Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 176/17
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. November 2016 – 3 K 524/16 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1985 in Damaskus geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem. Er reiste im Januar 2016 über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im März 2016 einen Asylantrag.
Bei einer persönlichen Anhörung im April 2016 führte er zur Begründung unter anderem aus, er habe bis zu seiner Ausreise im Dezember 2015 in Zahira, einem Vorort von Damaskus, gelebt. Dort hielten sich seine Eltern sowie seine 1992 geborene Ehefrau mit seiner Tochter auf. Er sei am 3.12.2015 in den Libanon gegangen und in derselben Nacht von dort in die Türkei geflogen, wo er sich bis zum 13.1.2016 aufgehalten habe. Anschließend sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gereist und hier am 20.1.2016 angekommen. Er habe keinen Beruf erlernt, sei in einem Geschäft als Textilverkäufer angestellt gewesen und habe aushilfsweise bei einem Freund in einem Laden für Mobiltelefone gearbeitet. Von 2004 bis 2006 habe er Wehrdienst geleistet. Syrien habe er „aufgrund der dort herrschenden Lage“ verlassen. Junge Männer seien auf offener Straße mitgenommen worden. Das Leben dort sei unerträglich geworden. Er fürchte, zum Militärdienst herangezogen zu werden, wolle sich an den Kämpfen nicht beteiligen und würde bestimmt sein Leben verlieren. Er selbst habe aber keine Aufforderung erhalten, sich zu melden. Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen habe er „keine“ gehabt.
Im April 2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte seinen weiter gehenden Antrag ab (Ziffer 2).(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.4.2016 – 6490443-1-475 –) In der Begründung heißt es unter anderem, es sei davon auszugehen, dass dem Kläger in Syrien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) lägen hingegen nicht vor. Eine Betroffenheit des Klägers in einem flüchtlingsschutzrelevanten Merkmal sei nicht zu erkennen. Er habe sich auf die allgemeine Situation in Syrien berufen und keine Verfolgung vorgetragen. Die engeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter seien daher ebenfalls nicht erfüllt.
Im April 2016 hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe seinen Antrag entgegen ihrer bisherigen Praxis zu Unrecht teilweise abgelehnt. Bei einer „angenommenen Rückkehr“ müsse er bereits anlässlich der Einreisekontrollen vor dem Hintergrund der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und wegen des längeren Aufenthalts im Ausland asylerhebliche Repressalien befürchten.
Der Kläger hat schriftlich beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 13.4.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzusprechen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im November 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen.(vgl. das Urteil vom 11.11.2016 – 3 K 524/16 –) In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, unabhängig von einer Vorverfolgung sei der Kläger aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG bedroht. Diese Handlungen würden vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Asylantragsteller hätten bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Rückkehrer hätten im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöse. Zwar fehle es für die letzten Jahre hinsichtlich der Behandlung der aus westlichen Ländern abgeschobenen Personen an belastbaren Zahlen der Rückkehrer. Die Beurteilung könne daher nur im Wege einer Prognose erfolgen. Unter den derzeitigen Umständen werde jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen.
Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil verweist die Beklagte auf ihren angefochtenen Bescheid, auf den umfänglichen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren und auf eine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende aktuelle Rechtsprechung des Senats und anderer deutscher Obergerichte. Individuell maßgeblich risikoerhöhende Umstände seien im Fall des Klägers nicht erkennbar. Ein solcher Umstand liege für Flüchtlinge, die vor der Ausreise keinen Einberufungsbescheid erhalten hätten, nicht allein in der Zugehörigkeit zur Altersgruppe der Wehrdienstpflichtigen. In diesen Fällen sei bei unterstellter Rückkehr nach Syrien keine politische Verfolgung wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung zu befürchten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.11.2016 – 3 K 524/16 – abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist auf seine bereits im Verwaltungsverfahren geäußerte Befürchtung, zum Reservemilitärdienst herangezogen zu werden. Nach einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe(Schweizerische Flüchtlingshilfe – SFH –, „Mobilisierungen in die syrische Armee“, im Schriftsatz des Klägers nicht weiter konkretisiert) habe das syrische Regime im Oktober 2014 an verschiedenen Orten die Mobilisierung von Reservisten intensiviert, neue Checkpoints etabliert und Razzien intensiviert, um die Reservisten zu finden. In Hama seien bei einer Generalmobilmachung alle nach 1984 geborenen Reservisten verhaftet worden. Eine weitere Generalmobilmachung habe in Deir-ez-Zour begonnen. Nach Berichten existierten an den Checkpoints Listen mit über 70.000 Namen von Personen, die als Reservisten eingezogen werden sollten. Darüber hinaus macht sich der Kläger eine auszugsweise wörtlich wiedergegebene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen(VG Sigmaringen, Urteil vom 31.1.2017 – A 3 K 4482/16 –) zu Eigen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die vom Senat zugelassene und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil vom 11.11.2016 ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat der hierauf gerichteten Klage zu Unrecht entsprochen.
