Tenor
Die Beschwerden der im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Februar 2017 - 1 L 1388/16.NC u.a. -, soweit er das jeweils von ihnen betriebene Anordnungsverfahren betrifft, werden zurückgewiesen.
Jede der Antragstellerinnen trägt die Kosten des jeweils von ihr betriebenen Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird in dem Verfahren 1 B 338/17.NC auf 5.000,-- Euro und in den Verfahren 1 B 350, 351 und 353/17.NC auf jeweils 1.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
A
Die Antragstellerinnen begehren, im Wege der einstweiligen Anordnung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2016/2017 im ersten Fachsemester vorläufig zugelassen (1 B 338/17.NC) bzw. an einem Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze beteiligt zu werden (1 B 350, 351 und 353/17. NC).
Sie machen geltend, im Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Wintersemester über die festgesetzte Höchstzahl und die Zahl der vergebenen Studienplätze hinaus weitere - verschwiegene - Studienplätze vorhanden.
Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin überprüft und die Anordnungsanträge zurückgewiesen.
B
Die hiergegen eingelegten Beschwerden sind zulässig. Insbesondere haben die Antragstellerinnen mit Blick darauf, dass über ihre Zulassungsansprüche unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden ist(vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2014 - 1 B 105/14 .NC u.a. -, juris Rdnrn. 7 f.), ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass über ihre Rechtsmittel entschieden wird, obwohl das Wintersemester 2016/2017, für das sie ihre vorläufige Zulassung zum Medizinstudium begehren, inzwischen abgeschlossen ist.
Ausgehend von dem den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Überprüfung beschränkenden Vorbringen in den jeweiligen Beschwerdebegründungen (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) und unter Berücksichtigung der insoweit vertiefenden Ausführungen in den Schriftsätzen vom 23.3.2017 (1 B 350, 351 und 353/17.NC) bzw. vom 11.4.2017 ( 1 B 338/17.NC) bleiben die Beschwerden ohne Erfolg.
1. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht in Bezug auf das Gebot der kapazitätsdeckenden Vergabe ermittelter Studienplätze davon aus, dass es keiner Aufklärung oder weitergehenden Auseinandersetzung mit der Frage bedurfte, ob in der Kohorte der im Wintersemester 2016/2017 im ersten Fachsemester eingeschriebenen Studierenden beurlaubte Studenten enthalten sind. Studierende, die nach ihrer Immatrikulation beurlaubt werden, belegen nach wie vor Studienplätze und sind daher kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen. Nach der Systematik der Kapazitätsberechnung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, in welchem Umfang die zum Studium zugelassenen Studenten von dem Lehrangebot in den einzelnen Semestern tatsächlich Gebrauch machen.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.8.2013 - 2 B 285/13 -, juris Rdnr. 96)
Die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin des Verfahrens 1 B 338/17. NC in ihrem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 16.3.2017 verfangen nicht.
Der von ihr zitierte Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht - nicht anders als der Senat(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.8.2013, a.a.O., Rdnr. 96) - davon aus, dass es bei der Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen, ebenso wie bei der Berechnung der Schwundquote, auf den Bestand der im betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden ankommt, zu dem auch Studierende gehören, die beurlaubt sind. Ein Studienplatz ist dementsprechend grundsätzlich auch dann kapazitätsdeckend vergeben (und nicht mehr „frei“), wenn sich ein Studienanfänger nach seiner Immatrikulation bereits im ersten Fachsemester beurlauben lässt.(BayVGH, Beschlüsse vom 21.5.2013 - 7 CE 13.10024 -, juris Rdnr. 12, und vom 21.10.2013- 7 CE 13.10252 -, juris Rdnr. 15) Die zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.10.2013 hatte sich indes mit einer Sonderkonstellation zu befassen, die sich dadurch auszeichnete, dass Studierende bereits im Vorsemester (im ersten Fachsemester) immatrikuliert waren und sich beurlauben ließen, wobei diese Studierenden von der Universität (lediglich) aus verwaltungstechnischen Gründen (erneut) zum Bestand des (streitgegenständlichen) ersten Fachsemesters gerechnet wurden, mithin eine „Mehrfachzählung“ von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester erfolgt war. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat für diese Konstellation mit überzeugender Begründung entschieden, dass eine solche Mehrfachzählung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten nicht vereinbar sei, weil sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester „blockieren“ würden.(BayVGH, Beschluss vom 21.10.2013, a.a.O., Rdnr. 15) Die Entscheidung vom 21.10.2013 erlaubt daher keineswegs den Schluss, dass „somit alle im ersten Semester und im Folgesemester beurlaubten Studierenden aus der Anzahl der Studierenden herauszurechnen sind“.
