Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 551/17
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Oktober 2012 – 5 K 391/10 - wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur übertägigen Gewinnung von Quarzsand/Quarzkies durch den Beklagten. Die Beigeladene, ein Kies- und Sandabbau betreibendes Unternehmen, möchte ihr bisheriges Abbauvorhaben um eine Fläche von 12,9 ha auf benachbarte Abbaufelder auf dem Gemeindegebiet der Klägerin erweitern. Der abgebaute Quarz soll insbesondere im Hoch- und Tiefbau sowie in Hochofenprozessen Verwendung finden.
Am 24.2.2000 fasste der Stadtrat der Klägerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „ D, Flur 2“ mit der Zielsetzung, Kompensationsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft, die durch den unmittelbar angrenzenden Abbau von Kies und Sand erfolgt seien, auszuweisen, hochwertige Biotopflächen zu erweitern bzw. neu zu entwickeln sowie Oberflächengewässer und Grundwasser im Hinblick auf die Trinkwasserversorgung zu schützen. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 30.5.2006 wurde vom Ministerium für Umwelt am 12.6.2006 ein Raumordnungsverfahren für den Abbau von Quarzsand förmlich eingeleitet und mit der Raumordnerischen Beurteilung vom 11.12.2006, in der das Vorhaben in den genannten Bereichen bei Einhaltung der vom Ministerium für Umwelt aufgegebenen Maßgaben als raumverträglich bewertet wurde, abgeschlossen. Am 28.2.2007 beschloss der Stadtrat der Klägerin mit Blick auf die bestehenden Abbaugenehmigungen der Beigeladenen, den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 69 zu reduzieren, den Aufstellungsbeschluss neu zu fassen sowie den Flächennutzungsplan im Bereich „Kappesheck/Großgarten“, „Fürstenwald/Schlungenflur“ zu ändern. Am 4.5.2007 unterrichtete die Beigeladene den Beklagten über ihre Absicht, für den Abbau von Quarzsand auf den Flächen „Großgarten“, „Kappesheck“, „Kalkofenhügel“ und „Fürstenwald/Auf dem Pfaffenweg“ einen Rahmenbetriebsplan aufzustellen. Unter dem 31.8.2007 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für ein bergrechtliches Genehmigungsverfahren nicht vorlägen und der geplante Abbau ihrer Bauleitplanung widerspreche. Mit Schreiben vom 6.11.2007 gab die Beigeladene dem Beklagten bekannt, dass das Vorhaben auf der Teilfläche „Fürstenwald/Auf dem Pfaffenweg“ und auf einer Teilfläche des Abbaufeldes „Kappesheck“ nicht weiterverfolgt werde. Für das damals noch ca. 22 ha umfassende Abbauvorhaben stellte der Beklagte nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls fest, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht auszuschließen seien und eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei.
Am 20.1.2009 wurde beim Beklagten der dem Planfeststellungsverfahren zu Grunde liegende Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen vom 12.1.2009 vorgelegt, der die Abbauflächen „Großgarten“ und „Kappesheck“ mit einer Gesamtfläche von 12,9 ha betrifft. In dem Rahmenbetriebsplan ist u.a. ausgeführt, dass die Beigeladene seit 1962 ein Quarzsandvorkommen in den Gemarkungen Diefflen und N abbaue. Der gewonnene Rohstoff werde nach Aufbereitung in der Bauindustrie hauptsächlich als mineralischer Zuschlag bei der Fertigbeton- und Asphaltherstellung benutzt; ein Großteil der Produktion werde im Hochofenprozess der Dillinger Hütte verwendet. Der Rahmenbetriebsplan wurde in der Zeit vom 16.3.2009 bis zum 15.4.2009 öffentlich ausgelegt.
Am 2.4.2009 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die 13. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Kappesheck/Großgarten“, „Fürstenwald/ Schlungenflur“, die Abwägung der im Anhörungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Bedenken der Öffentlichkeit sowie sonstiger Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie den Bebauungsplan Nr. 69 „Kappesheck/Großgarten“ als Satzung. Der ausgefertigte Bebauungsplan wurde am 1.8.2009 ortsüblich bekannt gemacht. Der gegen den Bebauungsplan von der Beigeladenen am 3.12.2009 gestellte Normenkontrollantrag blieb ohne Erfolg.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 – und BVerwG, Beschluss vom 14.11.2012 – 4 BN 5.12 –)
Die Klägerin erhob nach Fristverlängerung mit Schreiben vom 19.5.2009 beim Beklagten „im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange“ Einwände gegen die geplante Betriebsplanzulassung. Sie machte u.a. geltend, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG seien beim geplanten Quarzsandabbau nicht gegeben. Die Abbauflächen beanspruchten die Naherholungsflächen des Förderprojektes “ILEK“ und lägen in der künftigen Wasserschutzzone III des geplanten Wasserschutzgebietes Haienbach. Der Verbindungsweg zwischen D und P sei als öffentlicher Weg gewidmet worden, so dass eine Inanspruchnahme für den Abbau nicht möglich erscheine. Der geplante Abbaubereich „Kappesheck“ liege im Landschaftsschutzgebiet Nr. L. 3.05.18/06 „Hüttenwald“, weshalb aus Sicht des Naturschutzes dem Vorhaben nicht zugestimmt werden könne.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 26.3.2010 stellte der Beklagte den Rahmenbetriebsplan für den Quarzsandtagebau „Großgarten/ Kappesheck“ fest.
Gegen den ihr am 31.3.2010 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat die Klägerin am 26.4.2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie insbesondere vorgetragen, die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG seien nicht erfüllt. Es gehe vorliegend nicht um die Gewinnung von Bodenschätzen im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG, da sich der abzubauende Quarzsand und -kies zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium nicht eigne. Die Alternative für den Transport der Schüttgüter zwischen den Abbaugebieten Kappesheck und Großgarten über eine sog. „Bandbrücke" (Variante 3), durch die ihr Eigentum an der Verbindungsstraße verletzt werde, stelle wegen der hiermit verbundenen völlig anderen und im Ergebnis stärkeren Beeinträchtigung im Vergleich zur bloßen Inanspruchnahme der Straße einen beachtlichen Verstoß gegen § 73 Abs. 8 SVwVfG dar, der nicht geheilt werden könne. Es seien nicht unerhebliche Gefahren auf Grund einer möglichen Überforderung der Verkehrsteilnehmer auf der überbrückten Verbindungsstraße sowie Staub- und Lärmemissionen zu erwarten. Ferner werde verkannt, dass es im Gemeindegebiet zu einer Kumulation mit Staubemissionen komme, die von der Dillinger Hütte ausgingen. Das planfestgestellte Vorhaben stehe insbesondere im Bereich der Vorhabenflächen "Großgarten" und „Kappesheck" ihren durch die Bebauungspläne Nr. 69 und Nr. 70 konkretisierten Planungsvorhaben entgegen. Im geänderten Flächennutzungsplan seien die geplanten Abbauflächen als Sondergebiet "Naherholung" (Großgarten) bzw. als "Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" (Kappesheck) gekennzeichnet. Der für das Vorhabengebiet maßgebliche Bebauungsplan Nr. 69 habe die Darstellungen des Flächennutzungsplans übernommen. Für den an das Vorhabengebiet Großgarten östlich anschließenden Bereich "Schlungenflur/Auf dem Pfaffenweg" sehe der Flächennutzungsplan ein Wohngebiet und die Sondernutzung „Naherholung“ vor; der entsprechende Bebauungsplan Nr. 70 sei am 12.12.2009 bekannt gemacht worden. Ziel ihrer Bauleitplanung sei es nicht gewesen, den Tagebau zu verhindern, sondern für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 70 zusätzliche Wohnbauflächen zur Verfügung zu stellen, die der kurz- bis mittelfristigen Deckung des Wohnbaulandbedarfs in der Stadt dienten. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans stehe in einem engen funktionalen Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 69, der ortsrandnahe Erholungsflächen sicher zu stellen solle. Der Belang der Rohstoffsicherung könne diese Gemeinwohlbelange nicht überwiegen. Die standortnahe Versorgung der heimischen Industrie mit Rohstoffen könne unabhängig von einer weiteren Abbautätigkeit der Beigeladenen durch andere Abbaumöglichkeiten im Saarland und in Rheinland-Pfalz erfolgen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10.10.2012 - 5 K 391/10 - den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei begründet, da der Planfeststellungsbeschluss die gemeindliche Planungshoheit der Klägerin verletze. Die vom Beklagten erteilte Betriebsplanzulassung stehe im Widerspruch zu dem von ihr erlassenen Bebauungsplan Nr. 69, der das streitgegenständliche Abbaugebiet erfasse und für den nordöstlichen Teil des geplanten Abbaus ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Naherholung“ und für den südwestlichen Teil u.a. „Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ festsetze. Hiermit sei ein Tagebau für Quarzsand bzw. -kies unvereinbar, da der gesamte Abbau ca. 10 Jahre dauere. Zwar könnten während des laufenden Abbaus bereits abgebaute Teilflächen wieder rekultiviert und damit möglicherweise den im Plan festgesetzten Entwicklungszielen der Stadt wieder zugeführt werden. Dies ändere aber nichts daran, dass für diesen Zeitraum insbesondere das planerische Ziel „Naherholung“ der Klägerin wegen der durch den Abbau entstehenden Emissionen Lärm und Staub und der Zerstörung des in diesem Zusammenhang ein hohes Gewicht aufweisenden Landschaftsbildes nicht erreichbar sei, auch wenn nicht auf der gesamten Fläche der Abbaubetrieb stattfinde. § 38 BauGB stehe einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit der Klägerin nicht entgegen, da auf der Grundlage des BBergG zugelassene Rahmenbetriebspläne auch in der Form von Planfeststellungsbeschlüssen mit UVP nicht von § 38 Satz 1 BauGB erfasst würden. Dem genehmigten Abbau fehle auch die insoweit notwendige „überörtliche Bedeutung“. Abgesehen davon seieine Rechtsverletzung der Klägerin aber jedenfalls deshalb gegeben, weil der Beklagte zu Unrecht die Zulassung des geplanten Abbaus der Beigeladenen auf der Grundlage des Bergrechts entschieden habe. Quarz und Quarzit zählten nur dann zu den grundeigenen Bodenschätzen im Sinne des § 3 Abs. 4 BBergG, wenn der abgebaute Rohstoff zumindest teilweise auch in der Weise genutzt werde, die das Bundesberggesetz vorsehe. Dies sei hier nicht der Fall.
Gegen das der Beigeladenen am 18.10.2012 zugestellte Urteil hat diese am 14.11.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt; der Beklagte, dem das Urteil am 22.10.2012 zugestellt wurde, hat am 20.11.2012 Berufung eingelegt.
Zur Begründung seiner Berufung hat der Beklagte vorgetragen, maßgebliches Kriterium für die Anwendbarkeit des Bergrechts und damit seine Zuständigkeit sei die Tauglichkeit des Bodenschatzes, für die genüge, wenn das Mineral die Anforderungen – wie hier – im aufbereiteten Zustand erfülle, und nicht seine tatsächliche Verwendung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bergrechtliche Rahmenbetriebspläne auch in Form von Planfeststellungsbeschlüssen mit UVP der Vorschrift des § 38 Satz 1 BauGB nicht unterfielen, sei fehlerhaft. Der Wortlaut des Gesetzes, der die rechtlich zulässige Auslegungsgrenze bilde, spreche einheitlich von „Planfeststellungen“ ohne weitere Unterscheidungsmerkmale. Die Abwägung mit den Planungsinteressen der Klägerin sei gemäß § 48 Abs. 2 BBergG dezidiert vorgenommen worden. Durch die Auflage Variante 3 sei die Gewinnung dahingehend beschränkt, dass ein Abbau der unter der Verbindungsstraße lagernden Mineralvorräte zu unterbleiben habe. Damit werde der unter dieser Straße und in den erforderlichen Schutzstreifen und Böschungen verbleibende Mineralvorrat der wirtschaftlichen Verwertung dauerhaft entzogen, was einen erhöhten technischen und wirtschaftlichen Aufwand durch die zusätzlichen technischen Betriebsmittel und den Verlust von Mineralvorräten bedeute. Der im Planfeststellungsverfahren festgestellte Rahmenbetriebsplan sei nach § 38 Satz 1 BauGB privilegiert. Das Abbauvorhaben habe auch überörtliche Bedeutung, da es nach seiner Zweckbestimmung neben der Eigenerschließung oder -versorgung in der Standortgemeinde angesichts der vielfältigen geschäftlichen überörtlichen Kontakte der Beigeladenen im wesentlichen Umfang auch der überörtlichen Versorgung diene. Ferner verletze die Variante 3, mit der den Einwendungen der Klägerin und zahlreicher privater Einwender hinsichtlich der Auswirkungen der Varianten 1 und 2 auf den Verkehr entsprochen worden sei, weder die Klägerin in ihren einfachgesetzlichen Eigentumsrechten, noch stünden Belange des Verkehrs oder des Immissionsschutzes dieser Variante entgegen. Der im Planfeststellungsbeschluss geäußerte Verdacht, dass eine Änderung des Flächennutzungsplans parallel zu den Abbauplanungen der Beigeladenen betrieben worden sei, um den Tagebau zu verhindern, sei nicht abwägungserheblich gewesen. Die Berufung sei auch deshalb begründet, weil die Klägerin mit sämtlichen eigenen Belangen, auf die sie die Klage stütze, insbesondere ihre kommunale Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG präkludiert sei, da sie im Planfeststellungsverfahren keine Einwendungen als Betroffene erhoben habe.
Die Beigeladene hat zur Begründung ihrer Berufung geltend gemacht, die Zulassung des Rahmenbetriebsplans verletze die Klägerin offenkundig nicht in ihrer Planungshoheit. Der Beklagte habe sich als zuständige Planfeststellungsbehörde gemäß § 38 BauGB über die Festsetzungen des klägerischen Bebauungsplans hinwegsetzen können. Das obligatorische bergrechtliche Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahren unterfalle als Planfeststellungsverfahren dem Fachplanungsvorbehalt des § 38 Satz 1 BauGB. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Berücksichtigung überwiegender öffentlicher Interessen auch bei der Zulassung von Betriebsplänen gemäß § 48 Abs. 2 BBergG erfolge. Dem genehmigten Abbau fehle nicht die notwendige überörtliche Bedeutung. Insoweit stelle die herrschende Meinung regelmäßig auf eine typisierende Betrachtungsweise ab. Zutreffend gehe das Schrifttum davon aus, dass sämtliche planfeststellungspflichtige Bergbauvorhaben von überörtlicher Bedeutung seien. Dafür spreche auch, dass das Vorhaben als raumbedeutsam erachtet worden sei und gemäß § 1 Nr. 16 ROV die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfordert habe. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 – seien für die Frage der überörtlichen Bedeutung auch die Marktstellung der Beigeladenen sowie die Wertigkeit des Rohstoffvorkommens für die Versorgung des Marktes relevant. Der Beklagte habe die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im Rahmen der durchgeführten Abwägung berücksichtigt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Lagerstätte der Beigeladenen wegen ihrer Bedeutung für die Rohstoffgewinnung insbesondere unter Berücksichtigung der Rohstoffsicherungsklausel die Interessen der Klägerin an ihrer Bauleitplanung überwiege. Es sei richtig festgestellt worden, dass die von der Klägerin festgesetzten Nutzungen ganz überwiegend nur temporär beeinträchtigt würden. Hinsichtlich der Gewinnungsberechtigung reiche eine einschränkende Nebenbestimmung im Rahmenbetriebsplan aus, dass die Berechtigung für die Zulassung des einschlägigen Hauptbetriebsplans nachzuweisen sei. Eine Planung für den Erwerb der fehlenden Flächen habe sie, die Beigeladene, nicht darlegen müssen, da die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nur feststellende, nicht aber gestattende Wirkung habe. Vorliegend sei trotz des aufgrund des Bebauungsplans bestehenden Vorkaufsrechts der Klägerin nicht ausgeschlossen, dass sie die erforderliche Berechtigung erlangen werde.
