Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 177/17

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. November 2016 – 3 K 580/16 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die 2000 in Hasaka/Syrien geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige, Kurdin und muslimischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste eigenen Angaben zufolge mit ihrer Mutter, Frau B. H., und den Geschwistern Y. (2005) und D. R. (2010)(vgl. das gesondert durchgeführte Asylverfahren mit dem Aktenzeichen 6447665-475 sowie das beim Senat anhängige Berufungszulassungsverfahren der Mutter und Geschwister 2 A 425/16) im Januar 2016 die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im Februar 2016 einen Asylantrag.

Der 1972 ebenfalls in Hasaka geborene Vater der Klägerin, Herr A. R., hält sich bereits seit März 2015 in Deutschland auf und lebt mit der Ehefrau und den Kindern zusammen in A-Stadt. Da der Vater bereits im Dezember 2014 in Bulgarien als Flüchtling (refugee status) anerkannt worden war, wurde sein Asylantrag in Deutschland im April 2016 als unzulässig abgelehnt.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.4.2016 – 5956905-475 –) Mit Blick auf die zwischenzeitliche Einreise der Ehefrau und der Kinder und den Art. 6 GG wurde dabei von einer Abschiebungsandrohung nach Bulgarien abgesehen. Die gegen den zuvor genannten Bescheid erhobene Klage von Herrn R. blieb erfolglos.(vgl. hierzu im Einzelnen das Urteil des Senats vom 13.12.2016 – 2 A 261/16 –)

Bei einer persönlichen Anhörung im März 2016 führte die Mutter der minderjährigen Klägerin unter anderem aus, die Familie habe bis Juli 2013 rund 20 Jahre lang in Damaskus gelebt. Nach einem Zwischenaufenthalt in Hasaka seien sie im August 2013 in ein Flüchtlingslager im Nordirak gegangen, wo sie selbst sich mit den Kindern zweieinhalb Jahre „bis zur Ausreise“ im Dezember 2015 aufgehalten habe. Anschließend seien sie in die Türkei, von dort mit dem Schlauchboot nach Griechenland und anschließend über mehrere Länder auf dem Landweg nach Deutschland gereist. Tote „oder Ähnliches“ habe sie selbst nie gesehen. Sie kenne auch niemanden, der eine Waffe benutzt habe. Sie hätten keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt. Allerdings habe sie Schüsse sowie Bombardierungen gehört und daraufhin Angst um ihr Leben und um das ihrer Kinder bekommen. In Damaskus gebe es keine Sicherheit mehr. Die Kinder liefen Gefahr, auf dem Schulweg angeschossen zu werden.

Im April 2016 erkannte die Beklagte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1)(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8.4.2016 – 6447688-475 –) und lehnte den weiter gehenden Antrag ab. In der Begründung heißt es unter anderem, es sei davon auszugehen, dass der Klägerin in Syrien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) lägen hingegen nicht vor. Die Klägerin beziehungsweise ihre Mutter habe sich bei ihrer Anhörung auf die allgemeine Situation in Syrien berufen, aber keine individuelle Verfolgung vorgetragen. Allein der Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Asylantrags in Deutschland rechtfertigten diese Annahme nicht. Es sei nicht davon auszugehen, dass alle Syrerinnen und Syrer, die ihre Heimat verlassen hätten, als Regimegegner betrachtet würden. Daher seien auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte nach Art. 16a GG nicht erfüllt.

Im Mai 2016 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe es zu Unrecht abgelehnt, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ihr drohe im Fall der Rückkehr nach Syrien bereits wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und wegen des längeren Auslandsaufenthalts die Festnahme und damit verbunden die Gefahr von Folter. Es sei davon auszugehen, dass einer vermuteten Einstellung gegen das derzeitige politische System „nachgegangen werde“. Nach der Berichterstattung deutscher Medien seien die syrischen Gefängnisse unter der Regierung Assad nach wie vor überfüllt. Die Menschenrechtssituation habe sich nicht verbessert.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 8.4.2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzusprechen.

