Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 741/17
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. September 2016 – 3 K 1206/16 – wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die darin enthaltene Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 25. Juli 2016 hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und des befristeten Wiedereinreiseverbots richtet.
Gleichzeitig wird die Beklagte verpflichtet, im Falle des Klägers ein Abschiebungsverbot für Bulgarien positiv festzustellen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens insoweit trägt die Beklagte.
Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wurde 1994 in Ai./Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben im Juni 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier im selben Monat einen Asylantrag.
Im Rahmen einer persönlichen Anhörung im Juli 2016(vgl. die Niederschrift vom 5.7.2016 – 6810147-475 –) führte der Kläger unter anderem aus, er sei ledig, habe bis zu seiner Ausreise wie seine gesamte Familie in Aleppo gewohnt und in Bulgarien einen Aufenthaltstitel erhalten. Vier seiner Brüder lebten in Deutschland, zwei weitere sowie die Eltern in Schweden. Er wolle auf keinen Fall nach Bulgarien zurück. Dort sei er sechs Monate gewesen und habe „sehr gelitten“. Nach dem Grenzübertritt seien sie verhaftet und inhaftiert worden. Sie hätten verdorbene Lebensmittel erhalten und Wasser aus den Toiletten trinken müssen. Er habe dort auf keinen Fall einen Asylantrag stellen wollen, jedoch seinen Pass erst wieder erhalten, nachdem er Fingerabdrücke abgegeben habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er, von „der IS“, die Kurden hasse, hingerichtet oder zum Wehrdienst eingezogen zu werden.
Auf ein Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Bulgarien teilte die zuständige bulgarische Stelle am 21.7.2016 mit, dass eine Rückübernahme des Klägers auf der Grundlage der Dublin III–Verordnung nicht akzeptiert werden könne, da dem Kläger am 12.10.2015 dort bereits der Status eines Flüchtlings (refugee status) zuerkannt worden sei. Von daher müsse ein gesondertes Ersuchen für eine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Klägers an das Direktorat der bulgarischen Grenzpolizei beim Innenministerium in Sofia gerichtet werden. Ob das geschehen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
Im selben Monat lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab,(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.7.2016 – 6810147-475 –) forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat, ausdrücklich ausgenommen Syrien, an. Zudem wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. In der Begründung heißt es unter anderem, der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei unzulässig. Der Kläger könne aufgrund der ihm bereits in Bulgarien gewährten Flüchtlingsanerkennung keinen weiteren Schutz verlangen. Eine Prüfung, ob seiner Abschiebung in den sicheren Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstünden, könne der Kläger nur erreichen, wenn sich aufgrund „bestimmter Tatsachen aufdränge“, dass gerade er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen sei und dadurch eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. An diese Darlegung seien strenge Anforderungen zu stellen. Diesen habe der Kläger nicht genügt. Die von ihm vorgebrachten Missstände in Bulgarien bezögen sich auf die Situation im Gefängnis. Die Inhaftierung habe wegen der illegalen Einreise stattgefunden. Aufgrund der Anerkennung als international Schutzberechtigter sei davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nicht erneut eine Inhaftierung drohe. Da der Kläger in den sicheren Drittstaat (Bulgarien) abgeschoben werden solle, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylVfG grundsätzlich die Abschiebung an. Die hier getroffene Abschiebungsandrohung sei aber ebenfalls zulässig.
Zur Begründung der dagegen im Mai 2016 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, Bulgarien sei kein sicherer Drittstaat. Es gebe systemische Mängel im Umgang mit den Inhabern eines Schutzstatus, denen keine ausreichende Unterstützung oder Hilfeleistungen zuteilwürden. Er habe bei der Anhörung die katastrophalen Zustände beschrieben. Die Schutzberechtigten lebten unter menschenunwürdigen Bedingungen. Ein sozial würdiges Leben in einer fremden Umgebung erfordere auch ein Mindestmaß an „Integrationsbemühungen“ des Staates um den Schutzsuchenden eine Teilnahme am Alltagsleben zu ermöglichen, wie etwa Sprachunterricht. Ihm drohten in Bulgarien Obdachlosigkeit und Verelendung. Das dortige Aufnahmesystem sei völlig überlastet. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und die Gewährung menschenwürdiger Unterkunft seien nicht gewährleistet.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.7.2016 aufzuheben.
Die Beklagte hat ihren Bescheid verteidigt und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im September 2016 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 25.7.2016 aufgehoben.(vgl. das Urteil vom 1.9.2016 – 3 K 1206/16 –) In der Begründung heißt es, der angefochtene Bescheid des Bundesamts sei rechtswidrig. Bulgarien sei für den Kläger kein sicherer Drittstaat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei bei der Frage, ob ein Drittstaat „sicher“ sei, im Grunde zu prüfen, ob „systemische Mängel“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge vorlägen. Diese Voraussetzungen seien in Bezug auf die Republik Bulgarien gegenwärtig erfüllt. Nach einer Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom Juli 2015, in der die Einschätzung im Bericht der Organisation pro asyl vom April 2015 über Flüchtlinge in Bulgarien bestätigt worden sei, sprächen wesentliche Gründe für die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass es dort systemische Mängel beim Aufnahmeverfahren anerkannter Schutzberechtigter gebe. Die Betroffenen würden der Obdachlosigkeit preisgegeben und seien in der Praxis ohne gesundheitliche Versorgung. Daran könnten sie wegen der nicht vorhandenen Aussicht auf Arbeit und wegen fehlender Integrationsleistungen der bulgarischen Regierung auch nichts ändern. Da Bulgarien kein sicherer Drittstaat sei, sei auch die Abschiebungsandrohung dorthin rechtswidrig.
Der Senat hat die Berufung der Beklagten zugelassen(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 A 301/16 –) und im Januar 2017 das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung der unter Ziffer 1 im Bescheid der Beklagten vom 25.7.2016 enthaltenen Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig begehrte.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.1.2017 – 2 A 317/16 –) In der Begründung heißt es dazu unter anderem, diese Entscheidung der Beklagten finde ihre Grundlage in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG, der die in dem Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG normierte Verfassungsvorgabe aufgreife, wonach sich ein Ausländer, der „aus“ einem sicheren Drittstaat, insbesondere aus einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 26a Abs. 2 AsylG), eingereist ist, nicht auf den Art. 16a Abs. 1 GG berufen und daher nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könne. Die 2007 in die Europäische Union aufgenommene Republik Bulgarien gehöre seither kraft Verfassungsrechts zu diesen „sicheren Drittstaaten“. Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG sei nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht davon abhängig, ob der Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt werden könne oder solle.(vgl. dazu grundlegend – damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) In Anknüpfung an die inhaltliche Reichweite der Ausschlusswirkung der verfassungsrechtlichen Regelung über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) konsequent bestimme die aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass das Bundesamt auch bei „außerhalb des Bundesgebiets“ als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und – nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend – des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen sei.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat – begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das sei bei dem Kläger der Fall. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigten die Verhältnisse in oder die Behandlung anerkannt Schutzberechtigter durch Bulgarien keine abweichende Beurteilung. Die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG über die sicheren Drittstaaten eröffne keine Möglichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 26a AsylG) durch individuelles Vorbringen auszuräumen. Die Ausländerinnen und Ausländer werden danach insbesondere nicht mit der Behauptung gehört, in ihrem Fall werde der sichere Drittstaat, hier also Bulgarien, den ihnen zustehenden und im Falle des Klägers förmlich zuerkannten Schutz letztlich faktisch „verweigern“. Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten eng begrenzten Ausnahmekonstellationen seien im Falle Bulgariens nach vorliegenden Erkenntnissen nicht generell anzunehmen. Insoweit ist die Entscheidung des Senats rechtskräftig geworden. Im Übrigen, soweit sich die Beklagte auch gegen die Aufhebung der Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung wandte, wurde die Berufung zurückgewiesen. Dazu hat der Senat ausgeführt, zwar bestünden schon aus Gründen der offensichtlich ungeklärten Durchführbarkeit seiner Abschiebung(vgl. dazu auch das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff.) keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte nach der Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig keine Abschiebungsanordnung, sondern eine Abschiebungsandrohung erlassen habe. Der angefochtene Bescheid der Beklagten setze sich weder fallbezogen mit der schwierigen Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien, wohin der Kläger abgeschoben werden solle, auseinander, noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt eine zielstaatsbezogene Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Bulgarien – insbesondere mit Blick auf das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots – erfolgt sei. Die Beklagte sei entgegen ihrer Ansicht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG verpflichtet, auch in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG für ein nationales Abschiebungsverbot vorlägen. Zu den unzulässigen Anträgen zählten auch Anträge von Ausländern, denen ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz gewährt habe. Die Beklagte habe daher vor Erlass der Abschiebungsandrohung eine Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Abschiebungsverbots treffen und bei negativem Ergebnis dieser Überprüfung angesichts der allgemeinen Situation von Flüchtlingen in Bulgarien einzelfallbezogen sicherstellen müssen, dass eine Abschiebung des Klägers dorthin nur dann stattfinde, wenn ihm dort eine „Anlaufadresse“ zur Verfügung stehe und dies durch eine individuelle Zusicherung bulgarischer Behörden gesichert sei. Für die Verwaltungsgerichte bestehe keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bisher noch nicht befasst habe, spruchreif zu machen.
