Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Februar 2017 – 6 K 1219/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.852,75 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … 937 geborene, als Ruhestandsbeamter dem Grunde nach beihilfeberechtigte Kläger ist freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Am 13.8.2015 beantragte er beim Beklagten Beihilfe unter anderem zu den Aufwendungen für zwei Hörgeräte. Die Kosten hierfür betrugen ausweislich der Rechnung vom 11.8.2015 insgesamt 5.696,85 EUR. Nach Abzug des dem Kläger von seiner Krankenversicherung geleisteten Kassenanteils in Höhe von 1.534,00 EUR sowie von der Hörgerätefirma gewährter Rabatte belief sich der vom Kläger zu zahlende Eigenanteil auf 2.852,75 EUR, deren vollständige Erstattung der Kläger mit seinem Beihilfeantrag begehrte.
Mit Beihilfebescheid vom 8.9.2015 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die beiden Hörgeräte ab. Zur Begründung ist der Bescheid mit dem Hinweis versehen, gemäß § 4 Abs. 3 BhVO seien Sach- und Dienstleistungen einer gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung nicht beihilfefähig.
Nach insoweit erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 17.9.2015) erhob der Kläger Klage, die vom Verwaltungsgericht durch Urteil vom 20.2.2017 als unbegründet abgewiesen wurde.
Am 22.3.2017 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 24.2.2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt und seinen Antrag mit am 24.4.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.11.2016 ist fristgerecht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt; auch ist der Antragsbegründungsschriftsatz innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebenen Frist bei Gericht eingegangen.
Der Zulassungsantrag kann gleichwohl bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Antragsbegründung dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.
Dem Rechtsmittelführer, der sich – wie fallbezogen der Kläger – auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beruft, obliegt es nämlich, innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.(BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.8.2016 – 1 A 150/15 –, vom 25.10.2016 – 1 A 137/15 – und vom 22.8.2016 – 2 A 176/16 –, alle in juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.11.2016 – 3 L 162/16 –, juris, Rdnr. 64; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3.11.2016 – OVG 5 N 57.14 –, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 21.10.2016 – 1 A 432/15 –, juris, Rdnr. 15; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 124a Rdnr. 82)
Eine solche konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils lässt die Antragsbegründung vom 24.4.2017, die sich auf Wiederholungen des Sachverhalts sowie pauschale, unsubstantiierte Behauptungen und Rechtsmeinungen beschränkt, vermissen.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfeleistungen zu den von ihm getätigten Aufwendungen für zwei Hörgeräte gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BhVO ausscheide, und insoweit zur Begründung seiner Auffassung darauf abgestellt, dass der Kläger, dessen krankheitsbedingte Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO grundsätzlich beihilfefähig seien, freiwillig gesetzlich krankenversichert ist und ihm ein Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung gewährt wird. Seine gesetzliche Krankenversicherung – so das Verwaltungsgericht weiter – habe sich an den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die beiden Hörgeräte darüber hinaus mit einer Vergütungs- bzw. Reparaturpauschale in Höhe von insgesamt 1.534,00 EUR beteiligt. Damit habe der Kläger unzweifelhaft Versicherungsleistungen in Gestalt von Festbeträgen für Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – erhalten. Diese Festbeträge gälten nach der rechtlichen Fiktion des § 4 Abs. 3 Satz 2 BhVO als nicht beihilfefähige Sach- und Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BhVO, für die eine Beihilfegewährung ausgeschlossen sei, was bedeute, dass eine Beihilfegewährung für die von den Festbeträgen nicht gedeckten Aufwendungen nicht in Betracht komme. Dieser beihilferechtliche Leistungsausschluss sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine sich hieraus ergebende Ungleichbehandlung im Verhältnis zu privatversicherten Beihilfeberechtigten rechtfertige sich aufgrund der – wie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2005(– 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195) näher ausgeführt wird – grundlegenden Strukturunterschiede der verschiedenen Sicherungssysteme. Auch die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichte diesen nicht zur Gewährung einer weiteren Beihilfe. Der Kläger, der sich für das System der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden habe, müsse in Kauf nehmen, dass nach den jeweiligen Systembedingungen krankheitsbedingte Aufwendungen ungedeckt bleiben. Dem Kläger verbleibe ein Aufwand, der allen freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet werde, die Kostenerstattung in Anspruch nehmen.
Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Die von ihm behauptete telefonische Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters, für ein Hörgerät werde Beihilfe bis zu 2.500 EUR abzüglich des Zuschusses der Krankenkasse gewährt, sei mangels Schriftform nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG nicht verbindlich. Dass der Beklagte dem Kläger im Rahmen eines früheren Beihilfeverfahrens mitgeteilt habe, gemäß Nr. 2.1 der Richtlinien zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO würden die Kosten für Hörgeräte bis zu einem Betrag von 2.500 EUR pro Gerät als beihilfefähig anerkannt, begründe auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten keine Selbstbindung des Beklagten für nachfolgende Beihilfeanträge. Die Bewilligung einer Beihilfe gelte nur für die gewährte Beihilfe und nicht für künftige Aufwendungen. Bei jedem neuen Beihilfeantrag müsse die Beihilfestelle prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung gegeben sind.
Das Vorbringen des Klägers in seinem zur Begründung seines Zulassungsantrags eingereichten Schriftsatz vom 24.4.2017, das den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzt, genügt demgegenüber nicht ansatzweise den eingangs beschriebenen Anforderungen an die Darlegung der von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger erläutert in seinem Begründungsschriftsatz zunächst lediglich kurz den Streitgegenstand und den diesbezüglichen erstinstanzlichen Verfahrensgang. Sodann zitiert er § 67 SGB sowie § 4 Abs. 3 Satz 1 BhVO. Zur Sache trägt er sodann vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Anschaffung der beiden Hörgeräte nicht beihilfefähig sei. Es sei unstreitig, dass er grundsätzlich beihilfeberechtigt sei. Streitig sei, ob er die Beihilfeberechtigung verloren habe, weil er freiwillig gesetzlich krankenversichert sei und ihm ein Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung gewährt werde. Seine gesetzliche Krankenkasse habe sich mit einem Betrag von 1.534,00 EUR in Form einer Vergütungs- und Reparaturkostenpauschale an den Anschaffungskosten der beiden Hörgeräte beteiligt.
