Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 455/17
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Mai 2017 - 5 L 241/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hält seit mehreren Jahren sowohl eigene Pferde als auch bei ihm eingestellte Pferde Dritter. Er wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung, mit der ihm unter anderem die Haltung und Betreuung von Pferden untersagt und eine Wegnahme der von ihm gehaltenen Pferde verfügt wurde.
Nachdem es seit dem Jahr 2015 mehrfach Anzeigen verschiedener Personen beim Antragsgegner gab, wonach die von dem Antragsteller gehaltenen Pferde abgemagert und in schlechtem Zustand seien, führte der Antragsgegner wiederholt Kontrollen durch, bei denen Mängel festgestellt wurden. Mit Bescheid vom 1.8.2016 erließ der Antragsgegner verschiedene tierschutzrechtliche Verfügungen hinsichtlich der Ernährung, der Unterbringung, des Auslaufes und der Hufpflege der gehaltenen Pferde gegen den Antragsteller. Außerdem wurde ihm für den Fall, dass er den Verfügungen nicht nachkomme, die Wegnahme angedroht. Bei im Zeitraum vom 4.8. bis 18.8.2016 durchgeführten Kontrollen wurde festgestellt, dass den Verfügungen teilweise nicht Folge geleistet worden sei, insbesondere sei immer noch kein Kraftfutter vorhanden. Am 25.8.2016 wurden dem Antragsteller zwei Stuten mit Fohlen weggenommen. Am 2.9.2016 erließ der Antragsgegner eine tierschutzrechtliche Anordnung gegen den Antragsteller, mit der diesem aufgegeben wurde, eine sachkundige Person als Betreuer für die Pferde zu benennen sowie die Wegnahme der beiden Stuten am 25.8.2016 zu dulden, bis diese sich wieder in einem guten Ernährungszustand befänden und eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt sei. Außerdem wurde dem Antragsteller aufgegeben, den Hengst tierärztlich untersuchen und behandeln zu lassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 29.9.2016 Widerspruch. Kotuntersuchungen bei den vier weggenommenen Pferden ergaben, dass bei beiden Fohlen ein hoher Gehalt an nachgewiesen wurde. Nachdem anlässlich weiterer Kontrollen erneut Mängel in der Haltung und Betreuung der Pferde festgestellt wurden, erließ der Antragsgegner am 27.12.2016 die streitgegenständliche tierschutzrechtliche Anordnung mit folgendem Inhalt:
1.
Das Halten und die Betreuung von Pferden wird Ihnen gemäß § 16 a Abs. 1, Satz 2 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes mit sofortiger Wirkung untersagt.
2.
Sollten einzelne Pferde im Eigentum Dritter stehen, haben Sie der Behörde bis zum 07.01.2017 den jeweiligen Eigentümer des jeweiligen Pferdes mit entsprechender Dokumentation mitzuteilen, damit die Behörde Rücksprache mit etwaigen Berechtigten bzgl. Bestandsauflösung halten kann.
Sollten Ihrer Ansicht nach Eigentumsansprüche strittig sein, haben Sie die Möglichkeit, dies bis zum 07.01.2017 in Ihrem eigenen Interesse mitzuteilen und nachzuweisen.
3.
Sollten einzelne Pferde im Eigentum Dritter stehen, haben Sie die Gelegenheit bis zum 15.01.2017, das jeweilige Pferd selbst an seinen jeweiligen Eigentümer abzugeben. Anderenfalls erfolgt die Wegnahme durch die Behörde.
4.
Sie haben bis zum 15.02.2017 die Gelegenheit, Ihren Pferdebestand durch Verkauf oder anderweitige Abgabe aufzulösen und den Verbleib der Tiere der Regionalstelle Ost schriftlich (insbes. qua Kaufvertrag) nachzuweisen.
5.
Für den Fall, dass die Auflösung des o.g. Tierbestandes nicht bis zum 15.02.2017 durchgeführt und nachgewiesen wird, haben Sie die Wegnahme und Veräußerung der noch verbliebenen Pferde (vorrangig durch öffentliche Versteigerung) zu dulden.
6.
Sie haben der Behörde bis zum 18.02.2016 alle Equidenpässe und Besitzurkunden der dann noch von Ihnen gehaltenen Pferde zu übergeben.
7.
