Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 22/16

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob

-Anlage 5 Nr. 1 zu Art. 4 b) des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Juli 2009 (Amtsblatt I, S. 1138 ff.),

soweit sie die Besoldungsgruppe A 11 im Jahr 2011 betrifft,

-Anlage 5 Nr. 1 zu Art. 4 b) des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Juli 2009, Amtsblatt I, S. 1138 ff.) und Anlage 1 Nr. 1 zu Art. 1 § 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juni 2012 (Amtsblatt I, S. 195 ff.),

soweit sie die Besoldungsgruppe A 11 im Jahr 2012 betreffen,

-Anlage 1 Nr. 1 zu Art. 1 § 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juni 2012 (Amtsblatt I, S. 195 ff.) und Anlage 1 Nr. 1 zu § 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt I, S. 188 ff.),

soweit die die Besoldungsgruppe A 11 im Jahr 2013 betreffen,

-Anlage 1 Nr. 1 zu § 6 Abs. 1 und Anlage 6 Nr. 1 zu § 6 Abs. 2 jeweils des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt I, S. 188 ff.),

soweit sie die Besoldungsgruppe A 11 im Jahr 2014 betreffen,

-Anlage 6 Nr. 1 zu § 6 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt I, S. 188 ff.) und Anlage 1 Nr. 1 zu Art. 1 § 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1866 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 23. September 2015 (Amtsblatt I, S. 720 ff.),

soweit sie die die Besoldungsgruppe A 11 im Jahr 2015 betreffen,

-Anlage 1 Nr. 1 zu Art. 1 § 6 Abs. 1 und Anlage 6 Nr. 1 zu Art. 1 § 6 Abs. 2 jeweils des Gesetzes Nr. 1866 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 23. September 2015 (Amtsblatt I, S. 720 ff.),

soweit sie die die Besoldungsgruppe A 11 im Jahr 2016 betreffen,

mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.

Gründe

I.

Der im Dienst der saarländischen Finanzverwaltung im Rang eines Steueramtmannes (Besoldungsgruppe A 11) stehende Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass seine Besoldung im Jahr 2011 und in den Folgejahren den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt.

1. Maßgebliche Rechtsvorschriften

Rechtsgrundlage für die Besoldung der saarländischen Landesbeamten war in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2012 die Anlage 5 Nr. 1 zu Art. 4 b) des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Juli 2009 (Amtsblatt I, S. 1138 ff).

Ab 1.7.2012 sind die Grundgehaltssätze durch Art. 1 § 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juni 2012 (Amtsblatt I, S. 195 ff) um 1,9 % erhöht worden. Die Besoldungshöhe ergab sich damit aus Anlage 1 Nr. 1 zu Art. 1 § 4 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes.

Durch die §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 (Amtsblatt I, S. 188 ff) sind die Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 ab dem 1.7.2013 um 2,3 % und ab dem 1.7.2014 um 1,8 % erhöht worden. Die maßgeblichen Grundgehalts-sätze ergeben sich aus Anlage 1 Nr. 1 bzw. aus Anlage 6 Nr. 1 zu vorgenanntem Gesetz.

Durch Art. 1 §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1866 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes (Amtsblatt I, S. 720 ff) wurden die Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 ab dem 1.7.2015 um 1,9 % und ab dem 1.9.2016 um 2,1 % angehoben. Die maßgeblichen Grundgehaltssätze sind in Anlage 1 Nr. 1 bzw. Anlage 6 Nr. 1 zu vorgenanntem Gesetz ausgewiesen.

2. Ausgangsverfahren

Der 1960 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 1.4.2001 zum Steueramtmann ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Aufgrund seiner Verwendung als Umsatzsteuersonderprüfer erhält er - neben der allgemeinen Stellenzulage - seit dem 5.10.2005 die Prüferzulage. Der Kläger ist verheiratet. Kindergeld erhält er nicht.

Mit am 30.12.2011 beim Ministerium der Finanzen eingegangenem Schreiben vom 28.12.2011 beantragte der Kläger festzustellen, dass seine Besoldung der Jahre 2009 bis 2011 verfassungswidrig sei und ihm für diese sowie für die folgenden Jahre amtsangemessene Bezüge zu gewähren sei. Zur Begründung hieß es, eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen im Bereich der Beamtenbesoldung und -versorgung, wie beispielsweise zeitlich versetzte Übernahmen der Besoldungsanpassungen für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst, vier Nullrunden in zehn Jahren, Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Lohnausgleich, Dezimierung des sog. Weihnachtsgeldes, Wegfall des sog. Urlaubsgeldes sowie der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bei stationärem Krankenhausaufenthalt (Chefarztbehandlung und Zwei-Bett-Zimmer), Einführung der Kostendämpfungspauschale oder weitere Verschlechterungen bei der Beihilfe, die jede für sich einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhielten, hätten in ihrer Gesamtheit zu einer nicht mehr amtsangemessenen Besoldung geführt. Im Weiteren berief sich der Kläger auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungswidrigen W-Besoldung des Landes Hessen (Beschluss vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -).

Unter dem 16.8.2012 hat der Kläger Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhoben. Die Klage sei auch hinsichtlich der Jahre 2009 und 2010 zulässig. Die Alimentation der Steueramtleute im Saarland sei hinter der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst sowie der vergleichbar Beschäftigten außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgeblieben und nicht mehr im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG amtsangemessen. In den letzten fünfzehn Jahren, insbesondere seit der Föderalismusreform im Besoldungsrecht, hätten die im Einzelnen bereits benannten Maßnahmen in ihrer Gesamtheit zu einer deutlichen Abkopplung der Entwicklungen des Besoldungs- und des Tarifniveaus geführt. Während die Einkommen in der Besoldungsgruppe A 11 entsprechenden Entgeltgruppen E 9 und E 10 auf der Grundlage des Tarifvertrages der Länder im Schnitt um 15 % gestiegen seien, habe sich die Besoldung um deutlich weniger als 10 % erhöht. Bei vergleichbaren Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, wie etwa in Steuerberatungsbüros und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, liege die Nettobezahlung im Durchschnitt ca. 1.600.- EUR über der Nettobesoldung der Steueramtleute in der Saarländischen Finanzverwaltung. Daher sei ein Wechsel in die Privatwirtschaft interessant. Auch wenn die Finanzbeamten im Gegensatz zu Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern kein unternehmerisches Risiko trügen, nähmen sie eine für das Land wichtige hoheitliche Aufgabe wahr. Eine nähere Substantiierung der Unteralimentation sei angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität der Thematik nicht geboten. Aufgrund des im Verwaltungsprozess gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes obliege es dem Gericht, die für die Prüfung erforderlichen weiteren Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten. Die für eine Verfassungsbeschwerde geltenden höheren Darlegungsanforderungen seien nicht heranzuziehen, da sie auf einem anderen Prozessrecht beruhten. Rechtfertigende Gründe für die Unterschreitung des verfassungsrechtlich garantierten Minimums gebe es nicht. Weder die Finanzlage der öffentlichen Haushalte noch die im Jahre 2009 in Art. 109 Abs. 3 GG eingefügte Begrenzung der Neuverschuldung von Bund und Ländern könne eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation begründen.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

festzustellen, dass seine Alimentation in der Besoldungsgruppe A 11 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung in den Jahren 2009 bis 2011 sowie seither nicht genügt hat,

und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen,

und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Feststellungsbegehren sei bezogen auf die Jahre 2009 und 2010 mangels zeitnaher Geltendmachung eines Anspruchs auf höhere Besoldung unzulässig. Gleichfalls unzulässig sei die Klage hinsichtlich der Folgejahre, da nicht feststehe, wie sich die Rechtslage in den kommenden Jahren gestalten werde. Hinsichtlich des Feststellungsanspruchs für das Jahr 2011 sei die Klage unbegründet. Der Gesetzgeber habe bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Prüfung einer angeblichen Unteralimentation von Beamten sei auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit der einfachgesetzlichen Regelungen beschränkt. Evident unzureichend seien die Bezüge nur, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt werde. Dies sei vorliegend nicht zu erkennen. Eine systemimmanente Unteralimentierung, also ein verfassungswidriges Gehaltsgefälle innerhalb der saarländischen Beamtenschaft, sei nicht behauptet. Belege dafür, dass die Besoldung im systemexternen Besoldungsvergleich aufgrund der Kürzungen hinter der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung zurückgeblieben sei, fehlten ebenso wie eine Darstellung der allgemeinen Lohn- und Wirtschaftsentwicklung im Vergleich zur Gehaltsentwicklung der saarländischen Beamten im fraglichen Zeitraum. Das Klagevorbringen entspreche nicht den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die schlüssige Darlegung der begehrten Feststellung. So sei zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage konkreter Berechnungen darzulegen, inwiefern sich die umfangreichen Kürzungen auf Nettobezüge ausgewirkt hätten und die Besoldung hinter der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zurückgeblieben sei. Diese Darlegungserfordernisse gälten gleichermaßen im verwaltungsgerichtlichen Prozess. Ein pauschales Bestreiten der Amtsangemessenheit der Besoldung reiche nicht aus.

Durch im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren ergangenes Urteil vom 2.12.2014 - 2 K 754/12 - hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen. Der Klage fehle in Bezug auf die erstrebte Feststellung einer verfassungswidrigen Alimentation in den Jahren 2009 und 2010 mangels zeitnaher Geltendmachung das Feststellungsinteresse. In Bezug auf das Jahr 2011 und die Folgejahre sei die Klage unbegründet. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Nettoeinkommen des Klägers verfassungswidrig zu niedrig bemessen (gewesen) sei. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass die Besoldung eines verheirateten Steueramtmanns (Besoldungsgruppe A 11), der - wie der Kläger - keinen Anspruch auf kindbezogene Besoldungsleistungen (mehr) habe, in verfassungswidriger Weise zu niedrig sei. Dem seine Besoldung als verfassungswidrig beanstandenden Beamten obliege es, schlüssig darzulegen, aus welchen konkreten Umständen/Entwicklungen er seine Auffassung herleite. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen. Er habe sich darauf beschränkt, einzelne Kürzungsmaßnahmen der letzten ca. 15 Jahre zu benennen, ohne aufzuzeigen, wie sich die hierdurch bewirkten Einschnitte konkret auf die Höhe seiner Nettobezüge ausgewirkt hätten und warum seine Alimentation nach den Kürzungen insgesamt nicht mehr ausreichend sei. Auch fehle es an jeglicher Berechnung, wie sich die Kürzungen der letzten Jahre auf die Nettobezüge ausgewirkt hätten und inwieweit die Besoldung aufgrund dieser Einschnitte hinter der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zurückgeblieben sei. Hier begnüge sich der Kläger ohne genauere Angaben mit dem Hinweis, dass die Entwicklung der Besoldung in den letzten 15 Jahren und insbesondere seit der Föderalismusreform (2006) gegenüber derjenigen der Tarifentgelte im öffentlichen Dienst sowie der Verdienste in der Privatwirtschaft erheblich in Rückstand geraten sei. Soweit er diese allgemeine Aussage einerseits dahingehend näher erläutere, dass in den seines Erachtens zum Vergleich heranzuziehenden Entgeltgruppen E 9 und E 10 der Angestellten im öffentlichen Dienst auf der Grundlage des Tarifvertrags der Länder Gehaltssteigerungen von im Schnitt 15 % zu verzeichnen gewesen seien, während sich die Besoldung seit der Föderalisierung des Besoldungsrechts um deutlich weniger als 10 % gesteigert habe, sei dies zu pauschal und nicht hinreichend, um eine Abkopplung der Besoldung des Klägers von der Gehaltsentwicklung im sonstigen öffentlichen Dienst darzulegen. Soweit er andererseits behaupte, die Nettobezahlung für mit dem Amt eines Steueramtmanns in etwa vergleichbare Tätigkeiten in Steuerberaterbüros bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften liege im Durchschnitt ca. 1.600.- EUR über der Netto-Alimentierung der Steueramtleute der saarländischen Finanzverwaltung, sei dies nicht nachvollziehbar, denn es sei nicht erkennbar, welche Vergleichsgruppe herangezogen werde. Nicht überzeugend sei jedenfalls, wenn der Kläger andeute, der verantwortungsvolle Dienst der Steueramtleute sei (auch) hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten mit der Tätigkeit eines freiberuflichen Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers vergleichbar, auch wenn sie im Gegensatz zu diesen kein unternehmerisches Risiko trügen. Die Bundesregierung habe in ihrer Antwort vom 27.3.2006 auf eine Kleine Anfrage zur Spreizung der Einkommen im öffentlichen Dienst (BT-Drucks 16/1054, S. 4) ausgeführt, die Einkommensverhältnisse der Beamten hätten sich, soweit eine Vergleichbarkeit mangels brauchbarer Erhebungen überhaupt gewährleistet werden könne, mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Bereich der herausragenden Führungsfunktionen annähernd gleich entwickelt wie diejenigen von Arbeitnehmer(inne)n in der gewerblichen Wirtschaft. Lasse sich somit für den Zeitraum bis ca. Mitte des letzten Jahrzehnts nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen, dass die Besoldung eines Steueramtmanns (Besoldungsgruppe A 11), zumal wenn er keine (bei der Besoldung zu berücksichtigenden) Kinder habe, von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in verfassungswidriger Weise abgekoppelt worden sei, sei nicht zu erkennen, dass insoweit - wie der Kläger meine - zumindest für die Zeit danach bzw. seit der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz u.a. für die Besoldung und Versorgung der Beamten auf die Länder (Föderalismus-Reform I) im Jahre 2006 bzw. (spätestens) seit 2011 etwas anderes gelte. Weder trage der Kläger hierzu etwas vor, noch sei evident, dass das finanzielle Polster, welches die grundsätzlich für den Bedarf einer vierköpfigen Familie bemessene Besoldung Steuerbeamten wie dem Kläger jedenfalls ursprünglich geboten habe und welches ihnen - soweit ersichtlich - zumindest bis zur Föderalisierung des Besoldungsrechts im Wesentlichen erhalten geblieben sei, aufgrund der jüngeren Entwicklungen aufgebraucht sei bzw. die angemessene Alimentation in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbestand (auch) für diese Beamtengruppe nicht mehr gewährleistet sei. Die begehrte Feststellung könne somit nicht getroffen werden.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.12.2014 zugestellt. Mit seinem am 27.1.2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und am 26.2.2015 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat sich der Kläger nach Maßgabe seines Zulassungsvorbringens insoweit gegen das erstinstanzliche Urteil gewendet, als das Verwaltungsgericht eine verfassungswidrige Alimentation im Jahr 2011 und in den Folgejahren verneint hat. Durch Beschluss des Senats vom 27.1.2016 - 1 A 17/15 -, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt am 1.2.2016, wurde die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation in der Besoldungsgruppe A 11 im Jahr 2011 sowie in den Folgejahren den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt habe.

