Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 161/18

Tenor

Unter Abänderung des ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.1.2017 - 3 K 592/15 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine private Einrichtung, begehrt aus abgetretenem Recht vom Beklagten die Zahlung von Kosten für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung des Jugendlichen R. in den Monaten Januar und Februar 2009 i.H.v. 12.662,39 Euro nebst Zinsen.

Die Unterbringung des Hilfeempfängers erfolgte auf Veranlassung des Landkreises W.. Seit dem 21.4.2006 gewährte dieser für den Jugendlichen, dessen Mutter zum damaligen Zeitpunkt im Landkreis W. wohnhaft war, Hilfe zur Erziehung in stationärer Form. Mit Schreiben vom 6.12.2006 erteilte der Landkreis W. der Klägerin eine Kostenzusage im Rahmen der jeweils gültigen Pflegesatzvereinbarung bis zum Tag des Ausscheidens des Jugendlichen aus der Einrichtung bzw. bis zur Einstellung der Jugendhilfe durch das Kreisjugendamt W..

Nachdem die Mutter des Jugendlichen in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten verzogen war, bat der Landkreis W. den Beklagten mit Schreiben vom 27.11.2007 um Übernahme des Hilfefalles und erklärte gleichzeitig, gemäß § 86 c SGB VIII die Hilfe bis zur Übernahme weiter zu gewähren und insoweit Kostenerstattung geltend zu machen.

Mit Schreiben vom 25.1.2008 erkannte der Beklagte gegenüber dem Landkreis W. seine örtliche Zuständigkeit für den Hilfefall seit dem 1.5.2007 an und erteilte Kostenanerkenntnis gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII für die Zeit ab dem 1.5.2007 bis zum letzten Tag vor Übernahme der Hilfe. Tatsächlich wurde der Hilfefall in der Folgezeit nicht vom Beklagten übernommen. Vielmehr gewährte der Landkreis W. weiterhin Hilfe gemäß § 86 c SGB VIII, wobei er mit Schreiben vom 21.8.2008 gegenüber der Klägerin auch den zuletzt in Ansatz gebrachten Tagessatz in Höhe von 187,61 Euro akzeptierte. Mit Schreiben vom 10.11.2008 bat der Landkreis W. den Beklagten nochmals um Übernahme des Hilfefalls.

Daraufhin bestätigte der Beklagte mit einem an den Landkreis W. gerichteten Schreiben vom 20.11.2008 erneut seine örtliche Zuständigkeit ab dem 1.5.2007 sowie einen seither bestehenden Kostenerstattungsanspruch des Landkreises W. nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII. Gleichzeitig erklärte der Beklagte, den Hilfefall am 1.1.2009 zu übernehmen. Sodann stellte der Landkreis W. die Hilfe zum 1.1.2009 ein. Mit Schreiben vom 2.12.2008 informierte er die Klägerin über die Einstellung der Leistungen seinerseits und die künftige Zuständigkeit des Beklagten.

Am 30.11.2008 mieteten die Mutter des o. g. Jugendlichen und deren Ehemann zum 1.1.2009 eine Wohnung in O. im Zuständigkeitsbereich des Landkreises N. an. Die Mutter des Jugendlichen lebte zum damaligen Zeitpunkt mit ihrem jüngsten Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung in S., in die sie am 11.8.2008 aufgenommen worden waren. Zum 1.1.2009 meldete sich der Ehemann der Mutter mit Hauptwohnsitz in O. an. Die Mutter selbst meldete sich dort mit einem Nebenwohnsitz an, hielt sich aber weiterhin in der Mutter-Kind-Einrichtung auf. Die Entlassung aus der Einrichtung erfolgte am 28.2.2009.

Nachdem der Beklagte im Dezember 2008 eine Mitteilung erhalten hatte, wonach die Mutter des Jugendlichen und deren Ehemann am 12.12.2008 nach O. umgezogen sein sollten, teilte er dem Landkreis W. telefonisch mit, dass die zum 1.1.2009 erklärte Fallübernahme damit gegenstandslos geworden sei. Mit weiterem Schreiben vom 22.1.2009 nahm der Beklagte gegenüber dem Landkreis W. die Übernahmezusage sowie die Kostenerstattungszusage für die Zeit ab dem 12.12.2008 zurück. Der Landkreis W. trat diesem Vorgehen entgegen.

Ab dem 1.3.2009 übernahm der Landkreis N. den Hilfefall.

Unter dem 5.5.2009 stellte die Klägerin dem Beklagten die Betreuungsleistungen für den Hilfeempfänger für die Monate Januar und Februar 2009 mit 6.612,61 Euro und 6.049,78 Euro in Rechnung und forderte ihn mit Schreiben vom 25.5.2009 sowie anwaltlichem Schriftsatz vom 2.7.2009 erneut zur Zahlung auf.

Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung begehrte die Klägerin mit ihrer Klage vom 4.10.2010 vor dem Verwaltungsgericht von dem Beklagten die Erstattung der Kosten für die Jugendhilfemaßnahme. Mit Urteil vom 29.3.2012 – 3 K 1260/10 – gab das Verwaltungsgericht der Klage statt und führte aus, die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Bezahlung der im Rahmen der Jugendhilfemaßnahme erbrachten Leistungen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung mit Beschluss vom 4.7.2012 zugelassen und mit Urteil vom 29.1.2013 – 3 A 206/12 – unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage ab. Zwar sei der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich für den Jugendhilfefall R. zuständig gewesen, da nach den Umständen des konkreten Einzelfalls der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter im streitgegenständlichen Zeitraum bis zur Entlassung aus der Mutter-Kind-Einrichtung in S. gewesen sei. Ein Jugendhilfeanspruch, der allein Anspruchsgrundlage für die Forderung sein könne, stehe aber nur dem Personensorgeberechtigten gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII zu. Eine Abtretung des dem Personensorgeberechtigten zustehenden Jugendhilfeanspruchs an die Klägerin sei nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 21.12.2012 erklärte der Beklagte gegenüber dem Landkreis W. bezüglich der für den Hilfeempfänger für die Zeit vom 12.12.2008 bis einschließlich 31.12.2008 geltend gemachten Erstattungsforderungen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Unter dem 10.5.2013 übersandte die Klägerin eine Abtretungserklärung des - inzwischen volljährigen - Hilfeempfängers an den Beklagten. Daraufhin erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 22.5.2013 an die Klägerin, im maßgebenden Zeitraum sei das Kreisjugendamt W. Personensorgeberechtigter und damit Anspruchsberechtigter gewesen, daher sei die Abtretungserklärung des Hilfeempfängers nicht ausreichend. Die Klägerin wurde gebeten, eine entsprechende Abtretungserklärung des Kreisjugendamtes W. als Vormund vorzulegen. Die Klägerin entgegnete hierauf, seitens des Kreisjugendamtes W. sei mitgeteilt worden, dass die Vormundschaft des Hilfeempfängers mit Volljährigkeit beendet sei. Die Klägerin bekräftigte ihren Standpunkt, dass der Hilfeempfänger aktuell berechtigt sei - auch mit Rückbezug auf den damaligen Zeitraum -, rechtsgeschäftlich zu handeln. Unter dem 22.8.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, es sei zutreffend, dass die Vormundschaft mit Volljährigkeit des Hilfeempfängers beendet gewesen und er ab diesem Zeitpunkt zum rechtlichen Handeln für seine Person berechtigt gewesen sei. Anspruchsinhaber sei für den geltend gemachten Anspruch aber der Personensorgeberechtigte und damit der damalige Vormund. Mit Schreiben vom 27.1.2014 legte die Klägerin sodann die Erklärung vom 7.10.2013 vor, mit der das Kreisjugendamt W. die Ansprüche nach den §§ 27, 34 SGB VIII für die Zeit, in der die Vormundschaft beim Landkreis W. geführt wurde, und zwar bis zum 15.4.2008, an die Klägerin abgetreten hat. Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit, ausweislich der Abtretungserklärung sei die Vormundschaft beim Landkreis W. nur bis zum 15.4.2008 geführt worden. Die geltend gemachten Forderungen seien daher von der Abtretung nicht umfasst. Abgesehen davon dürfte auf Seiten des Vormunds bzw. des Personensorgeberechtigten hinsichtlich dieser Ansprüche mittlerweile auch Verjährung eingetreten sein. Die Klägerin trat dem mit Schreiben an den Beklagten vom 9.5.2014 entgegen. Der Beklagte teilte der Klägerin unter dem 26.5.2014 mit, es verbleibe bei der bisher vertretenen Rechtsauffassung. Unter dem 21.10.2014 übersandte die Klägerin an den Beklagten die Abtretungserklärung vom 2.9.2014, mit welcher der R.-Kreis als Rechtsnachfolger des am 9.6.2008 zum Vormund des Hilfeempfängers bestellten Stadtjugendamtes We die Ansprüche auf Entgeltzahlung aus der Jugendhilfemaßnahme nach den §§ 27, 34 SGB VIII für die Zeit bis zum 27.1.2010 an die Klägerin abgetreten hat.