Sie haben abweichend von Ziffer 5 aufgrund ihres schlechten Ernährungszustandes und ihrer Trächtigkeit die Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung Ihrer Stute "Akutschi" zu dulden. Diese wird voraussichtlich in der zweiten Kalenderwoche erfolgen. Abweichend von Ziffer 4 können Sie Akutschi nur mit Genehmigung der Behörde veräußern.
8.
Bis zur Auflösung Ihres Pferdebestandes wird die Haltung und Betreuung in Ausnahme zu Punkt 1. durch Sie noch geduldet. Notwendige tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind weiterzuführen bzw. einzuleiten.
9.
Bei der Umsetzung der Wegnahme haben Sie der Behörde nach Kräften behilflich zu sein und diese zu unterstützen.
10.
Sie haben alle im Zusammenhang mit der Wegnahme, der anderweitigen pfleglichen Unterbringung sowie der Veräußerung anfallenden Kosten zu tragen.
11.
Die Behörde behält sich vor, weitere Maßnahmen anzuordnen, wenn diese zur Umsetzung des Halteverbots, der Wegnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung bzw. der Veräußerung/unentgeltlichen Abgabe erforderlich sind.
Für den Fall, dass der Antragsteller das Verbot gemäß Ziffer I. Nr. 1. der Anordnung nicht befolge, wurde ihm pro je entgegen dem Verbot gehaltenem oder betreutem Pferd ein Zwangsgeld von 1.000,-- EUR angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt.
Am 4.1.2017 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.12.2016 ein. Dieser wurde (neben weiteren Widersprüchen) mit Widerspruchsbescheid vom 30.3.2017 zurückgewiesen.
Am 9.2.2017 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht,
1.
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.01.2017 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 27.12.2017 wiederherzustellen,
2.
die Vollziehung der Verfügung hinsichtlich der Stute Akutschi aufzuheben,
3.
festzustellen, dass dem Antragsteller bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache genehmigt ist, die in seinem Stall stehenden Pferde zu halten,
4.
dem Antragsgegner die Wegnahme und Vermittlung der Pferde bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen.
Mit Beschluss vom 4.5.2017 - 5 L 241/17 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, nach dem derzeitigen Erkenntnisstand bestünden keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der tierschutzrechtlichen Anordnung vom 27.12.2016. Die darin enthaltene tierschutzrechtliche Wegnahmeverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Die von den Tierärzten auf dem Hof des Antragstellers vorgefundenen Zustände, die insbesondere durch die vorgelegten Lichtbilder in einer Weise dokumentiert würden, die keinerlei Zweifel aufkommen lasse, belegten, dass die Tiere nicht artgerecht gehalten und erheblich vernachlässigt worden seien. Dies sei bereits bei den am 25.8.2016 dem Antragsteller weggenommenen zwei Stuten und Wonderful Day mit ihren Fohlen festgestellt worden. Die bei den vier weggenommenen Pferden durchgeführten Kotuntersuchungen hätten zwar bei den Stuten keine Wurmeier ergeben, jedoch sei bei beiden Fohlen ein hoher Gehalt an nachgewiesen worden. Dies habe bei einem Fohlen zu einer massiven Darmwandschädigung mit den Folgen der chronischen Auszehrung und einer stark herabgesetzten Immunabwehr geführt. Nur durch intensivmedizinische Behandlung in der Pferdeklinik Altforweiler habe das Leben des Fohlens gerettet werden können, dieses werde jedoch ein Kümmerer bleiben. Auch die Ernährungslage eines großen Teils der vom Antragsteller gehaltenen Pferde sei über einen längeren Zeitraum mangelhaft gewesen, ohne dass der Antragsteller für eine grundlegende Verbesserung gesorgt hätte. Aus den vorliegenden Lichtbildern ergebe sich, dass im August und September 2016 bei den Pferden , Signora, Luna, Diamond, Derby, Shadow sowie den Stuten und Wonderful Day ein allenfalls mäßiger Ernährungszustand vorgelegen habe. Dies sei Anlass dafür gewesen, zunächst am 25.8.2016 die beiden Stuten mit ihren Fohlen wegzunehmen und unter dem 2.9.2016 eine weitere tierschutzrechtliche Anordnung gegen den Antragsteller zu erlassen, mit der ihm aufgegeben worden sei, eine sachkundige Person