Fallbezogen deutet nichts auf eine unzulässige Mehrfachzählung hin. Ausweislich der Anlage 2, Seite 11, zu dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9.11.2016 hat der Abteilungsleiter des Studierendensekretariats der Antragsgegnerin am 27.10.2016 an Eides statt erklärt, dass im Gegensatz zu den Fachsemestern bei einer Beurlaubung das Kohortensemester fortgeschrieben werde. Dadurch werde jeder Studierende jeweils nur einmal im jeweiligen Kohortensemester gezählt. Durch diese Erklärung ist glaubhaft gemacht, dass die Zählpraxis der Antragsgegnerin den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof formulierten Anforderungen gerecht wird. Weshalb dennoch eine weitere Sachaufklärung angezeigt sein sollte, erschließt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin des Verfahrens 1 B 338/17.NC nicht.
2. Der weitere zu dem Prüfungspunkt „Lehrverpflichtung“ das erstinstanzliche Vorbringen wiederholende Einwand, im Bereich der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter sei unter Berücksichtigung drittmittelfinanzierter Stellen zu überprüfen, ob die jeweiligen befristeten Beschäftigungsverhältnisse unter Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtungsweise in einem solchen Maße „zweckentfremdet“ worden seien, dass die Befristung kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen ist, geht fehl. Auch insoweit bedarf es keiner weiteren Sachaufklärung.
Der Kapazitätsbeauftragte der Medizinischen Fakultät hat im November 2016 schriftlich „nach bestem Wissen und Gewissen“ versichert, dass die Medizinische Fakultät im Bereich der vorklinischen Lehreinheit keine Haushaltsmittel, Drittmittel oder sonstigen Mittel mit der Zweckbestimmung zur Verbesserung der Qualität der Lehre erhalten hat, aus denen für die Kapazität relevantes wissenschaftliches Personal finanziert wurde. Soweit die Universität Haushaltsmittel aus dem Fonds Lehre und Studium für die Verbesserung der Qualität der Lehre erhalten habe, würden diese Mittel entweder für Beschaffungen, wie zum Beispiel für die Literaturversorgung der Studierenden, für Anschaffung und Wartung von Software, für den Druck von Skripten u.ä. und für studentische Hilfskräfte verwendet. Ein Einsatz von Mitarbeitern, die aus Mitteln für Forschung finanziert würden, in der Pflichtlehre der vorklinischen Lehreinheit sei weder in den Bezugssemestern erfolgt noch werde er im Wintersemester 2016/2017 erfolgen. Die Medizinische Fakultät könne es sich aufgrund der knappen Personalressourcen nicht leisten, Personal, das für Forschungsaufgaben eingestellt ist, anderweitig zu beschäftigen (Anlage 3 zur Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 9.11.2016).
Demgemäß haben auch in früheren Jahren (vgl. 2010, 2011 und 2012) durchgeführte Sachaufklärungen nicht zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten geführt. Das Verwaltungsgericht hat die Problematik auf substantiierte Einwände anderer Antragsteller des erstinstanzlichen Verfahrens in seiner ergänzenden Aufklärungsverfügung vom 4.1.2017 nochmals aufgegriffen, woraufhin die Antragsgegnerin unter Vorlage einer Bestätigung des Vizepräsidenten für Forschung und Technologietransfer vom 1.2.2017 und einer Aufstellung „Drittmittel des Saarlandes in der Vorklinik“ bekräftigt hat, dass keine Lehrpersonen zum Einsatz kommen, deren Stellen durch Drittmittel finanziert werden oder deren Lehrleistung nicht in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt ist. Im Bereich der Fachrichtung der vorklinischen Lehreinheit gebe es im fraglichen Zeitraum nur das durch Drittmittel des Saarlandes finanzierte Forschungsprojekt von Herrn Prof. Dr. L. Mit diesem Vorbringen und den Einzelheiten des benannten Forschungsprojekts hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss auseinandergesetzt und ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass bei diesen Gegebenheiten kein Raum sei, eine zusätzliche Ausbildungskapazität in der vorklinischen Lehreinheit wegen einer unvertretbaren Ausdehnung der Drittmittelzufuhr des Landes zu Lasten der Ausstattung der der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Fachrichtungen mit allgemeinen Haushaltsmitteln anzusetzen. Mit dieser Argumentation setzt die Antragstellerin sich nicht auseinander. Die bloße Wiederholung ihres fallbezogen nicht näher substantiierten und bereits erstinstanzlich geäußerten - der Sache nach grundsätzlich zutreffenden - Hinweises, es sei sicherzustellen, dass befristete Beschäftigungsverhältnisse nicht in einem solchen Maße „zweckentfremdet“ würden, dass die Befristung kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen sei, gibt keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung.