Auf die Beschwerde der Beklagten hin hat das Bundesverwaltungsgericht im Juni 2017 die Revision gegen die Entscheidung unter dem Gesichtspunkt „nachträglicher Divergenz“ zugelassen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.6.2017 – 1 B 27/17 –, bei juris) Im Juli 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats vom Januar 2017 teilweise aufgehoben, soweit darin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden war und die Sache an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen.(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 – 1 C 13.17 –, bei juris) In der Begründung dazu heißt es, die Rechtsauffassung des Senats, dass allein eine fehlende oder unzureichende Entscheidung über den nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führe, sei mit den §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 34a, 35 AsylG nicht vereinbar. Ein Verpflichtungsbegehren des Klägers gerichtet auf eine (positive) Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG sei mit Inkrafttreten dieser Regelung nicht kraft Gesetzes Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens und damit auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Der Kläger habe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Berufungsrechtszug einen entsprechenden Antrag auch nicht ausdrücklich (hilfsweise) gestellt. Im Rahmen des Rechtsschutzes gegen einen Bescheid, der einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG als unzulässig verwerfe, sei ein Anfechtungsbegehren gegen damit verbundene Abschiebungsanordnung oder -drohung allerdings regelmäßig dem erkennbaren Schutzbegehren nach dahin auszulegen, dass (hilfsweise) die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes begehrt werde. Der Senat habe diese sachgerechte Ausdeutung des Begehrens, die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen, aufgrund seiner fehlerhaften Rechtsauffassung zu den Auswirkungen einer fehlenden oder unzureichenden Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) auf die Abschiebungsanordnung oder -drohung indes nicht vorgenommen; dies könne in dem fortzusetzenden Berufungsverfahren nicht zulasten des Klägers gehen, der mit seinem Anfechtungsbegehren der Sache nach nationale Abschiebungshindernisse geltend gemacht habe. Das hilfsweise angebrachte Verpflichtungsbegehren auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote sei nur dann nicht als Streitgegenstand einer Klage gegen einen Bundesamtsbescheid zu werten (§ 88 VwGO), wenn sich diese ausdrücklich auf die Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung als solche beschränke. Die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid sei nunmehr an §§ 34a, 35 AsylG in der Fassung vom August 2016 zu messen. Danach sei in den Fällen, in denen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AsylG nicht ergehen könne, die Abschiebung in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG in den Staat anzudrohen, in dem der Ausländer vor Verfolgung sicher sei. Nach § 35 AsylG sei in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG vom Bundesamt die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher sei. Zutreffend sei der Senat mit Blick auf § 31 Abs. 3 AsylG davon ausgegangen, dass eine solche Abschiebungsandrohung für ihre Rechtmäßigkeit erfordert, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Die Rechtspflicht zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge machte systematisch keinen Sinn, wenn sich das Ergebnis dieser Prüfung nicht auf die mit der Unzulässigkeitsentscheidung einhergehende Abschiebungsentscheidung auswirken würde. Nicht zu entscheiden sei, ob in den Fällen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung nur und erst dann ergehen dürfe, wenn geprüft und positiv festgestellt worden sei, dass eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen könne, weil nicht feststehe, dass sie durchgeführt werden könne und ob hierfür – wie vom Berufungsgericht angenommen – bereits eine nicht näher dargelegte "offensichtlich ungeklärte Durchführbarkeit" genüge. Eine objektive Rechtswidrigkeit einer bloßen Abschiebungsandrohung verletzte den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten. In den Fällen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, in die die wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgte Unzulässigkeitsentscheidung umzudeuten gewesen wäre, habe nach § 35 AsylG ohnehin nur eine Abschiebungsandrohung zu ergehen. Nicht zu vertiefen sei daher auch, ob sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine objektiv rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung in Rechtskraft erwachsen sei, für die aber eine Umdeutung in eine rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung in Betracht zu ziehen gewesen wäre, die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsentscheidungen nach den für die in Rechtskraft erwachsene Behördenentscheidung geltenden Bestimmungen oder nach jenen richte, die für die umgedeutete Entscheidung anzuwenden seien. Der § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG enthalte für die Abschiebungsandrohung materiell-rechtliche Voraussetzungen wie das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, zu denen auch dann, wenn nach §§ 34a AsylG eine Abschiebungsanordnung im Raum stehe, nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG nunmehr eine ausdrückliche Feststellung in der Entscheidung über einen unzulässigen Asylantrag verlangt sei. Allein der Umstand, dass eine solche Feststellung nicht (ausdrücklich) getroffen worden sei, bedeute nicht, dass - positiv - die Voraussetzungen für nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorlägen. Dass eine derartige ausdrückliche Feststellung des Bundesamtes über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ergangen sei, sei nicht gesetzliches Tatbestandsmerkmal der Abschiebungsanordnungen bzw. -drohungen nach §§ 34a, 35 AsylG. Auch die nunmehr in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG normierte Rechtspflicht zur ausdrücklichen Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG schaffe kein zusätzliches gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Die Feststellungspflicht erweitere zwar formell das (objektivrechtliche) Entscheidungsprogramm des Bundesamtes. Sie erhöhe aber nicht materiell-rechtlich die Anforderungen an den Erlass von Abschiebungsanordnungen oder -drohungen nach §§ 34a, 35 AsylG. Der § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG wirke auch prozessrechtlich nicht als zusätzliche formelle Anforderung für den Erlass einer Abschiebungsanordnung oder -drohung bzw. deren umfassende Überprüfung. Verletze das Bundesamt seine aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG folgende Rechtspflicht zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, könne der Asylbewerber nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen (§ 44 VwGO) die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung und die mit dieser verbundenen Abschiebungsanordnung bzw. -drohung zwar hilfsweise mit einem entsprechenden Verpflichtungsantrag verbinden. Dieser Antrag sei aber nicht Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung bzw. -drohung, zumal ein Rechtsschutzbedürfnis für eine ausdrückliche Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen, regelmäßig fehlen dürfte. Dann sei er aber auch nicht Voraussetzung für die gerichtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, die im Rahmen des insoweit selbstständigen Anfechtungsbegehrens gegen eine Abschiebungsanordnung bzw. -drohung nach deren gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorzunehmen sei. Für die Anfechtung einer Abschiebungsanordnung oder -drohung nach §§ 34a, 35 AsylG verbleibe es mithin bei dem Grundsatz, dass ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung unterliege, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt sei, und die Gerichte nach §§ 86 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 VwGO verpflichtet seien, die Sache spruchreif zu machen, also zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletze und deshalb aufzuheben sei. Die Gerichte hätten bei der Überprüfung der Abschiebungsanordnung beziehungsweise -androhung alle einschlägigen Rechtsnormen und nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenen Behörde zur Begründung des Verwaltungsakts angeführt worden seien oder nicht. Die in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Unzulässigkeitsentscheidungen vorgegebene Feststellung durch das Bundesamt führe nicht wie in den Fällen der Unzulässigkeitsentscheidung selbst zu einem mehrstufigen Behördenverfahren, das klar zwischen der Zulässigkeitsentscheidung und der nachfolgenden Sachprüfung und -entscheidung unterscheide. Auch in Fällen, in denen die Prüfung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vollständig unterblieben sei, bestünden für die rechtlich gebundene Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, keine Besonderheiten, die eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle vorrangige, exklusive Prüf- oder Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes rechtfertigten. Bei der Prüfung und Feststellung der nationalen Abschiebungsverbote seien keine verfahrensrechtlichen Vorgaben oder Besonderheiten des Unionsrechts ersichtlich, welche einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch gerichtliche Vollprüfung auch möglicher Abschiebungsverbote entgegenstünden. Die vom Senat getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Lage international schutzberechtigter Personen in Bulgarien erlaubten keine Beurteilung, ob in Bezug auf Bulgarien die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Der Senat habe im Rahmen seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung allerdings auf die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien hingewiesen und ausgeführt, dass bei der Entscheidung darüber, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliege, das Bundesamt gehalten sei, einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen habe, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfänden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen könnten. Dies stehe indes nicht generell der Qualifizierbarkeit der Republik Bulgarien als sicherer Drittstaat entgegen; daraus folgten auch nicht "systemische Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Asyl- bzw. Aufnahmeverfahren in Bulgarien. Darin liege keine abschließende, positive Wertung der tatsächlichen Erkenntnisse dahin, dass generell oder in Bezug auf den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorlägen. Eine solche Bewertung ergebe sich auch nicht aus dem Hinweis des Senats auf die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien, angesichts derer die Beklagte gehalten sei, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliege, "sicherzustellen ... , dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine Anlaufadresse in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht". Dies sei "- sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden" zu leisten. Eine tragfähige Grundlage für eine eigenständige Beurteilung, ob in Bezug auf Bulgarien die Voraussetzungen nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, bilde dies nicht. Der Senat habe sich auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu seiner begrenzten Prüfungspflicht folgerichtig einer abschließenden Entscheidung enthalten. Der Rechtsstreit sei daher zur erneuten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Gleiches gelte auch für die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Befristung des "gesetzlichen" (§ 11 Abs. 1 AufenthG) Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß §§ 11 Abs. 2 AufenthG, § 75 Nr. 12 AsylG, die nach aktueller Rechtsprechung unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen sei. Die Rechtmäßigkeit eines Einreiseverbots hänge von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ab. Daher sei das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückzuverweisen gewesen.