als Betreuer für die Pferde zu benennen sowie die Wegnahme der beiden Stuten zu dulden. Gleichwohl habe sich nachfolgend keine wesentliche Verbesserung der Ernährungslage der Pferde ergeben. Die im Oktober und Dezember 2016 anlässlich von Kontrollen gefertigten Lichtbilder belegten nachdrücklich, dass z.B. bei den Pferden Peppercorn, und Signora auch bei diesen Kontrollen nur ein mäßiger Ernährungszustand vorgelegen habe. Dies werde auch nicht durch den vom Antragsteller vorgelegten tierärztlichen Untersuchungsbericht der Pferdeklinik St. Georg in Trier widerlegt, der sich nur auf das Pferd Akutschi beziehe. Zudem seien die dort getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Sowohl der Fotodokumentation vom 15.12.2016 als auch dem Bericht der zuständigen Amtstierärztin sei zu entnehmen, dass an diesem Tag bei Akutschi ein schlechter Ernährungszustand vorgelegen habe. Dieser Befund decke sich mit dem Feststellungen der Tierärztin, die Akutschi am 11.01.2017 untersucht habe und ebenfalls einen schlechten Ernährungszustand attestiert habe. Zudem ergebe sich aus den Lichtbildern eine nur mangelhaft tierärztliche Versorgung zumindest eines Teils der vom Antragsteller gehaltenen Pferde. So hätten im Dezember 2016 Derby an Strahlfäule, Shadow an Mauke und Signora an einem entzündeten Auge gelitten. Insbesondere diese Augenentzündung sei offensichtlich nicht ausreichend behandelt worden, da das Auge im Februar 2017 immer noch getränt habe. Auch eine mangelhafte Versorgung der Hufe des Hengstes sei durch Lichtbilder nachdrücklich belegt. Auf den Bildern vom August 2016 sei unschwer zu erkennen, dass die Hufe des Hengstes über Monate nicht gepflegt worden seien und sich wohl auf Grund mangelnder Bewegung nicht abnutzen konnten, so dass die stark verlängerten Hufe begonnen hätten, sich zu Schnabelhufen umzubilden, die Zehenachsen aller vier Gliedmaßen deutlich gebrochen gewesen seien und sich hinten links eine erhebliche Fehlstellung entwickelt habe. Auch habe es der Antragsteller versäumt, trotz entsprechender Verfügungen des Antragsgegners sowohl für eine ausreichende Unterbringung als auch für einen ausreichenden Auslauf der Pferde zu sorgen. Selbst wenn es nicht möglich gewesen wäre, die Hengste gleichzeitig auf ein Koppel zu lassen, so hätte dies einen täglichen mehrstündigen Auslauf nicht ausgeschlossen, da es bei sachgemäßer Haltung durchaus möglich gewesen wäre, die Hengste auch gleichzeitig (z.B. einen im Paddock und den anderen auf die Koppel ohne Sichtkontakt) zu stellen. Dass der Antragsteller entsprechendes überhaupt versucht hätte, sei seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Er habe auch nicht - entgegen der ihm mit den Bescheiden vom 2.9.2016 und 8.11.2016 aufgegebenen Verpflichtungen - für eine Betreuung der Pferde durch eine sachkundige Person gesorgt. Zwar habe er nach seinem Vortrag eine gelernte Pferdewirtin angestellt, die die Versorgung der Pferde übernehmen sollte. Jedoch sei diese bei fast allen von den Mitarbeitern des Antragsgegners vorgenommenen Kontrollen nicht anwesend gewesen. Daher könne nicht von einer ausreichenden Betreuung der Pferde durch eine sachkundige Person ausgegangen werden. Dies werde letztlich auch durch die bereits aufgezählten Haltungsmängel bestätigt. Dass der Antragsteller trotz der von ihm besuchten Kurse selbst nicht ausreichend sachkundig sei, sei offensichtlich. Der Besuch von ein paar Kursen ersetze auch keine abgeschossene Ausbildung z.B. als Pferdewirt. Dass diese Mängel gegen die in § 2 TierSchG gestellten Anforderungen an eine tiergerechte Haltung und Betreuung verstoßen würden, sei mehr als offensichtlich. Daher würden alle Erkenntnisse dafür sprechen, dass der Antragsgegner nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen sei, eine Wegnahme der Tiere zu verfügen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei dieses Vorgehen auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Insoweit sei zu beachten, dass die im Bescheid vom 27.12.2016 aufgeführten Mängel in der Haltung der Tiere, insbesondere der mangelhafte Ernährungszustand, bereits