Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 726/16

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Dezember 2016 - 5 L 2302/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat - trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, eine anerkannte Natur- und Umweltschutzvereinigung, wendet sich gegen einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid. Mit Genehmigungsbescheid vom 26.2.2014 in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 5.3.2014 erteilte der Antragsgegner auf Antrag der vormalig beigeladenen Fa. G… GmbH die Genehmigung für den Betrieb von drei Windkraftanlagen der Fa. REpower vom Typ MM 92 mit einer Nennleistung von jeweils 2,0 MW (Nabenhöhe 100 m, Rotordurchmesser 92 m) und einer Windkraftanlage der Fa. REpower vom Typ MM 82 mit einer Nennleistung von 2,0 MW (Nabenhöhe 100 m, Rotordurchmesser 82 m) in Blieskastel-Webenheim (Flurstücke 4850, 4862, 4857, 4856/2, 4819, 4818) und ordnete die sofortige Vollziehung an. Mit Schreiben vom 15.3.2016 zeigten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner an, dass sie vom NABU Saarland mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt worden seien und baten um Übersendung der Genehmigungsbescheide. Mit Schreiben vom 25.5.2016 zeigten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers dem Antragsgegner an, dass der Antragsteller sie mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt habe und erhoben Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid vom 26.2./5.3.2014. Zur Begründung führten sie aus, der Antragsteller habe erst vor kurzem aus mit lokalen Vogelschützern geführten Gesprächen über die zunehmende Zerstörung von Rastplätzen des Mornellregenpfeifers durch den Bau von Windenergieanlagen von dem Vorhaben erfahren. Der Genehmigungsbescheid sei weder ihm noch öffentlich bekannt gemacht worden. Die Genehmigung verstoße gegen die artenschutzrechtlichen Verbotsvorschriften zugunsten des Mornellregenpfeifers. Zudem sei das Genehmigungsverfahren rechtswidrig ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt worden.

Am 26.7.2016 beantragte der Antragsteller, die Vollziehbarkeit des Genehmigungsbescheides auszusetzen. Zur Begründung trug er vor, dass es durch eine Inbetriebnahme der vier WEA zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos in Bezug auf im näheren Umfeld lebende Rotmilane komme und der traditionelle Rastplatz des Mornellregenpfeifers zerstört werde. Am 24.8.2016 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. In der Begründung ist ausgeführt, der vom Antragsteller angegebene Abstand des Rotmilanhorstes am „Christenklamm“ zur nächstgelegenen südlichen WEA mit 424 m sei nicht richtig, tatsächlich betrage der Abstand 866 m. Bereits im Mai 2014 sei durch den NABU Landesverband Saar e.V. das Auffinden von zwei weiteren Milanhorsten im Bereich der „Christenklamm“ mitgeteilt worden. Dies sei zum Anlass genommen worden, die im Genehmigungsbescheid vorgesehenen Schutzmaßnahmen für den Rotmilan zu überprüfen. Um das Eintreten des signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu vermeiden, seien populationsschützende und ablenkende Maßnahmen für erforderlich gehalten und verschiedene Auflagen in die Genehmigung vom 26.2.2014 aufgenommen worden. Die südlich gelegene Windkraftanlage liege etwa 1300 m vom Mornellregenpfeifer-Rastplatz im Bereich Große und Kleine Höhe südwestlich von Wattweiler entfernt. Es sei nicht richtig, dass dieser Rastplatz im avifaunistischen Gutachten vom 6.1.2012 nicht betrachtet werde. Es lägen Erkenntnisse in Bezug auf Windkraftanlagen im Umfeld von Rastplätzen des Mornellregenpfeifers aufgrund ornithologischer Betrachtungen vor, die zeigten, dass die Vögel sich an Windenergieanlagen bis auf 500 m annäherten. Dies zeige, dass ein Abstand von mindestens 500 m zwingend erforderlich und in den konkreten Einzelfällen auch ausreichend sei, um den Mornellregenpfeifer-Rastplatz zu schützen.