Mit am 29.2.2016 eingegangenem Schriftsatz ergänzt und vertieft der Kläger zur Begründung der Berufung sein bisheriges Vorbringen unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5.5.2015 - u.a. 2 BvL 17/09 – und 17.11.2015 - u.a. 2 BvL 10/09 -. Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben sei die Besoldung der Beamten der Besoldungsgruppe A 11 im Saarland ab 2011 evident unzureichend. Beim ersten Parameter ergebe sich allein infolge der Nullrunden bei den Beamten in den Jahren 2005-2007 und 2011 eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst des Saarlandes. Diese Entwicklung habe sich nachfolgend fortgesetzt, weil die Anpassungen der Besoldung niedriger als die Tariferhöhungen und zudem zeitlich gestaffelt nach Besoldungsgruppen ausgefallen seien. In Bezug auf den zweiten Parameter sei ebenfalls eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex, der von 2010 bis 2015 deutlich gestiegen sei, festzustellen. Auch gegenüber dem Verbraucherpreisindex, dem dritten Parameter, der sich von 1991-2014 von 70,2 auf 106,6 erhöht habe, sei die Besoldungsentwicklung im Saarland zurückgeblieben. Beim vierten Parameter liege ein Verstoß in der Regel bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren vor. Daher müsse die Tarifentwicklung für 2016 abgewartet werden. Was den fünften Parameter betreffe, liege das Saarland bei der Jahresbruttobesoldung der Besoldungsgruppe A 11 in den Jahren 2012 bis 2014 in den Ranglisten des Bundes und der sechzehn Bundesländer jeweils auf hinteren Plätzen. Seit 2004 seien viele Kürzungen der Besoldung - Streichung des Urlaubsgeldes, Kürzung der Sonderzahlungen, Einschnitte bei der Beihilfe - vorgenommen worden. Ferner seien in den Jahren 2005 bis 2007 keine und in den Jahren 2008 bis 2010 lineare Anpassungen der Bezüge nur in Höhe von 7,1 % erfolgt. Mit der linearen Nullrunde in 2011 (nur Einmalzahlung von 360.- EUR) und der Verschiebung der linearen Erhöhung von 1,9 % auf den 1.7.2012 seien die Landesbeamten des Saarlandes von der allgemeinen Einkommensentwicklung ausgeschlossen worden. Parallel dazu habe die Inflationsrate von deutlich über 10% zu einem nicht ausgeglichenen Kaufkraftverlust geführt. Ergebe sich demnach die Vermutung der verfassungswidrigen Alimentation, müssten weitere alimentationsrelevante Kriterien in den Blick genommen werden. Die Ämter der Besoldungsgruppe A 11 stellten gesteigerte Anforderungen an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. Von den Beamten des gehobenen Dienstes werde als Befähigungsnachweis ein Bachelor-Abschluss verlangt. Die Finanzbeamten des gehobenen und höheren Dienstes erbrächten für das Saarland eine ganz wesentliche Arbeitsleistung, denn sie sorgten für die Kontrolle in Steuersachen und die Einnahmen auf diesem Sektor. Es liege auf der Hand, dass in der Finanzverwaltung nur gut qualifizierte Kräfte eingesetzt werden könnten. Die Attraktivität des Beamtenverhältnisses verlange eine geradlinige Anpassung an die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst. Im Privatsektor könnten die Umsatzsteuersonderprüfer mit den Steuerberatern verglichen werden, hinter deren Lohn- und Einkommensniveau die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 11 deutlich zurückbleibe. Zu berücksichtigen sei, dass er seit dem 1.1.2014 höherwertige Aufgaben im Sinne von § 2 Nr. 1a der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BbesG wahrnehme und dies seit dem Wegfall des § 46 des übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes nicht mehr in Form einer Zulage honoriert werden könne. Bei Tarifbeschäftigten wäre ein solcher Einsatz nach der Tarifautomatik mit einer höheren Vergütung verbunden. Daher müsse beim Quervergleich mit der Privatwirtschaft auch geprüft werden, wie ein dortiger Beschäftigter mit gleichen Aufgaben und Befugnissen bezahlt werde. Im Rahmen der Gesamtabwägung unter Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Determinanten erhärte sich die Vermutung der Unteralimentation. Hinsichtlich der zudem zu berücksichtigenden Einschnitte bei der Beihilfe und der Versorgung könne auf die zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verweisen werden, die auf das Saarland zuträfen. Kollidierendes Verfassungsrecht stehe dem Befund der evidenten Unangemessenheit der Besoldung nicht entgegen, da die wesentliche Ursache der Unteralimentation auch auf der ausschließlich fiskalisch motivierten Streichung der Sonderzahlung beruhe. Demnach sei seine Besoldung als Finanzbeamter seit 2011 verfassungswidrig zu niedrig bemessen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Dezember 2014 - 2 K 754/12 - festzustellen, dass die Alimentation des Klägers in der Besoldungsgruppe A 11 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung in den Jahren 2011 bis 2016 nicht genügt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass die A 11-Besoldung der streitgegenständlichen Jahre im Saarland den verfassungsrechtlichen Vorgaben genüge und die Vermutung der Verfassungswidrigkeit im fraglichen Zeitraum bereits auf der ersten Prüfungsstufe des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsschemas zu verneinen sei. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes werde das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes bestimmt. Damit sei allein das statusrechtliche Amt gemeint. Allen anderen Amtsbegriffen des Beamtenrechts (Amt im abstrakt-funktionellen oder im konkret-funktionellen Sinne), bei denen funktionelle Besoldungsdifferenzierungen z.B. durch die Zahlung verwendungsbezogener Stellenzulagen für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen und durch bessere Beförderungsmöglichkeiten aufgrund bereichsspezifischer Stellenobergrenzen erfolgten, kämen daher bei der Zuweisung eines Amts zu einer Besoldungsgruppe keine Bedeutung zu. Damit sei die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich der Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe A 11 im Saarland für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume in den Blick zu nehmen. Bezogen auf diese Zeiträume führt der Beklagte zur Entwicklung der Grundgehaltssätze und der Sonderzahlungen aus und kommt zu dem Ergebnis, dass die A 11-Besoldung unter Einbeziehung der jeweiligen Sonderzahlungen und unter Berücksichtigung der im Jahr 2009 erfolgten Erhöhung der Grundgehaltssätze um einen Sockelbetrag von 40.- EUR den maßgeblichen Anforderungen gerecht werde. Ungeachtet dessen sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Feststellung der Besoldung und der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst nicht nach einheitlichen Kriterien vorgehe, weil die Tarifentwicklung allein auf der Grundlage der während der Bezugszeiträume erfolgten linearen Gehaltssteigerungen bemessen und die Verminderung der jährlichen Sonderzahlung nicht berücksichtigt werde. Würde in den relevanten Kalenderjahren auch die Verminderung der jährlichen Sonderzahlung in der vergleichsweise herangezogenen Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe IVa/E 11 berücksichtigt, wäre - was im Einzelnen dargelegt wird - beim Vergleich der Besoldungs- und Tarifentwicklung sogar der erste Parameter hinsichtlich der Besoldungsgruppe A 11 im Jahr 2014 nicht erfüllt. Der vom Bundesverfassungsgericht als vierter Parameter geforderte systeminterne Besoldungsvergleich impliziere keinen Verstoß gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot, weil sich ausweislich der als Anlage 1a beigefügten Übersicht die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen im Vergleich zu den Werten, die fünf Jahre zuvor festzustellen gewesen seien, in keinem Fall um mindestens 10 % verringert hätten. Im Übrigen sei die festgestellte Annäherung zwischen den Besoldungsgruppen keine Folge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen, sondern resultiere aus dem Einbau der bis 2008 als Festbetrag gezahlten jährlichen Sonderzahlung, der in den unteren Besoldungsgruppen zu einer prozentual höheren Anhebung der bisherigen Grundgehälter als in den höheren Besoldungsgruppen geführt habe. Rechne man den Anteil der eingebauten Sonderzahlung aus den aktuellen Grundgehältern heraus, sei ausweislich der Anlage 1b der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen annähernd unverändert geblieben. Was den Besoldungsvergleich mit dem Durchschnittswert des Bundes und der anderen Länder als fünften Parameter betreffe, sei - wie im Einzelnen ausgeführt wird - eine den vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Schwellenwert von 10 % übersteigende Grundgehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund und in den anderen Ländern hinsichtlich der A 11-Besoldung im Saarland für die streitgegenständlichen Jahre nicht festzustellen. Darüber hinaus trägt der Beklagte auf Ersuchen des Senats vom 12.12.2017 mit Schriftsatz vom 29.12.2017 zur Frage der Wahrung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau - im Einzelnen - vor, dass die durch das Besoldungsrecht gewährleistete Alimentation in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe, die im Saarland aufgrund der laufbahnrechtlichen Gegebenheiten zum Tragen komme (Laufbahn des einfachen Justizwachmeisterdienstes, Eingangsamt bis zum 31.12.2013: Besoldungsgruppe A 3; ab 1.1.2014: Besoldungsgruppe A 4), den verfassungsrechtlich gebotenen Abstand zum Grundsicherungsniveau wahre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen (zwei Hefte) Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

II.

A. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zu klären. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihre Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen.(BVerfG, Beschluss vom 14.10.2009 - 2 BvL 13/08 u.a. -, Juris, Rdnr. 12)

Die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da diese als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO wirksam erhoben worden ist. Diese Regelung erfasst alle Fälle, in denen nach der VwGO ein Vorverfahren vorgeschrieben ist, aber auch die Konstellationen, in denen - wie hier - spezialgesetzlich, wie in § 126 Abs. 3 BRRG bzw. § 54 Abs. 2 BeamtStG, auf das Vorverfahren der VwGO verwiesen wird.

Die Klage ist gegen das Saarland zu richten. Denn seit der sog. Föderalismusreform ist es Sache der Landesgesetzgeber, eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation der Landesbeamten zu beseitigen. Allein der Landesgesetzgeber ist im Stande, ein verfassungskonformes Alimentationsniveau der Landesbeamten aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Fall eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits obliegt es allein dem Landesgesetzgeber, dieses durch ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben(BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 – BVerwG 2 C 49.07 -, Juris Rdnr. 30). Demzufolge war das Passivrubrum von Amts wegen zu ändern.

Der Kläger hat seinen Anspruch zeitnah geltend gemacht. Soweit zur Begründung von Besoldungsansprüchen eine generelle verfassungswidrige Unteralimentierung behauptet wird, sind sie von dem Beamten zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend zu machen.(BVerfG, Beschluss vom 22.3.1990 - 2 BvL 1/89 -, Juris Rdnr. 68) Diesem Erfordernis ist Rechnung getragen. Der Kläger hat mit am 30.12.2011 beim Ministerium der Finanzen eingegangenem Schreiben vom 28.12.2011 beantragt festzustellen, dass seine Besoldung der Jahre 2009 bis 2011 verfassungswidrig sei und ihm für diese sowie für die folgenden Jahre amtsangemessene Bezüge zu gewähren seien. Damit ist bezogen auf das Haushaltsjahr 2011 in diesem noch laufenden Haushaltsjahr und damit zeitnah im dargelegten Sinne eine verfassungswidrige Alimentation geltend gemacht. Im Weiteren bedurfte es nicht in jedem Jahr einer erneuten schriftlichen Geltendmachung der Unangemessenheit der Alimentation. Das Begehren des Klägers deckte den Zeitraum ab 2011, also auch für die Folgejahre, ab und ist gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf die Zeit von 2011 bis 2016 zu begrenzen. Dabei begegnet die Einbeziehung der Jahre 2015 und 2016, die angesichts des Entscheidungsdatums nicht Gegenstand einer etwaigen Berechnung durch das Verwaltungsgericht hätten sein können, in die vom Senat vorzunehmende Prüfung keinen Bedenken. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinsichtlich der Jahre 2015 und 2016 zwecks Vermeidung des Verlustes einer Instanz der Sache nach angedachte teilweise Zurückweisung fände in § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keine Grundlage und wäre - nachdem das insoweit maßgebliche Zahlenmaterial inzwischen vollständig vorliegt - prozessökonomisch nicht sinnvoll.

B. Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage kann eine ablehnende Entscheidung nicht darauf gestützt werden, der Kläger habe nicht in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt, aus welchen Umständen/Entwicklungen er die geltend gemachte verfassungswidrige Unteralimentation herleite. Abgesehen davon, dass dies angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität der Materie nahezu jeden Kläger überfordern dürfte, besteht auch keine entsprechende Rechtspflicht dazu. Vielmehr ist es Sache des Dienstherrn, die amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten. Das bedeutet, dass dieser sich ständig vergewissern muss, ob die Beamten noch ausreichend alimentiert sind, und dies auch im Streitfall darlegen und belegen muss. Auch für das gerichtliche Verfahren genügt es, wenn der seine Alimentation als verfassungswidrig beanstandende Beamte lediglich die entscheidungserheblichen Tatsachen, aus denen sich die Verfassungswidrigkeit der Alimentation ergeben soll, ohne konkrete Bezifferung angibt. Im Übrigen obliegt es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes dem Gericht, die für die Prüfung erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten. An die für eine Verfassungsbeschwerde geltenden Anforderungen kann insofern nicht angeknüpft werden, da diese mit Blick auf die §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG eigenen Regeln folgt.(so überzeugend OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.7.2009 - 1 A 1525/08 -, Juris, Rdnr. 200, 201)

Die demnach entscheidungserhebliche Frage, ob die Besoldung der saarländischen Landesbeamten in der Besoldungsgruppe A 11 in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 entgegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, ist nach der Überzeugung des Senats zu bejahen.

Zu der hieraus folgenden und vom Kläger begehrten Feststellung ist das Oberverwaltungsgericht indes nicht befugt. Die Höhe der Bezüge ist unmittelbar durch Gesetz geregelt. Einer verfassungskonformen Auslegung sind die in Zahlenwerten formulierten besoldungsrechtlichen Vorgaben nicht zugänglich. Die beantragte Feststellung kann daher nicht getroffen werden, ohne die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze zu verneinen. Das Verfahren muss deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG, § 13 Nr. 11 i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt werden, ob die für die Besoldung der Saarländischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 11 in den Jahren 2011 bis 2016 maßgeblichen Besoldungsgesetze mit dem Grundgesetz vereinbar waren.

1. Das durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen.(BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, wie vor, Rdnr. 72)

1.1. Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung einen weiten Entscheidungsspielraum. Innerhalb dieses Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle. Diese umfasst aber nicht die Prüfung, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden.(BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rdnr. 73-75)

1.2. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ein Prüfprogramm vorgegeben, das sich in drei Stufen vollzieht.(BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, wie vor, Rdnr. 76 - 98) Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auf einer ersten Prüfungsstufe fünf Parameter in den Blick zu nehmen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Zu den Indizien für eine nicht mehr verfassungsgemäße Alimentation gehören eine deutliche - mindestens fünf Prozent betragende - Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung sowie - jeweils - den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst (erster Parameter), der Entwicklung des Nominallohnindex (zweiter Parameter) sowie des Verbraucherpreisindex im Saarland (dritter Parameter). Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Vergleichsbetrachtung bei diesen Parametern auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden. Der vierte Parameter hat zunächst einen systeminternen Vergleich der Besoldung der jeweiligen Beamten im Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen im Saarland zum Gegenstand. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren. Zusätzlich ist für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen – wie das Bundesverfassungsgericht in seinem zur Beamtenbesoldung ergangenen Beschluss vom 17.11.2015 betont hat – in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und den einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss, und dies setzt voraus, dass die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen einen Mindestabstand von 15 % zum Grundsicherungsniveau aufweist. Der Quervergleich mit der Besoldung der Beamten des Bundes und anderer Länder ist schließlich der fünfte Parameter für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation. Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen mindestens 10 % unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation.

Ist die Mehrheit - also mindestens drei - der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht in jedem Fall eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation.(BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, wie vor, Rdnr. 97 ff, 116; Beschluss vom 17.11.2015, wie vor Rdnr. 76 ff, 99) Diese „Drei-Parameter-Regel“ ist aber nach Sinn und Zweck des Prüfrasters keine zwingende Voraussetzung für eine umfassende Prüfung. Vielmehr können sich inhaltliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit auch ohne die formale Erfüllung von drei Indiz-Parametern ergeben. Dies liegt etwa nahe, wenn zwar nur zwei Parameter auf der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind, dies aber in besonders deutlicher Weise.(BVerwG, Beschlüsse vom 22.9.2017 - 2 C 5.17 -, Juris, Rdnr. 43 ff, - 2 C 8.17 -, Juris, Rdnr. 42 ff, - 2 C 7.17 -, Juris, Rdnr. 44 ff, - 2 C 6.17 -, Juris, Rdnr. 44 ff, - 2 C 4.17 -, Juris, Rdnr. 42 ff, - 2 C 56.16, u.a. -, Juris, Rdnr. 41ff.)