3. Die Beanstandung, ein normativer Stellenplan sei nicht vorgelegt worden und aus der vorgelegten Stellenübersicht ergäben sich die Stellen der der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Fachrichtungen nicht in nachvollziehbarer Weise, bleibt - wie bereits das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat - ohne Erfolg.
Nach der überzeugenden Rechtsprechung des früher für das Hochschulzulassungsrecht zuständig gewesenen Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.7.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. -, juris Rdnrn. 48.) führt das Fehlen eines normativen Stellenplans nicht zur Feststellung zusätzlicher Ausbildungskapazität. Zwar treffe zu, dass für die Berechnung des Lehrangebots ausgehend von dem in § 8 KapVO SL geregelten Stellenprinzip im Grundsatz auf die normativen Stellen abzustellen sei. Die Heranziehung des Haushaltsplanes des Saarlandes ergebe insoweit indes keinen Aufschluss über die den medizinischen Lehreinheiten zugewiesenen Stellen. Der Landeshaushaltsplan weise, da die Universität seit 2004 einen Globalhaushalt bewirtschaftete, anknüpfend an § 9 UG SL, wonach - von nicht näher interessierenden Ausnahmefällen abgesehen - nur die Inhaber von Professorinnen- bzw. Professorenstellen, die Beamtinnen bzw. Beamte oder Beschäftigte des Landes seien, während alle anderen Beschäftigten der Universität in einem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis zur Universität stünden, nur (noch) die Planstellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der - altrechtlich - im Landesdienst stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter ohne Zuordnung zu den einzelnen Fakultäten, Fachrichtungen oder Lehreinheiten aus. Die Stellen für die Tarifbeschäftigten der Universität würden seit dem Haushaltsjahr 2008 nur noch in ihrer Gesamtzahl aufgeführt. Dem entspreche es, dass das Land gemäß § 8 UG SL der Universität die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel im Rahmen der Möglichkeiten des Landeshaushaltes in Form einer Globalzuweisung zur Verfügung stelle, die sich an den in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen (§ 7 UG SL) geforderten und erbrachten Leistungen der Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiere. Die Erstellung des Wirtschaftsplans sowie die aufgaben- und leistungsorientierte Verteilung der Stellen und Mittel und deren - auch innovationsbezogene - Zuweisung an die Organisationseinheiten oblägen der Universität und dem Universitätspräsidium (§ 15 Abs. 5 Nr. 5 und Nr. 6 UG SL). Ob unter diesen Gegebenheiten überhaupt ein im strengen Sinn „normativer“ Stellenplan, der zuverlässig Auskunft über die Anzahl der Stellen der unterschiedlichen Gruppen von Lehrpersonen der einzelnen Fachrichtungen oder Lehreinheiten gebe, existiere, könne dahinstehen. Denn mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte(z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.2.2010 - 13 C 1/10 bis 13 C 9/11-; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 - 5 NC 72.09 -; OVGE Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.7.2009 - 2 N 599/08 -; HessVGH , Beschluss vom 24.9.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -; jew. juris) sei davon auszugehen, dass bei Fehlen eines normativen Stellenplanes eine nachvollziehbare Stellenübersicht genügen könnte, in der die Stellen der der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Fachrichtungen aufgeführt sind. Hiervon ausgehend bestehe keine Veranlassung, die Handhabung der Antragsgegnerin zu verwerfen, ihrer Kapazitätsberechnung eine Aufstellung „Teil I, Stellenpläne“ beizufügen, in der innerhalb der Fachrichtungen unterteilt nach Professoren, unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern - namentlich benannt - sowie nach befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern mit ihrer den jeweiligen Professoren zugeordneten Anzahl die dieser Lehreinheit zugewiesenen Stellen aufgeführt sind. Dass diese Aufstellung, die in der ebenfalls den Kapazitätsberechnungsunterlagen beigefügten Stellenbesetzungsliste ihre Entsprechung finde, nicht nachvollziehbar wäre, sei weder aufgezeigt noch erkennbar.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.7.2013, a.a.O., juris Rdnrn. 48 ff.)