Am 28.10.2016 beantragte der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht gegen den Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb von vier WEA bei Blieskastel-Webenheim. Mit Beschluss vom 14.12.2016 - 5 L 2302/16 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Genehmigungsbescheid vom 26.2./5.3.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, dem Antragsteller, der als anerkannter Umweltschutzverein im Sinne von § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - das Vorliegen der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 UmwRG geltend machen könne, sei der angefochtene Genehmigungsbescheid nicht zugestellt oder durch den Antragsgegner anderweitig bekannt gegeben worden. Da das Genehmigungsverfahren in einem vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - durchgeführt worden sei, finde gemäß § 19 Abs. 2 BImSchG die Vorschrift des § 10 Abs. 7 Sätze 2 und 3 BImSchG keine Anwendung, so dass der Genehmigungsbescheid nicht öffentlich bekannt zu machen gewesen sei. Der Rechtsbehelf sei daher abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG innerhalb eines Jahres, nachdem die anerkannte Umweltvereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, zu erheben. Vorliegend spreche vieles dafür, dass der Antragsteller die angefochtene Genehmigung länger als ein Jahr vor Einlegung des Widerspruchs am 25.5.2016 hätte kennen müssen. Von einem Kennenkönnen sei regelmäßig dann auszugehen, wenn sich das Vorliegen einer Genehmigung für den Dritten aufgrund objektiver Anhaltspunkte aufdrängen müsse - sei es, weil Baumaßnahmen erkennbar seien oder weil er in anderer Weise darüber informiert worden sei - und wenn es ihm zudem möglich und zumutbar sei, sich etwa durch Anfrage beim Bauherrn (Vorhabenträger) oder bei der Genehmigungsbehörde Gewissheit zu verschaffen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigten, dass der Antrag zur Errichtung und zum Betrieb der streitgegenständlichen WEA Gegenstand einer öffentlichen Diskussion und Thema in vielfachen Presseartikeln gewesen sei, wobei u.a. verlautbart worden sei, dass die Stadt Blieskastel ohne Erfolg gerichtlich gegen die Erteilung der Genehmigung vorgegangen sei. Zudem seien im Amtsblatt des Saarlandes vom 12.1.2012, in der Saarbrücker Zeitung vom 11.1.2012 und der Internetseite des Antragsgegners öffentlich bekannt gemacht worden, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll. Von daher dürfte anzunehmen sein, dass der Antragsteller als Landesverband einer der größten Organisationen, die sich den Zielen des Naturschutzes wie etwa dem Schutz einzelner Tierarten zuwende, die öffentlich zugängliche Berichterstattung in den Medien zur Kenntnis genommen habe. Abgesehen davon dürften große Vereine die Pflicht zur Organisation eines Informationsaustauschs zwischen den jeweiligen Ortsgruppen und dem Zentralverein haben. Bei diesen Gegebenheiten liege es nahe, die erst rund zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung zu Beginn der Bauarbeiten erfolgte Einlegung des Widerspruchs als eine missbräuchliche Wahrnehmung von Rechten des Antragstellers und damit als unzulässig zu werten. Aufgrund der Unbegründetheit des Antrags könne diese Frage letztlich jedoch offen bleiben. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sei nicht ersichtlich, dass der Genehmigungsbescheid im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gegen Vorschriften verstoße, die dem Umweltschutz zu dienen bestimmt seien. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides bestünden nicht. Es lägen keine Verfahrensfehler vor, denn eine zusätzliche Prüfung nach dem UVPG sei nicht notwendig gewesen. Die von dem Antragsgegner durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls sei rechtmäßig. Nach den §§ 3 a Satz 1, 3 c Satz 2 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.6.3 zum UVPG bedürfe es zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m mit drei oder weniger als sechs Windkraftanlagen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach § 3 c Sätze 2 und 1 UVPG sei eine UVP durchzuführen, wenn die standortbezogene Vorprüfung ergebe, dass nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Diese Vorprüfung sei durch den Antragsgegner erfolgt; das Ergebnis der Vorprüfung sei in der Saarbrücker Zeitung vom 11.2.2012 sowie im Amtsblatt des Saarlandes vom 12.1.2012 veröffentlicht worden. Die unter Berücksichtigung der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der B… GbR vom 25.11.2011 erfolgte standortbezogene Vorprüfung habe ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen gewesen sei, weil keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten seien. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass aufgrund des Ergebnisses einer Vorprüfung nach § 3 c UVPG eine UVP unterbleibe, sei nach § 3 a Satz 4 UVPG im gerichtlichen Verfahren nur darauf hin zu überprüfen, ob diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses sei nach § 4 a Abs. 4 UmwRG auf den Katalog des § 4 a Abs. 2 UmwRG abzustellen. Danach sei die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur darauf hin zu überprüfen, ob erstens der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, zweitens die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, drittens das anzuwendende Recht verkannt wurde und viertes sachfremde Erwägungen vorliegen. Eine am Maßstab der genannten Vorschrift zu messende mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung lasse sich vorliegend nicht feststellen. Zu Recht habe der Antragsgegner bezogen auf die Vogelarten Mornellregenpfeifer und Rotmilan darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung zu untersuchenden erheblichen Umweltauswirkungen an einem gebietsbezogenen Maßstab zu beurteilen seien und sich die Frage der Betroffenheit konkreter Tierarten im Rahmen der Prüfung der gebietsbezogenen Schutzkriterien nicht stelle. Mit der Formulierung „Schutzkriterien“ in § 3 c Satz 2 UVPG verweise das Gesetz ausschließlich auf die in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzkriterien, welche insbesondere durch die fachrechtliche Ausweisung als Schutzgebiete näher konkretisiert würden. Der vom Antragsteller angesprochene Rastplatz des Mornellregenpfeifers sei weder als Schutzgebiet ausgewiesen noch als Natura 2000-Gebiet gemeldet. Auch im Hinblick auf eine mit dem Vorhaben einhergehende Gefährdung des Rotmilans, welche zwar im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG relevant sei, gehe keine Beeinträchtigung eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien einher, da insoweit ebenfalls keine Schutzgebietsausweisung vorliege. Die Genehmigung sei auch materiell rechtmäßig. Eine Verletzung des naturschutzrechtlichen Tötungsverbotes des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf den Mornellregenpfeifer und den Rotmilan seien nicht festzustellen. Das vorgelegte avifaunistische Gutachten vom 6.1.2012 komme zu dem Ergebnis, dass eine Bestandsgefährdung des Rotmilans durch das Vorhaben auszuschließen sei. Dennoch sollten durch geeignete Maßnahmen das bestehende Kollisionsrisiko und der Verlust von Nahrungshabitaten minimiert werden. Der Geschäftsbereich 5 - Natur und Boden - des Antragsgegners habe dies in seiner naturschutzrechtlichen Stellungnahme vom 11.2.2014 für aus fachlicher Sicht nachvollziehbar erachtet. Der differenzierten Einschätzung der Naturschutzbehörde sei der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Er habe einen Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf den Rotmilan nicht dargetan. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der vom Antragsteller benannte Rotmilan-Horst in der Christenklamm dem Antragsgegner erst nach der Genehmigungserteilung Ende März 2014 zur Kenntnis gelangt sei. Die daraufhin veranlasste naturschutzfachliche Bewertung des Geschäftsbereichs 3 - Natur- und Umweltschutz - des Antragsgegners vom 10.5.2016 habe bestätigt, dass der Rot- und Schwarzmilanbrutplatz in der Christenklamm erst nach Genehmigung der WEA bekannt geworden sei. Bei einem Abstand von nur 750 m zur nächstgelegenen Anlage sei eine Betroffenheit möglich. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde reichten jedoch die festgesetzten Auflagen aus, um auch für die beiden neu angesiedelten Brutpaare von Rot- und Schwarzmilan ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu vermeiden. Im Genehmigungsbescheid würden sowohl Schutzmaßnahmen unterhalb der Anlagen und zuzüglich eines Pufferbereichs als auch ablenkende Maßnahmen mit attraktiver Gestaltung für den Rotmilan festgesetzt (vgl. Auflagen Nrn. 17 bis 21 und 23 des Genehmigungsbescheides). Auch das Vorkommen des Mornellregenpfeifer-Rastplatzes, der von der südlich gelegenen WEA etwa 1200 m entfernt liege, könne der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht entgegen gehalten werden. Der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Geschäftsbereichs 3 des Antragsgegners vom 10.5.2016 zufolge hätten Beobachtungen von rastenden Mornellregenpfeifern an Rastplätzen im Saar-Mosel-Gau mehrfach Annäherungen der Vögel an bestehende WEA bis auf 500 m ergeben. Diese Beobachtungen zeigten eindeutig, dass ein Abstand von etwa 500 m zu den WEA genügend sei, um den Rastplatz ausreichend zu schützen. In diesem Zusammenhang habe der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten einen Mindestabstand der WEA von der zehnfachen Anlagenhöhe, mindestens jedoch 1200 m vorsehe, und dass dieser Abstand vorliegend ohnehin eingehalten wäre. Daher bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides gemäß den Vorgaben des § 4 a Abs. 3 UmwRG.

Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 16.12.2016 zugestellt wurde, richtet sich die am 29.12.2016 eingegangene und am 16.1.2017 begründete Beschwerde.

II.

Die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser - nach einem Verzicht der Beigeladenen auf die Errichtung und den Betrieb der WEA 2 (Flur …, Flurstück …) - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 25.5.2016 gegen den Genehmigungsbescheid vom 26.2./5.3.2014 für die Errichtung und den Betrieb von (nunmehr) drei Windenergieanlagen bei Blieskastel-Webenheim, Flur …, Flurstücke … begehrt, hat keinen Erfolg.

Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, über den angegriffenen Genehmigungsbescheid hätte nicht außerhalb eines Verfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung entschieden werden dürfen. Der Genehmigungsbescheid sei rechtswidrig, da er auf einer eklatant unzureichenden Sachverhaltsermittlung im Rahmen der UVP-Vorprüfung beruhe, die somit nicht tragfähig sei und in deren Konsequenz die Durchführung der rechtlich gebotenen UVP unterlassen worden sei. Wäre ein Verfahren mit UVP durchgeführt worden, hätte er sich in diesen eingebracht und eine sorgfältigere Betrachtung der Belange des Naturschutzes angemahnt. Die UVP-Vorprüfung erweise sich deshalb als nicht tragfähig, weil der in einer Entfernung von nur ca. 800 m gelegene Mornellregenpfeifer-Rastplatz im Rahmen der UVP-Vorprüfung hätte berücksichtigt und zur Erforderlichkeit der Durchführung einer UVP hätte führen müssen. Gemäß § 3 c Satz 2 i.V.m. Satz 1 UVPG sei im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könne, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich der „Schutzkriterien“ in § 3 c Satz 2 UVPG ausschließlich auf die in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzkriterien, insbesondere die fachrechtliche Ausweisung als Schutzgebiete, abzustellen, sei unzutreffend. Die Nr. 2.3 könne nicht losgelöst von der Vorgabe der Nr. 2 gelesen werden. Danach komme es auf die „ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes“ an und diese sei „insbesondere“ hinsichtlich der Kriterien der Nr. 2.1 bis 2.3 zu bewerten. Da es insgesamt auf die ökologische Empfindlichkeit (des von Auswirkungen des Vorhabens betroffenen Gebiets) ankomme, und diese nur insbesondere - also nicht ausschließlich - auf eine mögliche Betroffenheit in festgesetzten Schutzgebieten abstelle, dürfe es im Rahmen einer UVP-Vorprüfung nicht damit sein Bewenden haben, die Betroffenheit von Schutzgütern in Schutzgebieten zu überprüfen. Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls habe sich auch auf die Frage zu erstrecken, ob und inwieweit das Vorhaben den artenschutzrechtlichen Vorschriften entspreche. Dabei komme es auf die lokalen Besonderheiten und Konflikte an. Die UVP-Vorprüfung habe sich auf eine überschlägige Vorausschau zu beschränken und dürfe die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen. Ausreichend für eine UVP-Pflicht aufgrund allgemeiner Vorprüfung nach § 3 c Satz 1 UVPG sei, dass begründete Verdachtsmomente erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen bestünden. Umweltauswirkungen seien schon dann als erheblich in diesem Sinn zu qualifizieren, wenn sie mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich seien. Zwar komme der Behörde bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, ein Einschätzungsspielraum zu. Voraussetzung für dessen ordnungsgemäße Ausübung sei jedoch, dass der zu beurteilende Sachverhalt hinreichend ermittelt werde. Daran fehle es vorliegend. Eine Sachverhaltsermittlung in Bezug auf die Betroffenheit des Mornellregenpfeifers fehle vollständig, obgleich bereits seit vielen Jahren bekannt sei, dass sich auf der „Webenheimer Höhe“ bei Wattweiler ein traditioneller Rastplatz des Mornellregenpfeifers befinde. Diesen Aspekt habe der Antragsgegner nicht in die UVP-Vorprüfung einbezogen. Da der Mornellregenpfeifer-Rastplatz sich in einem Radius von 2000 m befinde, hätte er nach den „Fachlichen Anforderungen an den Untersuchungsauftrag zur Erfassung von gegenüber Windkraftanlagen störungsempfindlichen bzw. kollisionsgefährdeten Vogelarten im Zulassungsverfahren für Windkraftanlagen nach Naturschutzrecht der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland (Stand: 1. März 2010)“ nicht übergangen werden dürfen. Ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.5.2016 - 5 K 1410/13 - habe der Antragsgegner in einem anderen Fall - ebenfalls mit einer Konfliktlage der dort geplanten WEA im Umfeld eines (anderen) Mornellregenpfeifer-Rastplatzes - als Ergebnis einer standortbezogenen Vorprüfung die Durchführung einer UVP verlangt und aufgrund der von ihm festgestellten Unvereinbarkeit der Standorte der WEA in einem Nahbereich von weniger als 1800 m Abstand zum Rastplatz sogar die Genehmigung versagt.

