Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Dezember 2016 - 5 L 2564/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 2.11.2016 abgelehnt, mit dem auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG die Durchführung von Starts und Landungen mit einem Hubschrauber auf dem Firmengelände der Antragstellerin untersagt wurde. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits wegen Fehlens einer Antragsbefugnis unzulässig sei, weil die Untersagungsverfügung nicht gegen die Antragstellerin sondern allein gegen deren Geschäftsführer als Privatperson und Hubschrauberführer ergangen sei. Ungeachtet dessen hätte das Eilrechtsschutzbegehren auch in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung des Sofortvollzugs genüge den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Auch habe die unter der Geschäfts-Nr. 5 K 2563/16 erhobene Klage gegen den Bescheid vom 2.11.2016 nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Aussicht auf Erfolg, da die Untersagungsanordnung jedenfalls im Verhältnis zur Antragstellerin als Dritte offensichtlich rechtmäßig sei. Im Übrigen ginge selbst bei Annahme einer hauptsacheoffenen Rechtslage jedenfalls eine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin.
Die hiergegen in der Beschwerdebegründung vom 27.1.2017 erhobenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 7.4.2017 keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben oder abzuändern. Vielmehr erweist sich die Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens - im Ergebnis - als rechtmäßig.
Nicht gefolgt werden kann indes der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragstellerin die Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog fehle und das Eilrechtsschutzbegehren daher unzulässig sei. Selbst wenn aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizonts davon auszugehen wäre, dass der Bescheid vom 2.11.2016 auf Grund seiner - wenn auch keineswegs eindeutigen - Adressierung und formalen Gestaltung, vor allem aber auf Grund seiner ausdrücklich benannten Zielsetzung, die Rechtswirkungen der Herrn J. mit Bescheid des Landesverwaltungsamts Thüringen vom 12.7.2016 offensichtlich persönlich erteilten Allgemeinerlaubnis für den Einsatz von Hubschraubern gemäß § 25 LuftVG zu beseitigen, welche ungeachtet der mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 21.9.2016 verfügten Herausnahme des Saarlandes aus dem Geltungsbereich der Allgemeinerlaubnis auf Grund der hiergegen beim Verwaltungsgericht Weimar erhobenen, aufschiebende Wirkung entfaltenden Klage weiterhin Bestand haben, gegen Herrn J. persönlich und nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Antragstellerin ergangen ist, könnte dieser nach derzeitigem Erkenntnisstand eine Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Aus einer Gesamtschau der vorliegend zu beachtenden Erkenntnisquellen ergibt sich nämlich mit einer für das vorliegende Verfahren hinreichenden Gewissheit, dass die Nutzung des Helikopters und damit auch die auf dem Firmengelände der Antragstellerin beabsichtigten Starts und Landungen zumindest auch betrieblichen Zwecken der Antragstellerin dienen. So ergibt sich aus dem eine Außenstart- und -landeerlaubnis ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 19.9.2008, dass sich die Antragstellerin, die ausweislich der Verwaltungsunterlagen zu einer bundesweit tätigen größeren Firmengruppe („J. Gruppe“: Bl. A 30 VU) gehört, zur Begründung ihres damaligen Antrages auf eine schnellere Durchführung ihrer Geschäftsreisen zu anderen Firmenstandorten berufen hat. Zudem ist in dem Bescheid des Landesverwaltungsamts Thüringen vom 12.7.2016, dessen Rechtswirkungen der Antragsgegner mit dem streitgegenständlichen Bescheid bekämpfen will, ausgeführt, dass diese Erlaubnis ausschließlich u.a. für Flüge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen, nicht aber für Flüge zu privaten Zwecken dient. Von daher kann fallbezogen nicht ausgeschlossen werden, dass die Untersagung von Starts und Landungen mit einem Hubschrauber auf dem Firmengelände der Antragstellerin möglicherweise auch deren Rechte aus Art. 2 Abs. 1, 12 (19 Abs. 3) GG beeinträchtigt. Daher ist vom Vorliegen einer Antragsbefugnis auszugehen.
Ebenso wenig kann der - ersten - Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts beigepflichtet werden, dass das Eilrechtsschutzbegehren keinen Erfolg habe, weil der Bescheid vom 2.11.2016 offensichtlich rechtmäßig erscheine. Dies vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das Verwaltungsgericht selbst davon ausgeht, dass eine endgültige Klärung der Geeignetheit des Start- und Landeplatzes allein durch Vornahme einer Beweiserhebung in Form der Einnahme eines Augenscheins oder der Einholung eines Sachverständigengutachtens herbeigeführt werden kann.
Vielmehr ist - insoweit überzeugt die zweite Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts - nach derzeitigem Erkenntnistand gerade im Hinblick auf den bestehenden Klärungsbedarf von einer in der Hauptsache offenen Entscheidungslage auszugehen. Bei der dann gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung der Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin zu, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von dem Vollzug verschont zu bleiben.
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 29 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LuftVG. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ist die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der Flugsicherungsorganisation. Diese können nach § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen. Der Tatbestand des § 29 Abs. 1 LuftVG erfasst demnach zum einen Gefahren, die vom Luftverkehr selbst ausgehen (Gefahrenabwehr für die Sicherheit des Luftverkehrs), zum anderen aber auch Gefahren, die Außenstehenden durch den Luftverkehr drohen. Der Begriff der (öffentlichen) Sicherheit umfasst u.a. die Individualgüter des Einzelnen wie Leben, Gesundheit, Eigentum und Vermögen, sowie darüber hinaus die gesamte geschriebene öffentlich-rechtliche Rechtsordnung, weshalb jede Rechtsverletzung insofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedeutet. Ob eine Gefahr anzunehmen ist, richtet sich nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen. Danach sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der drohende Schaden ist
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.9.1987 - 5 S 52/87 -, NVwZ 1988, 298 ff.; BVerwG, Urteil vom 26.2.1974 - I C 31/72 -, NJW 1974, 807.
Fallbezogen ist die angegriffene Anordnung tragend darauf gestützt, dass das Firmengelände der Antragstellerin auf Grund der umliegenden Bebauung mit Gewerbehallen und der sich daraus ergebenden Hindernissituation für Landungen und Starts von Hubschraubern nicht geeignet sei. Zudem sei entgegen einer Auflage in der Allgemeinerlaubnis nicht gewährleistet, dass in Notfällen ohne Gefährdung von Personen und Sachen gelandet werden könne.
Hiergegen wendet die Antragstellerin in der Beschwerde ein, dass die Liegenschaft in ihrem Firmengelände zum Landen und Starten von Hubschraubern geeignet sei. Es sei eine ausreichend große Landefläche vorhanden und auf Grund der Flugerfahrung des Berufshubschrauberführers sei ein Anflug unproblematisch möglich. Zum Beleg ihrer Ausführungen beruft sich die Antragstellerin auf eine schriftliche Stellungnahme eines Berufshubschrauberführers und Freien Sachverständigen vom 7.1.2017, ergänzt durch eine weitere Stellungnahme vom 5.4.2017, in der eine flugbetriebliche Beurteilung der streitgegenständlichen Start- und Landefläche auf ihrem Firmengelände vorgenommen wurde. Danach stehe eine ausreichend bemessene Flugbetriebsfläche zur Verfügung, die sich zwar von An- und Abflugwegen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) hinsichtlich der Neigung an genehmigten Hubschrauberflugplätzen unterscheide und deshalb bei der Nutzung einer fliegerischen Erfahrung bedürfe, die allerdings grundsätzlich bei Berufshubschrauberführern erwartet werden dürfe. Zudem sei eine - allerdings noch nicht hergerichtete - Alternativfläche vorhanden, um im Normalbetrieb oder bei außergewöhnlichen Verfahren den Flug sicher zu beenden oder zu beginnen. Dabei müsse eine Diskussion hinsichtlich technischer Störungen oder von Ausfällen beim Betrieb des Hubschraubermusters nicht geführt werden, da der in Rede stehende Hubschrauber über eine Verkehrszulassung verfüge.
Demgegenüber macht sich der Antragsgegner die im Wege der Amtshilfe eingeholten Feststellungen der Luftfahrtbehörde Rheinland-Pfalz gemäß deren Schreiben vom 28.2.2017 zu eigen, worin ausgeführt wird, dass das Gelände nach § 25 LuftVG für Hubschrauberlandungen und Hubschrauberstarts aus sicherheitsrelevanten Aspekten insgesamt nicht geeignet sei. Danach könne die vorgesehene Landestelle nur in einem sog. Steillande- bzw. Steilstartverfahren angeflogen bzw. verlassen werden. In einem solchen Fall sei im Falle eines Triebwerksausfalles definitiv keine Notlandung ohne Gefährdung von Personen und Sachen möglich. Hierbei seien nicht nur die Insassen des Hubschraubers unmittelbar betroffen, vielmehr könnten auch unbeteiligte Personen und Sachen gefährdet werden, die sich in dem benachbarten Gartencenter bzw. auf der öffentlichen Straße befänden. Auch die angegebene Alternativfläche sei wegen der Hindernissituation und der fehlenden Notlandemöglichkeiten im Anflug nicht geeignet. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten die Gefahr technischer Störungen, Ausfälle oder die Gefahren von Wirbelringstadium nicht in die Betrachtung einbeziehe.
Bei dieser Sachlage sich widersprechender sachverständiger Bewertungen vermag der Senat nach Maßgabe der im vorliegenden Verfahren eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht zu beurteilen, ob Starts und Landungen auf dem Firmengelände der Antragstellerin mit einer im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG relevanten Gefahr verbunden sind. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin ergeben sich allein aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit zwischen ihr und der Luftfahrtbehörde Rheinland-Pfalz „diverse flugrechtliche Auseinandersetzungen“ stattgefunden hätten, keine Anhaltspunkte für eine nicht objektive Stellungnahme dieser Behörde. Eine Klärung der Geeignetheit der vorgesehenen Landestelle auf dem Firmengelände der Antragstellerin für Hubschrauberstarts und -landungen muss daher einem im Hauptsachverfahren einzuholenden Sachverständigengutachten (sowie einer ggf. ergänzenden Ortsbesichtigung) vorbehalten bleiben. Bis zu einer solchen Klärung ist von einer hauptsacheoffenen Sach- und Rechtslage auszugehen.
Nach der dann gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung der Vorzug vor dem gegenläufigen privaten Aufschubinteresse der Antragstellerin einzuräumen. Insoweit weist das Verwaltungsgericht zunächst mit Recht darauf hin, dass mit Ausnahme einer am 16.9.2016 erfolgten einmaligen Landung bislang keine Starts und Landungen von Hubschraubern auf dem Firmengelände der Antragstellerin stattgefunden haben und zumindest in Saarbrücken-Ensheim sowie Saarlouis-Düren ortsnahe Flugplätze zur Verfügung stehen, deren verkehrsmäßige Anbindung an das Firmengelände der Antragstellerin mit einem zumutbaren Zeit- und Kostenaufwand zu bewältigen ist. Demgegenüber überwiegt angesichts der erheblichen Gefahren, die im Falle der Ungeeignetheit der Start- und Landefläche auf dem Firmengelände der Antragstellerin von Nutzungen des Hubschraubers für Menschen und Sachgüter ausgehen können, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Antragsbegehrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.