Mit Urteil vom 19.3.2014 - 2 A 330/12 - hat der Senat die Klage unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Die Klägerin, die sich zur Begründung ihres Aufhebungsbegehrens auf eine Verletzung ihrer Rechte – insbesondere ihrer Planungshoheit und ihres einfachgesetzlich geschützten Eigentums - durch das zugelassene Vorhaben berufe, sei gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG mit allen Einwendungen gegen den Rahmenbetriebsplan ausgeschlossen, die sie bereits im Planfeststellungsverfahren im Rahmen der Betroffenenbeteiligung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG hätte erheben können, aber nicht erhoben habe. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss finde seine zutreffende Rechtsgrundlage in den §§ 52 Abs. 2a und 57a BBergG. Mit der Anordnung in § 57a Abs. 1 Satz 1 des somit anwendbaren BBergG gelte für das angegriffene bergrechtliche Planfeststellungsverfahren § 5 BBergG i.V.m. § 73 Abs. 2 - 9 SVwVfG für die Anhörung der beteiligten Behörden und die einwendungsberechtigten Personen, zu denen auch die Gemeinden und sonstigen öffentlichen Rechtsträger gehören könnten. Die allen Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss gemäß § 73 Abs. 4 SVwVfG auferlegte Mitwirkungslast treffe uneingeschränkt auch eine Gebietskörperschaft, die - wie die Klägerin – im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 SVwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Das Anhörungsverfahren sei der Klägerin gegenüber ordnungsgemäß durchgeführt worden. Diese habe es versäumt, Einwendungen zur Wahrung einer klagefähigen Rechtsposition gegen den Rahmenbetriebsplan gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG innerhalb der vom Beginn der Auslegung und bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist laufenden Einwendungsfrist zu erheben. Soweit ihr Vortrag (u.a. betreffend § 38 BauGB, Gewinnungsberechtigung, Abwägung) gegen den Rahmenbetriebsplan in der Fassung der Offenlegung gerichtet sei, greife folglich die Präklusion gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG durch. Ihre Anfechtungsklage habe aber auch keinen Erfolg, soweit sie geltend mache, sie werde durch die in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommene Auflage Nr. 4.1.2.4 (Variante 3) in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt. Zwar sei sie mit dieser Rüge nicht ausgeschlossen, da diese Variante in den ausgelegten Planunterlagen noch nicht enthalten, sondern erst mit Schreiben der Beigeladenen vom 10.12.2009 in das Verfahren eingebracht worden war. Die im Rahmen der zulässigerweise erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendung vorzunehmende inhaltliche Prüfung führe aber zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss durch die Festsetzung der nachträglich in den Rahmenbetriebsplan aufgenommenen Variante 3 als Auflage die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Die auf der Grundlage des § 74 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG ergangene Festsetzung der Auflage Variante 3 sei nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Klägerin zuvor keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sie durch diese Auflage stärker als bisher in ihren Belangen berührt werde. Die im Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung des Plans vorgesehenen Varianten 1 und 2, gegen die sich insgesamt 464 Einwender sowie die Klägerin selbst mit ihrem Schreiben vom 19.5.2009 gewandt hätten, hätten eine Inanspruchnahme der im Eigentum der Klägerin stehenden Verbindungsstraße D – P und eine erhebliche Beeinträchtigung des Straßenverkehrs mit sich gebracht. Nach Variante 1 sollte die Straße, in der Versorgungsleitungen der Stadtwerke der Klägerin verlegt sind, unterbrochen, darunter befindliche Sand-/Kiesvorräte abgebaut und die Straße anschließend wiederhergestellt werden, während nach Variante 2 die Straße zwar durch Belassen eines ausreichenden Schutzabstandes im jetzigen Zustand erhalten bleiben, jedoch beim Abbau des Abbaufeldes Kappesheck eine Kreuzung des Werkverkehrs mit der Straße erfolgen sollte. Demgegenüber schließe die in Variante 3 vorgesehene Überquerung des Verbindungsweges mittels einer Förderbandkonstruktion eine Inanspruchnahme und damit eine Beeinträchtigung des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs auf der Verbindungsstraße aus. Damit sei den Einwänden (auch) der Klägerin stattgegeben worden. Diese Variante greife weder in den Straßenkörper noch in den Verkehr ein und komme auch nur für die Dauer des Abbaus im Abbaufeld Kappesheck zum Tragen. Zwar sei damit eine Konstruktion im Luftraum über dem Grundstück der Klägerin verbunden. Dieser Eingriff wiege aber jedenfalls nicht schwerer als die Varianten 1 und 2, zumal die von der Bandbrücke ausgehenden Emissionen durch eine vorgesehene Kapselung reduziert werden sollten und zudem der abbaubedingte Lkw-Verkehr verringert werde. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 73 Abs. 8 Satz 1 SVwVfG liege folglich nicht vor. Die Festsetzung der Auflage Variante 3 führe auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der eigentumsrechtlichen Position der Klägerin. Wie sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebe, habe der Beklagte im Rahmen der Gesamtabwägung der abwägungserheblichen Belange gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, die aus Präklusionsgründen nicht überprüfbar sei, auch die jeweiligen Vor- und Nachteile der vorgeschlagenen drei Varianten abgewogen und dabei die Variante 3 mit Blick auf die von ihm verfolgte Zielsetzung, Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs zu vermeiden und neben der Regelung zum Abtransport des gewonnenen Minerals über die Bandanlage auch eine Regelung zur Vermeidung des mit dem Transport von Verfüllmaterial in das Abbaufeld Kappesheck verbundenen Verkehrs zu treffen, als geeignet angesehen. Dieses Abwägungsergebnis berücksichtige die Belange der Klägerin angemessen. Zum einen werde ihrem Bestreben, nachteilige Auswirkungen auf den Straßenverkehr zu vermeiden, Rechnung getragen, da der Straßenkörper nicht in Anspruch genommen werde. Zum anderen werde durch die Bandbrücke weniger abbaubedingter Lkw-Verkehr entstehen und die mit dieser Variante verbundenen Emissionen könnten durch Kapselung begrenzt werden, so dass entgegen der Befürchtung der Klägerin auch keine „Überforderung“ der Verkehrsteilnehmer durch ein sichtbares Förderband zu erwarten sei. Im Übrigen sei, was die Beeinträchtigung des über der im kommunalen Eigentum stehenden Straße befindlichen Luftraums durch die Bandbrücke anlange, zu berücksichtigen, dass die Klägerin darüber nicht beliebig verfügen könne, sondern dass das Eigentum der Zweckbindung als öffentliche Verkehrsfläche und damit einer Gemeinwohlbindung unterliege. Die Verkehrsfunktion werde keine nennenswerte Einschränkung erfahren und für eine darüber hinausgehende sonstige Eigentumsbeschränkung durch die Inanspruchnahme des Luftraums dieser Straße sei nichts dargetan. Auch die vorgesehene Konstruktion selbst begegne keinen rechtlichen Bedenken. Dabei handele es sich ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses um ein an anderer Stelle bereits realisiertes Verfahren, das technisch und sicherheitlich voll beherrschbar sei. Dies sei von der Klägerin auch nicht substantiiert in Abrede gestellt worden. Anhaltspunkte dafür, dass eine hieran ausgerichtete und auch immissionsbezogen geeignete Konstruktion nicht möglich wäre, seien daher nicht ersichtlich. Dass Einzelheiten der Ausführung der Konstruktion noch nicht feststünden, sei unschädlich, da sie der Beklagte dem nachfolgenden Hauptbetriebsplan als der zentralen Betriebsplanart vorbehalten habe dürfen. Die Bandbrücke sei im Übrigen auch mit der Maßgabe Nr. 5.1.3 der Raumordnerischen Beurteilung vom 11.12.2006 vereinbar, wonach der Abtransport der Rohstoffe zum öffentlichen Verkehrsnetz der L 346 über das bestehende bzw. für die genehmigten Abbaue ausgebaute, interne Erschließungssystem der Vorhabenträgerin zu realisieren sei. Die Bandanlage könne als „internes Erschließungssystem“ in diesem Sinne angesehen werden.
Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht auf die mündliche Verhandlung vom 30.3.2017 - 7 C 17.15 - das Urteil des Senats vom 19.3.2014 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der Senat sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass das streitige Vorhaben nach den bergrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen sei. Der geplante Tagebau der Beigeladenen unterliege dem Anwendungsbereich des BBergG. Der Senat gehe im Ergebnis zutreffend und ohne Verfahrensverstoß davon aus, dass das Vorhaben auf die Gewinnung eines grundeigenen Bodenschatzes gerichtet sei. Die beabsichtigte Führung des bergrechtlichen Gewinnungsbetriebs erfordere die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, das das Trägerverfahren für die nach Maßgabe einer Vorprüfung notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung bilde. Zu den grundeigenen Bodenschätzen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG zählten auch Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eigneten. Allein hierauf komme es an. Eine tatsächliche Verwendung des gewonnenen Materials, die diese speziellen Eigenschaften nicht nutze, oder eine entsprechende Verwendungsabsicht seien unbeachtlich. Ob der abzubauende Quarzsand/Quarzkies sich zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse eigne, beurteile sich nach Maßgabe fachlich anerkannter Verfahren, die zum einen auf den Schmelzpunkt des Materials und zum anderen auf einen Mindestgehalt an Quarz abstellten. Dabei sei nicht erforderlich, dass der in der Lagerstätte vorhandene Quarzsand/Quarzkies in seiner natürlichen Zusammensetzung, d.h. der Rohsand/Rohkies mit beigemischten Fremdstoffen, diese Eignungskriterien erfülle. Im Interesse der Rohstoffversorgung unter Berücksichtigung eines sinnvollen und planmäßigen Lagerstättenabbaus reiche es aus, dass der Sand/Kies diesen Anforderungen nach einer Aufbereitung (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BBergG) genüge. Das quantitative Verhältnis des durch die Aufbereitung des Minerals zu erlangenden hochwertigen Rohstoffs zu der Menge des insgesamt abgebauten Materials sei für die Feststellung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG ohne Bedeutung. Die Anwendbarkeit des Bundesberggesetzes sei in dieser Hinsicht aber jedenfalls nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil ungeachtet des Vorliegens eines Bodenschatzes - ausnahmsweise - die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs des "Gewinnens" (§ 4 Abs. 2 BBergG) zu verneinen seien. Der Senat habe festgestellt, dass der nach Aufbereitung zu erreichende Anteil an Quarz und Quarzit im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG im Verhältnis zur Menge der insgesamt abgebauten nichtbergrechtlichen Bodenschätze ("Normalsand"/"Normalkies") nicht verschwindend gering sei. Dieser Einschätzung lägen die Ergebnisse des Prüfungsberichts des Instituts für Gesteinshüttenkunde der RWTH Aachen vom 2.7.2007 zugrunde(GA IV S. 286-306), der als Anhang dem von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Abschlussbericht des Ingenieurbüros H. GmbH vom 3.7.2007 beigefügt gewesen sei. Der insoweit einschlägigen Tabelle 4 lasse sich ohne Weiteres entnehmen, dass die Kornfraktion ≤ 2 mm, deren Quarzgehalt ausweislich der Tabelle 5 für alle entnommenen Proben die für die Feuerfesteignung maßgebliche Schwelle von 80 Gewichtsprozent überschreite, einen Anteil - je nach Probe - von 16,9 bis 25,7 % der gesamten abzubauenden Sand-/Kiesmenge umfasse. Vor diesem Hintergrund dringe die Klägerin mit ihrer nicht weiter substantiierten Aufklärungsrüge nicht durch. Das Urteil des Senats verstoße aber gegen Bundesrecht, indem es unter Berufung auf die in § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG geregelte materielle Präklusion Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt lasse. § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG müsse hier unangewendet bleiben. Diese Vorschrift stehe mit dem im maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassung des Rahmenbetriebsplans geltenden Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985(ABl. L 175, S. 40) in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten(ABl. L 156, S. 17) - UVP-RL a.F. - nicht in Einklang. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union(EuGH, Urteil vom 15.10.2015 – C-137/14, Kommission/Deutschland) sei die mit § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG gleichlautende Vorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG mit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(ABl. 2012, L 46, S. 1) nicht vereinbar. Sie beschränke ohne hinreichende Rechtfertigung die Gründe, auf die ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegen Entscheidungen gestützt werden dürfe, für die die Bestimmungen der UVP-Richtlinie gelten. Art. 11 UVP-RL ziele darauf ab, eine umfassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Kontrolle der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen. Diese Erwägungen würden ebenso für die wortgleiche Vorgängervorschrift des Art. 10a Abs. 1 UVP-RL a.F. gelten. Die Regelung in Art. 10a Abs. 1 UVP-RL a.F., Art. 11 Abs. 1 UVP-RL sei entgegen der vom Beklagten und von der Beigeladenen vertretenen Auffassung nicht einschränkend in dem Sinn zu verstehen, dass sie einen Ausschluss von Einwendungen nicht erfasse, denen der unmittelbare Umweltbezug fehle. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs erfasse in persönlicher Hinsicht sämtliche Mitglieder der in Art. 10a Abs. 1 UVP-RL a.F., Art. 11 Abs. 1 UVP-RL genannten "betroffenen Öffentlichkeit". Zur Öffentlichkeit zählten nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 2 UVP-RL (a.F.) auch juristische Personen, wobei nicht zwischen solchen des privaten und des öffentlichen Rechts unterschieden werde. Teil der betroffenen Öffentlichkeit sei eine Gemeinde jedenfalls dann, wenn sie sich nicht in ihrer Eigenschaft als Trägerin öffentlicher Belange äußere, sondern als Betroffene eines UVP-pflichtigen Vorhabens Einwendungen erhebe, die eigene rügefähige Rechtspositionen betreffen. Das angefochtene Urteil erweise sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht wegen eines Fehlers im Verwaltungsverfahren aufzuheben sei. Es könne aber nicht abschließend festgestellt werden, dass der Planfeststellungsbeschluss die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletze und die Klage deswegen ohne Erfolg bleiben müsse. Die Klägerin könne - im Rahmen einer nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO zulässigen Klage - gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UmwRG Verfahrensfehler der Öffentlichkeitsbeteiligung geltend machen. Ob insbesondere Mängel bei der Bekanntmachung der Auslegung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG erfüllen und gesetzeswidrige Hinweise zu den Modalitäten der Erhebung von Einwendungen unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG fallen können, könne aber dahinstehen. Denn der Senat habe - im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der materiellen Präklusion von Einwendungen - zu Recht ausgeführt, dass die insoweit von der Klägerin gerügten Mängel nicht vorliegen. Er sei zutreffend davon ausgegangen, dass die im Bekanntmachungstext verwendete Umschreibung der räumlichen Lage des Vorhabens - Angabe von Gemarkung und Flurbezeichnung - die von § 73 Abs. 5 Satz 1 SVwVfG geforderte Anstoßwirkung nicht verfehlt habe. Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans komme, soweit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG gegeben seien, nur dann in Betracht, wenn ihm überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht entgegenstünden. Diese öffentlichen Interessen könnten nach § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen. Zu den hiernach zu berücksichtigenden Rechtsgütern Dritter zählten die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung und das - bei Gemeinden einfachrechtlich geschützte - Eigentum an Grundstücken. Ob in Bezug auf das Eigentum an dem Straßengrundstück, das von der Bandbrücke überquert werde, auch unter Würdigung der aus der Verkehrsfunktion folgenden Anforderungen, eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin verneint werden könne, bedürfe hier keiner Klärung. Jedenfalls könne eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts nicht ausgeschlossen werden. Die gemeindliche Planungshoheit als Teil des Selbstverwaltungsrechts sei von der Planfeststellungsbehörde nach Maßgabe des Bauplanungsrechts zu beachten, an das sie mangels materieller Konzentrationswirkung der Planfeststellung gebunden sei (§ 57a Abs. 2 Satz 1 BBergG). Das Bauplanungsrecht nehme nach § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB bei Planfeststellungsverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung die Bindung an die Vorschriften der §§ 29 bis 37 BauGB zurück, wenn die Gemeinde beteiligt werde. An die Stelle einer strikten Verbindlichkeit bauplanungsrechtlicher Anforderungen trete nach § 38 Satz 1 Halbs. 2 BauGB das Gebot, städtebauliche Belange zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen des § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB lägen hier vor. Der obligatorische Rahmenbetriebsplan werde, wie danach gefordert, auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens zugelassen (§§ 52 Abs. 2a Satz 1, 57a BBergG). Die Klägerin sei im Verfahren beteiligt worden. Schließlich handele es sich bei dem geplanten Sand-/Kiesabbau um ein Vorhaben von "überörtlicher Bedeutung". Die demnach gemäß § 38 Satz 1 Halbs. 2 BauGB gebotene Prüfung, ob die Planfeststellungsbehörde die von der Klägerin ins Feld geführten städtebaulichen Belange ordnungsgemäß berücksichtigt habe, sei vom Senat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht vorgenommen worden. Das sei nach Zurückverweisung der Sache auf der Grundlage der hierzu zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen nachzuholen. Gleiches gilt für die Würdigung der Belastung des gemeindlichen Eigentums im Rahmen einer Gesamtabwägung der planerischen Alternativen.
