Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 241/17

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. November 2016 - 3 K 849/16 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der 1998 in Daraa geborene Kläger ist nach seinen Angaben staatenloser Palästinenser aus Syrien sowie arabischer Volkszugehöriger und sunnitischer Moslem. Er reiste im September 2015 aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im Oktober 2015 einen Asylantrag.

In einem Fragebogen gab er am 12.12.2015 unter anderem an, er verfüge neben seiner nationalen Identitätskarte auch über einen „Registrierschein“.

Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Beklagten im Mai 2016 führte er unter anderem aus, er besitze die syrische Staatsangehörigkeit nicht. Er sei Palästinenser aus Syrien. Er gehöre der arabischen Volksgruppe an und habe die sunnitische islamische Religionszugehörigkeit. Er habe eine Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem Zivilregister, welche er dem Bundesamt nachreichen werde; außerdem legte er seinen Reiseausweis vor. Er habe über ein Visum für die Arabischen Emirate verfügt, das von 2007 bis 2010 gültig gewesen sei. Vor seiner Ausreise habe er bis zum 23.8.2015 in Daraa (H.) gewohnt. Er habe Syrien am 1.9.2015 verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, die Balkanroute und Österreich kommend am 15.9.2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er sei in Begleitung von Freunden aus der Nachbarschaft von Syrien nach Deutschland gereist. Seine Eltern sowie zwei seiner Geschwister wohnten noch in Daraa, sein Bruder I. lebe in Abu Dhabi; ein Onkel väterlicherseits lebe in Düsseldorf. Er habe die Schule bis zur elften Klasse besucht, aber keinen Beruf erlernt. Probleme mit Sicherheitsbehörden habe er nicht gehabt. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab der Kläger im Wesentlichen an, eine schulische Bildung sei nicht mehr möglich gewesen. Er hätte gerne sein Abitur abgelegt, aber es sei mal ein Tag Schule und zehn Tage keine Schule mehr gewesen. Dies habe unter anderem daran gelegen, dass die Lehrer Syrien verlassen gehabt hätten. Seine Schule sei unmittelbar in der Nähe einer militärischen Sicherheitsabteilung des Assad-Regimes gewesen. Die Sicherheitsabteilung sei oft ein Anschlagsziel der gegnerischen Gruppierungen gewesen. Durch die ständigen Kämpfe hätte es passieren können, dass er auf der Straße angegriffen und durch Kriegshandlungen umkommen würde. Für den Fall einer Rückkehr nach Syrien könne er seine schulische Bildung nicht fortsetzen. Damit würde ihm auch der Weg genommen, studieren zu gehen. Außerdem habe er sich durch die Flucht dem Wehrdienst entzogen. Er wolle keine Waffe tragen und kämpfen müssen; er wolle nicht teilhaben an diesem Krieg.

Mit Bescheid vom 20.5.2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2). In der Begründung heißt es unter anderem, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen vor; es sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 (Satz 2) Nr. 3 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien hingegen nicht gegeben. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Der Krieg und die damit verbundenen Umstände stellten alleine keine Verfolgungshandlung dar. Der Kläger beziehe sich ausschließlich auf die derzeit vorherrschende Kriegssituation. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter lägen somit ebenfalls nicht vor.