Die Entscheidung der Beklagten vom 13.4.2016, dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und den von ihm mit der Klage im April 2016 auf den internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) in Form der Flüchtlingsanerkennung beschränkten Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss zudem gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.
1. Ausgehend hiervon droht dem Kläger im Falle einer angesichts des ihm mit Bescheid vom 13.4.2016 zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und gleichzeitig ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG), hier aktuell allenfalls hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Da der Kläger, der bei seiner Anhörung am 7.4.2016 ausdrücklich erklärt hat, dass er selbst vor dem Verlassen des Heimatlandes „keine Schwierigkeiten“ gehabt habe, mithin nach eigenem Bekunden nicht individuell vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Der Kläger hat Umstände, aus denen sich eine erlittene oder im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits unmittelbar drohende politische Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG ergeben könnten, weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Er hat in seinem Vortrag – nachvollziehbar – hinsichtlich einer Rückkehr nach Syrien auf die dortigen Kriegshandlungen beziehungsweise auf die dadurch bedingten allgemeinen unsicheren Lebensumstände verwiesen, die ihn veranlasst hätten, aus Syrien auszureisen.
Eine begründete Furcht des Klägers vor individueller politischer Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er Syrien verlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, bei juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 – 2 A 215/17 –, und vom 19.3.2017 – 2 A 177/17 und 2 A 221/17 –) droht dem Kläger in Syrien nicht allein wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus nach dem § 28 Abs. 1a AsylG ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 13.4.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, VGH München 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein. Es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht.(so zuletzt OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A. – bei juris, wo unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration an Refugee Board of Canada vom 19.1.2016 darauf hingewiesen wird, dass jährlich Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen und persönliche Angelegenheiten regeln, bevor sie wieder in ihre Zufluchtsländer zurückkehren)
Über die Frage hinaus, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit(vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22) Verfolgungsmaßnahmen drohen, geht der Senat ferner ebenso wie verschiedene andere deutsche Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe davon aus, dass selbst eine – unterstellte – Rückkehrgefährdung sich jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG ergäbe. Vielmehr fehlte gegebenenfalls die nach § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Insoweit ist zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß den §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und dem konkreten Verfolgungsgrund zu unterscheiden. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade dem Kläger von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien möglicherweise illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es aber keine stichhaltigen Erkenntnisse. Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, OVG Schleswig, Urteil vom 11.11.2016 – 3 LB 17/16 –, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 – 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 –, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 – 21 B 16.31001 –, insoweit Rn 29, alle bei juris)
Selbst wenn unterstellt würde, dass Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort um internationalen Schutz nachgesucht haben, seitens der syrischen Behörden verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht „wegen“ eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahllos routinemäßiger Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten, mit dem möglicherweise einen Verdacht begründende Hinweise erst gewonnen werden sollen.
