Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 225/16
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2016 – 5 K 1410/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren und unter entsprechender Abänderung des zuvor bezeichneten Urteils auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 442.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin plant die Errichtung von Windkraftanlagen am Schneeberg in P (Gemarkung B). Im Februar 2012 beantragte sie bei dem Beklagten zunächst eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für vier Anlagen des Typs Enercon E-82 NH 138 mit einer Gesamt- beziehungsweise einer Nabenhöhe von 179 m/138 m (Rotordurchmesser 82 m) und einer Nennleistung von jeweils 2 MW in der Gemarkung B.
Im Juli 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, eine standortbezogene Vorprüfung des Vorhabens nach § 3c UVPG habe ergeben, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Erhaltungsziele im Umfeld ausgewiesener Schutzgebiete, insbesondere des Vogelschutzgebiets „Renglischberg“ zu erwarten seien. Daher sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das beantragte Vorhaben durchzuführen.(vgl. das Schreiben der Beklagten vom 3.7.2012 – 3.5/wl/A-111291 –)
Daraufhin beschränkte die Klägerin den Genehmigungsantrag zur Vermeidung einer UVP-Pflichtigkeit „derzeit“ auf zwei in den Plänen mit Standorten auf den Parzellen Nr. .../1702 und Nr. .../1701 in Flur ... der Gemarkung B ausgewiesene Anlagen (PRL 1 und PRL 4); der Antrag hinsichtlich der beiden anderen Anlagen (PRL 2 und PRL 3) sollte danach zunächst „nicht bearbeitet“ werden.(vgl. das Schreiben des PB der Klägerin vom 26.7.2012)
Die mit Schreiben vom 4.9.2012 ersuchte Gemeinde P teilte dem Beklagten mit Eingang am 5.10.2012 mit, der zuständige Ausschuss ihres Gemeinderats habe wegen eines laufenden Verfahrens zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans („Teilbereich Windenergienutzung“)(vgl. die Bekanntmachung über den Schluss zur Neuaufstellung vom 21.5.2012) beschlossen, das Einvernehmen zu dem Vorhaben nicht zu erteilen. Auf entsprechenden Antrag der Gemeinde stellte der Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 6.12.2012 zunächst die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Klägerin bis zum Wirksamwerden des Flächennutzungsplans, längstens für ein Jahr, zurück. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch.
Im Januar 2013 lehnte der Beklagte den – im Juli 2012 reduzierten – Genehmigungsantrag der Klägerin ab.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 18.1.2013 – 3.5/wi/A-111291 –) In der Begründung heißt es, der Antrag sei aus Gründen des Artenschutzes, konkret des Vogelschutzes, sowie wegen der nicht nachgewiesenen „Natura-2000 Verträglichkeit“ nicht genehmigungsfähig. Es seien Schäden und erhebliche Störungen insbesondere für den Mornellregenpfeifer (Charadrius morinellus) zu erwarten. Die Störungen und Beeinträchtigungen der „Arten“ seien auch durch weitere Maßnahmen wie Betriebszeitregelungen oder Ähnliches nicht zu vermeiden und geeignete Ausweich-Lebensräume stünden nicht zur Verfügung.
Im selben Monat erhob die Klägerin Widerspruch. Zu dessen Begründung verwies sie auf eine von ihr im Genehmigungsverfahren vorgelegte umfangreiche naturschutzfachliche Stellungnahme(vgl. die „FFH-Vorprüfung gem. §§ 34, 35 BNatSchG und der FFH-Richtlinie 92/43 des Rates vom 21.5.1992 für die Errichtung zweier Windenergieanlagen bei Perl“ des Dipl. Biol. H. vom 20.10.2012, dort insbesondere Abschnitt 5.4.6, Seite 54 f.) und machte geltend, darin sei festgestellt worden, dass der Planungsraum der beiden Windenergieanlagen einschließlich der Bau- und Transportwege weder eine direkte noch eine indirekte Inanspruchnahme von Flächen von Natura 2000 Gebieten umfasse. Der Gutachter habe eine Unverträglichkeit mit dem Schutzgebiet sowie eine Beeinträchtigung von Vogelarten, insbesondere des Mornellregenpfeifers, ausgeschlossen. Der Vogel werde durch das EU-Vogelschutzgebiet Renglischberg geschützt. Der Gutachter habe in seiner Stellungnahme zum Flächennutzungsplan erklärt, dass die Distanz zum Vogelschutzgebiet im Planungsraum mehr als 5 km betrage, so dass Meidungsdistanzen nicht vorkämen. Der Erteilung der Genehmigung stehe nichts mehr im Weg.
Im Oktober 2013 hat die Klägerin zunächst Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung begehrt. Im selben Monat wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.(vgl. den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 23.10.2013 – E/4-65.1.2 – 383/13-St –) Auf die ausführliche Begründung wird Bezug genommen.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, das von ihr vorgelegte Gutachten schließe aus, dass der vom Beklagten behauptete Verlust des Rastplatzes des Mornellregenpfeifers nicht ausgleichbar sei. Gegen die Argumentation des Beklagten, vorliegend wäre ein Abstand von 1.800 m zum Rastplatz des Mornellregenpfeifers erforderlich, habe der Sachverständige H. ausgeführt, dass der Planungsraum der beiden Windenergieanlagen nicht zum Rastplatz des Mornellregenpfeifers gehöre. Die Fläche sei hierfür gar nicht geeignet. Sie sei durch Waldrandnähe und vertikale Strukturen von Hecken und Waldrändern gekennzeichnet. Die Rastplätze seien deutlich mehr als 500 m von den geplanten Windkraftanlagen entfernt, so dass von einer Beeinträchtigung des Mornellregenpfeifers nicht die Rede sein könne. Die Schädigung eines Rastplatzes im artenschutzrechtlichen Sinne lasse sich ausschließen. Bei einem Abstand zum Vogelschutzgebiet Renglischberg von mehr als 5 km entfalteten die geplanten Anlagen auch keine Scheuchwirkung mehr. Ein in Aufstellung befindlicher Flächennutzungsplan könne einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Für Vorhaben außerhalb von Vogelschutzgebieten bestehe die Vermutung, dass der Vogelschutz einem Vorhaben nicht entgegenstehe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.1.2013 sowie des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 23.10.2013 zu verpflichten, ihr die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen in der Gemarkung B, Flur ..., Flurstücke .../1702 und .../1701 gemäß ihrem Antrag vom 6.2.2012 zu erteilen, und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, der Planentwurf der Gemeinde P weise Konzentrationszonen für Windenergie an anderen Stellen aus. Damit stünden dem Vorhaben öffentliche Belange des Bauplanungsrechts entgegen. Naturschutzrechtlich hat der Beklagte ergänzend darauf hingewiesen, beim „Renglischberg“ handele es sich bisher nur um ein gemeldetes Vogelschutzgebiet, für das das Schutzregime der FFH-Richtlinie noch keine Anwendung finde, weil die rechtsverbindliche, außenwirksame und endgültige Gebietsausweisung noch nicht erfolgt sei. Ungeachtet der deshalb fehlenden Anwendbarkeit von § 34 BNatSchG verstoße das Vorhaben der Klägerin gegen Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie (VSR). Nicht erklärte Gebiete dieser Art unterlägen dem Regime des Art. 4 Abs. 4 VSR. Diese Voraussetzungen erfülle der „Renglischberg“ als ein an die Kommission gemeldetes Vogelschutzgebiet. Das sich aus dieser Richtlinie ergebende Veränderungs- und Störungsverbot verlange geeignete Maßnahmen, um die Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die „Belästigung der Vögel“ zu vermeiden, sofern sich diese erheblich auf die allgemeinen Zielsetzungen des Art. 1 und des Art. 3 VSR auswirkten. Die Beeinträchtigung sei immer dann erheblich, wenn die Verwirklichung der Erhaltungsziele unmöglich oder unwahrscheinlich gemacht werde, insbesondere dann, wenn der Erhaltungszustand einer Art nicht mehr günstig beurteilt werden könne. Derartige erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes seien vorliegend zu besorgen. In dem gemeldeten Vogelschutzgebiet sei der Mornellregenpfeifer als Zielart und besonderer Schutzzweck genannt und es bestünden greifbare Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes durch die Windkraftanlagen.