Im Juni 2016 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG begehrt. Er trägt im Wesentlichen vor, das Bundesamt spreche Flüchtlingen aus Syrien zwischenzeitlich nur noch den subsidiären Schutzstatus zu. Hintergrund sei eine als willkürlich anzusehende Anweisung des Bundesinnenministeriums, mit der eine zeitweise Beschränkung der Familienzusammenführung erreicht werden solle. Dies solle abschreckend wirken. Bei der „Reduzierung des Schutzstatus“ gehe es nicht um die Frage politischer Verfolgung in Syrien, sondern um politische Erwägungen. Dies verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG. Schon in den Jahren 2012 und 2013 habe das Bundesamt den syrischen Flüchtlingen lediglich ein Abschiebeverbot zuerkannt, was aber vor den Verwaltungsgerichten keinen Bestand gehabt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich die Situation seither wesentlich verändert habe. Präsident Assad sei ein Diktator und wolle ungeachtet anderslautender Äußerungen im tschechischen Fernsehen nach wie vor den Aufstand „mit harter Hand niederschlagen“. Er unterhalte eine Vielzahl von Geheimdiensten, die Menschen, bei denen auch nur der Verdacht einer oppositionellen Haltung bestehe, inhaftierten und folterten. Das syrische Regime differenziere nicht danach, aus welchem Grund jemand das Land verlassen habe. Jeder, der ihm den Rücken kehre, müsse damit rechnen, dass sein Verhalten als „Abstimmung mit den Füßen“ gewertet werde. Dass von Seiten der syrischen Auslandsvertretungen an syrische Staatsbürger weiterhin Pässe ausgestellt würden, sei letztlich auch kein Beweis dafür, dass syrischen Flüchtlingen wegen unerlaubten Verlassens des Heimatlandes bei Rückkehr nach dort keine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Auch wer aus einer Region stamme, in der viele Gegner des Regimes lebten, müsse damit rechnen, ebenfalls als solcher eingestuft zu werden. Anlass dafür sei auch die Beantragung von Asyl „im Westen“, der für den Kriegsausbruch verantwortlich gemacht werde. Außerdem stamme er aus Daraa, einer Hochburg der Opposition, deren Bewohner der Gegnerschaft zum Regime verdächtigt und deswegen auch verfolgt würden sowie mit ihrer Inhaftierung und damit einhergehender Folter rechnen müssten. Darüber hinaus sei er palästinensischer Volkszugehöriger. Angehörige dieser Volksgruppe gälten in Syrien als „unsichere Kandidaten“. Sie würden bereits allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit als potentielle Regimegegner eingestuft und müssten insoweit politisch geprägte Verfolgung befürchten. Damit träfen auf ihn zwei Merkmale zu, die ihn in den Augen des Regimes als Gegner erscheinen ließen. Aufgrund dieser Addition zweier Merkmale erhöhe sich seine Verfolgungsgefährdung. Hinzu komme, dass durch seine unerlaubte Ausreise aus Syrien Zahlungen der UNO an das Regime für im Lande lebende Palästinenser eingestellt würden. Diese zweckentfremde das Regime zur Finanzierung seines Kampfes gegen seine Gegner. Wer, wie er, als palästinensischer Volkszugehöriger dazu beitrage, dass die Finanzkraft des Regimes zur Niederschlagung des Aufstands geschwächt werde, werde als Volks- bzw. Landesverräter eingestuft und müsse bei Rückkehr mit politisch geprägter Verfolgung rechnen.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 20.5.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzusprechen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 15.11.2016 - 3 K 849/16 - hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen. In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, unabhängig von einer Vorverfolgung sei der Kläger aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG bedroht. Diese Handlungen würden vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Asylantragsteller hätten bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Rückkehrer hätten im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöse. Zwar fehle es für die letzten Jahre hinsichtlich der Behandlung der aus westlichen Ländern abgeschobenen Personen an belastbaren Rückkehrerzahlen. Die Beurteilung könne daher nur im Wege einer Prognose erfolgen. Unter den derzeitigen Umständen werde aber jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil verweist die Beklagte auf ihren angefochtenen Bescheid, auf den umfänglichen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren und auf die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende aktuelle Rechtsprechung des Senats und anderer deutscher Obergerichte. Individuell maßgeblich risikoerhöhende Umstände seien im Fall des Klägers nicht erkennbar. Ein solcher Umstand liege für Flüchtlinge, die vor der Ausreise keinen Einberufungsbescheid erhalten hätten, nicht allein in der Zugehörigkeit zur Altersgruppe der Wehrdienstpflichtigen. In diesen Fällen sei bei unterstellter Rückkehr nach Syrien keine politische Verfolgung wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung zu befürchten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2016 - 3 K 849/16 - abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist auf von der Senatsrechtsprechung abweichende Entscheidungen zur Wehrdienstentziehung. Außerdem sei erneut darauf hinzuweisen, dass er aus Daraa, einer Hochburg der Opposition gegen das Regime, stamme und palästinensischer Volkszugehöriger sei. Weiterhin bleibe er dabei, dass die Ausführungen des syrischen Staatspräsidenten Bashir al Assad in einem Interview des tschechischen Fernsehens nicht glaubhaft seien. Bester Beleg dafür seien die jüngsten Angriffe auf die sich in dem von Oppositionellen gehaltenen Gebiet Idlib aufhaltende Zivilbevölkerung mit Giftwaffen, für die dieser die Verantwortung leugne. Da er, der Kläger, ebenfalls aus einem von Oppositionellen gehaltenen Gebiet stamme, sei er deshalb bei Rückkehr gefährdet, als politischer Gegner verfolgt zu werden. Ferner legte der Kläger Kopie eines Registrierungsnachweises der UNRWA vor, wo er unter Position 5 aufgeführt sei; das Original befinde sich weiterhin bei seinen Eltern in Syrien. Hinsichtlich seines Geburtsdatums sei darauf hinzuweisen, dass er tatsächlich am 10.3.1998 geboren worden sei; aufgrund eines Fehlers sei er von UNRWA mit dem Geburtsdatum 15.3.1998 registriert worden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO).

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte – im Ergebnis – zu Recht verpflichtet, dem Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 20.5.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Der Kläger ist als staatenloser palästinensischer Volkszugehöriger Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG.

Flüchtling ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG(vgl. Art. 12 Abs. 1a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) ein Ausländer, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genossen hat, dem aber ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden ist. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK „ipso facto“ anwendbar, d.h. unmittelbar und ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, denn § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG ist eine Rechtsfolgenverweisung.(vgl. Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 – 18 A 901/11 –, juris; Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77)

Daher sind nach der Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -; vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 -; vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -)

Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 AsylG ist die Flüchtlingseigenschaft zwar auch in diesem Fall vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren zu prüfen und festzustellen. Die Prüfungsbefugnis des Bundesamtes ist allerdings darauf beschränkt festzustellen, ob der Antragsteller tatsächlich Schutz und Beistand der UNRWA genossen hat und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen ist und keine Ausschlussgründe nach Abs. 2 vorliegen.(vgl. Marx, a.a.O., § 3 Rdnr. 78)

