Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 C 119/16

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Wohngebiet G..., 1. Bauabschnitt“ der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer des nordöstlich unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Anwesens V… (Flurstück F1). Das ca. 1,4 ha große, im Ortsteil L… gelegene Plangebiet liegt in ca. 300 m Entfernung zu der nordöstlich gelegenen T… Straße (L 369). Es wird im Nordwesten durch die Wohnbebauung der Straße V… und im Südosten durch die Wohnbebauung der L…straße begrenzt. Im Südwesten befinden sich im Anschluss an das Plangebiet Grün- und Freiflächen mit Gehölzstrukturen. Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest.

Am 10.2.2015 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans für das Wohngebiet G... im Ortsteil L…. Am 16.7.2015 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan “Wohngebiet G..., 1. Bauabschnitt“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a i.V.m. § 13 BauGB aufzustellen. Dieser Beschluss wurde am 26.8.2015 ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom 7.9.2015 bis 9.10.2015 öffentlich aus.

Mit Schreiben vom 13.9.2015, das am 23.9.2015 bei der Antragsgegnerin einging, widersprachen die Antragsteller dem Bebauungsplan. Sie machten geltend, dass die Straße V… bereits jetzt für ein Wohngebiet an der Kapazitätsgrenze angelangt sei, und stellten eine ausreichende Zufahrt für Rettungsfahrzeuge (insbesondere Feuerwehr) in Frage. Bei dem geplanten Baugebiet handele es sich um eine erhaltenswerte Grünzone für die Tier- und Pflanzenwelt. Die Erschließung des Plangebiets sei nicht vollständig gesichert. Ein „Durchpeitschen“ des Planentwurfs im beschleunigten Verfahren sei nicht hinnehmbar.

Am 10.12.2015 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Wohngebiet G..., 1. Bauabschnitt“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 6.1.2016 ortsüblich bekannt gemacht.

