Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. März 2018 - 5 L 221/18 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung bereits verfristet ist. Denn die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des am 20.3.2018 zugestellten angegriffenen erstinstanzlichen Beschlusses ordnungsgemäß hingewiesen wurde, ist nach Maßgabe der §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187, 188 BGB bereits mit Ablauf des 20.4.2018 (eines Freitags) verstrichen. Der zur Beschwerdebegründung eingereichte und an das Verwaltungsgericht des Saarlandes adressierte Schriftsatz des Antragstellers vom 18.4.2018 ist nämlich, nachdem dieser am 18.4.2018 um 14.39 Uhr per Fax beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, nach Weiterleitung durch dieses erst am 23.4.2018 bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes eingegangen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO ist jedoch die Begründung, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Da die (am 3.4.2018 eingegangene) Beschwerdeschrift vom 29.3.2018 nicht den Ansatz einer den Vorgaben des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Begründung enthält (sondern ihr lediglich kommentarlos ein „Befundbericht: Haaranalyse“ vom 22.3.2018 beigefügt war), wahrt nicht bereits ihr Eingang bei dem Verwaltungsgericht die Monatsfrist, binnen derer die Beschwerde zu begründen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO hat der Beschwerdeführer bei Begründung der Beschwerde, anders als bei Einlegung der Beschwerde (§ 147 Abs. 2 VwGO), nicht die Wahl zwischen Ausgangs- und Rechtsmittelgericht.(vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.4.2002 - 11 S 557/02 -, juris, Rn. 2 ff., m.w.N.; vgl. auch Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rn. 20, m.w.N.)
Freilich ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, versehentlich an es adressierte Schriftsätze im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das zuständige Gericht - hier das Oberverwaltungsgericht - weiterzuleiten und rechtfertigt eine zögerliche Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO).(vgl. Beschluss des Senats vom 28.4.2010 - 1 A 12/10 -, juris, Rn. 2 f. (zur Parallelproblematik bei der Zulassungsbegründung); ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.4.2003 - 14 B 639/03 -, juris, Ls. 1 (zur Weiterleitung per Fax); vgl. allgemein auch BVerfG, Beschluss vom 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 -, juris, Ls. 1) Ob der Umstand, dass ein Mittwochnachmittags (am 18.4.2018) bei dem Verwaltungsgericht per Fax eingereichter Schriftsatz zur Beschwerdebegründung erst am darauffolgenden Montag (23.4.2018) das Oberverwaltungsgericht erreicht, noch einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht oder bereits eine zögerliche Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht darstellt, mag hier indes dahinstehen. Denn die Beschwerde bleibt jedenfalls aus anderen Gründen ohne Erfolg, so dass der Senat von einer näheren tatsächlichen Aufklärung der Umstände der Weiterleitung im Geschäftsgang absehen kann und dem Beschwerdeführer auch nicht zunächst Gelegenheit zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags gegeben werden muss.
Die Erfolglosigkeit der Beschwerde ergibt sich zumindest daraus, dass (auch) der zur Beschwerdebegründung eingereichte Schriftsatz des Antragstellers vom 18.4.2018 - der lediglich aus einem Satz besteht („ … überreichen wir bzgl. der Beschwerdebegründung den Befundsbericht der P… GmbH vom 22.03.2018“) - nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung entspricht. Danach muss die Beschwerdebegründung „einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.“ Nichts davon ist hier der Fall: Weder enthält die Beschwerdebegründung einen Antrag - geschweige denn einen bestimmten -,(vgl. dazu nur Hessischer VGH, Beschluss vom 25.9.2002 - 12 TG 2216/02.A -, juris, Ls. 1; vgl. auch Stuhlfauth, a.a.O., § 146 Rn. 29, m.w.N.) noch legt sie Gründe dar, aus denen sich die erstinstanzliche Entscheidung als unrichtig erweisen würde; überdies fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Für eine ausreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung muss demgegenüber die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgegriffen und konkret dargelegt werden, weshalb diese unrichtig sein soll; dies erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und die konkrete Angabe, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und warum diese für unrichtig gehalten wird.(vgl. nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.1.2003 - 1 CS 02.1922 -, juris, Rn. 17, m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.7.2002 - 3 M 34/02 -, juris, Orientierungssatz 2; vgl. auch Stuhlfauth, a.a.O., § 146 Rn. 30, m.w.N.; zur Berufungsbegründung vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.9.1999 - 9 R 25/98 -, juris, Rn. 28, und Beschluss vom 26.2.2018 - 2 A 1737/18 -, juris, Rn. 8, je m.w.N.) Das gilt hier umso mehr, als sich der angefochtene Beschluss ausführlich und vertieft mit dem - gegen den nach Führen eines Kfz unter Drogeneinwirkung erfolgten Entzug der Fahrerlaubnis unter Sofortvollzugsanordnung gerichteten - antragstellerischen Eilrechtsschutzbegehren aus-einandersetzt und u.a. ausführt, dass der Antragsteller zum erforderlichen Nachweis eines Einstellungswandels voraussichtlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen muss. Dass unter diesen Umständen die bloße Bezugnahme auf einen „Befundbericht: Haaranalyse“ in der sog. Beschwerdebegründung in keiner Weise den Anforderungen an eine konkrete und substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung genügt, liegt auf der Hand, zumal dieser Befundbericht nur über den (Nicht-)Konsum in den letzten sechs Monaten Aufschluss geben kann und eine einjährige Abstinenz nicht zu belegen vermag.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.1.1, 1.5, 46.3 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt die Vorläufigkeit des erstrebten einstweiligen Rechtsschutzes.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.