Von dieser Bestimmung sollen vor allem die durch den arabisch-israelischen Konflikt 1948/49 betroffenen und in der Folgezeit von der UNRWA betreuten palästinensischen Flüchtlinge erfasst werden, die in Jordanien, in Syrien, im Libanon, im Gaza-Streifen und auf der Westbank leben. Im Vordergrund der Schutz- und Beistandsgewährung standen dabei humanitäre Erwägungen gegenüber Personen, die infolge dieses Konflikts ihr Heim und ihren Unterhalt verloren hatten, ohne Rücksicht darauf, ob sie politische Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GFK waren. Art. 1 D Abs. 1 GFK beschränkt sich in zeitlicher Hinsicht nicht auf diejenigen, die bereits bei Abfassung der GFK im Jahre 1951 von der UNRWA betreut wurden. Vielmehr ist die Bestimmung auch auf Flüchtlinge anzuwenden, die zu einem späteren Zeitpunkt Hilfe der UNRWA in Anspruch genommen haben und bezieht insbesondere alle Abkömmlinge mit ein. Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es, wenn die Betroffenen von der UNRWA förmlich registriert wurden.(vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254; EuGH, Urteil vom 17.6.2010 - C-31/09 -, juris)

Das ist bei dem Kläger der Fall, denn er ist ausweislich der im Berufungsverfahren in Kopie vorgelegten englischsprachigen „Family Record“-Bescheinigung (Report No.: R11/R1010/A) der UNRWA vom 31.3.2014 (Family Registration ID 1-001115642) als palästinensischer Flüchtling bei dieser registriert (Registration No. 2-00457353). Als Anschrift wird dort das „Dera Camp“ (also das Dera’a Camp bei Daraa)(vgl. dazu www.unrwa.org/where-we-work/syria/deraa-camp) angegeben; aus einem dortigen arabischsprachigen Zusatz ergibt sich, dass Leistungen wie z.B. Lebensmittel gewährt werden. Soweit dort als Geburtsdatum des Klägers der 15.3.1998 statt des von ihm angegebenen 10.3.1998, der sich auch aus den weiteren von ihm vorgelegten Dokumenten ergibt, aufgeführt ist, wird angesichts der ansonsten durchweg übereinstimmenden Angaben, insbesondere auch zu den aufgeführten Familienangehörigen, davon ausgegangen, dass es sich um eine bloße Ungenauigkeit handelt, die die Aussagekraft des vorgelegten Registrierungsnachweises nicht beeinträchtigt. Der Kläger hat auch auf entsprechende Befragung in der mündlichen Verhandlung ohne jede Dramatisierungstendenz offen und sachlich berichtet, dass er mit seiner Familie zunächst im Camp gewohnt habe, wo sie von der UNRWA betreut worden seien, von dieser eher unregelmäßig kleinere finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hätten und er eine von der UNRWA betreute Schule besucht habe; infolge der 2013/2014 erfolgten Zerstörung des Camps und auch ihres eigenen Hauses und Ladens ist die Familie nach seinen glaubhaften und plausiblen Angaben nach Daraa in den „normalen“ Stadtteil H. umgezogen, wo sie weiter von der UNRWA betreut wurden und eher unregelmäßig kleinere finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten haben sowie seine dort verbliebene Familie auch weiterhin betreut wird. Diese Angaben stehen zudem in Übereinstimmung mit der Auskunftslage, wonach das palästinensische Flüchtlingscamp Daraa am 12.10.2013 direkt von einem intensiven bewaffneten Konflikt betroffen wurde, bei dem mehrere palästinensische Flüchtlinge verletzt und auch einige getötet wurden und in dessen Folge Hilfsprojekte der UNRWA stark beeinträchtigt wurden sowie der Ausbruch des Bürgerkriegs zahlreiche Flüchtlinge veranlasst hat, außerhalb des Camps Schutz zu suchen.(vgl. nur die amtliche Stellungnahme der UNRWA vom 14.10.2013: UNRWA deplores the violence in Dera’a Refugee Camp (www.unrwa.org/newsroom/official-statements))

Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Schutz der UNRWA auch auf den Kläger erstreckt hatte.

Der Kläger unterfällt des Weiteren nicht dem Ausschlussgrund der fehlenden Schutzbedürftigkeit des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG, weil für ihn der Schutz durch die UNRWA weggefallen ist. Wie sich aus § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ergibt, sind Abs. 1 und 2 wieder anwendbar, wenn Schutz oder Beistand von der UNRWA nicht länger gewährt wird. Zwar geht die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall der Betreuung durch die UNRWA bewirkten, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukomme;(BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 – 1 C 21/87 –, BVerwGE 89, 296; juris) ein tatsächlicher Wegfall des Schutzes liege insbesondere nicht vor, wenn die UNRWA im Mandatsgebiet durch eine bürgerkriegsartige Situation an der erforderlichen Schutzgewährung gehindert werde.(BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 – 1 C 42/88 –, BVerwGE 88, 254) Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist indes angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(Urteil vom 19.12.2012, a.a.O.) als überholt anzusehen. Auch nach dieser ist freilich die bloße Abwesenheit der Betreffenden vom Gebiet der Schutzgewährung oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, regelmäßig unzureichend, um die Annahme zu rechtfertigen, der Schutz sei weggefallen. Vielmehr kommt es allein auf die fehlende Freiwilligkeit des Ausreiseentschlusses aufgrund vom Willen des Betroffenen unabhängiger Zwänge an,(ebenso im Übrigen die Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, Drs. 18/8201 vom 20.4.2016, a.a.O., Seite 8 (Frage 20)) weil dieser „sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet“ und es der UNRWA unmöglich ist, ihm im Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der UNRWA übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. Für die Beurteilung im Einzelnen können danach die Maßstäbe des Art. 4 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie(Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) sinngemäß herangezogen werden.