Diese Rechtsprechung macht der Senat sich zu eigen. Dies zugrundelegend ist festzustellen, dass objektive Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zahl der Stellen von Lehrpersonen in diesen Aufstellungen unvollständig angegeben wäre, weder ersichtlich noch vorgetragen sind. Von daher besteht keine Grundlage, allein das Fehlen eines normativen Stellenplanes zum Anlass für einen Kapazitätszuschlag zu nehmen, bzw. „gleichsam ins Blaue“ Ermittlungen dahin anzustellen, ob neben den im Stellenplan aufgeführten weitere „verschwiegene“ Stellen für zur Lehre verpflichtetes Personal existieren.(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009, a.a.O., Rdnr. 19)
4. Dass das weitere Vorbringen, die Nichtberücksichtigung von freiwilliger und vergüteter Lehrtätigkeit außerhalb der Dienstzeit verstoße jedenfalls dann gegen das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung, wenn diese Lehrtätigkeit in erheblichen Umfang erfolge, irgendeinen konkreten Hintergrund haben könnte, ist nicht erkennbar. Nach den nicht konkret in Frage gestellten Angaben im Kapazitätsbericht (Seiten 4 und 6 sowie Teil V Zusammenfassung) und der bereits erwähnten Stellungnahme des Kapazitätsbeauftragten der Medizinischen Fakultät (Anlage 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9.11.2016) wurden in der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Bezugssemestern keine Lehraufträge erteilt.
5. Der Forderung, der Antragsgegnerin zum Zweck der Überprüfung, inwieweit die befristet beschäftigten Mitarbeiter zu Recht nicht unbefristet, sondern zwecks Ermöglichung einer Promotion nur befristet beschäftigt seien, aufzugeben, die arbeitsrechtliche Befristungsabrede und deren Einhaltung mit den einzelnen Mitarbeiter darzulegen, ist nicht zu folgen.
Auch diese Problematik ist in der Rechtsprechung des Gerichts geklärt.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. -, juris Rdnrn. 65 ff.) Die Annahme, es müsse - etwa durch Beiziehung der Arbeitsverträge oder Aufforderung zu entsprechenden Darlegungen - geprüft werden, ob die Befristungsabreden arbeitsrechtlich wirksam seien, weil in Fällen einer Ungültigkeit der Befristungsabrede von einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit der Folge einer höheren Lehrverpflichtung auszugehen sei, entbehrt der Grundlage. Denn die Befristung als solche ist nicht der Grund für die Zubilligung einer verglichen mit unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geringeren Lehrverpflichtung. Vielmehr liegt der Grund für die Zubilligung einer geringeren Lehrverpflichtung allein in dem Umstand, dass es für befristete wissenschaftliche Beschäftigungsverhältnisse typisch und kennzeichnend ist, dass sie zum Erwerb zusätzlicher wissenschaftlicher Qualifikation durch eigenständige wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung bestimmt sind. Dieser „materielle“ Aspekt kann bei der kapazitätsrechtlichen Betrachtung möglicher Auswirkungen einer arbeitsrechtlichen Unwirksamkeit von Befristungsabreden nicht außer Betracht bleiben. So lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die Begründung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses zumindest typischerweise der wohlverstandenen Interessenlage beider Beteiligten des Beschäftigungsverhältnisses entspricht, nämlich einerseits dem Interesse der Antragsgegnerin, Gelegenheit zur eigenständigen wissenschaftlichen Betätigung und zum Erwerb wissenschaftlicher Qualifikation zu geben und gleichzeitig die Innovations- und Funktionsfähigkeit der Hochschule durch eine dem Austausch von Ideen förderliche Fluktuation sicherzustellen, und andererseits dem Interesse des wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Beschäftigung, die ihn vor allem wegen der mit einem solchen Dienstverhältnis verbundenen relativ geringen Lehrverpflichtung Zeit für eine eigenständige wissenschaftliche Betätigung einräumt und es ihm ermöglicht, seine wissenschaftlichen Karriereziele eher als in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit entsprechender höherer Lehrverpflichtung zu erreichen. Zudem würden sich die Folgen einer etwaigen arbeitsrechtlichen Unwirksamkeit der Befristungsabrede nicht darauf beschränken, dass dann eben ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit ansonsten gleichem Vertragsinhalt vorläge. Gerade der Eintritt der von den Antragstellern gewünschten kapazitätsrechtlichen Folgen der unwirksamen Befristung würde bedeuten, dass das Beschäftigungsverhältnis, was Beachtung der Stellenwidmung, Umfang der Lehrverpflichtung und Umfang der Gelegenheit zu eigenständiger wissenschaftlicher Tätigkeit anbelangt, einen von den Beteiligten dieses Verhältnisses bei Vertragsschluss so nicht gewollten Inhalt erhielte.
Angesichts der für den Regelfall erfolgten Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zu wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildungszwecken kommt es bei der gebotenen typisierenden Betrachtung auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht an.