über mehrere Monate fortbestanden hätten und trotz entsprechender Anweisungen durch die Amtstierärztin nicht beseitigt worden seien. Es sei auch nicht angezeigt gewesen, statt der Wegnahme weitere Auflagen hinsichtlich der Haltung der Pferde zu machen. Unabhängig davon, dass in der Vergangenheit entsprechende tierschutzrechtliche Anordnungen nicht zu einer dauerhaften Behebung der vom Antragsteller verursachten tierschutzwidrigen Zustände geführt hätten und deshalb Zweifel an der Sinnhaftigkeit weiterer Haltungsauflagen bestünden, hätte im vorliegenden Fall das Verbleiben der Pferde auf dem Hof des Antragstellers und sei es auch nur bis zur Behebung der Mängel zu einer Fortdauer der Leiden der Tiere geführt, was mit den in § 2 TierSchG geregelten Anforderungen an eine tiergerechte Haltung und Unterbringung nicht vereinbar gewesen wäre. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für die Wegnahme zwischenzeitlich weggefallen seien. Vielmehr spreche der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Verfahren mit Gewicht dafür, dass dieser davon ausgehe, dass es in seiner Haltung der Pferde keine gravierenden Mängel gegeben habe, was zum einen nicht zutreffe und zum anderen dagegen spreche, dass er beabsichtige auf seinem Hof grundlegende Verbesserungen umzusetzen. Auch das im Bescheid vom 27.12.2016 ausgesprochene Haltungsverbot sowie die Anordnung bezüglich der Veräußerung der Pferde seien offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Haltungsverbotes sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Danach könne die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt habe, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Es sei offensichtlich, dass als Folge der vom Antragsteller zu vertretenen Defizite bei Unterbringung und Betreuung seiner Pferde bei diesen erhebliche Schmerzen, Leiden und insbesondere bei den Pferden mit Ernährungsmängel - wobei es sich um die überwiegende Anzahl der Tiere handele - auch erhebliche Schäden eingetreten seien. Diese Mängel in der Haltung und Betreuung der Tiere seien auch nicht nur vorübergehend gewesen. Die gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG weiter vorausgesetzte Annahme, dass der Antragsteller auch in Zukunft derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, sei ebenfalls gerechtfertigt. Sein Vortrag im vorliegenden Verfahren zeige, dass er keinerlei Einsicht hinsichtlich seines Fehlverhaltens habe. Da vorliegend im Jahr 2016 immer wieder Mängel in der Haltung der Pferde durch den Antragsteller aufgetreten seien und diese Mängel auch trotz des Ergehens von mehreren tierschutzrechtlichen Anordnungen und der bereits im August erfolgten Wegnahme von zwei Stuten mit ihren Fohlen nicht dauerhaft abgestellt worden seien, sei das Haltungsverbot auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Die Anordnung der Duldung der Veräußerung der weggenommenen Pferde finde ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 23 SPolG. Diese Anordnung sei notwendig gewesen, um eine endgültige tierschutzgerechte Haltung der weggenommenen Tiere sicherzustellen.
Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts, der dem Antragsteller am 15.5.2017 zugestellt wurde, richtet sich die am 26.5.2017 eingegangene und zugleich von ihm begründete Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die fristgerecht eingelegte und auch ansonsten zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid vom 27.12.2016 ist unbegründet.
Nachdem der Antragsteller den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach seine Anträge dahin auszulegen seien, dass er nur einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, gestellt habe, nicht entgegengetreten ist, ist auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren von einem solchen Antrag - nunmehr gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 02.05.2017 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage mit dem Aktenzeichen 5 K 835/17 gegen den erwähnten Bescheid vom 27.12.2016 und den diesen bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 30.3.2017 - auszugehen.
Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht sei zu keinem Zeitpunkt auf das Verhalten des Antragsgegners im Rahmen der tierschutzrechtlichen Untersuchungen eingegangen. Es habe dessen Behauptungen, die Pferde hätten über längere Zeit kein Heu und die Hengste kein Wasser gehabt, ohne weiteres als wahr angenommen. Er, der Antragsteller, habe insoweit erläutert, dass er sich seit vielen Monaten mit Sabotage konfrontiert sehe. Dazu gehöre auch, dass das Wasser auf der Hengstkoppel mutwillig ausgeleert, Kraftfutter gestohlen und ungeeignetes Futter, wie z.B. Schokocroissants, in den Boxen der Pferde deponiert worden sei. All dies sei dem Antragsgegner mitgeteilt worden. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Sohn der Verpächter des Grundstücks, mit dem er einen Rechtsstreit führe, bei den umliegenden Bauern schlechte Stimmung gegen ihn mache und seine Futterlieferungen sabotiere. Dennoch habe der Antragsgegner keinen Anlass gesehen, an der Glaubwürdigkeit der angeblichen „Zeugen", die einerseits jeden Pferdeverstand vermissen lassen würden und andererseits ein persönliches Interesse daran hätten, ihm zu schaden, zu zweifeln. Der Antragsgegner habe bei der Beurteilung des Sachverhalts jegliche Objektivität vermissen lassen. Es sei auffällig, wie er jedem Fachkundigen, der anderer Meinung sei, entweder die Kompetenz oder die Relevanz abspreche. So habe sich sein Hufschmied eindeutig und ausdrücklich dahingehend geäußert, sich regelmäßig um die Pferde zu kümmern und den Zustand der Hufe dem früheren, unsachgemäßen Beschlag zugeschrieben. Insbesondere habe der Hufschmied bestätigt, dass zwei der Hufe unter chronischer Hufrehe leiden würden, was jede Gabe von Kraftfutter verbiete. Demgegenüber habe der Antragsgegner stets ins Blaue hinein die Gabe von Kraftfutter gefordert. Die Vorgehensweise des Antragsgegners, um jeden Preis eine nicht rechtmäßig ergangene Verfügung durchsetzen zu wollen, zeige sich auch daran, dass er der Tierklinik St. Georg in Trier, die den Ernährungszustand der Stute Akutschi als gut beurteilt habe, jede Fachkenntnis abspreche. Die vom Antragsgegner vorgelegten Vergleichsbilder von trächtigen Vollblutstuten zeigten ausnahmslos Stuten, die deutlich jünger als Akutschi seien, mithin eine rundere Kruppe und einen geraderen Rücken hätten. Stuten, die über 20 Jahre alt seien, hätten nicht mehr den Körperbau eines jungen Pferdes und könnten nicht zum Vergleich herangezogen werden. Bei ihnen seien oft ein hängender Rücken sowie die hervorstehende Hüfthöcker zu beobachten und zwar unabhängig vom Ernährungszustand. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht gewürdigt, dass er sehr wohl eine sachkundige Person zur Versorgung seiner Pferde eingestellt habe. Die Forderung des Antragsgegners, einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorzulegen, gehe ins Leere, da es keine Verpflichtung gebe, einen solchen Arbeitsvertrag schriftlich zu fixieren. Bezüglich der Stuten und Wonderful Day, die ihm im August 2016 unrechtmäßig entzogen worden seien, habe das Verwaltungsgericht ebenfalls eine fehlerhafte Wertung vorgenommen. So seien lediglich die Fohlen verwurmt gewesen, die Stuten selbst jedoch nicht. Dies könne nicht zum Anlass genommen werden, ihm eine generelle Vernachlässigung der Pferde vorzuwerfen. Die Erkrankung des Fohlens, sollte sie in der behaupteten Form vorgelegen haben, müsse schicksalhaft gewesen sein. Des Weiteren sei das Verwaltungsgericht der Einschätzung des Antragsgegners, die von ihm absolvierten Kurse zur Verbesserung seiner Sachkunde wären nicht geeignet, diese Sachkunde in ausreichendem Maße zu verbessern, fälschlicherweise gefolgt. Dem Antragsgegner sei mehrfach mitgeteilt worden, dass er, der Antragsteller, beabsichtige, die Prüfung zum Pferdefachwirt abzulegen. Zwischenzeitlich habe er seine Sachkundeprüfung zur Pferdehaltung nach § 11 TierSchG abgelegt und bestanden. Des Weiteren sei er zur Pferdefachwirtprüfung zugelassen worden. Voraussetzung für diese Prüfungszulassung seien der Nachweis von langjähriger Praxiserfahrung im Umgang, Haltung, Pflege, Fütterung und Training von Pferden. Zudem müssten viele verschiedene Seminare besucht werden. Es sei daher keinesfalls so, dass er uneinsichtig sei und nur aufgrund des Drucks über die Wegnahme der Pferde Verbesserungen angestrebt habe. Er habe vielmehr seine bereits bestehende Sachkunde ausgebaut. Die von ihm vorgenommenen Verbesserungen seien bewusst ignoriert worden.
Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die die Prüfung durch den Senat bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat es bei der erstinstanzlichen Entscheidung, auf deren zutreffende Begründung vorab Bezug genommen werden kann, zu bleiben.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Pferde von dem Antragsteller über Monate hinweg nicht ihrer Art entsprechend gehalten (§ 2 Nr. 1 TierSchG), sondern erheblich vernachlässigt wurden mit der Folge, dass ihre Wegnahme nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG verfügt werden durfte. Des Weiteren lagen die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG für ein Haltungsverbot vor, da der Antragsteller den Vorschriften des § 2 TierSchG sowie tierschutzrechtlichen Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat. Die in den beigezogenen Verwaltungsunterlagen enthaltenen zahlreichen Berichte der Amtstierärztin(Vgl. Bl. 8, 15, 69, 96, 112, 134, 140 u. 158 der Verwaltungsunterlagen) einschließlich der hierzu gefertigten, sehr aussagekräftigen Fotos lassen hinsichtlich des schlechten Ernährungszustands der Tiere infolge nicht bedarfsgerechter Fütterung und der unzureichenden Pflege keine ernsthaften Zweifel aufkommen. Soweit der Antragsteller einwendet, dass er sich seit vielen Monaten mit Sabotageakten konfrontiert sehe, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch ausreichendes Personal und mit der Hilfe der Polizei entgegen zu wirken. Der von ihm gegenüber dem Antragsgegner erhobene Vorwurf der fehlenden Objektivität lässt sich nicht nachvollziehen. Dass dieser die Anzeigen von Dritten, in denen darauf hingewiesen wurde, dass die von dem Antragsteller gehaltenen Pferde abgemagert und in schlechtem Zustand seien, zum Anlass von Kontrollen genommen hat, ist nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung beruht auch nicht auf einer Übernahme der Angaben dieser „Zeugen“, sondern hat die eigenen Wahrnehmungen und Feststellungen der von dem Antragsgegner mit den Kontrollen beauftragten Amtstierärztin zur Grundlage. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Amtstierärztin sind nicht erkennbar. So vermag etwa der in diesem Zusammenhang als Beleg für die angeblich fehlende Objektivität des Antragsgegners erfolgte Hinweis des Antragstellers auf die Angaben seines Hufschmieds zu dem angeblichen früheren unsachgemäßen Beschlag der Hufe nicht zu erklären, wie es bei dem Hengst dazu kommen konnte, dass die stark verlängerten Hufe begannen, sich zu Schnabelhufen umzubilden, die Zehenachsen aller vier Gliedmaßen deutlich gebrochen waren und sich hinten links eine erhebliche Fehlstellung entwickelte.
Die über Monate hinweg unzureichende Pflege und Betreuung der von dem Antragsteller gehaltenen Pferde wird durch die erwähnten Berichte der Amtstierärztin und die in der Gerichtsakte und den Verwaltungsunterlagen vorhandenen Fotos eindeutig belegt. So ergibt sich aus den Fotos aufgrund des dort dokumentierten Umstands, dass die Rippen deutlich sichtbar sind, selbst für einen Laien eindeutig der schlechte Ernährungszustand der von dem Antragsteller gehaltenen Pferde. Dies gilt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch für das Pferd Akutschi. Soweit in dem Tierärztlichen Untersuchungsbericht der Pferdeklinik St. Georg in Trier vom 2.1.2017 der Ernährungszustand dieses Pferdes mit 5-4/9 nach (American Association of Equine Practitioners) angegeben wird, ist der Antragsgegner dieser Einschätzung in der Beschwerdeerwiderung vom 20.6.2017 überzeugend entgegen getreten. Nach der dort wiedergegeben Einschätzung der Amtstierärztin entspricht der Wert 5 einem guten Ernährungszustand. Demgegenüber habe der Befund bei Akutschi lediglich einem Wert von 3-4 entsprochen. Neben den deutlich sichtbaren Rippen trotz Winterfell wird dies mit weiteren Kriterien (Hüfthöcker hervorstehend, abgerundet; Rückenmuskulatur erreicht nicht das Niveau der Dornfortsätze; Schultergräte deutlich abgegrenzt, Konturen von Hals, Widerrist und Schulter sind akzentuiert) nachvollziehbar begründet. Diese Einschätzung deckt sich im Übrigen, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, mit der Beurteilung der Tierärztin, die Akutschi am 11.1.2017, dem Tag nach deren Wegnahme, an ihrem neuen Standort untersucht hat. Der Antragsgegner hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Pferdeklinik St. Georg eine Beurteilung nach medizinischen Kriterien vorgenommen wurde. Der Ernährungszustand des Tieres spielte demgegenüber nur eine untergeordnete Rolle. Auch von daher ist der erwähnte Bericht nicht geeignet, die wesentlich detaillierteren Angaben der Amtstierärztin in diesem Punkt grundlegend in Frage zu stellen.