Dies zugrunde gelegt steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Schutz des Klägers durch die UNRWA in Syrien aus Umständen weggefallen ist, die von seinem Willen unabhängig waren. Der Kläger hat, wie dargelegt, im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass der Wegzug seiner Familie aus dem Palästinenserlager Dera‘a, dem sie ausweislich der UNRWA-Registrierung zugewiesen waren, wegen der Kampfhandlungen und der nachfolgenden Zerstörung des Lagers erfolgt ist; im Zuge der Kampfhandlungen seien sowohl das Lager als auch ihr Haus und ihr Laden zerstört worden. Aufgrund der Angaben des Klägers, die, wie ausgeführt, mit den tatsächlichen Gegebenheiten in dem Palästinenserlager Dera‘a in Einklang stehen, ist davon auszugehen, dass infolge der Zerstörung des Lagers durch das Bürgerkriegsgeschehen in Syrien der Schutz und Beistand des Klägers seitens der UNRWA weggefallen ist und er deshalb gezwungen war, Syrien zu verlassen. Dies wird nicht zuletzt dadurch indiziert, dass dem Kläger bereits durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.(vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017, a.a.O.; auch die Bundesregierung ist im Übrigen der Auffassung, dass dann, wenn im Einsatzgebiet der UNRWA Krieg herrscht, in der Regel davon ausgegangen werden muss, dass dort der Schutz nicht länger besteht, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, Drs. 18/8201 vom 20.4.2016, a.a.O., Seite 8 (Frage 21))

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass der Kläger und seine Familie nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung an ihrem neuen Wohnort in Daraa ebenfalls Unterstützungsleistungen der UNRWA erhalten haben und seine Familie diese auch weiterhin erhält. Denn diese Leistungen waren zum einen insofern eingeschränkt, als sie nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Klägers im Gegensatz zur vorherigen Situation nicht mehr seine schulische Betreuung umfasst haben. Zum andern ergibt sich aus offiziellen Stellungnahmen der UNRWA, dass infolge der Bürgerkriegseinwirkungen weitere Hilfsprojekte im Deraa-Camp, namentlich ein Gesundheits- sowie ein Frauenzentrum, stark beschädigt wurden, sowie der Zugang zu essentiellen Diensten begrenzt ist und sich die humanitäre Krise palästinensischer Flüchtlinge verstärkt hat.(vgl. die amtliche Stellungnahme der UNRWA vom 14.10.2013: UNRWA deplores the violence in Dera’a Refugee Camp (www.unrwa.org/newsroom/official-statements)) Darüber hinaus wurde das Flüchtlingscamp Daraa offenbar, wie viele palästinensische Flüchtlingslager in Syrien, komplett verlassen.(vgl. BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich), Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seite 31, m.w.N.) Außerdem sind palästinensische Flüchtlinge weiterhin von der Bürgerkriegssituation unverhältnismäßig stark betroffen und bleiben besonders verletzlich.(vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seite 29, m.w.N.; UNRWA, The Syria Crisis (www.unrwa-org/syria-crisis)) Die dem Kläger zuvor im Flüchtlingscamp von der UNRWA gewährten und die von dieser sodann in der Stadt Daraa noch erhaltenen Unterstützungsleistungen stellen sich somit nicht als gleichwertig dar. Vielmehr kann angenommen werden, dass es der UNRWA unmöglich war und ist, ihm im Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der UNRWA übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon auszugehen, dass der Kläger sich bei seiner Ausreise aus Syrien in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und seine Ausreise aufgrund von seinem Willen unabhängiger Zwänge nicht als freiwillig anzusehen ist.

