Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 263/17

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. November 2016 – 3 K 847/16 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die im Januar 1969 in Hama geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und Sunnitin. Sie reiste nach eigener Aussage im Mai 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.

Bei einer persönlichen Anhörung führte sie zur Begründung unter anderem aus, sie habe bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Bezirk Al. von Hama in der Nähe des Flughafens gewohnt. Sie habe Abitur gemacht, drei bis vier Jahre als Lehrerin an einer Grundschule gearbeitet, 1986 geheiratet und sei dann Hausfrau und Mutter gewesen. Ihr Ehemann G. sei im April 2012 verschwunden. Unbekannte vermummte Männer seien durch ihre Straße gekommen und hätten viele Männer mitgenommen, unter anderem ihren Ehemann. Sie sei sicher, dass er im Rahmen eine Kampagne der Regierung willkürlich und ohne Grund verhaftet worden sei. Ob er zum Militärdienst gezwungen worden sei, wisse sie nicht. Die Stadt habe sich damals noch nicht im Widerstand befunden und es habe noch keine Opposition gegeben. Sie hätten sich nicht getraut, bei beim Gefängnis oder bei den Behörden nachzufragen, wo die Männer geblieben seien. Sie nehme an, dass ihr Mann umgekommen sei. Das sei jedenfalls in der Stadt erzählt worden. Es heiße, wenn man länger als zwei Monate im Gefängnis sei, stürben die Leute. Sie habe drei Söhne und zwei Töchter. Eine Tochter sei mit ihrem Mann in Saudi-Arabien. Die übrigen Kinder seien in A-Stadt. Dabei handele es sich um den 1989 geborenen F. (5972133-475), die weiteren Söhne R. (1993, 6013435-475) und O. (2000) sowie um die Tochter S.. F. sei zum Vormund von O. bestellt. Die Söhne hätten bereits den Flüchtlingsschutz erhalten. Sie selbst habe fünf Brüder, die alle in Syrien lebten und sieben Schwestern, von denen zwei in Hamburg seien. In Syrien herrsche Krieg und die Situation sei sehr schwierig. Es habe Bombardierungen gegeben. Es habe auch immer wieder Entführungen von Schülerinnen gegeben, die angeblich auch vergewaltigt worden seien. Sie habe daher nicht gewollt, dass ihre Tochter weiter zur Schule gehe. Aufgrund der Situation hätten sie das Haus kaum noch verlassen können. Ihnen sei aber nichts passiert. Sie seien nicht konkret bedroht oder verfolgt worden. Sie habe aber viele Zerstörungen gesehen. Im Februar 2016 sei sie illegal in die Türkei ausgereist, nach einem Aufenthalt von zehn Tagen mit dem Schlauchboot auf die griechische Insel Lesbos geflohen und von dort direkt zum Festland weitergefahren. Etwa 20 Tage sei sie in Idomeni an der mazedonischen Grenze gewesen. Im Durcheinander in dem Lager habe sie ihre Tasche mit dem Reiseausweis und dem Familienbuch verloren. Die Lage dort sei sehr angespannt und die Versorgung sehr schlecht gewesen. Da es geheißen habe, dass Frauen und Kinder in dem Lager entführt würden, seien sie wieder nach Athen zurückgegangen. Sie hätten sich etwa eineinhalb Monate in Zelten am Hafen aufgehalten, sich dann einer Gruppe angeschlossen und seien schließlich am 8.5.2016 über Österreich nach Deutschland eingereist. Sie sei die ganze Zeit mit der Tochter S. zusammen gewesen. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte sie, vom Regime inhaftiert zu werden, weil sie das Land verlassen habe.

