Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 D 341/17

Tenor

Die Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Januar 2017 - 5 K 997/16 - wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen vorgelegten Klageentwurf abgelehnt wurde, ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nach dem Ergebnis der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die streitgegenständlichen Vollstreckungsverfügungen des Gegners in der Hauptsache vom 9.6.2015 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.6.2016) sowie vom 1.12.2015, durch die gegenüber dem Antragsteller Zwangsgelder in Höhe von 1.000.- bzw. 2.000.- Euro festgesetzt und weitere Zwangsgelder in Höhe von jeweils 2.000.- Euro angedroht wurden, aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sind und daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen auf ordnungsgemäßen - wenn auch sich aus den §§ 20, 18 Abs. 1, 19 SvwVG ergebenden - Rechtsgrundlagen beruhen

siehe hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.1.2009 - 3 D 359/08 -,

die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, weil der Bescheid des Gegners in der Hauptsache vom 21.7.2014, durch den dem Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgeldes von 1000.- Euro die Beseitigung der auf dem angemieteten Grundstück abgelagerten Bauschuttmassen, die vom Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz sowie vom Laboratorium übereinstimmend als Abfall eingestuft worden sind

siehe hierzu Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz, Mail vom 12.5.2014 (Bl. 78, 79 VA); Gutachten des Laboratoriums vom 14.8.2015 (Bl. 130 ff. GA),

innerhalb von vier Wochen aufgegeben worden ist, nach der Rücknahme seines Widerspruchs in Bestandskraft erwachsen ist, und es daher auf die Rechtmäßigkeit dieser Grundverfügung grundsätzlich nicht ankommt. Zwar gibt das Beschwerdevorbringen Anlass zu der Annahme, dass der Antragsteller zwischenzeitlich einen Teil der Bauschuttmassen einer Verwertung zugeführt hat (1.). Dies vermag aber die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen ebenso wie die Vollstreckbarkeit der Grundverfügung nicht durchgreifend in Frage zu stellen (2.).

1. Der Antragsteller hat - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und des Gegners in der Hauptsache - unter Vorlage von Lichtbildern geltend gemacht, dass er einen Teil des abgelagerten Bauschutts - nach eigenen Angaben offensichtlich im Umfang von zusammen ca. 12 cbm - durch Anlegung von Trockenmauern (Schiefersteine) bereits einer Verwertung zugeführt habe. Sofern dies zutrifft, wäre insoweit aufgrund der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz vom 12.5.2015 (Bl. 12 GA), wonach die Schieferstücke ohne vorherige Beprobung für die Errichtung einer Trockenmauer verwendet werden können, aller Voraussicht nach von einer ordnungsgemäßen Verwertung auszugehen. Denn gemäß den §§ 6 Abs. 1, 15 Abs. 1 KrWG hat Abfallverwertung Vorrang vor der Abfallbeseitigung und besteht eine Beseitigungspflicht nur für nicht verwertete Abfälle. Demzufolge hätten die bei der Errichtung der Trockenmauern verwendeten Teile des Bauschutts ihre Eigenschaft als Abfall verloren, so dass insoweit die Beseitigungsanordnung erfüllt worden wäre.

2. Allerdings vermag die allenfalls teilweise Verwertung der abgelagerten Gesteinsmassen bezogen auf den verbliebenen Bauschutt nichts an der Vollstreckbarkeit der Beseitigungsanordnung und damit an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vollstreckungsverfügungen zu ändern. Es wird auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt, dass er der ihm durch die Anordnung vom 21.7.2014 auferlegten Beseitigungspflicht bislang nicht vollständig nachgekommen ist. Vielmehr ist im Hinblick darauf, dass Bauschutt offensichtlich in einer Größenordnung von ca. 100 cbm (ca. 11 LKW-Ladungen) angeliefert worden ist, davon auszugehen, dass noch in erheblichem Umfang Bauschutt auf dem Grundstück lagert. Dass der Antragsteller seinen Angaben zufolge beabsichtigt, den restlichen Bauschutt, sowie er nicht aus Schiefersteinen besteht, mit Einverständnis des Grundeigentümers zur Verfüllung einer Vertiefung auf dem Mietgrundstück zu verwenden, kann er den streitgegenständlichen Vollstreckungsverfügungen nicht mit Erfolg entgegenhalten. Auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem verbliebenen Bauschutt um Abfälle zur Verwertung handelt.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG bezeichnet als Abfälle zur Verwertung solche Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind danach Abfälle zur Beseitigung. Diese Begriffsbestimmung stellt nach ihrem Wortlaut nicht auf die Verwertungsabsicht, sondern auf die Tatsache der Verwertung ab. Die bloße Möglichkeit späterer Verwertung reicht deshalb nicht aus, um einen Abfall zum Abfall zur Verwertung zu machen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Verwertung des in Rede stehenden Abfalls konkret ansteht. Der Abfallbesitzer muss konkrete Verwertungsmaßnahmen benennen oder zumindest die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigen

OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.12.2013 - 3 M 224/13 -, Juris, Rdnr. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.5.1999 - 10 S 2766/98 -, Juris, Rdnr. 12; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.6.1998 - 20 B 1424/97 -, Juris, Rdnr. 6, 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.5.1998 - 7 M 3055/97 -, Juris, Rdnr. 12; von Lersner in von Lersner/Wendenburg/Kropp/Rüdiger, Recht der Abfallbeseitigung, 2. Auflage, 2015, Rdnr. 18; Reese in Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 3, Rdnr. 315; Versteyl in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Auflage, § 3 Rdnr. 15; Kunig in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 1998, § 3 Rdnr. 25.

Diese Voraussetzungen sind fallbezogen ersichtlich nicht erfüllt.

Es kann schon nicht festgestellt werden, dass der vom Antragsteller in Bezug auf die Auffüllung des Grundstücks beabsichtigte konkrete Verwertungsweg sichergestellt ist

siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 23.4.2008 - 9 BN 4/07 -, Juris, Rdnr. 12; Delfs in Schmehl, GK-KrWG, 2013, § 3 KrWG , Rdnr. 23.

Das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz hat bei der Besichtigung des Abfalls festgestellt (Mail vom 12.5.2014), dass der Bauschutt aufgrund der derzeit vorhandenen Größe einzelner Teile überhaupt nicht einbaufähig und aufgrund seiner unklaren Herkunft vor dem Einbau eine gutachterliche Beprobung hinsichtlich einer möglichen Kontamination von Schadstoffen erforderlich sei. Selbst wenn dieser Einschätzung des Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz mit Blick auf das spätere Gutachten des Laboratoriums vom 14.8.2015, demzufolge das Material, wie geplant, im Bereich der Wohnhaus-Giebelseite eingebaut werden könne und Gefährdungen von Schutzgütern (Boden, Mensch/Tier, Grundwasser) nicht zu besorgen seien, zugunsten des Antragstellers nicht zu folgen wäre, bliebe immer noch unklar, ob die beabsichtigten Aufschüttungen baurechtlich genehmigungsfähig sind. Denn gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe h) LBO sind Aufschüttungen nur bis zur Höhe von 2 m und 36 qm Grundfläche verfahrensfrei. Ob diese Maße vorliegend unterschritten werden, erscheint angesichts der in Rede stehenden Menge des Bauschutts fraglich. Die baurechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Aufschüttungen hat der Antragsteller aber bislang nicht geklärt. Von einer Sicherstellung des beabsichtigten Verwertungsweges dürfte daher nicht auszugehen sein.

Im Weiteren - und aus Sicht des Senats entscheidend - tritt hinzu, dass es in jedem Fall an der Absicht und der Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung des im April 2014 abgelagerten Bauschutts fehlt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Gegners in der Hauptsache hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss erklärt, dass er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation die Verwertung der Abfälle nicht in einem angemessenen Zeitraum durchführen könne, und hat dabei sogar einen Zeitraum von ca. 10 bis 15 Jahren in Frage gestellt. Aus diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass in Bezug auf den verbliebenen Bauschutt eine konkrete Verwertungsmaßnahme ansteht oder zumindest die Möglichkeit einer zeitnahen Verwendung erkennbar ist. Daher kommt dem Streit der Beteiligten hinsichtlich des Schieferanteils an den Gesteinsmassen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Kann demnach der verbliebene Bauschutt nicht als Abfall zur Verwertung eingestuft werden, ist der Antragsteller auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen teilweisen Verwertung der Bauschuttmassen seinen Verpflichtungen aus der Beseitigungsanordnung vom 21.7.2014 bislang nicht nachgekommen. Daher begegnen auch die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen aller Voraussicht nach keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. Nr. 5502 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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