Soweit in Bezug auf einzelne Inhaber befristeter Stellen angesichts der festzustellenden Gesamtdauer der aufeinander folgenden Befristungen die Frage aufgeworfen worden ist, ob sie ihr - die Befristung und die verminderte Lehrverpflichtung rechtfertigendes - Promotions- bzw. Habilitationsziel aufgegeben haben, hat die vom Senat veranlasste Sachaufklärung ausweislich der Anlagen 10 bis14 zu dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2.5.2017 ergeben, dass eine der am Stichtag 1.3.2016 bereits seit mehreren Jahren befristet Beschäftigten bei Erstellung der maßgeblichen Stellenbesetzungsliste vom 1.3.2016 ihr Promotionsziel noch verfolgt hat und inzwischen aus dem Dienst der Antragsgegnerin ausgeschieden ist, bzw. dass die Übrigen das Ziel, sich zu habilitieren, noch verfolgt haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Befristung dieser Arbeitsverträge in der Sache nicht mehr gerechtfertigt war, können allein aus der Dauer ihrer befristeten Beschäftigung - maximal rund neun Jahre - nicht abgeleitet werden, sofern sich wie vorliegend das Ziel einer Habilitation an eine erfolgreiche Promotion angeschlossen hat.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.7.2013, a.a.O., Rdnrn. 89 ff., 107)
6. Ein Schwundabschlag ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin des Verfahrens 1 B 338/17.NC - im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports nicht zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts(OVG des Saarlandes, z.B. Beschlüsse vom 17.7. 2006, a.a.O., Rdnrn. 88 ff., vom 1.7.2011 - 2 B 45/11 .NC u.a. -, juris Rdnrn. 101 ff., und vom 16.7. 2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, juris Rdnrn. 133 f.), die der erkennende Senat sich zu eigen macht, hat ausgehend von der auf die Prognose von Studienanfängerzahlen abstellenden Bestimmung des § 11 Abs. 2 KapVO bei der Ermittlung des Exports der Lehreinheit Vorklinische Medizin kein Schwundausgleich zu erfolgen. Denn diese eine Prognose fordernde Regelung knüpft an die voraussichtlichen Zulassungszahlen und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen an und sieht eine Berücksichtigung der Entwicklung der Bestandszahlen in höheren Semestern nicht vor. Zudem gibt die Berechnungsformel zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 6 KapVO in Verbindung mit Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung unter Nr. 2 die Berechnung des Dienstleistungsabzugs unter Zugrundelegung des Wertes Aq vor, der als „die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges“ definiert ist. Bei der in § 16 KapVO geregelten Schwundquote handelt es sich hingegen um einen Parameter, anhand dessen das Ergebnis der nach den Vorgaben des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung durchgeführten Berechnung, nicht aber einzelne Elemente der Berechnung, wie zum Beispiel der Dienstleistungsabzug, zu überprüfen ist. Das geht aus der Überschrift des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung hervor, in dem sich die letztgenannte Regelung befindet. Das Absehen von einem Schwundabzug bei der Ermittlung des Dienstleistungsabzugs ist als eine Vereinfachung der von der Natur der Sache her in gewissem Umfang modellhaften und typisierenden normativen Ausgestaltung der Kapazitätsermittlung anzusehen, wie sie sich auch in anderen Bereichen - zum Beispiel abstraktes Stellenprinzip, Fiktion der horizontalen und vertikalen Substituierbarkeit der Lehrleistungen von Lehrpersonen einer Lehreinheit - findet, und unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes nicht zu beanstanden ist.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2011, a.a.O., Rdnrn. 101 ff.)
Dieser gefestigten - in enger Anlehnung an die Vorgaben der Kapazitätsverordnung entwickelten - Rechtsprechung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Berücksichtigung eines Schwundes würde nicht zu einer erheblichen weiteren Erschwerung der Kapazitätsberechnung führen, und unter dem Blickwinkel der Verpflichtung zur erschöpfenden Kapazitätsauslastung sei hinzunehmen, dass durch den Ansatz eines rechnerischen Schwundes die tatsächlichen Teilnehmerzahlen der betreffenden Lehrveranstaltung ebenfalls nicht exakt wiedergegeben würden.
7. Auf die seitens der Antragstellerin des Verfahrens 1 B 338/17.NC unter dem Stichwort „Lehrnachfrage“ erhobene Rüge, bestimmte Praktika und Seminare würden ausweislich der elektronisch abrufbaren Vorlesungsverzeichnisse des Wintersemesters 2016/2017 bzw. des Sommersemesters 2017 nicht als Lehrveranstaltungen angeboten, hat die Antragsgegnerin im Rahmen der insoweit durchgeführten Sachaufklärung unter Beifügung entsprechender Ausdrucke aus dem elektronischen Vorlesungsverzeichnis und einer Stellungnahme ihres Kapazitätsbeauftragten (Anlagen 1 bis 8 bzw. Anlage 9 zu ihrem Schriftsatz vom 2.5.2017) ausführlich dargetan, dass die benannten Praktika und Seminare in dem durch die Studienordnung vorgesehenen Umfang im Wintersemester 2016/2017 und/oder im Sommersemester 2017 angeboten worden sind bzw. werden. Diese Darlegungen sind im Einzelnen nachvollziehbar und auch die Antragstellerin ist ihnen nicht mehr entgegengetreten.
