Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 150/17

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Januar 2017 - 1 L 2603/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt im Anwesen A-Straße in A-Stadt in drei verschiedenen Räumen drei zeitgleich am 5.11.2013 bei der Landeshauptstadt A-Stadt angemeldete Gewerbe, nämlich ein Bistro „B... Stube“, ein Bistro „K... Stube“ und eine „S...-Bar“, jeweils mit Ausschank alkoholischer Getränke. In allen drei Räumen sind jeweils drei Geldspielgeräte aufgestellt.

Darüber hinaus betreibt der Antragsteller in einem weiteren Raum desselben Gebäudes eine Sportwettvermittlungsstelle. Die hiergegen ergangene Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 28.11.2016 ist Gegenstand des beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes anhängigen Eilrechtsschutzverfahrens 1 B 345/17.

Mit auf die §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 1, 24 und 25 GlüStV, 4 Abs. 1 und 14 Abs. 3 AG GlüStV-Saar, 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 10 SSpielhG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO gestütztem Bescheid vom 28.11.2016 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung den Betrieb einer unerlaubten Spielhalle in den Räumlichkeiten des Anwesens A-Straße in A-Stadt (Bistro „B... Stube“, Bistro „K... Stube“ und „S...-Bar“) [1.], forderte den Antragsteller des Weiteren auf, jeweils binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides den Betrieb der Spielhalle in den vorbezeichneten Räumen einzustellen und es zu unterlassen, darin Geldspielgeräte aufzustellen [2.a] sowie sämtliche Geldspielgeräte aus der Spielhalle zu entfernen [2.b] und binnen einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Bescheides schriftlich die Erfüllung der unter 2.a und 2.b genannten Anordnungen mitzuteilen [2.c]. Zugleich wurde zur Befolgung der Anordnungen nach den Ziffern 2.a bis 2.c ein Zwangsgeld von jeweils 2.000.- EUR angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt sowie eine Verfahrensgebühr von 2.000.- EUR erhoben.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter der Geschäftsnummer 1 K 2602/16 erhobenen Anfechtungsklage mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als offensichtlich rechtmäßig erweise. Angesichts der Lage des Betriebes außerhalb des Ortskerns in unmittelbarer Grenznähe zu Frankreich, Grenzübergang G., in einem Gebäude, in dessen Erdgeschoss neben den in den aufgegriffenen drei Räumen befindlichen neun Geldspielgeräten auch noch in einem Raum ein Wettbüro für Sportwetten vom Antragsteller betrieben werde, bilde im Rahmen der Gesamtschau das Spielen den Hauptzweck des Aufenthalts in den Räumen des Bistros „B... Stube“, des Bistros „K... Stube“ und der „S... Bar“, ohne dass es entscheidend darauf ankomme, ob die Einrichtung an sich gaststättentypisch sei. Mittels formaler Nutzung verschiedener Räume als jeweils eigenständige Gaststätte würden faktisch Spielmöglichkeiten geschaffen, die nur in einer Spielhalle hätten realisiert werden können. Die Häufung der neun Geldspielgeräte in dem streitigen Gebäude, aufgeteilt auf drei nach außen hin selbständige Gaststätten, diene allein dazu, sich den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Saarländischen Spielhallengesetzes zu entziehen. Da der Antragsteller über keine Spielhallenerlaubnis verfüge und eine solche auch nicht beanspruche, könne er sich nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV berufen.

II.

Die gegen den vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung vom 20.2.2017 erhobenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Antragstellers im Schriftsatz vom 28.3.2017 keine Veranlassung, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern.