Das Verwaltungsgericht hat Beweis darüber erhoben, ob sich im Einwirkungsbereich der von der Klägerin geplanten beiden Windkraftanlagen ein Rastplatz des Mornellregenpfeifers befindet, und wenn ja, inwieweit sich eine Schädigung des Rastplatzes durch die Errichtung und den Betrieb der beiden Windkraftanlagen feststellen lässt, durch Einholung je eines Sachverständigengutachtens des Ornithologischen Beobachterrings Saar e.V., Losheim am See, und der ANUVA Stadt- und Umweltplanung GbR, Dipl.-Biologe K. A., Nürnberg.(vgl. VG des Saarlandes, Beweisbeschluss vom 19.8.2014 – 5 K 1410/13 –) Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahme des Ornithologischen Beobachterrings vom Januar 2015(vgl. die „Stellungnahme zum Auftreten des Mornellregenpfeifers am Schneeberg (Gemeinde Perl)“ vom 8.1.2015) und auf das Gutachten von ANUVA vom Oktober 2015(vgl. das „Gutachten zum Konflikt der Windparkplanung mit den Rastplätzen des Mornellregenpfeifers (charadrius morinellus)“ vom 19.10.2015) verwiesen. Die Beteiligten haben zu den Gutachten Stellung genommen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Mai 2016 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, der Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beiden Windkraftanlagen am Schneeberg stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen. Aufgrund des Standortes der geplanten Windkraftanlagen im Außenbereich beurteile sich deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Der Standort befinde sich außerhalb der am Schneeberg vorgesehenen Konzentrationszone für Windenergie. Im Umweltbericht zu den Planungsunterlagen des noch nicht beschlossenen Flächennutzungsplans habe die Gemeinde Perl Ausschlussgründe benannt. Danach verlaufe zwischen den Rastgebieten des geschützten Regenpfeifers am Renglisch- und am Schneeberg ein Verbindungskorridor, der von der Art als Zugbahn verwendet werde. Innerhalb dieser Zugbahn reagiere die Art sehr empfindlich auf jegliche Barrieren, wie etwa Windräder. Nach den Erkenntnissen des Beklagten bestehe das Rastgebiet des Mornellregenpfeifers im Saar-Mosel-Gau aus 4 Teilgebieten. Es handele sich um die rheinland-pfälzischen Rastgebiete Tawern und das EU-Vogelschutzgebiet Bilzingen-Fisch sowie um das im Saarland gelegene EU-Vogelschutzgebiet Renglischberg und das Rastgebiet an der deutsch-französischen Grenze am Schneeberg. Diese Gebiete hätten aufgrund der Seltenheit des Mornellregenpfeifers eine bundesweite Bedeutung für die Erhaltung der Art. Der Korridor verbinde die Außengrenzen des Vogelschutzgebietes Renglischberg mit dem Rastgebiet Schneeberg und werde als Durchzugsroute zwischen den Rastgebieten genutzt. Aufgrund ihres Zugverhaltens wählten die Mornellregenpfeifer den direkten Weg zwischen den beiden Gebieten, was durch Monitoring belegt worden sei. Da Mornellregenpfeifer extrem empfindlich auf vertikale Strukturen an ihren Rastgebieten reagierten, müsse der Korridor frei von Windenergieanlagen bleiben, um das Rastgebiet nicht zu entwerten. Die Gemeinde folge der Einschätzung und schließe aus Gründen des Artenschutzes die im Korridor befindlichen Eignungsflächen südlich von B und im Bereich „Schildwacht“ bei den Darstellungen im Flächennutzungsplan aus. Die Errichtung von Windrädern sei hier mit dem Artenschutz nicht vereinbar. Nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung habe die Gemeinde die Teiländerung des Flächennutzungsplans zwischenzeitlich beschlossen und dem Ministerium zur Genehmigung vorgelegt. Damit stünden die Darstellungen des Flächennutzungsplans der Zulassung der beiden Windkraftanlagen derzeit (noch) nicht entgegen. Allerdings stehe dem Vorhaben der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen, weil das Vorhaben unter anderem Belange des Naturschutzes beeinträchtige. Das Vorhaben der Klägerin verstoße gegen Art. 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.9.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“). Die Richtlinie betreffe nach deren Art. 1 VRS die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind, habe den Schutz und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und gelte für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. Auf die in Anhang I aufgeführten Arten, unter anderem den Mornellregenpfeifer, seien nach Art. 4 Abs. 1 VRS besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 3 VRS erklärten die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung dieser Art zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten. Nach Art. 4 Abs. 4 VRS träfen sie geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, soweit sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühten sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung und Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden. Nicht ausdrücklich erklärte Gebiete dieser Art besäßen daher den Status eines „faktischen“ Vogelschutzgebiets und unterlägen dem Regime des Art. 4 Abs. 4 VRS. Diese Voraussetzungen erfülle der „Renglischberg“ als ein an die Kommission gemeldetes Vogelschutzgebiet. Dass der Rastplatz des Mornellregenpfeifers am „Schneeberg“ der Kommission nicht ebenfalls als Vogelschutzgebiet gemeldet worden sei, habe der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung damit erklärt, dass der schützenswerte Bereich am 429,90 m hohen „Schneeberg“ zu 80 % in Frankreich liege. Die zu genehmigende Windkraftanlage PRL 4 solle nach dem Abstandsflächenplan denn auch nur 82 m von der Staatsgrenze mit Frankreich entfernt sein. Mangels rechtsverbindlicher Festsetzung der Erhaltungsziele sei auf die allgemeinen Zielsetzungen des Art. 1 und des Art. 3 VRS zurückzugreifen, nach denen unter anderem durch die Einrichtung von Schutzgebieten eine ausreichende Artenvielfalt und Flächengröße der Lebensräume erhalten beziehungsweise wiederhergestellt werden solle. Die Beeinträchtigung sei immer dann erheblich, wenn die Verwirklichung der Erhaltungsziele unmöglich oder unwahrscheinlich gemacht werde, insbesondere dann, wenn der Erhaltungszustand einer Art nicht mehr günstig beurteilt werden könne. Derartige erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes seien vorliegend zu besorgen. In dem gemeldeten Vogelschutzgebiet „Renglischberg“ sei der Mornellregenpfeifer als Zielart und besonderer Schutzzweck des jeweiligen Gebiets genannt. Auch Windenergieanlagen außerhalb solcher Gebiete könnten erhebliche Beeinträchtigungen für dort lebende, geschützte Vogelarten mit sich bringen, wenn sie in der Nähe eines solchen Gebiets lägen. Das Konzept des Gebietsschutzes sei auf die Errichtung eines Schutzgebietsnetzes gerichtet. Dieser angestrebten Vernetzung mit dem Ziel der Schaffung eines europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 liege die Erkenntnis zugrunde, dass geschützte Arten in isolierten Reservaten, insbesondere wegen des notwendigen genetischen Austausches, oft aber auch wegen ihrer Lebensgewohnheiten, auf Dauer