Soweit der Antragsteller einwendet, er habe sehr wohl eine sachkundige Person zur Versorgung seiner Pferde eingestellt, hat er dies auch im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend belegt. Gegen seine Behauptung, die von ihm beschäftigte Pferdewirtin W… kümmere sich an sechs Tagen in der Woche um die Pferde, spricht mit Nachdruck, dass diese anlässlich der von den Beschäftigten des Antragsgegner vorgenommen Kontrollen fast nie anwesend war. Bereits dies spricht gegen eine ausreichende Betreuung der Pferde. So hat etwa Frau W… am 19.10.2016 gegenüber der Amtstierärztin erklärt, in der letzten Zeit sei sie aus persönlichen Gründen nicht oft auf dem Hof gewesen.(Vgl. Bl. 122 der Verwaltungsunterlagen) Der Hinweis des Antragstellers, er sei nicht verpflichtet, dem Antragsgegner einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorzulegen, entbindet ihn nicht von der ihn im vorliegenden Verfahren treffenden Darlegungslast bezüglich einer den Anforderungen des Tierschutzes genügenden Betreuung der Pferde. Der Antragsgegner hat bisher nicht substantiiert und nachvollziehbar dargetan, in welchem Umfang (insbesondere zu welchen Zeiten) Frau W… bei ihm beschäftigt war bzw. wer bei ihrem Ausfall die Betreuung und Versorgung der Pferde übernommen hat. Angesichts dessen kann im vorliegenden Verfahren - wie die über Monate hinweg festgestellten, überaus zahlreichen festgestellten Mängel belegen - nicht von einer ausreichenden Betreuung der Pferde ausgegangen werden.
Auch das Vorbringen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Wegnahme der Stuten und Wonderful Day einschließlich ihrer Fohlen, es seien lediglich die Fohlen verwurmt gewesen, die Stuten selbst jedoch nicht, ist nicht geeignet, ihn von dem Vorwurf der Vernachlässigung der Pferde zu entlasten. Der schlechte Gesundheits- und Pflegezustand der betreffenden Stuten und Fohlen ergibt sich bereits aus dem Attest der Tierärztin vom 13.10.2016.(Bl. 113 der Verwaltungsunterlagen) Bezüglich des als „Kümmerer“ bezeichneten Fohlens wurde von der Tierklinik Altforweiler eine akute, hochgradige Phlegmone (= Entzündung des Bindegewebes) der gesamten linken Hintergliedmaße, bis ins Becken reichend, sowie eine chronische Auszehrung (nach massivem Wurmbefall) festgestellt.(Bl. 125 f. der Verwaltungsunterlagen) Vor allem letzteres lässt, worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat, auf eine erhebliche Vernachlässigung aufgrund einer unterlassenen Entwurmung des Fohlens schließen und kann nicht einfach als „schicksalhaft“ abgetan werden.
Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe zwischenzeitlich seine Sachkundeprüfung zur Pferdehaltung nach § 11 TierSchG bestanden und sei zur Pferdefachwirtprüfung zugelassen worden, betrifft dies die in § 2 Nr. 3 TierSchG genannte Voraussetzung, dass jemand, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Ernährung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss. Abgesehen davon, dass schon aufgrund der vielfältigen geschäftlichen Aktivitäten(Vgl. dazu den Bericht im Handelsblatt vom 17.7.2017 (Bl. 289 der Gerichtsakte)) des Antragstellers erhebliche Zweifel darüber bestehen, dass dieser selbst die Betreuung der von ihm gehaltenen Pferde in ausreichenden Maße übernehmen kann, bleibt die Rechtmäßigkeit der tierschutzrechtlichen Anordnung vom 27.12.2016 aufgrund der zuvor festgestellten Mängel hiervon unberührt.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG.