Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. November 2016 - 3 K 982/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am 1997 in L. geborene Klägerin, syrische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste eigenen Angaben zufolge am 20.4.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22.4.2016 unter Vorlage eines am … ausgestellten syrischen Personalausweises sowie eines am … ausgestellten syrischen Reisepasses beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Außenstelle Lebach - einen Asylantrag.
Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der Außenstelle des Bundesamtes am 2.5.2016 trug sie vor, dass sie bis zur Ausreise mit ihren Eltern in L. gelebt habe. Sie sei Schülerin gewesen und habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht. Einen Abschluss habe sie nicht machen können, da der Weg zur Schule zu gefährlich gewesen sei. Es habe immer wieder Entführungen von weiblichen Schülern und Studenten gegeben. Sie sei mit ihren Eltern wegen des Krieges aus Syrien geflohen. Es habe Schusswechsel und Kriegshandlungen gegeben, aber nicht in ihrem Ort. Sie hätten gehört, dass es viele Entführungen und Festnahmen gegeben habe. Man habe nie gewusst, wer dafür verantwortlich gewesen sei. Es sei um Lösegeldforderungen gegangen. Sie habe nicht mehr auf die Schule gehen können. Es habe keine Sicherheit mehr in Syrien gegeben. Daher sei sie mit ihren Eltern gemeinsamen nach Libyen ausgereist. Auch dort habe sich die Situation extrem verschlechtert. Es habe Kriegshandlungen und Unruhen im ganzen Land gegeben. Sie hätten sich daher in die Türkei begeben. Dort seien die Lebenshaltungskosten teuer gewesen und es habe keine Arbeit gegeben. Sie hätten nicht einmal für das Nötigste Geld gehabt. Sie seien dann weiter über Ungarn und Österreich nach Deutschland gereist, wo sie am 18.4.2016 angekommen seien. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte sie, entführt oder vergewaltigt zu werden. Man könne durch Bomben auch im Haus sterben. Alles sei möglich.
Durch Bescheid vom 23.6.2016, zugestellt am 25.6.2016, erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei. Eine Verfolgung sei von ihr nicht geltend gemacht worden und zudem aufgrund der geschilderten Ereignisse auch nicht ersichtlich. Allein aufgrund des Aufenthalts im Ausland und der Asylantragstellung lägen die Voraussetzungen des § 3 AsylG nicht vor. Hierfür spreche die Tatsache, dass insbesondere in letzter Zeit in nicht unerheblichem Umfang Reisepässe durch den syrischen Staat im In- und Ausland ausgestellt worden seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht generell davon auszugehen, dass alle Syrer, die ihre Heimat verlassen hätten, als Regimegegner betrachtet würden.
Mit am 1.7.2016 eingegangener Klage hat die Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Versagung der Flüchtlingseigenschaft sehr pauschal begründet worden sei und auf politischen Erwägungen beruhe, um die Möglichkeit der Familienzusammenführung für syrische Flüchtlinge einzuschränken. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes habe mit Urteil vom 22.8.2013 - 3 K 16/13 - entschieden, dass syrische Asylbewerber unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der Situation in Syrien von einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland bedroht seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich an der Situation in Syrien seither etwas Wesentliches geändert habe. Der syrische Staat sei infolge einer sämtliche Lebensbereiche umfassenden autoritären Struktur und seiner totalitären Ausrichtung in so hohem Maße unduldsam, dass er schon im Grund belanglose Handlungen, wie die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den langjährigen Aufenthalt im Ausland als Ausdruck einer von seiner Ideologie abweichenden illoyalen Gesinnung ansehe und zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen nehme. Präsident Assad sei ein Diktator und wolle ungeachtet anderslautender Äußerungen im tschechischen Fernsehen nach wie vor den „Aufstand mit harter Hand niederschlagen“. Die vom Bundesamt angeführte Erteilung von Reisepässen durch syrische Stellen sei kein Beweis dafür, dass syrischen Flüchtlingen wegen der unerlaubten Ausreise bei Rückkehr keine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Vielmehr werde damit Forderungen der deutschen Ausländerbehörden Rechnung getragen. Zudem finanziere das syrische Regime seinen Krieg gegen die Opposition u.a. durch vermehrte Ausgabe von Reisepässen, wobei das Regime auch gefälschte Pässe zu einem hohen Preis ausstelle. Das syrische Regime übe eine Willkürherrschaft aus und differenziere nicht danach, aus welchen Gründen eine Person das Land unerlaubt verlassen habe. Vielmehr müsse jeder, der dem Land den Rücken kehre, damit rechnen, dass sein Verhalten von den Herrschenden als eine „Abstimmung mit den Füßen“ gewertet werde. Aufgrund der verschärften politischen Situation in Syrien sei davon auszugehen, dass Rückkehrer im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte u.a. zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten hätten und dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung beinhalte. Rückkehrer nach Syrien unterlägen - angesichts des ihnen gegenüber weit verbreiteten und wahllosen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat - allgemein der Gefahr, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, die zum Ziel habe, etwaiges Wissen über die hiesige Exilszene abzuschöpfen und Wehrdienstflüchtige zu entdecken.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
ihr unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 23.6.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch das im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil vom 16.11.2016 - 3 K 982/16 - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23.6.2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In der Begründung des Urteils heißt es, unabhängig von einer Vorverfolgung sei die Klägerin aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wegen ihrer Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland von Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG bedroht. Diese Handlungen würden vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Ein Asylantragsteller habe bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Rückkehrer hätten im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte u.a. zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Bereits diese Befragung löse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter aus. Zwar fehle es hinsichtlich der Behandlung der aus westlichen Ländern abgeschobenen Personen für die letzten Jahre an belastbaren Zahlen der Rückkehrer, weil mit der Verschärfung des inneren Konflikts in Syrien in den Jahren 2011/2012 wegen verschiedener Abschiebestopps keine abgelehnten Flüchtlinge abgeschoben worden seien. Es seien aber keine Anhaltspunkte erkennbar, dass sich an dieser Einschätzung etwas entscheidend zum Besseren geändert habe. Nach Auffassung der syrischen Regierung stelle der sich zu einem Bürgerkrieg entwickelnde Aufstand eine von außen organisierte und finanzierte Verschwörung gegen das Land dar, der mit allen Mitteln zu begegnen sei. Daher müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer politischen Verfolgung von zurückkehrenden Asylbewerbern gerechnet werden. Unter den konkreten derzeitigen Umständen werde jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen. Damit knüpfe die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei einer Rückkehr auch dann an die vom syrischen Staat unterstellte politische Überzeugung an, wenn die Befragung u.a. der allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene und der Feststellung einer Wehrdienstentziehung diene.
Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 16.8.2017 - 1 A 486/16 - zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil verweist die Beklagte unter dem 28.8.2017 auf den angefochtenen Bescheid, ihren Antrag im Zulassungsverfahren sowie den Zulassungsbeschluss des Senats. Mit weiterem Schriftsatz vom 18.9.2017 bezieht sich die Beklagte auf die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende aktuelle Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes sowie anderer Obergerichte. Danach drohe aus Syrien stammenden Flüchtlingen bei einer - unterstellten - Rückkehr nicht allein wegen der gegebenenfalls illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und einem längeren Auslandsaufenthalt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Zu berücksichtigende individuell risikoerhöhende Umstände seien vorliegend nicht erkennbar.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. November 2016 - 3 K 982/16 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und bezieht sich zur Begründung auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshöfe Hessen, Bayern und Baden-Württemberg.
Durch Beschluss vom 30.1.2017 wurde der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
Mit Schriftsätzen vom 28.8.2017 und 18.9.2017 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten, über die mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter entschieden werden kann, ist zulässig und begründet.
I. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass nach Zulassung der Berufung durch den der Beklagten am 21.8.2017 zugestellten Beschluss des Senats vom 16.8.2017 der innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO zur Begründung der Berufung am 28.8.2017 eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 25.8.2017 keinen ausdrücklichen Berufungsantrag enthält und zur Begründung der Berufung lediglich auf den angefochtenen Bescheid vom 23.6.2016, den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 16.12.2016 sowie den Zulassungsbeschluss des Senats Bezug nimmt.
Zwar bestimmt § 124 a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 VwGO, dass die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten muss. Allerdings ist ein ausdrücklicher Antrag entbehrlich, wenn das Rechtsschutzziel eindeutig feststeht(OVG für das Land Schleswig Holstein, Urteil vom 1.4.2004 - 1 LB 75/03 - Juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.5.2003 -11 A 5503/99 - Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.7.2001 - 8 S 268/01 - Juris; OVG Berlin, Urteil vom 29.2.2000 - 8 B 14.99 - Juris; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6.Auflage, § 124 a Rdnr. 36). Zudem muss die Begründung erkennen lassen, inwieweit und warum das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtig ist. Eine Bezugnahme ist möglich, wenn der in Bezug genommene Schriftsatz den Anforderungen von § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt und eine selbstständige Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil darstellt(Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, wie vor, Rdnr. 38, 39; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 124a, Rdnr. 68).