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung nunmehr weiter vor, da es sich bei Bulgarien um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat handele, sei davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt sei. Es bestünden – bestätigt durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen – auch keine systemischen Mängel, welche die Sicherheitsvermutung wiederlegten. Auch das Bundesverwaltungsgericht der Schweiz teile die Auffassung, dass bei der Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche Behandlung drohe. Das österreichische Bundesverwaltungsgericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass in Bulgarien ein ausreichend differenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens vorhanden sei. Bulgarien verfüge im Vergleich zu Deutschland nicht über ein stark differenziertes Sozialsystem. Dementsprechend müsse der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich Willens und in der Lage sein, sich den Bedingungen zu stellen und seine Integration durch eine hohe Eigeninitiative zu fördern. Dabei sei er gehalten, seine bestehenden Rechte selbständig wahrzunehmen und gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen. Bei vulnerablen Personen werde durch das Bundesamt sorgfältig geprüft, ob die Überstellung nach Bulgarien eine individuelle Härte darstelle. Ein systematisches Vorgehen bei Misshandlungen und/oder herabwürdigender Behandlung durch die bulgarischen Sicherheitskräfte bestehe nicht. Die Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Bulgarien würden in Auskünften des Auswärtigen Amtes als insgesamt akzeptabel bewertet. Die Europäische Union habe beträchtliche zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt. Die Situation der Flüchtlinge in Bulgarien sei vor dem Hintergrund der teilweise schwierigen Lage im Land zu sehen. Derzeit lebten 31 % der bulgarischen Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Das Gesundheitswesen befinde sich in einem noch lange andauernden Reformprozess. Die Einschätzung des UNHCR vom 25.11.2016 über zwischenzeitlich geringfügige Kapazitätsengpässe in den Aufnahmeeinrichtungen seien nach Einschätzung des Bundesamts dem zeitlich begrenzten enormen Migrationsaufkommen Ende 2015 und Anfang 2016 geschuldet gewesen, die nach aktuellen Erkenntnissen des Bundesamts nicht mehr vorlägen. Nach Abschluss des Asylverfahrens sei eine Unterbringung in den Aufnahmezentren bis zu sechs Monaten möglich. Nach Medienberichten seien die Asylzentren nur zu einem Viertel ausgelastet. Die Kapazitäten in den Aufnahmezentren würden auch durch Rückführungen aus Deutschland nicht sonderlich beeinträchtigt. Insgesamt seien von Deutschland im Jahr 2016 95 und bis Ende September 2017 83 Drittstaatangehörige nach Bulgarien überstellt worden. Selbst bei einer Steigerung von Überstellungen sei nicht davon auszugehen, dass die Aufnahmekapazitäten in den Aufnahmeeinrichtungen in absehbarer Zeit erschöpft würden. Vor diesem Hintergrund fehle es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass Antragstellern im Falle ihrer Rückführung nach Bulgarien die zeitweise Aufnahme in einer dieser Unterkünfte tatsächlich verwehrt sein könnte und sie infolgedessen bei einer Rückkehr nach Bulgarien unmittelbar von anhaltender existenzbedrohlicher Obdachlosigkeit betroffen seien, die die bulgarischen Behörden sehenden Auges in Kauf nähmen. Bei vulnerablen Personen werde durch das Bundesamt sorgfältig geprüft, ob die Überstellung nach Bulgarien eine individuelle Härte darstelle, da alleinstehende Frauen oder Familien mit kleinen Kindern laut Angaben von NGOs am ehesten von Obdachlosigkeit und Armut bedroht seien. Allerdings erhielten solche Flüchtlinge seitens bulgarischer Behörden mitunter besonderen Schutz. Das bulgarische Asylgesetz definiere als vulnerable Gruppen: Kinder, Schwangere, Alte, alleinstehende Elternteile in Begleitung ihrer minderjährigen Kinder, Behinderte und Opfer schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt. Anerkannte Schutzberechtigte würden am Flughafen von der Grenzpolizei empfangen. Zudem unterstützten NGOs den Empfang der Rückkehrer, wenn sie von anderen Organisationen oder staatlichen Behörden des Landes, das den Schutzberechtigten zurückführt oder von Bulgarien selbst auf einen speziellen Fall aufmerksam gemacht würden. Die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem Schutzstatus in Bulgarien seien ausreichend. Weder sei eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar, noch herrschten in Bulgarien derart eklatante Missstände, welche die Annahme rechtfertigen, anerkannte Flüchtlinge würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Dabei sei nicht zu verkennen, dass anerkannt schutzberechtigte Ausländer zu einer besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe zu zählen seien. Sie beherrschten anfangs die Landessprache nicht und hätten daher häufig Verständigungsprobleme. Zudem seien ihre sozialen Kontakte zunächst noch sehr beschränkt und sie könnten in der Regel nicht auf wirksame familiäre oder nachbarschaftliche Hilfe zurückgreifen. Anerkannte Flüchtlinge hielten sich aber in der Regel schon länger in dem Zufluchtsland auf als Asylbewerber, die das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen haben. Sie hätten daher schon über längere Zeit Erfahrungen sammeln und sich Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen können. Zumeist eröffne sich auch erst nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens durch ein gesichertes Aufenthaltsrecht und eine Arbeitserlaubnis die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme und zur Anmietung einer Wohnung. So hätten bereits anerkannte Flüchtlinge aufgrund der schon über eine längere Zeit gewonnenen Einblicke, durch gesammeltes Wissen und durch geknüpfte Kontakte eine bessere Ausgangslage, sich durch eigene Anstrengungen auch ohne wesentliche staatliche Unterstützung ihr Existenzminimum zu sichern, als sich noch im Asylverfahren befindende Drittstaatangehörige. Hinzu komme der Umstand, dass sich Anstrengungen zur Integration häufig erst dann lohnten, wenn auch eine längerfristige Aufenthaltsperspektive bestehe, was erheblich für den Antrieb der Betroffenen sei, in dem fremden Land auch ohne staatliche Hilfe Fuß zu fassen. Diese Gesichtspunkte verdeutlichten, dass die Ausgangspositionen für Asylbewerber, sich unter Umständen in dem Zufluchtsland durchzuschlagen, deutlich schlechter seien als für anerkannte Flüchtlinge. Daher dränge es sich auf, bei Asylbewerbern einerseits und bei anerkannt Schutzberechtigten andererseits im Rahmen des Art. 3 EMRK prinzipiell unterschiedliche Maßstäbe bezogen auf die Intensität, Qualität und Dauer notwendiger Unterstützungsleistungen anzulegen und innerhalb dieser beiden Gruppen wiederum nach der individuellen Situation und Bedürftigkeit der Ausländer zu differenzieren. Grundsätzlich sei zu berücksichtigen, dass in Bulgarien der Lebensstandard und die wirtschaftliche Situation – auch der einheimischen Bevölkerung – sich von den in Deutschland herrschenden Verhältnissen unterschieden. Bulgarien zähle zu den ärmsten Ländern der Europäischen Union. Im Jahr 2015 seien ca. 41,3 % der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen gewesen. Die schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien als in wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten seien nicht Ausdruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Verweigerung von Unterstützungsleistungen. Insbesondere mögen die Lebensbedingungen in Bulgarien für Personen mit internationalem Schutzstatus zwar schwierig sein, wiesen allerdings nicht derart eklatante Missstände auf, die allein den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden generell einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Schutzberechtigte hätten nach dem Gesetz vollständigen Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung und Rechtshilfe. Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme dieser Leistungen rührten zu einem großen Teil aus mangelnden bulgarischen Sprachkenntnissen, für welche einerseits die staatliche Integrationspolitik, auf der anderen Seite auch Desinteresse der Schutzberechtigten an den Angeboten verantwortlich sei. Anerkannte Schutzberechtigte hätten Zugang zu Leistungen gemäß dem Gesetz für soziale Unterstützung. Die Höhe der Sozialhilfe betrage 65,- Lewa pro Monat (33,33 EUR). Dieser Betrag gelte unverändert seit 2009. Des Weiteren gehöre zu den verfügbaren Leistungen die Inanspruchnahme von Unterbringungszentren, die als temporäre Erstunterkünfte und damit Meldeadressen für Rückkehrer dienen können. Nach Artikel 32 Abs. 3 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes (LAR) hätten anerkannte Schutzberechtigte sechs Monate lang Anspruch auf staatliche finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft. Beim nicht sofortigen Erhalt dieser Unterstützung bestehe für Sie die Möglichkeit einen Antrag zu stellen, um weiterhin in einer Aufnahmeeinrichtung zu leben. Es gebe einige Fälle, in denen Familien psychisch oder chronisch kranker Schutzberechtigter länger als ein Jahr in der Unterkunft bleiben durften. Zusätzlich gebe es in Sofia zwei kommunale „Krisenzentren" für die Unterbringung von Bedürftigen während der Wintermonate mit einer Gesamtkapazität von 170 Plätzen. Ende 2016 seien 229 Schutzberechtigte in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht gewesen. Die „Zentren für temporäre Unterbringung" böten soziale Beratung und Unterstützung an, unter anderem Hilfe bei der Registrierung als Arbeitsuchender bei den Büros für Arbeit. Laut Erlass des bulgarischen Ministerrats vom 12.8.2016 erhielten die bulgarischen Kommunen Geldmittel für die Integration von anerkannten Schutzberechtigten, wenn sie der SAF ein entsprechendes Interesse anzeigten. Für jeden Schutzsuchenden werde während des Verfahrens der Statusgewährung ein individuelles Integrationsprofil erstellt. Auf dieser Grundlage fertige die aufnehmende Gemeinde einen Integrationsplan an, der Alter, Geschlecht, Familienstand, Bildung, Berufserfahrung und andere Faktoren berücksichtige. Die Umsetzung dieses Planes sei Gegenstand einer Integrationsvereinbarung, die für den Zeitraum von einem Jahr zwischen dem anerkannten Schutzberechtigten und der aufnehmenden Kommune geschlossen werde. Das vereinbarte Maßnahmenpaket umfasse die Unterbringung des Schutzberechtigten und seiner Familie, die Einschreibung von Minderjährigen in Kindergärten und Schulen sowie ihre Teilnahme an Vorschulunterricht, Sprachkurse, Vermittlung einer Krankenversicherung, Berufsorientierung und Beschäftigungsprogramme sowie die Hilfe beim Zugang zu Sozialhilfe und zur Arbeitsvermittlung. Anerkannte Schutzberechtigte müssten ihre Intention zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schutzstatus bei der SAF melden. Den zuständigen Gemeinden sei es nunmehr möglich, finanzielle Unterstützung für die Integration dieser Personen auf Antrag hin zu erhalten. Dass in den Monaten seit Verabschiedung der Regelung bislang kein Antrag gestellt worden sei und dass das bulgarische Finanzministerium und die Gemeinden über die Verteilung der von der EU bereitgestellten Gelder noch uneinig seien, reiche nicht aus, um einen systemischen Mangel zu erkennen. Ein neues Integrationskonzept, welches den Erlass von 2016 ersetzen solle, sei bereits ausgearbeitet worden und solle die bisher existierenden Schwierigkeiten beseitigen. Dass die tatsächliche Ausführung von nationalgesetzlich umgesetzten Integrationsgeboten in der Praxis tatsächlichen und finanziellen Schwierigkeiten begegne, vermöge für sich allein eine menschenunwürdige Behandlung nicht zu begründen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass mehrere