Der Beklagte macht nach der Zurückverweisung geltend, er habe die städtebaulichen Belange im Planfeststellungsverfahren ordnungsgemäß berücksichtigt. Die Berücksichtigung städtebaulicher Belange sei in § 48 Abs. 2 BBergG angesiedelt. Danach seien entgegenstehende öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Der Begriff sei weit gefasst. Darunter würden auch städtebauliche Belange fallen, die nach Maßgabe der bergrechtlichen Vorgaben und Maßstäbe zu prüfen seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1986 die Bedeutung der Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 BBergG betont und dem Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen einen Vorrang einräumt. Mit Einführung der Planfeststellungspflicht im Bergrecht ergebe sich für planfeststellungspflichtige bergbauliche Vorhaben eine weitere Einschränkung des Bauplanungsrechts aufgrund der Anwendbarkeit des § 38 Satz 1 BauGB, in dessen Rahmen die Vorrangwirkung der Rohstoffsicherungsklausel ebenfalls Beachtung finde. Die situationsbedingte Vorbelastung einer Kommune, in deren Bereich dem Bergrecht unterstehende Rohstoffe lägen, bedinge Einschränkungen der kommunalen Planungshoheit. Die situative Vorbelastung eines Gemeindegebiets bestimme das Gewicht eines Eingriffs in die kommunale Planungshoheit. Dies gelte auch, wenn kommunale Planungen durch Bebauungsplan weiter verfestigt seien, sofern die Anforderungen des § 38 Satz 1 BauGB gewahrt, d.h. die städtebaulichen Belange berücksichtigt würden. Dem entsprechend habe der Senat schon im Normenkontrollverfahren gegen die Bebauungspläne Nr. 69 „Großgarten“ und Nr. 70 „Kappesheck“ ausgeführt, dass die Bauleitplanung für eine privilegierte Fachplanung im Sinne des § 38 BauGB kein durchgreifendes Hindernis darstellen könne.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 - 2 C 510/09 -) Er, der Beklagte, habe sich mit den städtebaulichen Belangen der Klägerin im Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Prüfung des § 48 Abs. 2 BBergG auseinandergesetzt und im Ergebnis fehlerfrei den Vorrang des Abbauvorhabens bejaht. Dieses führe nicht zu einer dauerhaften Verhinderung der Umsetzung der in den Bebauungsplänen Nr. 69 und 70 enthaltenen kommunalen Bauleitplanung, sondern nur zu einer zeitlichen Verschiebung. Der Abbau der zugelassenen Gesamtfläche umfasse einen geschätzten Zeitraum von ca. 10 Jahren. Da der Abbau in der zugelassenen Gesamtfläche sukzessive geführt werde, würden je nach Abschnitt etwa 20 % der Gesamtfläche beansprucht werden. Wegen dieser abschnittsweisen Planung stünden Teilbereiche der von der Bauleitplanung umfassten Flächen auch während des Abbaus für die Naherholung und den Naturschutz zur Verfügung. Die betrieblichen Immissionen des Tagebaus seien auf die zugelassenen Betriebszeiten an Werktagen von 7.00 - 18.00 Uhr beschränkt, so dass auch die im nahen Umfeld des Tagebaus gelegenen Flächen insbesondere an Wochenenden zu Erholungs- und Freizeitaktivitäten genutzt werden könnten. Mit dem Ende des Abbaus in den einzelnen Abschnitten nach etwa 2 Jahren könne auch auf den abgebauten Flächen die Bebauungsplanung der Klägerin wieder umgesetzt werden. Eine nachhaltige Störung der Planungen der Klägerin, die als überwiegendes öffentliches Interesse eine Versagung des Abbauvorhabens erfordern würde, oder ein Abwägungsfehler liege daher nicht vor. Die situationsbedingten Bodenverhältnisse würden eine reine temporäre Verschiebung der gemeindlichen Planung zulassen und erforderten diese zur Umsetzung der öffentlichen Interessen der Rohstoffversorgung und des Lagerstättenschutzes. Das Bergrecht verlange zum einen die Rohstoffsicherung und zum anderen den Lagerstättenschutz durch vollständige Nutzung vorhandener Lagerstätten. Einem Abbauvorhaben könne schon aufgrund des Lagerstättenschutzes nicht entgegengehalten werden, dass der Abbau eines Bodenschatzes auch in einer anderen Lagerstätte möglich wäre. Voraussetzung der Zulassungsfähigkeit eines bergbaulichen Vorhabens sei allein, dass der Abbau an der konkret geplanten Stelle nach Maßgabe der berggesetzlichen Anforderungen zulassungsfähig sei. Die Planungen einer Kommune im Bereich abbauwürdiger Rohstoffe seien nicht vorrangig vor der Zulassung des Abbaus. Soweit das Abbaufeld Großgarten von dem Abbaufeld Kappesheck durch den Verbindungsweg D -P getrennt werde und sich die Verbindungsstraße auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstück 6/2, Flur 2, Gemarkung D, befinde, stelle die gewählte Variante 3 im Vergleich zu den ursprünglich vorgesehenen Varianten 1 und 2 den geringsten Eingriff dar. Während die ursprünglich vorgesehenen Varianten 1 und 2 eine vollständige Inanspruchnahme der Straße zum Zweck des Abbaus der darunterliegenden Bodenschätze (Variante 1) bzw. die Belassung der Bodenschätze und Errichtung einer höhengleichen Kreuzung (Variante 2) vorgesehen hätten, sei mit der später in das Verfahren eingebrachten Variante 3 die Belassung der Bodenschätze im Bereich der Verbindungsstraße und eine Kreuzung der Straße im Luftraum mittels Bandbrücke vorgesehen worden. Das Grundeigentum der Klägerin werde damit nicht zum Zweck des Abbaus der dortigen Bodenschätze in Anspruch genommen. Ein Eingriff in den Verkehr, der aufgrund Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr ohnehin keine Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin darstellen würde, unterbleibe. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe, dass die Würdigung der Belastung des gemeindlichen Eigentums im Rahmen der Gesamtabwägung der planerischen Alternativen noch nachzuholen sei, sei der Senat im Urteil vom 19.3.2014 zu dem Ergebnis gelangt, dass das Abwägungsergebnis des Beklagten die Belange der Klägerin angemessen berücksichtige, da zum einen dem Bestreben, nachteilige Auswirkungen auf den Straßenverkehr zu vermeiden, Rechnung getragen werde und zum anderen die Bandbrücke immissionsbegrenzend wirke und durch ihre Einkapselung auch keine Überforderung der Verkehrsteilnehmer zu erwarten sei. Das Eigentum der Klägerin werde insoweit berührt, als der über der Straße befindliche Luftraum in Anspruch genommen werde. Diesbezüglich habe der Senat bereits ausgeführt, dass die Klägerin über diesen Luftraum nicht beliebig verfügen könne, sondern das Eigentum der Zweckbindung als öffentliche Verkehrsfläche und damit der Gemeinwohlbindung unterliege. Die Verkehrsfunktion wiederum werde nicht nennenswert eingeschränkt. Damit sei eine Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin und auch eine fehlerhafte Gesamtabwägungsentscheidung hinsichtlich ihres Eigentums zu verneinen.
Der Beklagte und die Beigeladene, die sich nicht weiter zur Sache eingelassen hat, beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.10.2012 - 5 K 391/10 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt nunmehr vor, die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG seien nicht erfüllt. Die Beigeladene könne den nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG erforderlichen Nachweis der Gewinnungsberechtigung nicht erbringen, so dass bereits von einem Fehlen des Sachbescheidungsinteresses auszugehen sei, jedenfalls aber die Voraussetzungen für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht vorlägen. Eine Erbringung des Nachweises der Gewinnungsberechtigung sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Es befänden sich lediglich 26 % der Vorhabenfläche im Eigentum der Beigeladenen. Die Flächengröße im geplanten Abbaugebiet betrage ca. 126.314,5 qm. Von dieser Gesamtfläche würden auf private Eigentümer und auf sie, die Klägerin, 74 % entfallen. Ihr Anteil allein betrage schon 15 %. Die Auffassung des Beklagten, es sei nicht auszuschließen, dass die Beigeladene zu einem späteren Zeitpunkt weiteres Grundeigentum erwerben bzw. Nutzungsvereinbarungen treffen könne, gehe an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei. Sie, die Klägerin, sei weder jetzt noch in Zukunft bereit, der Beigeladenen die benötigten Flächen zu veräußern oder ihr auf sonstige Weise die notwendige Gewinnungsberechtigung zu verschaffen. Auch ein Zulegungsverfahren scheide aus. Im Falle einer Verkaufsabsicht Privater werde sie - wie bereits mehrfach geschehen - von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, um ihre gemeindliche Bauleitplanung zu sichern. Darüber hinaus hätten im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens weitere Eigentümer erklärt, ihre Grundstücke nicht verkaufen bzw. für den Kiesabbau zur Verfügung stellen zu wollen. Nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung obliege es der Beigeladenen nachzuweisen, warum es ungeachtet der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nicht ausgeschlossen sei, dass sie ihre Berechtigung für sämtliche Flächen nachweisen können werde. Insoweit habe das Verwaltungsgericht zutreffend auf eine fehlende Planung für einen Erwerb der Flächen verwiesen. Der Beigeladenen sei es verwehrt, sich bei der Beantragung eines Abbau zulassenden Hauptbetriebsplans auf Grundstücke zu beschränken, für die sie bereits gewinnungsberechtigt sei. Es sei zwar richtig, dass die von einem zugelassenen Rahmenbetriebsplan insgesamt erfassten Flächen nicht identisch mit der Fläche eines nachfolgenden Hauptbetriebsplans sein müssten. Es bestünden jedoch grundlegende Zweifel daran, ob es überhaupt jemals zu einer Zulassung eines Hauptbetriebsplans auf der Grundlage des vorliegenden Rahmenbetriebsplans kommen werde. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gehe davon aus, dass es an einer Planrechtfertigung fehle, sofern das planfestgestellte Vorhaben nicht zu realisieren sei. Des Weiteren sei ein Betriebsplan gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG nur zuzulassen, wenn für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen sei. In Bezug auf die Verkehrsgefährdung halte sie, die Klägerin, daran fest, dass die sogenannte „Bandbrücke“ (Variante 3) eine völlig andere und im Ergebnis stärkere Beeinträchtigung im Vergleich zur bloßen Inanspruchnahme der Straße darstelle. Auch die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG sei nicht erfüllt. Der Planfeststellungsbeschluss gehe davon aus, dass der Abbau auf Grund der lediglich in Abbaufeld 4 nachgewiesenen Gewinnungsberechtigung dort beginnen werde. Die Nebenbestimmung 4.1.2.3 sowie der landschaftspflegerische Begleitplan gingen jedoch von einer anderen Abbau- sowie Rekultivierungsreihenfolge aus. Auf Grund dieser Widersprüche sei davon auszugehen, dass die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen nicht realisierbar seien. Der landschaftspflegerische Begleitplan gehe von anderen Umständen aus als sie im Planfeststellungsbeschluss beschrieben seien. Darüber hinaus sei die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG nicht erfüllt. Danach sei die Zulassung eines Betriebsplans nur zu erteilen, wenn gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten seien. Bei der Beurteilung möglicher Gefährdungen seien die kumulierenden Einflüsse vorhandener Altlasten, der Verlust der Filterschichten durch den Kiesabbau, die Folgen der bereits erfolgten Rekultivierung mit belasteten Erdmassen und die unverändert fehlenden Schutzmaßnahmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt worden. Gleiches gelte für die Auflagen der einschlägigen hydrogeologischen Gutachten und die geplante Festsetzung eines Wasserschutzgebietes. Es lägen folglich erhebliche Abwägungsdefizite vor. Auch sei die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es seien nicht sämtliche Umweltauswirkungen bereits auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans ermittelt worden. Zunächst sei zu beanstanden, dass die vorliegende Umweltverträglichkeitsprüfung auf der Grundannahme beruhe, dass der Nachweis der Gewinnungsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG geführt worden sei, obwohl dies nicht der Fall sei. Die Angaben im Planfeststellungsbeschluss würden von den Angaben zur vorgesehenen Abbaureihenfolge sowie zur Rekultivierungsreihenfolge abweichen. Vor diesem Hintergrund dränge sich die Frage auf, ob der landschaftspflegerische Begleitplan bzw. das darin vorgesehene Rekultivierungskonzept überhaupt noch als schlüssig bezeichnet werden könne. In der Umweltverträglichkeitsprüfung sei hinsichtlich des Schutzguts Boden zwar auf eine bestehende Altablagerung hingewiesen worden. Diesbezüglich sei jedoch die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen unzulässiger Weise in ein späteres Verfahren verlagert worden. Des Weiteren fehle es an der gebotenen Auseinandersetzung mit dem in Art. 4 Abs. 1 WRRL bzw. in § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG verankerten Verschlechterungsverbot. Die vom EuGH formulierten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Maßstäbe für das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot würden auch für die Zulassung stofflicher Einträge in ein Gewässer Geltung beanspruchen. Vorliegend habe es einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von anfallendem Niederschlagswasser bedurft. Es fehle jedoch an einem vertieften Fachbeitrag zum Wasserrecht, soweit das Oberflächengewässer „Haienbach“ sowie die „Saar“ betroffen seien. Ebenso werde geltend gemacht, dass das „Fachgutachten Lufthygiene“ unvollständig sei, da es nicht die sog. „Variante 3“ berücksichtige. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie von unzutreffenden städtebaulichen Entwicklungen im Umfeld ausgehe, da diese noch nicht die Bebauungspläne Nr. 69 und Nr. 70 berücksichtigt habe. Die gemäß § 38 Satz 1 Halbs. 2 BauGB gebotene Prüfung, ob die Planfeststellungsbehörde die von ihr, der Klägerin, ins Feld geführten städtebaulichen Belange ordnungsgemäß berücksichtigt habe, sei im Berufungsverfahren auf der Grundlage der hierzu zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen nachzuholen. Die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte raumordnerische Beurteilung sei gegenstandslos geworden. Der Abschlussbericht vom 11.12.2006 enthalte unter VI. 6.2 eine auflösende Bedingung, die eingetreten sei. Seit dem Erlass dieses Abschlussbescheides hätten sich die Voraussetzungen der vorgenommenen raumordnerischen Beurteilung wesentlich geändert. Schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge hätten der Flächennutzungsplan in der Fassung vom 27.9.2009 und darauf beruhend die Bebauungspläne Nr. 69 und Nr. 70 nicht berücksichtigt werden können. Sie habe bereits in ihrer Stellungnahme vom 19.5.2009 darauf hingewiesen, dass in Bezug auf den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ vom 13.7.2004 feststehe, dass die dortige Planungsaussage „Standortbereich für die Gewinnung von Rohstoffen“ nicht die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe in Form einer förmlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Planungsträger abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung aufweise und deshalb nicht geeignet sei, normative Bindungen zu erzeugen. Gleichwohl komme der Beklagte unter 4.6 des Planfeststellungsbeschlusses zu dem Ergebnis, dass raumordnerische Belange dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht vom Vorliegen der drei Voraussetzungen des § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB ausgegangen werden. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, es handele sich bei dem geplanten Sand/Kiesabbau der Beigeladenen um ein Vorhaben von „überörtlicher Bedeutung“, sei nicht tragfähig. Dies bedürfe einer vollständig neuen tatrichterlichen Würdigung im Berufungsverfahren. Dass Kiese und Sande für die verarbeitenden Betriebe der Bauwirtschaft und Eisenverhüttung von Bedeutung seien und damit der Versorgung mit heimischen Rohstoffen dienten, stehe ebenso wie das Interesse der Beigeladenen an einem Abbau außer Frage. Aus beidem lasse sich aber keine überörtliche Bedeutung des konkreten Vorhabens ableiten. Die vom Bundesverwaltungsgericht zutreffend angesprochenen Kriterien („gemeindeübergreifender Koordinierungsbedarf / übergreifendes Planungsprojekt / weiträumiges Infrastrukturvorhaben“) seien streng. Selbst der Beklagte gehe ausweislich seiner Begründung offenbar nicht davon aus, dass diese strengen Kriterien erfüllt seien, wenn er lediglich auf Rohstoffsicherungsbelange abstelle. Da es an einer überörtlichen Bedeutung des Vorhabens fehle, sei der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und sie, die Klägerin, in ihrer Planungshoheit verletzt. Die Betriebsplanzulassung widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 69. Für den Fall, dass das Vorhaben eine überörtliche Bedeutung hätte und die Voraussetzungen des § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB vollständig vorlägen, trägt die Klägerin hilfsweise vor, dass die städtebaulichen Belange gemäß § 38 Satz 1 Halbs. 2 BauGB nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien. Über § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG habe die zuständige Bergbehörde die beabsichtigte Gewinnung des Bodenschatzes zu beschränken oder zu untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Bereits die fehlende Gewinnungsberechtigung führe zu einer fehlerhaften Berücksichtigung ihrer städtebaulichen Belange. Darüber hinaus liege eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer kommunalen Planungshoheit vor. Das planfestgestellte Vorhaben berücksichtige insbesondere im Bereich der Vorhabenfläche „Großgarten“ und „Kappesheck“ die durch die Bebauungspläne Nr. 69 und Nr. 70 konkretisierten Planungsvorhaben nicht ausreichend. Die vorgesehene Abbaureihenfolge und damit auch die zeitliche Dauer seien bislang reine Spekulation und könnten nicht zur Grundlage für die von dem Beklagten vorgenommene 10-Jahres-Prognose gemacht werden. Mangels ordnungsgemäßer Sachverhaltsermittlung hätten die städtebaulichen Belange nicht angemessen berücksichtigt werden können. Abgesehen davon würden ihre städtebaulichen Vorstellungen durch den Tagebau auf Grund des vorgesehenen Abbau- und Rekultivierungskonzepts doch zumindest für einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren behindert und damit nachhaltig gestört. Für diesen Zeitraum sei das Ziel „Naherholung“ nicht erreichbar. Im Bereich eines laufenden Tagebaus sei eine Naherholung nicht möglich, auch wenn nicht auf der gesamten Fläche der Abbaubetrieb stattfinde. Denn allein die durch den Abbau entstehenden Immissionen durch Lärm und Staub und die Zerstörung des in diesem Zusammenhang ein hohes Gewicht aufweisenden Landschaftsbildes verhinderten in dem gesamten Abbaugebiet eine Wahrnehmung der Naherholungsfunktion. Auch wenn der Rohstoffabbau nur als Zwischennutzung stattfinde, seien die Zielsetzungen des Bebauungsplans nicht erreichbar. Es komme zu einer ständigen Beeinträchtigung der vorgesehenen Naherholungsnutzung durch Staub- und Lärmimmissionen sowie zu einer nachteiligen Veränderung des gerade für Naherholungsgebiete essentiell wichtigen Natur- und Landschaftsbildes. Deshalb liege eine nachhaltige Störung ihrer Planung vor. Die vom Beklagten angeführte Vorrangwirkung der Rohstoffsicherungsklausel könne eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer kommunalen Planungshoheit auch im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht rechtfertigen. Die standortnahe Versorgung der heimischen Industrie mit Rohstoffen könne unabhängig von einer weiteren Abbautätigkeit der Beigeladenen durch Lagerstätten im Saarland, beispielsweise im benachbarten Püttlingen, in Saarwellingen oder Niederlosheim als auch durch solche im benachbarten und als sand- und kiesreich geltenden Rheinland-Pfalz erfolgen. Im Übrigen habe die Beigeladene - unabhängig vom hiesigen Abbauvorhaben und dem Tagebau Kalkofenhügel - auch weitere Abbaumöglichkeiten. Unter anderem sei auf den mittlerweile mittels Hauptbetriebsplan zugelassenen Quarzsandtagebau „Langheck“ in der Gemeinde N hinzuweisen. Die Beigeladene sei daher von dem streitigen Abbauvorhaben nicht wirtschaftlich abhängig. Darüber hinaus diene der öffentliche Belang der „Rohstoffsicherung“ nicht den wirtschaftlichen Interessen einzelner Unternehmen, sondern der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen. In die Bewertung seien daher auch die umliegenden Abbaumöglichkeiten einzubeziehen. Dies habe der Beklagte von Beginn an nicht für nötig gehalten. Insofern sei von einem Verstoß gegen § 24 Abs. 1 und 2 SVwVfG auszugehen, der auch nicht nach § 46 SVwVfG unbeachtlich sei. Soweit der Beklagte in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses davon ausgehe, sie, die Klägerin, habe die Planung lediglich verfolgt, „um den Tagebau zu verhindern“, sei dies unzutreffend. Deshalb liege ein Abwägungsfehler vor. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Senats vom 29.5.2008 - 2 C 149/07 - und vom 20.10.2011 - 2 C 510/09 -. Sie macht des Weiteren geltend, sie sei durch den vorgesehenen Rohstoffabbau in ihrem Selbstgestaltungsrecht betroffen. Durch den vorgesehenen Rohstoffabbau werde das Ortsbild der Gemeinde entscheidend geprägt. Dieser wirke sich nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde aus. Dazu mache der Planfeststellungsbeschluss keine Angaben. Schon insoweit seien ihre städtebaulichen Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Planfeststellungsbeschluss verletze ihr Eigentum an der Verbindungsstraße, da der Beigeladenen mit der Auflage 4.1.2.3 das Recht eingeräumt worden sei, den gewonnenen Quarzkies/Quarzsand, den Abraum und die zur Wiedernutzbarmachung benötigten Massen aus dem Abbaufeld Kappesheck und in das Abbaufeld Kappesheck über die Bandbrücke zu transportieren (Variante 3). Soweit der Beklagte darin einen geringfügigen Eingriff sehe, sei dies nicht nachvollziehbar und führe zum Vorliegen eines Abwägungsdefizits. Die Variante 3 sei erst nach der Auslegung entwickelt und trotz ihrer Wesentlichkeit für das Projekt einer Bewertung durch die Öffentlichkeit vorenthalten worden. Insoweit liege ein Verstoß gegen § 73 Abs. 8 SVwVfG vor. Der geplante Überbau des Verbindungsweges zwischen D und P, einer sonstigen öffentlichen Straße im straßenrechtlichen Sinne, mit einer „Bandbrücke“ stelle eine völlig andere und im Ergebnis stärkere Beeinträchtigung im Vergleich zur bloßen Inanspruchnahme der Straße dar. Eine stärkere Betroffenheit könne sich insbesondere daraus ergeben, dass die zwangsläufig auftretenden Staub- und Lärmemissionen Auswirkungen für und auf die angrenzende Wohnbebauung in ihrem Gebiet haben könnten, ohne dass dies näher untersucht worden sei. Von einem Überwiegen der Vorteile könne insbesondere aufgrund der Risiken für den Verkehr nicht ausgegangen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (4 Bände) und der Verfahren 2 C 149/07, 2 C 153/07 und 2 C 510/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (6 Ordner) und der Klägerin (1 Ordner Planaufstellungsunterlagen Bebauungsplan Nr. 69) Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassenen und auch ansonsten zulässigen Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen haben Erfolg. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist unbegründet, da der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 26.3.2010, mit dem der Rahmenbetriebsplan für den Quarzsandtagebau Großgarten/Kappesheck der Beigeladenen zugelassen wurde, die Klägerin nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt.
1. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht in einer Weise verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, dass dadurch Rechte der Klägerin verletzt würden. Das BVerwG hat hierzu in seinem Urteil vom 30.3.2017 - 7 C 17.15 - ausgeführt, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht wegen eines Fehlers im Verwaltungsverfahren aufzuheben ist. Der Senat sei zutreffend davon ausgegangen, dass die im Bekanntmachungstext verwendete Umschreibung der räumlichen Lage des Vorhabens - Angabe von Gemarkung und Flurbezeichnung - die von § 73 Abs. 5 Satz 1 SVwVfG geforderte Anstoßwirkung nicht verfehlt habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch kein Verstoß gegen § 73 Abs. 8 SVwVfG vor. Nach § 73 Abs. 8 Satz 1 SVwVfG ist, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Klägerin indes nicht vor, da nicht ersichtlich ist, dass sie durch die Auflage
„Der Transport des gewonnenen Quarzkieses/Quarzsandes, des Abraums und der zur Wiedernutzbarmachung benötigten Massen aus dem Abbaufeld Kappesheck und in das Abbaufeld Kappesheck hat ausschließlich über eine Bandbrücke (Variante 3) zu erfolgen.“ ( Vgl. S. 9 des Planfeststellungsbeschlusses )
stärker als zuvor durch die Variante 1 (Unterbrechung des Verkehrs auf der Verbindungsstraße) oder die Variante 2 (Kreuzung mit dem Werksverkehr) in ihren Belangen berührt wird. Der Senat bleibt insoweit bei der bereits in dem Urteil vom 19.3.2014 - 2 A 330/12 - vertretenen Einschätzung, dass die in der Variante 3 vorgesehene Überquerung des Verbindungsweges mittels einer Förderbandkonstruktion (sog. „Bandbrücke“) eine Inanspruchnahme und damit eine Beeinträchtigung des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs auf der Verbindungsstraße ausschließt. Damit wurde den Einwänden - unter anderem auch der Klägerin - stattgegeben. Diese Variante greift weder in den Straßenkörper noch in den Verkehr ein und kommt auch nur für die Dauer des Abbaus im Abbaufeld Kappesheck zum Tragen. Zwar ist mit dieser Variante eine Konstruktion im Luftraum über dem Grundstück der Klägerin verbunden, die einen Eingriff in deren Verfügungsbereich (vgl. § 905 BGB) mit sich bringt. Dieser wiegt aber jedenfalls nicht schwerer als die Varianten 1 und 2, zumal die von der Bandbrücke ausgehenden Emissionen durch eine vorgesehene Kapselung reduziert werden sollen und zudem der abbaubedingte Lkw-Verkehr verringert wird. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 73 Abs. 8 Satz 1 SVwVfG liegt folglich nicht vor.
2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die der Klägerin eigene Verfahrensrechte einräumen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbständiges Verwaltungsverfahren. Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 UVPG unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Sie dient als verfahrensrechtliches Instrument dazu, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese Beteiligung gewährleistet das Anhörungsverfahren nach § 73 SVwVfG. Nach § 57a Abs. 2 Satz 2 BBergG muss der Rahmenbetriebsplan alle Angaben enthalten, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsam sind, insbesondere eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie alle sonstigen Angaben, um solche Auswirkungen feststellen und beurteilen zu können. Notwendige Angaben im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere solche über alle erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft und Kultur- und sonstige Sachgüter (vgl. dazu den bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau).(Vgl. nunmehr Ziff. 4 der Anlage 4 des UVPG) Wie konkret und detailgenau diese Angaben sein müssen, bestimmt sich nach der Zulassungswirkung des Rahmenbetriebsplans. Dieser setzt (lediglich) einen verbindlichen Rahmen für die nachfolgenden Hauptbetriebspläne und die Sonderbetriebspläne, die erst den konkreten Abbau zulassen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259)
Diesem - eingeschränkten - Gegenstand der hier zu überprüfenden bergrechtlichen Planfeststellung genügt die von dem Beklagten vorgenommene Umweltverträglichkeitsprüfung. Soweit die Klägerin geltend macht, die Angaben im Planfeststellungsbeschluss würden von den Angaben zur vorgesehenen Abbaureihenfolge sowie zur Rekultivierungsreihenfolge abweichen, ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus wesentliche Auswirkungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben könnten. Insoweit ist weniger die Reihenfolge der Rekultivierungsmaßnahmen maßgeblich als vielmehr die Vornahme dieser Maßnahmen als solche. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „ob der landschaftspflegerische Begleitplan bzw. das darin vorgesehene Rekultivierungskonzept überhaupt noch als schlüssig bezeichnet werden kann“, stellt sich daher nicht.
Auch das Vorbringen der Klägerin, in der Umweltverträglichkeitsprüfung sei hinsichtlich des Schutzguts Boden zwar auf eine bestehende Altablagerung hingewiesen worden, diesbezüglich sei jedoch die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen unzulässiger Weise in ein späteres Verfahren verlagert worden, greift nicht durch. Insoweit wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Rahmenbetriebsplan lediglich einen verbindlichen Rahmen die nachfolgenden Hauptbetriebspläne und die Sonderbetriebspläne setzt. Deshalb durfte die Festlegung von Maßnahmen, um schädlichen Bodenverunreinigungen durch vorhandene Altablagerungen zu begegnen, deren genaue Ausdehnung noch nicht bekannt ist und die eventuell beim Abbau angeschnitten werden, einem dieser dem Rahmenbetriebsplan nachfolgenden Verfahren überlassen werden.