Auch unter Berücksichtigung dieser Beschwerdebegründung, die die Prüfung durch den Senat bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat es bei der erstinstanzlichen Entscheidung zu bleiben.

Der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugrunde zu legende gerichtliche Prüfungsmaßstab wird nach § 4a Abs. 3 UmwRG dahingehend modifiziert, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs voraussetzt, dass bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten als Element der Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtabwägung "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen".(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.9.2014 - 7 VR 1.14 -, juris) Wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass an der Rechtmäßigkeit des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 26.2.2014 in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 5.3.2014 keine ernstlichen Zweifel bestehen.

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf eine Fehlerhaftigkeit der vom Antragsgegner gemäß § 3c UVPG durchgeführten UVP-Vorprüfung berufen. Gemäß § 3c Satz 1 UVPG ist, sofern in der Anlage 1 zum UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 3c Satz 2 UVPG gilt Gleiches, wenn – wie hier – für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c, ist nach § 3a Satz 4 UVPG die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Ausgehend hiervon ist die Entscheidung des Antragsgegners, auf eine UVP zu verzichten, nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 UVPG - nur eine solche war vorliegend für das genehmigte Vorhaben der Antragstellerin gemäß Nr. 1.6.3 (Spalte 2) der Anlage 1 zum UVPG geboten - zu berücksichtigen ist, dass das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung stets einen Bezug zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG voraussetzt. Mögliche Beeinträchtigungen sind im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung - anders als bei der allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG - nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung gerade (standort-) spezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten ist. Auszugehen ist daher von Art und Umfang des dem betreffenden Gebiet jeweils konkret zugewiesenen Schutzes.(Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 24.8.2016 - 9 B 974/16 -, VGH München, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, und OVG Magdeburg, Urteil vom 24.3.2015 - 2 L 184/10 -, jeweils bei juris) Bei einer standortbezogenen Vorprüfung im Einzelfall nach § 3c Satz 2 UVPG ist daher lediglich der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Durch den Gebrauch des Begriffs "Schutzkriterien" in § 3c Satz 2 UVPG bringt das Gesetz trotz der Erwähnung der gesamten Nummer 2 der Anlage 2 zum Ausdruck, dass allein darauf abzustellen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Denn im Unterschied zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG wird für den Fall der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles aufgrund der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens zugrunde gelegt, dass von solchen Vorhaben im Regelfall keine nachteiligen Umweltwirkungen ausgehen.(Vgl. Dienes in: Hoppe/Beckmann, UVPG-Kommentar, 4. Aufl., § 3c UVPG Rn 16) Der gesetzlich vorgesehene Prüfungsumfang wird weiter dadurch eingeschränkt, dass zudem verlangt wird, dass - allein - aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Schutzkriterien nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Diese Einschränkungen haben zur Folge, dass nicht die Kriterien der gesamten Anlage 2 zum UVPG, sondern nur die in der Nr. 2.3 dieser Anlage definierten Schutzkriterien maßgeblich für die UVP-Vorprüfung sind.(Vgl. VGH Kassel a.a.O.) Allein die Nr. 2.3 enthält eine gesetzliche Definition des Begriffs der "Schutzkriterien"; diese treten insoweit klar abgegrenzt neben die in der Nummer 2.1 der Anlage 2 ebenfalls einer gesetzlichen Begriffsbestimmung zugeführten "Nutzungskriterien" und die in der Nummer 2.2 definierten "Qualitätskriterien". Mit den angesprochenen "Schutzkriterien" verweist die Regelung in § 3 c Satz 2 UVPG auf die in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Merkmale, die die Belastbarkeit der Schutzgüter im Hinblick auf die ökologische Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit des Standorts kennzeichnen.(Vgl. bereits VGH München, Beschluss vom 12.3.2008 - 22 CS 07.2027 -, juris) Ausschlaggebend für die Notwendigkeit einer UVP ist dabei nicht der Umstand, dass ein Gebiet mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird, sondern die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung. Es sind danach nur solche Vorhaben UVP-pflichtig, die eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen des betreffenden Gebiets befürchten lassen. Hierbei sind nur solche Auswirkungen des Vorhabens relevant, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebiets betreffen. Erfasst werden sollen nur Vorhaben, die eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen befürchten lassen.(Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 25.02.2016 - 9 A 245/14 -, juris; sowie Sangenstedt, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3 c UVPG, Rn 33; und Dienes a.a.O.)