nicht erhalten werden könnten. Deshalb sei der Schutz der Austauschbeziehungen zwischen verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen unverzichtbar, so dass auch die Unterbrechung von Flugrouten und Wanderkorridoren dem Schutzregime des Gebietsschutzes unterfielen. Für den Schutz wandernder Vogelarten bedürfe es eines Netzes von Gebieten entlang ihrer Zugwege, in denen sie ohne Störung rasten, Nahrung aufnehmen und Energie für den Weiterzug sammeln könnten. Der Saarhochgau sei als Zugkorridor eine räumlich funktionale Einheit von herausragender Bedeutung für die Vögel und diene diesen als Leitlinie. Der Schneeberg bilde einen Rastplatz innerhalb eines größeren, untereinander in enger Verbindung stehenden Rastplatzgebietes entlang der Saarhochgaufläche, die geografisch auf einer Linie eines etwa 20 km langen Korridors liege. Nach Einschätzung der Staatlichen Vogelschutzwarte Frankfurt und des Ornithologischen Beobachterrings Saar sei dieser Abschnitt der Saarhochgaufläche eine der bedeutendsten Rastregionen des Mornellregenpfeifers in Mitteleuropa und reihe sich in eine Kette der bislang bekannten Rastgebiete im Südwesten Deutschlands ein. Der Abstand der geplanten Windenergieanlagen zum Vogelschutzgebiet „Renglischberg“ betrage zwar etwa 5 km, allerdings befänden sich diese Standorte in einem Rastplatz des Mornellregenpfeifers, der wesentlicher Bestandteil eines größeren, untereinander in enger Verbindung stehenden Rastgebietes sei, das sich von Tawern in Rheinland-Pfalz mit dem durch Sammel-Verordnung vom 10.7.2010 ausgewiesenen Vogelschutzgebiet „Saargau Bilzingen/Fisch“ (DE 6304-401) über den „Renglischberg“ als gemeldetes Vogelschutzgebiet im Saarland bis zum geplanten Anlagenstandort („Schneeberg“) erstrecke. Der „Renglischberg“ und der „Schneeberg“ hätten damit besondere Bedeutung als Rastplatz für den Mornellregenpfeifer und seien über eine Hauptzugroute miteinander verbunden. Gerade Mornellregenpfeifer zeigten auf ihrem Zug einen ausgeprägten Sink- beziehungsweise Steigflug, weshalb die Errichtung von Windenergieanlagen in oder nahe von Rastplätzen zu erheblichen Beeinträchtigungen der Rastplatzfunktion bis hin zu einer völligen Entwertung führen könnten, da gerade diese Art ein ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen zeige. In verschiedenen Gutachten und Stellungnahmen würden die funktionalen Beziehungen zwischen den Rastgebieten des Mornellregenpfeifers entlang der Saargauhochfläche, insbesondere vom VSG Bilzingen-Fisch bis zum Rastgebiet Schneeberg konkret belegt. Ausgangspunkt des Widerspruchsverfahrens und des Klageverfahrens sei die Einschätzung der Klägerin im Gutachten von Dipl.-Biologen H. vom 20.10.2012 gewesen, der aber offenbar davon ausgegangen sei, dass der Mornellregenpfeifer nur im EU-Vogelschutzgebiet Renglischberg raste, das mehr als 5 Kilometer vom Standort der geplanten Windkraftanlagen entfernt sei, so dass erhebliche Beeinträchtigungen durch das geplante Vorhaben auf den Lebensraum des Mornellregenpfeifers innerhalb des EU-Vogelschutzgebietes Renglischberg auszuschließen seien. Zutreffend gingen der Beklagte wie auch beide vom Gericht beauftragten Gutachter daher davon aus, dass dieses Gutachten in Bezug auf den Standort der beiden Windkraftanlagen unbrauchbar sei. Da die Beweisaufnahme eindeutig ergeben habe, dass am Schneeberg und insbesondere im Bereich der geplanten Windkraftanlage PRL 4 ein Rastplatz des Mornellregenpfeifers liege und sich auch die Anlage PRL 1 deutlich innerhalb der vom Gutachter H. dargestellten Meidungsdistanz von bis zu 800 m befinde, ergebe sich schon aus diesem Gutachten die naturschutzfachliche Unzulässigkeit der beiden Windkraftanlagen. Der Gutachter H. selbst habe ausgeführt, dass es in Mitteleuropa nur wenige Bereiche gebe, die als Rastplatz für den Mornellregenpfeifer überhaupt in Betracht kämen und dazu gehöre nach der überzeugenden Einschätzung des Beklagten und des Ornithologischen Beobachterrings Saar e.V. der Schneeberg. Die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) sehe in ihren Abstandsempfehlungen für Windkraftanlagen zu bedeutenden Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April 2015) in Tabelle 1 für Gastvogellebensräume internationaler, nationaler und landesweiter Bedeutung einen Mindestabstand der Windkraftanlage von der 10-fachen Anlagenhöhe, mindestens jedoch 1.200 m vor. Dementsprechend wäre vorliegend bei einer Anlagenhöhe von 179 m ein Mindestabstand von 1.790 m erforderlich. Demgegenüber stellten der Beklagte und der Ornithologische Beobachterring Saar e.V. (nur) auf einen Mindestabstand von 500 m ab, der allerdings von beiden von der Klägerin geplanten Windkraftanlagen nicht eingehalten wird. Das Gutachten von ANUVA vom 19.10.2015 versuche die Einschätzung des Beklagten insoweit zu relativieren, als es darauf abstelle, dass es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Meidungsverhalten des Mornellregenpfeifers gebe und die Einschätzungen der Befürworter von entsprechenden Mindestabständen zumeist auf Analogieschlüssen zu Arten mit vermeintlich ähnlichen Rastplatzpräferenzen und auf wenigen Einzelbeobachtungen beruhten. Andere Beobachter berichteten allerdings von Unterschieden zwischen Kiebitz, Goldregenpfeifer und Mornellregenpfeifer bei der Wahl des Rastplatzes. Der Europäische Rat gehe als Ergebnis einer Literaturrecherche (Gove, Langston, McCluskie, Pullan & Scrase, 2013) vorsorgeorientiert für Watvögel von einer vollständigen Meidung bis 300 m und einer graduellen Beeinträchtigung bis 600 m aus. Eine mögliche Beeinträchtigung des Mornellregenpfeifers durch die beiden geplanten Windkraftanlagen sei unterschiedlich zu beurteilen. Der Standort der westlichen Anlage (PRL 1) komme – was zwischen allen Beteiligten unstreitig sei – als Rastplatz nicht in Frage. Die östliche Anlage (PRL 4) liege – je nach Interpretation der vorliegenden Daten – am westlichen Rand der Kernzone des Rastgebietes (Daten des Beklagten bzw. Ecorat 2013) oder werde von deren nordwestlichem Randbereich überlagert (OBS 2015). Die Populationsrelevanz von solchen Störungen am Rastplatz sei derzeit noch ungeklärt, da nach einigen Expertenmeinungen nur ein kleiner Teil der Durchzügler raste und wohl ein Großteil durchfliege. Aufgrund der in jüngster Zeit gehäuften Beobachtungen dieser schwer nachzuweisenden Art sei jedoch auch denkbar, dass viel mehr Tiere in Deutschland rasteten als bisher angenommen. Für die Tiere, die den Zug unterbrechen müssten, sei es wichtig, geeignete Plätze zu finden. Der Schneeberg sei als einer der individuenstarken Rastplätze daher als so bedeutsam einzustufen, dass bei einem Ausfall dieses Rastplatzes ein hohes Risiko bliebe, dass die Teilpopulationen, die sonst hier rasten würden, erheblich beeinträchtigt würden. Der Schwerpunkt der Rastplätze am Schneeberg scheine von Jahr zu Jahr zwischen 100 m und 500 m von der nächsten geplanten Windkraftanlage entfernt