Fallbezogen war Gegenstand der Klage und der stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung allein die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG gegenüber der Klägerin. Damit stand nach der Zulassung der Berufung das mit der Berufung verfolgte Rechtsschutzziel eindeutig fest, auch wenn innerhalb der Monatsfrist ein Berufungsantrag nicht förmlich gestellt worden ist. Nach den dargelegten Maßstäben genügt der fristgerecht eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 25.8.2017 auch den Anforderungen an die Begründung der Berufung. Der Schriftsatz nimmt unter anderem Bezug auf die Zulassungsbegründung vom 16.12.2016. In diesem 11-seitigen Schriftsatz setzte sich die Beklagte mit der streitentscheidenden Annahme des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, dass der Klägerin wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und dem Verbleib im westlichen Ausland politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG drohe, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich auseinander und berief sich auf abweichende, insbesondere obergerichtliche Rechtsprechung. Dieses Vorbringen der Beklagten macht für das Berufungsverfahren hinreichend deutlich, aus welchen Gründen sie das erstinstanzliche Urteil für unrichtig hält.
II. Die Entscheidung der Beklagten vom 23.6.2016, der Klägerin den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und den von ihr mit der Klage auf den internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) in Form der Flüchtlingsanerkennung beschränkten Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen.
Ausgehend hiervon droht der Klägerin im Falle einer angesichts des ihr mit Bescheid vom 23.6.2016 zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und gleichzeitig ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG), hier aktuell allenfalls hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe.
1. Die Klägerin ist nicht individuell vorverfolgt aus Syrien ausgereist.
Die Gefahren des Krieges, denen die Klägerin in Syrien vor ihrer Ausreise ausgesetzt war und wegen denen sie ihr Heimatland verlassen hat, vermögen eine zielgerichtete individuelle politische Verfolgung der Klägerin im Verständnis des § 3 Abs. 1 AsylG nicht zu begründen. Von den sich aus den kriegerischen Auseinandersetzungen ergebenden Gefahren war und ist die gesamte in Syrien befindliche Zivilbevölkerung allgemein betroffen, so dass insoweit bereits eine individuelle Verfolgung gerade der Klägerin nicht gegeben ist. Da die Klägerin somit keine Umstände vorgetragen hat, aus denen sich Anhaltspunkte für eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt ihrer Ausreise unmittelbar drohende individuelle politische Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG ergeben könnten, kommt ihr die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugute.
2. Ist ein Schutzsuchender aber unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr nur vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, weswegen ihm die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar ist. Eine entsprechend begründete Furcht der Klägerin vor individueller politischer Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie Syrien verlassen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes,(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, bei Juris, ebenso Urteile vom 14.9.2017 – 2 A 333/17 und 2 A 243/17 – oder zuletzt vom 19.4.2018 - 2 A 622/17 -) der sich der erkennende Senat vollinhaltlich angeschlossen hat(Vgl. hierzu Urteil vom 26.4.2018 – 1 A 543/17 –) und die mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt, droht der Klägerin in Syrien allein wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.9.2016 - 3 LB 17/16 -, Juris, VGH München vom 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, Juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, Juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein. Es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge nicht aus politisch oppositioneller Haltung heraus, sondern wegen des anhaltenden Bürgerkriegs flieht, um sich davor in Sicherheit zu bringen.(so etwa auch OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A. – bei Juris, wo unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration an Refugee Board of Canada vom 19.1.2016 darauf hingewiesen wird, dass jährlich Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen und persönliche Angelegenheiten regeln, bevor sie wieder in ihre Zufluchtsländer zurückkehren, wie hier in der Sache nun auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.3.2017 – 3 L 249/16 –, juris, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass seine frühere abweichende Rechtsprechung inzwischen als überholt anzusehen sei)
Über die Frage hinaus, ob der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit(vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22) Verfolgungsmaßnahmen drohen, geht der Senat ferner ebenso wie verschiedene andere deutsche Obergerichte davon aus, dass selbst eine – unterstellte – Rückkehrgefährdung sich jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG ergäbe. Vielmehr fehlte gegebenenfalls die nach § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längeren Auslandsaufenthalts drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade der Klägerin von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, Juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien möglicherweise illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es aber keine stichhaltigen Erkenntnisse. Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, OVG Schleswig, Urteil vom 3.1.2017 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 – 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 –, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 – 21 B 16.31001 –, insoweit Rn 29, alle bei Juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass alle Personen seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht „wegen“ eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten. Auch das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein aufgrund eines Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt wären.(vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an VG Wiesbaden vom 2.1.2017, an OVG Schleswig vom 7.11.2016 und an VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A -) Dem Auswärtigen Amt seien im Gegenteil sogar Fälle bekannt, in denen Syrer nach Anerkennung als Flüchtling in Deutschland für mehrere Monate ins Heimatland zurückgekehrt seien.
Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und der damit verbundenen Gefährdungen für Leib und Leben wurde der Klägerin in Deutschland zu Recht der internationale Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuerkannt. Dagegen liegen nach dem Gesagten in ihrem Fall die für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG notwendigen Voraussetzungen nicht vor. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten und der verwerteten Erkenntnisquellen auf das erwähnte Grundsatzurteil des 2. Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 – zu einem vergleichbar gelagerten Fall, auf das die Beteiligten bzw. ihre Prozessbevollmächtigten hingewiesen worden sind, Bezug genommen. Die seither eingegangenen Erkenntnisquellen, die in der „Dokumentation Syrien“ (Stand: Mai 2018) aufgeführt sind, auf deren Aushändigung die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verzichtet haben, geben keine Veranlassung zur abweichenden Beurteilung.(vgl. zu der Berichterstattung in Spiegel-online vom 11.9.2017 über angebliche Äußerungen des Generalmajors der Republikanischen Garden Issam Zahreddine zu einer Rückkehr von Flüchtlingen OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.9.2017 – 2 A 314/17 –)
Daher war der Berufung der Beklagten zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Gründe
Die Berufung der Beklagten, über die mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter entschieden werden kann, ist zulässig und begründet.
I. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass nach Zulassung der Berufung durch den der Beklagten am 21.8.2017 zugestellten Beschluss des Senats vom 16.8.2017 der innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO zur Begründung der Berufung am 28.8.2017 eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 25.8.2017 keinen ausdrücklichen Berufungsantrag enthält und zur Begründung der Berufung lediglich auf den angefochtenen Bescheid vom 23.6.2016, den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 16.12.2016 sowie den Zulassungsbeschluss des Senats Bezug nimmt.
Zwar bestimmt § 124 a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 VwGO, dass die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten muss. Allerdings ist ein ausdrücklicher Antrag entbehrlich, wenn das Rechtsschutzziel eindeutig feststeht(OVG für das Land Schleswig Holstein, Urteil vom 1.4.2004 - 1 LB 75/03 - Juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.5.2003 -11 A 5503/99 - Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.7.2001 - 8 S 268/01 - Juris; OVG Berlin, Urteil vom 29.2.2000 - 8 B 14.99 - Juris; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6.Auflage, § 124 a Rdnr. 36). Zudem muss die Begründung erkennen lassen, inwieweit und warum das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtig ist. Eine Bezugnahme ist möglich, wenn der in Bezug genommene Schriftsatz den Anforderungen von § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt und eine selbstständige Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil darstellt(Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, wie vor, Rdnr. 38, 39; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 124a, Rdnr. 68).
Fallbezogen war Gegenstand der Klage und der stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung allein die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG gegenüber der Klägerin. Damit stand nach der Zulassung der Berufung das mit der Berufung verfolgte Rechtsschutzziel eindeutig fest, auch wenn innerhalb der Monatsfrist ein Berufungsantrag nicht förmlich gestellt worden ist. Nach den dargelegten Maßstäben genügt der fristgerecht eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 25.8.2017 auch den Anforderungen an die Begründung der Berufung. Der Schriftsatz nimmt unter anderem Bezug auf die Zulassungsbegründung vom 16.12.2016. In diesem 11-seitigen Schriftsatz setzte sich die Beklagte mit der streitentscheidenden Annahme des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, dass der Klägerin wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und dem Verbleib im westlichen Ausland politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG drohe, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich auseinander und berief sich auf abweichende, insbesondere obergerichtliche Rechtsprechung. Dieses Vorbringen der Beklagten macht für das Berufungsverfahren hinreichend deutlich, aus welchen Gründen sie das erstinstanzliche Urteil für unrichtig hält.
II. Die Entscheidung der Beklagten vom 23.6.2016, der Klägerin den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und den von ihr mit der Klage auf den internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) in Form der Flüchtlingsanerkennung beschränkten Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen.
Ausgehend hiervon droht der Klägerin im Falle einer angesichts des ihr mit Bescheid vom 23.6.2016 zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und gleichzeitig ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG), hier aktuell allenfalls hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe.