Nichtregierungsorganisationen in Abhängigkeit von der Finanzierung in einzelnen Projekten konkrete Integrationsarbeit böten. Diese umfasse etwa die Weitergabe von Informationen sowie rechtliche, soziale und psychologische Beratungen durch das Bulgarische Rote Kreuz, unterstützt vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union. Weitere Integrationsarbeit leiste der UNHCR. So werde seit April 2016 in einem Pilotprojekt 40 anerkannten Schutzberechtigten Unterstützung gewährt. Durch einzelne Projekte werde zwar eine fehlende Integrationspolitik des bulgarischen Staates nicht ersetzt, allerdings könnten die Integrationsleistungen mehrerer nichtstaatlicher Organisationen in ihrer Gesamtheit das Fehlen von staatlichen Integrationsmaßnahmen in hinreichender Weise kompensieren und sicherstellen, dass die elementaren Bedürfnisse für die erste Zeit befriedigt werden könnten. Die Wohnsituation für international Schutzberechtigte sei in Bulgarien inzwischen nicht mehr bedenklich. Der Wohnungsmarkt in Bulgarien werde durch die relativ geringe Zahl der in Bulgarien tatsächlich verbleibenden Schutzberechtigten nicht überfordert und führe keineswegs zu einer relevanten Verknappung geeigneten und finanzierbaren Wohnraums in Bulgarien. Der Wohnungsmarkt könne diese Bevölkerungsgruppe ohne weiteres absorbieren, sodass nicht angenommen werde, dass es den Antragstellern unmöglich sei, bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien wieder eine Unterkunft – zumindest im Sinne eines Obdaches mit Schlafgelegenheit – zu finden. Außerhalb der Flüchtlingsunterkünfte seien Nichtregierungsorganisationen bei der Wohnungssuche behilflich. Vor diesem Hintergrund fehle es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückführung nach Bulgarien die zeitweise Aufnahme in einer dieser Unterkünfte tatsächlich verwehrt sei und er infolgedessen bei einer Rückkehr nach Bulgarien unmittelbar von existenzbedrohender Obdachlosigkeit betroffen sei, die die bulgarischen Behörden gleichgültig in Kauf nähmen. Die Übergangzeit in den Unterbringungseinrichtungen müssten die Betroffenen dafür nutzen, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden. Konkrete Informationen darüber, dass Personen mit der Zuerkennung des Schutzstatus in Bulgarien obdachlos geworden seien, lägen nicht vor. Schließlich stehe es dem Kläger nach einer etwaigen Überstellung nach Bulgarien frei, seine Rechte vor den dortigen Gerichten geltend zu machen, um etwaige faktische Hindernisse der Verwirklichung zu überwinden. Das Bulgarische Rote Kreuz (BRK) führe im Auftrag des UNHCR Integrationsmaßnahmen durch, welche nach dortigen Angaben bulgarische Sprachkurse, Anmeldung zur Berufsausbildung und Kostenübernahme dieser Ausbildung, Sozialberatung, Aussprechen von Empfehlungen für den Zugang zu einer Arbeitsstelle, Unterkunft, Erleichterung medizinischer Versorgung und Bildung umfassten. Zusätzlich würden Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, sozial-kulturelle Orientierungskurse, Übersetzungen von Dokumenten und Zeugnissen sowie Übersetzertätigkeiten bei Behördengängen zur Verfügung gestellt. Weiterhin würden die Schutzberechtigten während ihrer Teilnahme am Sprachkurs oder einer Berufsausbildung krankenversichert. Um an diesen Integrationsprogrammen teilzunehmen, müssten die Schutzberechtigten sich bewerben. Die Vergabe der Plätze erfolge grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip, jedoch würden seit kurzem anerkannte Schutzberechtigte und Schutzberechtigte, die noch keinen Sprachkurs besucht haben, bevorzugt. Nach Angaben des BRK hätten bisher im Jahr 2017 40 Personen ausschließlich in Sofia an den verschiedenen Programmen teilgenommen. Das BRK biete auch Sachleistungen oder einmalige finanzielle Hilfe in Notsituationen, etwa bei drohender Obdachlosigkeit, Krankheit oder Ähnlichem an. Das Bulgarian Helsinki Committee (BHC) leiste rechtliche Hilfe- in Fällen individueller Rechtsverletzung. Die Caritas unterhalte in Sofia, wo die meisten anerkannten Flüchtlinge lebten, ein Zentrum für Soziale Rehabilitation und Integration. Im Jahr 2016 hätten 287 Flüchtlinge diverse Unterstützungsleistungen erhalten, meist Sprachkurse und Hilfe bei der Suche von Arbeit und Unterkunft und der Erlangung von sozialer oder medizinischer Hilfe. Außerdem führe die Caritas ein landesweites „Mentoring Programm" durch, in dessen Rahmen etwa 90 Flüchtlinge bulgarische Freunde gefunden hätten, mit denen sie sich einmal wöchentlich träfen und die ihnen bei der Integration behilflich seien. Das Programm ziele insgesamt auf 1.200 Personen ab, hauptsächlich auf Flüchtlinge im Anerkennungsverfahren, umfasse aber auch einige Aktivitäten für anerkannte Flüchtlinge. Eine Verweigerung der medizinischen Versorgung von Personen mit Schutzstatus sei nicht ersichtlich. In der Stellungnahme von Frau Dr. Ilareva im Jahr 2015 werde dargelegt, dass eine gesundheitliche Notversorgung sichergestellt sei, unabhängig davon, ob die Schutzstatusinhaber wie bulgarische Staatsangehörige ihrer Selbstversicherungspflicht nachkommen. Weder dem Auswärtigen Amt noch lokalen NGOs seien Fälle bekannt, in denen kranke Schutzberechtigte die erforderliche Behandlung nicht erhalten und deshalb ernsthafte Schäden an Leib oder Leben erlitten hätten. Dies entspreche auch den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU. Die im Zusammenhang mit dem bulgarischen Gesundheitssystem bestehenden Schwierigkeiten beträfen Asylbewerber sowie bulgarische Staatsangehörige gleichermaßen. Asylsuchende müssen sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, selbst wenn dieser nicht dem deutschen Niveau entspreche. Statusinhaber könnten sich wie bulgarische Staatsangehörige mit einem monatlichen Beitrag von 8,70 EUR gesetzlich krankenversichern. Versicherte hätten Anspruch auf medizinische Leistungen von niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern, die einen Vertrag mit der Krankenkasse geschlossen hätten. Insgesamt sei die Qualität der medizinischen Versorgung in Bulgarien im Vergleich zu Deutschland sehr eingeschränkt. Im Allgemeinen seien aber Erkrankungen behandelbar und die erforderlichen Medikamente erhältlich.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.9.2016 – 3 K 1206/16 – auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die in dem Bescheid vom 25.7.2016 enthaltene Abschiebungsandrohung und das befristete Wiedereinreiseverbot richtet.
Der Kläger beantragt,
die Berufung insoweit zurückzuweisen, und die Beklagte zu verpflichten, in seinem Fall das Vorliegen eines Abschiebungsverbots für die Republik Bulgarien festzustellen.
Er trägt weiter vor, nach den langen Ausführungen der Beklagten sei Bulgarien wohl ein Paradies für Flüchtlinge. Die traurige Wahrheit sehe anders aus. Es möge sein, dass es Gesetze gebe. Diese würden allerdings nicht zugunsten der Schutzberechtigten angewandt. Auch sei nicht bekannt, dass gegen bulgarische Sicherheitsbehörden und Beamte irgendwelche Maßnahmen bei Misshandlungen von Schutzberechtigten erfolgte seien. Der bulgarische Staat diskriminiere selbst nationale Minderheiten. Es sei von einer Gleichgültigkeit auszugehen. Der Kläger verweist auf die Rechtsprechung verschiedener erst- und zweitinstanzlicher Verwaltungsgerichte, wonach bei Bulgarien nicht von einem sicheren Drittstaat auszugehen sei und eine Rücküberstellung dort anerkannter Flüchtlinge derzeit nicht erfolgen dürfe. Insoweit gibt der Kläger ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Januar 2018 auszugsweise wieder.(vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 – 10 LB 82/17 –, DVBl. 2018, 392) Von einer Wiederholung wird hier abgesehen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlungen.
Entscheidungsgründe
I.
Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist unbegründet (dazu unter 1.). Der in der mündlichen Verhandlung nunmehr ausdrücklich gestellte Verpflichtungsantrag des Klägers ist sowohl zulässig als auch begründet (2.).
1. Das Rechtsmittel der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1.9.2016 – 3 K 1206/16 richtet sich, nachdem das Urteil des Senats vom 10.1.2017 – 2 A 317/16 – hinsichtlich der Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig mangels Rechtsmitteleinlegung dagegen in Teilrechtskraft erwachsen ist, noch gegen die teilweise Aufhebung des Bescheids der Beklagten (Bundesamt) vom 25.7.2016 durch das Verwaltungsgericht, soweit der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien zur Ausreise aufgefordert worden ist (Ziffer 2) und ihm gegenüber für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ausgesprochen wurde (Ziffer 3).
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil die im Bescheid der Beklagten erlassene Abschiebungsandrohung im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Anfechtungsklage des Klägers ist insoweit begründet. Diese Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Abschiebungsandrohung ist allerdings nach dem die Sache zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 – 1 C 13.17 –, bei juris, und Beschluss vom 3.4.2017 – 1 C 9.16 –, NVwZ 2017, 1207) nicht bereits deshalb als rechtswidrig zu bewerten, weil im Bescheid der Beklagten vom 25.7.2016 ein Ausspruch zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gänzlich fehlt und eine Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote entgegen der Vorgabe dafür in § 31 Abs. 3 AsylG – hier letztlich bewusst – nicht vorgenommen wurde. Vielmehr müssen die Tatsachengerichte diese Prüfung nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung gegebenenfalls unter Aufklärung des Sachverhalts auch erstmals selbst vornehmen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.2017 – 1 C 9.16 –, NVwZ 2017, 1207, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 – 10 LB 82/17 –, DVBl 2018, 392) Gemäß §§ 86 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 VwGO ist der Senat danach also verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, das heißt es ist zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung haben die Verwaltungsgerichte alle einschlägigen Rechtsnormen und nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht mit Blick auf den § 86 Abs. 1 VwGO auch alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht und ob diese sich ihrer Verpflichtung zur Entscheidung bewusst war. Liegen die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor, kann eine Abschiebung nicht durchgeführt werden. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen in dem die Zurückverweisung des vorliegenden Rechtsstreits enthaltenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen.(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 – 1 C 13.17 –, bei juris)
Gemessen daran erweist sich die Abschiebungsandrohung der Beklagten als rechtswidrig, weil im Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien vorliegt. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer oder eine Ausländerin unter anderem nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Unzulässigkeit dieser Maßnahme ergibt.(vgl. hierzu Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 60 AufenthG Rn 35, und VGH Kassel, Beschluss vom 1.9.2017 – 4 A 2987/16.A –, Asylmagazin 2017, 407, wo unter Verweis auf eine drohende Verletzung der Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK bezogen auf Ungarn eine Selbsteintrittspflicht (Dublin III-VO) bejaht wurde; ebenso OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.3.2018 – 2 A 47/18, 2 A 53/18, 2 A 54/18, 2 A 68/18, 2 A 69/18, 2 A 71/18, 2 A 74/18, 2 A 75/18 und 2 A 81/18 -, alle zu Rückführungen dort anerkannt Schutzberechtigter nach Ungarn (Drittstaatenregelung)) Von diesem rechtlichen Zusammenhang geht auch die Beklagte in einer Vielzahl von Senat überprüfter „Drittstaatenbescheide“ in ständiger Praxis aus. Das ist mit Blick auf das dem Art. 3 EMRK und dem gleichlautenden Art. 4 der Charta der Grundrechte der europäischen Union (EUGrCh) zu entnehmende Verbot einer „unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung“ in Bezug auf Bulgarien bei dem Kläger zu bejahen.(vgl. insbesondere zum Begriff der „erniedrigenden“ Behandlung EGMR, Urteil vom 21.1.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, wonach darunter eine Behandlung zu verstehen ist, die eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder die sie herabmindert oder wenn sie bei dem Betroffenen Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen)