zu liegen, auch wenn der äußere Rand der vom OBS zuletzt abgegrenzten Kernzone die östliche der beiden geplanten Windkraftanlage umschließe. Der Beklagte halte auch in Anbetracht des Gutachtens von ANUVA an seiner Einschätzung fest, dass eine Realisierung der beiden Windkraftanlagen am letzten verbliebenen Rastplatz des Mornellregenpfeifers zu erheblichen Störwirkungen für diese Vogelart führen würde und Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle nicht zielführend seien. Das Bundesverwaltungsgericht billige den Behörden bei der Zulassung von Projekten eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu und räume ihnen damit eine gewisse Letztentscheidungsbefugnis ein, weil es bei naturschutzfachlichen Einschätzungen häufig um Aussagen mit prognostischen Elementen gehe. Die Einschätzungsprärogative erfasse auch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bei der Entscheidung über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen. Dies finde seine Rechtfertigung in den fehlenden fachlichen Standards, nicht im Planungsrecht. Vor dem Hintergrund, dass die Einschätzungen der Auswirkungen der beiden geplanten Windkraftanlagen auf den bedeutenden Rastplatz des Mornellregenpfeifers am Schneeberg von allen Sachkennern ohne entsprechenden wissenschaftlich gesicherten Nachweis unterschiedlich ausfielen und die artenschutzrechtlichen Vorschriften nicht verlangten, bei wissenschaftlichen Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten weitere Forschungsaufträge zu vergeben oder Untersuchungen anzustellen, deren Aufwand und wissenschaftlicher Anspruch letztlich auf solche hinausliefen, setze sich die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative des Beklagten als sachkundige Fachbehörde durch, dass das Vorhaben der Klägerin gegen Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie verstoße. Die geplanten beiden Windkraftanlagen seien auch nicht mit § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu vereinbaren. Danach sei es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Wanderzeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liege vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtere. Als in Europa heimischer wild lebender Vogel sei der Mornellregenpfeifer eine europäische Vogelart im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG in Verbindung mit der Vogelschutzrichtlinie. Der Rastplatz am „Schneeberg“ gehöre zu einem größeren, untereinander in enger Verbindung stehenden Rastgebiet entlang der Saargauhochfläche. Der Zugkorridor erstrecke sich etwa auf einer Linie von 20 km von Tawern her kommend über die Vogelschutzgebiete „Saargau Bilzingen/Fisch“ in Rheinland-Pfalz und „Renglischberg“ im Saarland bis zum „Schneeberg“ im Grenzbereich Saarland-Lothringen. Die geplante Anlage PRL 1 liege dabei am westlichen Rand, jedoch wohl außerhalb des beschriebenen Flugkorridors, die Anlage PRL 4 jedoch innerhalb desselben. Das Erscheinungsbild einer Anlage, das beim Mornellregenpfeifer ein Meideverhalten auslöse, sei zudem als Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG anzusehen. Nach den Empfehlungen zu Abstandsregelungen für Windenergieanlagen (sog. „Helgoländer Papier“) seien Hauptflugkorridore beziehungsweise Zugkonzentrationskorridore von einer Bebauung mit Windenergieanlagen freizuhalten. Hinzu komme, dass die Art nach der Einschätzung des Beklagten ein ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen aufweise. Das Ausweichen der Vögel während des Zuges auf andere, entferntere Rastplätze als Reaktion auf den Bau der geplanten Anlagen könne zu erheblichen Beeinträchtigungen der lokalen Population führen. Daher sei zumindest durch die Anlage PRL 4 eine erhebliche Störung auf den Zug zu erwarten. Folglich sei diese Anlage nicht genehmigungsfähig. Da die Klägerin die Genehmigung beider Windkraftanlagen als einheitliches Vorhaben begehre, schlage das auch auf die Anlage RPL 1 durch. Schließlich verstoße eine Zulassung der beiden geplanten Windkraftanlagen am Schneeberg auch gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Danach sei es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Schneeberg bilde – wie bereits ausgeführt – nach der dem Beklagten zuzubilligenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative einen Rastplatz innerhalb eines größeren, untereinander in enger Verbindung stehenden Rastplatzgebietes entlang der Saargauhochfläche. Nach Einschätzung der Staatlichen Vogelschutzwarte Frankfurt und des Ornithologischen Beobachterrings Saar sei dieser Abschnitt der Saargauhochfläche eine der bedeutendsten Rastregionen des Mornellregenpfeifers in Mitteleuropa. Auch im angrenzenden Lothringen gelte der „Schneeberg“ als einer der bedeutendsten Rastplätze des Mornellregenpfeifers. Im Jahr 2008 sei hier mit 56 Tieren einer der bislang individuenreichsten Nachweise des europäischen Binnenlandes gelungen. Der Mornellregenpfeifer sei über 10 Jahre als regelmäßiger Rastvogel im Bereich des „Schneebergs“ belegt. Im Jahr 2012 seien während der Hauptzugzeit des Mornellregenpfeifers im Herbst durch den Beklagten in der Umgebung des Schneebergs bis 10 km Entfernung gezielt ähnliche Biotop- und Reliefstrukturen in der offenen Feldflur nach weiteren, bisher möglicherweise unentdeckten Rastplätzen des Mornellregenpfeifers abgesucht worden. Im Verlauf der Suche hätten jedoch keine weiteren Rastplätze ermittelt werden können. Die Suche habe das negative Ergebnis früherer Rastplatzsuchen durch den Ornithologischen Beobachterrings Saar bestätigt. Daraus lasse sich der Schluss ziehen, dass geeignete Ausweichplätze für den Mornellregenpfeifer in der weiteren Umgebung nicht vorhanden seien. Der Schneeberg sei in der gegenwärtigen Ausprägung das optimale Rastgebiet für den Mornellregenpfeifer. Der Verlust eines Rastplatzes sei bei fehlenden Ausweichmöglichkeiten als erhebliche Störung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu werten. Da die Anlage PRL 1 innerhalb des Rastplatzes und die Anlage PRL 4 am Rande des Rastplatzes errichtet werden sollten, seien beide wegen der zu erwartenden negativen Auswirkungen (Scheuchwirkung) auf den traditionellen Rastplatz in Verbindung mit dem ausgeprägten Meideverhalten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG unzulässig. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmetatbestände der §§ 44 Abs. 5, 45 Abs. 7 BNatSchG seien nicht erfüllt.
Die Klägerin begehrt die Zulassung Berufung gegen dieses Urteil.
II.
Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.5.2016 – 5 K 1410/13 –, mit dem ihre Klage auf Erteilung der Genehmigung für zwei Windkraftanlagen des Typs Enercon E-82 NH 138 mit einer Gesamt- beziehungsweise einer Nabenhöhe von 179 m/138 m (Rotordurchmesser 82 m) und einer Nennleistung von jeweils 2 MW auf den Parzellen Nr. .../1702 beziehungsweise Nr. .../1701 in Flur ... der Gemarkung Borg (PRL 1 und PRL 4) abgewiesen wurde, ist nicht begründet.
Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht entnehmen. Der Vortrag der Klägerin begründet weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) noch rechtfertigt er die Annahme einer darüber hinaus geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die Richtigkeit der Abweisung der Verpflichtungsklage der Klägerin (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht wegen Nichtbestehens eines Genehmigungsanspruchs (§ 6 Abs. 1 BImSchG) für das nach der Rechtsprechung des Senats in der zur Genehmigung gestellten Form insgesamt und einheitlich zu beurteilende und, wie bereits in dem Hinweis des Senats vom 31.1.2017 ausgeführt, insoweit auch nicht nachträglich für die prozessuale Beurteilung „teilbare“ Vorhaben(vgl. hierzu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.3.2003 – 1 Q 11/03 –, bei juris m.w.N.) unterliegt vom Ergebnis her keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das ergibt sich bezogen auf den für Genehmigungsklagen generell und damit auch für das hier angestrebte Berufungsverfahren beziehungsweise die Beurteilung der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits daraus, dass der Rat der Gemeinde Perl am 30.8.2016 eine Teiländerung des Flächennutzungsplans („Steuerung der Windenergie/Ausweisung von Konzentrationszonen“ beschlossen hat, die von der Landesplanungsbehörde (Ministerium für Inneres uns Sport) durch Erlass vom 28.9.2016 (Az. E/1 – 592-36/13 Be) genehmigt wurde. Die Genehmigung wurde am 30.9.2016 bekannt gemacht. In der bei den Planunterlagen befindlichen Begründung, findet sich auf Seiten 19/20 unter anderem mit Blick auf die Lebensraumansprüche des Mornellregenpfeifers zusammenfassend folgende Aussage (hier Seite 20):
„Die Gemeinde P folgt der Einschätzung des Landesamtes und schließt aus Gründen des Artenschutzes die nach hartem und weichem Flächenausschluss verbliebenen und im Korridor befindlichen Eignungsflächen (Teilflächen südlich von B und im Bereich „Schildwacht“) aus. Die Errichtung von Windrädern ist hier mit dem Artenschutz nicht vereinbar.“
Nach den Planunterlagen liegt der vorgesehene Standort für die östliche Anlage (PRL 4) außerhalb der mit Ausschlusswirkung versehenen Konzentrationszone und ist daher nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB schon deswegen – und entsprechend nach dem Gesagten auch das Gesamtvorhaben – regelmäßig nicht mehr genehmigungsfähig. Außerhalb von im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen können Windkraftanlagen in Abweichung vom Grundsatz des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur zugelassen werden, wenn sie die planerische Konzeption der Gemeinde nicht in Frage stellen. Letzteres ist mit Blick auf den hier zur Rede stehenden Standort nach dem Inhalt des Plans auszuschließen.
Der Vortrag der Klägerin, diese Änderung/Ergänzung des Flächennutzungsplans von Perl sei „aus mehreren Gründen offensichtlich abwägungsfehlerhaft“, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Einwand der Klägerin, ein „pauschaler harter Ausschluss von Vorranggebieten für Gewerbe- und Industriegebiete“ sei abwägungsfehlerhaft, vermag die Feststellung einer Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans der Gemeinde P jedenfalls nicht zu rechtfertigen.
Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich seit der durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben veranlassten Aussonderung im Jahre 2004 aus dem bis dahin national einheitlich behandelten Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB)(vgl. das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz – EAG Bau) vom 24.6.2004, BGBl. 2004 I, 1349) aus dem § 2 Abs. 3 BauGB. Danach verlangt das Abwägungsgebot ein schlüssiges, auf den gesamten Außenbereich des Planungsträgers (regelmäßig der Gemeinde) zu erstreckendes schlüssiges Gesamtkonzept, wenn die planerische Entscheidung die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen soll. Die gemeindliche Entscheidung muss sowohl deutlich machen, von welchen Erwägungen die jeweiligen positiven Standortzuweisungen getragen werden, als auch darüber Auskunft geben, welche Gründe es im konkreten Planungsfall rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. Dabei ist das Planungskonzept einer Konzentrationszonenplanung abschnittsweise auszuarbeiten. In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen, und aus dem Kreis der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) auszugliedern. Dabei ist eine bewusste Unterscheidung in "harte" und "weiche" Tabuzonen vorzunehmen und zu dokumentieren.(vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN 1.11 –, bei juris, m.z.N., st. Rspr.) „Harte“ Tabuzonen kennzeichnen Teile des Gemeindegebiets, die für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen, daher "schlechthin" ungeeignet und deswegen auch einer Abwägung zwischen den für eine Windenergienutzung und dagegen sprechenden Belangen nach § 1 Abs. 7 BauGB generell entzogen sind. Unter „weichen“ Tabuzonen sind dagegen Bereiche des Gemeindegebiets zu verstehen, in denen nach dem Willen der Gemeinde auf der Ebene der Abwägung, aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden "soll". Diese Entscheidung beziehungsweise die Aussonderung dieser Bereiche unterliegt einer Bewertung mit entsprechenden Spielräumen, wobei die Maßstäbe für eine anschließende Kontrolle des Abwägungsergebnisses darzulegen sind. Die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbliebenen Potenzialflächen sind in einem weiteren Schritt zu den mit ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, wobei die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, mit dem Anliegen abzuwägen sind, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Das Ergebnis der Planung muss daher der insoweit privilegierten Windenergienutzung „substantiell Raum verschaffen“.(vgl. zu diesem Erfordernis als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 – 4 C 15.01 –, BRS 65 Nr. 95, vom 13.3.2003 – 4 C 3.02 –, NVwZ 2003, 1261 und – 4 C 4.02 –, NVwZ 2003, 738, vom 21.10.2004 – 4 C 2.04 –, BRS 67 Nr. 98, und vom 24.1.2008 – 4 CN 2.07 –, BRS 73 Nr. 94)