Dass der vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung angesprochene Rastplatz des Mornellregenpfeifers als Schutzgebiet ausgewiesen ist, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Auch im Hinblick auf eine mit dem Vorhaben einhergehende Gefährdung des Rotmilans ist keine Beeinträchtigung eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien festzustellen, da es insoweit ebenfalls an einer Schutzgebietsausweisung fehlt, die den Schutz des Rotmilans als Erhaltungsziel zum Gegenstand hat. In Ermangelung der Ausweisung eines Schutzgebiets kann sich der Antragsteller zur Begründung einer UVP-Pflicht des Vorhabens nicht auf eine – angeblich – fehlende Sachverhaltsermittlung in Bezug auf die Betroffenheit des Mornellregenpfeifers berufen. Artenschutzrechtlichen Belangen kommt im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nur Relevanz zu, wenn nachteilige Umweltauswirkungen auf dem besonderen Artenschutz unterliegende Tierarten eine Gefährdung des Schutzzwecks eines der in der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgebiete befürchten lassen. Der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren zur Begründung der Relevanz der Vorschriften des besonderen Artenschutzes angeführte Beschluss des VGH Mannheim(Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 6.7.2016 - 3 S 942/16 -, juris) betrifft gerade nicht die hier in Rede stehende standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG, sondern die allgemeine Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG.

Der erwähnten Fokussierung der standortbezogenen Vorprüfung auf bestimmte Schutzgebiete und Lebensräume(Vgl, Sangenstedt, a.a.O., Rn 34) stehen die Verwendung des Wortes "insbesondere" in Satz 1 der Nr. 2 der Anlage 2 sowie die Formulierung "unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete" in Nr. 2.3 im Zusammenhang mit der gesetzlichen Definition des Begriffs "Schutzkriterien" nicht entgegen. Dass die Aufzählung der in Nr. 2.3.1 ff angeführten Schutzgebiete bzw. Einzelobjekte nicht abschließend ist, führt nicht zur Gleichstellung des gesetzlich eingeschränkten Prüfungsmaßstabes für die standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG mit dem für eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG geltenden weiterreichenden Maßstab. Vielmehr ist Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass zu den Schutzkriterien nicht nur die in Nr. 2.3.1 ff. genannten formell ausgewiesenen Schutzgebiete zählen, sondern auch nicht explizit genannte, die aber gleichermaßen schutzbedürftig sein müssen.(Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 24.8.2016 - 9 B 974/16 -, juris; sowie Sangenstedt, a.a.O., Rn 22) Die Annahme, dass ein solches gleichermaßen schutzbedürftiges Gebiet in diesem Sinne vorliegt, kann allerdings nur auf enge Ausnahmefälle beschränkt sein, weil ansonsten die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung zu verwischen drohte. Ein solcher Ausnahmefall könnte beispielsweise bei einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung vorliegen. Hier wäre in Bezug auf den Mornellregenpfeifer und den Rotmilan allenfalls an ein sog. "faktisches Vogelschutzgebiet" zu denken. Das Vorliegen einer derartigen Ausnahmesituation im Sinne einer sich förmlich aufdrängenden Erforderlichkeit der Unterschutzstellung des betreffenden Gebiets als eines Lebensraums oder Habitats, das für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beiträgt oder prioritäre Lebensraumtypen beherbergt,(Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 24.8.2016 - 9 B 974/16 -, juris) hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.