Im Juni 2016 erkannte die Beklagte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte ihren weiter gehenden Antrag ab (Ziffer 2).(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3.6.2016 – 6730461-475 –) In der Begründung heißt es unter anderem, es sei davon auszugehen, dass der Klägerin in Syrien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) lägen hingegen nicht vor. Eine Betroffenheit der Klägerin in einem flüchtlingsschutzrelevanten Merkmal sei nicht zu erkennen. Die Klägerin berufe sich auf die allgemeine wirtschaftliche Lage in Syrien und auf die Bürgerkriegssituation. Der Vortrag lasse keine zielgerichtete Verfolgung ihrer Person erkennen. Die engeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte seien daher ebenfalls nicht erfüllt.

Im Juni 2016 hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe ihren Antrag zu Unrecht abgelehnt. Hintergrund einer zugrundeliegenden willkürlichen Anweisung des Bundesinnenministeriums sei die beabsichtigte zweitweise Beschränkung der Familienzusammenführung. Dies solle abschreckend wirken. Bei der „Reduzierung“ des Schutzstatus gehe es nicht um die Frage politischer Verfolgung in Syrien, sondern um politische Erwägungen. Die Verfahrensweise verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG. Bereits in den Jahren 2012 und 2013 habe das Bundesamt der Beklagten den syrischen Flüchtlingen lediglich ein Abschiebeverbot auf der Grundlage des damaligen § 60 Abs. 2 AufenthG zuerkannt, was aber vor den Verwaltungsgerichten, auch beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, keinen Bestand gehabt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich die Situation seither wesentlich verbessert habe. Präsident Assad sei ein Diktator und wolle ungeachtet anderslautender Äußerungen im tschechischen Fernsehen nach wie vor den Aufstand „mit harter Hand niederschlagen“. Er unterhalte wie bereits sein Vater über viele Jahre eine Vielzahl von Geheimdiensten, die Menschen, bei denen auch nur der Verdacht einer oppositionellen Haltung bestehe, inhaftierten und folterten. Das syrische Regime differenziere nicht danach, aus welchem Grund jemand das Land verlassen habe. Jeder, der ihm den Rücken kehre, müsse damit rechnen, dass sein Verhalten als „Abstimmung mit den Füßen“ gewertet werde. Auch wer aus einer Region stamme, in der viele Gegner des Regimes lebten, müsse damit rechnen, ebenfalls als solcher eingestuft zu werden. Anlass dafür sei auch die Beantragung von Asyl „im Westen“, der für den Kriegsausbruch verantwortlich gemacht werde. Die vom Bundesamt häufig angeführte Erteilung von Reisepässen durch syrische Stellen sei allein auf entsprechende Forderungen der deutschen Ausländerbehörden zurückzuführen. Sie werde als Gegnerin des Regimes eingestuft. Sie stamme aus der Stadt Hama, deren Bewohner vom syrischen Regime generell als Feinde eingestuft würden und deswegen mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätten. Angesichts der in Syrien herrschenden Sippenhaft müsse sie zudem befürchten, wie ihr Ehemann mitgenommen und inhaftiert zu werden. Eine vom Verwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme der Beklagten und der Deutschen Botschaft in Beirut bestätige ihre – der Klägerin – Einschätzung.