Die von der Klägerin in Bezug genommene Begründung der Teiländerung „Windenergie“ der Gemeinde P unterliegt entgegen deren Ansicht unter den von ihr vorgetragenen Aspekten (§ 124 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abfolge der Planungsschritte wird im Sinne eines fortschreitenden Flächenabzugs im Abschnitt „Restriktionsanalyse“ fachbegrifflich am Maßstab der dargestellten Anforderungen der Rechtsprechung, auch was die Differenzierung zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen anbelangt, zutreffend beschrieben. Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt dies auch für die beanstandete „Verwertung“ der „Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen“ (VG) auf dem Gebiet von P beim Flächenausschluss. Die entsprechende „Vorgabe der Landesplanung“ im Landesentwicklungsplan (LEP) des Saarlandes, Teilabschnitt Umwelt aus dem Jahr 2004 (LEP Umwelt 2004)(vgl. die Bekanntmachung des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ vom 13.7.2004, Teil A: Textliche Festlegungen mit Begründung/Erläuterungen“, Amtsbl. 2004, 1574, geändert durch Verordnung vom 27.9.2011 betreffend die Aufhebung der landesplanerischen Ausschlusswirkung der darin festgelegten Vorranggebiete für Windenergie, Amtsbl. Teil I 2011, 342) wurde wie andere Vorgaben der Landesplanung in Form von Festlegungen als Vorranggebiet im LEP Umwelt 2004 bei der Restriktionsanalyse als „hartes Ausschlusskriterium“ benannt. Dies ist entgegen der Ansicht der Klägerin nach gegenwärtigem Erkenntnisstand aller Voraussicht nach, auch soweit die Flächen dem Außenbereich zuzuordnen sind, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gemeinde P ist nach dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die landesplanerischen Vorgaben im Rahmen ihrer Bauleitplanung zu übernehmen. Nach der Zielfestlegung <70> im Abschnitt 2.2.7 des LEP Umwelt 2004, der im Übrigen auf dem Gemeindegebiet Perl keine Vorranggebiete für die Windenergienutzung festlegt (§§ 1 Abs. 4, 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB), für die speziellen Vorranggebiete (VG) dienen diese der Sicherung und Schaffung von Dienstleistungs- und Produktionsstätten und den damit verbundenen Arbeitsplätzen. Dort sollen Betriebe des industriell-produzierenden Sektors, des gewerblichen Bereichs sowie des wirtschaftsorientierten Dienstleistungsgewerbes zulässig sein. Die planerische Umsetzung dieser – wie gesagt – rechtlich verbindlichen Vorgabe für die gemeindliche Bauleitplanung erscheint nicht möglich, wenn aufgrund einer (nachgeordneten) gemeindlichen Vorgabe im Flächennutzungsplan nun in diesen Bereichen Windenergieanlagen nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 3 BauGB bevorrechtigt legalisiert und errichtet werden. Daher spricht alles dafür, dass diese für die Gemeinde verbindliche Zielfestlegung (VG, <70>) im LEP Umwelt 2004 als rechtlich zwingendes Ausschlusskriterium die Annahme einer „harten“ Tabuzone außerhalb des gemeindlichen Abwägungsspielraums rechtfertigt. Inwiefern sich aus der von der Klägerin in dem Zusammenhang angeführten, bezogen auf das dortige Abwägungsergebnis eine „Feigenblattplanung“ oder „verkappte Verhinderungsplanung“ betreffenden Entscheidung des OVG Münster aus dem Jahre 2004 insoweit etwas anderes ergeben sollte, erschließt sich nicht. Auf die durch Verweis auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg aus dem Jahr 2015(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25.6.2015 – 12 LC 230/14 –, BRS 83 Nr. 68) von der Klägerin verlautbarte Rechtsansicht, dass eine Windenergieanlage in einem durch Bebauungsplan auf der Grundlage des 9 BauNVO 1968 festgesetzten Industriegebiet (MI) genehmigungsfähig sei, muss nach dem Gesagten ebenfalls nicht weiter eingegangen werden. In der zitierten Entscheidung wurde der Genehmigungsanspruch des Windkraftbetreibers übrigens mit Blick auf eine Gebietsunverträglichkeit der Anlagen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unter Rücksichtnahmegesichtspunkten verneint. Die „Gebietsunverträglichkeit“ mit Blick auf das landesplanerisch festgelegte Vorranggebiet beziehungsweise die dem zugrunde liegende Zielfestlegung liegt auf der Hand.
Ergänzend ist dabei darauf hinzuweisen, dass zum einen überhaupt nichts dafür spricht, dass die jetzt vom Ausschluss im Flächennutzungsplan erfasste Fläche im Bereich des für die Anlage PRL 4 vorgesehenen Standorts gerade diesem Ausschluss über die entsprechende (generelle) Nichtberücksichtigung der Vorranggebietsfestlegung (VG) in der überörtlichen Raumplanung „zum Opfer gefallen“ ist. Zum anderen hätte die von der Klägerin reklamierte Einbeziehung (auch) dieser Flächen in den Abwägungsvorgang die dabei in den Blick zu nehmenden Potenzialflächen vermehrt und damit die Chancen der Standortfläche, die, worauf noch eingegangen wird, aus anderen Gründen nicht als Teil einer Konzentrationszone dargestellt wurde, sicher nicht erhöht. Daher kann von einer Gesamtunwirksamkeit der Teiländerung „Windenergie“ des Flächennutzungsplans von Perl unter dem Gesichtspunkt aufgrund eines Abwägungsfehlers bezogen auf den Abwägungsvorgang (§ 2 Abs. 3 BauGB) nicht ausgegangen werden.
Auch soweit Klägerin darüber hinaus beanstandet, die Gemeinde habe in einer zur Unwirksamkeit ihrer Planung führenden Weise FFH-Gebiete oder Naturschutzgebiete zu Unrecht als „harte Ausschlusskriterien“ behandelt, ohne eine konkret gebietsbezogene Verträglichkeitsbetrachtung anzustellen und dabei auch die Befreiungs- und Ausnahmemöglichkeiten nach den §§ 34 und 67 BNatSchG zu prüfen, erscheint der Schluss auf eine Abwägungsfehlerhaftigkeit zweifelhaft. Die von der Klägerin wörtlich zitierte Passage aus einer Entscheidung des OVG Koblenz(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.5.2013 – 1 C 11003/12 –, BRS 81 Nr. 47, BauR 2013, 1630, auch bei juris, dort Rn 43 bis 45) endet an der Stelle, wo auf ein Urteil des OVG Berlin-Brandenburg(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.2.2011 – 2 A 2.09 –, BRS 78 Nr. 42, BauR 2011, 1376 (jeweils nur Leitsatz, ansonsten Volltext bei juris)) verwiesen wird, wonach eine Zuordnung eines FFH-Gebietes zu den „harten Tabuzonen“ in dem dort entschiedenen Fall indes gerade als gerechtfertigt angesehen wurde. Auch das OVG Koblenz führt in der Folge weiter aus, dass „auch hier Anderes“ – im Sinne der entsprechenden Zuordnung – gelten möge, sofern eine Gemeinde „im Wege einer willkürfreien Typisierung unter Rückgriff auf Erfahrungswerte eine Prognose mit dem Ergebnis angestellt, dass Errichtung und Betrieb einer WEA in einem bestimmten FFH-Gebiet praktisch ausgeschlossen“ sei. Dass dies bei der Gemeinde P der Fall war, belegen die Ausführungen der Begründung zu den „weichen Ausschlusskriterien“. Im Zusammenhang mit der Festlegung der „Pufferzonen“ für verschiedene FFH-Gebiete im Bereich der Gemeinde werden für jedes Gebiet gesondert Betrachtungen hinsichtlich konkreter Erhaltungsziele und windkraftrelevanter Tier-, vor allem Vogelarten durchgeführt. So wird beispielsweise für das Vogelschutzgebiet Renglischberg im Zusammenhang mit der Annahme eines dort erforderlichen Puffers von 200 m ausgeführt, dass dies ein Brut-, Rast und Überwinterungsgebiet für Zugvögel von nationaler und internationaler Bedeutung sei und in den Erhaltungszielen insbesondere die beiden „besonders störungsanfälligen, windkraftrelevanten Rast- und Zugvogelarten Goldregenpfeifer und Mornellregenpfeifer genannt würden. Dort gebe es mehrere bedeutende Rastplätze für diese Arten. Hierin ist unzweifelhaft eine konkret gebietsbezogene Betrachtung hinsichtlich der Anfälligkeit gegenüber Windkraftanlagen zu sehen. Das gilt auch für andere Bereiche wie etwa das Gebiet „Hammelsberg und Atzbüsch bei Perl“, wo auch auf die windkraftrelevante Art des Rotmilans sowie verschiedene Fledermausarten eingegangen wird.