Am 22.4.2016 ging der vorliegende Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht ein. Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, sie seien antragsbefugt. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass auch der Eigentümer eines nicht im Plangebiet liegenden, aber unmittelbar an dieses angrenzenden Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO sein könne. Die planbedingte Zunahme von Verkehrslärm über den bereits vorhandenen Verkehrslärm hinaus reiche aus, um eine mögliche Rechtsverletzung zu begründen. Bisher handele es sich bei dem für die Zufahrtsstraße vorgesehenen Gelände um einen Feldweg, der durch Findlinge abgesperrt sei. Der Feldweg werde daher derzeit nur von Fußgängern oder Radfahrern genutzt. Sie, die Antragsteller, könnten berechtigterweise geltend machen, von der planbedingten Zunahme des Verkehrslärms verschont zu bleiben, da es sich bei dem betroffenen Grundstücksteil um die als Garten genutzte rückwärtige Ruhezone ihres Grundstücks handele. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehöre und die Antragsbefugnis des Betroffenen begründe. Hinzu komme, dass sie Ende 2015 das „im Plangebiet belegene“ Grundstück mit der Flurstücknummer F2 erworben hätten und somit auch unmittelbar von den Festsetzungen des Bebauungsplans betroffen seien. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Es fehle an der vorgeschriebenen Umweltprüfung. Der Verzicht auf die Umweltprüfung sei gesetzeswidrig, weil es sich bei dem angefochtenen Bebauungsplan nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handele und deshalb nicht gemäß § 13 a Abs. 2 Ziffer 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB von der Umweltprüfung hätte abgesehen werden dürfen. Der Bebauungsplan hätte nicht im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellt werden dürfen. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränke § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürften nur Flächen, deren äußere Grenzen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert würden. Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung sei von vornherein die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt sei, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstelle und damit für eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Betracht komme. Eine „Innenentwicklung nach Außen“ ermögliche § 13 a BauGB gerade nicht. Eine ringsum von Bebauung umgebende Freifläche, die so groß sei, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdränge und die deshalb nicht als Baulücke erscheine, liege nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie sei damit bebauungsrechtlich Außenbereich. Im vorliegenden Fall sei die überplante Fläche so groß, dass sie nicht mehr als im Bebauungszusammenhang gelegen anzusehen sei. Das Plangebiet erscheine eher als Fortsetzung des im westlichen Teil angrenzenden großflächigen Waldgebietes. Im südwestlichen Teil sei der Bebauungszusammenhang in der Straße „Auf G...“ auch eher spärlich und zum Teil unterbrochen, so dass die Außenbereichslage hier in den Innenbereich hineinrage. Auch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sei in seiner Stellungnahme vom 23.9.2015 davon ausgegangen, dass es sich bei der geplanten Bebauung um eine deutliche Ausweitung der Ortslage in die Landschaft hinein handele, bei der weder Baulücken noch Baubrachen oder innerörtliche Restflächen in Anspruch genommen würden, sondern naturschutzfachlich hochwertige Flächen, biotopkartierte Flächen und FFH-Lebensraumtypen in nicht unerheblichen Flächenanteilen. Nach der Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Sport vom 5.10.2015 bestünden auch landesplanerische Bedenken. Die Antragsgegnerin selbst gehe von 168 Baulücken im Einzugsbereich aus. Daher fehle es bereits an einer Erforderlichkeit der Planung. Trotz der Aufteilung der insgesamt 70 geplanten Baugrundstücke in mehrere Bauabschnitte sei ein sachlicher, räumlicher und auch zeitlicher Zusammenhang gegeben, so dass die Anwendung des beschleunigten Verfahrens rechtlich nicht haltbar sei. Es handele sich hier lediglich um den ersten von drei Bauabschnitten. Die für die Erschließung aufzuwendenden Investitionen würden sich nur dann rechnen, wenn die geplanten Bauabschnitte 2 und 3 tatsächlich zur Umsetzung gelangten. Bereits bei Planung des 1. Bauabschnitts seien auch die Auswirkungen für ein Wohngebiet mit insgesamt 70 Baugrundstücken berücksichtigt worden. Dies sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin bereits konkrete Pläne habe, das betroffene Gebiet vollumfänglich zu überplanen. Hiervon sei nach dem „Masterplan“ der Antragsgegnerin für das Wohngebiet „G...“ ohne weiteres auszugehen. In diesem „Masterplan“ bezeichne die Antragsgegnerin das Wohngebiet als ein „Gesamtgebiet“ mit ca. 8 ha. Sie spreche in diesem „Masterplan“ weiterhin von „bis zu 74 Grundstücken“. Daraus ergebe sich, dass nur eine Gesamterschließung sinnvoll und für die Antragsgegnerin wirtschaftlich sein dürfte. Des Weiteren machen die Antragsteller geltend, das Gemeinderatsmitglied P… habe an den fraglichen Beratungen und Sitzungen teilgenommen, obwohl ein Mitwirkungsverbot bzw. ein Interessenwiderstreit im Sinne des § 27 Abs. 1 KSVG bestanden habe. Bei Anwendung dieser Vorschrift gehe es darum, bereits den „bösen Schein“ zu vermeiden. Herr P… sei Eigentümer zweier Grundstücke im Plangebiet (Flurstücknummer F3 und F4). Die gesamte Überplanung des Baugebiets gehe auf einen Vorstoß des Herrn P…, der zugleich Landtagsabgeordneter und Ortsvorsteher des Ortsteils L… sei, zurück. Nur eine Umsetzung aller Bauabschnitte mache für die Antragsgegnerin überhaupt Sinn. Dies sei auch dem Gemeinderatsmitglied P… bekannt gewesen. Die in dessen Eigentum stehenden Grundstücke seien nunmehr Bauerwartungsland im Sinne von § 5 Abs. 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung -ImmoWertV-, so dass diese bereits jetzt zu einem erheblich höheren Preis veräußert werden könnten, als dies vor den Planungen der Antragsgegnerin der Fall gewesen sei. Aus dem erwähnten „Masterplan“ ergebe sich eindeutig, dass die Grundstücke des Herrn P… als Bauland vorgesehen seien. Aus diesen Umständen werde deutlich, dass Herr P… offenbar erhebliche Eigeninteressen mit der angefochtenen Planung verfolge.