Nachdem der Beklagte die Zahlung an die Klägerin aus abgeleitetem Recht in Höhe von 12.662,39 EUR abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 19.5.2015 erneut Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat sie sich auf das im Verfahren – 3 A 206/12 – ergangene Urteil des OVG des Saarlandes bezogen und geltend gemacht, nach der erfolgten Abtretung sei sie nun aktivlegitimiert. Der geltend gemachte Anspruch sei aufgrund der schwierigen Sach- und Rechtslage nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist könne erst nach dem Urteil des OVG des Saarlandes vom 29.1.2013 begonnen haben, da erst zu diesem Zeitpunkt von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis bestanden habe.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 12.662,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 6.6.2009 zu bezahlen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei gemäß § 199 BGB verjährt. Der Anspruch sei mit dem Ablauf des Jahres entstanden, in welchem die Klägerin von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe. Dies sei mit der Erbringung der Jugendhilfeleistungen im Jahr 2009 der Fall gewesen, so dass der Anspruch mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt gewesen sei. Eine abweichende Verjährung liege nicht vor, da die Sach- und Rechtslage gerade nicht unübersichtlich gewesen sei.

Mit Urteil vom 30.1.2017 - 3 K 592/15 - hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin „12.669,39 EUR‘“ nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2014 für die im Rahmen der Jugendhilfemaßnahme für R. im Januar und Februar 2009 erbrachten Leistungen zu zahlen. Rechtsgrundlage sei der Anspruch des R.-Kreises als Personensorgeberechtigter gemäß § 27 Abs.1 SGB VIII. Diesen Anspruch habe der R.-Kreis am 2.9.2014 wirksam an die Klägerin abgetreten, so dass diese den Anspruch nun selbst geltend machen könne. Der Jugendhilfeanspruch des Personensorgeberechtigten gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII bestehe bei der vorliegenden Konstellation darin, dass er von den durch die Unterbringung des Hilfebedürftigen in der Einrichtung der Klägerin entstanden Kosten freigestellt werde. Im Dreiecksverhältnis bei einer Hilfegewährung wie im vorliegenden Fall erbringe die Klägerin als Leistungserbringer die Leistung gegenüber dem personensorgeberechtigten Leistungsberechtigten durch die stationäre Betreuung des hilfebedürftigen Jugendlichen aufgrund einer privatrechtlichen Vertragsbeziehung. Die vom Leistungsberechtigten aus dieser Vertragsbeziehung geschuldete Entgeltzahlung übernehme der Jugendhilfeträger. Durch diese Kostenübernahme für den Leistungsberechtigten erbringe er die geschuldete (öffentlich-rechtliche) Jugendhilfeleistung. Der Klägerin stehe der nach der wirksamen Abtretung von ihr im eigenen Namen geltend zu machende Anspruch gegenüber dem Beklagten zu. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum stehe aufgrund der Entscheidungen der Kammer und des OVG in dem früheren Verfahren zwischen den Beteiligten nicht mehr in Frage. Der geltend gemachte Sonderpflegesatz in Höhe von 187,61 EUR täglich sei auch im Verhältnis zum Beklagten der Höhe nach begründet. Diese Kostenzusage gegenüber der Klägerin durch den Landkreis W. vom 21.8.2008 wirke zwar nicht direkt gegenüber dem Beklagten nach der Fallübernahmeerklärung zum 1.1.2009 fort. Um eine Betreuung und die damit verbundene Kostenerstattung bei der Inanspruchnahme Dritter lückenlos zu gewährleisten, müsse der Beklagte die Kostenzusage des Landkreises W. hinsichtlich der Höhe des Sonderpflegesatzes aber gegen sich gelten lassen, da er trotz Bestätigung seiner örtlichen Zuständigkeit vom 25.1.2008 und der Bestätigung vom 20.11.2008 nach dem 1.1.2009 keine eigene Regelung getroffen habe. Die Klägerin als Leistungserbringerin müsse sich darauf verlassen können, dass die von ihr erbrachten Leistungen auch vergütet werden. Eine andere Betrachtungsweise würde dem Sinn und Zweck und der Effektivität des Jugendhilferechts zuwiderlaufen. Dies gelte umso mehr, wenn man berücksichtige, dass der Beklagte zur Regelung der Modalitäten seit dem Kostenanerkenntnis gemäß § 89c Abs. 1 SGB VIII gegenüber dem Landkreis W. am 25.1.2008 fast ein Jahr und seit der nochmaligen Bestätigung der Übernahmeerklärung mit der Nennung des konkreten Übernahmezeitpunktes am 1.1.2009 mit Schreiben vom 20.11.2008 noch mehr als einen Monat Zeit gehabt habe, den Fall zu bewerten und eine Fortsetzung der Hilfe durch Verwaltungsakt ab dem Übernahmezeitpunkt vorzubereiten. Der Anspruch sei auch nicht gemäß § 199 BGB verjährt, denn im konkreten Fall habe die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst mit der Kenntnisnahme der Entscheidung des OVG des Saarlandes vom 29.1.2013 begonnen. Erst dadurch habe der R.-Kreis als ursprünglicher Anspruchsinhaber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangen können. Erst diese Entscheidung habe zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten, der Rechtsnatur bzw. Grundlage des Anspruches und der Anspruchsberechtigung geführt. Der Verjährungsbeginn setze aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich sei in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse ziehe. Ausnahmsweise könne die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einschätzen könne. In diesen Fällen fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. So liege der Fall hier. Die Komplexität der Sach- und Rechtslage spiegele sich im vorherigen Verfahrensgang mit den divergierenden Urteilen des VG bzw. OVG des Saarlandes wieder. Unabhängig von der durch beide Instanzen einheitlich beurteilten Zuständigkeitsfrage habe die Klägerin erst durch das Urteil des OVG des Saarlandes vom 29.1.2013 von den Anspruch begründenden Umständen und dem Bedürfnis, sich den Anspruch des R.-Kreises abtreten zu lassen, um den eigenen Entgeltanspruch gegen den Jugendhilfeträger durchsetzen zu können, Kenntnis erlangt. Erstinstanzlich sei mit Urteil vom 29.3.2012 noch ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin aus öffentlich-rechtlichem Vertrag angenommen worden. Die Verjährungsfrist habe daher erst mit Ablauf des 31.12.2013 begonnen und sei bis zur Klageerhebung noch nicht verstrichen gewesen. Der Zinsanspruch ergebe sich erst ab dem 16.11.2014, da die Klägerin erst nach erfolgter Abtretung Inhaberin der Forderung geworden sei, für den davor liegenden Zeitraum sei die Klage abzuweisen.

Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 3.5.2018 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei der geltend gemachte Anspruch gemäß § 199 BGB verjährt. Der streitgegenständliche Anspruch auf Übernahme der Kosten der Jugendhilfe für die Monate Januar und Februar 2009 sei im Jahr 2009 entstanden und die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners seien der Klägerin im Jahr 2009 ebenfalls bekannt gewesen. Erforderlich im Rahmen des § 199 BGB sei insoweit die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen; nicht erforderlich sei, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteile. Nur ausnahmsweise könne die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einschätzen könne. In diesen Fällen fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Von einer solchen Ausnahme sei entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Insbesondere habe die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nicht erst mit der Kenntnisnahme der Klägerin von der Entscheidung des OVG des Saarlandes vom 29.1.2013 - 3 A 206/12 - begonnen. Allein die Divergenz zwischen der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 29.3.2012 - 3 K 1260/10 - und dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 29.1.2013 sei für die Annahme einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage nicht ausreichend, da es keinen ernsthaften Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung bezüglich der entscheidungsrelevanten Frage gegeben habe, ob die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Forderung aktiv legitimiert sei. Dass Inhaber des Anspruchs aus den §§ 27, 34 SGB VIII der Personensorgeberechtigte sei, und dass sich ein eigener Zahlungsanspruch für den Träger der Einrichtung allenfalls aus einer Kostenübernahmeerklärung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ergeben könne, in welcher dieser unzweifelhaft seinen Rechtswillen zum Ausdruck bringe, selbst unmittelbar gegenüber der Einrichtung die Kosten übernehmen zu wollen, sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und in der Literatur auch vor der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes seit langem geklärt gewesen. Der Grundsatz des sozial- bzw. jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses sei bereits in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.5.1994 - 5 C 33/91 - dargelegt. Auch im Übrigen sei in der Entscheidung des OVG von keinerlei Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung bezüglich der entscheidungsrelevanten Fragen die Rede. Dieses sei unter Zugrundelegung der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Ergebnis gelangt, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe. Der Umstand, dass allein das Verwaltungsgericht hier eine andere Auffassung vertreten habe, führe nicht zu einer von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägten Rechtslage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.1.2017 - 3 K 592/15 - die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und führt aus, die Komplexität der Sach- und Rechtslage ergebe sich aus dem erheblichen Umfang der hierzu getroffenen Feststellungen des OVG des Saarlandes im Urteil vom 29.1.2013. Vor diesem Urteil sei keiner der Beteiligten bzw. zuständigen Stellen von dem in diesem Urteil festgestellten aktivlegitimierten R.-Kreis ausgegangen. Ferner sei streitig gewesen, ob der Beklagte passivlegitimiert sei, was dieser in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28.8.2015 selbst einräume. Insofern widerspreche sich der Beklagte selbst, wenn er nunmehr vortrage, es seien bereits im Jahr 2009 alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt gewesen. Eines bedeutenden Meinungsstreits zwischen Rechtsprechung und Literatur, den der Beklagte fordere, bedürfe es angesichts der vorliegenden Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 3 K 1260/10 (VG), 3 A 206/12 (OVG) sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (2 Hefter) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die statthafte (§ 124a Abs. 5 VwGO) und auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit (vgl. § 125 Abs. 1 VwGO) keinen Bedenken unterliegende Berufung des Beklagten ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der von ihr für den Hilfeempfänger im Januar und Februar 2009 erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 12.662,39 Euro. Das Verwaltungsgericht hat der darauf gerichteten allgemeinen Leistungsklage zu Unrecht stattgegeben, denn der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist verjährt.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus der Abtretung (vgl. § 398 BGB) des dem Personensorgeberechtigten des Hilfeempfängers zustehenden Anspruchs auf Bezahlung der Jugendhilfemaßnahmen gegen den Jugendhilfeträger (vgl. §§ 27 Abs. 1, 35 SGB VIII). Der im fraglichen Zeitraum personenberechtigte R.-Kreis hat mit Schreiben vom 2.9.2014 den ihm gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII zustehenden Anspruch an die Klägerin abgetreten mit der Folge, dass der Leistungsanspruch auf die Klägerin übergegangen ist und diese an die Stelle des bisherigen Gläubigers getreten ist (vgl. § 398 Satz 2 BGB). Einer Mitwirkung des Schuldners - hier des Beklagten - bedurfte es dabei nicht, denn eine Abtretung ist gemäß § 398 BGB ein Vertrag zwischen bisherigem Gläubiger und Zessionar.

Der Jugendhilfeanspruch des Personensorgeberechtigten ist wirksam auf die Klägerin übertragen worden. Der Übertragung des auf die Bezahlung der Unterbringungskosten, also auf eine Geldleistung gerichteten Anspruchs steht ein Abtretungsverbot nach § 53 Abs. 1 SGB I nicht entgegen. Denn die Abtretung soll dazu dienen, dass die Klägerin ihre Aufwendungen ersetzt erhält, die im Vorgriff auf Jugendhilfeleistungen gemacht worden sind (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I).(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2013 - 3 A 206/12 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27.5.1993 - 5 C 41/90 -, juris) Der Jugendhilfeanspruch des Personensorgeberechtigten gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII besteht darin, dass er von den durch die Unterbringung des Hilfebedürftigen in der Einrichtung der Klägerin entstandenen Kosten freigestellt wird. Im Dreiecksverhältnis bei einer Hilfegewährung wie im vorliegenden Fall erbringt die Klägerin als Leistungserbringer die Leistung gegenüber dem personensorgeberechtigten Leistungsberechtigten durch die stationäre Betreuung des hilfebedürftigen Jugendlichen aufgrund einer privatrechtlichen Vertragsbeziehung. Die vom Leistungsberechtigten aus dieser Vertragsbeziehung geschuldete Entgeltzahlung übernimmt der Jugendhilfeträger. Durch diese Kostenübernahme für den Leistungsberechtigten erbringt er die geschuldete öffentlich-rechtliche Jugendhilfeleistung.(vgl. zu den Rechtsbeziehungen im Dreieck öffentlicher Jugendhilfeträger, freier Träger und Personenberechtigter Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 27 Rdnr. 47 ff.)

Der Anspruch des Personensorgeberechtigten nach § 27 SGB VIII gegen den Jugendhilfeträger ist nicht bereits durch die tatsächlich erbrachte Betreuungsleistung der Klägerin erloschen, denn dies setzte weiter voraus, dass der private Heimträger mit der tatsächlichen Betreuung des Jugendlichen dessen Jugendhilfeanspruch gegen den Träger der Jugendhilfe erfüllt. Das hat die nicht unentgeltliche Betreuung des Hilfeempfängers durch die Klägerin jedoch nicht bewirkt.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2013 - 3 A 206/12 -) Soweit ein Dritter, hier die Klägerin, nur eine tatsächliche Betreuung erbringt, die dafür anfallenden Kosten aber gerade nicht tragen will, ist der Jugendliche nach wie vor auf Hilfe angewiesen, sein Jugendhilfeanspruch also noch nicht erfüllt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht(Urteil vom 27.5.1993 – 5 C 41/90 –, juris) in einem Fall, in dem der Jugendliche erzieherische Hilfe von einem Dritten erhalten hatte, die Kosten hierfür aber noch offen waren, entschieden, dass dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich erhaltene Erziehung vorgelegen haben, Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten dieser Erziehungsmaßnahme zu leisten ist

Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.1.2013 - 3 A 206/12 - fest. Den dortigen Feststellungen zufolge bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für den vorliegenden Jugendhilfefall im hier streitigen Zeitraum Januar und Februar 2009 nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII in Fällen, in denen - wie vorliegend - nicht feststeht, wer der Kindesvater ist, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter. Ausgehend davon war vorliegend nach der Entscheidung des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts der Beklagte im Januar und Februar 2009 für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen für den Hilfeempfänger örtlich zuständig, da dessen Mutter in diesem Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte.

Ungeachtet dessen steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der von ihr in diesem Zeitraum für den Hilfeempfänger erbrachten Leistungen zu. Die von der Klägerin nach der wirksamen Abtretung mit der Klage geltend gemachte Forderung ist gegenüber dem Beklagten nicht durchsetzbar, denn der Beklagte kann ihr die Einrede der Verjährung entgegenhalten und die Leistung verweigern (vgl. § 214 BGB). Der Beklagte ist an der Geltendmachung der Einrede durch den Forderungsübergang auf die Klägerin nicht gehindert, denn nach § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Auch im öffentlichen Recht führt die Verjährung - soweit nicht besonders gesetzlich geregelt - grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern begründet nach § 214 Abs. 1 BGB eine Einrede und ist nur dann zu berücksichtigen, wenn - wie vorliegend der Beklagte - der Schuldner sich auf dieses Recht beruft.(OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 5.1.2005 - 2 LB 58/04 -, juris)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 -, BVerwGE 131, 153; juris) findet das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung. Das Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, in dem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen. Soweit eine ausdrückliche Verjährungsregelung vom Gesetz nicht getroffen wurde, ist auf die Vorschriften des BGB, die im öffentlichen Recht bei fehlender oder unvollständiger Regelung analog angewendet werden können, nur insoweit zurückzugreifen, als näherstehende Regelungen nicht vorhanden sind.(Rolfs in: Hauck/Noftz, SGB, 7/17, § 45 SGB I Rdnr. 9)

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts richtet sich die Verjährung vorliegend nicht nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB sondern nach der sachlich näherstehenden Regelung des § 45 Abs. 1 SGB I. Danach verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einmalige, wiederkehrende oder laufende Leistungen handelt. Der vierjährigen Verjährung des § 45 Abs. 1 SGB I unterliegen Ansprüche auf Sozialleistungen, d. h. die in § 11 genannten Ansprüche auf Dienst-, Sach- und Geldleistungen, mit denen soziale Rechte i. S. d. §§ 1 bis 10 und 18 bis 29 erfüllt werden(Lilge in: Lilge, SGB I, Kommentar, 4. Aufl. 2016, § 45 Rdnr. 17; Rolfs in: Hauck/Noftz, SGB, Kommentar; 7/17, § 45 SGB I Rdnr. 5). Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus abgetretenem Recht des Personensorgeberechtigten nach § 27 SGB VIII handelt es sich der Sache nach um einen solchen Anspruch auf Sozialleistungen, denn damit werden soziale Rechte i.S. der §§ 8, 27 SGB I erfüllt.

Der Lauf der Verjährungsfrist nach § 45 Abs. 1 SGB I beginnt am 1. 1. des auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Kalenderjahres und endet vier Kalenderjahre nach dem Jahr der Anspruchsentstehung.(BVerwG, Urteil vom 20.2 .1992 – 5 C 74/88 –, BVerwGE 90.37-42; juris; Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 45 SGB I , Rdnr. 26) Der Anspruch des Personensorgeberechtigten auf Übernahme der Jugendhilfekosten für die Monate Januar und Februar 2009 ist im Jahr 2009 entstanden und auch fällig gewesen (vgl. § 41 SGB I). Die Verjährungsfrist begann am1.1.2010 zu laufen und endete mit Ablauf des 31.12.2013, so dass der Anspruch am 1.1.2014 verjährt war. Die Forderungsabtretung an die Klägerin am 2.9.2014 und die Zahlungsaufforderung der Klägerin an den Beklagten am 21.10.2014 erfolgten daher zu einem Zeitpunkt, als die Forderung schon verjährt war. Der Beklagte kann die Verjährungseinrede auch der Klägerin entgegenhalten, denn die Verjährungsvorschriften gelten in gleichem Maße wie für den ursprünglich Berechtigten, wenn Sozialleistungsansprüche aus abgeleitetem Recht nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I geltend gemacht werden.(vgl. Rolfs in: Hauck/Noftz, SGB I, Kommentar, § 45 Rdrn. 5) Diese Bestimmung entspricht dem Rechtsgedanken des § 404 BGB, wonach der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen kann, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Sie ist der Ansicht, die Verjährung habe erst mit Ablauf des 31.12.2013 begonnen und mit Ablauf des 31.12.2016 geendet, weil sie erst nach Ergehen des Urteils des OVG des Saarlandes vom 29.1.2013 erfahren habe, dass nicht sie aktivlegitimiert sei sondern der Personensorgeberechtigte und daher auch erst danach die Abtretungserklärung des R.-Kreises habe erfolgen können. Die Sach- und Rechtslage bis zum Ergehen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.1.2013 sei unübersichtlich, verwickelt und klärungsbedürftig gewesen, daher sei der Verjährungsbeginn vorliegend bis zur Klärung der Rechtslage durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.1.2013 ausgeschlossen gewesen.

Der Sache nach beruft sich die Klägerin auf die Hemmung des Beginns der Verjährungsfrist. Nach § 45 Abs. 2 SGB I gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. §§ 204 ff. BGB) sinngemäß für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung. Im Grundsatz kann daher insbesondere bei der Auslegung einzelner Hemmungstatbestände auf den zivilrechtlichen Meinungsstand zurückgegriffen werden.(Kretschmer in: GK-SGB I, § 45 SGB I Rn. 18.)