Die Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation kann auf der zweiten Prüfungsstufe durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung.(BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, wie vor, Rdnr. 97; Beschluss vom 17.11.2015, wie vor Rdnr. 76, 99 ff)

Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf der dritten Stufe der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen.(BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, wie vor, Rdnr. 125 ff; Beschluss vom 17.11.2015, wie vor Rdnr. 108 ff)

1.3. Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient.(BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, wie vor, Rdnr. 128; Beschluss vom 17.11.2015, wie vor Rdnr. 111)

Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten. Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung.(BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, wie vor, Rdnr. 129 ff; Beschluss vom 17.11.2015, wie vor Rdnr. 112 ff)

1.4. Die vom Bundesverfassungsgericht verwendete Berechnungsweise dürfte nicht bereits formal mit Bindungswirkung ausgestattet sein. Zwar hat diese Entscheidung Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 13 Nr. 11 BVerfGG) und bindet alle Gerichte und Behörden des Bundes und der Länder (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Vom Begriff der Entscheidung ist die vom Bundesverfassungsgericht bei der Ermittlung verwendete Berechnungsmethode indes nicht erfasst. Vorgreifliche Zwischenschritte oder Vorfragen, aus welchen das Gericht die ausgesprochene Rechtsfolge abgeleitet hat, nehmen an der Bindungswirkung der Entscheidung nicht teil. Dies gilt erst recht für bloße Rechenschritte. Der konkreten Berechnungsweise für eine Vorfrage des Entscheidungsausspruchs kommt daher keine formale Bindungswirkung zu. Die vom Bundesverfassungsgericht gewählte pauschalierende Berechnungsweise wird indes - wie das Bundesverwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat - durch den Zweck der so ermittelten Daten gerechtfertigt. Die herangezogenen Daten zur Besoldungsentwicklung sind im Prüfschema des Bundesverfassungsgerichts nur für die Parameter der ersten Prüfungsstufe relevant. Bei diesen Zahlen handelt es sich um Orientierungswerte, aus denen sich Indizien für eine Vermutung ergeben können. Dem Zweck der Prüfung auf dieser Stufe kann daher entnommen werden, dass eine präzise "Spitzausrechnung" nicht geboten ist. Etwaige "Verzerrungen" sind vielmehr gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Mit einer solchen pauschalierenden Betrachtungsweise kann überdies der praktische Aufwand für die Datenermittlung der ersten Prüfungsstufe handhabbar gehalten werden. Da die ausschlaggebende Gesamtabwägung erst auf der zweiten Prüfungsstufe erfolgt, erscheint ein dergestalt vergröbernder Zugriff im ersten Filter auch vertretbar.(BVerwG, Beschluss vom 22.9.2017 - 2 C 56.16, u.a. -, Juris, Rdnr. 41ff.)

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze erfüllt die Besoldung der saarländischen Landesbeamten in der Besoldungsgruppe A 11 in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 jeweils zumindest zwei – und dies in besonders deutlicher Weise – der vom Bundesverfassungsgericht für die Prüfung auf der ersten Stufe benannten Parameter, so dass die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation begründet ist (2.1.). Die danach auf der zweiten Prüfungsstufe erforderliche Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien erhärtet diese Annahme und zeigt auf, dass die Alimentation der saarländischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 11 im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr amtsangemessen war (2.2.). Ein Ausnahmefall, der den Verstoß gegen das Alimentationsprinzip rechtfertigen könnte, liegt nicht vor (2.3.).

2.1. Die auf der ersten Stufe vorzunehmende Prüfung rechtfertigt für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.

2.1.1. Gegenstand der Prüfung ist die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation in der Besoldungsordnung und Besoldungsgruppe des seine Besoldung als verfassungswidrig rügenden Beamten(BVerfG, Urteil vom 5.5.2015 - 2 BvL u.a. 17/09 -, Juris, Rdnr. 132; Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL u.a. 19/09 -, Juris, Rdnr. 115), fallbezogen also die Besoldung der Besoldungsordnung A in der Besoldungsgruppe A 11. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass Prüfungsmaßstab allein das statusrechtliche Amt des Klägers ist und funktionsbezogene Zulagen, wie etwa die dem Kläger seit 5.10.2005 gezahlte Prüferzulage, außer Betracht bleiben. Daraus folgt zugleich, dass der Kläger aus seiner Behauptung, dass er seit dem 1.1.2014 eine höherwertige Aufgabe im Sinne von § 2 Nr. 1a der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG (sog. Funktionsgruppenverordnung) wahrnehme, nichts zu seinen Gunsten herleiten kann. Demgemäß orientiert sich auch die Verdienststrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes bei der Festlegung der Vergleichsgruppen ausschließlich an dem Statusamt als solchem. Ohne Relevanz ist insoweit, dass möglicherweise gerade Finanzbeamte in der Privatwirtschaft besonders gute Verdienstalternativen hätten.

2.1.2. Die Anpassung der Besoldung ist der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex im Saarland in einem Zeitraum von jeweils fünfzehn Jahren bis zu den jeweiligen streitbefangenen Zeitabschnitten, mithin in den Zeiträumen 1997 bis 2011, 1998 bis 2012, 1999 bis 2013, 2000 bis 2014, 2001 bis 2015 und 2002 bis 2016 sowie in dem jeweils gleich langen, um fünf Jahre vorverlagerten Zeitraum, mithin in den Jahren 1992 bis 2006, 1993 bis 2007, 1994 bis 2008, 1995 bis 2009, 1996 bis 2010 und 1997 bis 2011 gegenüberzustellen.

2.1.2.1. Die Entwicklung der Grundgehaltssätze, Sonderzahlungen, Einmalzahlungen sowie des Urlaubsgeldes in der Besoldungsgruppe A 11 im Saarland stellt sich in den vorgenannten Zeiträumen wie folgt dar:

Die Grundgehaltssätze (einschließlich Familienzuschlag, Amtszulagen und allgemeiner Stellenzulagen) wurden auf bundesgesetzlicher Grundlage zum 1.3.1997 um 1,3 % durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24.3.1997 (BGBl. I, 590), zum 1.1.1998 um 1,5 % durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 6.8.1998 (BGBl. I, 2026), zum 1.6.1999 um 2,9 % durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I, 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19.4.2001 (BGBl. I, 618) zum 1.1.2001 um 1,8 % und zum 1.1.2002 um 2,2 % sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.9.2003 (BGBl. I, 1798) zum 1.4.2003 um 2,4 %, zum 1.4.2004 um 1,0 % und zum 1.8.2004 um 1,0 % erhöht. In den Genuss durch Art. 1 Abs. 3 BBVAnpG 2008/2009 vom 29.7.2008 (BGBl. I, 1582) ab dem 1.1.2008 vorgenommenen Besoldungsanpassung kamen die saarländischen Beamten und Beamtinnen nicht, da zugleich in Abs. 5 vorgenannter Regelung bestimmt wurde, dass für die Beamten der Länder das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung fortgalt (siehe hierzu auch Art. 1 Abs. 1 a. (2) des Gesetzes Nr. 1656 vom 1.10.2008 (Amtsblatt I, 1755). Aufgrund der im Zuge der Föderalismusreform I im Jahre 2006 auf das Saarland übergegangenen Gesetzgebungszuständigkeit wurden die Grundgehaltssätze durch Art. 1 § 2 des Gesetzes Nr. 1633 vom 21.11.2007 (Amtsblatt I, 2503) zum 1.4.2008 um 2,9 %, durch die §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1683 vom 6.5.2009 (Amtsblatt I, 834) zum 1.3.2009 um 40.- EUR und um 3% sowie zum 1.3.2010 um 1,2 %, durch Art. 1 § 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1775 vom 20.6.2012 (Amtsblatt I, 195) zum 1.7.2012 um 1,9 % und durch die §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1811 vom 26.6.2013 (Amtsblatt I, 188) zum 1.7.2013 um 2,3 % sowie zum 1.7.2014 um 1,8 % erhöht. Im Weiteren wurden die Grundgehaltssätze durch Art. 1 § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1866 vom 23.9.2015 (Amtsblatt I, 720) zum 1.7.2015 um 1,9 % und zum 1.9.2016 um 2,1 % angepasst.

Die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung war in den Jahren von 1975 bis 2003 bundesrechtlich durch § 67 BBesG in Verbindung mit dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung vom 23.5.1975 (BGBl. I, 1173) in der jeweils geltenden Fassung geregelt, das gemäß Art. 18 Abs. 1 Nr. 1, Art. 21 Abs. 3 BBVAnpG vom 10.9.2003 (BGBl. I, 1798) mit Wirkung vom 16.9.2003 aufgehoben wurde, gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG allerdings bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesrechtlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden war. Gemäß § 13 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlungbestimmte sich die Höhe der Sonderzuwendung nach einem Bemessungsfaktor, der vom Bundesministerium des Innern festgelegt wurde und sich nach dem Verhältnis der Bezüge im Dezember 1993 zu denjenigen des laufenden Jahres errechnete. Danach ergeben sich nach den keinen Richtigkeitszweifeln begegnenden Darlegungen des Beklagten von 1997 bis 2003 folgende Vomhundertsätze der im Monat Dezember zustehenden Dienstbezüge: 1997: 93,78 %, 1998: 92,39 %, 1999: 89,79 %, 2000: 89,79 %, 2001: 88,21 %, 2002: 86,31 %, 2003: 84,29 %.

Durch das mit Wirkung vom 1.1.2004 in Kraft getretene Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung im Saarland in der Fassung des Gesetzes Nr. 1543 vom 11.12.2003 (Amtsblatt I, 2) wurde Beamten der Besoldungsgruppe A 11 in den Jahren 2004 und 2005 eine Sonderzahlung in Höhe von 62 % der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge gewährt. Aufgrund des Gesetzes Nr. 1586 zur Änderung des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes und des Saarländischen Ministergesetzes vom 15.2.2006 (Amtsblatt I, 374) wurde die Sonderzahlung in den Jahren 2006 bis 2008 für Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe A 11 in Höhe eines Festbetrages von 800.- EUR geleistet, der sich bezogen auf das jeweilige Endgrundgehalt in diesem Zeitraum auf folgende Vomhundertsätze belief: 2006: 25,10 %, 2007: 25,10 % und 2008: 24,49 %. Durch Art. 1 des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009 (Amtsblatt I, 1138) wurde die als Festbetrag gezahlte Sonderzahlung in die Besoldungstabellen integriert, indem die Grundgehaltssätze um ein Zwölftel des in der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlten bisherigen Festbetrages - für die Besoldungsgruppe A 11 um 66,67 EUR - erhöht wurden. Seither ist die Sonderzahlung Bestandteil des Grundbetrages und nimmt mit diesem an den Besoldungsanpassungen teil mit der Folge, dass sie sich seit 2009 in der Besoldungsgruppe A 11 konstant auf 23,39 % des um die Sonderzahlung bereinigten Endgrundgehaltes beläuft.

In Bezug auf die Einmalzahlungen für die Besoldungsgruppe A 11 ist von Folgendem auszugehen: Die durch Art. 2 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24.3.1997 (BGBl. I, 590) im Jahr 1997 in Höhe von 300.- DM gewährten Einmalzahlungen sind nicht zu berücksichtigen, da sie „für die Monate Mai 1996 bis Dezember 1996“ gezahlt wurden und daher außerhalb des Betrachtungszeitraums liegen. Im Weiteren erfolgten Einmalzahlungen im Jahr 1999 in Höhe von 300.- DM („für die Monate März bis Mai 1999“) durch Art. 3 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I, 2198), im Jahr 2001 in Höhe von 400.- DM („für die Monate September bis Dezember 2000“) durch Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG 2000 vom 19.4.2001 (BGBl. I, 618), im Jahr 2003 in Höhe von 185.- EUR sowie im Jahr 2004 in Höhe von 50.- EUR durch Art. 1 § 85 Abs. 1 und Art. 2 § 85 Abs. 1 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.9.2003 (BGBl. I 1798), im Jahr 2009 in Höhe von 40.- EUR („für die Monate Januar und Februar 2009“) durch § 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1683 vom 6.5.2009 (Amtsblatt. I, 834) sowie im Jahr 2011 in Höhe von 360.- EUR durch § 3 des Gesetzes über die Einmalzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Jahre 2011 vom 1.12.2011 (Amtsblatt. I, 507).

Das durch Art. 5 BBVAnpG 1992 vom 23.3.1993 (BGBl. I, 342) auf 500.- DM/255,65 EUR festgelegte Urlaubsgeld ist durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 des BBVAnpG 2003/2004 vom 10.9.2003 (BGBl. I, 1798) mit Wirkung vom 16.9.2003 aufgehoben worden.

Ausgehend hiervon sind die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 11 - für sich betrachtet - in den Zeiträumen von 1997 bis 2011 um 23,33 %, von 1998 bis 2012 um 24,06 %, von 1999 bis 2013 um 25,04 %, von 2000 bis 2014 um 23,70 %, von 2001 bis 2015 um 26,05 % und von 2002 bis 2016 um 26,42 % gestiegen.

Die im Laufe vorstehender Zeiträume erfolgten Kürzungen der Sonderzahlungen sind unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht verwandten Formel: 1 – (12 + Endwert der Sonderzahlung in % des Grundgehalts) : (12 + Anfangswert der Sonderzahlung in % des Grundgehalts) x 100 zu berücksichtigen.(BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, wie vor, Rdnr. 122) Demnach ergeben sich - ausgehend von der im Jahr 2002 gewährten Sonderzahlung von 86,31% und unter getrennter Berücksichtigung der im Jahr 2004 erfolgten Kürzung der Sonderzahlung auf 62 % und der im Jahr 2006 erfolgten weiteren Kürzung der Sonderzahlung auf 25,10 % des jeweiligen Grundbetrags der Dezemberbezüge -(BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, wie vor, Rdnr. 182, 183) fiktive Besoldungskürzungen von 1,89 % bzw. 2,92 % mit der Folge, dass die A 11-Besoldung im Zeitraum 1997 bis 2011 um 17,47 %, im Zeitraum 1998 bis 2012 um 18,16 %, im Zeitraum 1999 bis 2013 um 19,09 % und im Zeitraum 2000 bis 2014 um 17,82 %, im Zeitraum 2001 bis 2015 um 20,06 % und im Zeitraum 2002 bis 2016 um 20,41 % anstieg.

In diesen Berechnungen sind die Streichung des Urlaubsgeldes im Jahr 2003, die Anhebung der Grundgehaltssätze um 40.- Euro zum 1.3.2009 sowie die gewährten Einmalzahlungen nicht berücksichtigt.(siehe hierzu BVerfG, Urteil vom 17.11.2015, wie vor, Rdnr. 124; ebenso Gesetzentwurf der CDU- und SPD-Landtagsfraktionen vom 14.6.2017 betreffend das Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2017 und 2018 und zur Änderung urlaubsrechtlicher Bestimmungen, Drucksache 16/29, Seite 31, sowie den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BBVAnpG 2016/2017 vom 5.9.2016, Drucksache 18/9533, Seiten 30/31.)

2.1.2.2. Die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder, die bis Oktober 2005 nach dem Bundesangestelltentarifvertrag entlohnt wurden und für die mit Ausnahme der Länder Berlin und Hessen seit dem 1. November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder gilt, der Nominallohnindex sowie der Verbraucherpreisindex haben sich - jeweils bezogen auf das Saarland - in den streitgegenständlichen Zeiträumen wie folgt entwickelt:(siehe hierzu Statistisches Bundesamt, Verdienste und Arbeitskosten, Verdienste im öffentlichen Dienst für Beamte und Tarifbeschäftigte bei Bund, Ländern und Gemeinden, Seite 40 (Tarifverdienste) und Seite 56 (Nominallohnindex); Statistisches Amt Saarland, Verbraucherpreisindex für das Saarland)

        

Tarifverdienste
öffentl. Dienst

Nominallohn-
index

Verbraucher-
preisindex

1997 - 2011

25,90%

20,87%

22,96%

1998 - 2012

26,65%

 23,90%

23,53%

1999 - 2013

28,15%

23,90%

24,07%

2000 - 2014

28,02%

26,36%

24,66%

2001 - 2015

28,15%

28,11%

23,48%

2002 - 2016

28,02%

27,23%

22,08%

Soweit die Angaben zur Entwicklung der Tarifverdienste nicht berücksichtigen, dass auch bei den Tarifeinkommen die Jahressonderzahlungen abgesenkt wurden, entspricht dies der Berechnungsweise des Bundesverfassungsgerichts.(siehe hierzu auch Stuttmann, Zeitenwende – Die Bestimmung der Minimalbesoldung nach dem BVerfG, NVwZ 2015, 1007, S. 1009)

Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100+x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100+y) andererseits stellt sich unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht angewendeten Formel(BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, wie vor, Rdnr. 144) ((100+x)-(100+y)) : (100+y) x 100 in Relation zur Besoldungsentwicklung wie folgt dar:

Die Entwicklung der Besoldung blieb ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1997 im Jahr 2011 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31% des Dezembergehalts um 7,18 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 2,89 % hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 4,67 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1998 blieb die Besoldung im Jahr 2012 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31% des Dezembergehalts um 7,19 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 4,86 % hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 4,54 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1999 blieb die Besoldung im Jahr 2013 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31% des Dezembergehalts um 7,61 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 4,04 % hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 4,18 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 2000 blieb die Besoldung im Jahr 2014 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31% des Dezembergehalts um 8,66 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 7,25 % hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 5,81 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 2001 blieb die Besoldung im Jahr 2015 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31% des Dezembergehalts um 6,74% hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 6,70% hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 2,85% hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 2002 blieb die Besoldung im Jahr 2016 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31% des Dezembergehalts um 6,32 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 5,66 % hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 1,39 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück.

2.1.2.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hinsichtlich der ersten drei Parameter im Rahmen einer Staffelprüfung ergänzend für einen weiteren gleich langen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des obigen fünfzehnjährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen, damit sichergestellt werden kann, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden. Demnach sind zusätzliche Vergleichsberechnungen für die Jahre 1992 bis 2006, 1993 bis 2007, 1994 bis 2008, 1995 bis 2009, 1996 bis 2010 und 1997 bis 2011 durchzuführen.

Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 11 wurden in den Jahren 1992 bis1995 im Saarland wie folgt linear erhöht: zum 1.5.1992 um 5,4 % durch Art. 2 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 1992 vom 23.3.1993 (BGBl. I, 342 ff), zum 1.5.1993 um 3 % durch Art. 2 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 1993 vom 20.12.1993 (BGBl. I, 2139 ff), zum 1.1.1995 um 2 % durch Art. 2 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 1994 vom 24.8.1994 (BGBl. I, 2229 ff) sowie zum 1.5.1995 um 3,2 % durch Art. 2 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 1995 vom 18.12.1995 (BGBl. I, 1942 ff).

Die jährliche Sonderzahlung belief sich in den Jahren 1992 bis 1995 auf folgende Vomhundertsätze der Dienstbezüge des Monats Dezember: in den Jahren 1992 und 1993 jeweils auf 100 %, im Jahr 1994 auf 98,04 % und in den Jahren 1995 und 1996 jeweils auf 95 %.

Ausgehend hiervon sind die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 11 - für sich betrachtet - in den Zeiträumen von 1992 bis 2006 um 31,4%, von 1993 bis 2007 um 24,67%, von 1994 bis 2008 um 24,55%, von 1995 bis 2009 um 25,77% und von 1996 bis 2010 sowie von 1997 bis 2011 um jeweils 23,33 % gestiegen.

Demnach ergeben sich - ausgehend von der im Jahr 2002 gewährten Sonderzahlung von 86,31% und unter getrennter Berücksichtigung der im Jahr 2004 erfolgten Kürzung der Sonderzahlung auf 62% und der im Jahr 2006 erfolgten weiteren Kürzung der Sonderzahlung auf 25,10% des jeweiligen Grundbetrags der Dezemberbezüge - fiktive Besoldungskürzungen von jeweils 1,89 % und 2,92 % mit der Folge, dass die A 11-Besoldung im Zeitraum 1992 bis 2006 um 25,15 %, im Zeitraum 1993 bis 2007 um 18,74 %, im Zeitraum 1994 bis 2008 um 18,63 %, im Zeitraum 1995 bis 2009um 19,79 % und im Zeitraum 1996 bis 2010 sowie 1997 bis 2011 um jeweils 17,47 % anstieg.

Die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder, der Nominallohnindex sowie der Verbraucherpreisindex haben sich - jeweils bezogen auf das Saarland - in den vorgenannten Zeiträumen wie folgt entwickelt:

        

Tarifverdienste
öffentl. Dienst

 Nominalohn-
index

Verbraucher-
preisindex

1992 - 2006

32,16%

23,00%

27,92%

1993 - 2007

25,39%

17,67%

26,34%

1994 - 2008

25,26%

17,67%

25,72%

1995 - 2009

26,49%

15,12%

22,28%

1996 - 2010

24,04%

17,60%

21,78%

1997 - 2011

25,90% 20,87%

22,96%

        

Damit stellt sich im Rahmen der Staffelprüfung die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex einerseits und der Besoldungsentwicklung andererseits wie folgt dar:

Die Entwicklung der Besoldung blieb ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1992 im Jahr 2006 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31% des Dezembergehalts um 5,6 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 2,21 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück, lag aber um 1,72 % über dem Anstieg des Nominallohnindex. Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1993 blieb die Besoldung im Jahr 2007 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31% des Dezembergehalts um 5,6 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 6,40 % hinter dem Anstieg des Verbraucherindex zurück, lag aber um 0,9 % über dem Anstieg des Nominallohnindex. Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1994 blieb die Besoldung im Jahr 2008 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31% des Dezembergehalts um 5,59 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 5,98 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück, lag aber um 0,81 % über dem Anstieg des Nominallohnindex. Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1995 blieb die Besoldung im Jahr 2009 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31% des Dezembergehalts um 5,59 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 2,08 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück, lag aber um 3,9 % über dem Anstieg des Nominallohnindex. Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1996 blieb die Besoldung im Jahr 2010 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31 % des Dezembergehalts um 5,59 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 0,11 % hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 3,67 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück.

2.1.2.4. Hieraus ergibt sich für die streitgegenständlichen Zeiträume und die überlappenden Zeiträume der Staffelprüfung in Bezug auf die Parameter 1 bis 3 folgendes Zwischenergebnis:

Zeitraum

Anstieg
Besoldung

Anstieg
Tarife

Differenz

Anstieg
Nominal
lohnindex

Differenz

Anstieg
Verbraucher
preisindex

Differenz

1997-2011

17,47%

25,90%

7,18% 

20,87%

2,89% 

22,96%

4,67% 

1998-2012

18,16%

26,65%

7,19% 

23,90%

4,86% 

23,53%

4,54% 

1999-2013

19,09%

28,15%

7,61% 

23,90%

4,04% 

24,07%

4,18% 

2000-2014

17,82%

28,02%

8,66% 

26,36%

7,25% 

24,66%

5,81% 

2001-2015

20,06%

28,15%

6,74% 

28,11%

6,70% 

23,48%

2,85% 

2002-2016

20,41%

28,02%

6,32% 

27,23%

5,66% 

22,08%

1,39% 

                                                                       

1992-2006

25,15%

32,16%

5,60% 

23,00%

-1,72%

27,92%

2,21% 

1993-2007

18,74%

25,39%

5,60% 

17,67%

-0,90%

26,34%

6,40% 

1994-2008

18,63%

25,26%

5,59% 

17,67%

-0,81%

25,72%

5,98% 

1995-2009

19,79%

26,49%

5,59% 

15,12%

-3,90%

22,28%

2,08% 

1996-2010

17,47%

24,04%

5,59% 

17,60%

0,11% 

21,78%

3,67% 

1997-2011

17,47%

25,90%

7,18% 

20,87%

2,89% 

22,96%

4,67% 

Festzustellen ist somit, dass sowohl in den streitgegenständlichen Zeiträumen der Jahre 2011 bis 2016 als auch in den gleich langen, um fünf Jahre vorgelagerten Zeiträumen die Besoldungsanpassung durchgehend um mehr als 5 % unter der Entwicklung der Tarifergebnisse lag. Im Weiteren blieb die Besoldungsentwicklung gegenüber dem Nominallohnanstieg in den hinsichtlich der Jahre 2014 bis 2016 maßgeblichen Zeitabschnitten und gegenüber dem Verbraucherpreisanstieg in dem bezüglich des Jahres 2014 maßgeblichen Zeitabschnitt sowie in den den Jahren 2012 und 2013 vorgelagerten Betrachtungszeiträumen 1993 bis 2007 und 1994 bis 2008 jeweils um mehr als 5% zurück.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn - wie vom Beklagten als angezeigt erachtet - die im Jahr 2009 erfolgte Anhebung der Grundgehaltssätze um 40.- Euro mit Blick darauf, dass sie sich wie eine lineare Erhöhung ausgewirkt habe, berücksichtigt wird. Unter dieser Prämisse wäre nämlich auch die Streichung des Urlaubsgeldes im Jahr 2003 aufgrund ihrer ebenfalls strukturellen Auswirkungen in die Berechnung einzubeziehen. Der Senat hat dies beispielhaft für den Zeitabschnitt 2014 durchgerechnet. Danach ergibt sich unter Berücksichtigung dieser beiden Veränderungen im Zeitraum 2000 bis 2014 ein bereinigter Besoldungsanstieg von 18,38 % mit der Folge, dass ausgehend von der Basiszahl 100 im Jahr 2000 die Besoldung im Jahr 2014 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31 % eines Monatsgehalts um 8,14 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 6,74 % hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 5,30 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurückblieb.

2.1.2.5. Der vierte Parameter umfasst - ausgehend von den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 17.11.2015 - zwei Prüfungselemente.

2.1.2.5.1. Zum einen betrifft der vierte Parameter einen systeminternen Besoldungsvergleich. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren.(BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, wie vor, Rdnr. 112; Beschluss vom 17.11.2015, wie vor, Rdnr. 92)

Diese Voraussetzungen können fallbezogen nicht festgestellt werden. So betrugen die Abstände zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 9 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 11 (jeweils Endstufe) in den Jahren 2006 und 2011 25,8 % bzw. 24,06 %, in den Jahren 2007 und 2012 25,8 % bzw. 24,06 %, in den Jahren 2008 und 2013 25,8 % bzw. 23,59 %, in den Jahren 2009 und 2014 24,78 % bzw. 23,69 %, in den Jahren 2010 und 2015 24,06 % bzw. 23,67 % sowie in den Jahren 2011 und 2016 24,06 % bzw. 23,55 %. Damit lag im Jahr 2013 mit 8,57 % die stärkste Abschmelzung vor, gleichwohl wird die 10 % -Marke nicht erreicht.

Gleiches gilt im Ergebnis für den Vergleich der Besoldungsgruppe A 5 mit der Besoldungsgruppe A 11. Denn die Abstände zwischen Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 5 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 11 (jeweils Endstufe) betrugen in den Jahren 2006 und 2011 67,13 % bzw. 61,43 %, in den Jahren 2007 und 2012 67,13 % bzw. 61,43%, in den Jahren 2008 und 2013 67,13 % bzw. 60,82 %, in den Jahren 2009 und 2014 64,29 % bzw. 60,95 %, in den Jahren 2010 und 2015 61,43 % bzw. 60,92 % sowie in den Jahren 2011 und 2016 61,43 % bzw. 60,18 %. Demnach ist auch in dieser Vergleichsgruppe selbst bei der stärksten Abschmelzung im Jahr 2013 um 9,4 % der Grenzwert von mindestens 10 % nicht erreicht.

Ergänzend ist noch zu bemerken, dass die Behauptung des Klägers im Zulassungsverfahren, die Besoldungsgruppe A 11 stehe „deutlich zu dicht“ an der Besoldungsgruppe A 10, rechnerischer Überprüfung nicht standhält. Denn die Abstände zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 10 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 11 (jeweils Endstufe) betrugen in den Jahren 2006 und 2011, 2007 und 2012 sowie 2008 und 2013 jeweils 11,74 % bzw. 10,74 %, in den Jahren 2009 und 2014 11,18 % bzw. 10,74 % und in den Jahren 2010 und 2015 sowie 2011 und 2016 jeweils 10,74 % bzw. 10,74 %. Da somit selbst in den Jahren mit der stärksten Abschmelzung, also 2011 bis 2013, lediglich ein Wert von 8,52 % erreicht wurde, bietet auch der Vergleich dieser beiden Besoldungsgruppen keinen Anhalt für einen Verstoß gegen den vierten Parameter.

2.1.2.5.2 Zum anderen ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen außerdem in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss. Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen. Dabei ist zu prüfen, ob ein solcher Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 % über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge.(BVerfG, Urteil 17.11.2015, wie vor, Rdnr. 93, 94)

Inwieweit sich eine Unterschreitung dieser Untergrenze auf die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in Ämtern höherer Besoldungsgruppen auswirkt, in denen diese Schwelle nicht erreicht ist, ist in der Rechtsprechung bislang nicht eindeutig geklärt.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geht davon aus, dass der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau selbständig neben der auf der ersten Prüfungsstufe vorzunehmenden relativen Vergleichsbetrachtung stehe und ein Verstoß einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung nicht zugänglich sei. Sei der gebotene Mindestabstand nicht eingehalten, führe dies zwingend dazu, dass auch die Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen bezogen auf den maßgeblichen Zeitraum als verfassungswidrige Unteralimentation zu beurteilen sei.(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2017 - 4 B 33.12 -, ZBR 2018, S. 44, 47)

Das Bundesverwaltungsgericht argumentiert ebenfalls im Sinne eines solchen Automatismus und nimmt demgemäß an, dass eine Unterschreitung der absoluten Untergrenze zugleich die Verfassungswidrigkeit der Besoldung in allen höheren Besoldungsgruppen nach sich ziehe.(BVerwG, Beschluss 22.9.2017, - 2 C 56.16 u.a. -, wie vor, Rdnr. 120 ff, 149 ff)

Nach Dafürhalten des Senats dürften den einschlägigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts indes Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sein, dass ein Verstoß gegen das Gebot eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau nicht zwingend auf alle höheren Besoldungsgruppen durchschlägt. So verweist das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Mindestabstandsgebots Rechnung zu tragen ist. Dies könne etwa durch eine Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe auf 100 % der entstandenen Aufwendungen, eine Anhebung des Eingangsgehaltes einer Besoldungsstufe verbunden mit einer geringeren prozentualen Steigerung in den Erfahrungsstufen, eine Anhebung des Familienzuschlags in den unteren Besoldungsgruppen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der sich in diesem Fall für höhere Besoldungsgruppen möglicherweise aufgrund des Abstandsgebots ergebenden Konsequenzen geschehen.(BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, wie vor, Rdnr. 94)

Diesen Ausführungen entnimmt der Senat, dass dem Gesetzgeber im Falle eines unzureichenden Mindestabstands als Handlungsmöglichkeit offensteht, die Besoldung vornehmlich der unteren Besoldungsgruppen unter Beachtung der durch das Abstandsgebot gezogenen Grenzen so anzupassen, dass das Mindestabstandsgebot gewahrt ist, ohne dass dies - sofern das Abstandsgebot gewahrt bleibt - gleichzeitig Besoldungserhöhungen in den höheren Besoldungsgruppen notwendig machen muss. Für diese Interpretation der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung spricht insbesondere, dass das Bundesverfassungsgericht die Problematik des Mindestabstandsgebots zum Grundsicherungsniveau im Rahmen des vierten Parameters der ersten Prüfungsstufe verortet, was nach der Systematik des Prüfungsschemas nahelegt, dass einem Verstoß „lediglich“ eine Indizwirkung für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung in einer höheren Besoldungsgruppe zukommt. Gegen eine eigenständige und selbständig durchschlagende Bedeutung eines unzureichenden Abstands zum Grundsicherungsniveau spricht schließlich die abschließende Formulierung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Thematik, es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass etwaige verfassungswidrige Bruttogehälter unterer Besoldungsgruppen zwingend eine Verletzung des Abstandsgebotes für die streitgegenständlichen Besoldungsgruppen (es ging um A 10 in Sachsen, um A 9 bzw. A 12 in Nordrhein-Westfalen und um A 9 in Niedersachsen) zur Folge haben müssten.(BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, wie vor, Rdnr. 95)

Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg prüft diese Problematik im Rahmen des vierten Parameters.(OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.4.2017 - 5 LC 76/17 -, Juris, Rdnr. 251 ff)

Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht überzeugend aufgezeigt, dass die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 % zum Grundsicherungsniveau im rechtlichen Gesamtgefüge von zentraler Wichtigkeit ist. Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas qualitativ anderes als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes an sozialer Sicherung. Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip oder der Menschenwürde, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG und der Verpflichtung des Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen.(BVerwG, Beschluss vom 22.9.2017 - 2 C 56.16 u.a.-, wie vor, Rdnr. 145)

Damit liegt offen zu Tage, dass eine „Besoldung auf Sozialhilfeniveau“ nicht amtsangemessen sein kann. Eine nur unwesentlich über dem auch für Erwerbslose zur Verfügung stehenden sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau liegende Besoldung ist weder mit der konkret durch ein Amt verbundenen Verantwortung noch mit der allgemeinen Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit vereinbar.(BVerwG, Beschluss vom 22.9.2017 - 2 C 56.16 u.a.-, wie vor, Rdnr. 147)

Angesichts des besoldungsintern geltenden Abstandsgebots bedingt dies, dass eine Nichteinhaltung des Mindestabstands von 15 % zwischen den unteren Besoldungsgruppen und dem Grundsicherungsniveau in Bezug auf höhere Besoldungsgruppen ein besonders gewichtiges Indiz ist, das die Vermutung, die Alimentation in den höheren Besoldungsgruppen sei ebenfalls verfassungswidrig, in ganz besonderem Maße stützt. Diesem Parameter kommt im Rahmen der ersten Prüfungsstufe hervorgehobene Bedeutung zu.