8. Den ebenfalls zu dem Prüfpunkt „Lehrnachfrage“ vorgetragenen Einwänden der Antragstellerinnen der Verfahren 1 B 350, 351 und 353/17. NC, die anhand des Praktikums „Einführung in die Klinische Medizin mit Patientenvorstellung“ entwickelte Rechtsprechung des Gerichts zum sogenannten Team-Teaching überzeuge nicht und unabhängig hiervon seien die Lehrleistungen, die die Professoren Dr. rer. nat. L., Dr. rer. nat. T. und Dr. rer. nat. B. im Rahmen des Praktikums „Einführung in die Klinische Medizin mit Patientenvorstellung“, des Klinisch-Biochemischen Seminars und des Klinisch-Physiologischen Seminars erbringen, zumindest zu einem Drittel als Import der Naturwissenschaften bzw. der Theoretischen Medizin und Biowissenschaften von dem Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Abzug zu bringen, ist nicht zu folgen.
8.1. Die Antragsteller meinen, die Annahme, das Praktikum „Einführung in die Klinische Medizin mit Patientenvorstellung“ sei allein der Lehrnachfrage der Vorklinik zuzurechnen, entbehre der sachlichen Grundlage. Denn an diesem Praktikum seien auch Kliniker als Lehrpersonen beteiligt, weshalb geboten sei, einen Lehrimportanteil vom Curriculareigenanteil der Vorklinik in Abzug zu bringen. Dies überzeugt nicht.
Der früher zuständige Zweite Senat des erkennenden Gerichts hat die Problematik in seinem Beschluss vom 1.7.2011(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2011, a.a.O., Rdnrn. 113 ff., 116) in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung anderer Obergerichte umfassend aufgearbeitet und aufgezeigt, dass besagtes Praktikum in der Weise veranstaltet wird, dass die Vermittlung des Lehrstoffes durch Lehrpersonen der beteiligten vorklinischen Fachrichtungen erfolgt und die Vorstellung der Patienten einschließlich ihrer Auswahl und Vorbereitung auf die betreffenden Krankheitsbilder von Lehrpersonen der klinisch-praktischen Lehreinheit vorgenommen wird. Da während der Lehrveranstaltungen jeweils sowohl eine Lehrperson der vorklinischen Lehreinheit als auch eine Lehrperson der klinisch-praktischen Lehreinheit, die die Patientenvorstellung übernehme, gleichzeitig anwesend seien, sei eine zeitliche Entlastung der Lehrperson der vorklinischen Lehreinheit durch die mitwirkenden Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin nicht zu verzeichnen. Auch hinsichtlich des Vor- und Nachbereitungsaufwandes lasse sich eine greifbare Ersparnis an Lehrleistungen bei den Lehrpersonen der vorklinischen Lehreinheit nicht feststellen. Eine gewisse Zeitersparnis dadurch, dass nicht die Lehrpersonen der vorklinischen Lehreinheit selbst, sondern Lehrpersonen der klinisch-praktischen Lehreinheit die Patientenauswahl vornähmen und die zu ermittelnden Krankheitsbilder vorbereiteten, stehe - bedingt durch das Zusammenwirken von Lehrpersonen beider Lehreinheiten - ein höherer Koordinationsaufwand gegenüber, etwa um sicherzustellen, dass die vorgestellten Patienten bzw. Krankheitsbilder auf den „theoretischen“ Lehrstoff abgestimmt sind bzw. gegebenenfalls auch umgekehrt, wenn und soweit keine Patienten mit „passenden“ Krankheitsbildern zur Verfügung stehen sollten, der Lehrstoff entsprechend angepasst und andere Patienten ausgewählt werden müssten.
Aus welchen konkreten Gründen diese Sichtweise, die seither ständige Rechtsprechung des Gerichts ist(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, a.a.O., Rdnrn. 161 ff., vom 25.7.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. und 2 B 209/13.NC -, jew. juris Rdnrn. 162 ff. bzw. 28 ff., und vom 24.7.2014 - 1 B 105/14.NC u.a. -, Rdnrn 85 ff.), mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot und der Kapazitätsberechnungsformel nicht vereinbar und rein fachlich nicht haltbar sein sollte, ist den Ausführungen der Antragstellerinnen nicht zu entnehmen.