Durch die Erhebung der Leistungsklage der Klägerin im Vorprozess der Beteiligten in dem Verfahren 3 K 1260/10 am 30.10.2010 ist keine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetreten, da diesem Prozess ein anderer Streitgegenstand zugrunde lag, nämlich die Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin aus eigenen Rechten gegen den Beklagten.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Verzögerung des Verjährungsbeginns sei eingetreten, weil erst mit Ergehen des Berufungsurteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.1.2013 die den Anspruch begründenden Tatsachen und insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Beklagten bekannt geworden seien und daher eine frühere Rechtsverfolgung nicht möglich gewesen sei. Im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB I ist es - anders als nach Bürgerlichem Recht (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB)(vgl. zum Meinungsstand, ob § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch auf öffentlich-rechtliche Ansprüche anwendbar ist: Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 199 BGB, Rdnr. 188ff.) - unerheblich, ob der Berechtigte von seinem Anspruch Kenntnis hatte, ihn hätte kennen müssen, ob er die Beantragung verschuldet oder unverschuldet unterlassen hat.(Rolfs in Hauck/Noftz, SGB, 7/17, § 45 SGB I, Rdnr. 18) Aber selbst wenn man mit der Klägerin die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen verlangen würde, wäre diese Voraussetzung vorliegend zu bejahen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es in diesem Zusammenhang nicht auf die Kenntnis der Klägerin, sondern auf den Kenntnisstand des Personensorgeberechtigten ankäme, denn bei der Zession ist auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers abzustellen(Staudinger/Frank Peters/Florian Jakoby, BGB, Komm., 2014, § 199 Rdnr. 56). Die Klägerin hat daher die Forderung in dem Zustand übernommen, in dem sie sich im Zeitpunkt der Abtretung befunden hat. Gläubiger der Jugendhilfeleistung und Inhaber des Anspruches nach § 27 Abs. 1, Abs. 2a SGB VIII war der R.-Kreis als Rechtsnachfolger des Stadtjugendamtes We, welches mit Beschluss des Amtsgerichts We vom 9.6.2008 zum Vormund des Hilfeempfängers (vgl. § 1791b BGB) bestellt worden war. Bei dieser Behörde lag auch Kenntnis von dem Hilfefall und damit von dem bestehenden gesetzlichen Anspruch aus § 27 Abs. 1 SGB VIII vor. Die Geltendmachung dieses Anspruches gehört zu den Verpflichtungen des Vormundes gegenüber dem Mündel, denn der Vormund hat nach § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Die - alleinige - Voraussetzung des § 27 Abs. 1 SGB VIII für die Leistungspflicht des Trägers der Jugendhilfe, der objektive Hilfebedarf des Jugendlichen, war unzweifelhaft gegeben. Außerdem wurde die Jugendhilfe schon seit der Inobhutnahme des Jugendlichen im April 2006 gewährt. Aus den beigezogenen Verwaltungsunterlagen geht hervor, dass schon der Rechtsvorgänger des R.-Kreises, die Stadt We - Amt für Jugend und Soziales - mit Schreiben vom 18.6.2008(vgl. Seite 356 der Verwaltungsunterlagen) dem Landkreis W. die Bestallung zum Vormund des Hilfeempfängers angezeigt hatte und u.a. um einen Übergabebericht und Kontaktierung zwecks Terminierung eines Hilfeplangespräches gebeten hatte. Von daher war das Bestehen der Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers nach § 27 Abs. 1 SGB auch dem ursprünglich personensorgeberechtigten Anspruchsinhaber und dessen Rechtsnachfolger bekannt. Der Anspruch des R.-Kreises ist auch bereits in den hier in Rede stehenden Monaten Januar und Februar 2009 entstanden (vgl. § 41 SGB I), denn aufgrund der Weigerung des Beklagten, die Kosten der Unterbringung zu übernehmen, ist keine Erfüllung der Leitungspflicht des Trägers der Jugendhilfe erfolgt. Der von der Klägerin zur Untermauerung ihrer Argumentation angeführte Umstand, dass die örtliche Zuständigkeit des Beklagten und damit der „richtige“ erstattungspflichtige Leistungsträger erst mit dem Urteil des Oberverwaltungsgericht in dem Verfahren 3 A 206/ 12 vom 29.1.2013 festgestellt wurde, ist zwar zutreffend, aber rechtlich unerheblich. Die Frage nach dem „richtigen“ erstattungspflichtigen Leistungsträger stellt sich nämlich wegen des im Bereich der Jugendhilfe bestehenden Grundsatzes der Kontinuität der Leistungsgewährung(vgl. dazu bspw. BVerwG, Beschluss vom 24.9. 2007 – 5 B 154/07 –, juris) nicht - schon - in der Anspruchskonstellation des § 27 Abs. 1 SGB VIII, sondern erst im Rahmen von Erstattungsstreitigkeiten von Leistungsträgern untereinander nach den §§ 89a ff. SGB VIII. Nach § 86c SGB VIII bleibt der bisher zuständige örtliche Träger nämlich so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt, falls die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung wechselt. Daher kommt es für die Geltendmachung des Anspruches nach § 27 Abs. 1 SGB VIII durch den Personensorgeberechtigten nicht auf die Kenntnis des letztlich tatsächlich zuständigen Leistungsträgers an. Andernfalls müsste der Personensorgeberechtigte wegen Unklarheiten, die nicht in seiner Einflusssphäre liegen, gegen alle möglicherweise in Betracht kommenden Jugendhilfeträger vorgehen, um den Eintritt der Verjährung und den dadurch drohenden Rechtsverlust zu vermeiden.