Die Antragsteller beantragen,

den am 10.12.2015 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 6.1.2016 bekannt gemachten Bebauungsplan „Wohngebiet G..., 1. Bauabschnitt“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie macht geltend, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese hätten nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine mögliche Betroffenheit in einem eigenen, abwägungserheblichen Belang ergeben könnte. Die von Ihnen im Planaufstellungsverfahren geltend gemachten Belange wiesen keinen Bezug zur Rechtssphäre der Antragsteller auf und hätten keinen drittschützenden Charakter. Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, wäre nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn das Grundstück der Antragsteller über die Bagatellgrenze hinaus betroffen würde. Im vorliegenden Fall sei auf Grund der verkehrsplanerischen Stellungnahme eines Ingenieurs für Verkehrsplanung vom Dezember 2015, die von der Gemeinde eingeholt worden sei und der Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zu Grunde gelegen habe, davon auszugehen, dass es zu einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen auf der entlang des Grundstücks der Antragsteller verlaufenden Erschließungsstraße von lediglich 69 Fahrzeugbewegungen pro Tag kommen werde. Dies seien, verteile man diese Fahrzeugbewegungen auf die Tageszeit (16 Tagesstunden) - etwa 4 Fahrzeugbewegungen stündlich - was auch in einer eher ruhigen Wohnlage lediglich geringfügig sei. Hinzu komme, dass es sich lediglich um eine Anliegerstraße handele, die ausschließlich der Erschließung des geplanten Wohngebiets diene. Durchgangsverkehr werde es nicht geben. Das Verkehrskonzept zur Erschließung des Wohngebietes sehe ferner vor, dass lediglich die Einfahrt zum Wohngebiet von der Straße V… über den nördlichen Erschließungsansatz erfolge; die Ausfahrt erfolge in die L…straße. Zudem setze der Bebauungsplan für die ca. 5,50 m breite Erschließungsstraße eine „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung; hier verkehrsberuhigter Bereich“ und damit eine Mischverkehrsfläche fest, die neben der Erschließungsfunktion insbesondere der Kommunikation und dem Aufenthalt der Bewohner dienen solle mit der Folge, dass die Erschließungsstraße nicht mit hoher Geschwindigkeit befahren werden könne. Die Geringfügigkeitsschwelle werde daher im vorliegenden Fall nicht erreicht oder gar überschritten. Das von den Antragstellern erworbene Grundstück (Flurstücknummer F2) liege nicht im Geltungsbereich des streitbefangenen Bebauungsplans, sondern 300 m Luftlinie entfernt. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Es handele sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Der Begriff der „Innenentwicklung“ verlange, dass überplante Flächen von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. So liege der Fall hier. Die durch den streitbefangenen Bebauungsplan überplanten Flächen würden im Nordosten, entlang der Straße V… im Nordwesten und entlang der L…straße im Südosten unmittelbar an Bebauung anschließen, die insgesamt und jeweils für sich betrachtet einen Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils darstellten und die durch die vorhandenen Siedlungsbereiche entlang der L…straße und der Straße V… umschlossen würden. Es gehe im vorliegenden Fall nicht um eine „Innenentwicklung nach Außen“. Im Übrigen erlaube § 13 a BauGB eine Überplanung von sogenannten Außenbereichsflächen im Innenbereich („Außenbereichsinseln“). Das Gebiet des Bebauungsplans nehme lediglich eine Fläche von ca. 1,4 ha in Anspruch und liege damit unterhalb des Schwellenwerts von 2 ha