Dass die Planungsträgerin in dieser Abfolge der Prüfung vorgegangen ist, ist im Übrigen unschwer nachzuvollziehen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Ortsgesetzgeber – vorliegend die Gemeinde P – bei der Ergänzung des Flächennutzungsplans um eine Konzentrationszonenplanung höherrangige landesrechtliche Vorgaben, hier insbesondere auch durch die auf der Grundlage des § 20 SNG (2009) erlassene Verordnung „über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten“ (amtlich: WEnAnlLSchutzGZulV),(vgl. die entsprechende Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 21.2.2013, Amtsbl. I 2013, 67 (WEnAnlLSchutzGZulV)) zu beachten hatte. Durch Artikel 8 WEnAnlLSchutzGZulV wurde die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen und Landschaftsbestandteilen im Kreis Merzig-Wadern (LSV)(vgl. die Verordnung vom 4.7.1952, Amtsbl. 1952, 603, in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung vorgenannter Verordnung vom 26.8.1963, Amtsbl. 1963, 589) um einen § 3a LSV ergänzt, wonach die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) in Landschaftsschutzgebieten zulässig ist, soweit dem nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen (Satz 1). In § 3a Satz 2 LSV heißt es dann weiter, dass derartige „vorrangige Belange“ dann vorliegen, wenn es sich erstens um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder zweitens um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (– FFH-Richtlinie –, Abl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder drittens um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.4.1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30.11.2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26.1.2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder viertens um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland vom Juni 2009 handelt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Verordnungsgeber landesrechtlich den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen in solchen Gebieten und der entsprechend abgegrenzten Umgebung bis 31.12.2020 (Art. 26 WEnAnlLSchutzGZulV) als unzulässig ansieht. Dies erklärt das Vorgehen der Gemeinde Perl.
Der Einwand der Klägerin, die Gemeinde P habe zu Unrecht im Rahmen von weichen Ausschlusskriterien einen Mindestabstand der Anlagen von 1.000 m zu geschlossenen Siedlungen in Wohn-, aber auch in Mischgebieten vorgesehen, erscheint ebenfalls nicht geeignet, deswegen eine – weil abwägungsfehlerhaft – unwirksame Flächennutzungsplanung anzunehmen. In der Planbegründung (ab Seite 12) wird ausführlich unter Verweis auf vielfältige Auswirkungen der Anlagen auch auf den Menschen (Seite 13) und auf das Planungsziel einer Erhaltung der hohen Wohnqualität im gesamten Gemeindegebiet (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) dargelegt, warum in der Abwägung dieser Vorsorgeabstand zum Ausschluss „optischer Bedrängung“ gewählt wurde. Dieses Abstandsmaß in dem so nach § 6 BauGB genehmigten Flächennutzungsplan ist sicher nicht zwingend, aber auch nicht zwingend und von vorneherein abwägungsfehlerhaft. Problematisch erschiene das dann, wenn das Abwägungsergebnis bezogen auf das Gemeindegebiet Perl nicht dem Erfordernis genügte, dass der Windkraftnutzung durch die dargestellten sechs Konzentrationszonen nicht „substantiell Raum verschafft“ würde. Letzteres bestreitet aber nicht einmal die Klägerin. In dem Zusammenhang ist im Übrigen seit langem anerkannt, dass eine Gemeinde nicht sämtliche Flächen, die sich für Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eignen, in ihrem Flächennutzungsplan darstellen muss.(so bereits BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01 –, BRS 65 Nr. 95)
Daher spricht alles dafür, dass die Richtigkeit der klageabweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits aus diesen Gründen keinen ernstlichen Zweifeln im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegt. Abschließend zu diesem Punkt sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Flächennutzungsplanung der erstinstanzlich an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Gemeinde P(vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29.7.2013 – 4 C 1.13 –, bei juris) bisher nicht zum Gegenstand einer Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren gemacht hat.
2. Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergäben sich – dessen ungeachtet – auch nicht auf der Grundlage der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit Schriftsatz vom 18.8.2016 eingereichten Begründung für den Zulassungsantrag.
Das gilt im Besonderen, soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe in Verkennung der Grenzen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative des Beklagten zu Unrecht – „nämlich ungeprüft“ – einen Verstoß gegen Art. 4 VRL und Verstöße gegen artenschutzrechtliche Störungs- und Zerstörungsverbote (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG) angenommen beziehungsweise nur „die Auffassung des Beklagten übernommen“ und die Einschätzung des Beklagten nicht – was erforderlich gewesen wäre – auf Plausibilität und Vertretbarkeit hin überprüft, sondern „rechtlich fehlerhaft völlig verkannt“, dass es insoweit eine Prüfungspflicht habe. Das Verwaltungsgericht habe sich vielmehr „zurückgelehnt“ und zur Begründung seiner Entscheidung „unbesehen“ auf die „Letztentscheidungsbefugnis“ der Behörde verwiesen, so dass ein „kompletter Prüfungsausfall“ zu konstatieren sei.
Bei diesem Vortrag drängt sich die Frage auf, ob hier noch von einer Wahrnehmung und inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem – hier konkreten – erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts durch die Klägerin im Sinne des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ausgegangen werden kann. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.5.2016 lässt sich Vieles, aber sicher keine bloß unkritische Übernahme der Einschätzung des Beklagten entnehmen.
Der weitere Vortrag begründet ebenfalls keine „ernstlichen Zweifel“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass einem Genehmigungsanspruch der Klägerin der Versagungsgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegensteht, weil ihm auch ohne die bereits erwähnte zwischenzeitliche Darstellung im Flächennutzungsplan bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) entgegenstanden, weil es gegen das artenschutzrechtliche Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) verstößt. Dabei handelt es sich um zwingendes Recht, von dem nur abgewichen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder eine Befreiung (§ 67 BNatSchG) gegeben sind. Letzteres hat das Verwaltungsgericht verneint, ohne dass die Klägerin dem substantiiert entgegen getreten ist.
Grundsätzlich ist der zuständigen Fachbehörde – hier dem Beklagten – bei der Beurteilung der hier zur Rede stehenden Prüfung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen, bei der es regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen, ein „naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum“ einzuräumen, der sich sowohl auf die Erfassung des Bestands geschützter Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare dieser Arten bei der Realisierung des zur Rede stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden, bezieht. Dieses im Bereich des Planfeststellungsrechts entwickelte Kriterium wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren übertragen.(vgl. dazu beispielsweise BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 4 C 1.12 –, BRS 81 Nr. 126, BauR 2013, 1828, m.w.N.) Bei dieser notwendig mit einer Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte verbundenen vorrangigen Beurteilungsbefugnis der Fachbehörden, die ihre Grenze in der Verpflichtung der Gerichte findet, zu prüfen, ob die zugrunde gelegten Untersuchungen sowohl von der Ermittlungstiefe als auch vom methodischen Ansatz her eine sachgerechte Überprüfung ermöglichten, geht es um die Frage der gerichtlichen Kontrollpflichten hinsichtlich der im Verwaltungsverfahren, hier Genehmigungsverfahren, vorgelegten und erstellten sachverständigen Stellungnahmen. Das kennzeichnet aber nicht den vorliegenden Rechtsstreit.
