Zeitpunkt der letzten Beförderung, der bisherige berufliche Werdegang, eine etwaige Wahrnehmung von Führungsaufgaben, das Innehaben einer Weisungsbefugnis, eine selbständige Sachbearbeitungsbefugnis sowie die Lebensarbeitsleistung.

Hiermit vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Mit Recht weist die Antragsgegnerin insoweit darauf hin, dass der Deutschen Telekom AG bei der Verteilung der ihr zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen auf die einzelnen Betriebseinheiten des Konzerns im Rahmen der ihr übertragenen Dienstherrenbefugnisse ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbareres Organisationsermessen zusteht. Bei der Zuweisung von Beförderungsplanstellen handelt es sich um eine Entscheidung im Vorfeld späterer Auswahlentscheidungen, in deren Rahmen subjektive Rechte der Beamten noch nicht berührt werden. Die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GG setzt eine Organisationsentscheidung des Dienstherrn voraus, der zufolge überhaupt Stellen zu besetzen sind; die Vorschrift determiniert diese Entscheidung im Grundsatz aber nicht. Eine gerichtliche Kontrolle ist deshalb auf die Prüfung beschränkt, ob die Zuweisung der Stellen willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt ist oder ob mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen wird.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.3.2013 – 1 B 133/13 –, juris, Rdnrn. 56 ff., mit weiteren Nachweisen; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.5.2013 – 6 CE 13.486 –, juris Rdnrn. 8 f. mit weiteren Nachweisen

Derartige Rechtsfehler sind hier nicht zu erkennen. Der von der Antragsgegnerin vorgelegten Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ ist zunächst zu entnehmen, dass in das Auswahlverfahren ausschließlich Angehörige der Besoldungsgruppe A 9_vz einbezogen worden sind.

zur Rechtswidrigkeit der Aufnahme von Beamten unterschiedlicher Laufbahnen in eine Vergleichsgruppe: BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 – 2 C 21.16 –, Pressemitteilung Nr. 12/2017, im Volltext noch nicht veröffentlicht

Des Weiteren hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Beschwerdeerwiderung das Zustandekommen der hier maßgeblichen Beförderungsliste ausführlich erläutert und dargelegt, dass die Bildung der einzelnen Beförderungslisten aus der Umlage der in der Beförderungskampagne pro Besoldungsgruppe zur Verteilung anstehenden Planstellenmenge auf die einzelnen Organisationseinheiten resultiere. Insgesamt hätten sich im Konzern 6.720 Beamte/Beamtinnen für ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z beworben. Dem stünden insgesamt 231 Beförderungsplanstellen gegenüber. Hiervon seien vier für den Minderheitenschutz vorgesehene Planstellen abgezogen worden. Für 6.716 Bewerber gebe es daher 227 Planstellen. Hieraus errechne sich eine Verteilerquote von 3,41 % (227 : 6.716 x 100 = 3,38 % + 0,03 % Rundungsfaktor). Für 3,41 % der Beförderungsbewerber stehe mithin eine Beförderung in Aussicht. Auf die 585 Beförderungsbewerber der T-Systems International GmbH – TSI –, bei der es sich um eine von insgesamt 41 Organisationseinheiten im Konzern handele, entfielen bei einer Verteilerquote von 3,41 % somit 20 Beförderungsplanstellen.

Dafür, dass diese Vorgehensweise bei der Erstellung der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“, deren Darstellung der Antragsteller im Übrigen nicht substantiiert entgegengetreten ist, willkürlich oder rechtsmissbräuchlich wäre, vermag der Senat Anhaltspunkte ebenso wenig zu erkennen wie dafür, dass mit ihr eine Vorwegnahme des eigentlichen Auswahlverfahrens verbunden wäre.

so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.3.2013 – 1 B 133/13 –, juris, Rdnrn. 60 ff.

Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Antragsteller ferner geltend, seine dienstliche Beurteilung mit der Note „gut++“ sei rechtsfehlerhaft; bei der gebotenen Würdigung der Gesamtumstände sei er ebenfalls mit der Gesamtnote „hervorragend++“ zu beurteilen gewesen. Insoweit trägt er im Einzelnen vor, die Herabsetzung seiner dienstlichen Beurteilung von „hervorragend+“ im vorangegangenen Beurteilungsverfahren auf „gut++“ in dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren sei nicht plausibel, zumal er im Beurteilungszeitraum lange Zeit arbeitsunfähig gewesen sei, in dieser Zeit also keine dienstliche Leistung erbracht habe. Eine aus Krankheitsgründen nicht erbrachte Leistung dürfe nicht als schlechte Leistung berücksichtigt werden. Im Beurteilungszeitraum habe er – vom letzten Monat abgesehen – noch ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 innegehabt. Seine Lebensarbeitsleistung sei bezogen auf die letzten 23 Jahre gekennzeichnet durch eine stete, aufwärtsgerichtete Kontinuität. Ausgehend von der Aufgabenbeschreibung in der dienstlichen Beurteilung sei von einer weiteren erheblichen Verbesserung seiner Leistung und Befähigung auszugehen. Diese habe in der Beurteilung keinen Niederschlag gefunden. Er sei bei weitem höherwertig beschäftigt, als es seinem Statusamt entspreche. Dieser Umstand stehe in krassem Missverhältnis zu seiner Beurteilung.

