Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Januar 2018 – 3 L 2348/17 – wird dem Antragsgegner die Vollstreckung aus dem Gebührenbescheid vom 15.1.2014 über den Betrag von 5.177,71 EUR einstweilen untersagt.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen dem Antragsgegner zur Last.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.294,43 EUR festgesetzt.
Gründe
Die am 30.1.2018 eingegangene Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten, dem Antragsteller am 18.1.2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der in § 147 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Frist eingelegt worden. Sie ist auch begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines den Antrag, die Vollstreckung aus dem Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 15.1.2014 über 5.177,71 EUR im Wege einstweiliger Anordnung einstweilen einzustellen, zurückweisenden Beschlusses ausgeführt, die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 SVwVG für die Vollstreckung des Gebührenbescheides lägen vor. Der Antragsgegner habe durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung einer Bediensteten gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass der Bescheid dem Antragsteller im Januar des Jahres 2014 – „wahrscheinlich am 15.1.2014“ – ausgehändigt und damit im Sinne der §§ 12 Abs. 1 Nr. 3b KAG, 122 AO bekannt gegeben worden und gemäß den §§ 12 Abs. 1 Nr. 3b KAG, 124 Abs. 1 AO wirksam geworden sei. Zum Beleg seiner gegenteiligen Behauptung, den Gebührenbescheid nicht erhalten zu haben, weil er sich vom 9.1.2014 bis 15.1.2014 in Saudi-Arabien aufgehalten habe, habe der Antragsteller demgegenüber lediglich Fotokopien eines Schriftverkehrs sowie des Buchungbelegs eines Reisebüros vorgelegt, von der Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung aber nach Einschätzung des Gerichts bewusst abgesehen. Der Antragsteller sei Pflichtiger im Sinne des § 32 Abs. 1 SVwVG, weil der zu vollstreckende Leistungsbescheid vom 15.1.2014 an ihn gerichtet sei. Dieser mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid sei im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG auch unanfechtbar geworden, weil der Antragsteller hiergegen frühestens am 10.11.2017 Widerspruch erhoben habe, zu diesem Zeitpunkt jedoch sowohl die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO als auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO längst abgelaufen gewesen und Wiedereinsetzungsgründe nicht ersichtlich seien. Ferner sei die geforderte Leistung fällig gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SVwVG und nicht durch Zahlungsverjährung gemäß den § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG, 228, 232 AO erloschen, da seit ihrer Festsetzung noch keine fünf Jahre vergangen seien. Schließlich sei die Vollstreckung durch Mahnungen vom 13.10.2017 und vom 27.10.2017 dem Erfordernis des § 30 Abs. 1 Nr. 3 SVwVG entsprechend angedroht worden. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens komme es nicht darauf an, ob der zu vollstreckende Leistungsbescheid rechtmäßig sei.
Die hiergegen in der Beschwerdebegründung des Antragstellers vorgebrachten – sein erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen wiederholenden – Einwände rechtfertigen im Ergebnis eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Der Antragsteller macht (weiterhin) – nunmehr unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung – geltend, er habe sich am 15.1.2014, zu dem Zeitpunkt also, als ihm nach den ursprünglichen Angaben des Antragsgegners der Gebührenbescheid vom 15.1.2014 ausgehändigt worden sein sollte, in Saudi-Arabien aufgehalten. Der Rückflug nach Deutschland sei für den 15.1.2014 geplant gewesen, er sei dann aber doch noch länger geblieben. Es könne nicht angehen, dass, nachdem der behauptete Zeitpunkt der Aushändigung des Bescheides widerlegt sei, nunmehr vorgetragen werde, der Zugang des Bescheides habe irgendwann stattgefunden, ohne dies zeitlich zu konkretisieren. Von einer Behörde könne erwartet werden, dass der Zeitpunkt einer Zustellung dokumentiert werde. Dass dies nicht geschehen sei, lasse bereits den Schluss zu, dass eine Zustellung zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe. Die pauschale Behauptung einer Zustellung könne keinesfalls ausreichend sein, da dem Bürger der Gegenbeweis nicht zugemutet werden könne. Dieser könne nicht seine gesamten persönlichen Verhältnisse offenbaren, nur weil die Behörde ihrer Nachweispflicht nicht genüge. Im Zweifel habe die Behörde den Zugang eines Bescheides und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post sei in den Akten zu vermerken. Gegen eine Zustellung spreche ferner, dass der Antragsgegner den geforderten Gebührenbetrag in einem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht C-Stadt geltend gemacht habe. Die Klage habe der Antragsgegner zwischenzeitlich zurückgenommen.
Diese Argumentation führt im Ergebnis zum Erfolg der Beschwerde.