Auch das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein aufgrund eines Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt wären.(vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017 und an das OVG Schleswig vom 7.11.2016) Anders könne es aussehen, wenn das Regime davon ausgehe, dass sich die jeweilige Person oppositionell betätigt habe. Es gebe aber keine Erkenntnisse in dem Sinne, dass unabhängig von solchen konkreten Verdachtsmomenten quasi jeder Rückkehrer schon deshalb gefährdet sei, weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage komme.(vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A -) Dem Auswärtigen Amt seien vielmehr Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Anerkennung als Flüchtling in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien. Nach Angaben des Deutschen Orient-Instituts(vgl. die Auskunft an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -) ist der Ort der Wiedereinreise ein entscheidender Faktor für eine Befragung. Den Sicherheitsdiensten in den syrischen Flughäfen werden Listen gesuchter Personen zur Verfügung gestellt.(vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Trier vom 12.10.2016 - 1 K 2685/16.TR -)
Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und der damit verbundenen Gefährdungen für Leib und Leben wurde dem Kläger in Deutschland zu Recht der internationale Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuerkannt. Dagegen liegen nach dem Gesagten in seinem Fall die für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG notwendigen Voraussetzungen nicht vor. Insoweit wird wegen der Einzelheiten und der vom Senat verwerteten Erkenntnisquellen auf das erwähnte Grundsatzurteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 – zu einem vergleichbar gelagerten Fall, auf das die Prozessbevollmächtigte hingewiesen worden ist, Bezug genommen.
2. Der Kläger, der nach seinen Angaben von 2004 bis 2006 Wehrdienst geleistet hat,(vgl. hierzu den von ihm im Verwaltungsverfahren zur Akten gereichten Wehrpass, Ablichtungen Blätter 40 bis 44 der Beiakte) trägt ferner vor, junge Männer würden in Syrien auf offener Straße mitgenommen. Er habe befürchtet, zum Militärdienst herangezogen zu werden und wolle sich an den Kämpfen in Syrien nicht beteiligen. Auch dies rechtfertigt nicht die Zuerkennung des individuellen Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG.(ebenso beispielsweise zuletzt auch OVG Münster, Urteil vom 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A –, zitiert nach der Pressemitteilung bei juris)
Dem Kläger droht im Fall einer – unterstellten – Rückkehr nach Syrien insbesondere nicht wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung in diesem Sinne.(ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, InfAuslR 2017, 80 und AuAS 2017, 35, jeweils nur Leitsatz) Eine solche Wehrdienstentziehung könnte der 1985 geborene Kläger begangen haben, indem er Syrien ohne die für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen hat.(vgl. dazu die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -) In Syrien besteht für männliche Staatsangehörige, außer für Juden, eine alternativlose Militärdienstpflicht (Service oft he Flag Law, Legislative Degree No. 30/2007) bis zum Alter von 42 Jahren.(vgl. hierzu aber Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.3.2017, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Seite 5/14, wonach die Altersgrenze auf über 50 Jahre angehoben wurde) Die Möglichkeit zur Ableistung eines Ersatzdienstes gibt es in Syrien nicht. Nach dem Art. 68 des Military Penal Code (1950/1973) wird in Kriegszeiten mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft, wer sich der Einberufung entzieht. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht,(vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30.7.2014, wonach Präsident Assad dringend auf den Einsatz von Reservisten angewiesen ist und die syrische Regierung bereits im März 2012 allen Männern zwischen 18 und 42 Jahren verboten hat, das Land ohne Erlaubnis zu verlassen) wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion sieht der Artikel 101 des Military Penal Code fünf Jahre Haft vor, beziehungsweise fünf bis zehn Jahre, wenn ein Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe nach dem Gesetz 15 Jahre; Desertion im „Angesicht des Feindes“ wird gemäß Artikel 102 Military Penal Code mit lebenslanger Haft beziehungsweise bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30.7.2014, S. 1-3; sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7480/16.A -)