Weiterhin stand dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keine Möglichkeit offen, in anderen Teilen des Mandatsgebietes den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen. Entgegen dem dies in Frage stellenden Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung muss vielmehr gesehen werden, dass nach im Kern übereinstimmender Auskunftslage sowohl Jordanien als auch der Libanon - als zum Mandatsgebiet der UNRWA zählende Nachbarstaaten Syriens - ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien geschlossen haben (und zwar vorliegend bereits vor der im August 2015 bzw. September erfolgten Ausreise des Klägers aus Syrien).(vgl. dazu etwa die Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, Drs. 18/8201 vom 20.4.2016, zur Situation des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten und der aus Syrien geflüchteten Palästinenserinnen und Palästinenser, Seite 2 (Vorbemerkung der Fragesteller), wonach palästinensische Flüchtlinge seit Mitte 2012 von jordanischen Sicherheitskräften an der Grenze abgewiesen werden und seit Januar 2013 ein offizielles jordanisches Einreiseverbot besteht sowie „unzählige“ Palästinenserinnen und Palästinenser nach Syrien abgeschoben bzw. in einem Lager unter menschenunwürdigen Bedingungen eingesperrt worden sein sollen; vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 5.1.2017, Seite 35, wonach Jordanien und Libanon ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien im Jahr 2015 geschlossen haben; auch nach Angaben der UNRWA (www.unrwa.org/syria-crisis) ist die Grenzschließung für palästinensische Flüchtlinge im Falle von Jordanien bereits frühzeitig („early in the conflict“) und im Falle des Libanon im Mai 2015 erfolgt; ebenso spricht der Fact Finding Mission Report Syrien der BFA, August 2017, davon, dass Palästinensern die Einreise in den Libanon in der Praxis willkürlich verweigert wird (dort Seite 32); im Übrigen sind auch in der Türkei (die nicht zum Mandatsgebiet der UNRWA zählt) Einreisebeschränkungen für Palästinenser in Kraft (vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seite 32) bzw. hat die Türkei die Grenzen zu Syrien mittlerweile de facto geschlossen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 5.1.2017, Seite 36); die Grenze zwischen Syrien und dem Irak (der gleichfalls nicht zum Mandatsgebiet der UNRWA zählt) soll ebenfalls für Flüchtlinge geschlossen sein (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 5.1.2017, Seite 36); ferner ist es für (syrische) Palästinenser schwierig bis unmöglich, in Nachbarländern Syriens einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen oder Dokumente zu erhalten und sind sie dort einem erhöhten Ausbeutungsrisiko ausgesetzt (vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seiten 32 f.)) Es kann auch nicht begründet davon ausgegangen werden, dass der Kläger in einem anderen Flüchtlingslager der UNRWA innerhalb Syriens deren Schutz hätte in Anspruch nehmen können. Dem stand und steht nicht nur die dort weiterhin herrschende Bürgerkriegssituation sowie die bereits angeführte besondere Betroffenheit palästinensischer Flüchtlinge von dieser entgegen, die nicht zuletzt darin zum Ausdruck kommt, dass ein Großteil der Palästinenser im Laufe des Bürgerkriegs mindestens einmal innerhalb Syriens vertrieben wurde.(nach Angaben des BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich) handelt es sich um 65 % (Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seite 30) bzw. um mehr als zwei Drittel (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 5.1.2017, Seite 37), nach Angaben der UNRWA (Syria Crisis: About 400,000 Palestine Refugees from Syria (PRS) have been displaced, www.unrwa.org/syria-crisis) sollen sogar ca. 400.000 von insgesamt ca. 438.000 (wohl: registrierten) palästinensischen Flüchtlingen in Syrien betroffen sein) Darüber hinaus wurden nämlich viele UNRWA-Einrichtungen in Syrien zerstört oder sind diese für die UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 50 % der Schulen;(vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seite 29) zu zahlreichen Flüchtlingslagern - einschließlich Yarmouk, Sbeineh, Khan Eshieh, Ein El Tal, Dara’a und Husseiniyeh - besteht nach Angaben der UNRWA keine gesicherte Zugangsmöglichkeit.(vgl. die amtliche Stellungnahme der UNRWA vom 14.10.2013: UNRWA deplores the violence in Dera’a Refugee Camp (www.unrwa.org/newsroom/official-statements)) Auch andere Quellen berichten, dass von den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern in Syrien fünf entweder zerstört wurden oder für die UNRWA unzugänglich sind und in anderen Palästinenser eingeschlossen sind, wodurch ihr Zugang zu humanitärer Hilfe extrem eingeschränkt ist.(vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seite 31; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 5.1.2017, Seite 37) Hinzu kommt, dass es nach der Auskunftslage für Palästinenser, z.B. mangels gültiger syrischer Dokumente, schwierig ist, sich durch Checkpoints zu bewegen und ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens wegen der Registrierungspflicht und der Genehmigungspflicht für einen Wohnortwechsel reduziert ist.(vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seite 31) Überdies war der Kläger vorliegend im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch minderjährig, so dass nicht ersichtlich ist, wie er ohne seine Eltern offiziellen Zugang zu einem Flüchtlingslager der UNRWA und dortigen Unterstützungsleistungen hätte erlangen können, und zwar sowohl in Syrien als auch im übrigen Mandatsgebiet der UNRWA.

Da schließlich die Lage der Palästinenser bis heute nicht endgültig geklärt wurde,(vgl. die Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9.12.2011, Ziff. 1 und 3) ist der Kläger unmittelbar Flüchtling im Sinne der Konvention (und damit im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 AsylG), was die Beklagte förmlich festzustellen haben wird.

Auf die Frage, ob ungeachtet der eo ipso bestehenden Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG der Kläger aufgrund seines individuellen Vorbringens auch nach § 3 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann, ist demnach nicht mehr einzugehen.

Die Berufung der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO).

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte – im Ergebnis – zu Recht verpflichtet, dem Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 20.5.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Der Kläger ist als staatenloser palästinensischer Volkszugehöriger Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG.