Die Klägerin hat schriftlich beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 3.6.2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzusprechen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im November 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen.(vgl. das Urteil vom 15.11.2016 – 3 K 847/16 –) In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, unabhängig von einer Vorverfolgung sei die Klägerin aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG bedroht. Diese Handlungen würden vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Asylantragsteller hätten bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Rückkehrer hätten im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöse. Zwar fehle es für die letzten Jahre hinsichtlich der Behandlung der aus westlichen Ländern abgeschobenen Personen an belastbaren Zahlen der Rückkehrer. Die Beurteilung könne daher nur im Wege einer Prognose erfolgen. Unter den derzeitigen Umständen werde jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen. Der syrische Machthaber Assad habe in einem Interview vor Terroristen unter den syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen sowie vor einer „Unterwanderung durch Terroristen“ gewarnt. Dies müsse bei einer Rückkehr der Geflohenen zwangsläufig zu ihrer Befragung führen, um diese Terroristen „auszufiltern“.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil verweist die Beklagte auf ihren angefochtenen Bescheid, auf den umfänglichen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren und auf eine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende aktuelle Rechtsprechung des Senats und anderer deutscher Obergerichte. Individuell maßgeblich risikoerhöhende Umstände seien im Fall der Klägerin nicht erkennbar. Da selbst wehrdienstpflichtigen Männern nicht generell der Vorwurf oppositioneller Einstellung und dadurch ausgelöste Verfolgung drohten, könne dies umso weniger für Angehörige angenommen werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2016 – 3 K 847/16 – abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt vor, sie habe bis heute kein Lebenszeichen von ihrem 2012 entführten Ehemann. Zwischenzeitlich sei bekannt, dass in einem einzigen Gefängnis in Syrien mindestens 13.000 Personen ohne Durchführung eines Verfahrens hingerichtet worden seien. Das Regime sei „schnell dabei“ und mache nicht „viel Federlesens“, jemanden oder ganze Bevölkerungsgruppen als politischen Gegner einzustufen. Das habe sich in jüngster Vergangenheit in der Region Idlib gezeigt. Diese Verhaltensweisen des Regimes seien „generalisierbar“. Insoweit drohe ihr eine Sippenhaft als vermeintliche Gegnerin des Regimes.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 2 VwGO).

I.

Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.11.2016 ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat der hierauf zielenden Klage zu Unrecht entsprochen.

Die Entscheidung der Beklagten in dem Bescheid vom 3.6.2016, der Klägerin den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und den von ihr im erstinstanzlichen Verfahren auf den internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) beschränkten Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen.

Ausgehend hiervon droht der Klägerin im Falle einer angesichts des ihr mit Bescheid vom 3.6.2016 zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG), hier nur hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Da die Klägerin nach eigener Schilderung selbst nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist, kommt ihr die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugute. Die Klägerin hat Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt ihrer Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG ergeben könnten, weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Sie hat vielmehr bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt ausdrücklich erklärt, sie sei im Februar 2016 wegen des Krieges und der allgemeinen Situation ausgereist. Ihr und der bei ihr befindlichen Tochter S. sei aber persönlich nichts passiert. Die Klägerin hat in Deutschland insoweit Schutz gesucht und durch die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach dem § 4 AsylG auch erhalten. Da sie zwischen 2012, dem angegebenen Zeitpunkt der Verhaftung des Ehemannes und der Ausreise 2016 keine persönlichen Probleme mit staatlichen Stellen hatte, kann auch nicht von einer drohenden „Sippenhaft“ oder einem individuellen Interesse syrischer Stellen an der Person der Klägerin, die zuletzt Hausfrau gewesen ist, ausgegangen werden. Auch allein aus dem in der mündlichen Verhandlung angegebenen Umstand, dass zu ihrer Wohnung in der Al.-Straße in Hama, die sich zwischen zwei Militärposten befunden habe, mehrfach Soldaten gekommen seien, vor denen sie sich gefürchtet habe, lässt sich nicht herleiten, dass diese Militärangehörigen ein individuelles Interesse an der Klägerin wegen eines flüchtlingsrelevanten persönlichen Merkmals gehabt hätten. Konkrete Nachstellungen hat die Klägerin auch hier nicht geschildert. Umgekehrt und nur zur Ergänzung: Dass es auch im Falle der Klägerin und ihrer Söhne nach ihrem Vortrag in der Zeit eines erheblichen Fallaufkommens beim zuständigen Bundesamt der Beklagten zu einer unterschiedlichen Beurteilung eigentlich gleich gelagerter Sachverhaltsumstände gekommen ist, mag in der Tat aus heutiger Sicht für die Betroffenen in zahlreichen Fällen schwer nachvollziehbar sein. Allein aus der unterschiedlichen Behandlung im Verwaltungsverfahren lässt sich aber nicht schließen, dass auch die Klägerin damals einen Anspruch auf entsprechende „Gleichbehandlung“ gehabt oder dass sie gar heute einen solchen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unabhängig von den dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen (§ 3 AsylG) hätte. Das schließt auch einen dahin gehenden Verpflichtungsausspruch durch das Gericht allein deswegen aus (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Eine begründete Furcht der Klägerin vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie Syrien verlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, bei juris) droht der Klägerin in Syrien nicht allein wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und ihres Aufenthalts im Ausland aus nach dem § 28 Abs. 1a AsylG ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG, weil bereits diese Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden und jeder Asylantragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien in Anknüpfung an seine jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, VGH München 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –m juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen vornehmlich nicht um Oppositionelle handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die – wie die Klägerin – wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und damit verbunden berechtigter Sorge um das eigene Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht.(so auch OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A. – bei juris, wie hier in der Sache nun auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.3.2017 – 3 L 249/16 –, juris, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass seine frühere abweichende Rechtsprechung inzwischen als überholt anzusehen sei)