Nach der aktuellen Erkenntnislage steht zur Überzeugung des Senats in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Aufnahmebedingungen in Bulgarien für dort anerkannte Schutzberechtigte aktuell (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtscharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen, so dass die nach dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens"(vgl. EuGH, Urteil vom 21.12. 2011 - C-411/10 et al. -, juris) bei – wie hier – Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugrunde zu legende Vermutung der Einhaltung dieser völker- beziehungsweise gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hier ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden muss. Die Widerlegung der Vermutung, für die ein strenger Maßstab gilt, setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahme- und Existenzbedingungen im für die Sicherstellung des gewährten Schutzes zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen im Sinne eines „Systemversagens“ nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft so defizitär sind, dass ernsthaft, also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit befürchtet werden muss, dass dort auch dem jeweils betroffenen Ausländer im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dabei reicht nicht jede Grundrechtsverletzung oder jede geringfügige Nichteinhaltung von gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben, insbesondere der europäischen Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU). Die Feststellung muss zudem auf hinreichend verlässliche und aussagekräftige Tatsachen gestützt werden, verallgemeinerungsfähig sein und die Annahme rechtfertigen, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.(vgl. EuGH, Urteil vom 21.12. 2011 - C-411/10 -; BVerwG, Beschluss vom 19.3. 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039)
Im Hinblick auf die Situation der anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien ist daher einerseits zu berücksichtigen, dass schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat zwar nur in engen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen können,(BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, InfAuslR 2013, 241) weil der Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Es ist aber andererseits jedenfalls mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar, wenn sich ein anerkannter Flüchtling, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, weitreichender staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht.(vgl. EGMR, Urteile vom 21.1.2011– 30696/09 – (zu Griechenland) und vom 28.6.2011 – Nr. 8319/07 –, NVwZ 2012, 681) Das ist gegenwärtig in Bulgarien der Fall, denn als schutzberechtigt anerkannte Personen verfügen entgegen der umfangreichen, ein deutlich übertrieben positives Bild der dortigen Verhältnisse vermittelnden Darstellung der Beklagten in aller Regel über keinerlei realistischen Möglichkeiten zur Erlangung einer menschenwürdigen Unterkunft, zur eigenen Sicherstellung des Lebensunterhalts und sie haben regelmäßig auch keinen Zugang zu den für eine menschenwürdige Existenzsicherung erforderlichen Hilfeleistungen.(so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 – 10 LB 82/17 –, DVBl 2018, 392)
Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat auf der Grundlage der vorhandenen Auskünfte auch bei Anlegung der erwähnten strengen Maßstäbe. Danach stellen sich die relevanten Aufnahmebedingungen, was die Wohnsituation, den Zugang zum Arbeitsmarkt, die Sicherung des Lebensunterhalts und die medizinische Versorgung anbelangt, für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien in Wahrheit folgendermaßen dar:
Nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes(an Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 18.7.2017) und von Valeria Ilareva(Auskunft an VG Wiesbaden vom 7.4.2017) haben anerkannte Schutzberechtigte nach Art. 32 Abs. 3 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes (LAR) sechs Monate lang Anspruch auf staatliche finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft. Dieser Rechtsanspruch wird jedoch nicht umgesetzt. Nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen hat sich die Praxis etabliert, dass anerkannte Schutzberechtigte einen Antrag stellen, weiterhin in der Flüchtlingsunterkunft zu leben. Die Länge des Aufenthalts hängt in der Wirklichkeit von der Belegungsrate der Unterkunft und der Schutzbedürftigkeit der Schutzberechtigten ab. Diese Praxis wird allerdings nicht auf anerkannte Schutzberechtigte angewandt, die - wie der Kläger - die Unterkunft zwischenzeitlich verlassen haben. Außerhalb der Flüchtlingsunterkünfte helfen Nichtregierungsorganisationen bei der Wohnungssuche. Staatliche Wohnungsbeihilfen existieren dagegen nicht. Es gibt nur eine sehr begrenzte Anzahl an bezahlbaren Sozialwohnungen, auf die sich auch anerkannte Flüchtlinge bewerben können. Konkrete Hilfsprogramme, die anerkannte Schutzberechtigte bei der Wohnungssuche unterstützen, gibt es nicht. Anerkannte Schutzberechtigte, die mittellos sind und keine Unterkunft finanzieren können, haben keinen Anspruch auf eine angemessene Unterbringung. Da sie über kein Einkommen verfügen, werden sie bei der Wohnungssuche mit Vorbehalten von Vermietern gegenüber Migranten muslimischen Glaubens und mit der Sprachbarriere konfrontiert. Ein weiteres Problem ist der fehlende Wille von Gemeinden, Flüchtlingen bei der behördlichen Registrierung behilflich zu sein, die aber Voraussetzung für die Ausstellung von Dokumenten, den Zugang zu staatlichen Hilfen und die Eröffnung eines Bankkontos und anderer Angelegenheiten ist. Zwar gibt es keine Angaben über die Anzahl von anerkannten Schutzberechtigten, die obdachlos sind. Allerdings besteht nach dem neuesten Bericht des UNHCR(UNHCR Repräsentation in Bulgaria, 2016, Report, April 2017, S. 10, zitiert nach der Auskunft von Valeria Ilareva an VG Wiesbaden vom 7.4.2017, Seite 9) die Gefahr, dass insbesondere hilfsbedürftige Schutzberechtigte mit internationalem Status obdachlos werden. Wenn diese die Zentren verlassen haben, stünden sie vor genau den Problemen, die in erster Linie zur Einrichtung dieser Nothilfemaßnahme geführt haben. In der Folge ist für internationale Schutzberechtigte der Zugang zu sozialer Unterstützung, die erst erfolgen kann, wenn ein Sozialhilfegespräch an ihrem festen Wohnort stattgefunden hat, der ja nicht länger besteht, erheblich erschwert. Es gibt keine nachhaltige Lösung in der Frage der Unterbringung, wodurch insbesondere diejenigen Schutzberechtigten gefährdet sind, in Bulgarien obdachlos zu werden, die am hilfebedürftigsten sind. Ohne gezielte Unterstützung im Bereich Unterbringung müssen Statusinhaber ihre eigene Wohnung über Immobilienmakler, Landsleute, Rechtsanwälte und freiwillige Helfer finden. Die Vermittler nutzen es oft aus, dass die Wohnungssuchenden die örtlichen Gegebenheiten nicht kennen, nicht die bulgarische Sprache sprechen und dringend eine Wohnung brauchen, und verlangen von ihnen höhere Vermittlungsgebühren oder Mieten für Räumlichkeiten, die nicht mit dem Notwendigsten ausgestattet sind. Einen Vermieter zu finden, der bereit ist, ein Apartment an eine Familie mit vier oder mehr Personen zu vermieten, ist oft eine Herausforderung. Außerdem bedeutet der Zugang zu einer Wohnung noch nicht, dass die Personen sich mit der Wohnanschrift auch wirklich registrieren lassen können.
Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien vom 30.6.2017, S. 15) und die Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Hamburg, Urteil vom 9.1. 2017 – 16 A 5546/14 –, AuAS 2017, 60) die Beurteilung der Wohnsituation in den Aufnahmezentren aktuell als akzeptabel bezeichnet, ist zu berücksichtigen, dass sich diese Feststellung nicht auf die Aufnahmesituation für anerkannte Schutzberechtigte, sondern auf die Situation für Asylbewerber, die sich in Bulgarien aufhalten, bezieht. Die Auskünfte des Auswärtigen Amtes(vom 18.7. 2017) und von Frau Dr. Ilareva(vom 7.4. 2017) enthalten hingegen keinen Hinweis auf die von der Beklagten angeführten Unterbringungsmöglichkeiten für anerkannte Schutzberechtigte. Danach können rücküberstellte anerkannte Flüchtlinge die zur Verfügung stehenden Unterkünfte, etwa in den Aufnahmezentren der staatlichen Flüchtlingsagentur, gerade nicht in Anspruch nehmen und sind deshalb konkret von Obdachlosigkeit bedroht. Selbst wenn anerkannten Schutzberechtigten diese Unterbringungsmöglichkeit offen stünde, würde dies nur eine Übergangslösung darstellen und die bei der Wohnungssuche geschilderte Problematik zeitlich verlagern. Davon abgesehen werden auch in der erwähnten Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich die Bedingungen in den Unterbringungszentren kritisiert, so dass die dortige Feststellung, Bulgarien biete entsprechend der Flüchtlingskonvention ausreichende Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung, in dieser Absolutheit keine Geltung beanspruchen kann.
Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien äußerst erschwert. Dieser Personenkreis hat in Bulgarien zwar „auf dem Papier“ das Recht auf automatischen und bedingungslosen Zugang zum Arbeitsmarkt und ist damit rechtlich den Inländern gleichgestellt. Ohne Unterkunft können sich die Schutzberechtigten aber nicht bei einem Jobcenter der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Eine solche Anmeldung erfordert nämlich ein Ausweisdokument. Dieses wiederum kann nur beantragt werden, wenn der Schutzberechtigte eine Meldebestätigung vorweisen kann. Für die Meldebestätigung muss er jedoch eine Unterkunft nachweisen können.(vgl. OVG Lüneburg, aaO. unter Hinweis auf Dr. Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015) Auch aufgrund fehlender und nicht vermittelter Sprachkenntnisse haben bisher nur wenige Schutzberechtigte eine Arbeit gefunden und dies überwiegend auch nur, wenn sie Zeugnisse vorlegen konnten. Auch Nichtregierungsorganisationen selbst beschäftigen einige Schutzberechtigte; dies ist allerdings nur in einem begrenzten Umfang möglich und stellt keinen Ersatz für generell fehlende Arbeitsmöglichkeiten dar. Manche Personen arbeiten auch im „Graubereich der Wirtschaft“. Die Mehrheit der wenigen arbeitenden anerkannten Schutzberechtigten ist den Angaben von Nichtregierungsorganisationen zufolge in schlecht bezahlten unqualifizierten Jobs bei einem minimalen Lohn, der nicht ausreicht, um die monatlichen Kosten zu decken, beschäftigt.(Auswärtiges Amt an Niedersächsisches OVG vom 18.7.2017; Dr. Ilareva an VG Wiesbaden vom 7.4.2017)
Die Ausgestaltung des Sozialsystems in Bulgarien führt dazu, dass als schutzberechtigt anerkannte Flüchtlinge in der Regel nicht in der Lage sind, staatliche Unterstützung zu erlangen. Dem Gesetz nach haben international Schutzberechtigte das Anrecht auf Sozialhilfe unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulgarische Staatsbürger.(vgl. Dr. Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015) Anträge auf Sozialhilfe müssen an das Sozialhilfedirektorat der Sozialhilfeagentur in der Gegend des Wohnortes gestellt werden. Zu diesem Zweck muss ein Ausweisdokument vorgelegt werden, das - wie bereits dargelegt - nur mit einer Meldebestätigung erhältlich ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2016 – 2 A 87/16 –, m.w.N.) Ohne Unterkunft besteht für die Schutzberechtigten also auch kein Zugang zu Sozialhilfe.