im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB. Die Voraussetzungen für die Anrechnung von Grundflächen weiterer Bebauungspläne im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB lägen nicht vor. Ein enger Zusammenhang im Sinne dieser Vorschrift sei nicht gegeben, wenn ein Wohngebiet in mehreren Bauabschnitten verwirklicht werden soll. Bei im Städtebau üblichen abschnittsweisen Planungen fehle es jedenfalls an einem zeitlichen Zusammenhang. Allein der Umstand, dass beabsichtigt sei, gegebenenfalls weitere Bebauungspläne zur Realisierung eines Wohngebiets „G...“ aufzustellen, reiche für die Annahme eines zeitlichen Zusammenhangs nicht aus. Ob eine weitere Entwicklung des Gebiets in einem zweiten und dritten Bauabschnitt erfolge und, wenn ja, wann, sei derzeit offen. Hierbei spiele eine Rolle, dass sich die jetzt in einem ersten Bauabschnitt überplanten Flächen größtenteils im Eigentum der Antragsgegnerin befänden, während Flächen, die weiter südlich liegen, von ihr erst noch erworben werden müssten. Allein der Umstand, dass Überlegungen, im Bereich „G...“ ein Wohngebiet in mehreren Bauabschnitten verwirklichen zu wollen, in einem „Masterplan“ - einem lediglich internen und informellen Plan der Antragsgegnerin - enthalten seien, habe nicht zur Folge, dass die Flächen weiterer Bauabschnitte im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB mit zu rechnen wären. Das Ministerium für Inneres und Sport habe im Zuge des weiteren Verfahrens abschließend Stellung genommen und durch E-Mail vom 16.11.2015 mitgeteilt, dass der Realisierung der geplanten 17 Baugrundstücke landesplanerische Ziele im Sinne des LEP „Siedlung“ nicht entgegenstünden. Sie, die Antragsgegnerin, habe derzeit keine Bauflächen im Ortsteil L…, die vermarktet werden könnten. Eine „Mobilisierung“ privater Baulücken gestalte sich auf Grund der Baupreise schwierig mit der Folge, dass die in der Gemeinde L… bestehende Nachfrage nach Baugrundstücken im „Kernort“ nicht befriedigt werden könne. Das Gebiet „G...“ stelle die einzige städtebaulich sinnvoll zu entwickelnde Reservefläche des Flächennutzungsplans dar, in der eine Nachverdichtung möglich sei. Soweit das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und der Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Saarland, darauf hingewiesen hätten, dass naturschutzfachlich hochwertige Flächen in Anspruch genommen würden, sei dem Rechnung getragen worden. In einer Ergänzung zum Bebauungsplan „Wohngebiet G..., 1. Bauabschnitt“ des Planungsbüros N. vom 23.6.2015, die als Anlage der Begründung des Bebauungsplans beigefügt sei, fänden sich Aussagen zu möglichen Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des § 19 BNatSchG. Dort würden die betroffenen Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie (FFH-Lebensraum Typ 6510) beschrieben und bewertet und für den Verlust dieser Flächen zwei Kompensationsmaßnahmen vorgeschlagen. Entgegen der Annahme der Antragsteller sei das Gemeinderatsmitglied P… nicht befangen gewesen. Dieser sei Eigentümer zweier Grundstücke, die - anders als von den Antragstellern behauptet - nicht im Geltungsbereich des streitbefangenen Bebauungsplans lägen. Es handele sich hierbei um die Flurstücke Nr. F3 und F4, die sich 350 m Luftlinie entfernt vom Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans befänden. Bei diesen Grundstücken handele es sich auch nicht um Bauerwartungsland im Sinne von § 5 Abs. 2 ImmoWertV. Sie seien schon nicht im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt. Hinzu komme, dass eine bauliche Nutzung auf Grund konkreter Tatsachen „mit hinreichender Sicherheit“ nicht zu erwarten sei.

Der Senat hat die Sache am 18.5.2017 mündlich verhandelt und im Anschluss daran am 24.5.2017 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Insoweit wird auf die darüber angefertigten Niederschriften verwiesen. Auf weitere mündliche Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend verzichtet.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte, unter Beachtung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist wegen fehlender Antragsbefugnis der Antragsteller (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) unzulässig.

Die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren erfordert in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 – (juris), und vom  27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen - wie hier - die Grundstücke der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans - dies gilt auch hinsichtlich des von ihnen im Jahr 2015 erworbenen Grundstücks mit der Flurstücksnummer F2 -, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Diese Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind hinsichtlich der Antragsteller als Eigentümer des Anwesens V… (Flurstück F1), das an die das Bebauungsgebiet erschließende Straße angrenzt, nicht gegeben. Sie haben nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange verletzt werden.

Allerdings verbietet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, <Kleingartenanlage F...>) eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandelt wird. An die Anforderungen für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es sich hierbei um das Recht auf gerechte Abwägung handelt. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er jedoch einen eigenen Belang als verletzt benennen, der bei der Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind also insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.

Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller nicht dargetan, dass die in dem geplanten Wohngebiet zugelassenen Nutzungsarten sie in abwägungserheblichen Interessen berühren. Sie wenden sich vorliegend allein gegen die Verkehrsbelastung durch das Befahren der seitlich an ihr Grundstück angrenzenden Erschließungsstraße und machen in dem Zusammenhang eine Beeinträchtigung der rückwärtigen Ruhezone ihres Grundstücks geltend. Der Schutz der Wohnbebauung vor Verkehrsimmissionen stellt zwar grundsätzlich einen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens abwägungserheblichen privaten Belang dar. Sogar eine Lärmbelastung unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – (juris) m.w.N.) Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms muss jedoch dann nicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.7.2011 – 4 BN 22.11 −, BRS 78 Nr. 71) In der Begründung des Bebauungsplans(Vgl. Bl. 40 der Verwaltungsakte) wird das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch den Bebauungsplan „Wohngebiet G..., 1. Bauabschnitt“ mit lediglich 69 Fahrzeuge/Tag angegeben. An der Richtigkeit dieser Einschätzung zu zweifeln besteht angesichts dessen, dass ein allgemeines Wohngebiet mit 17 Wohngebäuden (bei maximal 2 Wohnungen) festgesetzt wurde und es sich bei der in Rede stehenden Erschließungsstraße um eine reine Anliegerstraße handelt, die nur zur Einfahrt in das Wohngebiet befahren werden soll, kein Anlass. Außerdem hat die Antragsgegnerin in den textlichen Festsetzungen einzelne besonders störträchtige Nutzungen, die gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO 1990 in allgemeinen Wohngebieten regelmäßig beziehungsweise ausnahmsweise zulässig sind wo Schank- und Speisewirtschaften, gebietsversorgende Läden, Tankstellen und Gartenbaubetriebe ausdrücklich nach § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO für unzulässig erklärt.(vgl. in dem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 – 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21 zu OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.11.2001 – 2 N 2/00 -)

Die Grenze der Geringfügigkeit wird durch den hiernach mit der Planverwirklichung voraussichtlich verbundenen zusätzlichen Verkehrslärm nicht überschritten. Der VGH Kassel(Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 28.3.2011 – 4 C 2708/09.N – (juris)) hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011, die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm bei einem zusätzlichen anliegerbedingten Kraftfahrzeugverkehr von 60 Fahrzeugbewegungen täglich als geringfügig angesehen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 hat der VGH Kassel ausgeführt, dass bei weniger als 100 Fahrzeugbewegungen je Tag von einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auszugehen ist.(Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 5.2.2015 – 4 B 1756/14.N – (juris unter Hinweis auf weitere Rspr. anderer Senate des VGH Kassel, die sogar bei einer Zunahme von 113, 140 und 202 Fahrzeugbewegungen eine Geringfügigkeit angenommen haben) Der VGH München hat hingegen in einem Fall, in dem es um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude ging, eine Antragsbefugnis angenommen.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 3.3.2017 – 15 -NE 16.2315 – (juris))

Bei der im vorliegenden Fall vorzunehmenden wertenden Betrachtung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragsteller bereits jetzt durch die ganz erhebliche Verkehrsbelastung der Anwohner in der Straße V… erheblichen (Verkehrslärm-)Beeinträchtigungen im vorderen Bereich ihres Grundstücks ausgesetzt sind. In der Begründung des Bebauungsplans(Vgl. Bl. 40 der Verwaltungsakte) ist von einer Verkehrsbelastung der Straße V… von 1150 Fahrzeugen/Tag die Rede. Die rückwärtige Ruhezone des Grundstücks der Antragssteller ist hiervon nicht unbeeinflusst, da eine offene Bauweise vorliegt und die von dem Befahren der Straße V… ausgehenden Verkehrsgeräusche auch im rückwärtigen Grundstücksteil zu hören sind. Spricht bereits diese erhebliche Vorbelastung mit Nachdruck dagegen, dass sich die vergleichsweise geringe zusätzliche Verkehrsbelastung von 69 Fahrzeugen/Tag (d.h. etwa 4-5 Fahrzeugen/Stunde) mehr als nur unwesentlich auf das Grundstück der Antragsteller auswirkt, so kommen hier noch weitere Umstände hinzu, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird. Das Verkehrskonzept der Antragsgegnerin zur Erschließung des Wohngebietes sieht unstreitig vor, dass lediglich die Einfahrt zum Wohngebiet von der Straße V… über den am Grundstück der Antragsteller vorbeiführenden Weg erfolgen soll. Die der Erschließung des geplanten Wohngebiets dienende Zufahrtsstraße ist in dem an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Teil als “Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, hier: verkehrsberuhigter Bereich“ ausgewiesen. Schon deshalb ist mit einem langsamen Befahren der Erschließungsstraße und einer nur geringen Lärmentwicklung durch den seitlich am Grundstück der Antragsteller vorbeifahrenden Verkehr zu rechnen. Darüber hinaus fällt das Gelände von der Straße V… her in Richtung auf das Bebauungsplangebiet ab, so dass die Strecke ohne bzw. mit nur sehr geringer Betätigung des Gaspedals befahren werden kann, wodurch eine weitere Geräuschreduzierung bewirkt wird.

Das Vorbringen der Antragsteller, durch den Bebauungsplan komme nunmehr planbedingt (erstmals) eine Belastung der rückwärtigen Ruhezone des Grundstücks hinzu, genügt nicht, um eine Belastung oberhalb der Grenze der Geringfügigkeit darzutun. Abgesehen von der erwähnten Vorbelastung durch die Benutzung der Straße V…, die auch auf den rückwärtigen Teil des Grundstücks der Antragsteller „ausstrahlt“, in dem sich im Übrigen nach den Erkenntnissen auf dem Anwesen der Antragsteller und auf dem nördlich anschließenden, ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden Anwesen Nr. 5 selbst 3 Garagen und mindestens ein zusätzlicher befestigter Kfz-Stellplatz befinden, ist in dem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung der geschotterte erste Teil der künftigen Erschließungsstraße bereits gegenwärtig als Zufahrt zu den 3 bis 3 ½ Stellplätzen des in Nachbarschaft zu dem Wohnhaus der Antragsteller gelegenen neueren Gebäudes V…7 a dient. Zwei dieser Stellplätze befinden sich auf der Höhe des rückwärtigen Gartengeländes des Anwesens der Antragsteller. Der mit der Benutzung der Stellplätze verbundene Zu- und Abgangsverkehr hat ebenfalls eine Beeinträchtigung der von den Antragstellern genannten Ruhezone zur Folge, die hinsichtlich der Geräuschentwicklung - bezogen auf ein einzelnes Fahrzeug - jedenfalls insoweit belastender ist als der künftig durch den Bebauungsplan verursachte Verkehr, als die einen der Stellplätze verlassenden Fahrzeuge gestartet und gewendet werden und anschließend bergauf fahren müssen.

Soweit die Antragsteller befürchten, dass auch der durch künftige Bauabschnitte verursachte Verkehr an ihrem Grundstück vorbei geleitet wird, ist dies mangels konkreter entsprechender Planungen der Antragsgegnerin spekulativ. Insoweit bestehen aufgrund der umliegenden Bebauung zahlreiche Möglichkeiten einer anderweitigen Verkehrsführung. Der Senat hat im Übrigen in seiner Entscheidung vom 27.4.2015 („Franzenbrunnen“) ausgeführt, dass für eine Einbeziehung weiterer Bauabschnitte, für die noch kein satzungsmäßig beschlossener Bebauungsplan vorliegt, im Wege einer „Gesamtbetrachtung“ keine Notwendigkeit besteht, sofern der den ersten Bauabschnitt betreffende Bebauungsplan nach Größe und Lage des Gebiets auch dann Sinn macht, falls es nicht zur Verwirklichung der Gesamtplanung kommt.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2015 – 2 B 39/15 – (juris))

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist daher mangels Antragsbefugnis zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss vom 22.4.2016 – 2 C 119/16 – für das Normenkontrollverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte, unter Beachtung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist wegen fehlender Antragsbefugnis der Antragsteller (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) unzulässig.

Die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren erfordert in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 – (juris), und vom  27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen - wie hier - die Grundstücke der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans - dies gilt auch hinsichtlich des von ihnen im Jahr 2015 erworbenen Grundstücks mit der Flurstücksnummer F2 -, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Diese Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind hinsichtlich der Antragsteller als Eigentümer des Anwesens V… (Flurstück F1), das an die das Bebauungsgebiet erschließende Straße angrenzt, nicht gegeben. Sie haben nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange verletzt werden.

Allerdings verbietet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, <Kleingartenanlage F...>) eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandelt wird. An die Anforderungen für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es sich hierbei um das Recht auf gerechte Abwägung handelt. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er jedoch einen eigenen Belang als verletzt benennen, der bei der Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind also insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.

Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller nicht dargetan, dass die in dem geplanten Wohngebiet zugelassenen Nutzungsarten sie in abwägungserheblichen Interessen berühren. Sie wenden sich vorliegend allein gegen die Verkehrsbelastung durch das Befahren der seitlich an ihr Grundstück angrenzenden Erschließungsstraße und machen in dem Zusammenhang eine Beeinträchtigung der rückwärtigen Ruhezone ihres Grundstücks geltend. Der Schutz der Wohnbebauung vor Verkehrsimmissionen stellt zwar grundsätzlich einen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens abwägungserheblichen privaten Belang dar. Sogar eine Lärmbelastung unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – (juris) m.w.N.) Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms muss jedoch dann nicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.7.2011 – 4 BN 22.11 −, BRS 78 Nr. 71) In der Begründung des Bebauungsplans(Vgl. Bl. 40 der Verwaltungsakte) wird das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch den Bebauungsplan „Wohngebiet G..., 1. Bauabschnitt“ mit lediglich 69 Fahrzeuge/Tag angegeben. An der Richtigkeit dieser Einschätzung zu zweifeln besteht angesichts dessen, dass ein allgemeines Wohngebiet mit 17 Wohngebäuden (bei maximal 2 Wohnungen) festgesetzt wurde und es sich bei der in Rede stehenden Erschließungsstraße um eine reine Anliegerstraße handelt, die nur zur Einfahrt in das Wohngebiet befahren werden soll, kein Anlass. Außerdem hat die Antragsgegnerin in den textlichen Festsetzungen einzelne besonders störträchtige Nutzungen, die gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO 1990 in allgemeinen Wohngebieten regelmäßig beziehungsweise ausnahmsweise zulässig sind wo Schank- und Speisewirtschaften, gebietsversorgende Läden, Tankstellen und Gartenbaubetriebe ausdrücklich nach § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO für unzulässig erklärt.(vgl. in dem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 – 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21 zu OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.11.2001 – 2 N 2/00 -)

Die Grenze der Geringfügigkeit wird durch den hiernach mit der Planverwirklichung voraussichtlich verbundenen zusätzlichen Verkehrslärm nicht überschritten. Der VGH Kassel(Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 28.3.2011 – 4 C 2708/09.N – (juris)) hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011, die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm bei einem zusätzlichen anliegerbedingten Kraftfahrzeugverkehr von 60 Fahrzeugbewegungen täglich als geringfügig angesehen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 hat der VGH Kassel ausgeführt, dass bei weniger als 100 Fahrzeugbewegungen je Tag von einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auszugehen ist.(Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 5.2.2015 – 4 B 1756/14.N – (juris unter Hinweis auf weitere Rspr. anderer Senate des VGH Kassel, die sogar bei einer Zunahme von 113, 140 und 202 Fahrzeugbewegungen eine Geringfügigkeit angenommen haben) Der VGH München hat hingegen in einem Fall, in dem es um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude ging, eine Antragsbefugnis angenommen.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 3.3.2017 – 15 -NE 16.2315 – (juris))