Flüchtling ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG(vgl. Art. 12 Abs. 1a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) ein Ausländer, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genossen hat, dem aber ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden ist. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK „ipso facto“ anwendbar, d.h. unmittelbar und ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, denn § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG ist eine Rechtsfolgenverweisung.(vgl. Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 – 18 A 901/11 –, juris; Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77)

Daher sind nach der Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -; vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 -; vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -)

Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 AsylG ist die Flüchtlingseigenschaft zwar auch in diesem Fall vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren zu prüfen und festzustellen. Die Prüfungsbefugnis des Bundesamtes ist allerdings darauf beschränkt festzustellen, ob der Antragsteller tatsächlich Schutz und Beistand der UNRWA genossen hat und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen ist und keine Ausschlussgründe nach Abs. 2 vorliegen.(vgl. Marx, a.a.O., § 3 Rdnr. 78)

Von dieser Bestimmung sollen vor allem die durch den arabisch-israelischen Konflikt 1948/49 betroffenen und in der Folgezeit von der UNRWA betreuten palästinensischen Flüchtlinge erfasst werden, die in Jordanien, in Syrien, im Libanon, im Gaza-Streifen und auf der Westbank leben. Im Vordergrund der Schutz- und Beistandsgewährung standen dabei humanitäre Erwägungen gegenüber Personen, die infolge dieses Konflikts ihr Heim und ihren Unterhalt verloren hatten, ohne Rücksicht darauf, ob sie politische Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GFK waren. Art. 1 D Abs. 1 GFK beschränkt sich in zeitlicher Hinsicht nicht auf diejenigen, die bereits bei Abfassung der GFK im Jahre 1951 von der UNRWA betreut wurden. Vielmehr ist die Bestimmung auch auf Flüchtlinge anzuwenden, die zu einem späteren Zeitpunkt Hilfe der UNRWA in Anspruch genommen haben und bezieht insbesondere alle Abkömmlinge mit ein. Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es, wenn die Betroffenen von der UNRWA förmlich registriert wurden.(vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254; EuGH, Urteil vom 17.6.2010 - C-31/09 -, juris)

Das ist bei dem Kläger der Fall, denn er ist ausweislich der im Berufungsverfahren in Kopie vorgelegten englischsprachigen „Family Record“-Bescheinigung (Report No.: R11/R1010/A) der UNRWA vom 31.3.2014 (Family Registration ID 1-001115642) als palästinensischer Flüchtling bei dieser registriert (Registration No. 2-00457353). Als Anschrift wird dort das „Dera Camp“ (also das Dera’a Camp bei Daraa)(vgl. dazu www.unrwa.org/where-we-work/syria/deraa-camp) angegeben; aus einem dortigen arabischsprachigen Zusatz ergibt sich, dass Leistungen wie z.B. Lebensmittel gewährt werden. Soweit dort als Geburtsdatum des Klägers der 15.3.1998 statt des von ihm angegebenen 10.3.1998, der sich auch aus den weiteren von ihm vorgelegten Dokumenten ergibt, aufgeführt ist, wird angesichts der ansonsten durchweg übereinstimmenden Angaben, insbesondere auch zu den aufgeführten Familienangehörigen, davon ausgegangen, dass es sich um eine bloße Ungenauigkeit handelt, die die Aussagekraft des vorgelegten Registrierungsnachweises nicht beeinträchtigt. Der Kläger hat auch auf entsprechende Befragung in der mündlichen Verhandlung ohne jede Dramatisierungstendenz offen und sachlich berichtet, dass er mit seiner Familie zunächst im Camp gewohnt habe, wo sie von der UNRWA betreut worden seien, von dieser eher unregelmäßig kleinere finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hätten und er eine von der UNRWA betreute Schule besucht habe; infolge der 2013/2014 erfolgten Zerstörung des Camps und auch ihres eigenen Hauses und Ladens ist die Familie nach seinen glaubhaften und plausiblen Angaben nach Daraa in den „normalen“ Stadtteil H. umgezogen, wo sie weiter von der UNRWA betreut wurden und eher unregelmäßig kleinere finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten haben sowie seine dort verbliebene Familie auch weiterhin betreut wird. Diese Angaben stehen zudem in Übereinstimmung mit der Auskunftslage, wonach das palästinensische Flüchtlingscamp Daraa am 12.10.2013 direkt von einem intensiven bewaffneten Konflikt betroffen wurde, bei dem mehrere palästinensische Flüchtlinge verletzt und auch einige getötet wurden und in dessen Folge Hilfsprojekte der UNRWA stark beeinträchtigt wurden sowie der Ausbruch des Bürgerkriegs zahlreiche Flüchtlinge veranlasst hat, außerhalb des Camps Schutz zu suchen.(vgl. nur die amtliche Stellungnahme der UNRWA vom 14.10.2013: UNRWA deplores the violence in Dera’a Refugee Camp (www.unrwa.org/newsroom/official-statements))

Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Schutz der UNRWA auch auf den Kläger erstreckt hatte.

