Tenor
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Oktober 2016 – 6 K 1976/15 – wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht dargetan, denn die gegen den Bescheid über die Ablehnung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vom 12.8.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2015 erhobene Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.10.2016, die insbesondere den mit der Beschwerde geltend gemachten Umstand berücksichtigen, dass der Kläger immatrikulierter Student ist und nach seinen Angaben „ein Einkommen erzielt, welches den Regelsatz für existenzsichernde staatliche Leistungen zumindest nicht überschreitet“ (Schriftsatz des Klägers vom 14.12.2016), Bezug genommen werden.
Ergänzend und vertiefend wird auf folgendes hingewiesen:
Unstreitig erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen einer Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a) des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags – RBStV –, da er, obgleich er als Student der Fachrichtung Physik/Bachelor eine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung betreibt, keine Leistungen der Ausbildungsförderung bezieht. Auch bezieht der Kläger, wie er selbst einräumt, weder die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV genannten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuchs, noch das nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV eine Beitragsbefreiung rechtfertigende Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II (vgl. Widerspruchsschreiben des Klägers an das Jobcenter im Regionalverband A-Stadt vom 17.3.2017, Blatt 80 der Akten; Ablehnungsbescheid des Jobcenters vom 10.3.2017, Blatt 85 der Akten), noch eine andere der in den Befreiungstatbeständen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV vorausgesetzten Sozialleistungen.
Dass der Kläger die vorgenannten Sozialleistungen nicht beanspruchen kann, ist allerdings nicht auf ein seinen sozialrechtlich jeweils anzuerkennenden Bedarf übersteigendes Einkommen zurückzuführen. Ausbildungsförderung, die in der Regel nur für eine einzige Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss gewährt wird, wurde ihm von der Universität mit Bescheid vom 16.4.2013 mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 BAföG nach einem Fachrichtungswechsel versagt. Da die Ausbildung des Klägers gleichwohl dem Grunde nach förderungsfähig ist, hat er gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz. Ein Anspruch auf Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ist gemäß § 7 Abs. 5 SGB II wegen der nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung des Klägers
zum Begriff „dem Grunde nach förderungsfähig“: OVG Sachsen, Beschluss vom 12.8.2015 – 3 A 437/14 –, juris, Rdnr. 11, sowie Bayerisches LSG, Urteil vom 21.12.2016 – L 11 AS 386/14 –, juris, Rdnr. 26
ebenfalls ausgeschlossen.
Dass der Kläger, der nach seinen eigenen Angaben sein Studium durch einen Minijob finanziert, somit möglicherweise ein unter seinem Bedarf liegendes Einkommen hat, ohne dies gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV durch eine sozialbehördliche Bedarfsberechnung – eine solche ist aus der Sicht der Sozialbehörde infolge des Umstandes, dass der Kläger die Sozialleistungsvoraussetzungen bereits aus in seiner Person liegenden einkommensunabhängigen Gründen nicht erfüllt, nicht erforderlich –, nachweisen zu können, begründet auch keinen einen Befreiungsanspruch rechtfertigenden besonderen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV.
Wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, ist § 4 Abs. 6 RBStV – für diese Vorschrift gilt insoweit dasselbe wie für die Vorgängerregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV – keine generelle Auffangvorschrift für alle Fälle, in denen die in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend aufgeführten Befreiungstatbestände nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. Das Tatbestandsmerkmal der besonderen Härte erfasst vielmehr diejenigen Fälle, die nicht von der Typologie des § 4 Abs. 1 RBStV erfasst werden, d.h. atypische vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Bedarfslagen.