8.2. Zu dem Einwand, die Lehrleistungen der Professoren Dr. L., Dr. T. und Dr. B. müssten zumindest anteilig als Import in Abzug gebracht werden, hat der Kapazitätsbeauftragte der Antragsgegnerin in seiner Stellungnahme vom 28.4.2017 ausgeführt, dass die genannten Lehrpersonen - wie sich aus der Anlage 3 zur Kapazitätsverordnung ergebe - vollständig der Lehreinheit Vorklinische Medizin, nämlich den Fachrichtungen Physiologie (Dr. L. und Dr. B.) bzw. Medizinische Biochemie und Molekularbiologie (Doktor T.) zugeordnet sind. Demgemäß seien die Lehrleistungen dieser Professoren in den genannten Lehrveranstaltungen vollständig der Vorklinik zuzurechnen.
Gemäß § 7 Abs. 2 KapVO ist eine Lehreinheit eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Dabei sind die Lehreinheiten so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Das Stellenprinzip des § 8 KapVO und die durch § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO für Berechnungszwecke vorgegebene Bildung der Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-Theoretische Medizin und Klinisch-Praktische Medizin machen zudem erforderlich, den gesamten Stellenbestand des wissenschaftlichen Lehrpersonals der Medizinischen Fakultät den drei medizinischen Lehreinheiten zuzuordnen.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, juris Rdnrn. 40 m.w.N.)
Diesen Vorgaben wird die Vorgehensweise der Antragsgegnerin gerecht, in das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin des Studiengangs Medizin die Lehrverpflichtungen der Professoren derjenigen Fachrichtungen - hier der Fachrichtungen Physiologie und Medizinische Biochemie und Molekularbiologie - einzubeziehen, deren Veranstaltungen im vorklinischen Studienabschnitt nachgefragt werden. Dies entspricht, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, dem Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage, der besagt, dass in den Eigenanteil (CAp) im Rahmen der Lehrnachfrage nur diejenigen Lehrveranstaltungen einbezogen werden, deren Lehrangebot auch tatsächlich von der betreffenden Lehreinheit erbracht wird.(vgl. z.B. Zimmermann/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rdnr. 563 m.w.N.)
Die die Angemessenheit der auf dieser Verfahrensweise basierenden Kapazitätsberechnung in Frage stellende Argumentation der Antragsteller könnte angesichts der Berücksichtigung der vollen Lehrverpflichtung der genannten Professoren im Stellenplan und im Lehrangebot der vorklinischen Lehreinheit nur verfangen, wenn diese Professoren nicht nur ihr - jeweils vollständig der Vorklinik zugeordnetes Pflichtstundendeputat von 9 bzw. 7 Lehrveranstaltungsstunden – erbringen würden. Insoweit ist aber weder behauptet noch der Aktenlage zu entnehmen, dass die durch § 5 Abs. 1 LVVO vorgegebene Regellehrverpflichtung dieser Professoren nach Maßgabe des Absatzes 2 der Vorschrift wegen eines dienstlichen Interesses höher festgesetzt worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass sie über ihre Regellehrverpflichtung hinaus sozusagen „als Export der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin“ Lehrleistungen für den vorklinischen Studienabschnitt erbringen, die dort als Lehrimport zu verbuchen wären.
Für die Richtigkeit dieser Prämisse sind keine plausiblen Anhaltspunkte vorgetragen. Die Antragsteller stützen ihre Argumentation auf das Ergebnis einer Recherche im Vorlesungsverzeichnis der Antragsgegnerin. Nach den zur Akte gereichten Internetausdrucken seien die drei genannten Professoren jeweils der Medizinischen Fakultät in den Bereichen Theoretische und Klinische Medizin bzw. Theoretische Medizin und Biowissenschaften zugeordnet. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, die angeführten im vorklinischen Studienabschnitt nachgefragten Lehrleistungen seien zumindest anteilig als Import aus der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin zu behandeln, ist weder zwingend noch auch nur naheliegend. Dass möglicherweise der Schwerpunkt der wissenschaftlichen Tätigkeiten der genannten Professoren im Bereich der Theoretischen bzw. der Klinischen Medizin liegen und dies Hintergrund für deren im Internetauftritt ausgewiesene Zuordnung zu diesen Bereichen sein mag, besagt nichts darüber, für welche Lehreinheit des Studiengangs Medizin sie ihre Lehrleistungen erbringen, und schließt insbesondere nicht aus, dass ihre Lehrverpflichtung von 9 bzw. 7 Lehrveranstaltungsstunden zulässigerweise vollständig in das Lehrangebot der vorklinischen Lehreinheit einbezogen ist und demgemäß die Lehrleistungen, die sie im Rahmen von Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts erbringen, im Sinn des § 7 Abs. 2 KapVO Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind, mithin kapazitätsrechtlich dem Curriculareigenanteil der Vorklinik zuzurechnen sind.