Weitere, mit den ersten Parametern vergleichbar konkrete Vorgaben zu dem Kriterium des gebotenen Mindestabstands zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.11.2015 nicht entwickelt. Eine diesbezügliche Berechnungsweise ist indes der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 22.9.2017 zu entnehmen, der der Senat folgt, soweit sie auf die Verhältnisse im Saarland übertragbar ist.

Danach ist Vergleichsobjekt eine auf Grundsicherung angewiesene Familie mit zwei Kindern. Für die auf Grundsicherung angewiesene Familie ist das sozialrechtliche Grundsicherungsniveau zeitabschnittsbezogen aus dem Bedarf für ein Ehepaar nach Regelsatz, dem Bedarf für zwei Kinder nach Regelsatz, dem zweifachen Betrag des Mindestbedarfs für Bildung und Teilhabe von Kindern, den Unterkunftskosten nach der jeweiligen Mietstufe sowie aus dem Höchstbetrag für Heizkosten gemäß dem Heizspiegel für - bezogen auf das Land Berlin - 85 qm zu ermitteln.(BVerwG, Beschluss vom 22.9.2017 - 2 C 56.16 u.a. -, wie vor, Rdnr. 174)

Bei der Berechnung der beamtenrechtlichen Besoldung sind das Grundgehalt aus der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe in der ersten Stufe, der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern, eine jährliche Sonderzuwendung, der steuerliche Abzug (bei Steuerklasse III und Krankenversicherungsaufwendungen von 340.- EUR monatlich), der Abzug für die von der Beihilfe nicht gedeckten Krankenversicherungsaufwendungen (Ansatz in Höhe von 340.- EUR) sowie das Kindergeld für zwei Kinder zugrunde zu legen.(BVerwG, Beschluss vom 22.9.2017 - 2 C 56.16 u.a. -, wie vor, Rdnr. 185)

Für das Saarland ist insoweit zu beachten, dass die Angemessenheit der Wohnungsgröße sich in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich nach den Werten richtet, die aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) bzw. aufgrund des § 5 Abs. 2 Wohnungs-Bindungsgesetz (WoBindG) festgelegt sind. Nach Ziffer 3.4.3 der Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen über Zuwendungen zur Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmungen), etwa in der Fassung vom 14.4.2007 (Amtsblatt I, S. 961) oder in der Fassung vom 24.1.2017 (Amtsblatt I, S. 238), wird für einen Haushalt mit vier Personen eine maximale Wohnfläche von 90 m² als angemessen angesehen.(Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom 12.1.2011 - S 12 AS 480/09 -, Juris, Rdnr. 27)

Im Weiteren sind bei der Ermittlung der beamtenrechtlichen Mindestbesoldung in den hier streitgegenständlichen Zeitabschnitten keine nach dem Modell des Bundesverwaltungsgerichts einzurechnenden Sonderzahlungen in Ansatz zu bringen, da die Sonderzahlungen im Saarland seit dem Jahr 2009 in das Grundgehalt integriert und demnach bereits in die Grundgehaltssätze einbezogen sind.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Amtszulagen nicht zu berücksichtigen. Dies fände in der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Berechnungsweise keine Grundlage. Nach § 42 Abs. 1 BesG SL 2008 können Amtszulagen für herausgehobene Funktionen vorgesehen werden, das heißt die Amtszulage wird nach dieser Vorschrift nicht jedem Inhaber eines Amtes der Besoldungsgruppe A 2 zuteil. Daran ändert die Behauptung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nichts, die Amtszulagen würden im Saarland an alle Beamten der untersten Besoldungsgruppen gezahlt werden. Maßgebend ist insoweit nicht eine etwaige Verwaltungspraxis, sondern allein die gesetzliche Regelung und nach dieser ist die allgemeine Vergabe einer Amtszulage in den unteren Besoldungsgruppen nicht zwingend (vgl. hierzu die in Landesrecht übergeleitete Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz i.d.F. vom 31.8.2006 „Bundesbesoldungsordnung A, A 2“). Eine Berücksichtigungsfähigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass Amtszulagen nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BesG SL 2008 als Bestandteil des Grundgehalts gelten. Abgesehen davon, dass die „Fiktion“ nur eingreift, wenn für ein konkretes der Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt eine Amtszulage vorgesehen ist, erschöpft sich die Bedeutung der Vorschrift in derjenigen einer gesetzestechnischen Verweisung zwecks Konkretisierung der Rechtsposition eines Amtszulagenberechtigten, die u.a. bedingt, dass die Amtszulage gemäß § 14 BesG SL 2008 bei jeder Besoldungsanpassung mitangepasst wird.(Vgl. z.B. Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2018, § 42 BBesG, Rdnr. 19)

Ausgehend hiervon ist festzustellen, dass der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Schwellenwert von 15 % zwischen dem Grundsicherungsniveau und der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe in allen streitgegenständlichen Zeitabschnitten deutlich verfehlt wird.

- 2011

Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 SGB II in der Fassung vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453, bzw. in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850) sind monatlich 328.- EUR anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII in der rückwirkend zum Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453). Bezogen auf das gesamte Jahr ergibt sich demnach für zwei Erwachsene ein Betrag von 7.872.- EUR. Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 215.- EUR (§ 77 Abs. 4 Nr. 2, § 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SGB II in den Fassungen vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453, und der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453 - Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 251.- EUR (§ 77 Abs. 4 Nr. 3, § 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SGB II in den Fassungen vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453, und der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453 - Regelbedarfsstufe 5), im 15. Lebensjahr monatlich 287.- EUR (§ 77 Abs. 4 Nr. 4, § 23 Nr. 1 Alt. 3, § 20 Abs. 5 SGB II in den Fassungen vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453, und der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453 - Regelbedarfsstufe 4) und im 16. bis 18. Lebensjahr monatlich 287.- EUR (§ 77 Abs. 4 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 SGB II in den Fassungen vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453, und der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453 - Regelbedarfsstufe 4). Der aus diesen Einzelbeträgen zu ermittelnde Durchschnittsbedarf für zwei Kinder beläuft sich jahresbezogen auf 5.928 EUR. Als Bedarf für Bildung und Teilhabe ist unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SGB II in der rückwirkend zum Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453, und der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S.23088,12 850, § 77 Abs. 11 Satz 3 SGB II in der rückwirkend zum Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung vom 20. Juni 2011, BGBl. I S. 1114) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10.- EUR anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SGB II in der rückwirkend zum Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453, und in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2, § 77 Abs. 10 SGB II in der rückwirkend zum Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453, und in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850) in Höhe von monatlich 3.- EUR (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 70.- EUR für das Kalenderjahr (§ 28 Abs. 3, § 77 Abs. 7 SGB II in der rückwirkend zum Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453, und in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850). Der sich danach für zwei Kinder im Jahr ergebende Betrag beläuft sich auf 393,33 EUR. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) betragen unter Zugrundelegung der höchsten im Saarland geltenden Mietstufe III 556.- EUR monatlich, mithin 6672.- EUR im Jahr. Die Heizkosten für das Jahr 2011 sind dem Heizspiegel 2010 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 20.- EUR pro qm (für 90 qm), jahresbezogen 1800.- EUR, in Ansatz zu bringen ist. Demnach errechnet sich für das Jahr 2011 ein Grundsicherungsniveau von zusammen 22.665,33 EUR.

Bei der zu vergleichenden Beamtenbesoldung ist der Mindeststandard in Gestalt der niedrigsten vom Dienstherrn ausgewiesenen Besoldungsgruppe anzusetzen. Für das Saarland ist daher im Jahr 2011 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 2 in Stufe 1 maßgeblich. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag des Beklagten keine Einstellungen in der Besoldungsgruppe A 2 mehr erfolgen, vielmehr seit 1.1.2014 die Besoldungsgruppe A 4 die Eingangsstufe sei, weswegen der Vergleichsberechnung von 2011 bis 2013 die Besoldungsgruppe A 3 und seit 2014 die Besoldungsgruppe A 4 zugrunde zu legen sei. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit des vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens klargestellt, dass entscheidend sein müsse, welche Besoldungsgruppe in den Besoldungsgesetzen als niedrigste vorgesehen sei. Dies überzeugt, da Ermittlungen, welche Besoldungsgruppe landesweit die niedrigste Vergebene ist, den Rahmen des Handhabbaren sprengen und zudem die Gesetzeslage ignorieren würden.

Ausgehend hiervon beträgt das anzusetzende monatliche Grundgehalt 1.721,56 EUR (Anlage 5 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009). Für das gesamte Jahr 2011 ergibt sich demnach ein Grundgehalt von 20.658,72 EUR. Hinsichtlich des Familienzuschlags für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern ist für die Besoldungsgruppe A 2 zunächst ein Betrag von monatlich 220,97 EUR zugrunde zu legen, der sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um monatlich 113,46 EUR erhöht. Im Weiteren erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 2 der Familienzuschlag um je 5,11 EUR, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in dieser Besoldungsgruppe um 25,56 EUR (Anlage 6 des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009). Für das gesamte Jahr ist demnach ein Familienzuschlag in Höhe von 4.381,20 EUR zu berücksichtigen. Die sich demnach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge von 25.039,92 EUR sind um die - mit Hilfe des auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommenssteuerrechner zu ermittelnde - jahresbezogene Lohnsteuer von 616.- EUR sowie die pauschal in Höhe von 340.- EUR monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitsvorsorge zu kürzen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184.- EUR pro Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG in der Fassung vom 22.12.2009, BGBl. I, S. 3950). Damit errechnet sich für die Besoldungsgruppe A 2 im Jahr 2011 eine Alimentation in Höhe von 24.759,92 EUR.

Demnach stehen sich bezogen auf das Jahr 2011 als Vergleichsgrößen ein Grundsicherungsniveau von 22.665,33 EUR und eine Alimentation in der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe von 24.759,92 EUR gegenüber. Damit liegt die Alimentation nur um 9,2 % über dem Grundsicherungsniveau und verfehlt den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schwellenwert von 15 % deutlich.

Nichts anderes ergibt sich, wenn man der Argumentation des Beklagten folgend die im Dezember 2011 gewährte Einmalzahlung von 360.- EUR in die Berechnung einbeziehen würde. Unter dieser Prämisse ergäbe sich eine Alimentation von 25.399,92 EUR und eine jahresbezogene Lohnsteuer von 680.- EUR mit der Folge, dass die Alimentation um 10,55 % über dem Grundsicherungsniveau läge und den Schwellenwert von 15 % damit ebenfalls deutlich verfehlen würde.

- 2012

Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850) sind monatlich 337.- EUR anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, BGBl. I S. 2090). Bezogen auf das gesamte Jahr ergibt sich demnach für zwei Erwachsene ein Betrag von 8.088.- EUR. Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 219.- EUR (§§ 23 Nr. 1 Alt. 1, 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850 i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, BGBl. I S. 2090 - Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 251.- EUR (§ 77 Abs. 4 Nr. 3, § 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, BGBl. I S. 2090 - Regelbedarfsstufe 5), im 15. Lebensjahr monatlich 287.- EUR (§ 77 Abs. 4 Nr. 4, § 23 Nr. 1 Alt. 3, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, BGBl. I S. 2090 - Regelbedarfsstufe 4) und im 16. bis 18. Lebensjahr ebenfalls monatlich 287.- EUR (§ 77 Abs. 4 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, BGBl. I S. 2090 - Regelbedarfsstufe 4). Der aus diesen Einzelbeträgen zu ermittelnde Durchschnittsbedarf für zwei Kinder beläuft sich jahresbezogen auf 5.960 EUR. Als Bedarf für Bildung und Teilhabe ist unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10.- EUR anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850) in Höhe von monatlich 3.- EUR (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100.- EUR im Jahr (§ 28 Abs. 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850). Der sich danach für zwei Kinder im Jahr ergebende Betrag beläuft sich auf 433,33 EUR. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) betragen unter Zugrundelegung der höchsten im Saarland geltenden Mietstufe III 556.- EUR monatlich, mithin im Jahr 6.672.- EUR. Die Heizkosten für das Jahr 2012 sind dem Heizspiegel 2011 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 21,60 EUR pro qm (für 90 qm), jahresbezogen 1.944.- EUR, in Ansatz zu bringen ist. Demnach errechnet sich für das Jahr 2012 ein Grundsicherungsniveau von zusammen 23.097,33 EUR.

Zur Berechnung der Beamtenbesoldung ist bis einschließlich Juni 2012 ein Grundgehalt von 1.721,56 EUR und danach von 1.754,27 EUR anzusetzen (Anlage 5 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009 sowie Anlage 1 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012). Für das gesamte Jahr 2012 ergibt sich demnach ein Grundgehalt von 20.854,98 EUR. Hinsichtlich des Familienzuschlags für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern ist bis Juni 2012 einschließlich für die Besoldungsgruppe A 2 ein Betrag von monatlich 220,97 EUR zugrunde zu legen, der sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um monatlich 113,46 EUR erhöht, für den Rest des Jahres 2012 belaufen sich die betreffenden Monatsbeträge auf 225,17 EUR und 115,62 EUR. Im Weiteren erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 2 der Familienzuschlag um je 5,11 EUR, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in dieser Besoldungsgruppe um 25,56 EUR (Anlage 6 des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009 und Anlage 2 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012). Für das gesamte Jahr 2012 ist demnach ein Familienzuschlag in Höhe von 4.419,36 EUR zu berücksichtigen. Die im Weiteren grundsätzlich anzurechnenden Sonderzahlungen sind im Saarland seit dem Jahr 2009 in das Grundgehalt integriert und demnach bereits in die Berechnung einbezogen. Die sich demnach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge von 25.274,34 EUR sind um die - mit Hilfe des auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommenssteuerrechner zu ermittelnde - jahresbezogene Lohnsteuer von 658.- EUR sowie die pauschal in Höhe von 340.- EUR monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitsvorsorge zu kürzen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184.- EUR pro Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG in der Fassung vom 22.12.2009, BGBl. I, S. 3950). Damit errechnet sich für die Besoldungsgruppe A 2 im Jahr 2012 eine Alimentation in Höhe von 24.952,34 EUR.

Demzufolge alledem stehen sich bezogen auf das Jahr 2012 als Vergleichsgrößen ein Grundsicherungsniveau von 23.097,33 EUR und eine Alimentation in der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe von 24.952,34 EUR gegenüber. Damit liegt die Alimentation nur um 8,03 % über dem Grundsicherungsniveau und verfehlt den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schwellenwert von 15 % deutlich.

- 2013

Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4, 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850) sind monatlich 345.- EUR anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß der Anlage zu § 28SGB XII in der Fassung vom 18. Oktober 2012, BGBl. I S. 2173). Bezogen auf das gesamte Jahr ergibt sich demnach für zwei Erwachsene ein Betrag von 8.280.- EUR. Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 224.- EUR (§ 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850 i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 18. Oktober 2012, BGBl. I S. 2173 - Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 255.- EUR (§ 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 18. Oktober 2012, BGBl. I S. 2173 - Regelbedarfsstufe 5) und im 15. bis 18. Lebensjahr monatlich 289.- EUR (§ 23 Nr. 1 Alt. 3 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils i.V.m. § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, und der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 18. Oktober 2012, BGBl. I S. 2173 - Regebedarfsstufe 4). Der aus diesen Einzelbeträgen zu ermittelnde Durchschnittsbedarf für zwei Kinder beläuft sich jahresbezogen auf 6.053,33 EUR. Als Bedarf für Bildung und Teilhabe ist unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, und der Fassung vom 7. Mai 2013, BGBl. I S. 1167) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10.- EUR anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850) in Höhe von monatlich 3.- EUR (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100.- EUR (§ 28 Abs. 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850). Der sich danach für zwei Kinder im Jahr ergebende Betrag beläuft sich auf 433,33 EUR. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) betragen unter Zugrundlegung der höchsten im Saarland geltenden Mietstufe III 556.- EUR monatlich, mithin im Jahr 6.672.- EUR. Die Heizkosten für das Jahr 2013 sind dem Heizspiegel 2012 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 19,60 EUR pro qm (für 90 qm), jahresbezogen 1.764.- EUR, in Ansatz zu bringen ist. Demnach errechnet sich für das Jahr 2013 ein Grundsicherungsniveau von zusammen 23.202,66 EUR.

Zur Berechnung der Beamtenbesoldung ist bis einschließlich April 2013 ein Grundgehalt von 1.754,27 EUR und danach von 1.794,62 EUR anzusetzen (Anlage 1 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 und Anlage 1 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26.6.2013). Für das gesamte Jahr 2013 ergibt sich demnach ein Grundgehalt von 21.374,04 EUR. Hinsichtlich des Familienzuschlags für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern ist bis April 2013 einschließlich für die Besoldungsgruppe A 2 zunächst ein Betrag von monatlich 225,17 EUR zugrunde zu legen, der sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um monatlich 115,62 EUR erhöht, für den Rest des Jahres 2013 belaufen sich die betreffenden Monatsbeträge auf 230,35 EUR und 118,28 EUR. Im Weiteren erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 2 der Familienzuschlag um je 5,11 EUR, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in dieser Besoldungsgruppe um 25,56 EUR (Anlage 2 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 und Anlage 2 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26.6.2013). Für das gesamte Jahr ist demnach ein Familienzuschlag in Höhe von 4.520,24 EUR zu berücksichtigen. Die sich demnach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge von 25.894,28 EUR sind um die - mit Hilfe des auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommenssteuerrechner zu ermittelnde - jahresbezogene Lohnsteuer von 726.- EUR sowie die pauschal in Höhe von 340.- EUR monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitsvorsorge zu kürzen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184.- EUR pro Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG in der Fassung vom 22.12.2009, BGBl. I, S. 3950). Damit errechnet sich für die Besoldungsgruppe A 2 im Jahr 2013 eine Alimentation in Höhe von 25.504,28 EUR.

Demzufolge alledem stehen sich bezogen auf das Jahr 2013 als Vergleichsgrößen ein Grundsicherungsniveau von 23.202,66 EUR und eine Alimentation in der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe von 25.504,28 EUR gegenüber. Damit liegt die Alimentation nur um 9,92 % über dem Grundsicherungsniveau und verfehlt den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schwellenwert von 15 % deutlich.

- 2014

Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II in der Fassung vom 13.5.2011, BGBl. I, S. 850) sind monatlich 353.- EUR anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 15.10.2013, BGBl. I, S. 3856). Bezogen auf das gesamte Jahr ergibt sich demnach für zwei Erwachsene ein Betrag von 8.472.-EUR. Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 229.-EUR (§ 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl. I, S. 3856 - Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 261.-EUR (§ 23 Nr. 1 Alt.2, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl. I, S.850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 15.10.2013, BGBl. S.3856 - Regelbedarfsstufe 5) und im 15. bis 18. Lebensjahr monatlich 296.- EUR (§ 23 Nr. 1 Alt. 3 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils i.V.m. § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl. I, S. 850, und der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 15.10.2013, BGBl. I, S. 3856 - Regelbedarfsstufe 4). Der aus diesen Einzelbeträgen zu ermittelnde Durchschnittsbedarf für zwei Kinder beläuft sich jahresbezogen auf 6.194, 67 EUR. Als Bedarf für Bildung und Teilhabe ist unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SGB II in der Fassung vom 7.5.2013, BGBl. I, S. 1167) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10.- EUR anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl. I; 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl. I, S. 850) in Höhe von monatlich 3.- EUR (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100.- EUR (§ 28 Abs. 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl. I, S. 850). Der sich danach für zwei Kinder im Jahr ergebende Betrag beläuft sich auf 433,33 EUR. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WohnGG in der Fassung vom 9.12.2010 betragen unter Zugrundelegung der höchsten im Saarland geltenden Mietstufe III 556.- EUR monatlich, mithin im Jahr 6.672.- EUR. Die Heizkosten für das Jahr 2014 sind dem Heizspiegel 2013 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 21,90 EUR pro qm (für 90 qm), jahresbezogen 1.971 EUR, in Ansatz zu bringen ist. Demnach errechnet sich für das Jahr 2014 ein Grundsicherungsniveau von zusammen 23.743.- EUR.

Zur Berechnung der Beamtenbesoldung ist bis einschließlich April 2014 ein Grundgehalt von 1.794,62 EUR und danach von 1.826,92 EUR anzusetzen (Anlagen 1 Nr. 1 und 6 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26.6.2013). Für das gesamte Jahr 2014 ergibt sich demnach ein Grundgehalt von 21.793,84 EUR. Hinsichtlich des Familienzuschlags für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern ist bis April 2014 einschließlich für die Besoldungsgruppe A 2 zunächst ein Betrag von monatlich 230,35 EUR zugrunde zu legen, der sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um monatlich 118,28 EUR erhöht, für den Rest des Jahres 2014 belaufen sich die betreffenden Monatsbeträge auf 234,50 EUR und 120,41 EUR. Im Weiteren erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 2 der Familienzuschlag um je 5,11 EUR, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in dieser Besoldungsgruppe um 25,56 EUR (Anlagen 2 und 7 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26.6.2013). Für das gesamte Jahr ist demnach ein Familienzuschlag in Höhe von 4.601,84 EUR zu berücksichtigen. Die sich demnach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge von 26.395,68 EUR sind um die - mit Hilfe des auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommenssteuerrechner zu ermittelnde - jahresbezogene Lohnsteuer von 740.- EUR sowie die pauschal in Höhe von 340.- EUR monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitsvorsorge zu kürzen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184.- EUR pro Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG in der Fassung vom 22. Dezember 2009, BGBl. I S. 3950). Damit errechnet sich für die Besoldungsgruppe A 2 im Jahr 2015 eine Alimentation in Höhe von 25.991,68 EUR.

Demnach stehen sich bezogen auf das Jahr 2014 als Vergleichsgrößen ein Grundsicherungsniveau von 23.743.- EUR und eine Alimentation in der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe von 25.991,68 EUR gegenüber. Damit liegt die Alimentation nur um 9,47 % über dem Grundsicherungsniveau und verfehlt den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schwellenwert von 15 % deutlich.

- 2015

Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II in der Fassung

der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850) sind monatlich 360.- EUR anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 14. Oktober 2014, BGBl. I S. 1618). Bezogen auf das gesamte Jahr ergibt sich demnach für zwei Erwachsene ein Betrag von 8.640.-EUR. Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 234.- EUR (§ 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850 i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 14. Oktober 2014, BGBl. I S. 1618 - Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 267.- EUR (§ 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 14. Oktober 2014, BGBl. I S. 1618 - Regelbedarfsstufe 5) und im 15. bis 18. Lebensjahr monatlich 302.- EUR (§ 23 Nr. 1 Alt. 3 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils i.V.m. § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, und der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 14. Oktober 2014, BGBl. I S. 1618 - Regelbedarfsstufe 4). Der aus diesen Einzelbeträgen zu ermittelnde Durchschnittsbedarf für zwei Kinder beläuft sich jahresbezogen auf 6.330,67 EUR. Als Bedarf für Bildung und Teilhabe ist unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SGB II in der Fassung vom 7. Mai 2013, BGBl. I S. 1167) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10.- EUR anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850) in Höhe von monatlich 3.- EUR (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100.- EUR (§ 28 Abs. 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850). Der sich danach für zwei Kinder im Jahr ergebende Betrag beläuft sich auf 433,33 EUR. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) betragen unter Zugrundelegung der höchsten im Saarland geltenden Mietstufe III 556.- EUR monatlich, mithin im Jahr 6.672.- EUR. Die Heizkosten für das Jahr 2015 sind dem Heizspiegel 2014 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 23,50 EUR pro qm (für 90 qm), jahresbezogen 2.115.- EUR, in Ansatz zu bringen ist. Demnach errechnet sich für das Jahr 2015 ein Grundsicherungsniveau von zusammen 24.191.- EUR.

Zur Berechnung der Beamtenbesoldung ist bis einschließlich April 2015 ein Grundgehalt von 1.826,92 EUR und danach von 1.861,63 EUR anzusetzen (Anlage 6 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26.6.2013 und Anlage 1 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1866 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des saarländischen Besoldungsgesetzes vom 23.9.2015). Für das gesamte Jahr 2015 ergibt sich demnach ein Grundgehalt von 22.200,72 EUR. Hinsichtlich des Familienzuschlags für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern ist bis April 2015 einschließlich für die Besoldungsgruppe A 2 zunächst ein Betrag von monatlich 234,50 EUR zugrunde zu legen, der sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um monatlich 120,41 EUR erhöht, für den Rest des Jahres 2015 belaufen sich die betreffenden Monatsbeträge auf 238,96 EUR und 122,70 EUR. Im Weiteren erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 2 der Familienzuschlag um je 5,11 EUR, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in dieser Besoldungsgruppe um 25,56 EUR (Anlage 7 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26.6.2013 und Anlage 2 des Gesetzes Nr. 1866 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des saarländischen Besoldungsgesetzes vom 23.9.2015). Für das gesamte Jahr 2015 ist demnach ein Familienzuschlag in Höhe von 4.680,96 EUR zu berücksichtigen. Die sich demnach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge von 26.881,68 EUR sind um die - mit Hilfe des auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommenssteuerrechner zu ermittelnde - jahresbezogene Lohnsteuer von 790.- EUR sowie die pauschal in Höhe von 340.- EUR monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitsvorsorge zu kürzen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 188.- EUR pro Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1,Abs. 2 EStG in der Fassung vom 16. Juli 2015, BGBl. I S. 3950, gemäß § 52 Abs. 49a Satz 3 EStG in der Fassung vom 16. Juli 2015, BGBl. I S. 3950, für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach Dezember 2014 beginnen). Damit errechnet sich für die Besoldungsgruppe A 2 im Jahr 2015 eine Alimentation in Höhe von 26.523,68 EUR.

Demnach stehen sich bezogen auf das Jahr 2015 als Vergleichsgrößen ein Grundsicherungsniveau von 24.191.- EUR und eine Alimentation in der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe von 26.523,68 EUR gegenüber. Damit liegt die Alimentation nur um 9,64 % über dem Grundsicherungsniveau und verfehlt den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schwellenwert von 15 % deutlich.

- 2016

Als Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850 bzw. ab 1.8.2016 in der Fassung vom 26. Juli.2016, BGBl. I S. 1824, ber. 2718) sind monatlich 364.- EUR anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 22. Oktober 2015, BGBl. I S. 1792). Bezogen auf das gesamte Jahr ergibt sich demnach für zwei Erwachsene ein Betrag von 8.736.-EUR. Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 237.- EUR (§ 23 Nr. 1 Alt. 1, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, bzw. ab 1.8.2016 in der Fassung vom 26. Juli 2016, BGBl. I S. 1824, ber. 2718, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 22. Oktober 2015, BGBl. I S. 1792 - Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 270.- EUR (§ 23 Nr. 1 Alt. 2, § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, bzw. ab 1.8.2016 in der Fassung vom 26. Juli 2016, BGBl. I S. 1824, ber. 2718, i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 22. Oktober 2015, BGBl. I S. 1792 - Regelbedarfsstufe 5) und im 15. bis 18. Lebensjahr monatlich 306.- EUR (§ 23 Nr. 1 Alt. 3 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils i.V.m. § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I S. 850, bzw. ab 1.8. 2016 in der Fassung vom 26. Juli 2016, BGBl. I S. 1824, ber. 2718 und der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 22. Oktober 2015, BGBl. I S. 1792 - Regelbedarfsstufe 4). Der aus diesen Einzelbeträgen zu ermittelnde Durchschnittsbedarf für zwei Kinder beläuft sich jahresbezogen auf 6.408.- EUR. Als Bedarf für Bildung und Teilhabe ist unabhängig von der Art der Leistungserbringung (§ 29 SGB II in der Fassung vom 7. Mai 2013, BGBl. I S. 1167) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10.- EUR anzuerkennen (§ 28 Abs. 7 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 2013, BGBl. I S. 1167, bzw. ab. 1.8.2016 in der Fassung vom 26. Juli 2016, BGBl. I S. 1824, ber. 2718), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 2013, BGBl. I S. 1167, bzw. ab. 1.8.2016 in der Fassung vom 26. Juli 2016, BGBl. I S. 1824, ber. 2718) in Höhe von monatlich 3.- EUR (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100.- EUR (§ 28 Abs. 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 2013, BGBl. I S. 1167 bzw. ab. 1.8.2016 in der Fassung vom 26. Juli 2016, BGBl. I S. 1824, ber. 2718). Der sich danach für zwei Kinder im Jahr ergebende Betrag beläuft sich auf 433,33 EUR. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) betragen unter Zugrundelegung der höchsten im Saarland geltenden Mietstufe III 656.- EUR monatlich, mithin im Jahr 7.872.- EUR. Die Heizkosten für das Jahr 2016 sind dem Heizspiegel 2015 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 22,30 EUR pro qm (für 90 qm), jahresbezogen 2.007.- EUR, in Ansatz zu bringen ist. Demnach errechnet sich für das Jahr 2016 ein Grundsicherungsniveau von zusammen 25.456,33 EUR.

Zur Berechnung der Beamtenbesoldung ist bis einschließlich Juni 2016 ein Grundgehalt von 1.861,63 EUR und danach von 1.932,91 EUR anzusetzen (Anlagen 1 Nr. 1 und 6 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1866 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des saarländischen Besoldungsgesetzes vom 23.9.2015). Für das gesamte Jahr 2016 ergibt sich demnach ein Grundgehalt von 22.767,24 EUR. Hinsichtlich des Familienzuschlags für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern ist bis Juni 2016 einschließlich für die Besoldungsgruppe A 2 zunächst ein Betrag von monatlich 238,96 EUR zugrunde zu legen, der sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um monatlich 122,70 EUR erhöht, für den Rest des Jahres 2016 belaufen sich die betreffenden Monatsbeträge auf 243,98 EUR und 125,28 EUR. Im Weiteren erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 2 der Familienzuschlag um je 5,11 EUR, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in dieser Besoldungsgruppe um 25,56 EUR (Anlagen 2 und 7 des Gesetzes Nr. 1866 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des saarländischen Besoldungsgesetzes vom 23.9.2015). Für das gesamte Jahr 2016 ist demnach ein Familienzuschlag in Höhe von 4.753,56 EUR zu berücksichtigen. Die sich demnach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge von 27.520,80 EUR sind um die - mit Hilfe des auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommenssteuerrechner zu ermittelnde - Lohnsteuer von 842.- EUR sowie die pauschal in Höhe von 340.- EUR monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitsvorsorge zu kürzen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 190.-- EUR pro Kind (§ 66 Abs. 1 Alt. 1 2 EStG in der Fassung vom 16. Juli 2015, BGBl. I S. 3950, gemäß § 52 Abs. 49a Satz 4 EStG in der Fassung vom 2. November 2015, BGBl. I S. 1834 für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen). Damit errechnet sich für die Besoldungsgruppe A 2 im Jahr 2015 eine Alimentation in Höhe von 27.158,80 EUR.