Ob die vom EuGH(Vgl. EuGH, Urteil vom 1.7.2015 – C-461/13, juris) formulierten und vom Bundesverwaltungsgericht(Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.2.2017 - 7 A 2/15 -, juris) übernommenen Maßstäbe für das aus Art. 4 Abs. 1 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)(Richtlinie 2000/60/EG 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsbl. L 327/1) und aus § 27 Abs. 1 WHG hergeleitete wasserrechtliche Verschlechterungsverbot, wie die Klägerin meint, nicht nur für den Ausbau von Oberflächengewässern, sondern auch für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer Geltung beanspruchen, bedarf hier keiner Entscheidung. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird. Eine Verschlechterung in diesem Sinne liegt vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente (QK) des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtert.(Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 9.2.2017 - 7 A 2/15 -, juris) Dass ein derartiger Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vorliegt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss schließt eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG ein.(Vgl. S. 5 f. des Planfeststellungsbeschusses) Zum Wasserschutz enthält der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus zahlreiche Nebenbestimmungen.(Vgl. S. 13-17 des Planfeststellungsbeschlusses) Die Einschätzung der Beklagten, dass bei Einhaltung dieser Nebenbestimmungen Auswirkungen auf Oberflächengewässer nicht zu erwarten sind,(Vgl. S. 69 u. 81 des Planfeststellungsbeschlusses) ist nicht zu beanstanden. In dem Planfeststellungsbeschluss ist dazu ausgeführt, dass mit der zeitweiligen Wasserhaltung unter den von der Wasserbehörde für die Erteilung der Einleiterlaubnis gesetzten Bedingungen nicht verunreinigtes Niederschlagswasser aus dem Tagebaubetrieb in einer Menge von 80 m³/h und einer Jahresmenge von 10.000 m³ / in den Haienbach eingeleitet wird, der je nach Abbauabschnitt in einem Abstand zwischen 100 und 150 m nordwestlich des Vorhabens liegt.(Vgl. S. 69 des Planfeststellungsbeschlusses) Dass dies wesentliche Auswirkungen auf die Wasserqualität haben wird ist nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin rügt, diese Aussage beruhe „auf einer nicht ausreichenden Datengrundlage“ und es „fehle an einem vertieften Fachbeitrag zum Wasserrecht, soweit das Oberflächengewässer „Haienbach“ sowie die „Saar“ betroffen“ seien, ist dieses Vorbringen schon mangels hinreichender Substantiierung nicht geeignet, die Einschätzung des Beklagten in Frage zu stellen. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen darauf hingewiesen, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis eigentlich nicht benötigt würde, da das Niederschlagswasser vollständig versickern würde, und diese nur vorsorglich beantragt worden sei.
Der weitere Einwand der Klägerin, das „Fachgutachten Lufthygiene“ sei unvollständig, da es nicht die sog. „Variante 3“ berücksichtige, überzeugt ebenfalls nicht. Es ist nicht zu erkennen, dass der Transport der abgebauten Rohstoffe über eine „Bandbrücke“ dem Vorhaben im Hinblick auf die zu erwartenden Staubemissionen „ein völlig neues Gepräge“ gibt. Insoweit erscheint bereits fraglich, ob es durch den von der Klägerin angeführten „zusätzlichen Umladevorgang“ überhaupt zu weiteren relevanten Staubemissionen kommt. Den während des Transports über die „Bandbrücke“ in einer im Vergleich zu einem LKW größeren Höhe entstehenden Verwehungen kann durch eine Einkapselung begegnet werden. Dem weiteren Hinweis der Klägerin in dem Zusammenhang, dass es in ihrem Gemeindegebiet bereits zu einer Kumulation von Staubemissionen komme, die von der Dillinger Hütte ausgingen, kommt im vorliegenden Fall - bei der Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens der Beigeladenen - keine Bedeutung zu.
Inwieweit sich unter den zuvor genannten Gesichtspunkten gegebenenfalls Abwehrrechte der Klägerin ergeben könnten, kann von daher im Ergebnis dahinstehen.
3. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans verstößt auch nicht gegen materiell-rechtliche Normen, die zugleich den Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt sind, d.h. einen subjektiv-rechtlichen Gehalt haben.
Die Klägerin kann mit ihrer Klage gegen den einen Rahmenbetriebsplan gem. § 52 Abs. 2a BBergG zulassenden Planfeststellungsbeschluss des Beklagten (nur) den Verstoß gegen solche materiell-rechtlichen Normen geltend machen, die zugleich ihren Interessen zu dienen bestimmt sind. Als solche drittschützende Normen kommen insbesondere die sich aus § 55 oder § 48 Abs. 2 BBergG ergebenden Voraussetzungen in Betracht, bei deren Vorliegen die beantragte Zulassung des Rahmenbetriebsplans zwingend zu versagen ist. Liegen die sich danach ergebenden zwingenden Versagungsgründe hingegen nicht vor, hat die zuständige Bergbehörde den Planfeststellungsbeschluss zu erlassen. Das allgemeine (und drittschützende) fachplanerische Abwägungsgebot gilt für die bergrechtliche Planfeststellung nicht.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259; sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.3.2008 - OVG 11 N 59.05 -, juris)
a) Ein ihre Rechte verletzender Verstoß gegen die in § 55 BBergG genannten Zulassungsvoraussetzungen liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor.
aa) Die Klägerin kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beigeladene den nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG erforderlichen Nachweis der Gewinnungsberechtigung nicht erbracht habe. Darauf, dass sich nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin lediglich 26 % der Vorhabenfläche im Eigentum der Klägerin befinden, kommt es in dem Zusammenhang nicht entscheidend an. Der § 55 Abs. 1 Nr. 1 BbergG bezieht sich nicht auf die Eigentumsverhältnisse der für die bergbauliche Tätigkeit erforderlichen Grundstücke, sondern nur auf die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen.(Vgl. von Mäßenhausen in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 55 Rdnr. 7) Falls der Unternehmer bei der Vorlage eines Rahmenbetriebsplans die Berechtigung für den vorgesehenen Abbau noch nicht vollständig besitzt, schließt das die Zulassung nicht aus. Da erst die Hauptbetriebsplanzulassung gestattende Wirkung für die Aufsuchungs- und Gewinnungstätigkeit entfaltet, verlangt eine Rahmenbetriebsplanzulassung nicht zwingend den Nachweis einer Gewinnungsberechtigung für das gesamte vom Rahmenbetriebsplan erfasste Feld, sofern zum Entscheidungszeitpunkt nicht völlig ausgeschlossen ist, dass der Unternehmer die Berechtigung noch erlangen kann.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10/08 -, BVerwGE 132, 261; sowie von Mäßenhausen in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 55 Rdnr. 10) Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist in diesen Fällen aber mit der einschränkenden Nebenbestimmung zu erteilen, dass die Gewinnungsberechtigung bei der Vorlage des Hauptbetriebsplans nachzuweisen ist.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.11.1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1, 13) Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Der Beklagte hat in den Planfeststellungsbeschluss die Auflage 4.1.2.2 aufgenommen, wonach die Gewinnungsberechtigung im Sinne des § 4 Abs. 6 BbergG im jeweiligen Hauptbetriebsplan vollständig nachzuweisen ist. Hierzu bedarf es – wie erwähnt – nicht der Verschaffung des Eigentums, vielmehr kommt es maßgeblich auf die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodensachätzen an. Eine bestimmte Art des Nachweises schreibt § 52 Abs. 4 BBergG nicht vor. Der Unternehmer kann den Nachweis durch Vorlage einer vertraglichen Vereinbarung (wie z.B. einen Pachtvertrag) erbringen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 -, juris) Auch im Hinblick auf die mit dem Erwerb der Berechtigung verbundenen erheblichen finanziellen Investitionen ist es gerechtfertigt, den (vollständigen) Nachweis der Gewinnungsberechtigung von dem Unternehmer erst im Zusammenhang mit dem Hauptbetriebsplan zu verlangen. Ob und inwieweit die anderen Eigentümer der vom Rahmenbetriebsplan erfassten Grundstücke tatsächlich bereit sind, der Beigeladenen die Gewinnungsberechtigung einzuräumen, bedarf daher hier ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob hinsichtlich der im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke ein Zulegungsverfahren nach § 35 BBergG erfolgversprechend ist.
bb) Auf einen Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Danach ist ein Betriebsplan nur zuzulassen, wenn für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist. Der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG kommt nach der Rechtsprechung des Senats keine drittschützende Wirkung zu.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 176/07 -, juris) Bei der Auslegung der bergrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Zulassung von Betriebsplänen unter dem Gesichtspunkt, ob in ihnen der Schutz von Belangen eines individualisierbaren Kreises von Drittbetroffenen angelegt ist, sind die besonderen Sachgesetzlichkeiten des Bergbaus angemessen zu berücksichtigen.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 6.10.2017 - 8 ZB 15.2664 -, juris (m.w.N.)) § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG dient danach nicht dem Schutz individueller Interessen. Von dem bergbaulichen Vorhaben betroffene Oberflächeneigentümern wird Drittschutz im Rahmen der Betriebsplanzulassung in beschränktem Umfang allein durch die §§ 48 Abs. 2, 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG vermittelt.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 176/07 -, juris)
Abgesehen davon ist ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG hier nicht ersichtlich. Die Standsicherheit von Böschungen ist durch entsprechende Auflagen (I.4.1.2.7 ff.) gewährleistet. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass durch die „Bandbrücke“ (Variante 3) die persönliche Sicherheit von Personen oder der öffentliche Verkehr gefährdet wird. Dies wäre bei der Variante 1 (Unterbrechung des Verkehrs auf der Verbindungsstraße) oder der Variante 2 (Kreuzung mit dem Werksverkehr) viel eher der Fall gewesen. Die Behauptung der Klägerin, dass die Variante 3 in Bezug auf die Verkehrsgefährdung eine stärkere Beeinträchtigung darstelle, ist nicht nachvollziehbar. Das Vorhandensein einer Brücke über einer Verkehrsstraße ist für die Teilnehmer am Straßenverkehr aufgrund der Häufigkeit eine alltägliche Selbstverständlichkeit und stellt keinen gefahrerhöhenden Umstand dar.
cc) Auch ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG liegt nicht vor. Darin ist als Voraussetzung für die Zulassung eines Betriebsplans geregelt, dass die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist. Dies ist vorliegend geschehen. Der landschaftspflegerische Begleitplan(Vgl. Bd. 2 der Verwaltungsakten, S. 701-836) enthält Maßnahmen, um die durch den Abbau beanspruchten Flächen nach Beendigung einer Wiedernutzbarmachung zuzuführen. Die Klägerin kann dagegen nicht mit Erfolg geltend machen, die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen seien nicht realisierbar, weil dieser von einer anderen Abbau- und Rekultivierungsreihenfolge ausgehe als der Planfeststellungsbeschluss. Der Abbau der Abbaufelder Großgarten und Kappesheck hat nach dem Planfeststellungsbeschluss in jeweils fünf Abschnitten zu erfolgen. Die Wiedernutzbarmachung ist zeitnah nach Beendigung des Abbaus in dem jeweiligen Abbauabschnitt nach Maßgabe der landespflegerischen Begleitplanung und der dort vorgesehen Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen.(Vgl. die Auflage I.4.1.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 9)) Daraus ergibt sich, dass die Reihenfolge des Abbaus für den Erfolg der Wiedernutzbarmachung der einzelnen Abbauabschnitte unerheblich ist.
dd) Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte auch nicht aus § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG herleiten. Zum einen kommt auch dieser Norm keine individuell drittschützende Wirkung zu,(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 176/07 -, juris) zum anderen sind hier keine gemeinschädlichen Auswirkungen zu erwarten. Erfasst werden nur Schäden, die durch die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen verursacht werden. Zu erwarten sind gemeinschädliche Auswirkungen nur dann, wenn ihr Eintritt bei normalem Geschehensablauf nach allgemeinen Erfahrungen wahrscheinlich ist; lediglich die entfernte Möglichkeit ihres Eintritts reicht nicht aus.(Vgl. von Mäßenhausen in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 55 Rdnr. 104 m.w.N.) Eine solche Wahrscheinlichkeit eines Eintritts gemeinschädlicher Auswirkungen ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die kumulierenden Einflüsse vorhandener Altlasten, der Verlust der Filterschichten durch den Kiesabbau, die Folgen der bereits erfolgten Rekultivierung mit belasteten Erdmassen und die fehlenden Schutzmaßnahmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen seien nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt worden. Soweit die Klägerin in dem Zusammenhang auf ihr erstinstanzliches Vorbringen(Vgl. den Schriftsatz vom 25.2.2011, S. 20 ff. (Bd. I der Gerichtsakten, S. 187 ff.)) verweist, folgt aus den von ihr angeführten Gutachten zu möglichen Gefährdungen des Grundwassers nichts anderes. Dort ist hinsichtlich der diskutierten Trinkwassergefährdung beispielsweise davon die Rede, dass bei „einer Verkettung mehrerer nachteiliger Einflüsse“ Auswirkungen auf das Grundwasser „vorstellbar“ wären.(Vgl. Bd. I der Gerichtsakten, S. 188 f.) Eine Wahrscheinlichkeit gemeinschädlicher Auswirkungen ergibt sich daraus nicht.
b) Auch der (drittschützende) Versagungsgrund des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG greift nicht zugunsten der Klägerin durch. Nach dieser Vorschrift kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Liegen bereits bei der Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, hat sie dies bei ihrer Entscheidung durch Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315) Zu diesen geschützten Rechtsgütern gehört auch die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung, auf die sich die Klägerin hier - neben ihrer Rechtsposition als Eigentümerin - stützt. Die kommunale Selbstverwaltung umfasst den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde. Die Bergbehörde ist deshalb über § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gehalten, die beabsichtigte Gewinnung des Bodenschatzes zu beschränken oder zu untersagen, wenn nur dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie der betroffenen Gemeinden vermieden werden kann. Eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit kommt insbesondere dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259; sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.3.2008 - OVG 11 N 59.05 -, juris)
Bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist danach insbesondere die gemeindliche Planungshoheit als Teil der durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten kommunalen Selbstverwaltung zu beachten. Allerdings nimmt das Bauplanungsrecht nach § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB bei Planfeststellungsverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung die Bindung an die Vorschriften der §§ 29 bis 37 BauGB zurück, wenn die Gemeinde beteiligt wird. An die Stelle einer strikten Verbindlichkeit bauplanungsrechtlicher Anforderungen tritt nach § 38 Satz 1 Halbs. 2 BauGB das Gebot, städtebauliche Belange zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen des § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB hat das BVerwG in seinem Urteil vom 30.3.2017 - 7 C 17.15 - ausdrücklich bejaht. Es hat hierzu ausgeführt, dass der obligatorische Rahmenbetriebsplan auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens zugelassen werde (§ 52 Abs. 2a Satz 1, § 57a BBergG), die Klägerin im Verfahren beteiligt worden sei und es sich bei dem geplanten Sand-/Kiesabbau um ein Vorhaben von "überörtlicher Bedeutung" handele. Überörtliche Bedeutung habe ein Vorhaben dann, wenn es aufgrund seiner überörtlichen Bezüge bei typisierender Betrachtungsweise einen gemeindeübergreifenden Koordinierungsbedarf hervorrufe. Dies setze nicht voraus, dass das Vorhaben als solches das Gebiet von mindestens zwei Gemeinden berühre. Ein Koordinierungsbedarf könne vielmehr auch bei einem auf das Gebiet nur einer Gemeinde beschränkten Vorhaben dann vorliegen, wenn dieses in ein übergreifendes Planungsprojekt, insbesondere bei weiträumigen Infrastrukturvorhaben, eingebettet sei. Entsprechendes gelte, wenn das örtlich radizierte Vorhaben sich in übergreifende raumbezogene Vorgaben einpassen müsse, weil es der Abstimmung mehrerer örtlicher Planungen bedürfe. Dies sei etwa dann der Fall, wenn für das Vorhaben ein Raumordnungsverfahren durchzuführen sei. Ein solches Verfahren sei hier im Vorfeld des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt worden.(Vgl. S. 25 des Planfeststellungsbeschlusses) In der raumordnerischen Beurteilung - Abschlussbescheid - vom 11.12.2006 würden im Abschnitt III.3.2 die planerischen Rahmenbedingungen (Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Umwelt <Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur>" vom 13.7. 2004) dargestellt.(Bd. 1 der Verwaltungsakten, S. 95 ff.) Diesen überzeugenden Ausführungen des BVerwG macht sich der Senat uneingeschränkt zu eigen. Soweit die Klägerin dagegen einwendet, die raumordnerische Beurteilung sei gegenstandslos geworden, weil der Abschlussbericht vom 11.12.2006 unter VI. 6.2 eine auflösende Bedingung enthalte, die eingetreten sei, ändert dies nichts daran, dass ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wurde. Allein darauf kommt es nach dem Urteil des BVerwG an. Die von ihm angesprochene Indizwirkung für das Vorliegen einer überörtlichen Bedeutung ergibt sich aus dem Erfordernis der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens. Dieses Erfordernis bleibt unabhängig von dem seitens der Klägerin behaupteten Bedingungseintritt bestehen und rechtfertigt nach wie vor die Annahme der Notwendigkeit eines für die überörtliche Bedeutung des Vorhabens charakteristischen gemeindeübergreifenden Koordinierungsbedarfs. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass ein neues Raumordnungsverfahren durchgeführt werden müsse. Ob sich seit dem Erlass des erwähnten Abschlussbescheides die Voraussetzungen der vorgenommenen raumordnerischen Beurteilung - etwa durch die Änderung des Flächennutzungsplans und den Erlass der Bebauungspläne Nr. 69 und Nr.70 - wesentlich geändert haben, wie die Klägerin behauptet, ist in dem Zusammenhang ebenfalls ohne Bedeutung, da die Richtigkeit der raumordnerischen Beurteilung im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist. Deshalb bedarf es auch keiner Entscheidung ob die Auffassung der Klägerin zutrifft, die Planungsaussage „Standortbereich für die Gewinnung von Rohstoffen“ in dem Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ vom 13.7.2004 weise nicht die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe in Form einer förmlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Planungsträger abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Zielfestlegung auf und sei deshalb nicht geeignet, normative Bindungen zu erzeugen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ließe sich daraus noch nicht herleiten, dass der Planfeststellungsbeschluss den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht entspricht. Erst recht ändert all dies nichts an der - vom BVerwG festgestellten - überörtlichen Bedeutung des Vorhabens und damit an dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB.