Zunächst ist der Antragsgegner mit Recht davon ausgegangen, dass die Räumlichkeiten in dem betreffenden Anwesen ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller mit drei formal verschiedenen Gewerbebetrieben, nämlich dem Bistro „B... Stube“, dem Bistro „K... Stube“ und einer „S... Bar“, als Gewerbetreibender angemeldet ist, eine betriebliche Einheit bilden und demgemäß im Rahmen der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften einer einheitlichen Betrachtung und Beurteilung unterliegen. Daher ist es auch konsequent, dass die angegriffene Untersagungsverfügung umfassend bezogen auf alle betrieblichen Räumlichkeiten in dem betreffenden Anwesen als Ganzes und nicht hinsichtlich eines oder mehrerer angemeldeter Einzelgewerbe ergangen ist. Denn nach den vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei den drei vorbezeichneten gewerblich genutzten und jeweils als Gewerbebetrieb angemeldeten Räumen (Bistro „B... Stube“, Bistro „K... Stube“ und „S...-Bar“) nicht um selbständige Schank- oder Speisewirtschaften im Sinne der Spielverordnung mit der Folge, dass der Antragsteller sich schon aus diesem Grund nicht mit Erfolg darauf berufen kann, nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV in jedem der Räume jeweils drei Geldspielgeräte aufstellen zu dürfen.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind die Regelungen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV. Danach dürfen in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, höchstens drei Geldspielgeräte - das sind Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht - aufgestellt werden. Dabei ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 SpielV, dass die Vorschrift nur auf Räume Anwendung findet, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen. Dies wird auch durch den Sinn dieser Regelung bestätigt, weil der Zulassung von Geldspielgeräten in den in Rede stehenden Gewerbezweigen die Erwägung zugrunde liegt, dass das Spielen nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungsleistung ist. Damit betrifft § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV nur solche Schank- oder Speisewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht, nicht aber Gewerbebetriebe, die zwar nebenbei Speisen und Getränke anbieten, deren Schwerpunkt aber auf dem Bereitstellen von Spielgeräten liegt. In Abgrenzung dazu ist gemäß § 1 Abs. 2 SSpielhG eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ein Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Geldspielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO dient

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.10.2014 - 1 B 338/14 -, Juris, Rdnr. 5 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.3.1991 - 1 B 30.91 -, GewArch 1991, 225.

Im Weiteren muss es sich bei einer Schank- bzw. Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV um einen eigenständigen Betrieb handeln, da sonst die in § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV normierte Höchstgrenze unterlaufen werden könnte. Ob eine selbständige Gaststätte im Sinne der Spielverordnung vorliegt, beurteilt sich nicht nach der gaststättenrechtlich oder baurechtlich genehmigten Nutzung der Räume, sondern nach den Anforderungen und dem Schutzzweck der Spielverordnung

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.6.2016 - 1 B 45/16 – Juris, Rdnr. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.3.2016 - 1 M 201/15 -, Juris, Rdnr. 14.

Im Hinblick auf den Schutzzweck in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV liegt eine selbständige Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne dieser Vorschrift nur vor, wenn eine hinreichende Abgegrenztheit gegeben ist, die eine klare Zuordnung zur Verantwortung des Gastwirtes sicherstellt und zugleich eine genügende Abschirmwirkung gegenüber Kindern und Jugendlichen entfaltet. Im Hinblick auf den in § 33 f Abs. 1 Satz 1 GewO genannten Ermächtigungszweck dient die Regelung des weiteren der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs und dem Schutz der Allgemeinheit sowie der Spieler. Unter Beachtung dieses Schutzzweckes der Vorschrift liegt eine selbständige Gastwirtschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV nicht schon dann vor, wenn ein durch Wände, Decken und Fußböden allseits abgegrenzter Teilbereich eines Gebäudes vorhanden ist. Eine durch vorhandene Wände und/oder auf sonstige Weise im Wesentlichen bewirkte bloße Kennzeichnung der Gaststättenfläche reicht bei ungehinderter Durchgangs- bzw. Überblicksmöglichkeit im Übrigen nicht aus, um die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erforderliche räumliche Selbständigkeit des Schank- und Speisebereichs vermitteln zu können

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.6.2016, wie vor, Rdnrn. 11 und 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.3.2016, wie vor, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.1997 - 14 S 1920/96 -, Juris, sowie OVG Bremen, Beschluss vom 25.7.2012 - 1 B 131/12 -, Juris.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass bei den in Rede stehenden Räumlichkeiten der Betrieb der Geldspielautomaten im Vordergrund steht und es sich nicht um drei eigenständige Schankwirtschaften, sondern um eine Spielhalle handelt. Ob sich diese Bewertung allerdings - wie das Verwaltungsgericht annimmt - schon maßgeblich aus der Lage der Räumlichkeiten außerhalb des Ortskerns in unmittelbarer Grenznähe zu Frankreich, Grenzübergang G., in einem Gebäude, in dem in einem weiteren Raum vom Antragsteller noch ein Wettbüro für Sportwetten betrieben wird, ergibt, erscheint fraglich, muss aber fallbezogen nicht abschließend entschieden werden, da nach den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens jedenfalls eine Gesamtschau der maßgeblichen Umstände die rechtliche Qualifizierung als Spielhalle mit der erforderlichen Gewissheit tragen.