Danach könnte für den Kläger, der nach seinen Angaben keinen Einberufungsbescheid erhalten hatte, bei einer Rückkehr nach Syrien zwar die Gefahr bestehen, im Hinblick auf seine illegale Ausreise wegen Wehrdienstentziehung bestraft und zwangsweise von der syrischen Armee eingezogen zu werden. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die dem Kläger drohenden Maßnahmen aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – etwa wegen einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegend vermuteten politischen Opposition zum Regime – ergehen würden. Was die drohende Heranziehung zum Wehrdienst angeht, fehlt es an Anhaltspunkten für eine Auswahl anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien; vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28.3.2015, Seite 2) Ebenso gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass gerade dem Kläger wegen seiner Wehrdienstentziehung in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an seine politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich – ein sogenannter Politmalus(vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.4.2009 – 2 BvR 78/08 –, juris) – drohen würde, zumal nicht die geringsten Gesichtspunkte dafür erkennbar sind, weshalb der Kläger in irgendeiner Weise in Zusammenhang mit einem Engagement bei einer anderen kämpfenden Organisation im syrischen Bürgerkrieg gebracht werden könnte. Dabei ist auch zu erwähnen, dass der syrische Staatspräsident Assad als weitere Maßnahme zur personellen Verstärkung der syrischen Armee eine Generalamnestie für Deserteure und Wehrdienstverweigerer erlassen hat. Ins Ausland geflohene Soldaten hatten sich dazu binnen zwei Monaten bei den Behörden zu melden, Deserteure, die sich in Syrien aufhalten, innerhalb eines Monats. Eine Frist für Wehrdienstverweigerer wurde hingegen nicht genannt.(vgl. Zeit online vom 26.7.2015: „Assad gehen die Soldaten aus“; FAZ.Net vom 19.9.2015: „Assads Armee gehen die Männer aus“)
Gegen die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit individueller politischer Verfolgung des Klägers im Falle bloßer Wehrdienstentziehung spricht zudem nicht zuletzt das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee. Dieses Interesse wird neben dem Instrument der Zwangsrekrutierung auch durch wiederholt regelmäßige Amnestien und Erhöhungen des ausgelobten Soldes verfolgt, um Anreize für einen Eintritt in den Militärdienst zu schaffen(vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.3.2017, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, wonach von den ursprünglich 300.000 Militärangehörigen der syrischen Armee mindestens zwei Drittel, allein durch Desertion und Wehrdienstentzug 70.000 bis 100.000, verlustig gegangen sind, und die in die Auseinandersetzungen involvierte Iranische Revolutionsgarde die verbliebene Zahl auf nur noch 50.000 beziffert) und beispielweise dadurch belegt, dass das ursprünglich geltende wehrpflichtige Alter für Reservisten inzwischen erhöht wurde und in verschiedenen Quellen beschrieben wird, dass Männer bis zu einem Alter von 54 eingezogen werden.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 17.1.2017, Rekrutierung für den Militärdienst) Unter den insgesamt fast 5 Millionen Flüchtlingen, die Syrien bis Ende 2015 verlassen haben, dürften sich zumindest Hunderttausende Männer der fraglichen Altersgruppe befinden, die vor der Ausreise – als Wehrdienstpflichtige oder als Reservisten – nicht einberufen worden waren. Jedenfalls hinsichtlich dieses Personenkreises dürfte es dem syrischen Staat beziehungsweise dem Regime Assad vor allem darum gehen, die Betroffenen schnellstmöglich seiner personell stark notleidenden Armee zuzuführen. Darauf lässt auch der vom Kläger in der Berufungserwiderung angeführte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2015 schließen, nach dem zwar einige der Verhafteten zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere jedoch lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt wurden.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28.3.2015, Seite 4) Das ist auch sinnvoll. Zur Deckung des Personaldefizits der syrischen Armee taugen zuvor körperlich Misshandelte und Gefolterte eher weniger. Auch von daher machte es keinen Sinn, praktisch jedem wehrdienstfähigen Rückkehrer von vorneherein eine regimefeindliche Gesinnung zu unterstellen und ihn daran anknüpfend zu foltern oder gar zu ermorden. Das löst das Personalproblem der Armee ganz sicher nicht. Allein die Stellung als Reservist begründet daher noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein entsprechendes Risikoprofil“.(anders, insoweit nicht überzeugend etwa VGH München, Urteil vom 14.2.2017 – 21 B 16.31001 –, insbes. Rn 86, 89, bei juris, zu einem Reservisten, bei dem allerdings bereits vor der Ausreise ein konkreter „Rekrutierungsversuch“ in seiner Wohnung unternommen worden war, sowie Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – zu einem 31jährigen Reservisten; dagegen Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30371 –, zu einem 19jährigen Syrer aus Damaskus, im Wesentlichen unter Verweis auf dessen Freistellung nach der Regelung für den „einzigen Sohn“ und der Beachtung auch in Kriegszeiten) Im Übrigen dürfte – wie schon mehrfach erwähnt – dem syrischen Staat bekannt sein, dass die Flucht aus Syrien und damit auch die Flucht vor der Einberufung durch die Armee in aller Regel nicht durch eine politische Gegnerschaft zum syrischen Staat, sondern vor allem durch Angst vor dem Krieg motiviert war.