Der Kläger unterfällt des Weiteren nicht dem Ausschlussgrund der fehlenden Schutzbedürftigkeit des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG, weil für ihn der Schutz durch die UNRWA weggefallen ist. Wie sich aus § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ergibt, sind Abs. 1 und 2 wieder anwendbar, wenn Schutz oder Beistand von der UNRWA nicht länger gewährt wird. Zwar geht die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall der Betreuung durch die UNRWA bewirkten, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukomme;(BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 – 1 C 21/87 –, BVerwGE 89, 296; juris) ein tatsächlicher Wegfall des Schutzes liege insbesondere nicht vor, wenn die UNRWA im Mandatsgebiet durch eine bürgerkriegsartige Situation an der erforderlichen Schutzgewährung gehindert werde.(BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 – 1 C 42/88 –, BVerwGE 88, 254) Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist indes angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(Urteil vom 19.12.2012, a.a.O.) als überholt anzusehen. Auch nach dieser ist freilich die bloße Abwesenheit der Betreffenden vom Gebiet der Schutzgewährung oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, regelmäßig unzureichend, um die Annahme zu rechtfertigen, der Schutz sei weggefallen. Vielmehr kommt es allein auf die fehlende Freiwilligkeit des Ausreiseentschlusses aufgrund vom Willen des Betroffenen unabhängiger Zwänge an,(ebenso im Übrigen die Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, Drs. 18/8201 vom 20.4.2016, a.a.O., Seite 8 (Frage 20)) weil dieser „sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet“ und es der UNRWA unmöglich ist, ihm im Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der UNRWA übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. Für die Beurteilung im Einzelnen können danach die Maßstäbe des Art. 4 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie(Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) sinngemäß herangezogen werden.

Dies zugrunde gelegt steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Schutz des Klägers durch die UNRWA in Syrien aus Umständen weggefallen ist, die von seinem Willen unabhängig waren. Der Kläger hat, wie dargelegt, im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass der Wegzug seiner Familie aus dem Palästinenserlager Dera‘a, dem sie ausweislich der UNRWA-Registrierung zugewiesen waren, wegen der Kampfhandlungen und der nachfolgenden Zerstörung des Lagers erfolgt ist; im Zuge der Kampfhandlungen seien sowohl das Lager als auch ihr Haus und ihr Laden zerstört worden. Aufgrund der Angaben des Klägers, die, wie ausgeführt, mit den tatsächlichen Gegebenheiten in dem Palästinenserlager Dera‘a in Einklang stehen, ist davon auszugehen, dass infolge der Zerstörung des Lagers durch das Bürgerkriegsgeschehen in Syrien der Schutz und Beistand des Klägers seitens der UNRWA weggefallen ist und er deshalb gezwungen war, Syrien zu verlassen. Dies wird nicht zuletzt dadurch indiziert, dass dem Kläger bereits durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.(vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017, a.a.O.; auch die Bundesregierung ist im Übrigen der Auffassung, dass dann, wenn im Einsatzgebiet der UNRWA Krieg herrscht, in der Regel davon ausgegangen werden muss, dass dort der Schutz nicht länger besteht, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, Drs. 18/8201 vom 20.4.2016, a.a.O., Seite 8 (Frage 21))

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass der Kläger und seine Familie nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung an ihrem neuen Wohnort in Daraa ebenfalls Unterstützungsleistungen der UNRWA erhalten haben und seine Familie diese auch weiterhin erhält. Denn diese Leistungen waren zum einen insofern eingeschränkt, als sie nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Klägers im Gegensatz zur vorherigen Situation nicht mehr seine schulische Betreuung umfasst haben. Zum andern ergibt sich aus offiziellen Stellungnahmen der UNRWA, dass infolge der Bürgerkriegseinwirkungen weitere Hilfsprojekte im Deraa-Camp, namentlich ein Gesundheits- sowie ein Frauenzentrum, stark beschädigt wurden, sowie der Zugang zu essentiellen Diensten begrenzt ist und sich die humanitäre Krise palästinensischer Flüchtlinge verstärkt hat.(vgl. die amtliche Stellungnahme der UNRWA vom 14.10.2013: UNRWA deplores the violence in Dera’a Refugee Camp (www.unrwa.org/newsroom/official-statements)) Darüber hinaus wurde das Flüchtlingscamp Daraa offenbar, wie viele palästinensische Flüchtlingslager in Syrien, komplett verlassen.(vgl. BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich), Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seite 31, m.w.N.) Außerdem sind palästinensische Flüchtlinge weiterhin von der Bürgerkriegssituation unverhältnismäßig stark betroffen und bleiben besonders verletzlich.(vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seite 29, m.w.N.; UNRWA, The Syria Crisis (www.unrwa-org/syria-crisis)) Die dem Kläger zuvor im Flüchtlingscamp von der UNRWA gewährten und die von dieser sodann in der Stadt Daraa noch erhaltenen Unterstützungsleistungen stellen sich somit nicht als gleichwertig dar. Vielmehr kann angenommen werden, dass es der UNRWA unmöglich war und ist, ihm im Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der UNRWA übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon auszugehen, dass der Kläger sich bei seiner Ausreise aus Syrien in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und seine Ausreise aufgrund von seinem Willen unabhängiger Zwänge nicht als freiwillig anzusehen ist.