So ist bereits die bei der Kontrolle des Antragsgegners vom 7.9.2016 angetroffene Ausstattung der betreffenden Räume nicht typisch für eine gastronomische Nutzung, was ein gewichtiges Indiz für die Annahme ist, dass das Gaststättengewerbe in den streitgegenständlichen Räumen nicht nachhaltig betrieben wird und stattdessen der Betrieb der Geldspielautomaten im Vordergrund steht. Danach verfügten alle Räume nur über jeweils eine Unisex-Toilette, in keinem Raum war eine Schankanlage vorhanden, Tassen und Gläser fanden sich nur in mäßiger Anzahl, die Getränke wurden in frei zugänglichen Display-Kühlschränken aufbewahrt, im Bistro „K... Stube“ sowie in der „S...-Bar“ waren diese Kühlschränke lediglich schwach bzw. mäßig gefüllt, im Bistro „B... Stube“ waren keine, im Bistro „K... Stube“ lediglich zwei auf Tischen liegende Preislisten vorhanden. Darüber hinaus sprechen die in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Fotos des Antragsgegners auch unter Berücksichtigung der dort angegebenen anlässlich der Vorortkontrolle vermessenen überwiegend kleinräumigen Nutzflächen - Bistro „B... Stube“: 49,5 m² (5,50 m x 9 m), Bistro „K... Stube“: 60 m² (5 m x 12 m), „S...-Bar“: 90 m² (7,5 m x 12 m) - für eine optische und akustische Dominanz der Geldspielgeräte im Hinblick auf deren Dimensionierung, Farbigkeit und der zu ihrer Benutzung vorgehaltenen Bestuhlung, zumal zwischen den Geldspielgeräten zusätzlich Werbeaufsteller vorhanden waren. An dieser Dominanz der Geldspielgeräte ändert auch die vom Antragsteller hervorgehobene Einrichtung der Räume mit Sitzmöbeln, Tischen und Theken nichts Wesentliches. Soweit der Antragsteller für alle Räume eine Nutzfläche von jeweils „ca. 80 m²“ anführt, sind seine Ausführungen angesichts der konkreten Längen- und Breitenangaben der Antragsgegnerin nicht substantiiert. Zudem muss Berücksichtigung finden, dass bis zum Beginn der Kontrolle am 7.9.2016 (13.22 Uhr) nur zwei Mitarbeiter für drei offene Betriebe (einschließlich Wettbüro) vorhanden waren und bei einer früheren Kontrolle am 26.11.2015 sogar nur eine Person die Aufsicht für alle drei Betriebe führte.

