Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 118/18

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. September 2016 - 3 K 1287/14 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.989,37 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig und daher gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO nach der mit Verfügung des Berichterstatters vom 12.6.2018 erfolgten Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zu verwerfen.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 5 VwGO unzulässig, weil sie nicht im Sinne des § 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO ordnungsgemäß begründet worden ist.

Wird - wie im vorliegenden Fall durch Beschluss des Senats vom 20.3.2018 - 1 A 345/16 - geschehen - die Berufung gemäß § 124a Abs. 5 VwGO zugelassen, ist sie gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung zu begründen. Die Begründung ist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Im Weiteren bestimmt § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO, dass Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend gilt. Dies bedeutet, dass die Begründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten muss. Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Der Beschluss des Senats vom 20.3.2018 - 1 A 345/16 -, durch den die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 1287/14 - zugelassen wurde, ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.3.2018 zugestellt worden. In dieser Entscheidung ist u.a. darüber belehrt worden, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu begründen und die Begründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten muss. Auf Antrag des Klägers vom 20.4.2018 ist durch Verfügung der Senatsvorsitzenden vom selben Tag die Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO antragsgemäß bis zum 23.5.2018 verlängert worden.

Innerhalb dieser verlängerten Berufungsbegründungsfrist ist ein den dargestellten Anforderungen einer Berufungsbegründung genügender Schriftsatz des Klägers nicht eingegangen. Der Schriftsatz des Klägers vom 2.5.2018, der am 3.5.2018 per Telefax beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes eingereicht wurde, befasst sich lediglich mit den Modalitäten einer vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits.

Der genannte Schriftsatz enthält bereits keinen bestimmten Berufungsantrag. Zwar hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.12.2016, durch den der Antrag auf Zulassung der Berufung begründet wurde, für den Fall der Zulassung der Berufung Berufungsanträge angekündigt. Dies ersetzt aber jedenfalls fallbezogen nicht die Darlegung eines bestimmten Antrags in der Berufungsbegründung. Zu sehen ist, dass der Senat im Zulassungsbeschluss vom 20.3.2018 weitreichende rechtliche Hinweise zur Rechtslage gemacht und im Einzelnen dargelegt hat, dass das klägerische Begehren teilweise, nämlich hinsichtlich der Kostentragungspflicht bezüglich der Hebevorrichtung, voraussichtlich wohl eher keinen Erfolg haben wird. Es wäre daher erforderlich gewesen, das in der Berufung verfolgte konkrete Rechtsschutzziel(Bader/Funke/Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 124a Rdnr. 37) und damit den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens durch einen eigenen Antrag in der Berufungsbegründung verbindlich festzulegen, was indes nicht geschehen ist. Es liegt in der Dispositionsbefugnis des Klägers, ob er den ursprünglichen Klageantrag im Berufungsverfahren vollinhaltlich oder nur teilweise weiterverfolgen will.

Darüber hinaus werden in dem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 2.5.2018 die Gründe der Anfechtung nicht im Einzelnen dargelegt. Insoweit ist erforderlich, dass die Begründung erkennen lassen muss, inwieweit und warum das angegriffene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtig ist.(Bader/Funke/Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, wie vor, § 124a Rdnr. 38) Diesen Anforderungen wird das im Schriftsatz vom 2.5.2018 enthaltene Vorbringen ersichtlich nicht gerecht. Das Vorbringen beschäftigt sich, wie bereits ausgeführt, ausschließlich mit der Ausgestaltung einer vergleichsweisen Regelung auf der Grundlage eines Schreibens des Klägers an die Beklagte vom 17.7.2017. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgt nicht, der Kläger nimmt nicht einmal Bezug auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren, das zudem - naturgemäß - den durch die Hinweise im Zulassungsbeschluss fortentwickelten Sach- und Streitstand nicht berücksichtigt.

Rechtsfolge ist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 VwGO die Unzulässigkeit der Berufung, so dass diese mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu verwerfen ist.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist in Anwendung des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.

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