Soweit der UNHCR in seinem jüngsten Bericht(vgl. die 4. Aktualisierte Fassung vom November 2015 – HCR/PC/SYR/01 –, Seite 12) eine nach seiner Einschätzung oftmals auf die „physische Anwesenheit“ in einem bestimmten Gebiet zurückzuführende „große und reale Gefahr eines Schadens“ ohne – etwa im Falle einer Bombardierung – speziell auf Einzelpersonen gerichteten Verletzungsvorsatz beschreibt, ist das zutreffend, kennzeichnet indes lediglich gerade die Voraussetzungen des § 4 AsylG bei dem dem Bürgerkrieg entronnenen und daher auf derzeit nicht absehbare Zeit „physisch“ in Deutschland und nicht im Kriegsgebiet anwesenden Kläger, der nach eigenem Vortrag vor der allgemeinen „unerträglichen“ Situation geflohen ist. Abweichendes hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben, Der Kläger hat ausgeführt, dass er mit seiner in Damaskus verbliebenen Ehefrau in Kontakt stehe. Diese habe ihm aber nichts Weiteres in Bezug auf seine Person berichtet.
Insgesamt gelangt der Senat daher zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass bei einer Gesamtschau der den Fall prägenden Sachverhaltsumstände eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht „beachtlich wahrscheinlich“ ist. Es kann jedenfalls nicht als erwiesen angesehen werden, dass das syrische Regime, das ohnehin nur noch einen Teil des ehemaligen Gesamtstaatsgebietes kontrolliert,(vgl. zu den konkurrierenden militärischen Organisationen und Gruppierungen sowie zu ihren jeweiligen Zielen etwa Gerlach, Was in Syrien geschieht – Essay, vom 19.2.2016) eine generelle Zuschreibung hinsichtlich einer oppositionellen Einstellung der – immer unterstellt – zurückkehrenden Personen im wehrdienstpflichtigen Alter oder bei Reservisten vornehmen würde.
Daher war der Berufung der Beklagten zu entsprechen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Gründe
I.
Die vom Senat zugelassene und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil vom 11.11.2016 ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat der hierauf gerichteten Klage zu Unrecht entsprochen.
Die Entscheidung der Beklagten vom 13.4.2016, dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und den von ihm mit der Klage im April 2016 auf den internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) in Form der Flüchtlingsanerkennung beschränkten Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss zudem gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.
1. Ausgehend hiervon droht dem Kläger im Falle einer angesichts des ihm mit Bescheid vom 13.4.2016 zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und gleichzeitig ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG), hier aktuell allenfalls hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Da der Kläger, der bei seiner Anhörung am 7.4.2016 ausdrücklich erklärt hat, dass er selbst vor dem Verlassen des Heimatlandes „keine Schwierigkeiten“ gehabt habe, mithin nach eigenem Bekunden nicht individuell vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Der Kläger hat Umstände, aus denen sich eine erlittene oder im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits unmittelbar drohende politische Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG ergeben könnten, weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Er hat in seinem Vortrag – nachvollziehbar – hinsichtlich einer Rückkehr nach Syrien auf die dortigen Kriegshandlungen beziehungsweise auf die dadurch bedingten allgemeinen unsicheren Lebensumstände verwiesen, die ihn veranlasst hätten, aus Syrien auszureisen.