Weitere gewichtige Indizien sprechen gegen die Annahme, dass es sich bei den streitgegenständlichen Räumlichkeiten um jeweils selbständige Gaststättenbetriebe im Sinne der Spielverordnung handelt. So sind das Wettbüro, das Bistro „B... Stube“ und die „S...-Bar“ durch einen im Innern des Gebäudes verlaufenden Flur miteinander verbunden, an den auch der Aufenthaltsraum des Personals, die Küche und das Büro des Antragstellers sowie ein Ausgang des Gebäudes angebunden sind, weswegen der Antragsteller ihn als Rettungsweg bezeichnet. Nach den durch die gefertigten Lichtbilder belegten Feststellungen des Antragsgegners am 7.9.2016 waren die mit dem Schild Notausgang versehenen Türen zum Flur nicht verschlossen, so dass ein Wechsel zwischen Wettbüro, „S...-Bar“ und Bistro „B... Stube“ möglich war. Dass der Antragsteller dem entgegenhält, dass über den Flur kein Zugang zu anderen Gewerbeeinheiten möglich sei, weil nur auf der Innenseite der Tür, also zur jeweiligen Betriebsstätte hin, eine Türklinke und zur Flurseite ein nicht drehbarer Knopf vorhanden seien, überzeugt nicht. Diese Türausstattung hindert den Zugang aus dem „Gaststätten“-Bereich in den Flur in keiner Weise und belässt die Möglichkeit, durch Klopfen an der benachbarten Tür Zugang zu dem Nachbarraum zu erhalten. Auch ist bei Offenstehen der Türen, wie es nach den eigenen Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 16.1.2017 und belegt durch die Lichtbilder offensichtlich bei der Kontrolle am 7.9.2016 der Fall war, ein hindernisfreies „Wandern“ zwischen den genannten Betriebsräumen ohne Weiteres möglich. Abgesehen davon ergibt sich aus der Belegenheit der in einem Gebäude im Erdgeschoss unmittelbar nebeneinander eingerichteten und jeweils mit Geldspielgeräten ausgestatteten Räumlichkeiten, dass ein kurzläufiger Wechsel zwischen diesen problemlos über den gemeinsamen Außenbereich des Anwesens möglich ist. Im Weiteren ist zu sehen, dass die in Rede stehenden Räumlichkeiten auch sicherheitstechnisch eine Einheit bilden, da nach den Feststellungen des Antragsgegners die gesamte Videoüberwachung für alle Räumlichkeiten im Wettbüro aufläuft, wo auf zwei Bildschirmen die Aufzeichnungen von acht Überwachungskameras aus allen vier Betriebsräumen eingesehen werden können.

Die einheitliche Außenwerbung spricht ebenfalls dafür, dass die Räumlichkeiten nicht als eigenständige Schankwirtschaften nach außen in Erscheinung treten. So zeigen die in den Verwaltungsunterlagen vorhandenen Lichtbilder sowie insbesondere die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19.12.2016 vorgelegten Farbbilder (Bl. 70-72 GA), dass entgegen der Darstellung des Antragstellers für die Räumlichkeiten an der Hausfassade eine einheitliche Außenwerbung angebracht ist. Die Werbung für Sportwetten und Geldspielgeräte umfasst den Bereich des Wettbüros sowie einen Teil des Bistros „B... Stube“, wobei der außenstehende Betrachter nicht erkennen kann, in welchem Bereich des Gebäudes welche Glücksspielangebote vorhanden sind. Der Komplex der hier in Rede stehenden Räumlichkeiten ist mit dem großformatigen Schriftzug „F... R...“ überzogen, der ungeachtet der Zusätze „Café Bar“ und „S...“ als Gesamtbezeichnung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten wahrgenommen wird. Zwar sind unmittelbar über den Eingangstüren zu den Bistros „B... Stube“ und „K... Stube“ entsprechende Hinweisschilder angebracht, diese sind aber im Vergleich zu der Gesamtbezeichnung des Gebäudekomplexes erheblich kleiner und unscheinbarer. Demnach erweckt die gesamte Außengestaltung des Gebäudekomplexes, nicht zuletzt in Verbindung mit der Werbeaufschrift für die Wettvermittlungsstelle, für den unbefangenen Betrachter den Eindruck einer glücksspielbezogenen Einrichtung. In dieser Einschätzung sieht sich der Senat durch den vorgelegten Pressebericht (Bl. 70 GA) bestärkt, worin die betreffenden Räumlichkeiten des Antragstellers aus der unbefangenen und unvoreingenommenen Sicht einer Presseberichterstattung als Spielothek bezeichnet wurden. Soweit der Antragsteller ausführt, dass hinsichtlich der Werbeaufschrift für das Wettbüro und einen Teil des Bistros „B... Stube“ die Wortfolge „machines à sous“ nachträglich entfernt worden sei, gibt dies zu keiner grundlegend anderen Beurteilung Anlass. Vielmehr bleibt es dabei, dass der Antragsteller mit dem Hinweis auf die Geldspielgeräte gezielt für diese Glückspielart geworben hat und damit den eigentlichen Zweck der streitgegenständlichen Räumlichkeiten selbst nachdrücklich herausgestellt hat.