Weiterhin stand dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keine Möglichkeit offen, in anderen Teilen des Mandatsgebietes den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen. Entgegen dem dies in Frage stellenden Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung muss vielmehr gesehen werden, dass nach im Kern übereinstimmender Auskunftslage sowohl Jordanien als auch der Libanon - als zum Mandatsgebiet der UNRWA zählende Nachbarstaaten Syriens - ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien geschlossen haben (und zwar vorliegend bereits vor der im August 2015 bzw. September erfolgten Ausreise des Klägers aus Syrien).(vgl. dazu etwa die Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, Drs. 18/8201 vom 20.4.2016, zur Situation des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten und der aus Syrien geflüchteten Palästinenserinnen und Palästinenser, Seite 2 (Vorbemerkung der Fragesteller), wonach palästinensische Flüchtlinge seit Mitte 2012 von jordanischen Sicherheitskräften an der Grenze abgewiesen werden und seit Januar 2013 ein offizielles jordanisches Einreiseverbot besteht sowie „unzählige“ Palästinenserinnen und Palästinenser nach Syrien abgeschoben bzw. in einem Lager unter menschenunwürdigen Bedingungen eingesperrt worden sein sollen; vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 5.1.2017, Seite 35, wonach Jordanien und Libanon ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien im Jahr 2015 geschlossen haben; auch nach Angaben der UNRWA (www.unrwa.org/syria-crisis) ist die Grenzschließung für palästinensische Flüchtlinge im Falle von Jordanien bereits frühzeitig („early in the conflict“) und im Falle des Libanon im Mai 2015 erfolgt; ebenso spricht der Fact Finding Mission Report Syrien der BFA, August 2017, davon, dass Palästinensern die Einreise in den Libanon in der Praxis willkürlich verweigert wird (dort Seite 32); im Übrigen sind auch in der Türkei (die nicht zum Mandatsgebiet der UNRWA zählt) Einreisebeschränkungen für Palästinenser in Kraft (vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seite 32) bzw. hat die Türkei die Grenzen zu Syrien mittlerweile de facto geschlossen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 5.1.2017, Seite 36); die Grenze zwischen Syrien und dem Irak (der gleichfalls nicht zum Mandatsgebiet der UNRWA zählt) soll ebenfalls für Flüchtlinge geschlossen sein (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 5.1.2017, Seite 36); ferner ist es für (syrische) Palästinenser schwierig bis unmöglich, in Nachbarländern Syriens einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen oder Dokumente zu erhalten und sind sie dort einem erhöhten Ausbeutungsrisiko ausgesetzt (vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seiten 32 f.)) Es kann auch nicht begründet davon ausgegangen werden, dass der Kläger in einem anderen Flüchtlingslager der UNRWA innerhalb Syriens deren Schutz hätte in Anspruch nehmen können. Dem stand und steht nicht nur die dort weiterhin herrschende Bürgerkriegssituation sowie die bereits angeführte besondere Betroffenheit palästinensischer Flüchtlinge von dieser entgegen, die nicht zuletzt darin zum Ausdruck kommt, dass ein Großteil der Palästinenser im Laufe des Bürgerkriegs mindestens einmal innerhalb Syriens vertrieben wurde.(nach Angaben des BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich) handelt es sich um 65 % (Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seite 30) bzw. um mehr als zwei Drittel (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 5.1.2017, Seite 37), nach Angaben der UNRWA (Syria Crisis: About 400,000 Palestine Refugees from Syria (PRS) have been displaced, www.unrwa.org/syria-crisis) sollen sogar ca. 400.000 von insgesamt ca. 438.000 (wohl: registrierten) palästinensischen Flüchtlingen in Syrien betroffen sein) Darüber hinaus wurden nämlich viele UNRWA-Einrichtungen in Syrien zerstört oder sind diese für die UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 50 % der Schulen;(vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seite 29) zu zahlreichen Flüchtlingslagern - einschließlich Yarmouk, Sbeineh, Khan Eshieh, Ein El Tal, Dara’a und Husseiniyeh - besteht nach Angaben der UNRWA keine gesicherte Zugangsmöglichkeit.(vgl. die amtliche Stellungnahme der UNRWA vom 14.10.2013: UNRWA deplores the violence in Dera’a Refugee Camp (www.unrwa.org/newsroom/official-statements)) Auch andere Quellen berichten, dass von den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern in Syrien fünf entweder zerstört wurden oder für die UNRWA unzugänglich sind und in anderen Palästinenser eingeschlossen sind, wodurch ihr Zugang zu humanitärer Hilfe extrem eingeschränkt ist.(vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seite 31; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 5.1.2017, Seite 37) Hinzu kommt, dass es nach der Auskunftslage für Palästinenser, z.B. mangels gültiger syrischer Dokumente, schwierig ist, sich durch Checkpoints zu bewegen und ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens wegen der Registrierungspflicht und der Genehmigungspflicht für einen Wohnortwechsel reduziert ist.(vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, Seite 31) Überdies war der Kläger vorliegend im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch minderjährig, so dass nicht ersichtlich ist, wie er ohne seine Eltern offiziellen Zugang zu einem Flüchtlingslager der UNRWA und dortigen Unterstützungsleistungen hätte erlangen können, und zwar sowohl in Syrien als auch im übrigen Mandatsgebiet der UNRWA.

Da schließlich die Lage der Palästinenser bis heute nicht endgültig geklärt wurde,(vgl. die Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9.12.2011, Ziff. 1 und 3) ist der Kläger unmittelbar Flüchtling im Sinne der Konvention (und damit im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 AsylG), was die Beklagte förmlich festzustellen haben wird.

Auf die Frage, ob ungeachtet der eo ipso bestehenden Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG der Kläger aufgrund seines individuellen Vorbringens auch nach § 3 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann, ist demnach nicht mehr einzugehen.

Die Berufung der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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