Über die Frage hinaus, ob der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit(vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22) Verfolgungsmaßnahmen drohten, geht der Senat ferner ebenso wie mehrere andere deutsche Obergerichte davon aus, dass selbst eine – unterstellte – Rückkehrgefährdung sich jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG ergäbe. Vielmehr fehlte die nach § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Ein Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade der Klägerin von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es aber keine Erkenntnisse. Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 –, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, alle bei juris, VGH München, Urteile vom 12.12.2016 – 21 B 16.30338, 16.30364 und 16.30371 –, sowie vom 14.2.2017 – 21 B 16.31001 –, jeweils bei juris)

Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und der damit verbundenen Gefährdungen für Leib und Leben wurde der Klägerin zu Recht der internationale Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuerkannt. Dagegen liegen nach dem Gesagten in ihrem Fall die für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG notwendigen Voraussetzungen nicht vor. Wegen der Einzelheiten und der verwerteten Erkenntnisquellen wird insoweit auf das Grundsatzurteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 – Bezug genommen, auf das die Klägerin ausdrücklich hingewiesen worden ist. Die seither eingegangenen, in der im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Aufstellung aufgeführten Erkenntnisquellen geben keine Veranlassung zur abweichenden Beurteilung. Gleiches gilt für danach ergangene andere obergerichtliche Entscheidungen. Die Klägerin hat Schutz vor dem Bürgerkrieg in ihrer Heimat in Deutschland gesucht und diesen hier auch erhalten.

Vor diesem Hintergrund war der Berufung der Beklagten zu entsprechen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 2 VwGO).

I.

Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.11.2016 ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat der hierauf zielenden Klage zu Unrecht entsprochen.

Die Entscheidung der Beklagten in dem Bescheid vom 3.6.2016, der Klägerin den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und den von ihr im erstinstanzlichen Verfahren auf den internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) beschränkten Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen.

Ausgehend hiervon droht der Klägerin im Falle einer angesichts des ihr mit Bescheid vom 3.6.2016 zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG), hier nur hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Da die Klägerin nach eigener Schilderung selbst nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist, kommt ihr die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugute. Die Klägerin hat Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt ihrer Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG ergeben könnten, weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Sie hat vielmehr bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt ausdrücklich erklärt, sie sei im Februar 2016 wegen des Krieges und der allgemeinen Situation ausgereist. Ihr und der bei ihr befindlichen Tochter S. sei aber persönlich nichts passiert. Die Klägerin hat in Deutschland insoweit Schutz gesucht und durch die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach dem § 4 AsylG auch erhalten. Da sie zwischen 2012, dem angegebenen Zeitpunkt der Verhaftung des Ehemannes und der Ausreise 2016 keine persönlichen Probleme mit staatlichen Stellen hatte, kann auch nicht von einer drohenden „Sippenhaft“ oder einem individuellen Interesse syrischer Stellen an der Person der Klägerin, die zuletzt Hausfrau gewesen ist, ausgegangen werden. Auch allein aus dem in der mündlichen Verhandlung angegebenen Umstand, dass zu ihrer Wohnung in der Al.-Straße in Hama, die sich zwischen zwei Militärposten befunden habe, mehrfach Soldaten gekommen seien, vor denen sie sich gefürchtet habe, lässt sich nicht herleiten, dass diese Militärangehörigen ein individuelles Interesse an der Klägerin wegen eines flüchtlingsrelevanten persönlichen Merkmals gehabt hätten. Konkrete Nachstellungen hat die Klägerin auch hier nicht geschildert. Umgekehrt und nur zur Ergänzung: Dass es auch im Falle der Klägerin und ihrer Söhne nach ihrem Vortrag in der Zeit eines erheblichen Fallaufkommens beim zuständigen Bundesamt der Beklagten zu einer unterschiedlichen Beurteilung eigentlich gleich gelagerter Sachverhaltsumstände gekommen ist, mag in der Tat aus heutiger Sicht für die Betroffenen in zahlreichen Fällen schwer nachvollziehbar sein. Allein aus der unterschiedlichen Behandlung im Verwaltungsverfahren lässt sich aber nicht schließen, dass auch die Klägerin damals einen Anspruch auf entsprechende „Gleichbehandlung“ gehabt oder dass sie gar heute einen solchen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unabhängig von den dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen (§ 3 AsylG) hätte. Das schließt auch einen dahin gehenden Verpflichtungsausspruch durch das Gericht allein deswegen aus (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Eine begründete Furcht der Klägerin vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie Syrien verlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, bei juris) droht der Klägerin in Syrien nicht allein wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und ihres Aufenthalts im Ausland aus nach dem § 28 Abs. 1a AsylG ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG, weil bereits diese Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden und jeder Asylantragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien in Anknüpfung an seine jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, VGH München 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –m juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen vornehmlich nicht um Oppositionelle handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die – wie die Klägerin – wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und damit verbunden berechtigter Sorge um das eigene Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht.(so auch OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A. – bei juris, wie hier in der Sache nun auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.3.2017 – 3 L 249/16 –, juris, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass seine frühere abweichende Rechtsprechung inzwischen als überholt anzusehen sei)

Über die Frage hinaus, ob der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit(vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22) Verfolgungsmaßnahmen drohten, geht der Senat ferner ebenso wie mehrere andere deutsche Obergerichte davon aus, dass selbst eine – unterstellte – Rückkehrgefährdung sich jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG ergäbe. Vielmehr fehlte die nach § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Ein Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade der Klägerin von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es aber keine Erkenntnisse. Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 –, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, alle bei juris, VGH München, Urteile vom 12.12.2016 – 21 B 16.30338, 16.30364 und 16.30371 –, sowie vom 14.2.2017 – 21 B 16.31001 –, jeweils bei juris)

Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und der damit verbundenen Gefährdungen für Leib und Leben wurde der Klägerin zu Recht der internationale Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuerkannt. Dagegen liegen nach dem Gesagten in ihrem Fall die für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG notwendigen Voraussetzungen nicht vor. Wegen der Einzelheiten und der verwerteten Erkenntnisquellen wird insoweit auf das Grundsatzurteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 – Bezug genommen, auf das die Klägerin ausdrücklich hingewiesen worden ist. Die seither eingegangenen, in der im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Aufstellung aufgeführten Erkenntnisquellen geben keine Veranlassung zur abweichenden Beurteilung. Gleiches gilt für danach ergangene andere obergerichtliche Entscheidungen. Die Klägerin hat Schutz vor dem Bürgerkrieg in ihrer Heimat in Deutschland gesucht und diesen hier auch erhalten.

Vor diesem Hintergrund war der Berufung der Beklagten zu entsprechen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.