Demnach stehen sich bezogen auf das Jahr 2016 als Vergleichsgrößen ein Grundsicherungsniveau von 25.456,33 EUR und eine Alimentation in der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe von 27.158,80 EUR gegenüber. Damit liegt die Alimentation nur um 6,69 % über dem Grundsicherungsniveau und verfehlt den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schwellenwert von 15 % deutlich.

2.1.2.6. Fünfter Parameter für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation ist der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und/oder der anderen Bundesländer. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen mindestens 10 % unter dem Durchschnitt des Bundes und/oder der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation.(BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, wie vor, Rdnr. 115; Beschluss vom 17.11.2015, wie vor, Rdnr. 98)

Fallbezogen kann dahinstehen, ob der Quervergleich der Besoldung mit der Besoldung in den anderen Ländern „und“ im Bund oder auch isoliert nur mit der Bundesbesoldung anzustellen ist. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind insoweit nicht ganz eindeutig.(BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, wie vor, Rdnr. 115; Beschluss vom 17.11.2015, wie vor, Rdnr. 98; BVerwG Beschluss vom 22.9.2017 - 2 C 56.16 u.a. -, wie vor, Rdnr. 71)

Die Jahresbruttobesoldung in der Besoldungsgruppe A 11 - bestehend aus den Endgrundgehältern - belief sich ausweislich der Auskunft des Statistischen Bundesamtes in den streitbefangenen Zeitabschnitten im Bund und in den Ländern wie folgt:(Auskunft des Statistischen Bundesamtes vom 10.11.2017)

        

2011   

2012   

2013   

2014   

2015   

2016   

Bund   

43.974,54

46.367,24

47.410,66

48.854,92

49.977,52

51.077,08

Bad-Wü

43.894,44

44.416,23

45.118,68

46.258,59

47.654,64

48.608,16

Bayern

41.565,96

42.666,08

44.342,88

45.651,00

46.449,90

47.503,08

Berlin

39.146,82

39.930,00

40.728,60

41.714,84

42.966,29

44.218,87

Bran.burg.

41.176,02

42.317,88

42.962,34

43.999,26

45.612,93

46.452,78

Bremen

41.740,56

42.645,33

43.181,32

44.466,24

45.510,12

46.511,82

Hamburg

41.590,17

43.556,64

44.623,80

45.850,92

46.576,92

47.539,72

Hessen

41.219,67

41.952,57

43.321,32

44.738,60

45.024,96

45.250,08

Me-Vorp.

41.740,56

42.895,32

43.474,26

44.934,24

45.832,92

46.138,48

Nieders.

41.780,64

42.936,36

44.074,20

44.832,65

46.036,11

47.051,33

Nordr.-W.

41.740,56

42.895,32

43.650,96

44.660,88

45.362,40

46.117,65

Rh.-Pfalz

42.926,58

43.516,68

43.951,68

44.391,24

45.242,02

46.192,10

Saarland

42.335,88

42.738,06

43.636,38

44.529,72

45.353,70

46.100,96

Sa.-Anh.

41.993,43

43.153,92

43.725,78

44.951,04

46.163,11

47.186,84

Sachsen

41.993,43

43.153,92

43.535,16

45.277,74

47.255,04

48.497,16

Schl.-Hol.

41.993,43

43.069,68

43.597,26

44.428,20

46.056,18

46.846,56

Thüringen

42.299,52

43.536,12

44.058,51

45.377,25

46.388,88

47.301,60

                                                              

Mittelwert
(ohne
Saarland)

41.923,52

43.063,08

43.859,84

45.150,10

46.131,87

47.030,83

Demnach lag die A 11-Besoldung im Jahr 2011 im Saarland um ca. 0,97 % über der durchschnittlichen Besoldung in Bund und Ländern, dagegen blieb der für das Saarland ermittelte Wert im Jahr 2012 um ca. 0,76 %, im Jahr 2013 um ca. 0,51 %, im Jahr 2014 um ca. 1,14 %, im Jahr 2015 um 1,72 % sowie im Jahr 2016 um 2,02 % unter dem jeweiligen Durchschnittswert in Bund und Ländern. Damit folgt aus dem föderalen Quervergleich, dass ein für eine verfassungswidrige Unteralimentation sprechender Abstand von 10 Prozent gegenüber den Durchschnitten deutlich verfehlt wird.

Allerdings muss Beachtung finden, dass die in der Tabelle dargestellten Endgrundgehälter im Saarland die Sonderzahlungen enthalten, da diese seit dem Jahr 2009 in das Grundgehalt integriert sind. Dies ist in den streitgegenständlichen Zeitabschnitten nicht bei allen Bundesländern der Fall.(siehe hierzu z.B. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.4.2018 - 3 A 2282/16 -, Juris, wonach eine Sonderzahlung auf Bundesebene seit Mitte 2009, auf nordrhein-westfälischer Landesebene allerdings erst seit Anfang 2017 nicht mehr geleistet wird.) Von daher ist die Vergleichbarkeit des vom Statistischen Bundesamt vorgelegten Datenmaterials in Frage gestellt. Letztlich muss allerdings der Frage der Vergleichbarkeit nicht entscheidungserheblich nachgegangen werden, da ausweislich der nachfolgenden Ausführungen die auf der ersten Stufe zu prüfende vermutete Unteralimentation hinsichtlich aller streitgegenständlichen Zeitabschnitte zu bejahen ist.

Dennoch sei abschließend auf eine durchaus bedenkliche Entwicklung hingewiesen.

Würde nämlich die Bundesbesoldung mit Blick darauf, dass im Saarland eine durchaus beachtliche Anzahl von Bundesbehörden vertreten ist, zusätzlich auch als alleiniger Vergleichsmaßstab herangezogen, läge die A 11-Besoldung im Saarland im Jahr 2011 mit 3,87%, im Jahr 2012 mit 8,49%, im Jahr 2013 mit 8,65%, im Jahr 2014 mit 8,85%, im Jahr 2015 mit 9,25 % sowie im Jahr 2016 mit 9,74 % unter der Bundesbesoldung. Somit wäre zwar auch insoweit die 10%-Marke in dem der Prüfung zugrundeliegenden Zeitraum nicht erreicht, allerdings zeichnet sich angesichts der festzustellenden Entwicklung in Bezug auf die Folgejahre ab 2017 ab, dass die 10 %- Grenze überschritten sein bzw. werden könnte.

2.1.2.7. Als Ergebnis der auf der ersten Stufe vorzunehmenden Prüfung ist somit festzustellen, dass die im Saarland gewährte Alimentation der Besoldungsgruppe A 11 durchgängig gegen mindestens zwei Parameter verstößt, da sie jeweils mehr als 5 % unter der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst zurückbleibt und - was als besonders gewichtiges Indiz zu werten ist - das Besoldungsniveau der unteren Besoldungsgruppe das Niveau der Grundsicherung nicht um mindestens 15 % übersteigt, die Besoldung vielmehr deutlich hinter dieser Marke zurückbleibt. Zusätzlich ist hinsichtlich der Jahre 2015 und 2016 festzustellen, dass die Besoldungsentwicklung in dem jeweils 15-jährigen Bezugszeitraum um mehr als 5 % hinter der Entwicklung des Nominallohnindex zurückgeblieben ist, so dass sie insoweit drei Parametern nicht gerecht wird, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in jedem Fall die Vermutung ihrer Verfassungswidrigkeit bedingt. Hinsichtlich des Jahres 2014 liegt sogar ein Verstoß gegen vier Parameter vor, denn die Besoldungsentwicklung unterschreitet ebenfalls die Entwicklung des Nominallohnindex um 7,25 % und zudem die Entwicklung des Verbraucherpreisindex um 5,81 %. Soweit hinsichtlich der Jahre 2011, 2012 und 2013 auf der ersten Prüfungsstufe jeweils nur ein Verstoß gegen zwei Parameter gegeben ist, ist festzustellen, dass diese Verstöße von erheblichem Ausmaß sind. So beläuft sich der Abstand zur Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst hinsichtlich des Jahres 2011 auf 7,18 %, hinsichtlich des Jahres 2012 auf 7,19 % und hinsichtlich des Jahres 2013 auf 7,61 %. Gleichzeitig beträgt der Abstand zum Grundsicherungsniveau im Jahr 2011 lediglich 9,2 % bzw. im Fall der Berücksichtigung der Einmalzahlung 10,55 %, im Jahr 2012 8,03 % und auch im Jahr 2013 übersteigt die Besoldung in der unteren Besoldungsgruppe die Grundsicherung nur um 9,92 % und bleibt daher ebenfalls erheblich hinter dem gebotenen Mindestabstand von 15 % zurück.

Damit ist die Verfassungswidrigkeit der Besoldung – wie das Bundesverwaltungsgericht überzeugend aufgezeigt hat – mit Blick auf die Intensität, in der sie jeweils zwei Parameter verfehlt, auch unter den Gegebenheiten der Jahre 2011 bis 2013 indiziert, so dass die auf der zweiten Stufe vorzunehmende Gesamtabwägung unter Einbeziehung dieser Jahre zu erfolgen hat. Der deutliche Verstoß gegen zwei Parameter beinhaltet ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Besoldungsentwicklung von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen abgekoppelt worden ist.(BVerwG, Beschluss vom 22.9.1917 - 2 C 56.16 u.a. -, wie vor, Rdnr. 44 ff, 54 ff)

Diese Einschätzung wird für die Jahre 2012 und 2013 zusätzlich dadurch unterstrichen, dass in dem um fünf Jahre vorgelagerten Betrachtungszeitraum (1993 bis 2007 sowie 1994 bis 2008) die Besoldungsentwicklung um mehr als fünf Prozent, nämlich um 6,4 % bzw. 5,98 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurückbleibt, was sich im originären Betrachtungszeitraum zuungunsten der Beamten weiter ausgewirkt hat.

2.2. Die auf der zweiten Prüfungsstufe vorzunehmende Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien führt dazu, dass sich die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung der saarländischen Landesbeamten in der Besoldungsgruppe A 11 erhärtet. Denn die im Saarland gewährte Alimentation in der Besoldungsgruppe A 11 hält trotz der hohen Anforderungen, die an Qualität und Verantwortung der Inhaber dieses Amtes gestellt werden, einem Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung nicht stand. Dieser Befund wird durch parallele Entwicklungen bei der Beihilfe und Versorgung sowie durch zeitlich versetzte Besoldungsanpassungen im Laufe des jeweiligen Jahres weiter verstärkt.

2.2.1 Die Ämter in der Besoldungsgruppe A 11 stellen gesteigerte Anforderungen an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. § 15 Abs. 1 SBG in der Fassung vom 12.11.2014 sowie in der vorhergehenden Fassung vom 11.3.2009 verlangte für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes im streitgegenständlichen Zeitraum erstens eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie zweitens einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung, eine Befähigung, die einen Bachelorabschluss voraussetzt oder eine sonst als gleichwertig anerkannte Befähigung. Gemäß § 15 Abs. 2 SBG in den genannten Fassungen vermittelt der Vorbereitungsdienst in einem Studiengang einer Fachhochschule oder einem gleichstehenden Studiengang den Beamtinnen und Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Letztere umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, wobei der Anteil der praktischen Ausbildung eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten darf.

Die hohen Anforderungen, die an Qualität und Verantwortung der Inhaber eines öffentlichen Amtes gestellt werden und die mit einer entsprechenden Aufgabenzuweisung verbundene Verantwortung müssen sich bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges und dem Niveau der Alimentation niederschlagen.

2.2.2. Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Beamter auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage entsprechender Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu einen Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung angestellt und auf die Daten der Verdienststrukturerhebung des Statistischen Bundesamts zurückgegriffen. In dem die Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen betreffenden Verfahren hat es als Bezugspunkt auf die Verdienste der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten in der Leistungsgruppe 2 (Herausgehobene Fachkräfte) mit Fachhochschulabschluss abgestellt.(BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, wie vor, Rdnr. 137)

In Anlehnung an diese Berechnungsmethode bleibt die für die Besoldungsgruppe A 11 gewährte Besoldung - ebenfalls bezogen auf Verdienste in der Leistungsgruppe 2 mit Fachhochschulabschluss - hinter den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung zurück.

Unter Zugrundelegung der vom Statistischen Bundesamt aus den Ergebnissen der Verdienststrukturerhebung 2014 vorgelegten Daten ergibt sich folgendes Bild: Bei den Vollzeitbeschäftigten der Leistungsstufe 2 (Herausgehobene Fachkräfte) mit Fachhochschulabschluss - darunter sind Spezialisten aus den Bereichen Maschinenbau, Betriebstechnik, Informatik, Vertrieb, Büro-, Sekretariatskräfte, Buchhaltung, Steuerberatung, Werbung und Marketing - verdienen in der 1. Stufe in Betrieben mit mindestens einem Arbeitnehmer 88% und in Betrieben mit zehn und mehr Arbeitnehmern 90 %, in der Endstufe in Betrieben mit mindestens einem Arbeitnehmer 59% und in Betrieben mit zehn und mehr Arbeitnehmern 61 % der Privatbeschäftigten mehr als Beamte der Besoldungsgruppe A 11 im Saarland. Im Weiteren zeigt sich sowohl für Betriebe mit mindestens einem Arbeitnehmer als auch für Betriebe mit zehn und mehr Arbeitnehmern, dass je länger die Betriebszugehörigkeit ist, in der 1. Stufe und in der Endstufe der Anteil der Privatbeschäftigten, die mehr als Beamte der Besoldungsgruppe A 11 im Saarland verdienen, umso höher ist. Ein entsprechendes Bild ergibt sich, wenn die Gruppen in Bezug auf ihr Lebensalter miteinander verglichen werden. Danach verdienen sowohl in Betrieben mit mindestens einem Arbeitnehmer als auch in Betrieben mit zehn und mehr Arbeitnehmern in der 1. Stufe ab dem 25. Lebensjahr und in der Endstufe ab dem 35. Lebensjahr deutlich mehr Privatbeschäftigte besser als die nach A 11 besoldeten saarländischen Beamten.

Ein nur unwesentlich anderes Bild ergibt die Auswertung der Ergebnisse der Verdienststrukturerhebung 2010, bei der lediglich Betriebe mit zehn und mehr Arbeitnehmern erfasst wurden. Danach verdienen bei den Vollzeitbeschäftigten der Leistungsstufe 2 (Herausgehobene Fachkräfte) mit Fachhochschulabschluss - darunter sind Maschinenbautechniker, Datenverarbeitungsfachleute, Handelsvertreter, Reisende, Bürofachkräfte, Buchhalter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater sowie Werbefachleute - in der 1. Stufe 85 % der Privatbeschäftigten mehr als Beamte mit A 11-Besoldung, während in der Endstufe nahezu ein Ausgleich der Vergleichsgruppen, mit einem leichten Übergewicht von 52 % zugunsten eines höheren Verdienstes der nach A 11 besoldeten Beamten festzustellen ist. Da in der 1. Stufe mit 85 % indessen ein überaus deutliches Übergewicht besser verdienender Privatbeschäftigter gegeben ist und in der Endstufe ungefähr ein Ausgleich zwischen beiden Vergleichsgruppen erreicht ist, spricht dies mit Gewicht dafür, dass in der Gesamtschau aller Erfahrungsstufen im Jahr 2010 die Privatbeschäftigten mehr verdient haben als Beamte der Besoldungsgruppe A 11. Diese Einschätzung wird bestätigt, wenn die auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter bezogenen Daten in den Blick genommen werden. Während in der 1. Stufe bei allen Zeiträumen der Betriebszugehörigkeit erheblich mehr Privatbeschäftigte besser verdienen als A 11-Beamte, liegen bei der Endstufe Privatbeschäftigte ab sechs Jahren Betriebszugehörigkeit vor den Beamten. Beim Lebensalter verdienen in der 1. Stufe ab dem 25. Lebensjahr Privatbeschäftigte in der Regel mehr als nach A 11 besoldete Beamte, während dies in der Endstufe ab dem 35. Lebensjahr der Fall ist, wobei der Mehrverdienst der Beamten im Alter von 65 und mehr Jahren mit Blick auf den gesetzlichen Ruhestand im Jahr 2010 vernachlässigt werden kann.