Bis hierhin stellt das Vorbringen des Klägers lediglich eine Wiederholung des bisherigen Sach- und Streitstandes dar, ohne dass der Kläger auf die Argumentation der erstinstanzlichen Entscheidung eingeht, geschweige denn sich damit auseinandersetzt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – so der Kläger weiter – handele es sich hierbei jedoch nicht um Festbeträge für Hilfsmittel nach § 36 SGB V.
Eine Begründung für diese Rechtsmeinung erfolgt nicht. Vielmehr wird ohne jegliche Substantiierung schlicht behauptet, die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts sei falsch. Der Einwand des Klägers ist im Übrigen offensichtlich unbegründet, da es sich bei Hörgeräten um Hilfsmittel im Sinne des § 36 Abs. 1 SGB V handelt, die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V „Gruppe 13: Hörhilfen“ aufgeführt sind und für die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB V einheitliche Festbeträge festsetzt, durch die die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen begrenzt wird. Dass die Krankenkassen – wie hier die gesetzliche Krankenkasse des Klägers – mit den Leistungserbringern Versorgungsverträge mit unter den Festbeträgen liegenden Vergütungspauschalen schließen, entspricht der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 SGB V(Vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 24.7.2014 – L 8 KR 352/11 –, juris) und ändert nichts daran, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse durch die Festbeträge gesetzlich begrenzt ist.
Sodann vertritt der Kläger die Auffassung, „der Betrag“ – gemeint ist ersichtlich die Kostenbeteiligung seiner Krankenkasse – sei nicht in Übereinstimmung zu bringen mit § 15 Abs. 4 BhVO. Auch diese schon inhaltlich nicht ohne weiteres nachzuvollziehende These entbehrt jeglicher Erläuterung und Begründung.
Nach § 15 Abs. 4 BhVO erhöht sich bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte, zu deren Aufwendungen die gesetzliche Krankenversicherung eine entsprechende Kostenerstattung geleistet hat, der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der sich nach Anrechnung dieser Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen. Dies gilt unter anderem nicht, wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen von mindestens 20,45 EUR monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird.
Mangels einer entsprechenden Darlegung des Klägers kann lediglich vermutet werden, dass der Kläger, der einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag in Höhe von lediglich 20,44 EUR monatlich erhält, § 15 Abs. 4 BhVO als Anspruchsgrundlage für eine 100-prozentige Beihilfegewährung für seine die Leistungen seiner Krankenkasse übersteigenden Aufwendungen für die von ihm angeschafften Hörgeräte ansieht. Ein in diese Richtung gehend unterstellter, vom Kläger nicht substantiiert vorgetragener, daher nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 genügender und schon deshalb nicht zu berücksichtigender Einwand würde indes verkennen, dass § 15 Abs. 4 Satz 1 BhVO bereits ausweislich der Überschrift des § 15 die „Bemessung der Beihilfen“ regelt und die Beihilfe nach dem Wortlaut der Vorschrift das Bestehen beihilfefähiger Aufwendungen voraussetzt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil eingehend begründet, dass die den durch die gesetzliche Krankenversicherung begrenzten Leistungsbetrag übersteigenden Aufwendungen schon dem Grunde nach gemäß § 4 Abs. 3 BhVO nicht beihilfefähig sind.(Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, juris; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 26.5.2011 – 14 BV 09.3028 – und vom 23.2.2006 – 14 B 00.903 –, beide in juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.5.2007 – 6 A 3510/04 –, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 16.5.2012 – 6 K 521/11 –, juris) Hiermit setzt sich der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht ansatzweise auseinander. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts findet zudem eine Stütze in dem Umstand, dass selbst privat krankenversicherte Beihilfeberechtigte jedenfalls bis zum 30. Juni 2003(Richtlinien zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO vom 17.10.2003, Az. 2-2260 – 02/9), also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfebemessungsregelung nach § 15 Abs. 4 BhVO für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung bereits galt(s. § 15 Abs. 4 BhVO in der Fassung bis 31.7.2003, juris), ebenfalls nur Beihilfe auf der Grundlage von Höchstbeträgen beanspruchen konnten.(Richtlinien vom 14.12.1993, Tz. 4, GMBl. Saar S. 456, 458) Eine Besserstellung freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Beihilfeberechtigter gegenüber Beihilfeberechtigten, die ergänzend privat versichert waren, wäre mit der Konzeption der Beihilfeverordnung nicht vereinbar gewesen und war vom Verordnungsgeber sicherlich nicht gewollt.
Abschließend meint der Kläger, das Vorgehen der Beklagten verstoße im Übrigen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und gegen den Vertrauensschutz, den die Beklagte aufgrund ihrer mündlichen Auskunft und aufgrund der früheren Regulierung eines identischen Falles geschaffen habe. Das Verwaltungsgericht hat all diese vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkte ausführlich gewürdigt und eingehend begründet, warum sie nach seiner Auffassung fallbezogen nicht zum Tragen kommen. Der Kläger setzt sich auch mit dieser Begründung in keiner Weise auseinander.
Hiervon ausgehend ist es dem Kläger im Zulassungsverfahren nicht gelungen, die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung durch Darlegungen, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gerecht werden, zu erschüttern.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.