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben zwar das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie die bulgarischen Staatsbürger, damit ist faktisch aber nur eine medizinische Notfallversorgung gewährleistet. Sie müssen sich selbst versichern wie Bulgaren auch und erhalten dieselben Leistungen. Die Notversorgung ist, wie auch für alle Bürger Bulgariens, kostenlos, unabhängig vom jeweiligen Versicherungsstatus. Die Krankenversorgung in Bulgarien finanziert sich generell aus Krankenversicherungsbeiträgen, Steuern, Out-of-pocket-Zahlungen, Freiwilligenversicherungen, Arbeitgeberbeiträgen und dergleichen. Über ein Paket an Leistungen der staatlichen Pflichtversicherung hinaus haben Bürger die Möglichkeit, sich privat zu versichern, was aber kaum in Anspruch genommen wird. Alles, was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche gezahlt wird, machte im Jahr 2013 97,3 % der privaten Gesundheitsausgaben aus. Etwa eine Million Menschen in Bulgarien sind ohne angemessene Krankenversicherung, was ein großes soziales Problem darstellt. Sie haben nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele von ihnen können sich die Krankenhausbeiträge nicht leisten.(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien; Gesamtaktualisierung am 30.6.2017) Dies bedeutet, dass erkrankte anerkannte Schutzberechtigte Gefahr laufen, medizinisch nicht adäquat versorgt zu werden, weil sie regelmäßig nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um die notwendige ärztliche Behandlung zu bezahlen, wenn ihr Zustand nicht als Notfall eingestuft wird.
Dass der bulgarische Staat bislang nur unzureichende Anstrengungen unternommen hat, um die Situation anerkannter Flüchtlinge zu verbessern, wird dadurch verdeutlicht, dass nach den Jahren 2014 und 2015 auch 2016 von NGOs als „zero integration year“ bezeichnet wurde, weil kein operatives Integrationsprogramm beschlossen werden konnte. Erst in der zweiten Jahreshälfte 2016 geschah dies, aber keine der 265 Gemeinden hat, wie selbst die Beklagte eingeräumt hat, seither Geldmittel für den Integrationsprozess Schutzberechtigter beantragt. Die bulgarische Regierung hat Ende März 2017 die Bestimmungen zum Integrationsprogramm wieder zurückgenommen, weil diese zu ungenau gewesen seien und zu sehr auf negative Einstellungen der Öffentlichkeit Rücksicht genommen habe. Im April wurde eine leicht veränderte Version zur öffentlichen Konsultation vorgelegt.(Auskunft des Auswärtiges Amtes an Niedersächsisches OVG vom 18.7.2017; BFA Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien; vgl. auch dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 – 10 LB 82/17 –, DVBl. 2018, 392) Das OVG Lüneburg hat in der zitierten Entscheidung vom Januar 2018 dazu unter anderem ausgeführt:
„... Am 25. Juli 2017 wurde eine neue Verordnung ... erlassen (...). Nach der neuen Verordnung muss der Bürgermeister, der mit einem Flüchtling eine Integrationsvereinbarung abschließt, Unterstützung bei der Unterbringung des Ausländers und seiner Familienangehörigen leisten (AA 18.07.2017, S. 8). Das Flüchtlingshilfswerk UNHCR hat den Erlass der Verordnung in einer Erklärung vom 24. Juli 2017 begrüßt (...), aber bemängelt, dass auch die neue Verordnung darauf basiere, dass sich die Kommunen zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung bereit erklärten. An dieser Bereitschaft fehle es. Zudem biete die Verordnung keine wesentliche Unterstützung für einige der bedeutendsten und wichtigsten Hindernisse für eine effektive Integration, etwa dem Zugang von Flüchtlingen zu Sozialwohnungen. Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge hat überdies laut einem Pressebericht im November 2017 mitgeteilt, keine Gemeinde habe im Zeitraum seit Erlass der neuen Verordnung im Juli 2017 – wie auch bereits unter Geltung der Vorgänger-Verordnung – den erforderlichen Antrag gestellt, um mit einem anerkannten Schutzberechtigten eine Integrationsvereinbarung abzuschließen (...). Soweit in Artikel 18 der neuen Verordnung dem Ausländer im Falle einer teilweisen oder vollständigen Nichterfüllung der Vereinbarung ein Widerspruchsrecht eingeräumt ist, setzt dieses Widerspruchsrecht den Abschluss einer solchen Integrationsvereinbarung voraus, der jedoch an der fehlenden Bereitschaft der Gemeinden scheitert. Dies zeigt, dass auch die neue Verordnung von vornherein kein geeignetes Instrument ist, die Situation anerkannter Schutzberechtigter u. a. im Hinblick auf ihre Versorgung mit einer Unterkunft zu verbessern, und der bulgarische Staat keine geeigneten Maßnahmen zur Erreichung dieses Zwecks ergreift (...).“
Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass die Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig, wenn sie, wie der Kläger, nicht einzelfallbezogen auf besondere Umstände und Möglichkeiten für ihre Integration in Bulgarien zurückgreifen können, eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenüber steht. Dass speziell der Kläger fallbezogen hiervon bei einer Überstellung nach Bulgarien nicht betroffen wäre, ist weder dargetan noch ansonsten erkennbar. Er könnte bei einer Rückführung nach Bulgarien insbesondere auf keinerlei familiäre Kontakte, Hilfen oder Anknüpfungspunkte zurückgreifen, um zumindest auf diesem Weg die Chance zu erlangen, in Bulgarien Fuß zu fassen.(vgl. zu einer solchen Fallkonstellation OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –) Dem Kläger droht vielmehr im Fall seiner Abschiebung nach Bulgarien gegenwärtig ganz realistisch eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Ergänzend sei erwähnt, dass die in dem Urteil des Senats vom Dezember 2016 unter den damaligen Verhältnissen für notwendig erachtete einzelfallbezogene Erklärung der zuständigen bulgarischen Stellen nie vorgelegt und allem Anschein auch seitens der Beklagten nie nachgefragt worden ist. Die Abschiebungsandrohung wie auch das damit verbundene Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten sind daher rechtswidrig und aufzuheben. Ob vorliegend überhaupt noch von einer realistischen Chance einer Rückführung des Klägers auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 3 des bilateralen Abkommens mit der Republik Bulgarien ausgegangen werden kann, muss daher nicht vertieft werden. Die diesbezüglichen erheblichen Bedenken („Überlegungen“) des Senats hat die Beklagte in dem Schriftsatz vom 20.1.2018 jedenfalls „geteilt“, sieht diese Fragen nach der Einlassung ihrer Vertreterin in der mündlichen Verhandlung allerdings offenbar als reine Vollzugsprobleme für die Ausländerbehörde im Rahmen der Durchsetzung von Ausreisepflichten an. Darauf muss nach dem Gesagten im konkreten Fall nicht eingegangen werden.
2. Der in der Berufungsverhandlung gestellte Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, in Bezug auf Bulgarien das sich daraus ergebende Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch positiv festzustellen, ist als Verpflichtungsantrag zulässig. Sofern darin keine bloße klarstellende Ergänzung des Begehrens des Klägers, sondern eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO zu sehen sein sollte, wäre diese jedenfalls sachdienlich. Die begehrte Entscheidung des Senats über diesen Antrag steht in ganz engem Zusammenhang mit dem bisherigen Sach- und Streitstoff des Verfahrens und dient einer endgültigen Beilegung des Streits der Beteiligten über das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten. Im Übrigen ist die Beklagte der Antragsergänzung in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten (§ 91 Abs. 2 VwGO).
Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.2017 – 1 C 9.16 –, NVwZ 2017, 1207, und OVG Lüneburg – 10 LB 82/17 -, DVBl. 2018, 392) sind die Verwaltungsgerichte auch bei einem fehlenden Ausspruch zu nationalen Abschiebungsverboten verpflichtet, die Sache gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 VwGO spruchreif zu machen. Diese Verpflichtung beschränkt sich nicht allein darauf, im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsanordnung bzw. -androhung inzident zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Verwaltungsgerichte müssen jedenfalls dann, wenn – wie hier – infolge einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung eine ausdrückliche Feststellung zum Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote unterblieben ist, eine solche Feststellung auf einen entsprechenden Verpflichtungsantrag des Klägers hin im Urteil erstmals treffen.
Dieser Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Unterlassung der Feststellung in Bezug auf Bulgarien ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liegen – wie oben ausgeführt – aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylG) vor.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 2 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Gründe
I.
Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist unbegründet (dazu unter 1.). Der in der mündlichen Verhandlung nunmehr ausdrücklich gestellte Verpflichtungsantrag des Klägers ist sowohl zulässig als auch begründet (2.).
1. Das Rechtsmittel der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1.9.2016 – 3 K 1206/16 richtet sich, nachdem das Urteil des Senats vom 10.1.2017 – 2 A 317/16 – hinsichtlich der Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig mangels Rechtsmitteleinlegung dagegen in Teilrechtskraft erwachsen ist, noch gegen die teilweise Aufhebung des Bescheids der Beklagten (Bundesamt) vom 25.7.2016 durch das Verwaltungsgericht, soweit der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien zur Ausreise aufgefordert worden ist (Ziffer 2) und ihm gegenüber für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ausgesprochen wurde (Ziffer 3).