Ist aber nach alledem davon auszugehen, dass hinsichtlich des Jahres 2010 alles dafür spricht und hinsichtlich des Jahres 2014 gesichert festzustellen ist, dass Beamte der Besoldungsgruppe A 11 im Durchschnitt weniger verdienen als vergleichbare Beschäftigte in der Privatwirtschaft, besteht kein vernünftiger Zweifel, dass dies auch für die streitgegenständlichen Jahre 2011, 2012, und 2013 gilt, die von beiden Verdienststrukturerhebungen quasi eingerahmt werden. Diese Schlussfolgerung ist zulässig, weil sich nach der Auskunft des Statistischen Bundesamtes die Löhne und insbesondere die Lohnstrukturen im Zeitablauf relativ langsam verändern, so dass die Ergebnisse für die Jahre 2011, 2012 und 2013 nicht wesentlich von denen für 2010 bzw. 2014 abweichen dürften.

2.2.3. In die Gesamtschau zur Beurteilung der Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten sind auch die spürbaren Einschnitte im Bereich der Beihilfe einzubeziehen.

So sind durch die Verordnung vom 21.7.2003 (Amtsblatt I, S. 2064, 2065) im Jahr 2003 folgende Änderungen im saarländischen Beihilferecht zulasten der Beamten erfolgt: Beim stationären Krankenhausaufenthalt wurde ein Eigenanteil in Höhe von neun Euro je Kalendertag für längstens 14 Kalendertage im Kalenderjahr eingeführt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO 2003). Der Eigenanteil bei Arznei- und Verbandmittel wurde zwischen vier Euro und fünf Euro je nach Höhe des Apothekenabgabepreises gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO 2003). Sanatoriumsaufenthalte waren höchstens alle vier Jahre für eine Dauer von längstens drei Wochen beihilfefähig, der Eigenanteil betrug neun Euro je Kalendertag (§ 7 Abs. 2, Abs. 3 BhVO 2003). Heilkuren waren höchstens alle vier Jahre und begrenzt auf 23 Tage beihilfefähig; die täglichen Erstattungsbeträge für Unterkunft und Verpflegung betragen zehn Euro bzw. sieben Euro für notwendige Begleitpersonen (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 Nr. 2 BhVO 2003). Bei Zahnbehandlungen waren Aufwendungen für Edelmetall und Keramik nur im Frontzahnbereich beihilfefähig (§ 9 Abs. 1 BhVO 2003). Die Pauschale für Aufwendungen bei Todesfällen wurde auf 525.- EUR (Personen über 18 Jahre) bzw. 225,50 EUR reduziert (§ 14 Abs. 1 BhVO 2003).

Zum 1.1.2011 wurde eine doppelt sozial gestaffelte Kostendämpfungspauschale in Form einer jährlichen Selbstbeteiligung eingeführt, die sich um 40.- Euro für jedes in der Beihilfe berücksichtigungsfähige Kind vermindert. Für Beamte der Besoldungsgruppe A 11 beträgt die Jahrespauschale 150.- Euro. Zudem wurde die Beihilfe für Heilpraktikerleistungen gestrichen. Im Weiteren wurden Aufwendungen für Brillen und Kontaktlinsen - ausgenommen bei Minderjährigen und stark Sehbehinderten - nicht mehr als beihilfefähig anerkannt (§ 67 Abs. 2 und Abs. 4 SBG in der Fassung von Art. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 8.12.2010 (Amtsblatt I, S. 1522)).

Auch wenn diese Verschärfungen im Beihilferecht zulasten der Beamten den Leistungsumfang teilweise an die gesetzliche Krankenversicherung heranführten und weitere Ausnahmeregelungen, so etwa bei den Beschränkungen für Sanatoriumsaufenthalte und Heilkuren für chronisch Kranke und aus medizinischen Gründen, vorsahen, ändert dies nichts daran, dass der Leistungsumfang für den durchschnittlichen Beamten mehr als nur geringfügig reduziert wurde.

2.2.4. Auch im Bereich des Versorgungsrechts sind Veränderungen zum Nachteil der Beamten festzustellen. Ins Gewicht fällt hier neben der Kürzung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen gemäß § 14a Abs. 1 Satz 2 BBesG um jährlich 0,2 v.H. mit Wirkung vom 1.1.1999 zur Bildung einer Versorgungsrücklage durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29.6.1998 (BGBl. I S. 1666) die Kürzung des Ruhegehalts von 75 v.H. auf höchstens 71.75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I S. 3926). Auch wenn diese Einschnitte in der Vergangenheit - isoliert betrachtet - als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft wurden(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.9.2007 - 2 BvR 1673/03 -, BVerfGK 12, 189; Urteil vom 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 ff), führen insbesondere die Absenkung des Pensionsniveaus und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge - gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung - zu einer weiteren Aufzehrung der Bezüge mit der Folge, dass die Gewährleistung eines der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalts des Beamten nicht mehr zweifelsfrei sichergestellt ist.

2.2.5. Schließlich ist im Rahmen der Gesamtschau in den Blick zu nehmen, dass die Besoldungsanpassung der Beamten des Saarlandes in dem hier interessierenden Zeitraum in der Regel nicht zum Jahresanfang, sondern meist zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Laufe des jeweiligen Jahres erfolgt sind. Die pauschalierende Betrachtung der kalenderbezogenen Besoldungsentwicklung führt deshalb zu einer für den Beamten nachteiligen „Verzerrung“ der tatsächlichen Entwicklung des Alimentationsniveaus, das jedenfalls im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist,(BVerwG, Beschluss vom 22.9.2017 - 2 C 56.16 u.a. -, wie vor, Rdnr. 107) zumal der Kläger als A 11-Beamter zu der Besoldungsgruppe gehört, die regelmäßig erst mit zeitlicher Verzögerung von Besoldungsanpassungen profitiert hat.

2.2.6. In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Bemessung der A 11-Besoldung im Saarland im streitgegenständlichen Zeitraum von 2011 bis 2016 verfassungsrechtlich nicht mehr angemessen war. Gegenläufige Aspekte, die die Vermutung der evidenten Unangemessenheit der Alimentation entkräften könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die gewährten Einmalzahlungen - in 2001: 400.- DM, in 2003: 185.- EUR, in 2004: 50.- EUR, in 2009: 40.- EUR sowie in 2011: 360.- EUR - auch nicht ansatzweise geeignet, die evidente Unteralimentation auszugleichen. So vermag selbst die im Jahr 2011 geleistete höchste Einmalzahlung in Höhe von 360.- EUR die sich bis 2014 allein aufgrund der Einführung der Kostendämpfungspauschale ergebenden Belastungen für Beamte der Besoldungsgruppe A 11 bei weitem nicht zu kompensieren.

2.3. Kollidierendes Verfassungsrecht steht dem Befund der evidenten Unangemessenheit der Besoldung nicht entgegen.

2.3.1. Neben dem in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsgrundsatz für Beamte und Richter hat auch das in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG eingeführte Verbot der Neuverschuldung (sog. "Schuldenbremse") Verfassungsrang. Um dieses Ziel im verbindlich in den Blick genommenen Haushaltsjahr 2020 zu erreichen, ergeben sich auch bereits jetzt Vorwirkungen für die Aufstellung der Haushalte (vgl. Art. 143 b Abs. 1 Satz 3 und 4 GG). Diesen hat der Gesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge von Richtern und Beamten Rechnung zu tragen. Eine Unterschreitung des verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestniveaus aus diesen fiskalischen Gründen kommt jedoch nur in Betracht, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist. Auch das besondere Dienst- und Treueverhältnis verpflichtet Richter und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen.(BVerwG, Beschluss vom 22.9.2017 - 2 C 56.16 u.a. -, wie vor, Rdnr. 126 ff)

2.3.2. Ein solcher Rechtfertigungsansatz ergibt sich nicht aus den Begründungen der Gesetzentwürfe zu den einschlägigen Gesetzen zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen für die Jahre 2011 bis 2016 (siehe hierzu den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2009 und 2010 vom 6.5.2009 (LT-Drs. 13/2345), den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 206.2012 (LT-Drs. 15/10), den Gesetzentwurf der CDU-Landtagsfraktion sowie der SPD-Landtagsfraktion zum Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 (LT-Drs. 15/548) sowie den Gesetzentwurf der Landesregierung betreffend das Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes (LT-Drs. 15/5110)).

Soweit in den Gesetzentwürfen zu den Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 nahezu wortgleich ausgeführt ist, dass die Besoldungsanpassung unter Abwägung der Haushaltssituation des Landes, der grundgesetzlich verankerten Schuldenbremse und der berechtigten Erwartungen der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger, an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse teilzuhaben, getroffen worden sei, kann hieraus ein wie auch immer geartetes umfassendes Gesamtkonzept zur Haushaltskonsolidierung nicht entnommen werden. Vielmehr zeigen gerade die weiteren jeweils nahezu wortgleichen Begründungen, dass eine Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge wie im Tarifbereich zum 1.1.2012 bzw. zum 1.1.2013 und 1.1.2014 wegen der sich hieraus ergebenden Mehrbelastungen mit der Haushaltssituation des Landes und den Konsolidierungsbemühungen der Landesregierung zur Einhaltung der Schuldenbremse nicht vereinbar sei, dass die Einsparungen gerade nicht Teil eines schlüssigen und umfassenden - somit alle staatlichen Gewalten des Saarlands und nicht zuletzt auch Tarifbeschäftigte in die Pflicht nehmenden - Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, sondern nur Beamte und Richter treffen, denen damit ein Sonderopfer auferlegt wird.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.2017 - 2 C 56.12 u.a. -, wie vor, Rdnr. 132) Auf ein umfassendes und schlüssiges Gesamtsparkonzept zur Haushaltskonsolidierung des Saarlandes hat sich der Beklagte zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Unteralimentation auch im vorliegenden Verfahren nicht berufen.

Soweit in dem Gesetzentwurf der Landesregierung betreffend das Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes (LT-Drs. 15/5110) unter Bezugnahme auf eine beiliegende Übersicht ausgeführt ist, dass die in den vergangenen Jahren im Bereich der Personalausgaben für Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter vorgenommenen Einsparmaßnahmen Teil eines umfassenden Konzepts zur Umsetzung der mit dem Stabilitätsrat gemäß § 5 des Stabilitätsgesetzes getroffenen Vereinbarung zum Sanierungsprogramm seien, vermag dies ein überzeugendes umfassendes und schlüssiges Gesamtsparkonzept zur Haushaltskonsolidierung des Saarlandes nicht zu belegen. Vielmehr zeigt gerade die Übersicht mit besonderer Deutlichkeit, dass maßgebliche Einsparungen vor allem im Bereich der Beamten vorgenommen wurden. So betrifft etwa die Hälfte aller Einsparpositionen die Beamtenschaft, während den Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst kein Sanierungsbeitrag angesonnen wird.

2.3.3. Nichts anderes ergibt sich, wenn die Gesetzesbegründungen für die Kürzungen der Sonderzahlung im Jahr 2004 sowie im Jahr 2006 in den Blick genommen werden, die für die verfassungswidrige Unteralimentation maßgeblich ursächlich waren. Während die Begründung zu § 3 des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes Nr. 1543 über die Haushaltsfinanzierung 2004 vom 11.12.2003 (Amtsblatt I 2004, S. 2, 8), durch den die Sonderzahlung ab dem Jahr 2004 auf 62 % der Dezemberbezüge herabgesetzt wurde, überhaupt keine näheren Erläuterungen zu dem Zweck des Gesetzes enthält, ergibt sich aus der Begründung zu § 3 des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes Nr. 1586 zur Änderung des saarländischen Sonderzahlungsgesetzes und des saarländischen Ministergesetzes vom 15.2.2006 (Amtsblatt I 2006, S. 374), durch den die Sonderzahlung für Beamte der Besoldungsgruppe A 11 ein weiteres Mal auf den Pauschalbetrag von 800.- EUR abgesenkt wurde, dass das Gesetzesvorhaben ausschließlich fiskalisch motiviert war. In ihrer Begründung führt die Landesregierung aus, dass die Haushaltssituation im Land und bei den Kommunen nach wie vor äußerst angespannt sei und es angesichts des hohen Personalkostenanteils daher unumgänglich sei, dass die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger auch bei Berücksichtigung bisher schon erfolgter Beiträge einen weiteren angemessenen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung erbrächten (LT-Drucks. 13/683 vom 7.12.2005). Die dargelegte Begründung lässt auch nicht ansatzweise erkennen, dass die verfassungswidrige Unteralimentierung Teil eines umfassenden und schlüssigen Gesamtsparkonzepts zur Haushaltskonsolidierung des Saarlandes war.

2.3.4. Für eine Rechtfertigung des Verstoßes gegen den Alimentationsgrundsatz sind auch keine anderweitigen Rechtfertigungsgesichtspunkte ersichtlich.

Der bloße Verweis auf die angespannte Finanzlage des Landes reicht für die Rechtfertigung eines Verstoßes gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentation der Beamten und Richter nicht aus. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demografische Wandel und die finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung vermögen eine Einschränkung des Grundsatzes amtsgemäßer Versorgung nicht zu begründen. Könnte die finanzielle Situation der öffentlichen Hand für sich bereits eine Veränderung des Grundsatzes der Alimentierung rechtfertigen, so wäre diese dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet. Die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG liefe hierdurch ins Leere.(BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <388>)

Unabhängig hiervon mögen sich bei einer akuten Finanzkrise verfassungsrechtliche Rechtfertigungen für eine Kürzung auch der Alimentierungsleistungen für Beamte und Richter ergeben. Derartig notstandsartige Erscheinungen treffen indes alle staatliche Leistungen, also z.B. auch die an Tarifbeschäftigte gewährten Löhne und Leistungen. Dieser Umstand stellt aber keinen Grund dafür dar, vorbeugend ausschließlich Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Alimentationsleistungen der Beamten und Richter vorzunehmen, die dann zu einem weiteren Auseinanderklaffen der Einkommensentwicklung von Beamten und Richtern einerseits und Tarifbeschäftigten andererseits führen. Das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis von Beamten und Richtern verpflichtet diese nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Nach den allgemeinen Grundsätzen praktischer Konkordanz kommt eine Begrenzung vorbehaltlos gewährleisteter Grundrechtspositionen vielmehr nur in Betracht, wenn andere zumutbare Lösungsalternativen nicht bestehen. Diese Lage kann nicht angenommen werden, solange staatliche Haushaltsmittel vorhanden sind und etwa für die ungeschmälerte Entlohnung der Tarifbeschäftigten oder freiwillige Subventionsgewährungen eingesetzt werden.(BVerfG, Beschluss vom 23.5. 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - ZBR 2017, 340 Rdnr. 68; BVerwG, Beschluss vom 22.9.2017, wie vor Rdnr. 141)

Demnach war die verfassungswidrige Unteralimentierung der Beamten der Besoldungsgruppe A 11 im Saarland in den Jahren 2011 bis 2016 nicht Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.

Aus den dargestellten defizitären Gesetzesbegründungen folgt zugleich, dass auch die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber hinsichtlich der Festsetzung der Besoldungshöhe nicht eingehalten sind. Diese mussten jedenfalls seit der ausdrücklichen Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung zur W-Besoldung(BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263, 301f) auch bekannt sein.(BVerwG, Beschluss vom 22.9.2017 - 2 C 56.16 u.a. -, wie vor, Rdnr. 133)

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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