Demgemäß ist hier gemäß § 38 Satz 1 Halbs. 2 BauGB zu prüfen, ob die Beklagte bei der Planfeststellung die von der Klägerin ins Feld geführten städtebaulichen Belange ordnungsgemäß berücksichtigt hat. Bei ihrer Pflicht, die städtebaulichen Belange zu berücksichtigen, hat die Planfeststellungsbehörde von der städtebaulichen Situation auszugehen, wie sie in den Bauleitplänen und oder in anderen sachlich und räumlich verfestigten Planungsabsichten der Gemeinde konkretisiert ist.(Vgl. Rieger in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 8. Aufl., § 38 Rdnr. 19) Hier hat sich der Beklagte mit den sich aus dem geänderten Flächennutzungsplan und den Bebauungsplänen Nr. 69 und Nr. 70 ergebenden städtebaulichen Belangen der Klägerin im Planfeststellungsbeschluss(Vgl. S. 48 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) hinreichend auseinandergesetzt. Danach sieht der Rahmenbetriebsplan insgesamt 10 Abbauabschnitte von je 1,3 ha vor. Aus den Gegebenheiten der Lagerstätte und der voraussichtlichen Jahresfördermenge resultiere ein jährlicher Flächenbedarf von 1,0 bis 1,5 ha, was zu einer geschätzten Lebensdauer des Tagebaus von 10 Jahren - je nach Marktlage 8 bis 12 Jahre - führe. Nach der raumordnerischen Beurteilung und deren Umsetzung in der Nebenbestimmung 1.4.2.3 sind die Abbaufelder nacheinander abzubauen und entsprechend der Abbaufolge sukzessive zu rekultivieren. Mit dem Abbau eines neuen Abschnitts darf erst begonnen werden, wenn mit der Rekultivierung des vorangegangenen Abschnitts mindestens begonnen wurde. Der Abbau wird zu jedem Zeitpunkt etwa 20 % der gesamten Vorhabenfläche beanspruchen, nämlich die Fläche von zwei Vorhabenabschnitten (ca. 2,6 ha). Der Vorhabenbereich umfasst zurzeit im wesentlichen Grünland, vereinzelt Gehölzbestände. Die seitens der Klägerin planerisch festgelegten Nutzungen „Naherholung“ (Großgarten) bzw. „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ (Kappesheck) werden nur temporär - für die geschilderte Dauer des Abbaus - beeinträchtigt. Der im Rahmenbetriebsplan vorgesehene Abbau steht daher der Verwirklichung der städtebaulichen Ziele der Klägerin nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend entgegen. Durch die Nebenbestimmungen zum Naturschutz (I.4.3 ff.) ist sichergestellt, dass die jeweils vom Abbau betroffenen Teilbereiche und schließlich der gesamte Vorhabenbereich nach dem Abschluss der Ausgleichs-, Rekultivierungs- und Ersatzmaßnahmen wieder uneingeschränkt für die städtebaulichen Ziele der Naherholung und des Naturschutzes zur Verfügung stehen. In dem Zusammenhang hat der Beklagte im Übrigen zu Recht auch berücksichtigt, dass durch den in der Nähe bereits zugelassenen Abbau Kalkofenhügel ebenfalls eine Beeinträchtigung erfolgt, die offenbar von der Klägerin nicht als so bedeutend eingeschätzt wurde, dass sie die Ausweisung der Flächen für die Naherholung in der unmittelbaren Nachbarschaft behindert hätte.(Vgl. S. 49 des Planfeststellungsbeschlusses)
Im vorliegenden Fall wird die Planungshoheit der Klägerin durch das durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht nachhaltig gestört. Zwar hat die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Auswirkungen auf die Bauleitplanung der Klägerin. Deren Ziele einer Naherholung bzw. des Naturschutzes in den betroffenen Gebieten lassen sich nur mit einer zeitlichen Verzögerung verwirklichen, weil sich der Abbau voraussichtlich über insgesamt etwa 10 Jahre hinzieht und die für die jeweiligen Abbauabschnitte vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen Zeit benötigen. Eine unverhältnismäßige Einschränkung der Planungshoheit der Klägerin ist damit aber nicht verbunden. Kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets sind nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen. Zu diesen natürlichen Gegebenheiten gehört auch das Vorhandensein abbauwürdiger Bodenschätze, der vom Gesetzgeber ermöglicht wird. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG ist bei der Anwendung von Vorschriften, die auf u.a. im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützten Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen dienen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Diese - auch Rohstoffsicherungsklausel genannte – Vorschrift räumt dem Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen wegen deren Standortgebundenheit und wegen eines Interesses der Allgemeinheit an deren Verwirklichung einen Vorrang ein.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315) Ausgehend hiervon kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die standortnahe Versorgung der heimischen Industrie mit Rohstoffen könne unabhängig von einer weiteren Abbautätigkeit der Beigeladenen durch andere Lagerstätten im Saarland (beispielsweise im benachbarten Püttlingen, in Saarwellingen oder Niederlosheim) sowie durch solche im benachbarten und als sand- und kiesreich geltenden Rheinland-Pfalz erfolgen. Der wirtschaftlich sinnvolle, kontinuierliche Abbau der Lagerstätten, der vom Gesetzgeber aus gewichtigen öffentlichen Interessen gewollt ist, wäre dadurch weithin in Frage gestellt. Die Gemeinde unterliegt insoweit einer Situationsgebundenheit mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, grundsätzlich zumutbar sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259) So liegt der Fall auch hier. Die Verwirklichung der städtebaulichen Planungen der Klägerin für die betroffenen Gebiete Großgarten und Kappesheck wird durch die Zulassung des Vorhabens lediglich hinausgezögert. Der Quarzabbau führt nicht zu einer dauerhaften Verhinderung der Umsetzung der in den Bebauungsplänen Nr. 69 und 70 beinhalteten kommunalen Bauleitplanung und damit zur Unmöglichkeit der Umsetzung der kommunalen Planungen als Ausdruck der kommunalen Planungshoheit, sondern nur zu einer zeitlichen Verschiebung der Umsetzung der Bauleitplanung. Der Klägerin werden keine Planungsmöglichkeiten unnötig oder gar endgültig verbaut. Wegen der abschnittsweisen Planung stehen Teilbereiche der von der Bauleitplanung umfassten Flächen auch während des Abbaus für die Naherholung und den Naturschutz zur Verfügung. Die betrieblichen Immissionen des Tagebaus sind zudem auf die zugelassenen Betriebszeiten an Werktagen von 7.00 - 18.00 Uhr beschränkt, so dass auch die im nahen Umfeld des Tagebaus gelegenen Flächen insbesondere an den Wochenenden zu Erholungs- und Freizeitaktivitäten genutzt werden könnten. Mit dem Ende des Abbaus in den einzelnen Abschnitten nach etwa 2 Jahren kann auch auf den abgebauten Flächen die Bebauungsplanung der Klägerin wieder umgesetzt werden. Nach der raumordnerischen Beurteilung sind die Vorhabenflächen, was die Naherholungsfunktion angeht, lediglich von örtlicher Bedeutung. Wegeverbindungen mit überörtlicher Bedeutung werden durch den Abbau nicht beeinträchtigt. Eine nachhaltige Störung der Planungen der Klägerin, die als überwiegendes öffentliches Interesse eine Versagung des Abbauvorhabens erfordern würde, liegt nach allem nicht vor. Soweit die Klägerin vorträgt, es komme durch den Rohstoffabbau, selbst wenn dieser nur als Zwischennutzung stattfinde, zu einer nachteiligen Veränderung des gerade für Naherholungsgebiete essentiell wichtigen Natur- und Landschaftsbildes, ist nicht ersichtlich, dass dieser Veränderung nicht durch die vorgeschriebenen Rekultivierungsmaßnahmen erfolgreich begegnet werden kann.
c) Die Festsetzung der Auflage Variante 3 führt schließlich nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der eigentumsrechtlichen Position der Klägerin. Infolge der Belassung der Bodenschätze im Bereich der Verbindungsstraße und der vorgesehenen Kreuzung der Straße mittels „Bandbrücke“ wird das Grundeigentum der Klägerin - abgesehen von dem Luftraum - nicht zum Zweck des Abbaus der dortigen Bodenschätze in Anspruch genommen. Wie sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergibt, hat der Beklagte im Rahmen der Gesamtabwägung der abwägungserheblichen Belange gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG die jeweiligen Vor- und Nachteile der vorgeschlagenen drei Varianten abgewogen und dabei die Variante 3 mit Blick auf die damit verfolgte Zielsetzung, Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs zu vermeiden und neben der Regelung zum Abtransport des gewonnenen Minerals über die Bandanlage auch eine Regelung zur Vermeidung des mit dem Transport von Verfüllmaterial in das Abbaufeld Kappesheck verbundenen Verkehrs zu treffen, als geeignet angesehen. Dieses Abwägungsergebnis berücksichtigt die Belange der Klägerin angemessen. Zum einen wird ihrem Bestreben, nachteilige Auswirkungen auf den Straßenverkehr zu vermeiden, Rechnung getragen, da der Straßenkörper nicht in Anspruch genommen wird. Zum anderen wird durch die Bandbrücke weniger abbaubedingter Lkw-Verkehr entstehen und die mit dieser Variante verbundenen Emissionen können durch Einkapselung begrenzt werden, so dass entgegen der Befürchtung der Klägerin auch keine „Überforderung“ der Verkehrsteilnehmer durch ein sichtbares Förderband zu erwarten ist. Im Übrigen ist, was die Beeinträchtigung des über der im kommunalen Eigentum stehenden Straße befindlichen Luftraums durch die „Bandbrücke“ anbelangt, zu berücksichtigen, dass die Klägerin darüber nicht beliebig verfügen kann, sondern dass das Eigentum der Zweckbindung als öffentliche Verkehrsfläche und damit einer Gemeinwohlbindung unterliegt. Die Verkehrsfunktion wird wie dargelegt keine nennenswerte Einschränkung erfahren und für eine darüber hinausgehende sonstige Beschränkung des Eigentums der Klägerin durch die Inanspruchnahme des Luftraums dieser Straße ist nichts dargetan. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemeindliches Eigentum nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG als „Freiheitsrecht“ gewährleistet ist, sondern von seinem Zweck her dem Gemeinwohl unterliegt.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerwGE 61, 82)
Nach allem hat das Verwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht aufgehoben.
Den Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der auch die erstinstanzlich angefallenen außergerichtlichen Kosten betreffende Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen, die einen Antrag gestellt hatte und damit ein Kostenrisiko eingegangen war, folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 60.000,- EUR festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
Die vom Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassenen und auch ansonsten zulässigen Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen haben Erfolg. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist unbegründet, da der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 26.3.2010, mit dem der Rahmenbetriebsplan für den Quarzsandtagebau Großgarten/Kappesheck der Beigeladenen zugelassen wurde, die Klägerin nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt.
1. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht in einer Weise verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, dass dadurch Rechte der Klägerin verletzt würden. Das BVerwG hat hierzu in seinem Urteil vom 30.3.2017 - 7 C 17.15 - ausgeführt, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht wegen eines Fehlers im Verwaltungsverfahren aufzuheben ist. Der Senat sei zutreffend davon ausgegangen, dass die im Bekanntmachungstext verwendete Umschreibung der räumlichen Lage des Vorhabens - Angabe von Gemarkung und Flurbezeichnung - die von § 73 Abs. 5 Satz 1 SVwVfG geforderte Anstoßwirkung nicht verfehlt habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch kein Verstoß gegen § 73 Abs. 8 SVwVfG vor. Nach § 73 Abs. 8 Satz 1 SVwVfG ist, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Klägerin indes nicht vor, da nicht ersichtlich ist, dass sie durch die Auflage
„Der Transport des gewonnenen Quarzkieses/Quarzsandes, des Abraums und der zur Wiedernutzbarmachung benötigten Massen aus dem Abbaufeld Kappesheck und in das Abbaufeld Kappesheck hat ausschließlich über eine Bandbrücke (Variante 3) zu erfolgen.“ ( Vgl. S. 9 des Planfeststellungsbeschlusses )
stärker als zuvor durch die Variante 1 (Unterbrechung des Verkehrs auf der Verbindungsstraße) oder die Variante 2 (Kreuzung mit dem Werksverkehr) in ihren Belangen berührt wird. Der Senat bleibt insoweit bei der bereits in dem Urteil vom 19.3.2014 - 2 A 330/12 - vertretenen Einschätzung, dass die in der Variante 3 vorgesehene Überquerung des Verbindungsweges mittels einer Förderbandkonstruktion (sog. „Bandbrücke“) eine Inanspruchnahme und damit eine Beeinträchtigung des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs auf der Verbindungsstraße ausschließt. Damit wurde den Einwänden - unter anderem auch der Klägerin - stattgegeben. Diese Variante greift weder in den Straßenkörper noch in den Verkehr ein und kommt auch nur für die Dauer des Abbaus im Abbaufeld Kappesheck zum Tragen. Zwar ist mit dieser Variante eine Konstruktion im Luftraum über dem Grundstück der Klägerin verbunden, die einen Eingriff in deren Verfügungsbereich (vgl. § 905 BGB) mit sich bringt. Dieser wiegt aber jedenfalls nicht schwerer als die Varianten 1 und 2, zumal die von der Bandbrücke ausgehenden Emissionen durch eine vorgesehene Kapselung reduziert werden sollen und zudem der abbaubedingte Lkw-Verkehr verringert wird. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 73 Abs. 8 Satz 1 SVwVfG liegt folglich nicht vor.