Schließlich ist aus Sicht des Senats von - maßgeblicher - Bedeutung, dass ein vernünftiges wirtschaftliches Konzept und ein Bedarf für drei echte unmittelbar nebeneinander liegende Schankwirtschaften weder dargetan noch ersichtlich sind. Insoweit ist zu sehen, dass die betreffenden Räumlichkeiten von der Getränkeangebotsstruktur, der Ausstattung sowie den Öffnungszeiten (jedenfalls der beiden Bistros von 6.00 Uhr bis 5.00 Uhr) nahezu identisch sind und abseits belebter Ortslage unmittelbar nebeneinander von ein und demselben Gewerbetreibenden geführt werden. Der Betrieb dreier solcher nebeneinander liegender Schankwirtschaften an dieser Stelle stellt sich als unwirtschaftlich und lebensfremd dar. Insbesondere erschließt sich dem Senat nicht, dass es für das Anbieten zweier verschiedener Biermarken - zumal auf der Grundlage eines allein aus Bierflaschen und Bierdosen bestehenden Angebots - der Einrichtung zweier Schankwirtschaften bedarf. Diese Umstände sprechen mit Gewicht dafür, dass nicht das Erbringen gastronomischer Leistungen, sondern das Bespielen von Geldspielgeräten im Vordergrund der Betriebsräume steht und die Betriebsfläche mit dem Ziel, möglichst viele Geldspielgeräte aufstellen zu können, künstlich in drei, sich nach außen hin als Schankwirtschaften gerierende Betriebsräume aufgespalten worden ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Lage der Räumlichkeiten außerhalb des Ortskerns in unmittelbarer Nähe zu Frankreich in den Blick zu nehmen, wo gewerbliches Münzspiel nicht erlaubt ist. Soweit der Antragsteller hierzu ausführt, dass sich in der Nachbarschaft eine weitere Gastwirtschaft, ein Fastfood-Restaurant sowie gewerbliche Nutzungen und Wohnbebauung befänden, ändert dies nichts daran, dass es vorliegend um drei nebeneinander liegende Betriebsräume geht, die gastronomisch weitgehend identisch sind und von einem Betreiber geführt werden. Im Übrigen soll nicht unerwähnt bleiben, dass dieser unter besagter Adresse auch die gewerbliche Tätigkeit „Aufstellung von Spielgeräten gemäß § 33 c GewO (Automatenaufsteller) angemeldet hat, was ebenfalls nahelegt, den Schwerpunkt seiner gewerblichen Tätigkeit im Bereitstellen von Geldspielautomaten zu sehen.

Soweit der Antragsteller einen überwiegenden Charakter der Räumlichkeiten als eine Spielhalle unter Hinweis auf die Geeignetheitsbestätigungen gemäß § 33 c Abs. 3 GewO in Abrede stellt, vermag er ebenfalls nicht zu überzeugen. Adressat dieser Geeignetheitsbestätigungen ist der Aufsteller der Geldspielgeräte, also fallbezogen - wie erwähnt - der Antragsteller selbst. Die Bestätigung bezweckt, den Aufsteller von der Verantwortung für die Geeignetheit des Aufstellungsortes freizustellen und trifft damit auch eine Aussage über die Geeignetheit des Aufstellungsortes, mithin des Betriebes, in dem das Geldspielgerät aufgestellt ist. Allerdings reicht diese Feststellungswirkung der Geeignetheitsbestätigung nur soweit, wie das von dem Betreiber betriebene Gewerbe mit dem in der Geeignetheitsbestätigung bezeichneten Gewerbe tatsächlich übereinstimmt

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.10.2014, wie vor, Rdnr. 16; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage, § 33 c, Rdnr. 52; Odenthal, Rechtsfragen der Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 GewO, GewArch 1988, 183, 185.

Dass das von dem Antragsteller in den betreffenden Räumlichkeiten tatsächlich betriebene Gewerbe nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens nicht mit dem in der Geeignetheitsbestätigung bezeichneten Gewerbe „Schank- oder Speisewirtschaft“ übereinstimmt, wurde bereits dargelegt. Daher hindert der Umstand, dass die Geeignetheitsbestätigungen nach § 33 c Abs. 3 GewO nicht gegenüber dem Antragsteller aufgehoben wurden, den Antragsgegner nicht daran, mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungen gegen den Antragsteller als Betreiber der Räumlichkeiten vorzugehen

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.10.2014, wie vor, Rdnr. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.5.2012 - OVG 1 S 179.11 -, Juris Rdnr. 7; Hessischer VGH, Beschluss vom 7.2.2011 - 8 B 2454/10 -, Juris Rdnr. 4.