Die Klägerin kann sich gegenüber der Verjährungseinrede auch nicht darauf berufen, dass die Erhebung der Klage zu einem früheren Zeitpunkt wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage, die sich in den divergierenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts im Vorprozess spiegele, unzumutbar gewesen sei(zur Zumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.7.2016 – 1 A 119/15 –, mit weiteren Nachweisen zur Rspr.; juris). Der Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus und in der Regel nicht, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.(BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07, juris) Der Klägerin waren die Tatsachen bekannt, die dem Anspruch aus § 27 SGB VIII zugrunde lagen, denn der Hilfefall wurde von ihr betreut und der Beklagte als leistungspflichtiger Jugendhilfeträger wurde schon in dem vorangegangenen Rechtsstreit in Anspruch genommen. Der anwaltlich vertretenen Klägerin wäre es angesichts der Zahlungsverweigerung des Beklagten möglich und auch zuzumuten gewesen, sich schon vorsorglich zu einem früheren Zeitpunkt die Forderung aus § 27 Abs. 1 SGB VIII abtreten zu lassen und diese (hilfsweise) ebenfalls in dem Vorprozess der Beteiligten geltend zu machen, wodurch eine Hemmung der Verjährung eingetreten wäre. Sie hätte bei den beteiligten Behörden Auskunft hinsichtlich des Vormundes des Hilfeempfängers verlangen können, sofern sie darüber im Unklaren gewesen war. Die hier erfolgte unterschiedliche rechtliche Beurteilung der Verwaltungsgerichte im Instanzenzug hat keine verjährungshemmende Unzumutbarkeit bewirkt, denn die - ggfs. höchstrichterliche - Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage hat jeder Betroffene innerhalb nicht verjährter Zeit selbst herbeizuführen, das Abwarten eines Vor- oder Parallelprozesses ist grundsätzlich nicht zulässig. Die verjährungsrelevante Kenntnis wird nicht nach hinten verschoben, damit der Gläubiger den Ausgang eines Prozesses abwarten kann, der sich mit derselben präjudiziellen Frage beschäftigt, woraus der Gläubiger Rückschlüsse auf die Erfolgsaussichten seiner Klage schließen könnte.(Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 199 BGB Rdnr. 160) Eine zweifelhafte Rechtslage, die den Beginn der Verjährung hätte hinauszögern können, lag nicht vor, denn die Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts ergeben sich aus dem Grundsatz des sog. sozialrechtlichen Dreieckverhältnisses(BverwG, Urteil vom 30.9.1993 - 5 C 41.91 -; juris), der auch in der Vorschrift des § 78b Abs. 1 SGB VIII Ausdruck gefunden hat. Diesem Grundsatz zufolge bewilligt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungsberechtigten die Hilfe und erklärt die Entgeltübernahme (Kostenübernahme). Daraufhin erbringt der Träger der Einrichtung aufgrund eines mit dem Leistungsberechtigten ausdrücklich oder konkludent abgeschlossenen Vertrages die Leistung zu den Konditionen, die zwischen dem Leistungsträger (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) und dem Leistungserbringer (Träger der Einrichtung) vereinbart werden. Dabei ergibt sich die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Leistungsgewährung aus den jeweiligen leistungsrechtlichen Bestimmungen. Die Verpflichtung zur Übernahme des Entgelts besteht - wie bereits dargelegt - nicht gegenüber dem Einrichtungsträger, sondern gegenüber dem Leistungsberechtigten. Allein die Entgeltvereinbarung selbst begründet noch keine unmittelbare Verpflichtung des öffentlichen Trägers zur Entgeltübernahme gegenüber dem Leistungserbringer. Diese ergibt sich erst mit der ausdrücklichen Kostenzusage im Einzelfall.(vgl. Banafsche in: Hauck/Noftz, SGB, 6/14, § 78b SGB VIII Rn. 1, 6, 8, 13) Bei diesen Gegebenheiten liegen keine Umstände vor, die ein Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist geboten hätten.

Die Geltendmachung der Verjährungseinrede durch den Beklagten erweist sich nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens als rechtsmissbräuchlich. Das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs ist eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB abgeleitete und der gesamten Rechtsordnung immanente Schranke(vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2006 – 2 C 14/05 – zur Verjährung gegenüber Besoldungsansprüchen; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.9. 2016 – L 14 R 873/14 –, zu Ansprüchen gegen Sozialversicherungsträger; BGH, Beschluss vom 28.7.2015 - XII ZB 508/14 -;  juris) und findet daher auch auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Jugendhilfeleistungen Anwendung. Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB, wenn u.a. besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dies wäre dann anzunehmen, wenn durch das Verhalten des Beklagten, das zu seinem späteren Verhalten in Widerspruch steht, ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, aufgrund dessen die Klägerin berechtigterweise davon ausgehen durfte, die Einrede der Verjährung werde nicht erhoben. Das ist nach Lage der Dinge nicht festzustellen. Einen solchen Vertrauenstatbestand hat der Beklagte nicht dadurch geschaffen, indem er nach Ergehen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 29.1.2013 im Rahmen der mit der Klägerin geführten Korrespondenz von dieser mit Schreiben vom 22.5.2013 die Vorlage der Abtretungserklärung des Kreisjungendamtes W. erbeten hat, obwohl dieses Amt - wie sich im Nachhinein herausstellte - im fraglichen Zeitraum nicht (mehr) die Vormundschaft für den Jugendlichen besaß, sondern der R.-Kreis. Abgesehen davon, dass die Klägerin die Abtretungserklärung erst am 27.1.2014, also nach Eintritt der Verjährung vorgelegt hat, durfte sie daraus nicht schließen, dass der Beklagte mit der Vorlage der Abtretungserklärung des Landkreises W. den Anspruch anerkennen und der Durchsetzung der Forderung nichts entgegengehalten werde, denn eine ausdrückliche Erklärung dieses Inhalts ist den Schreiben des Beklagten nicht zu entnehmen. Die Beteiligten haben auch keine Vereinbarung dieses Inhalts getroffen, da die Klägerin bei der Beklagten nicht um den Verzicht der Geltendmachung der Verjährungseinrede nachgesucht hat, was in ihrem Interesse gelegen hätte, zumal die vorgelegten Abtretungserklärungen des Hilfeempfängers und des Landkreises W. nicht akzeptiert worden waren und der Beklagte dadurch gerade keine Zahlungsbereitschaft erkennen ließ. Vor diesem Hintergrund war absehbar, dass sich die Klärung der Angelegenheit verzögert. Die Feststellung des Vormundes des Hilfeempfängers, der aufgrund des Zuständigkeitswechsels und des Zeitablaufs einen Ermittlungsaufwand verursachte, aber durch Einholung entsprechender Auskünfte ohne weiteres zu realisieren war, lag ebenfalls im Pflichtenkreis der Klägerin, da sie dessen Anspruch geltend macht. Die Abtretung des Anspruchs des personensorgeberechtigten R.-Kreises an die Klägerin erfolgte erst am 2.9.2014 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem schon Verjährung eingetreten war. Bei diesen Gegebenheiten kann nicht von einer unzulässigen Rechtsausübung des Beklagten ausgegangen werden.

Nach alledem ist der Beklagte nach den §§ 45 Abs. 2 SGB I, 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, denn der Anspruch der Klägerin nach den §§ 27 Abs. 1 SGB VIII, 398 BGB war bereits mit Ablauf des 31.12.2013 und damit schon vor dem Rechtsübergang am 2.9.2014 verjährt.

Von daher ist der Berufung des Beklagten stattzugeben und die Klage unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.1.2017 - 3 K 592/15 - insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

Die statthafte (§ 124a Abs. 5 VwGO) und auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit (vgl. § 125 Abs. 1 VwGO) keinen Bedenken unterliegende Berufung des Beklagten ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der von ihr für den Hilfeempfänger im Januar und Februar 2009 erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 12.662,39 Euro. Das Verwaltungsgericht hat der darauf gerichteten allgemeinen Leistungsklage zu Unrecht stattgegeben, denn der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist verjährt.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus der Abtretung (vgl. § 398 BGB) des dem Personensorgeberechtigten des Hilfeempfängers zustehenden Anspruchs auf Bezahlung der Jugendhilfemaßnahmen gegen den Jugendhilfeträger (vgl. §§ 27 Abs. 1, 35 SGB VIII). Der im fraglichen Zeitraum personenberechtigte R.-Kreis hat mit Schreiben vom 2.9.2014 den ihm gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII zustehenden Anspruch an die Klägerin abgetreten mit der Folge, dass der Leistungsanspruch auf die Klägerin übergegangen ist und diese an die Stelle des bisherigen Gläubigers getreten ist (vgl. § 398 Satz 2 BGB). Einer Mitwirkung des Schuldners - hier des Beklagten - bedurfte es dabei nicht, denn eine Abtretung ist gemäß § 398 BGB ein Vertrag zwischen bisherigem Gläubiger und Zessionar.