2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die der Klägerin eigene Verfahrensrechte einräumen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbständiges Verwaltungsverfahren. Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 UVPG unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Sie dient als verfahrensrechtliches Instrument dazu, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese Beteiligung gewährleistet das Anhörungsverfahren nach § 73 SVwVfG. Nach § 57a Abs. 2 Satz 2 BBergG muss der Rahmenbetriebsplan alle Angaben enthalten, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsam sind, insbesondere eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie alle sonstigen Angaben, um solche Auswirkungen feststellen und beurteilen zu können. Notwendige Angaben im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere solche über alle erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft und Kultur- und sonstige Sachgüter (vgl. dazu den bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau).(Vgl. nunmehr Ziff. 4 der Anlage 4 des UVPG) Wie konkret und detailgenau diese Angaben sein müssen, bestimmt sich nach der Zulassungswirkung des Rahmenbetriebsplans. Dieser setzt (lediglich) einen verbindlichen Rahmen für die nachfolgenden Hauptbetriebspläne und die Sonderbetriebspläne, die erst den konkreten Abbau zulassen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259)
Diesem - eingeschränkten - Gegenstand der hier zu überprüfenden bergrechtlichen Planfeststellung genügt die von dem Beklagten vorgenommene Umweltverträglichkeitsprüfung. Soweit die Klägerin geltend macht, die Angaben im Planfeststellungsbeschluss würden von den Angaben zur vorgesehenen Abbaureihenfolge sowie zur Rekultivierungsreihenfolge abweichen, ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus wesentliche Auswirkungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben könnten. Insoweit ist weniger die Reihenfolge der Rekultivierungsmaßnahmen maßgeblich als vielmehr die Vornahme dieser Maßnahmen als solche. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „ob der landschaftspflegerische Begleitplan bzw. das darin vorgesehene Rekultivierungskonzept überhaupt noch als schlüssig bezeichnet werden kann“, stellt sich daher nicht.
Auch das Vorbringen der Klägerin, in der Umweltverträglichkeitsprüfung sei hinsichtlich des Schutzguts Boden zwar auf eine bestehende Altablagerung hingewiesen worden, diesbezüglich sei jedoch die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen unzulässiger Weise in ein späteres Verfahren verlagert worden, greift nicht durch. Insoweit wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Rahmenbetriebsplan lediglich einen verbindlichen Rahmen die nachfolgenden Hauptbetriebspläne und die Sonderbetriebspläne setzt. Deshalb durfte die Festlegung von Maßnahmen, um schädlichen Bodenverunreinigungen durch vorhandene Altablagerungen zu begegnen, deren genaue Ausdehnung noch nicht bekannt ist und die eventuell beim Abbau angeschnitten werden, einem dieser dem Rahmenbetriebsplan nachfolgenden Verfahren überlassen werden.
Ob die vom EuGH(Vgl. EuGH, Urteil vom 1.7.2015 – C-461/13, juris) formulierten und vom Bundesverwaltungsgericht(Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.2.2017 - 7 A 2/15 -, juris) übernommenen Maßstäbe für das aus Art. 4 Abs. 1 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)(Richtlinie 2000/60/EG 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsbl. L 327/1) und aus § 27 Abs. 1 WHG hergeleitete wasserrechtliche Verschlechterungsverbot, wie die Klägerin meint, nicht nur für den Ausbau von Oberflächengewässern, sondern auch für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer Geltung beanspruchen, bedarf hier keiner Entscheidung. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird. Eine Verschlechterung in diesem Sinne liegt vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente (QK) des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtert.(Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 9.2.2017 - 7 A 2/15 -, juris) Dass ein derartiger Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vorliegt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss schließt eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG ein.(Vgl. S. 5 f. des Planfeststellungsbeschusses) Zum Wasserschutz enthält der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus zahlreiche Nebenbestimmungen.(Vgl. S. 13-17 des Planfeststellungsbeschlusses) Die Einschätzung der Beklagten, dass bei Einhaltung dieser Nebenbestimmungen Auswirkungen auf Oberflächengewässer nicht zu erwarten sind,(Vgl. S. 69 u. 81 des Planfeststellungsbeschlusses) ist nicht zu beanstanden. In dem Planfeststellungsbeschluss ist dazu ausgeführt, dass mit der zeitweiligen Wasserhaltung unter den von der Wasserbehörde für die Erteilung der Einleiterlaubnis gesetzten Bedingungen nicht verunreinigtes Niederschlagswasser aus dem Tagebaubetrieb in einer Menge von 80 m³/h und einer Jahresmenge von 10.000 m³ / in den Haienbach eingeleitet wird, der je nach Abbauabschnitt in einem Abstand zwischen 100 und 150 m nordwestlich des Vorhabens liegt.(Vgl. S. 69 des Planfeststellungsbeschlusses) Dass dies wesentliche Auswirkungen auf die Wasserqualität haben wird ist nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin rügt, diese Aussage beruhe „auf einer nicht ausreichenden Datengrundlage“ und es „fehle an einem vertieften Fachbeitrag zum Wasserrecht, soweit das Oberflächengewässer „Haienbach“ sowie die „Saar“ betroffen“ seien, ist dieses Vorbringen schon mangels hinreichender Substantiierung nicht geeignet, die Einschätzung des Beklagten in Frage zu stellen. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen darauf hingewiesen, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis eigentlich nicht benötigt würde, da das Niederschlagswasser vollständig versickern würde, und diese nur vorsorglich beantragt worden sei.
Der weitere Einwand der Klägerin, das „Fachgutachten Lufthygiene“ sei unvollständig, da es nicht die sog. „Variante 3“ berücksichtige, überzeugt ebenfalls nicht. Es ist nicht zu erkennen, dass der Transport der abgebauten Rohstoffe über eine „Bandbrücke“ dem Vorhaben im Hinblick auf die zu erwartenden Staubemissionen „ein völlig neues Gepräge“ gibt. Insoweit erscheint bereits fraglich, ob es durch den von der Klägerin angeführten „zusätzlichen Umladevorgang“ überhaupt zu weiteren relevanten Staubemissionen kommt. Den während des Transports über die „Bandbrücke“ in einer im Vergleich zu einem LKW größeren Höhe entstehenden Verwehungen kann durch eine Einkapselung begegnet werden. Dem weiteren Hinweis der Klägerin in dem Zusammenhang, dass es in ihrem Gemeindegebiet bereits zu einer Kumulation von Staubemissionen komme, die von der Dillinger Hütte ausgingen, kommt im vorliegenden Fall - bei der Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens der Beigeladenen - keine Bedeutung zu.
Inwieweit sich unter den zuvor genannten Gesichtspunkten gegebenenfalls Abwehrrechte der Klägerin ergeben könnten, kann von daher im Ergebnis dahinstehen.
3. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans verstößt auch nicht gegen materiell-rechtliche Normen, die zugleich den Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt sind, d.h. einen subjektiv-rechtlichen Gehalt haben.
Die Klägerin kann mit ihrer Klage gegen den einen Rahmenbetriebsplan gem. § 52 Abs. 2a BBergG zulassenden Planfeststellungsbeschluss des Beklagten (nur) den Verstoß gegen solche materiell-rechtlichen Normen geltend machen, die zugleich ihren Interessen zu dienen bestimmt sind. Als solche drittschützende Normen kommen insbesondere die sich aus § 55 oder § 48 Abs. 2 BBergG ergebenden Voraussetzungen in Betracht, bei deren Vorliegen die beantragte Zulassung des Rahmenbetriebsplans zwingend zu versagen ist. Liegen die sich danach ergebenden zwingenden Versagungsgründe hingegen nicht vor, hat die zuständige Bergbehörde den Planfeststellungsbeschluss zu erlassen. Das allgemeine (und drittschützende) fachplanerische Abwägungsgebot gilt für die bergrechtliche Planfeststellung nicht.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259; sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.3.2008 - OVG 11 N 59.05 -, juris)
a) Ein ihre Rechte verletzender Verstoß gegen die in § 55 BBergG genannten Zulassungsvoraussetzungen liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor.
aa) Die Klägerin kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beigeladene den nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG erforderlichen Nachweis der Gewinnungsberechtigung nicht erbracht habe. Darauf, dass sich nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin lediglich 26 % der Vorhabenfläche im Eigentum der Klägerin befinden, kommt es in dem Zusammenhang nicht entscheidend an. Der § 55 Abs. 1 Nr. 1 BbergG bezieht sich nicht auf die Eigentumsverhältnisse der für die bergbauliche Tätigkeit erforderlichen Grundstücke, sondern nur auf die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen.(Vgl. von Mäßenhausen in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 55 Rdnr. 7) Falls der Unternehmer bei der Vorlage eines Rahmenbetriebsplans die Berechtigung für den vorgesehenen Abbau noch nicht vollständig besitzt, schließt das die Zulassung nicht aus. Da erst die Hauptbetriebsplanzulassung gestattende Wirkung für die Aufsuchungs- und Gewinnungstätigkeit entfaltet, verlangt eine Rahmenbetriebsplanzulassung nicht zwingend den Nachweis einer Gewinnungsberechtigung für das gesamte vom Rahmenbetriebsplan erfasste Feld, sofern zum Entscheidungszeitpunkt nicht völlig ausgeschlossen ist, dass der Unternehmer die Berechtigung noch erlangen kann.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10/08 -, BVerwGE 132, 261; sowie von Mäßenhausen in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 55 Rdnr. 10) Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist in diesen Fällen aber mit der einschränkenden Nebenbestimmung zu erteilen, dass die Gewinnungsberechtigung bei der Vorlage des Hauptbetriebsplans nachzuweisen ist.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.11.1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1, 13) Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Der Beklagte hat in den Planfeststellungsbeschluss die Auflage 4.1.2.2 aufgenommen, wonach die Gewinnungsberechtigung im Sinne des § 4 Abs. 6 BbergG im jeweiligen Hauptbetriebsplan vollständig nachzuweisen ist. Hierzu bedarf es – wie erwähnt – nicht der Verschaffung des Eigentums, vielmehr kommt es maßgeblich auf die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodensachätzen an. Eine bestimmte Art des Nachweises schreibt § 52 Abs. 4 BBergG nicht vor. Der Unternehmer kann den Nachweis durch Vorlage einer vertraglichen Vereinbarung (wie z.B. einen Pachtvertrag) erbringen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 -, juris) Auch im Hinblick auf die mit dem Erwerb der Berechtigung verbundenen erheblichen finanziellen Investitionen ist es gerechtfertigt, den (vollständigen) Nachweis der Gewinnungsberechtigung von dem Unternehmer erst im Zusammenhang mit dem Hauptbetriebsplan zu verlangen. Ob und inwieweit die anderen Eigentümer der vom Rahmenbetriebsplan erfassten Grundstücke tatsächlich bereit sind, der Beigeladenen die Gewinnungsberechtigung einzuräumen, bedarf daher hier ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob hinsichtlich der im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke ein Zulegungsverfahren nach § 35 BBergG erfolgversprechend ist.
bb) Auf einen Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Danach ist ein Betriebsplan nur zuzulassen, wenn für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist. Der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG kommt nach der Rechtsprechung des Senats keine drittschützende Wirkung zu.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 176/07 -, juris) Bei der Auslegung der bergrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Zulassung von Betriebsplänen unter dem Gesichtspunkt, ob in ihnen der Schutz von Belangen eines individualisierbaren Kreises von Drittbetroffenen angelegt ist, sind die besonderen Sachgesetzlichkeiten des Bergbaus angemessen zu berücksichtigen.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 6.10.2017 - 8 ZB 15.2664 -, juris (m.w.N.)) § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG dient danach nicht dem Schutz individueller Interessen. Von dem bergbaulichen Vorhaben betroffene Oberflächeneigentümern wird Drittschutz im Rahmen der Betriebsplanzulassung in beschränktem Umfang allein durch die §§ 48 Abs. 2, 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG vermittelt.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 176/07 -, juris)
Abgesehen davon ist ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG hier nicht ersichtlich. Die Standsicherheit von Böschungen ist durch entsprechende Auflagen (I.4.1.2.7 ff.) gewährleistet. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass durch die „Bandbrücke“ (Variante 3) die persönliche Sicherheit von Personen oder der öffentliche Verkehr gefährdet wird. Dies wäre bei der Variante 1 (Unterbrechung des Verkehrs auf der Verbindungsstraße) oder der Variante 2 (Kreuzung mit dem Werksverkehr) viel eher der Fall gewesen. Die Behauptung der Klägerin, dass die Variante 3 in Bezug auf die Verkehrsgefährdung eine stärkere Beeinträchtigung darstelle, ist nicht nachvollziehbar. Das Vorhandensein einer Brücke über einer Verkehrsstraße ist für die Teilnehmer am Straßenverkehr aufgrund der Häufigkeit eine alltägliche Selbstverständlichkeit und stellt keinen gefahrerhöhenden Umstand dar.
cc) Auch ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG liegt nicht vor. Darin ist als Voraussetzung für die Zulassung eines Betriebsplans geregelt, dass die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist. Dies ist vorliegend geschehen. Der landschaftspflegerische Begleitplan(Vgl. Bd. 2 der Verwaltungsakten, S. 701-836) enthält Maßnahmen, um die durch den Abbau beanspruchten Flächen nach Beendigung einer Wiedernutzbarmachung zuzuführen. Die Klägerin kann dagegen nicht mit Erfolg geltend machen, die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen seien nicht realisierbar, weil dieser von einer anderen Abbau- und Rekultivierungsreihenfolge ausgehe als der Planfeststellungsbeschluss. Der Abbau der Abbaufelder Großgarten und Kappesheck hat nach dem Planfeststellungsbeschluss in jeweils fünf Abschnitten zu erfolgen. Die Wiedernutzbarmachung ist zeitnah nach Beendigung des Abbaus in dem jeweiligen Abbauabschnitt nach Maßgabe der landespflegerischen Begleitplanung und der dort vorgesehen Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen.(Vgl. die Auflage I.4.1.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 9)) Daraus ergibt sich, dass die Reihenfolge des Abbaus für den Erfolg der Wiedernutzbarmachung der einzelnen Abbauabschnitte unerheblich ist.
dd) Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte auch nicht aus § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG herleiten. Zum einen kommt auch dieser Norm keine individuell drittschützende Wirkung zu,(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 176/07 -, juris) zum anderen sind hier keine gemeinschädlichen Auswirkungen zu erwarten. Erfasst werden nur Schäden, die durch die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen verursacht werden. Zu erwarten sind gemeinschädliche Auswirkungen nur dann, wenn ihr Eintritt bei normalem Geschehensablauf nach allgemeinen Erfahrungen wahrscheinlich ist; lediglich die entfernte Möglichkeit ihres Eintritts reicht nicht aus.(Vgl. von Mäßenhausen in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 55 Rdnr. 104 m.w.N.) Eine solche Wahrscheinlichkeit eines Eintritts gemeinschädlicher Auswirkungen ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die kumulierenden Einflüsse vorhandener Altlasten, der Verlust der Filterschichten durch den Kiesabbau, die Folgen der bereits erfolgten Rekultivierung mit belasteten Erdmassen und die fehlenden Schutzmaßnahmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen seien nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt worden. Soweit die Klägerin in dem Zusammenhang auf ihr erstinstanzliches Vorbringen(Vgl. den Schriftsatz vom 25.2.2011, S. 20 ff. (Bd. I der Gerichtsakten, S. 187 ff.)) verweist, folgt aus den von ihr angeführten Gutachten zu möglichen Gefährdungen des Grundwassers nichts anderes. Dort ist hinsichtlich der diskutierten Trinkwassergefährdung beispielsweise davon die Rede, dass bei „einer Verkettung mehrerer nachteiliger Einflüsse“ Auswirkungen auf das Grundwasser „vorstellbar“ wären.(Vgl. Bd. I der Gerichtsakten, S. 188 f.) Eine Wahrscheinlichkeit gemeinschädlicher Auswirkungen ergibt sich daraus nicht.