Die Behauptung einer „unkritischen Übernahme“ durch das Verwaltungsgericht ist hier schon deswegen verfehlt, weil dieses nicht einfach die Begründung des Beklagten beziehungsweise des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz im Widerspruchsbescheid vom Oktober 2013 „kritiklos“ zugrunde gelegt hat, sondern ausdrücklich die von der Klägerin mit den Antragsunterlagen eingereichte und in den Entscheidungsgründen (Seite 16) ausführlich inhaltlich referierte Stellungnahme des Dipl.-Biologen H. vom Oktober 2012(vgl. die „FFH-Vorprüfung gem. §§34, 35 BNatSchG und der FFH-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 für die Errichtung zweier Windenergieanlagen in Perl“, Blätter 234 ff. der Verfahrensakte des Beklagten) in die Überprüfung einbezogen und darüber hinaus zusätzlich noch zwei eigene Fachgutachten zu der Frage, ob sich im Einwirkungsbereich der geplanten Windkraftanlagen ein Rastplatz des Mornellregenpfeifers (charadrius morinellus) befindet und, falls dies der Fall ist, inwieweit sich eine Schädigung des Rastplatzes durch die Errichtung und den Betrieb der beiden geplanten Anlagen prognostizieren lässt, hat anfertigen lassen. Die beiden Gerichtsgutachten, nämlich einerseits die Stellungnahme des Ornithologischen Beobachterrings Saar vom Januar 2015(vgl. die „Stellungnahme zum Auftreten des Mornellregenpfeifers am Schneeberg (Gemeinde Perl)“ vom 8.1.2015) und das Gutachten von ANUVA vom Oktober 2015(vgl. das „Gutachten zum Konflikt der Windparkplanung mit den Rastplätzen des Mornellregenpfeifers (charadrius morinellus)“ vom 19.10.2015) wurden erstellt und, nachdem die Beteiligten zu den Gutachten, deren grundsätzliche Verwertbarkeit nicht in Zweifel steht, ausführlich Stellung genommen hatten, in der erstinstanzlichen Entscheidung verwertet, gegenüber gestellt und nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen. Dazu heißt es zusammengefasst auf Seite 17 der Entscheidungsgründe, zutreffend gingen der Beklagte wie auch beide vom Gericht beauftragten Gutachter davon aus, dass das Gutachten H. in Bezug auf den Standort der beiden Windkraftanlagen unbrauchbar sei, weil es annehme, dass der Mornellregenpfeifer nur innerhalb des der EU-Kommission gemeldeten Vogelschutzgebietes Renglischberg raste. Da die Beweisaufnahme jedoch eindeutig ergeben habe, dass am Schneeberg und insbesondere im Bereich der geplanten Windkraftanlage PRL 4 ein Rastplatz des Mornellregenpfeifers liege und sich auch die Anlage PRL 1 deutlich innerhalb der vom Gutachter H. dargestellten Meidungsdistanz von bis zu 800 m befinde, ergebe sich schon aus diesem Gutachten die naturschutzfachliche Unzulässigkeit der beiden Windkraftanlagen. Wo hier eine einseitige unkritische Übernahme einer behördlichen Beurteilung des Beklagten, ein „kompletter Prüfungsausfall“ oder ein „Zurücklehnen“ des Gerichts liegen sollte, ist nicht nachzuvollziehen. Im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Einschätzungen der Windkraftanlagen auf den „bedeutenden Rastplatz“ des Mornellregenpfeifers in den einzelnen Gutachten hat das Verwaltungsgericht dann (Seite 19) auf wissenschaftliche Unsicherheiten und Meinungsverschiedenheiten und die – in dieser Situation – fehlende Verpflichtung zur Vergabe „weiterer Forschungsaufträge“ durch das Gericht sowie auf die erwähnte naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative beziehungsweise auf den damit verbunden Beurteilungsspielraum des Beklagten als der fachkundigen Genehmigungsbehörde rekurriert.(Vgl. dazu die im Ablehnungsbescheid vom 18.1.2013 als tragend herausgestellte ablehnende Stellungnahme des Geschäftsbereichs 5 des Beklagten vom 10.12.2012 – 5.1/4.3.1.3/…./Div – Blatt 144 der Verfahrensakte des Beklagten) Das ist nach den Maßstäben der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
Bestehen vor dem Hintergrund von daher dann auch keine ernstlichen Zweifel, was die Richtigkeit der Annahme eines Verstoßes gegen das Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) angeht, bedarf es mit Blick auf die im Ergebnis schon von daher nicht zu beanstandende Verneinung eines Genehmigungsanspruchs der Klägerin für ihr Vorhaben im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Befassung mit der Frage, ob – kumulativ – auch noch das ebenfalls zwingende Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) durch den Bau und den Betrieb der zur Genehmigung gestellten Anlagen verletzt würde, was die Klägerin unter dem Aspekt der aus ihrer Sicht dabei vom Verwaltungsgericht fehlerhaft bewerteten „Scheuchwirkung“ verneint.
Soweit sich die Klägerin gegen ein „Durchschlagen“ dieser rechtlichen Unzulässigkeit einer Anlage (PRL 4) „auf die westliche Anlage“ wendet und daraus „ernstliche Zweifel“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ableiten möchte, rechtfertigt das die beantragte Rechtsmittelzulassung ebenfalls nicht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur – vom Genehmigungsgegenstand her – gebotenen einheitlichen Beurteilung eines Genehmigungsanspruchs der Klägerin verwiesen. Danach kommt auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Genehmigungsantrags oder besser eines Teils desselben nicht in Betracht. Der Genehmigungs- oder Antragsgegenstand wird vom jeweiligen Antragsteller, hier von der Klägerin als verantwortlicher Bauherrin, für die behördliche Beurteilung im Verwaltungsverfahren verbindlich und abschließend konkretisiert. Die Genehmigungsbehörde ist auch nicht verpflichtet, genehmigungsfähige Teile des Vorhabens herauszusuchen und zu genehmigen.
Unverständlich ist die Behauptung der Klägerin, auf Seite 21 der Entscheidungsgründe habe das Verwaltungsgericht mit der Folge eines erneuten „kompletten Prüfungsausfalls“ in Bezug auf den § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG lediglich die „naturschutzfachliche Sicht des Beklagten wiedergegeben und nicht gewürdigt“. Dort sind vielmehr mehrere fachliche Aussagen der Staatlichen Vogelschutzwarte in Frankfurt und des ornithologischen Beobachterrings Saar zu dem Thema, beispielsweise hinsichtlich des Fehlens von Ausweichplätzen für den Mornellregenpfeifer, inhaltlich wiedergegeben und für die Entscheidung verwertet worden.
3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine über den Einzelfall hinausreichende allgemein klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage wirft der Fall nicht auf. Die insoweit von der Klägerin erneut aufgeworfene Frage des „Durchschlagens“ der Unzulässigkeit einer Anlage auf die andere beziehungsweise der „angenommenen einheitlichen Behandlung eines Genehmigungsantrags“ ist in der Rechtsprechung des Senats entschieden. Insoweit wird ergänzend auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 31.1.2017 verwiesen. Für eine Überprüfung bietet das Antragsvorbringen keinen Anlass. Hinsichtlich der von der Klägerin ebenfalls als grundsätzlich bezeichneten Frage der begrifflichen Erfassung von durch die Windkraftanlagen verursachten „Scheuchwirkungen“ im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG als „Zerstörung oder „Beschädigung“ wird auf die bereits erwähnte letztlich mit Blick auf die Verwirklichung jedenfalls des Tatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG fehlende Klärungsbedürftigkeit für die Entscheidung in dem angestrebten Berufungsverfahren verwiesen. Dazu reicht es nicht aus, ob diese Frage „für die Vorinstanz von Bedeutung war“.
Da sich aus dem Antragsvorbringen damit insgesamt kein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO) ergibt, ist der Antrag zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dabei wurde der in den Antragsunterlagen genannte Herstellungsaufwand für eine Anlage von 2.210.000,- EUR zugrunde gelegt und hiervon nach der Vorgabe in der Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Teilbetrag von 10 % in Ansatz gebracht.