Der Jugendhilfeanspruch des Personensorgeberechtigten ist wirksam auf die Klägerin übertragen worden. Der Übertragung des auf die Bezahlung der Unterbringungskosten, also auf eine Geldleistung gerichteten Anspruchs steht ein Abtretungsverbot nach § 53 Abs. 1 SGB I nicht entgegen. Denn die Abtretung soll dazu dienen, dass die Klägerin ihre Aufwendungen ersetzt erhält, die im Vorgriff auf Jugendhilfeleistungen gemacht worden sind (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I).(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2013 - 3 A 206/12 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27.5.1993 - 5 C 41/90 -, juris) Der Jugendhilfeanspruch des Personensorgeberechtigten gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII besteht darin, dass er von den durch die Unterbringung des Hilfebedürftigen in der Einrichtung der Klägerin entstandenen Kosten freigestellt wird. Im Dreiecksverhältnis bei einer Hilfegewährung wie im vorliegenden Fall erbringt die Klägerin als Leistungserbringer die Leistung gegenüber dem personensorgeberechtigten Leistungsberechtigten durch die stationäre Betreuung des hilfebedürftigen Jugendlichen aufgrund einer privatrechtlichen Vertragsbeziehung. Die vom Leistungsberechtigten aus dieser Vertragsbeziehung geschuldete Entgeltzahlung übernimmt der Jugendhilfeträger. Durch diese Kostenübernahme für den Leistungsberechtigten erbringt er die geschuldete öffentlich-rechtliche Jugendhilfeleistung.(vgl. zu den Rechtsbeziehungen im Dreieck öffentlicher Jugendhilfeträger, freier Träger und Personenberechtigter Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 27 Rdnr. 47 ff.)

Der Anspruch des Personensorgeberechtigten nach § 27 SGB VIII gegen den Jugendhilfeträger ist nicht bereits durch die tatsächlich erbrachte Betreuungsleistung der Klägerin erloschen, denn dies setzte weiter voraus, dass der private Heimträger mit der tatsächlichen Betreuung des Jugendlichen dessen Jugendhilfeanspruch gegen den Träger der Jugendhilfe erfüllt. Das hat die nicht unentgeltliche Betreuung des Hilfeempfängers durch die Klägerin jedoch nicht bewirkt.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2013 - 3 A 206/12 -) Soweit ein Dritter, hier die Klägerin, nur eine tatsächliche Betreuung erbringt, die dafür anfallenden Kosten aber gerade nicht tragen will, ist der Jugendliche nach wie vor auf Hilfe angewiesen, sein Jugendhilfeanspruch also noch nicht erfüllt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht(Urteil vom 27.5.1993 – 5 C 41/90 –, juris) in einem Fall, in dem der Jugendliche erzieherische Hilfe von einem Dritten erhalten hatte, die Kosten hierfür aber noch offen waren, entschieden, dass dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich erhaltene Erziehung vorgelegen haben, Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten dieser Erziehungsmaßnahme zu leisten ist

Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.1.2013 - 3 A 206/12 - fest. Den dortigen Feststellungen zufolge bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für den vorliegenden Jugendhilfefall im hier streitigen Zeitraum Januar und Februar 2009 nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII in Fällen, in denen - wie vorliegend - nicht feststeht, wer der Kindesvater ist, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter. Ausgehend davon war vorliegend nach der Entscheidung des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts der Beklagte im Januar und Februar 2009 für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen für den Hilfeempfänger örtlich zuständig, da dessen Mutter in diesem Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte.

Ungeachtet dessen steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der von ihr in diesem Zeitraum für den Hilfeempfänger erbrachten Leistungen zu. Die von der Klägerin nach der wirksamen Abtretung mit der Klage geltend gemachte Forderung ist gegenüber dem Beklagten nicht durchsetzbar, denn der Beklagte kann ihr die Einrede der Verjährung entgegenhalten und die Leistung verweigern (vgl. § 214 BGB). Der Beklagte ist an der Geltendmachung der Einrede durch den Forderungsübergang auf die Klägerin nicht gehindert, denn nach § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Auch im öffentlichen Recht führt die Verjährung - soweit nicht besonders gesetzlich geregelt - grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern begründet nach § 214 Abs. 1 BGB eine Einrede und ist nur dann zu berücksichtigen, wenn - wie vorliegend der Beklagte - der Schuldner sich auf dieses Recht beruft.(OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 5.1.2005 - 2 LB 58/04 -, juris)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 -, BVerwGE 131, 153; juris) findet das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung. Das Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, in dem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen. Soweit eine ausdrückliche Verjährungsregelung vom Gesetz nicht getroffen wurde, ist auf die Vorschriften des BGB, die im öffentlichen Recht bei fehlender oder unvollständiger Regelung analog angewendet werden können, nur insoweit zurückzugreifen, als näherstehende Regelungen nicht vorhanden sind.(Rolfs in: Hauck/Noftz, SGB, 7/17, § 45 SGB I Rdnr. 9)

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts richtet sich die Verjährung vorliegend nicht nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB sondern nach der sachlich näherstehenden Regelung des § 45 Abs. 1 SGB I. Danach verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einmalige, wiederkehrende oder laufende Leistungen handelt. Der vierjährigen Verjährung des § 45 Abs. 1 SGB I unterliegen Ansprüche auf Sozialleistungen, d. h. die in § 11 genannten Ansprüche auf Dienst-, Sach- und Geldleistungen, mit denen soziale Rechte i. S. d. §§ 1 bis 10 und 18 bis 29 erfüllt werden(Lilge in: Lilge, SGB I, Kommentar, 4. Aufl. 2016, § 45 Rdnr. 17; Rolfs in: Hauck/Noftz, SGB, Kommentar; 7/17, § 45 SGB I Rdnr. 5). Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus abgetretenem Recht des Personensorgeberechtigten nach § 27 SGB VIII handelt es sich der Sache nach um einen solchen Anspruch auf Sozialleistungen, denn damit werden soziale Rechte i.S. der §§ 8, 27 SGB I erfüllt.

Der Lauf der Verjährungsfrist nach § 45 Abs. 1 SGB I beginnt am 1. 1. des auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Kalenderjahres und endet vier Kalenderjahre nach dem Jahr der Anspruchsentstehung.(BVerwG, Urteil vom 20.2 .1992 – 5 C 74/88 –, BVerwGE 90.37-42; juris; Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 45 SGB I , Rdnr. 26) Der Anspruch des Personensorgeberechtigten auf Übernahme der Jugendhilfekosten für die Monate Januar und Februar 2009 ist im Jahr 2009 entstanden und auch fällig gewesen (vgl. § 41 SGB I). Die Verjährungsfrist begann am1.1.2010 zu laufen und endete mit Ablauf des 31.12.2013, so dass der Anspruch am 1.1.2014 verjährt war. Die Forderungsabtretung an die Klägerin am 2.9.2014 und die Zahlungsaufforderung der Klägerin an den Beklagten am 21.10.2014 erfolgten daher zu einem Zeitpunkt, als die Forderung schon verjährt war. Der Beklagte kann die Verjährungseinrede auch der Klägerin entgegenhalten, denn die Verjährungsvorschriften gelten in gleichem Maße wie für den ursprünglich Berechtigten, wenn Sozialleistungsansprüche aus abgeleitetem Recht nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I geltend gemacht werden.(vgl. Rolfs in: Hauck/Noftz, SGB I, Kommentar, § 45 Rdrn. 5) Diese Bestimmung entspricht dem Rechtsgedanken des § 404 BGB, wonach der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen kann, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Sie ist der Ansicht, die Verjährung habe erst mit Ablauf des 31.12.2013 begonnen und mit Ablauf des 31.12.2016 geendet, weil sie erst nach Ergehen des Urteils des OVG des Saarlandes vom 29.1.2013 erfahren habe, dass nicht sie aktivlegitimiert sei sondern der Personensorgeberechtigte und daher auch erst danach die Abtretungserklärung des R.-Kreises habe erfolgen können. Die Sach- und Rechtslage bis zum Ergehen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.1.2013 sei unübersichtlich, verwickelt und klärungsbedürftig gewesen, daher sei der Verjährungsbeginn vorliegend bis zur Klärung der Rechtslage durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.1.2013 ausgeschlossen gewesen.