Eine begründete Furcht des Klägers vor individueller politischer Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er Syrien verlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, bei juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 – 2 A 215/17 –, und vom 19.3.2017 – 2 A 177/17 und 2 A 221/17 –) droht dem Kläger in Syrien nicht allein wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus nach dem § 28 Abs. 1a AsylG ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 13.4.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, VGH München 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein. Es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht.(so zuletzt OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A. – bei juris, wo unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration an Refugee Board of Canada vom 19.1.2016 darauf hingewiesen wird, dass jährlich Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen und persönliche Angelegenheiten regeln, bevor sie wieder in ihre Zufluchtsländer zurückkehren)
Über die Frage hinaus, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit(vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22) Verfolgungsmaßnahmen drohen, geht der Senat ferner ebenso wie verschiedene andere deutsche Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe davon aus, dass selbst eine – unterstellte – Rückkehrgefährdung sich jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG ergäbe. Vielmehr fehlte gegebenenfalls die nach § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Insoweit ist zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß den §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und dem konkreten Verfolgungsgrund zu unterscheiden. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade dem Kläger von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien möglicherweise illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es aber keine stichhaltigen Erkenntnisse. Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, OVG Schleswig, Urteil vom 11.11.2016 – 3 LB 17/16 –, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 – 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 –, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 – 21 B 16.31001 –, insoweit Rn 29, alle bei juris)
Selbst wenn unterstellt würde, dass Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort um internationalen Schutz nachgesucht haben, seitens der syrischen Behörden verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht „wegen“ eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahllos routinemäßiger Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten, mit dem möglicherweise einen Verdacht begründende Hinweise erst gewonnen werden sollen.
Auch das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein aufgrund eines Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt wären.(vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017 und an das OVG Schleswig vom 7.11.2016) Anders könne es aussehen, wenn das Regime davon ausgehe, dass sich die jeweilige Person oppositionell betätigt habe. Es gebe aber keine Erkenntnisse in dem Sinne, dass unabhängig von solchen konkreten Verdachtsmomenten quasi jeder Rückkehrer schon deshalb gefährdet sei, weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage komme.(vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A -) Dem Auswärtigen Amt seien vielmehr Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Anerkennung als Flüchtling in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien. Nach Angaben des Deutschen Orient-Instituts(vgl. die Auskunft an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -) ist der Ort der Wiedereinreise ein entscheidender Faktor für eine Befragung. Den Sicherheitsdiensten in den syrischen Flughäfen werden Listen gesuchter Personen zur Verfügung gestellt.(vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Trier vom 12.10.2016 - 1 K 2685/16.TR -)
Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und der damit verbundenen Gefährdungen für Leib und Leben wurde dem Kläger in Deutschland zu Recht der internationale Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuerkannt. Dagegen liegen nach dem Gesagten in seinem Fall die für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG notwendigen Voraussetzungen nicht vor. Insoweit wird wegen der Einzelheiten und der vom Senat verwerteten Erkenntnisquellen auf das erwähnte Grundsatzurteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 – zu einem vergleichbar gelagerten Fall, auf das die Prozessbevollmächtigte hingewiesen worden ist, Bezug genommen.