Die Beklagte hat ihren Bescheid verteidigt und schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im November 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen.(vgl. das Urteil vom 11.11.2016 – 3 K 580/16 –) In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, unabhängig von einer Vorverfolgung sei die Klägerin aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wegen ihrer Ausreise, der Asylantragstellung und ihres Aufenthalts im Ausland von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG bedroht. Diese Handlungen würden vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Eine Asylantragstellerin habe bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Diese Beurteilung sei vor dem Hintergrund der Behandlung von Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebestopps im April 2011 aus Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben worden seien, der umfassenden Beobachtung syrischer Staatsangehöriger im Ausland durch die syrischen Geheimdienste, der Eskalation der innenpolitischen Situation seit dem März 2011 und dem Umgang der syrischen Behörden insbesondere seit Beginn 2012 mit Personen, die aus ihrer Sicht verdächtig seien, die Opposition zu unterstützen, gerechtfertigt. Rückkehrer hätten im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöse. Zwar fehle es für die letzten Jahre hinsichtlich der Behandlung der aus westlichen Ländern abgeschobenen Personen an belastbaren Zahlen der Rückkehrer. Die Beurteilung der im Falle einer Rückkehr drohenden Verfolgung könne daher nur im Wege einer Prognose erfolgen. Unter den derzeitigen Umständen werde jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen. Der syrische Machthaber Assad habe in einem Interview vor Terroristen unter den syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen sowie vor einer „Unterwanderung durch Terroristen“ gewarnt. Dies müsse bei einer Rückkehr der Geflohenen zwangsläufig zu ihrer Befragung führen, um diese Terroristen „auszufiltern“.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil bezieht sich die Beklagte auf ihren angefochtenen Bescheid, auf ihren umfänglichen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren und auf die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende aktuelle Rechtsprechung des Senats und verschiedener anderer Obergerichte. Besondere individuell risikoerhöhende Umstände seien im Fall der Klägerin nicht ersichtlich. Im Hinblick auf den Verfahrensstand der Eltern lägen auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 und 5 AsylG hier nicht vor.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.11.2016 – 3 K 580/16 – abzuweisen.

Die Klägerin, die dem Berufungszulassungsbegehren entgegen getreten war, verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).

I.

Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.11.2016 ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat der hierauf gerichteten Klage zu Unrecht entsprochen.

Die Entscheidung der Beklagten vom 8.4.2016, der Klägerin nur den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und den von ihr mit der Klage auf den auf den internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) beschränkten Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen.

Ausgehend hiervon droht der Klägerin im Falle einer angesichts des ihr mit Bescheid vom 8.4.2016 zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG), hier aktuell nur hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Da die Klägerin nach eigenem Bekunden unstreitig nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist, kommt ihr die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Die Klägerin hat Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt ihrer Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG ergeben könnten, weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Sie ist nach eigenem Vortrag vor dem Bürgerkrieg geflohen.

Eine begründete Furcht der Klägerin vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie Syrien verlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, bei juris) droht der Klägerin in Syrien nicht allein wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und ihres Aufenthalts im Ausland aus nach dem § 28 Abs. 1a AsylG ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG, weil bereits diese Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden und jeder Asylantragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien in Anknüpfung an seine jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, VGH München 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen ganz überwiegend nicht um Oppositionelle handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht.(so zuletzt OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A. – bei juris, wo unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration an Refugee Board of Canada vom 19.1.2016 darauf hingewiesen wird, dass jährlich Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen und ihre persönlichen Angelegenheiten regeln, bevor sie wieder in ihre Zufluchtsländer zurückkehren)

Über die Frage hinaus, ob der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit(vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22) Verfolgungsmaßnahmen drohen, geht der Senat ferner ebenso wie verschiedene andere deutsche Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe davon aus, dass selbst eine – unterstellte – Rückkehrgefährdung sich jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG ergäbe. Vielmehr fehlte die nach § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Insoweit ist zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß den §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und dem konkreten Verfolgungsgrund zu unterscheiden. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade der Klägerin von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es aber keine Erkenntnisse. Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 –, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, alle bei juris)

Selbst wenn unterstellt würde, dass Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort um internationalen Schutz nachgesucht haben, seitens der syrischen Behörden verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht aus einem der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahllos routinemäßiger Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten, mit dem möglicherweise einen Verdacht begründende Hinweise erst gewonnen werden sollen.

Auch das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein aufgrund eines Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt wären.(vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017 und an das OVG Schleswig vom 7.11.2016) Anders könne es aussehen, wenn das Regime davon ausgehe, dass sich die jeweilige Person oppositionell betätigt habe. Es gebe aber keine Erkenntnisse in dem Sinne, dass unabhängig von solchen konkreten Verdachtsmomenten quasi jeder Rückkehrer schon deshalb gefährdet sei, weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage komme.(vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A -) Dem Auswärtigen Amt seien vielmehr Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Anerkennung als Flüchtling in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien. Nach Angaben des Deutschen Orient-Instituts(vgl. die Auskunft an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -) ist der Ort der Wiedereinreise ein entscheidender Faktor für eine Befragung. Den Sicherheitsdiensten in den syrischen Flughäfen werden Listen gesuchter Personen zur Verfügung gestellt.(vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Trier vom 12.10.2016 - 1 K 2685/16.TR -)

Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und der damit verbundenen Gefährdungen für Leib und Leben wurde der Klägerin zu Recht der internationale Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuerkannt. Dagegen liegen nach dem Gesagten in ihrem Fall die für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG notwendigen Voraussetzungen nicht vor. Insoweit wird wegen der Einzelheiten und der vom Senat verwerteten Erkenntnisquellen auf das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorliegende Urteil des Senats vom 11.3.2017 – 2 A 215/17 – in einem vergleichbar gelagerten Fall Bezug genommen.

Dass sich auch aus dem § 26 AsylG keine weiter gehenden Ansprüche der nach wie vor minderjährigen Klägerin ergeben, hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 8.4.2016 zutreffend festgestellt.

Vor diesem Hintergrund war der Berufung der Beklagten zu entsprechen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).

I.

Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.11.2016 ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat der hierauf gerichteten Klage zu Unrecht entsprochen.

Die Entscheidung der Beklagten vom 8.4.2016, der Klägerin nur den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und den von ihr mit der Klage auf den auf den internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) beschränkten Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen.

Ausgehend hiervon droht der Klägerin im Falle einer angesichts des ihr mit Bescheid vom 8.4.2016 zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG), hier aktuell nur hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Da die Klägerin nach eigenem Bekunden unstreitig nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist, kommt ihr die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Die Klägerin hat Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt ihrer Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG ergeben könnten, weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Sie ist nach eigenem Vortrag vor dem Bürgerkrieg geflohen.

Eine begründete Furcht der Klägerin vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie Syrien verlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, bei juris) droht der Klägerin in Syrien nicht allein wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und ihres Aufenthalts im Ausland aus nach dem § 28 Abs. 1a AsylG ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG, weil bereits diese Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden und jeder Asylantragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien in Anknüpfung an seine jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, VGH München 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen ganz überwiegend nicht um Oppositionelle handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht.(so zuletzt OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A. – bei juris, wo unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration an Refugee Board of Canada vom 19.1.2016 darauf hingewiesen wird, dass jährlich Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen und ihre persönlichen Angelegenheiten regeln, bevor sie wieder in ihre Zufluchtsländer zurückkehren)

Über die Frage hinaus, ob der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit(vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22) Verfolgungsmaßnahmen drohen, geht der Senat ferner ebenso wie verschiedene andere deutsche Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe davon aus, dass selbst eine – unterstellte – Rückkehrgefährdung sich jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG ergäbe. Vielmehr fehlte die nach § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Insoweit ist zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß den §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und dem konkreten Verfolgungsgrund zu unterscheiden. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade der Klägerin von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es aber keine Erkenntnisse. Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 –, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, alle bei juris)

Selbst wenn unterstellt würde, dass Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort um internationalen Schutz nachgesucht haben, seitens der syrischen Behörden verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht aus einem der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahllos routinemäßiger Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten, mit dem möglicherweise einen Verdacht begründende Hinweise erst gewonnen werden sollen.

Auch das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein aufgrund eines Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt wären.(vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017 und an das OVG Schleswig vom 7.11.2016) Anders könne es aussehen, wenn das Regime davon ausgehe, dass sich die jeweilige Person oppositionell betätigt habe. Es gebe aber keine Erkenntnisse in dem Sinne, dass unabhängig von solchen konkreten Verdachtsmomenten quasi jeder Rückkehrer schon deshalb gefährdet sei, weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage komme.(vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A -) Dem Auswärtigen Amt seien vielmehr Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Anerkennung als Flüchtling in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien. Nach Angaben des Deutschen Orient-Instituts(vgl. die Auskunft an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -) ist der Ort der Wiedereinreise ein entscheidender Faktor für eine Befragung. Den Sicherheitsdiensten in den syrischen Flughäfen werden Listen gesuchter Personen zur Verfügung gestellt.(vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Trier vom 12.10.2016 - 1 K 2685/16.TR -)

Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und der damit verbundenen Gefährdungen für Leib und Leben wurde der Klägerin zu Recht der internationale Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuerkannt. Dagegen liegen nach dem Gesagten in ihrem Fall die für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG notwendigen Voraussetzungen nicht vor. Insoweit wird wegen der Einzelheiten und der vom Senat verwerteten Erkenntnisquellen auf das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorliegende Urteil des Senats vom 11.3.2017 – 2 A 215/17 – in einem vergleichbar gelagerten Fall Bezug genommen.

Dass sich auch aus dem § 26 AsylG keine weiter gehenden Ansprüche der nach wie vor minderjährigen Klägerin ergeben, hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 8.4.2016 zutreffend festgestellt.

Vor diesem Hintergrund war der Berufung der Beklagten zu entsprechen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

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