Eine im Kapazitätsrecht wurzelnde Notwendigkeit, diese Lehrleistungen im Rahmen der Kapazitätsberechnung dennoch zumindest anteilig als Lehrimport der Klinisch-Theoretischen Medizin - mithin kapazitätssteigernd - zu berücksichtigen, besteht nicht.
9. Die gegen den von der Antragsgegnerin errechneten Schwundfaktor erhobenen Einwendungen verfangen nicht.
9.1. Die Forderung, die für zurückliegende Semester ermittelten Erstsemesterzahlen um die Anzahl derjenigen Bewerber zu erhöhen, die noch nach dem jeweiligen Erhebungsstichtag aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig oder endgültig zum Studium zugelassen worden sind, geht ins Leere.
Diesbezügliche Sachaufklärungen vergangener Jahre haben ergeben, dass es der ständigen Handhabung der Antragsgegnerin entspricht, aufgrund oder im Rahmen von Kapazitätsprozessen zugelassene Studienbewerber in dem Fachsemester dem Bestand hinzu zu zählen, nach dessen Rechtsverhältnissen die Zulassung erfolgt ist.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.8.2013 - 2 B 285/13 u.a. -, juris Rdnr. 93 ff.)
Dass die Antragsgegnerin für das verfahrensgegenständliche Wintersemester 2016/2017 an dieser ständigen Praxis festgehalten hat, ergibt sich aus den vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen. Dort heißt es in den Erläuterungen zu Teil IV -Schwundberechnung, dass die Belegungszahlen Stichtagsdaten der Studierendenstatistiken der einzelnen Semester (Sommersemester: 30.05.; Wintersemester: 30.11.) seien, die gegebenenfalls nachträglich um gerichtlich zugelassene Studierende korrigiert worden seien. Eine erneute Rückfrage bei der Antragsgegnerin war angesichts dessen nicht erforderlich.
9.2. Ebenso geht die weitere Forderung, die Bestandszahlen der höheren Semester um die Studierenden zu reduzieren, die wegen nicht bestandener ärztlicher Vorprüfung oder aus sonstigen Gründen faktisch keine klinische Lehre in Anspruch nehmen, weil die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur der Antragsgegnerin und nicht der formelle Status als Studierender maßgeblich sein müsse, fehl.
Die Bestandszahlen der dem klinischen Teil des Studiengangs Medizin zuzuordnenden Studierenden, spielen für die verfahrensgegenständliche Vergabe von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt keine Rolle. Die insoweit für die Schwundberechnung vorzunehmende Schwundprognose Medizin Vorklinik orientiert sich ausweislich der Kapazitätsberechnung Teil IV an den Studierendenzahlen des ersten bis vierten Semesters. Die Erläuterungen hierzu („Im Teil IV werden die Ist-Belegungszahlen in den einzelnen vorklinischen Kohortensemestern der letzten fünf Semester dargestellt und ein Schwundfaktor nach der Methodik des Hamburger Modells ermittelt.“) bestätigen, dass allein die Entwicklung der Studierendenzahlen während des vorklinischen Studienabschnitts maßgeblich ist. Diese Vorgehensweise ist in Bezug auf Studienplätze der Humanmedizin durchaus üblich(und wird verschiedentlich - ohne Erfolg - auch für die Vergabe von Studienplätzen der Zahnmedizin gefordert: OVG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2008 - 3 Nc 141/07 -, juris Rdnr. 167) und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
9.3. Der Forderung, beurlaubte Studenten in die Schwundberechnung mit einzubeziehen, ist ebenfalls nicht zu entsprechen.
Studierende, die nach ihrer Immatrikulation beurlaubt werden, belegen ihren Studienplatz nach wie vor und sind wie bereits eingangs ausgeführt - mangels Exmatrikulation und weil eine dauerhafte Ersparnis von Lehraufwand infolge der zeitlich nur verzögerten Lehrnachfrage gerade nicht eintritt - kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.08.2013, a.a.O., Rdnrn. 96 ff.)
Die im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen haben nach alldem im Beschwerdeverfahren keine Umstände aufgezeigt, die zur Feststellung zusätzlicher Studienplätze führen, so dass ihre Beschwerden der Zurückweisung unterliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats, ob die Verpflichtung zur unmittelbaren Zulassung zum Studium(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.2.2012 - 2 E 16/12 - (5.000,-- Euro)) oder die Beteiligung an einem Losverfahren zur Verteilung weiterer Studienplätze(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2005 -3 Y 12/05 -, juris (1.000,-- Euro)) beantragt war.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.