2. Der Kläger, der nach seinen Angaben von 2004 bis 2006 Wehrdienst geleistet hat,(vgl. hierzu den von ihm im Verwaltungsverfahren zur Akten gereichten Wehrpass, Ablichtungen Blätter 40 bis 44 der Beiakte) trägt ferner vor, junge Männer würden in Syrien auf offener Straße mitgenommen. Er habe befürchtet, zum Militärdienst herangezogen zu werden und wolle sich an den Kämpfen in Syrien nicht beteiligen. Auch dies rechtfertigt nicht die Zuerkennung des individuellen Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG.(ebenso beispielsweise zuletzt auch OVG Münster, Urteil vom 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A –, zitiert nach der Pressemitteilung bei juris)
Dem Kläger droht im Fall einer – unterstellten – Rückkehr nach Syrien insbesondere nicht wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung in diesem Sinne.(ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, InfAuslR 2017, 80 und AuAS 2017, 35, jeweils nur Leitsatz) Eine solche Wehrdienstentziehung könnte der 1985 geborene Kläger begangen haben, indem er Syrien ohne die für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen hat.(vgl. dazu die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -) In Syrien besteht für männliche Staatsangehörige, außer für Juden, eine alternativlose Militärdienstpflicht (Service oft he Flag Law, Legislative Degree No. 30/2007) bis zum Alter von 42 Jahren.(vgl. hierzu aber Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.3.2017, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Seite 5/14, wonach die Altersgrenze auf über 50 Jahre angehoben wurde) Die Möglichkeit zur Ableistung eines Ersatzdienstes gibt es in Syrien nicht. Nach dem Art. 68 des Military Penal Code (1950/1973) wird in Kriegszeiten mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft, wer sich der Einberufung entzieht. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht,(vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30.7.2014, wonach Präsident Assad dringend auf den Einsatz von Reservisten angewiesen ist und die syrische Regierung bereits im März 2012 allen Männern zwischen 18 und 42 Jahren verboten hat, das Land ohne Erlaubnis zu verlassen) wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion sieht der Artikel 101 des Military Penal Code fünf Jahre Haft vor, beziehungsweise fünf bis zehn Jahre, wenn ein Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe nach dem Gesetz 15 Jahre; Desertion im „Angesicht des Feindes“ wird gemäß Artikel 102 Military Penal Code mit lebenslanger Haft beziehungsweise bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30.7.2014, S. 1-3; sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7480/16.A -)
Danach könnte für den Kläger, der nach seinen Angaben keinen Einberufungsbescheid erhalten hatte, bei einer Rückkehr nach Syrien zwar die Gefahr bestehen, im Hinblick auf seine illegale Ausreise wegen Wehrdienstentziehung bestraft und zwangsweise von der syrischen Armee eingezogen zu werden. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die dem Kläger drohenden Maßnahmen aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – etwa wegen einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegend vermuteten politischen Opposition zum Regime – ergehen würden. Was die drohende Heranziehung zum Wehrdienst angeht, fehlt es an Anhaltspunkten für eine Auswahl anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien; vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28.3.2015, Seite 2) Ebenso gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass gerade dem Kläger wegen seiner Wehrdienstentziehung in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an seine politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich – ein sogenannter Politmalus(vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.4.2009 – 2 BvR 78/08 –, juris) – drohen würde, zumal nicht die geringsten Gesichtspunkte dafür erkennbar sind, weshalb der Kläger in irgendeiner Weise in Zusammenhang mit einem Engagement bei einer anderen kämpfenden Organisation im syrischen Bürgerkrieg gebracht werden könnte. Dabei ist auch zu erwähnen, dass der syrische Staatspräsident Assad als weitere Maßnahme zur personellen Verstärkung der syrischen Armee eine Generalamnestie für Deserteure und Wehrdienstverweigerer erlassen hat. Ins Ausland geflohene Soldaten hatten sich dazu binnen zwei Monaten bei den Behörden zu melden, Deserteure, die sich in Syrien aufhalten, innerhalb eines Monats. Eine Frist für Wehrdienstverweigerer wurde hingegen nicht genannt.(vgl. Zeit online vom 26.7.2015: „Assad gehen die Soldaten aus“; FAZ.Net vom 19.9.2015: „Assads Armee gehen die Männer aus“)