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil die im Bescheid der Beklagten erlassene Abschiebungsandrohung im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Anfechtungsklage des Klägers ist insoweit begründet. Diese Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Abschiebungsandrohung ist allerdings nach dem die Sache zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 – 1 C 13.17 –, bei juris, und Beschluss vom 3.4.2017 – 1 C 9.16 –, NVwZ 2017, 1207) nicht bereits deshalb als rechtswidrig zu bewerten, weil im Bescheid der Beklagten vom 25.7.2016 ein Ausspruch zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gänzlich fehlt und eine Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote entgegen der Vorgabe dafür in § 31 Abs. 3 AsylG – hier letztlich bewusst – nicht vorgenommen wurde. Vielmehr müssen die Tatsachengerichte diese Prüfung nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung gegebenenfalls unter Aufklärung des Sachverhalts auch erstmals selbst vornehmen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.2017 – 1 C 9.16 –, NVwZ 2017, 1207, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 – 10 LB 82/17 –, DVBl 2018, 392) Gemäß §§ 86 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 VwGO ist der Senat danach also verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, das heißt es ist zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung haben die Verwaltungsgerichte alle einschlägigen Rechtsnormen und nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht mit Blick auf den § 86 Abs. 1 VwGO auch alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht und ob diese sich ihrer Verpflichtung zur Entscheidung bewusst war. Liegen die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor, kann eine Abschiebung nicht durchgeführt werden. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen in dem die Zurückverweisung des vorliegenden Rechtsstreits enthaltenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen.(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 – 1 C 13.17 –, bei juris)
Gemessen daran erweist sich die Abschiebungsandrohung der Beklagten als rechtswidrig, weil im Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien vorliegt. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer oder eine Ausländerin unter anderem nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Unzulässigkeit dieser Maßnahme ergibt.(vgl. hierzu Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 60 AufenthG Rn 35, und VGH Kassel, Beschluss vom 1.9.2017 – 4 A 2987/16.A –, Asylmagazin 2017, 407, wo unter Verweis auf eine drohende Verletzung der Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK bezogen auf Ungarn eine Selbsteintrittspflicht (Dublin III-VO) bejaht wurde; ebenso OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.3.2018 – 2 A 47/18, 2 A 53/18, 2 A 54/18, 2 A 68/18, 2 A 69/18, 2 A 71/18, 2 A 74/18, 2 A 75/18 und 2 A 81/18 -, alle zu Rückführungen dort anerkannt Schutzberechtigter nach Ungarn (Drittstaatenregelung)) Von diesem rechtlichen Zusammenhang geht auch die Beklagte in einer Vielzahl von Senat überprüfter „Drittstaatenbescheide“ in ständiger Praxis aus. Das ist mit Blick auf das dem Art. 3 EMRK und dem gleichlautenden Art. 4 der Charta der Grundrechte der europäischen Union (EUGrCh) zu entnehmende Verbot einer „unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung“ in Bezug auf Bulgarien bei dem Kläger zu bejahen.(vgl. insbesondere zum Begriff der „erniedrigenden“ Behandlung EGMR, Urteil vom 21.1.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, wonach darunter eine Behandlung zu verstehen ist, die eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder die sie herabmindert oder wenn sie bei dem Betroffenen Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen)
Nach der aktuellen Erkenntnislage steht zur Überzeugung des Senats in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Aufnahmebedingungen in Bulgarien für dort anerkannte Schutzberechtigte aktuell (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtscharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen, so dass die nach dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens"(vgl. EuGH, Urteil vom 21.12. 2011 - C-411/10 et al. -, juris) bei – wie hier – Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugrunde zu legende Vermutung der Einhaltung dieser völker- beziehungsweise gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hier ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden muss. Die Widerlegung der Vermutung, für die ein strenger Maßstab gilt, setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahme- und Existenzbedingungen im für die Sicherstellung des gewährten Schutzes zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen im Sinne eines „Systemversagens“ nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft so defizitär sind, dass ernsthaft, also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit befürchtet werden muss, dass dort auch dem jeweils betroffenen Ausländer im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dabei reicht nicht jede Grundrechtsverletzung oder jede geringfügige Nichteinhaltung von gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben, insbesondere der europäischen Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU). Die Feststellung muss zudem auf hinreichend verlässliche und aussagekräftige Tatsachen gestützt werden, verallgemeinerungsfähig sein und die Annahme rechtfertigen, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.(vgl. EuGH, Urteil vom 21.12. 2011 - C-411/10 -; BVerwG, Beschluss vom 19.3. 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039)
Im Hinblick auf die Situation der anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien ist daher einerseits zu berücksichtigen, dass schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat zwar nur in engen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen können,(BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, InfAuslR 2013, 241) weil der Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Es ist aber andererseits jedenfalls mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar, wenn sich ein anerkannter Flüchtling, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, weitreichender staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht.(vgl. EGMR, Urteile vom 21.1.2011– 30696/09 – (zu Griechenland) und vom 28.6.2011 – Nr. 8319/07 –, NVwZ 2012, 681) Das ist gegenwärtig in Bulgarien der Fall, denn als schutzberechtigt anerkannte Personen verfügen entgegen der umfangreichen, ein deutlich übertrieben positives Bild der dortigen Verhältnisse vermittelnden Darstellung der Beklagten in aller Regel über keinerlei realistischen Möglichkeiten zur Erlangung einer menschenwürdigen Unterkunft, zur eigenen Sicherstellung des Lebensunterhalts und sie haben regelmäßig auch keinen Zugang zu den für eine menschenwürdige Existenzsicherung erforderlichen Hilfeleistungen.(so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 – 10 LB 82/17 –, DVBl 2018, 392)
Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat auf der Grundlage der vorhandenen Auskünfte auch bei Anlegung der erwähnten strengen Maßstäbe. Danach stellen sich die relevanten Aufnahmebedingungen, was die Wohnsituation, den Zugang zum Arbeitsmarkt, die Sicherung des Lebensunterhalts und die medizinische Versorgung anbelangt, für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien in Wahrheit folgendermaßen dar:
Nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes(an Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 18.7.2017) und von Valeria Ilareva(Auskunft an VG Wiesbaden vom 7.4.2017) haben anerkannte Schutzberechtigte nach Art. 32 Abs. 3 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes (LAR) sechs Monate lang Anspruch auf staatliche finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft. Dieser Rechtsanspruch wird jedoch nicht umgesetzt. Nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen hat sich die Praxis etabliert, dass anerkannte Schutzberechtigte einen Antrag stellen, weiterhin in der Flüchtlingsunterkunft zu leben. Die Länge des Aufenthalts hängt in der Wirklichkeit von der Belegungsrate der Unterkunft und der Schutzbedürftigkeit der Schutzberechtigten ab. Diese Praxis wird allerdings nicht auf anerkannte Schutzberechtigte angewandt, die - wie der Kläger - die Unterkunft zwischenzeitlich verlassen haben. Außerhalb der Flüchtlingsunterkünfte helfen Nichtregierungsorganisationen bei der Wohnungssuche. Staatliche Wohnungsbeihilfen existieren dagegen nicht. Es gibt nur eine sehr begrenzte Anzahl an bezahlbaren Sozialwohnungen, auf die sich auch anerkannte Flüchtlinge bewerben können. Konkrete Hilfsprogramme, die anerkannte Schutzberechtigte bei der Wohnungssuche unterstützen, gibt es nicht. Anerkannte Schutzberechtigte, die mittellos sind und keine Unterkunft finanzieren können, haben keinen Anspruch auf eine angemessene Unterbringung. Da sie über kein Einkommen verfügen, werden sie bei der Wohnungssuche mit Vorbehalten von Vermietern gegenüber Migranten muslimischen Glaubens und mit der Sprachbarriere konfrontiert. Ein weiteres Problem ist der fehlende Wille von Gemeinden, Flüchtlingen bei der behördlichen Registrierung behilflich zu sein, die aber Voraussetzung für die Ausstellung von Dokumenten, den Zugang zu staatlichen Hilfen und die Eröffnung eines Bankkontos und anderer Angelegenheiten ist. Zwar gibt es keine Angaben über die Anzahl von anerkannten Schutzberechtigten, die obdachlos sind. Allerdings besteht nach dem neuesten Bericht des UNHCR(UNHCR Repräsentation in Bulgaria, 2016, Report, April 2017, S. 10, zitiert nach der Auskunft von Valeria Ilareva an VG Wiesbaden vom 7.4.2017, Seite 9) die Gefahr, dass insbesondere hilfsbedürftige Schutzberechtigte mit internationalem Status obdachlos werden. Wenn diese die Zentren verlassen haben, stünden sie vor genau den Problemen, die in erster Linie zur Einrichtung dieser Nothilfemaßnahme geführt haben. In der Folge ist für internationale Schutzberechtigte der Zugang zu sozialer Unterstützung, die erst erfolgen kann, wenn ein Sozialhilfegespräch an ihrem festen Wohnort stattgefunden hat, der ja nicht länger besteht, erheblich erschwert. Es gibt keine nachhaltige Lösung in der Frage der Unterbringung, wodurch insbesondere diejenigen Schutzberechtigten gefährdet sind, in Bulgarien obdachlos zu werden, die am hilfebedürftigsten sind. Ohne gezielte Unterstützung im Bereich Unterbringung müssen Statusinhaber ihre eigene Wohnung über Immobilienmakler, Landsleute, Rechtsanwälte und freiwillige Helfer finden. Die Vermittler nutzen es oft aus, dass die Wohnungssuchenden die örtlichen Gegebenheiten nicht kennen, nicht die bulgarische Sprache sprechen und dringend eine Wohnung brauchen, und verlangen von ihnen höhere Vermittlungsgebühren oder Mieten für Räumlichkeiten, die nicht mit dem Notwendigsten ausgestattet sind. Einen Vermieter zu finden, der bereit ist, ein Apartment an eine Familie mit vier oder mehr Personen zu vermieten, ist oft eine Herausforderung. Außerdem bedeutet der Zugang zu einer Wohnung noch nicht, dass die Personen sich mit der Wohnanschrift auch wirklich registrieren lassen können.
Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien vom 30.6.2017, S. 15) und die Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Hamburg, Urteil vom 9.1. 2017 – 16 A 5546/14 –, AuAS 2017, 60) die Beurteilung der Wohnsituation in den Aufnahmezentren aktuell als akzeptabel bezeichnet, ist zu berücksichtigen, dass sich diese Feststellung nicht auf die Aufnahmesituation für anerkannte Schutzberechtigte, sondern auf die Situation für Asylbewerber, die sich in Bulgarien aufhalten, bezieht. Die Auskünfte des Auswärtigen Amtes(vom 18.7. 2017) und von Frau Dr. Ilareva(vom 7.4. 2017) enthalten hingegen keinen Hinweis auf die von der Beklagten angeführten Unterbringungsmöglichkeiten für anerkannte Schutzberechtigte. Danach können rücküberstellte anerkannte Flüchtlinge die zur Verfügung stehenden Unterkünfte, etwa in den Aufnahmezentren der staatlichen Flüchtlingsagentur, gerade nicht in Anspruch nehmen und sind deshalb konkret von Obdachlosigkeit bedroht. Selbst wenn anerkannten Schutzberechtigten diese Unterbringungsmöglichkeit offen stünde, würde dies nur eine Übergangslösung darstellen und die bei der Wohnungssuche geschilderte Problematik zeitlich verlagern. Davon abgesehen werden auch in der erwähnten Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich die Bedingungen in den Unterbringungszentren kritisiert, so dass die dortige Feststellung, Bulgarien biete entsprechend der Flüchtlingskonvention ausreichende Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung, in dieser Absolutheit keine Geltung beanspruchen kann.
Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien äußerst erschwert. Dieser Personenkreis hat in Bulgarien zwar „auf dem Papier“ das Recht auf automatischen und bedingungslosen Zugang zum Arbeitsmarkt und ist damit rechtlich den Inländern gleichgestellt. Ohne Unterkunft können sich die Schutzberechtigten aber nicht bei einem Jobcenter der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Eine solche Anmeldung erfordert nämlich ein Ausweisdokument. Dieses wiederum kann nur beantragt werden, wenn der Schutzberechtigte eine Meldebestätigung vorweisen kann. Für die Meldebestätigung muss er jedoch eine Unterkunft nachweisen können.(vgl. OVG Lüneburg, aaO. unter Hinweis auf Dr. Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015) Auch aufgrund fehlender und nicht vermittelter Sprachkenntnisse haben bisher nur wenige Schutzberechtigte eine Arbeit gefunden und dies überwiegend auch nur, wenn sie Zeugnisse vorlegen konnten. Auch Nichtregierungsorganisationen selbst beschäftigen einige Schutzberechtigte; dies ist allerdings nur in einem begrenzten Umfang möglich und stellt keinen Ersatz für generell fehlende Arbeitsmöglichkeiten dar. Manche Personen arbeiten auch im „Graubereich der Wirtschaft“. Die Mehrheit der wenigen arbeitenden anerkannten Schutzberechtigten ist den Angaben von Nichtregierungsorganisationen zufolge in schlecht bezahlten unqualifizierten Jobs bei einem minimalen Lohn, der nicht ausreicht, um die monatlichen Kosten zu decken, beschäftigt.(Auswärtiges Amt an Niedersächsisches OVG vom 18.7.2017; Dr. Ilareva an VG Wiesbaden vom 7.4.2017)
Die Ausgestaltung des Sozialsystems in Bulgarien führt dazu, dass als schutzberechtigt anerkannte Flüchtlinge in der Regel nicht in der Lage sind, staatliche Unterstützung zu erlangen. Dem Gesetz nach haben international Schutzberechtigte das Anrecht auf Sozialhilfe unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulgarische Staatsbürger.(vgl. Dr. Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015) Anträge auf Sozialhilfe müssen an das Sozialhilfedirektorat der Sozialhilfeagentur in der Gegend des Wohnortes gestellt werden. Zu diesem Zweck muss ein Ausweisdokument vorgelegt werden, das - wie bereits dargelegt - nur mit einer Meldebestätigung erhältlich ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2016 – 2 A 87/16 –, m.w.N.) Ohne Unterkunft besteht für die Schutzberechtigten also auch kein Zugang zu Sozialhilfe.
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben zwar das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie die bulgarischen Staatsbürger, damit ist faktisch aber nur eine medizinische Notfallversorgung gewährleistet. Sie müssen sich selbst versichern wie Bulgaren auch und erhalten dieselben Leistungen. Die Notversorgung ist, wie auch für alle Bürger Bulgariens, kostenlos, unabhängig vom jeweiligen Versicherungsstatus. Die Krankenversorgung in Bulgarien finanziert sich generell aus Krankenversicherungsbeiträgen, Steuern, Out-of-pocket-Zahlungen, Freiwilligenversicherungen, Arbeitgeberbeiträgen und dergleichen. Über ein Paket an Leistungen der staatlichen Pflichtversicherung hinaus haben Bürger die Möglichkeit, sich privat zu versichern, was aber kaum in Anspruch genommen wird. Alles, was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche gezahlt wird, machte im Jahr 2013 97,3 % der privaten Gesundheitsausgaben aus. Etwa eine Million Menschen in Bulgarien sind ohne angemessene Krankenversicherung, was ein großes soziales Problem darstellt. Sie haben nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele von ihnen können sich die Krankenhausbeiträge nicht leisten.(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien; Gesamtaktualisierung am 30.6.2017) Dies bedeutet, dass erkrankte anerkannte Schutzberechtigte Gefahr laufen, medizinisch nicht adäquat versorgt zu werden, weil sie regelmäßig nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um die notwendige ärztliche Behandlung zu bezahlen, wenn ihr Zustand nicht als Notfall eingestuft wird.
Dass der bulgarische Staat bislang nur unzureichende Anstrengungen unternommen hat, um die Situation anerkannter Flüchtlinge zu verbessern, wird dadurch verdeutlicht, dass nach den Jahren 2014 und 2015 auch 2016 von NGOs als „zero integration year“ bezeichnet wurde, weil kein operatives Integrationsprogramm beschlossen werden konnte. Erst in der zweiten Jahreshälfte 2016 geschah dies, aber keine der 265 Gemeinden hat, wie selbst die Beklagte eingeräumt hat, seither Geldmittel für den Integrationsprozess Schutzberechtigter beantragt. Die bulgarische Regierung hat Ende März 2017 die Bestimmungen zum Integrationsprogramm wieder zurückgenommen, weil diese zu ungenau gewesen seien und zu sehr auf negative Einstellungen der Öffentlichkeit Rücksicht genommen habe. Im April wurde eine leicht veränderte Version zur öffentlichen Konsultation vorgelegt.(Auskunft des Auswärtiges Amtes an Niedersächsisches OVG vom 18.7.2017; BFA Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien; vgl. auch dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2018 – 10 LB 82/17 –, DVBl. 2018, 392) Das OVG Lüneburg hat in der zitierten Entscheidung vom Januar 2018 dazu unter anderem ausgeführt:
„... Am 25. Juli 2017 wurde eine neue Verordnung ... erlassen (...). Nach der neuen Verordnung muss der Bürgermeister, der mit einem Flüchtling eine Integrationsvereinbarung abschließt, Unterstützung bei der Unterbringung des Ausländers und seiner Familienangehörigen leisten (AA 18.07.2017, S. 8). Das Flüchtlingshilfswerk UNHCR hat den Erlass der Verordnung in einer Erklärung vom 24. Juli 2017 begrüßt (...), aber bemängelt, dass auch die neue Verordnung darauf basiere, dass sich die Kommunen zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung bereit erklärten. An dieser Bereitschaft fehle es. Zudem biete die Verordnung keine wesentliche Unterstützung für einige der bedeutendsten und wichtigsten Hindernisse für eine effektive Integration, etwa dem Zugang von Flüchtlingen zu Sozialwohnungen. Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge hat überdies laut einem Pressebericht im November 2017 mitgeteilt, keine Gemeinde habe im Zeitraum seit Erlass der neuen Verordnung im Juli 2017 – wie auch bereits unter Geltung der Vorgänger-Verordnung – den erforderlichen Antrag gestellt, um mit einem anerkannten Schutzberechtigten eine Integrationsvereinbarung abzuschließen (...). Soweit in Artikel 18 der neuen Verordnung dem Ausländer im Falle einer teilweisen oder vollständigen Nichterfüllung der Vereinbarung ein Widerspruchsrecht eingeräumt ist, setzt dieses Widerspruchsrecht den Abschluss einer solchen Integrationsvereinbarung voraus, der jedoch an der fehlenden Bereitschaft der Gemeinden scheitert. Dies zeigt, dass auch die neue Verordnung von vornherein kein geeignetes Instrument ist, die Situation anerkannter Schutzberechtigter u. a. im Hinblick auf ihre Versorgung mit einer Unterkunft zu verbessern, und der bulgarische Staat keine geeigneten Maßnahmen zur Erreichung dieses Zwecks ergreift (...).“
Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass die Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig, wenn sie, wie der Kläger, nicht einzelfallbezogen auf besondere Umstände und Möglichkeiten für ihre Integration in Bulgarien zurückgreifen können, eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenüber steht. Dass speziell der Kläger fallbezogen hiervon bei einer Überstellung nach Bulgarien nicht betroffen wäre, ist weder dargetan noch ansonsten erkennbar. Er könnte bei einer Rückführung nach Bulgarien insbesondere auf keinerlei familiäre Kontakte, Hilfen oder Anknüpfungspunkte zurückgreifen, um zumindest auf diesem Weg die Chance zu erlangen, in Bulgarien Fuß zu fassen.(vgl. zu einer solchen Fallkonstellation OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –) Dem Kläger droht vielmehr im Fall seiner Abschiebung nach Bulgarien gegenwärtig ganz realistisch eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Ergänzend sei erwähnt, dass die in dem Urteil des Senats vom Dezember 2016 unter den damaligen Verhältnissen für notwendig erachtete einzelfallbezogene Erklärung der zuständigen bulgarischen Stellen nie vorgelegt und allem Anschein auch seitens der Beklagten nie nachgefragt worden ist. Die Abschiebungsandrohung wie auch das damit verbundene Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten sind daher rechtswidrig und aufzuheben. Ob vorliegend überhaupt noch von einer realistischen Chance einer Rückführung des Klägers auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 3 des bilateralen Abkommens mit der Republik Bulgarien ausgegangen werden kann, muss daher nicht vertieft werden. Die diesbezüglichen erheblichen Bedenken („Überlegungen“) des Senats hat die Beklagte in dem Schriftsatz vom 20.1.2018 jedenfalls „geteilt“, sieht diese Fragen nach der Einlassung ihrer Vertreterin in der mündlichen Verhandlung allerdings offenbar als reine Vollzugsprobleme für die Ausländerbehörde im Rahmen der Durchsetzung von Ausreisepflichten an. Darauf muss nach dem Gesagten im konkreten Fall nicht eingegangen werden.
2. Der in der Berufungsverhandlung gestellte Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, in Bezug auf Bulgarien das sich daraus ergebende Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch positiv festzustellen, ist als Verpflichtungsantrag zulässig. Sofern darin keine bloße klarstellende Ergänzung des Begehrens des Klägers, sondern eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO zu sehen sein sollte, wäre diese jedenfalls sachdienlich. Die begehrte Entscheidung des Senats über diesen Antrag steht in ganz engem Zusammenhang mit dem bisherigen Sach- und Streitstoff des Verfahrens und dient einer endgültigen Beilegung des Streits der Beteiligten über das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten. Im Übrigen ist die Beklagte der Antragsergänzung in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten (§ 91 Abs. 2 VwGO).
Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.2017 – 1 C 9.16 –, NVwZ 2017, 1207, und OVG Lüneburg – 10 LB 82/17 -, DVBl. 2018, 392) sind die Verwaltungsgerichte auch bei einem fehlenden Ausspruch zu nationalen Abschiebungsverboten verpflichtet, die Sache gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 VwGO spruchreif zu machen. Diese Verpflichtung beschränkt sich nicht allein darauf, im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsanordnung bzw. -androhung inzident zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Verwaltungsgerichte müssen jedenfalls dann, wenn – wie hier – infolge einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung eine ausdrückliche Feststellung zum Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote unterblieben ist, eine solche Feststellung auf einen entsprechenden Verpflichtungsantrag des Klägers hin im Urteil erstmals treffen.
Dieser Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Unterlassung der Feststellung in Bezug auf Bulgarien ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liegen – wie oben ausgeführt – aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylG) vor.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 2 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.