Der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, dass ein Verwaltungsakt erst Wirksamkeit erlangt – und damit auch erst dann Grundlage einer Vollstreckung sein kann –, wenn er dem Betroffenen zugegangen ist. Für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht ergibt sich dies aus § 43 Abs. 1 SVwVfG in Verbindung mit § 41 SVwVfG. Für kommunale Abgaben findet sich eine entsprechende Regelung in § 12 Abs. 1 Nr. 3b KAG in Verbindung mit den §§ 124 Abs. 1, 122 AO. Besteht Streit über die Frage, ob ein Verwaltungsakt bekannt gegeben wurde, so trägt – dies gilt generell und nicht lediglich für den in § 41 Abs. 2 SVwVfG ausdrücklich geregelten Fall der Übermittlung durch die Post – im Zweifel die Behörde die Beweislast für die Tatsache der (ordnungsgemäßen) Bekanntgabe.(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 41 Rdnr. 20 mit weiteren Nachweisen)
Hiervon ausgehend kann der Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Antragsgegner vorgelegte eidesstattliche Versicherung seiner Bediensteten wiege schwerer als das Bestreiten des Antragstellers, nicht gefolgt werden. In den Verwaltungsunterlagen (diese sind im Übrigen ungeordnet und nicht mit Blattzahlen versehen und überdies auch unvollständig – so befinden sich die angeblich gefertigte neue Veranlagung ab 1.2.2013 und die angeblich gefertigte neue Abrechnung/Vorauszahlung 2013/2014 ebenso wenig in der Verwaltungsakte wie der angeblich geänderte Kombibescheid 2013/2014) findet sich über die vom Antragsgegner behauptete Aushändigung des Gebührenbescheides vom 15.1.2014 kein zeitnah erstellter Aktenvermerk. Auch auf der bei den Akten befindlichen Ausfertigung des Bescheides findet sich kein Vermerk über dessen Aushändigung an den Antragsteller. Erst am 29.11.2017, also fast vier Jahre nach Erstellung des Bescheides, wurde von einer Bediensteten des Antragsgegners ein Vermerk gefertigt, in dem es heißt, dem Antragsteller seien am 15.1.2014 eine Schlussabrechnung zum 31.1.2013, eine neue Veranlagung ab dem 1.2.2014 sowie eine neue Abrechnung/Vorauszahlung für 2013/2014 ausgehändigt worden. Dem ist der Antragsteller indes im vorliegenden Verfahren substantiiert entgegengetreten, indem er zumindest schlüssig dargelegt hat, sich am 15.1.2014 noch in Saudi-Arabien aufgehalten zu haben. Zudem fällt auf, dass aktenkundig jedenfalls zwei Bescheide neu gefertigt worden sind, nämlich der Gebührenbescheid vom 10.1.2014 – dieser ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 1 B 23/18 – sowie der hier in Rede stehende Gebührenbescheid vom 15.1.2014. In beiden Verfahren wird – trotz der unterschiedlichen Bescheiddaten – versichert, der neue Bescheid sei anlässlich der persönlichen Vorsprache des Antragstellers erstellt und diesem sofort ausgehändigt worden. Da nicht im Raum steht, dass der Antragsteller an zwei unterschiedlichen Tagen bei dem Antragsgegner vorgesprochen haben soll, ist diese Darstellung nicht in sich stimmig.
Angesichts dieser Ungereimtheiten kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Antragsgegners zutreffen, auch wenn die Bedienstete des Antragsgegners den Inhalt ihres Aktenvermerks vom 29.11.2017 an Eides statt versichert hat, allerdings mit der Maßgabe, die Vorsprache des Antragstellers habe „in den ersten Januarwochen des Jahres 2014 an einem Vormittag, vermutlich am Mittwoch, dem 15. Januar 2014“ stattgefunden. Für eine Bekanntgabe des Gebührenbescheides im Januar 2014 spricht allein ein Schreiben des Antragsgegners vom 13.3.2014, welches sich auf ein (ebenfalls nicht in der Verwaltungsakte befindliches) Schreiben des Insolvenzverwalters bezieht, mit dem dieser die Forderung aus dem Bescheid vom 10.1.2014, der Gegenstand des Verfahrens 1 B 23/18 ist, bestritten habe, weil nicht die in Insolvenz befindliche GmbH, sondern der Antragsteller Grundstückseigentümer sei. Ein ausreichender Beleg für eine Bekanntgabe des Gebührenbescheides vom 15.1.2014 an den Antragsteller ist dieses Schreiben indes nicht. Angesichts der den Antragsgegner treffenden Beweislast für die – vom Antragsteller bestrittene – Bekanntgabe des Bescheides und angesichts des vom Antragsteller mit Recht hervorgehobenen Umstandes, dass ihm der Nachweis der (negativen) Tatsache des Nichtzugangs des Bescheides schwerlich zuzumuten ist, kann eine Bekanntgabe des Gebührenbescheides vom 15.1.2014 im Januar 2014 auch in Ansehung des vorgenannten Schreibens vom 13.3.2014 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zulasten des Antragstellers unterstellt werden.