Ist demnach nach derzeitigem Erkenntnisstand auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass nicht der Betrieb eines Gaststättengewerbes sondern der Betrieb der Geldspielautomaten im Vordergrund der gewerblichen Betätigung des Antragstellers in den in Rede stehenden Räumlichkeiten steht und daher vom Vorliegen einer Spielhalle auszugehen ist, für die der Antragsteller keine Erlaubnis besitzt und auch nicht beansprucht, liegen die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners gemäß dem angefochtenen Bescheid vor.

Soweit der vor Erlass der angefochtenen Verfügung gemäß § 28 Abs. 1 SVwVfG angehörte Antragsteller erstmals in gerichtlichen Verfahren vorträgt, dass die auch nur vorübergehende Schließung der Betriebe seine wirtschaftliche Existenz vernichte, weil der Betrieb der Räumlichkeiten und der Wettvermittlungsstelle die einzige Einnahmequelle für sich und seine Familie sei und er mit den sich aus der Einrichtung und dem Betrieb der Gaststätten und des Wettbüros verbundenen finanziellen Verpflichtungen belastet sei, vermag er nicht durchzudringen. Insoweit hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass das diesbezügliche Vorbringen gänzlich unsubstantiiert geblieben und nicht belegt ist und der Antragsteller das Investitionsrisiko für seine offensichtlich von Beginn an unerlaubte Tätigkeit trägt. Im Übrigen kann der Antragsteller die Schließung der Betriebsstätten dadurch umgehen, dass er die nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung überzähligen Geldspielgeräte aus den Räumlichkeiten entfernt und es in Zukunft unterlässt, in den streitbefangenen Räumlichkeiten Geldspielgeräte über die gesetzlich zugelassene Zahl hinaus aufzustellen und zu betreiben.

Soweit der Antragsteller im Weiteren darauf verweist, es sei unverhältnismäßig, sowohl die Aufstellung der Geldspielgeräte als auch - wie im Beschwerdeverfahrens 1 B 345/17 streitgegenständlich - den Betrieb der Sportwettvermittlungsstelle unter Verweis auf eine Kumulation zu untersagen, da jedenfalls einer der beiden Betriebe fortbestehen könne, übersieht er, dass der Betrieb der Wettvermittlungsstelle und damit auch die insoweit ergangene Untersagungsverfügung für das vorliegende Verfahren - anders als möglicherweise in umgekehrter Blickrichtung - nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung ist.

Erweist sich nach alledem auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die angefochtene Verfügung in den mit der Beschwerde angegriffenen Regelungsinhalten als offensichtlich rechtmäßig, begegnet mit Blick auf die kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht gemäß dem Regelfall dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug den Vorzug vor dem privaten Aufschubinteresse gegeben hat. Das schon in der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung verankerte öffentliche Vollzugsinteresse ergibt sich vorliegend aus dem besonderen Schutzzweck der Bestimmungen der Spielverordnung, die der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, dem Schutz der Allgemeinheit und der Spieler sowie dem Interesse des Jugendschutzes dienen. Die Vollziehung der Untersagungsverfügung bedarf im Regelfall und auch hier einer zeitnahen Umsetzung, damit den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels und einer Ausbreitung der Spielsucht effizient entgegengewirkt werden kann. Dagegen sind die vom Antragsteller vorgebrachten eigenen Belange nicht von vergleichbarem Gewicht. Dies gilt sowohl für sein Vorbringen, dass er auf den Bestand der von der Landeshauptstadt A-Stadt erteilten Geeignetheitsbestätigungen gemäß § 33 c Abs. 3 GewO vertraut habe und er sowie seine Familie vor einer wirtschaftlichen Existenzvernichtung stünden. Dass diese Einwendungen nicht zu Gunsten des Antragstellers verfangen, ist bereits dargelegt und begründet worden. Für die Abwägung der widerstreitenden Interessen kann keine andere Beurteilung gelten.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. In der Begründung folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.