Sein Einwand, die Vorprüfung sei nicht auf der Grundlage ausreichender Informationen erfolgt, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau,(Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3c UVPG, BR-Drucks. 674/00 S. 89) die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf. Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses (§ 3a Satz 4 UVPG) verdeutlicht, dass der Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde für die prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Auch bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 31/10 -, BVerwGE 141, 282) Dass der Antragsgegner sich vorliegend nicht innerhalb der Grenzen dieses Spielraums gehalten hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Bei der vom Gericht vorzunehmenden Plausibilitätskontrolle ist die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner seiner - nachvollziehbaren - Einschätzung neben dem avifaunistischen Gutachten vom 6.1.2012 die naturschutzrechtliche Stellungnahme vom 11.2.2014 zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten kann auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Ist bei der Plausibilitätskontrolle die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen, so bedeutet dies zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können.(Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9.11.2016 - 13 LC 71/14 -, juris) Von daher musste der Rotmilan-Horst an der Christenklamm, von dem der Antragsgegner erst nach der Genehmigungserteilung Ende März 2014 Kenntnis erlangt hat, bei der Vorprüfung noch nicht berücksichtigt werden.

Auch im Übrigen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides. So ist nach derzeitigem Sachstand nicht davon auszugehen, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für Exemplare der Art des Rotmilans gegeben ist. Aus der - nachvollziehbaren - naturschutzfachlichen Bewertung des Geschäftsbereichs 3 - Natur- und Umweltschutz - des Antragsgegners vom 10.5.2016 geht zwar hervor, dass bei einem Abstand von nur 750 m zur nächstgelegenen Anlage eine Betroffenheit möglich ist. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde reichen jedoch die in dem Genehmigungsbescheid festgesetzten Auflagen aus, um auch für die beiden neu angesiedelten Brutpaare von Rot- und Schwarzmilan ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu vermeiden. Hinsichtlich des Mornellregenpfeifer-Rastplatzes, der nach den Angaben des Antragsgegners von der südlich gelegenen WEA etwa 1200 m entfernt liegen soll, ist in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 10.5.2016 ausgeführt, Beobachtungen von rastenden Mornellregenpfeifern an Rastplätzen im Saar-Mosel-Gau hätten mehrfach Annäherungen der Vögel an bestehende WEA bis auf 500 m ergeben. Dies zeige eindeutig, dass ein Abstand von etwa 500 m zu den WEA ausreichend sei, um den Rastplatz ausreichend zu schützen. Bei der Prüfung der Frage, ob der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand erfüllt ist, steht der öffentlichen Verwaltung auch in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einschließlich solcher, die die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen zum Gegenstand haben, ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu. Diese Einschätzungsprärogative bezieht sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare dieser Art bei einer Verwirklichung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 29.12.2016 - 22 CS 16.2162 -, juris (m.w.N.)) Es ist vom Antragsteller nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums überschritten hat. Sein Vorbringen, der Antragsgegner habe in einem anderen Fall - ebenfalls bei einer Konfliktlage der dort geplanten WEA im Umfeld eines (anderen) Mornellregenpfeifer-Rastplatzes die Genehmigung versagt, verfängt bereits deshalb nicht, weil der dort geregelte Sachverhalt insofern deutlich anders gelagert ist, als sich der betreffende Rastplatz des Mornellregenpfeifers in räumlicher Nähe zu einem Vogelschutzgebiet befindet und Bestandteil eines größeren, untereinander in enger Verbindung stehenden Rastgebietes ist.(Vgl. hierzu VG Saarlouis, Urteil 25.6.2016 - 5 K 1410/13 -)

Soweit die Beteiligten unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Entfernungen des Rotmilan-Horstes an der Christenklamm und des Mornellregenpfeifer-Rastplatzes auf der Großen Höhe zu den mittlerweile in Betrieb genommenen Windenergieanlagen der Beigeladenen gemacht haben, lässt sich dies im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht abschließend klären, sondern bleibt gegebenenfalls einer Aufklärung im Hauptsachverfahren vorbehalten. Letzteres hätte im Übrigen auch für die Beantwortung der sich im konkreten Fall aus den in der erstinstanzlichen Entscheidung genannten Sachverhaltsumständen aufdrängenden Frage zu gelten, ob die Einleitung eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Genehmigungen aus dem Jahr 2014 im Mai 2016 als rechtsmissbräuchliche Wahrnehmung von Befugnissen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz einzustufen ist. Das muss hier nach dem zuvor Gesagten nicht vertieft werden.

III.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Hälfte des Hauptsacheverfahrenswertes in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde zu legen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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