Allerdings ist eine Bekanntgabe des Gebührenbescheides inzwischen nachweislich erfolgt. In dem an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gerichteten Schriftsatz des Antragsgegners vom 27.10.2017 heißt es, die an den Antragsteller gerichteten Gebührenbescheide – gemeint ist unter anderem der Gebührenbescheid vom 15.1.2014 – fügen wir in der Anlage noch einmal bei. Dass der Gebührenbescheid dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugegangen ist, wird bestätigt durch dessen an den Antragsgegner gerichteten Schriftsatz vom 10.11.2017, in dem es heißt: „Über die Rechtsanwälte“ ... „ist meinem Mandanten ein Bescheid über 5.177,71 EUR zugeleitet worden, welcher das Datum vom 15.1.2014 trägt wegen Schlussabrechnung 2013.“ Demgemäß ist der Bescheid dem Antragsteller spätestens im November 2017 zugegangen und damit wirksam geworden, wobei gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 AO die Bekanntgabe auch gegenüber einem Bevollmächtigten erfolgen kann.
Ist demgemäß von einer Bekanntgabe des Gebührenbescheides im November 2017 auszugehen, scheidet eine Vollstreckung des Bescheides gleichwohl aus, weil nicht alle gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Nach § 31 Abs. 1 SVwVG ist der Pflichtige unter Bestimmung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung, durch verschlossenen Brief oder öffentliche Bekanntgabe zu mahnen (Satz 1). Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen (Satz 3). Eine der in § 31 Abs. 2 und 3 SVwVG aufgeführten Ausnahmen hiervon ist fallbezogen nicht einschlägig. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 SVwVG darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn (unter anderem) die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist.
Fallbezogen ist weder den Verwaltungsunterlagen zu entnehmen noch sonst ersichtlich, dass hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 15.1.2014 eine den vorstehend dargelegten Anforderungen genügende Mahnung ergangen ist. Wie bereits dargelegt ist mit Rücksicht auf die Gesamtumstände und die diesbezügliche Beweislast des Antragsgegners davon auszugehen, dass der Gebührenbescheid dem Antragsteller erstmals zusammen mit dem diesbezüglichen Anschreiben des Antragsgegners vom 27.10.2017 zugegangen ist. Für eine nach diesem Zeitpunkt erfolgte Mahnung fehlen jegliche Anhaltspunkte. Insbesondere ist eine solche Mahnung nicht bereits in dem Schreiben vom 27.10.2017 enthalten. Zwar hat der Antragsgegner dem Antragsteller in diesem Schreiben eine Zahlungsfrist bis zum 3.11.2017 gesetzt und für den Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist die Verwaltungsvollstreckung angedroht. Hierin ist indes keine Mahnung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 SVwVG zu sehen. Eine Mahnung im Sinne der genannten Vorschrift darf erst dann ausgesprochen werden, wenn der zuvor ergangene Leistungsbescheid nicht befolgt wird. Für eine gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Leistungsbescheides ausgesprochene Mahnung ist kein Raum. Für das Vollstreckungsrecht des Bundes kommt dies in § 3 Abs. 3 VwVG deutlich zum Ausdruck. Aber auch für im Wortlaut weniger eindeutiges Landesrecht liegt es im Begriff der Mahnung, dass sie erst ausgesprochen werden kann, wenn der Schuldner den Fälligkeitstermin nicht eingehalten hat und dadurch in Verzug geraten ist. Eine vorsorgliche Mahnung bereits vor Fälligkeit ist insoweit unbeachtlich und müsste wiederholt werden, wenn der Schuldner säumig bleibt.(Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann,, VwVG/VwZG, 10. Aufl., § 3 VwVG Rdnr. 12 zu der mit § 31 SVwVG vergleichbaren Regelung in § 14 VwVG Baden-Württemberg) Ein zur Mahnung berechtigender Zahlungsverzug kann nicht bereits in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der Leistungsbescheid dem Schuldner erst bekannt gegeben wird. Zudem fehlt es in dem Schreiben vom 27.10.2017 an der gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 SVwVG zwingend erforderlichen Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde.
Im Übrigen wird, ohne dass es im vorliegenden Verfahren hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller mit Schreiben des Antragsgegners vom 19.3.2014 wegen eines Wasserrohrbruchs mit der Folge eines Wasseraustritts außerhalb der öffentlichen Kanalisation ein Betrag von 3.357,50 EUR gutgeschrieben wurde und demgemäß von den für das Jahr 2013 abgerechneten Gebühren in Höhe von 5.177,71 EUR lediglich noch 1.820,21 EUR verblieben sind.
Der Beschwerde war nach allem stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 Alternative 2 sowie Nr. 1.7.1 Satz 1 Alternative 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.