Gegen die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit individueller politischer Verfolgung des Klägers im Falle bloßer Wehrdienstentziehung spricht zudem nicht zuletzt das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee. Dieses Interesse wird neben dem Instrument der Zwangsrekrutierung auch durch wiederholt regelmäßige Amnestien und Erhöhungen des ausgelobten Soldes verfolgt, um Anreize für einen Eintritt in den Militärdienst zu schaffen(vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.3.2017, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, wonach von den ursprünglich 300.000 Militärangehörigen der syrischen Armee mindestens zwei Drittel, allein durch Desertion und Wehrdienstentzug 70.000 bis 100.000, verlustig gegangen sind, und die in die Auseinandersetzungen involvierte Iranische Revolutionsgarde die verbliebene Zahl auf nur noch 50.000 beziffert) und beispielweise dadurch belegt, dass das ursprünglich geltende wehrpflichtige Alter für Reservisten inzwischen erhöht wurde und in verschiedenen Quellen beschrieben wird, dass Männer bis zu einem Alter von 54 eingezogen werden.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 17.1.2017, Rekrutierung für den Militärdienst) Unter den insgesamt fast 5 Millionen Flüchtlingen, die Syrien bis Ende 2015 verlassen haben, dürften sich zumindest Hunderttausende Männer der fraglichen Altersgruppe befinden, die vor der Ausreise – als Wehrdienstpflichtige oder als Reservisten – nicht einberufen worden waren. Jedenfalls hinsichtlich dieses Personenkreises dürfte es dem syrischen Staat beziehungsweise dem Regime Assad vor allem darum gehen, die Betroffenen schnellstmöglich seiner personell stark notleidenden Armee zuzuführen. Darauf lässt auch der vom Kläger in der Berufungserwiderung angeführte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2015 schließen, nach dem zwar einige der Verhafteten zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere jedoch lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt wurden.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28.3.2015, Seite 4) Das ist auch sinnvoll. Zur Deckung des Personaldefizits der syrischen Armee taugen zuvor körperlich Misshandelte und Gefolterte eher weniger. Auch von daher machte es keinen Sinn, praktisch jedem wehrdienstfähigen Rückkehrer von vorneherein eine regimefeindliche Gesinnung zu unterstellen und ihn daran anknüpfend zu foltern oder gar zu ermorden. Das löst das Personalproblem der Armee ganz sicher nicht. Allein die Stellung als Reservist begründet daher noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein entsprechendes Risikoprofil“.(anders, insoweit nicht überzeugend etwa VGH München, Urteil vom 14.2.2017 – 21 B 16.31001 –, insbes. Rn 86, 89, bei juris, zu einem Reservisten, bei dem allerdings bereits vor der Ausreise ein konkreter „Rekrutierungsversuch“ in seiner Wohnung unternommen worden war, sowie Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – zu einem 31jährigen Reservisten; dagegen Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30371 –, zu einem 19jährigen Syrer aus Damaskus, im Wesentlichen unter Verweis auf dessen Freistellung nach der Regelung für den „einzigen Sohn“ und der Beachtung auch in Kriegszeiten) Im Übrigen dürfte – wie schon mehrfach erwähnt – dem syrischen Staat bekannt sein, dass die Flucht aus Syrien und damit auch die Flucht vor der Einberufung durch die Armee in aller Regel nicht durch eine politische Gegnerschaft zum syrischen Staat, sondern vor allem durch Angst vor dem Krieg motiviert war.
Soweit der UNHCR in seinem jüngsten Bericht(vgl. die 4. Aktualisierte Fassung vom November 2015 – HCR/PC/SYR/01 –, Seite 12) eine nach seiner Einschätzung oftmals auf die „physische Anwesenheit“ in einem bestimmten Gebiet zurückzuführende „große und reale Gefahr eines Schadens“ ohne – etwa im Falle einer Bombardierung – speziell auf Einzelpersonen gerichteten Verletzungsvorsatz beschreibt, ist das zutreffend, kennzeichnet indes lediglich gerade die Voraussetzungen des § 4 AsylG bei dem dem Bürgerkrieg entronnenen und daher auf derzeit nicht absehbare Zeit „physisch“ in Deutschland und nicht im Kriegsgebiet anwesenden Kläger, der nach eigenem Vortrag vor der allgemeinen „unerträglichen“ Situation geflohen ist. Abweichendes hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben, Der Kläger hat ausgeführt, dass er mit seiner in Damaskus verbliebenen Ehefrau in Kontakt stehe. Diese habe ihm aber nichts Weiteres in Bezug auf seine Person berichtet.
Insgesamt gelangt der Senat daher zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass bei einer Gesamtschau der den Fall prägenden Sachverhaltsumstände eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht „beachtlich wahrscheinlich“ ist. Es kann jedenfalls nicht als erwiesen angesehen werden, dass das syrische Regime, das ohnehin nur noch einen Teil des ehemaligen Gesamtstaatsgebietes kontrolliert,(vgl. zu den konkurrierenden militärischen Organisationen und Gruppierungen sowie zu ihren jeweiligen Zielen etwa Gerlach, Was in Syrien geschieht – Essay, vom 19.2.2016) eine generelle Zuschreibung hinsichtlich einer oppositionellen Einstellung der – immer unterstellt – zurückkehrenden Personen im wehrdienstpflichtigen Alter oder bei Reservisten vornehmen würde.
Daher war der Berufung der Beklagten zu entsprechen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.