b) Auch der (drittschützende) Versagungsgrund des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG greift nicht zugunsten der Klägerin durch. Nach dieser Vorschrift kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Liegen bereits bei der Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, hat sie dies bei ihrer Entscheidung durch Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315) Zu diesen geschützten Rechtsgütern gehört auch die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung, auf die sich die Klägerin hier - neben ihrer Rechtsposition als Eigentümerin - stützt. Die kommunale Selbstverwaltung umfasst den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde. Die Bergbehörde ist deshalb über § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gehalten, die beabsichtigte Gewinnung des Bodenschatzes zu beschränken oder zu untersagen, wenn nur dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie der betroffenen Gemeinden vermieden werden kann. Eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit kommt insbesondere dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259; sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.3.2008 - OVG 11 N 59.05 -, juris)
Bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist danach insbesondere die gemeindliche Planungshoheit als Teil der durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten kommunalen Selbstverwaltung zu beachten. Allerdings nimmt das Bauplanungsrecht nach § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB bei Planfeststellungsverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung die Bindung an die Vorschriften der §§ 29 bis 37 BauGB zurück, wenn die Gemeinde beteiligt wird. An die Stelle einer strikten Verbindlichkeit bauplanungsrechtlicher Anforderungen tritt nach § 38 Satz 1 Halbs. 2 BauGB das Gebot, städtebauliche Belange zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen des § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB hat das BVerwG in seinem Urteil vom 30.3.2017 - 7 C 17.15 - ausdrücklich bejaht. Es hat hierzu ausgeführt, dass der obligatorische Rahmenbetriebsplan auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens zugelassen werde (§ 52 Abs. 2a Satz 1, § 57a BBergG), die Klägerin im Verfahren beteiligt worden sei und es sich bei dem geplanten Sand-/Kiesabbau um ein Vorhaben von "überörtlicher Bedeutung" handele. Überörtliche Bedeutung habe ein Vorhaben dann, wenn es aufgrund seiner überörtlichen Bezüge bei typisierender Betrachtungsweise einen gemeindeübergreifenden Koordinierungsbedarf hervorrufe. Dies setze nicht voraus, dass das Vorhaben als solches das Gebiet von mindestens zwei Gemeinden berühre. Ein Koordinierungsbedarf könne vielmehr auch bei einem auf das Gebiet nur einer Gemeinde beschränkten Vorhaben dann vorliegen, wenn dieses in ein übergreifendes Planungsprojekt, insbesondere bei weiträumigen Infrastrukturvorhaben, eingebettet sei. Entsprechendes gelte, wenn das örtlich radizierte Vorhaben sich in übergreifende raumbezogene Vorgaben einpassen müsse, weil es der Abstimmung mehrerer örtlicher Planungen bedürfe. Dies sei etwa dann der Fall, wenn für das Vorhaben ein Raumordnungsverfahren durchzuführen sei. Ein solches Verfahren sei hier im Vorfeld des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt worden.(Vgl. S. 25 des Planfeststellungsbeschlusses) In der raumordnerischen Beurteilung - Abschlussbescheid - vom 11.12.2006 würden im Abschnitt III.3.2 die planerischen Rahmenbedingungen (Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Umwelt <Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur>" vom 13.7. 2004) dargestellt.(Bd. 1 der Verwaltungsakten, S. 95 ff.) Diesen überzeugenden Ausführungen des BVerwG macht sich der Senat uneingeschränkt zu eigen. Soweit die Klägerin dagegen einwendet, die raumordnerische Beurteilung sei gegenstandslos geworden, weil der Abschlussbericht vom 11.12.2006 unter VI. 6.2 eine auflösende Bedingung enthalte, die eingetreten sei, ändert dies nichts daran, dass ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wurde. Allein darauf kommt es nach dem Urteil des BVerwG an. Die von ihm angesprochene Indizwirkung für das Vorliegen einer überörtlichen Bedeutung ergibt sich aus dem Erfordernis der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens. Dieses Erfordernis bleibt unabhängig von dem seitens der Klägerin behaupteten Bedingungseintritt bestehen und rechtfertigt nach wie vor die Annahme der Notwendigkeit eines für die überörtliche Bedeutung des Vorhabens charakteristischen gemeindeübergreifenden Koordinierungsbedarfs. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass ein neues Raumordnungsverfahren durchgeführt werden müsse. Ob sich seit dem Erlass des erwähnten Abschlussbescheides die Voraussetzungen der vorgenommenen raumordnerischen Beurteilung - etwa durch die Änderung des Flächennutzungsplans und den Erlass der Bebauungspläne Nr. 69 und Nr.70 - wesentlich geändert haben, wie die Klägerin behauptet, ist in dem Zusammenhang ebenfalls ohne Bedeutung, da die Richtigkeit der raumordnerischen Beurteilung im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist. Deshalb bedarf es auch keiner Entscheidung ob die Auffassung der Klägerin zutrifft, die Planungsaussage „Standortbereich für die Gewinnung von Rohstoffen“ in dem Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ vom 13.7.2004 weise nicht die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe in Form einer förmlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Planungsträger abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Zielfestlegung auf und sei deshalb nicht geeignet, normative Bindungen zu erzeugen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ließe sich daraus noch nicht herleiten, dass der Planfeststellungsbeschluss den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht entspricht. Erst recht ändert all dies nichts an der - vom BVerwG festgestellten - überörtlichen Bedeutung des Vorhabens und damit an dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB.
Demgemäß ist hier gemäß § 38 Satz 1 Halbs. 2 BauGB zu prüfen, ob die Beklagte bei der Planfeststellung die von der Klägerin ins Feld geführten städtebaulichen Belange ordnungsgemäß berücksichtigt hat. Bei ihrer Pflicht, die städtebaulichen Belange zu berücksichtigen, hat die Planfeststellungsbehörde von der städtebaulichen Situation auszugehen, wie sie in den Bauleitplänen und oder in anderen sachlich und räumlich verfestigten Planungsabsichten der Gemeinde konkretisiert ist.(Vgl. Rieger in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 8. Aufl., § 38 Rdnr. 19) Hier hat sich der Beklagte mit den sich aus dem geänderten Flächennutzungsplan und den Bebauungsplänen Nr. 69 und Nr. 70 ergebenden städtebaulichen Belangen der Klägerin im Planfeststellungsbeschluss(Vgl. S. 48 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) hinreichend auseinandergesetzt. Danach sieht der Rahmenbetriebsplan insgesamt 10 Abbauabschnitte von je 1,3 ha vor. Aus den Gegebenheiten der Lagerstätte und der voraussichtlichen Jahresfördermenge resultiere ein jährlicher Flächenbedarf von 1,0 bis 1,5 ha, was zu einer geschätzten Lebensdauer des Tagebaus von 10 Jahren - je nach Marktlage 8 bis 12 Jahre - führe. Nach der raumordnerischen Beurteilung und deren Umsetzung in der Nebenbestimmung 1.4.2.3 sind die Abbaufelder nacheinander abzubauen und entsprechend der Abbaufolge sukzessive zu rekultivieren. Mit dem Abbau eines neuen Abschnitts darf erst begonnen werden, wenn mit der Rekultivierung des vorangegangenen Abschnitts mindestens begonnen wurde. Der Abbau wird zu jedem Zeitpunkt etwa 20 % der gesamten Vorhabenfläche beanspruchen, nämlich die Fläche von zwei Vorhabenabschnitten (ca. 2,6 ha). Der Vorhabenbereich umfasst zurzeit im wesentlichen Grünland, vereinzelt Gehölzbestände. Die seitens der Klägerin planerisch festgelegten Nutzungen „Naherholung“ (Großgarten) bzw. „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ (Kappesheck) werden nur temporär - für die geschilderte Dauer des Abbaus - beeinträchtigt. Der im Rahmenbetriebsplan vorgesehene Abbau steht daher der Verwirklichung der städtebaulichen Ziele der Klägerin nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend entgegen. Durch die Nebenbestimmungen zum Naturschutz (I.4.3 ff.) ist sichergestellt, dass die jeweils vom Abbau betroffenen Teilbereiche und schließlich der gesamte Vorhabenbereich nach dem Abschluss der Ausgleichs-, Rekultivierungs- und Ersatzmaßnahmen wieder uneingeschränkt für die städtebaulichen Ziele der Naherholung und des Naturschutzes zur Verfügung stehen. In dem Zusammenhang hat der Beklagte im Übrigen zu Recht auch berücksichtigt, dass durch den in der Nähe bereits zugelassenen Abbau Kalkofenhügel ebenfalls eine Beeinträchtigung erfolgt, die offenbar von der Klägerin nicht als so bedeutend eingeschätzt wurde, dass sie die Ausweisung der Flächen für die Naherholung in der unmittelbaren Nachbarschaft behindert hätte.(Vgl. S. 49 des Planfeststellungsbeschlusses)
Im vorliegenden Fall wird die Planungshoheit der Klägerin durch das durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht nachhaltig gestört. Zwar hat die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Auswirkungen auf die Bauleitplanung der Klägerin. Deren Ziele einer Naherholung bzw. des Naturschutzes in den betroffenen Gebieten lassen sich nur mit einer zeitlichen Verzögerung verwirklichen, weil sich der Abbau voraussichtlich über insgesamt etwa 10 Jahre hinzieht und die für die jeweiligen Abbauabschnitte vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen Zeit benötigen. Eine unverhältnismäßige Einschränkung der Planungshoheit der Klägerin ist damit aber nicht verbunden. Kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets sind nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen. Zu diesen natürlichen Gegebenheiten gehört auch das Vorhandensein abbauwürdiger Bodenschätze, der vom Gesetzgeber ermöglicht wird. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG ist bei der Anwendung von Vorschriften, die auf u.a. im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützten Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen dienen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Diese - auch Rohstoffsicherungsklausel genannte – Vorschrift räumt dem Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen wegen deren Standortgebundenheit und wegen eines Interesses der Allgemeinheit an deren Verwirklichung einen Vorrang ein.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315) Ausgehend hiervon kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die standortnahe Versorgung der heimischen Industrie mit Rohstoffen könne unabhängig von einer weiteren Abbautätigkeit der Beigeladenen durch andere Lagerstätten im Saarland (beispielsweise im benachbarten Püttlingen, in Saarwellingen oder Niederlosheim) sowie durch solche im benachbarten und als sand- und kiesreich geltenden Rheinland-Pfalz erfolgen. Der wirtschaftlich sinnvolle, kontinuierliche Abbau der Lagerstätten, der vom Gesetzgeber aus gewichtigen öffentlichen Interessen gewollt ist, wäre dadurch weithin in Frage gestellt. Die Gemeinde unterliegt insoweit einer Situationsgebundenheit mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, grundsätzlich zumutbar sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259) So liegt der Fall auch hier. Die Verwirklichung der städtebaulichen Planungen der Klägerin für die betroffenen Gebiete Großgarten und Kappesheck wird durch die Zulassung des Vorhabens lediglich hinausgezögert. Der Quarzabbau führt nicht zu einer dauerhaften Verhinderung der Umsetzung der in den Bebauungsplänen Nr. 69 und 70 beinhalteten kommunalen Bauleitplanung und damit zur Unmöglichkeit der Umsetzung der kommunalen Planungen als Ausdruck der kommunalen Planungshoheit, sondern nur zu einer zeitlichen Verschiebung der Umsetzung der Bauleitplanung. Der Klägerin werden keine Planungsmöglichkeiten unnötig oder gar endgültig verbaut. Wegen der abschnittsweisen Planung stehen Teilbereiche der von der Bauleitplanung umfassten Flächen auch während des Abbaus für die Naherholung und den Naturschutz zur Verfügung. Die betrieblichen Immissionen des Tagebaus sind zudem auf die zugelassenen Betriebszeiten an Werktagen von 7.00 - 18.00 Uhr beschränkt, so dass auch die im nahen Umfeld des Tagebaus gelegenen Flächen insbesondere an den Wochenenden zu Erholungs- und Freizeitaktivitäten genutzt werden könnten. Mit dem Ende des Abbaus in den einzelnen Abschnitten nach etwa 2 Jahren kann auch auf den abgebauten Flächen die Bebauungsplanung der Klägerin wieder umgesetzt werden. Nach der raumordnerischen Beurteilung sind die Vorhabenflächen, was die Naherholungsfunktion angeht, lediglich von örtlicher Bedeutung. Wegeverbindungen mit überörtlicher Bedeutung werden durch den Abbau nicht beeinträchtigt. Eine nachhaltige Störung der Planungen der Klägerin, die als überwiegendes öffentliches Interesse eine Versagung des Abbauvorhabens erfordern würde, liegt nach allem nicht vor. Soweit die Klägerin vorträgt, es komme durch den Rohstoffabbau, selbst wenn dieser nur als Zwischennutzung stattfinde, zu einer nachteiligen Veränderung des gerade für Naherholungsgebiete essentiell wichtigen Natur- und Landschaftsbildes, ist nicht ersichtlich, dass dieser Veränderung nicht durch die vorgeschriebenen Rekultivierungsmaßnahmen erfolgreich begegnet werden kann.
c) Die Festsetzung der Auflage Variante 3 führt schließlich nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der eigentumsrechtlichen Position der Klägerin. Infolge der Belassung der Bodenschätze im Bereich der Verbindungsstraße und der vorgesehenen Kreuzung der Straße mittels „Bandbrücke“ wird das Grundeigentum der Klägerin - abgesehen von dem Luftraum - nicht zum Zweck des Abbaus der dortigen Bodenschätze in Anspruch genommen. Wie sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergibt, hat der Beklagte im Rahmen der Gesamtabwägung der abwägungserheblichen Belange gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG die jeweiligen Vor- und Nachteile der vorgeschlagenen drei Varianten abgewogen und dabei die Variante 3 mit Blick auf die damit verfolgte Zielsetzung, Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs zu vermeiden und neben der Regelung zum Abtransport des gewonnenen Minerals über die Bandanlage auch eine Regelung zur Vermeidung des mit dem Transport von Verfüllmaterial in das Abbaufeld Kappesheck verbundenen Verkehrs zu treffen, als geeignet angesehen. Dieses Abwägungsergebnis berücksichtigt die Belange der Klägerin angemessen. Zum einen wird ihrem Bestreben, nachteilige Auswirkungen auf den Straßenverkehr zu vermeiden, Rechnung getragen, da der Straßenkörper nicht in Anspruch genommen wird. Zum anderen wird durch die Bandbrücke weniger abbaubedingter Lkw-Verkehr entstehen und die mit dieser Variante verbundenen Emissionen können durch Einkapselung begrenzt werden, so dass entgegen der Befürchtung der Klägerin auch keine „Überforderung“ der Verkehrsteilnehmer durch ein sichtbares Förderband zu erwarten ist. Im Übrigen ist, was die Beeinträchtigung des über der im kommunalen Eigentum stehenden Straße befindlichen Luftraums durch die „Bandbrücke“ anbelangt, zu berücksichtigen, dass die Klägerin darüber nicht beliebig verfügen kann, sondern dass das Eigentum der Zweckbindung als öffentliche Verkehrsfläche und damit einer Gemeinwohlbindung unterliegt. Die Verkehrsfunktion wird wie dargelegt keine nennenswerte Einschränkung erfahren und für eine darüber hinausgehende sonstige Beschränkung des Eigentums der Klägerin durch die Inanspruchnahme des Luftraums dieser Straße ist nichts dargetan. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemeindliches Eigentum nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG als „Freiheitsrecht“ gewährleistet ist, sondern von seinem Zweck her dem Gemeinwohl unterliegt.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerwGE 61, 82)
Nach allem hat das Verwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht aufgehoben.
Den Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der auch die erstinstanzlich angefallenen außergerichtlichen Kosten betreffende Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen, die einen Antrag gestellt hatte und damit ein Kostenrisiko eingegangen war, folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 60.000,- EUR festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).