Zutreffend weist die Antragsgegnerin insoweit zunächst darauf hin, dass der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen keine Gesichtspunkte aufzeigt, die in dem angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss nicht bereits rechtlich und tatsächlich eingehend gewürdigt worden wären. Diese vom Verwaltungsgericht vorgenommene – aus Sicht des Senats zutreffende – Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Ausgehend von der mit der Rechtsprechung des Senats übereinstimmenden Feststellung, dass das aktuelle, fallbezogen angewandte Beurteilungssystem der Deutschen Telekom rechtlich nicht zu beanstanden ist,

OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.3.2016 – 1 B 249/15 – und vom 29.3.2016 – 1 B 2/16 –, beide in juris

ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die konkrete Beurteilung des Antragstellers – jedenfalls hinsichtlich der Einzelmerkmale – keine Rechtsmängel erkennen lasse und in sich plausibel sei, sie insbesondere den Umstand berücksichtige, dass der Antragsteller während des gesamten Beurteilungszeitraums deutlich höherwertig als seinem Statusamt entsprechend beschäftigt gewesen sei, und weder die Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft, noch die dienstliche Beurteilung selbst auch nur ansatzweise erkennen lasse, dass die längerfristige Erkrankung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum zu dessen Nachteil berücksichtigt worden wäre. Auf die diesbezügliche überzeugende Begründung im erstinstanzlichen Beschluss, mit der sich das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert auseinandersetzt, kann Bezug genommen werden.

Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren zugunsten des Antragstellers zutreffend gesehen, dass sich angesichts der Beurteilung des Antragstellers in den einzelnen Merkmalen (jeweils dreimaliges Erreichen der Einzelnoten „sehr gut“ und „gut“) die Gesamtbeurteilung des Antragstellers mit der Note „gut++“ ohne eine – insoweit fehlende – gesonderte Begründung angesichts des Umstandes, dass selbst dem Gesamturteil „hervorragend++“ keine besseren Einzelleistungen als sechsmal „sehr gut“ zugrunde liegen können, nicht aufdrängt.

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2016 – 1 B 2/16 –, a.a.O., juris-Rdnr. 33

Zutreffend ist andererseits indes auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass angesichts der Einzelbeurteilungen des Antragstellers – auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft – ein Gesamturteil „hervorragend++“ nicht zwingend ist.

Entscheidend ist indes, dass auch eine Beurteilung des Antragstellers mit der Gesamtnote „hervorragend++“ noch nicht gleichbedeutend mit der von ihm angestrebten Beförderung wäre, da den 20 verfügbaren Beförderungsplanstellen insgesamt 57 Bewerber gegenüberstehen, die über eine solche Gesamtbeurteilung verfügen. Gemäß Nr. 4 Buchstabe a) Spiegelstrich 3 der Beförderungsrichtlinien sind bei gleichem Gesamturteil derselben Ausprägung die Bewertungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale heranzuziehen. Demgemäß hätte der auf dem letzten „Beförderungsrang“ 20 geführte, in den einzelnen Merkmalen sechsmal mit „sehr gut“ bewertete Beigeladene selbst im Falle einer Gesamtbeurteilung des Antragstellers mit „hervorragend++“ vor diesem den Vorrang.

Die Beschwerde war nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und somit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch kein Kostenrisiko übernommen hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 47 Abs. 1 und 40 GKG unter Berücksichtigung der zum 1. März 2016 erfolgten Besoldungserhöhung, wobei sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Streitwert auf ein Viertel des Jahresbetrages des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes beläuft – siehe Nrn. 10.2 und 10.3 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – (A 9_vz+Z PNU: Endgrundgehalt A 9 3.255,86 Euro + ruhegehaltsfähige Amtszulage 280,01 Euro = 3.353,87 Euro x 12 : 4 = 10.607,61 Euro) und eine weitere Halbierung des Streitwerts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unterbleibt, weil dieses im Verhältnis zu dem Hauptsachebegehren, die beabsichtigte Beförderung eines Mitbewerbers zwecks Ermöglichung einer Neubescheidung der eigenen Bewerbung zu unterbinden, jedenfalls in Teilen die Hauptsache vorwegnimmt (Beschlüsse des Senats vom 21.6.2013 – 1 B 311/13 – und vom 25.10.2016 – 1 B 313/16 –).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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