Bei der im vorliegenden Fall vorzunehmenden wertenden Betrachtung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragsteller bereits jetzt durch die ganz erhebliche Verkehrsbelastung der Anwohner in der Straße V… erheblichen (Verkehrslärm-)Beeinträchtigungen im vorderen Bereich ihres Grundstücks ausgesetzt sind. In der Begründung des Bebauungsplans(Vgl. Bl. 40 der Verwaltungsakte) ist von einer Verkehrsbelastung der Straße V… von 1150 Fahrzeugen/Tag die Rede. Die rückwärtige Ruhezone des Grundstücks der Antragssteller ist hiervon nicht unbeeinflusst, da eine offene Bauweise vorliegt und die von dem Befahren der Straße V… ausgehenden Verkehrsgeräusche auch im rückwärtigen Grundstücksteil zu hören sind. Spricht bereits diese erhebliche Vorbelastung mit Nachdruck dagegen, dass sich die vergleichsweise geringe zusätzliche Verkehrsbelastung von 69 Fahrzeugen/Tag (d.h. etwa 4-5 Fahrzeugen/Stunde) mehr als nur unwesentlich auf das Grundstück der Antragsteller auswirkt, so kommen hier noch weitere Umstände hinzu, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird. Das Verkehrskonzept der Antragsgegnerin zur Erschließung des Wohngebietes sieht unstreitig vor, dass lediglich die Einfahrt zum Wohngebiet von der Straße V… über den am Grundstück der Antragsteller vorbeiführenden Weg erfolgen soll. Die der Erschließung des geplanten Wohngebiets dienende Zufahrtsstraße ist in dem an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Teil als “Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, hier: verkehrsberuhigter Bereich“ ausgewiesen. Schon deshalb ist mit einem langsamen Befahren der Erschließungsstraße und einer nur geringen Lärmentwicklung durch den seitlich am Grundstück der Antragsteller vorbeifahrenden Verkehr zu rechnen. Darüber hinaus fällt das Gelände von der Straße V… her in Richtung auf das Bebauungsplangebiet ab, so dass die Strecke ohne bzw. mit nur sehr geringer Betätigung des Gaspedals befahren werden kann, wodurch eine weitere Geräuschreduzierung bewirkt wird.

Das Vorbringen der Antragsteller, durch den Bebauungsplan komme nunmehr planbedingt (erstmals) eine Belastung der rückwärtigen Ruhezone des Grundstücks hinzu, genügt nicht, um eine Belastung oberhalb der Grenze der Geringfügigkeit darzutun. Abgesehen von der erwähnten Vorbelastung durch die Benutzung der Straße V…, die auch auf den rückwärtigen Teil des Grundstücks der Antragsteller „ausstrahlt“, in dem sich im Übrigen nach den Erkenntnissen auf dem Anwesen der Antragsteller und auf dem nördlich anschließenden, ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden Anwesen Nr. 5 selbst 3 Garagen und mindestens ein zusätzlicher befestigter Kfz-Stellplatz befinden, ist in dem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung der geschotterte erste Teil der künftigen Erschließungsstraße bereits gegenwärtig als Zufahrt zu den 3 bis 3 ½ Stellplätzen des in Nachbarschaft zu dem Wohnhaus der Antragsteller gelegenen neueren Gebäudes V…7 a dient. Zwei dieser Stellplätze befinden sich auf der Höhe des rückwärtigen Gartengeländes des Anwesens der Antragsteller. Der mit der Benutzung der Stellplätze verbundene Zu- und Abgangsverkehr hat ebenfalls eine Beeinträchtigung der von den Antragstellern genannten Ruhezone zur Folge, die hinsichtlich der Geräuschentwicklung - bezogen auf ein einzelnes Fahrzeug - jedenfalls insoweit belastender ist als der künftig durch den Bebauungsplan verursachte Verkehr, als die einen der Stellplätze verlassenden Fahrzeuge gestartet und gewendet werden und anschließend bergauf fahren müssen.

Soweit die Antragsteller befürchten, dass auch der durch künftige Bauabschnitte verursachte Verkehr an ihrem Grundstück vorbei geleitet wird, ist dies mangels konkreter entsprechender Planungen der Antragsgegnerin spekulativ. Insoweit bestehen aufgrund der umliegenden Bebauung zahlreiche Möglichkeiten einer anderweitigen Verkehrsführung. Der Senat hat im Übrigen in seiner Entscheidung vom 27.4.2015 („Franzenbrunnen“) ausgeführt, dass für eine Einbeziehung weiterer Bauabschnitte, für die noch kein satzungsmäßig beschlossener Bebauungsplan vorliegt, im Wege einer „Gesamtbetrachtung“ keine Notwendigkeit besteht, sofern der den ersten Bauabschnitt betreffende Bebauungsplan nach Größe und Lage des Gebiets auch dann Sinn macht, falls es nicht zur Verwirklichung der Gesamtplanung kommt.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2015 – 2 B 39/15 – (juris))

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist daher mangels Antragsbefugnis zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss vom 22.4.2016 – 2 C 119/16 – für das Normenkontrollverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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