Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 147/18

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Februar 2018 – 3 K 116/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

I.

Die 1992 in Ain Alarab/Syrien geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste am 14.12.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15.12.2016 einen Asylantrag. Zur Begründung trug die Klägerin bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vor, sie habe bereits 2015 zusammen mit ihrem Bruder, der psychisch krank sei, aus Syrien ausreisen und zusammen in Deutschland studieren wollen. Ihr selbst sei es auch nicht gut gegangen, nachdem ihr Verlobter am 18.2.2014 verschwunden sei und sie nichts mehr von ihm gehört habe.

Mit Bescheid vom 28.12.2016 erkannte die Beklagte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2). In der Begründung heißt es unter anderem, es sei davon auszugehen, dass der Klägerin in Syrien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen hingegen nicht vor. Die Klägerin habe weder eine Verfolgungshandlung dargelegt noch liege eine solche vor.

Am 19.1.2017 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben mit dem Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Mit Urteil vom 28.2.2018 - 3 K 116/17 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, die Klägerin sei nicht individuell vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Ihr Vortrag bei der Anhörung vor dem Bundesamt lasse eine erlittene oder zumindest unmittelbar drohende zielgerichtete individuelle politische Verfolgung ihrer Person durch den syrischen Staat oder einen anderen der in § 3c Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG aufgeführten Akteure nicht erkennen. Sie habe beim Bundesamt zusammengefasst lediglich erklärt, und dies im Rahmen ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, sie sei aus Syrien aus Angst vor dem Bürgerkriegsgeschehen und dessen Auswirkungen ausgereist; Schwierigkeiten durch den syrischen Staat oder bewaffnete Gruppierungen habe sie bisher nicht erfahren. Die kriegerischen Auseinandersetzungen seien als Motiv für ihre Ausreise und Flucht zwar überaus nachvollziehbar, jedoch habe die Beklagte dies in ihrem Bescheid vom 28.12.2016 bereits zutreffend (als zureichend für die Zuerkennung subsidiären Schutzes, aber) als unzureichend für die Feststellung (auch) der Flüchtlingseigenschaft angesehen. Eine begründete Furcht der Klägerin vor individueller politischer Verfolgung ergebe sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten seien, nachdem sie Syrien verlassen habe. Nach der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes(vgl. dazu grundlegend das Urteil des Senats vom 2.2.2017 -2 A 515/16-, juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 -2 A 215/17-, vom 19.3.2017 -2 A 177/17 und 2 A 221/17- und vom 14.9.2017 -2 A 314/17-), der die Kammer hier fallbezogen folge, drohe der Klägerin in Syrien nicht allein wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.2.2018 – 3 K 116/17 –, mit dem ihre Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) begrenzende Vorbringen der Klägerin rechtfertigt die von ihr begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht. Eine Rechtssache hat allgemein dann grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinn, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.3.2018 2 A 47/18, 2 A 53/18, 2 A 54/18, 2 A 68/18, 2 A 69/18, 2 A 71/18, 2 A 74/18, 2 A 75/18 und 2 A 81/18 -)

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „ob einem syrischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit eine allein an seine Volks- oder Glaubenszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib oder Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung in Syrien droht“, ist in der Rechtsprechung des Senats (und anderer Oberverwaltungsgerichte) geklärt und daher nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig. Der Senat hat in einer Vielzahl von Fällen, die Personen kurdischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehöriger betreffen, entschieden, dass diesen Personen keine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG in Syrien droht.(vgl. etwa die Urteile des Senats vom 5.4.2018 - 2 A 247/17 -, 15.3.2018 - 2 A 281/17 -, 13.12.2017 - 2 A 245/17 -, 28.9.2017 - 2 A 285/17 - und vom 22.8.2017 - 2 A 261/17 -)

Allein die pauschale, schlagwortartige Bezugnahme auf eines oder mehrere der vom UNHCR formulierten Risikoprofile(vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, vom November 2017) (z.B. Sunnit) kann die Annahme einer politischen Verfolgung syrischer Schutzsuchender nicht stützen und gibt dem Senat keinen Anlass, seinen bisher eingenommenen Standpunkt einer erneuten Prüfung in einem Berufungsverfahren zu unterziehen. Auch die übrige obergerichtliche Rechtsprechung sieht in der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten nicht ohne weiteres einen risikoerhöhenden Faktor.(vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.3.2018 - 2 LB 1749/17 -, OVG Hamburg, Urteil vom 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A -, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2017 - 3 B 12.17 -, VGH Mannheim, Urteil vom 9.8.2017 - A 11 S 710/17 -, jeweils bei juris) Dies ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass bei Beginn des Bürgerkriegs in Syrien etwa drei Viertel der syrischen Bevölkerung sunnitischen Glaubens waren.(vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris (unter Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.9.2010))

Ob die im Fall der Klägerin vorgenommene Bewertung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutrifft oder nicht, ist nicht entscheidend. Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden Zulassungsgründe sind in dem § 78 Abs. 3 AsylG abschließend geregelt. Die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt im asylrechtlichen Verfahren kein Zulassungskriterium dar.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.3.2018 – 2 A 108/18 –) Die gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG verdeutlicht vielmehr, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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