Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Februar 2017 – 3 L 262/17 – wird verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 24.2.2017 zugegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.2.2017 – 3 L 262/17 – ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO rechtswirksam eingelegt wurde.
Zwar hat die Antragsgegnerin am 8.3.2017 eine von ihrem Vorstandsvorsitzenden und ihrem Hauptgeschäftsführer unterzeichnete Beschwerdeschrift bei Gericht eingereicht. Da ausweislich ihres Internetauftritts keiner der beiden Handelnden von seiner Ausbildung her jedoch den Anforderungen des vor dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungszwangs im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO genügt, konnten sie keine wirksame Beschwerde einlegen. Ob in der von ihren Prozessbevollmächtigten am 16.3.2017 vorgelegten Beschwerdebegründung eine Beschwerdeeinlegung gesehen werden könnte oder ob von diesen erst mit ihrem Schriftsatz vom 17.3.2017 Beschwerde eingelegt wurde, kann dahinstehen, da in beiden Fällen die Beschwerdefrist (Fristende 10.3.2017, 24 Uhr) bereits abgelaufen war.
Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin war die dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss beigegebene Rechtsmittelbelehrung nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO mit der Folge, dass die Beschwerde binnen Jahresfrist hätte eingelegt werden können. Fehlerhaft im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtsmittelbelehrung, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16 m.w.N.). Derartige Fehler weist die angegriffene Rechtsmittelbelehrung nicht auf. Dass sie keinen Hinweis auf den vor dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungszwang enthält, ist unschädlich. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist geklärt, dass eine Rechtsmittelbelehrung nicht über den gesetzlichen Vertretungszwang belehren muss(BVerwG, Beschlüsse vom 27.8.1997 - 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5, vom 24.10.2012 - 1 B 23.12 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 90 Rn. 5 und vom 7. 11.2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 10 jeweils m.w.N.). § 58 Abs. 1 VwGO schreibt insoweit allein eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist vor. Weitere Inhalte der Rechtsbehelfsbelehrung sind nicht vorgeschrieben.
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO scheidet aus. Eine Wiedereinsetzung ist nach § 60 Abs. 1 VwGO nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Mangelnde Rechtskenntnisse – wie hier über den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht - können die Versäumung einer solchen Frist grundsätzlich nicht entschuldigen, da erwartet werden kann, dass sich der Betroffene in geeigneter, zuverlässiger Weise über die Rechtslage informiert(Vgl. etwa Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 60 RNr. 11). Dies gilt auch für die Antragsgegnerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.
Der Streitwert wird mit Blick darauf, dass das Verfahren auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, auf den Hauptsachewert festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.