1. Die Klägerin ist nicht individuell vorverfolgt aus Syrien ausgereist.
Die Gefahren des Krieges, denen die Klägerin in Syrien vor ihrer Ausreise ausgesetzt war und wegen denen sie ihr Heimatland verlassen hat, vermögen eine zielgerichtete individuelle politische Verfolgung der Klägerin im Verständnis des § 3 Abs. 1 AsylG nicht zu begründen. Von den sich aus den kriegerischen Auseinandersetzungen ergebenden Gefahren war und ist die gesamte in Syrien befindliche Zivilbevölkerung allgemein betroffen, so dass insoweit bereits eine individuelle Verfolgung gerade der Klägerin nicht gegeben ist. Da die Klägerin somit keine Umstände vorgetragen hat, aus denen sich Anhaltspunkte für eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt ihrer Ausreise unmittelbar drohende individuelle politische Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG ergeben könnten, kommt ihr die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugute.
2. Ist ein Schutzsuchender aber unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr nur vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, weswegen ihm die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar ist. Eine entsprechend begründete Furcht der Klägerin vor individueller politischer Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie Syrien verlassen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes,(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, bei Juris, ebenso Urteile vom 14.9.2017 – 2 A 333/17 und 2 A 243/17 – oder zuletzt vom 19.4.2018 - 2 A 622/17 -) der sich der erkennende Senat vollinhaltlich angeschlossen hat(Vgl. hierzu Urteil vom 26.4.2018 – 1 A 543/17 –) und die mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt, droht der Klägerin in Syrien allein wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.9.2016 - 3 LB 17/16 -, Juris, VGH München vom 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, Juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, Juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein. Es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge nicht aus politisch oppositioneller Haltung heraus, sondern wegen des anhaltenden Bürgerkriegs flieht, um sich davor in Sicherheit zu bringen.(so etwa auch OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A. – bei Juris, wo unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration an Refugee Board of Canada vom 19.1.2016 darauf hingewiesen wird, dass jährlich Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen und persönliche Angelegenheiten regeln, bevor sie wieder in ihre Zufluchtsländer zurückkehren, wie hier in der Sache nun auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.3.2017 – 3 L 249/16 –, juris, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass seine frühere abweichende Rechtsprechung inzwischen als überholt anzusehen sei)
Über die Frage hinaus, ob der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit(vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22) Verfolgungsmaßnahmen drohen, geht der Senat ferner ebenso wie verschiedene andere deutsche Obergerichte davon aus, dass selbst eine – unterstellte – Rückkehrgefährdung sich jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG ergäbe. Vielmehr fehlte gegebenenfalls die nach § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längeren Auslandsaufenthalts drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade der Klägerin von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, Juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien möglicherweise illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es aber keine stichhaltigen Erkenntnisse. Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, OVG Schleswig, Urteil vom 3.1.2017 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 – 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 –, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 – 21 B 16.31001 –, insoweit Rn 29, alle bei Juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass alle Personen seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht „wegen“ eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten. Auch das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein aufgrund eines Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt wären.(vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an VG Wiesbaden vom 2.1.2017, an OVG Schleswig vom 7.11.2016 und an VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A -) Dem Auswärtigen Amt seien im Gegenteil sogar Fälle bekannt, in denen Syrer nach Anerkennung als Flüchtling in Deutschland für mehrere Monate ins Heimatland zurückgekehrt seien.
Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und der damit verbundenen Gefährdungen für Leib und Leben wurde der Klägerin in Deutschland zu Recht der internationale Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuerkannt. Dagegen liegen nach dem Gesagten in ihrem Fall die für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG notwendigen Voraussetzungen nicht vor. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten und der verwerteten Erkenntnisquellen auf das erwähnte Grundsatzurteil des 2. Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 – zu einem vergleichbar gelagerten Fall, auf das die Beteiligten bzw. ihre Prozessbevollmächtigten hingewiesen worden sind, Bezug genommen. Die seither eingegangenen Erkenntnisquellen, die in der „Dokumentation Syrien“ (Stand: Mai 2018) aufgeführt sind, auf deren Aushändigung die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verzichtet haben, geben keine Veranlassung zur abweichenden Beurteilung.(vgl. zu der Berichterstattung in Spiegel-online vom 11.9.2017 über angebliche Äußerungen des Generalmajors der Republikanischen Garden Issam Zahreddine zu einer Rückkehr von Flüchtlingen OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.9.2017 – 2 A 314/17 –)
Daher war der Berufung der Beklagten zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.