vgl. zu § 6 Abs. 3 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 – 6 C 34.10 –, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.6.2010 – 2 L 88/10 –, juris und Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.4.2010 – 7 ZB 09.1958 –, juris
Da nach der Einführung des Prinzips einer „bescheidgebundenen“ Befreiung
vgl. hierzu auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.3.2012 – 3 A 242/10 –
allein der Umstand geringen Einkommens nicht zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führt, das Massenverfahren der Erhebung bzw. der Befreiung von Rundfunkbeiträgen vielmehr dadurch erleichtert werden soll, dass die Rundfunkanstalten im Wege ihrer Bindung an Sozialleistungsbescheide von der Verpflichtung befreit werden, eigene umfangreiche und schwierige Einkommens- und Bedarfsberechnungen vornehmen zu müssen, lässt sich aus der lediglich geltend gemachten, nicht aber durch Leistungsbescheid nachgewiesenen Einkommensschwäche kein zur Beitragsbefreiung führender Härtefall herleiten.
vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 – 6 C 34.10 –, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.6.2008 - 6 B 1.08 -, NVwZ-RR 2008, 704 = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44, zitiert nach juris; ferner in Anschluss an diese Rechtsprechung des BVerwG: Beschluss des OVG des Saarlandes vom 16.9.2008 – 3 A 185/08 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2009 – 3 L 417/08 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung
Demgegenüber kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die (im Rahmen von Kostenentscheidungen nach erledigten Verfahren erfolgten) Rechtsausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV berufen. Danach ist die Versagung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, wenn das Einkommen des Antragstellers nur so geringfügig über den Regelsätzen des SGB II bzw. des SGB XII liegt, dass der nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag die Rundfunkgebühr nicht vollständig abdeckt.
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2011 – 1 BvR 665/10 –, zitiert nach juris; Parallelentscheidung zur Entscheidung vom 20.11.2011 – 1 BvR 3269/08 –, zitiert nach juris
§ 6 Abs. 3 RGebStV erlaube in solchen Fällen zur Vermeidung einer Härte eine Rundfunkgebührenbefreiung in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren das Mehreinkommen gegenüber den Regelsätzen übersteigen.
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2011 – 1 BvR 665/10 –, a.a.O., juris-Rdnr. 17
Dieser Entscheidung entsprechend liegt ein zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verpflichtender besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.
Eine derartige Fallgestaltung ist hier indes nicht gegeben. Wie bereits dargelegt scheitert ein Anspruch des Klägers auf die in Betracht kommenden Sozialleistungen aus einkommensunabhängigen, in seiner Person liegenden Gründen.
Derartige Fälle stellen indes keine Härte im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV dar. Darauf, ob derjenige, der eine Sozialleistung nicht erhält, weil er die Leistungsvoraussetzungen schon einkommensunabhängig nicht erfüllt, über ebenso wenig Einkommen verfügt wie der Bezieher einer der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen, kommt es – insbesondere mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG – insoweit nicht an.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.2.2017 – OVG 11 N 16.15 –, juris; so zutreffend auch bereits VG des Saarlandes, Urteil vom 19.1.2014 – 6 K 162/13 –, juris, unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 25.08.2008 – 16 E 1189/07 –, juris, und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.10.2013 – 14 K 2595/13 –, juris
Mit den Regelungen in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sowie § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf die in diesen Gesetzen geregelten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, will der Gesetzgeber verhindern, dass die nach dem SGB II oder dem SGB XII gewährten Leistungen zu einer (versteckten) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" werden.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.1.2009 – 2 S 1949/08 –, juris, Rdnr. 19, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 – 5 C 16.91 –, BVerwGE 94, 224 zu der früheren, bis zum 31.12.2004 geltenden Regelung in § 26 Abs. 4 BSHG
Hilfebedürftigen, die sich in einer Ausbildung der in § 7 Abs. 5 SGB II genannten Art befinden und nach dem dafür vorgesehenen Leistungsgesetz nicht (mehr) gefördert werden, wird es danach zugemutet, sich entweder selbst zu helfen oder von ihrer Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihre Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Eine über die damit verbundene, vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene Härte hinausgehende besondere Härte im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV ist darin nicht zu sehen. Vielmehr sind die den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie der Regelung in §§ 7 Abs. 5 SGB II, 22 Abs. 1 SGB XII zugrunde liegenden Wertungen auch im Rahmen des § 4 Abs. 6 RBStV zu beachten.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.1.2009 – 2 S 1949/08 –, a.a.O., juris-Rdnr. 21
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.