Der Sache nach beruft sich die Klägerin auf die Hemmung des Beginns der Verjährungsfrist. Nach § 45 Abs. 2 SGB I gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. §§ 204 ff. BGB) sinngemäß für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung. Im Grundsatz kann daher insbesondere bei der Auslegung einzelner Hemmungstatbestände auf den zivilrechtlichen Meinungsstand zurückgegriffen werden.(Kretschmer in: GK-SGB I, § 45 SGB I Rn. 18.)

Durch die Erhebung der Leistungsklage der Klägerin im Vorprozess der Beteiligten in dem Verfahren 3 K 1260/10 am 30.10.2010 ist keine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetreten, da diesem Prozess ein anderer Streitgegenstand zugrunde lag, nämlich die Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin aus eigenen Rechten gegen den Beklagten.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Verzögerung des Verjährungsbeginns sei eingetreten, weil erst mit Ergehen des Berufungsurteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.1.2013 die den Anspruch begründenden Tatsachen und insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Beklagten bekannt geworden seien und daher eine frühere Rechtsverfolgung nicht möglich gewesen sei. Im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB I ist es - anders als nach Bürgerlichem Recht (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB)(vgl. zum Meinungsstand, ob § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch auf öffentlich-rechtliche Ansprüche anwendbar ist: Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 199 BGB, Rdnr. 188ff.) - unerheblich, ob der Berechtigte von seinem Anspruch Kenntnis hatte, ihn hätte kennen müssen, ob er die Beantragung verschuldet oder unverschuldet unterlassen hat.(Rolfs in Hauck/Noftz, SGB, 7/17, § 45 SGB I, Rdnr. 18) Aber selbst wenn man mit der Klägerin die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen verlangen würde, wäre diese Voraussetzung vorliegend zu bejahen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es in diesem Zusammenhang nicht auf die Kenntnis der Klägerin, sondern auf den Kenntnisstand des Personensorgeberechtigten ankäme, denn bei der Zession ist auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers abzustellen(Staudinger/Frank Peters/Florian Jakoby, BGB, Komm., 2014, § 199 Rdnr. 56). Die Klägerin hat daher die Forderung in dem Zustand übernommen, in dem sie sich im Zeitpunkt der Abtretung befunden hat. Gläubiger der Jugendhilfeleistung und Inhaber des Anspruches nach § 27 Abs. 1, Abs. 2a SGB VIII war der R.-Kreis als Rechtsnachfolger des Stadtjugendamtes We, welches mit Beschluss des Amtsgerichts We vom 9.6.2008 zum Vormund des Hilfeempfängers (vgl. § 1791b BGB) bestellt worden war. Bei dieser Behörde lag auch Kenntnis von dem Hilfefall und damit von dem bestehenden gesetzlichen Anspruch aus § 27 Abs. 1 SGB VIII vor. Die Geltendmachung dieses Anspruches gehört zu den Verpflichtungen des Vormundes gegenüber dem Mündel, denn der Vormund hat nach § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Die - alleinige - Voraussetzung des § 27 Abs. 1 SGB VIII für die Leistungspflicht des Trägers der Jugendhilfe, der objektive Hilfebedarf des Jugendlichen, war unzweifelhaft gegeben. Außerdem wurde die Jugendhilfe schon seit der Inobhutnahme des Jugendlichen im April 2006 gewährt. Aus den beigezogenen Verwaltungsunterlagen geht hervor, dass schon der Rechtsvorgänger des R.-Kreises, die Stadt We - Amt für Jugend und Soziales - mit Schreiben vom 18.6.2008(vgl. Seite 356 der Verwaltungsunterlagen) dem Landkreis W. die Bestallung zum Vormund des Hilfeempfängers angezeigt hatte und u.a. um einen Übergabebericht und Kontaktierung zwecks Terminierung eines Hilfeplangespräches gebeten hatte. Von daher war das Bestehen der Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers nach § 27 Abs. 1 SGB auch dem ursprünglich personensorgeberechtigten Anspruchsinhaber und dessen Rechtsnachfolger bekannt. Der Anspruch des R.-Kreises ist auch bereits in den hier in Rede stehenden Monaten Januar und Februar 2009 entstanden (vgl. § 41 SGB I), denn aufgrund der Weigerung des Beklagten, die Kosten der Unterbringung zu übernehmen, ist keine Erfüllung der Leitungspflicht des Trägers der Jugendhilfe erfolgt. Der von der Klägerin zur Untermauerung ihrer Argumentation angeführte Umstand, dass die örtliche Zuständigkeit des Beklagten und damit der „richtige“ erstattungspflichtige Leistungsträger erst mit dem Urteil des Oberverwaltungsgericht in dem Verfahren 3 A 206/ 12 vom 29.1.2013 festgestellt wurde, ist zwar zutreffend, aber rechtlich unerheblich. Die Frage nach dem „richtigen“ erstattungspflichtigen Leistungsträger stellt sich nämlich wegen des im Bereich der Jugendhilfe bestehenden Grundsatzes der Kontinuität der Leistungsgewährung(vgl. dazu bspw. BVerwG, Beschluss vom 24.9. 2007 – 5 B 154/07 –, juris) nicht - schon - in der Anspruchskonstellation des § 27 Abs. 1 SGB VIII, sondern erst im Rahmen von Erstattungsstreitigkeiten von Leistungsträgern untereinander nach den §§ 89a ff. SGB VIII. Nach § 86c SGB VIII bleibt der bisher zuständige örtliche Träger nämlich so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt, falls die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung wechselt. Daher kommt es für die Geltendmachung des Anspruches nach § 27 Abs. 1 SGB VIII durch den Personensorgeberechtigten nicht auf die Kenntnis des letztlich tatsächlich zuständigen Leistungsträgers an. Andernfalls müsste der Personensorgeberechtigte wegen Unklarheiten, die nicht in seiner Einflusssphäre liegen, gegen alle möglicherweise in Betracht kommenden Jugendhilfeträger vorgehen, um den Eintritt der Verjährung und den dadurch drohenden Rechtsverlust zu vermeiden.

Die Klägerin kann sich gegenüber der Verjährungseinrede auch nicht darauf berufen, dass die Erhebung der Klage zu einem früheren Zeitpunkt wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage, die sich in den divergierenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts im Vorprozess spiegele, unzumutbar gewesen sei(zur Zumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.7.2016 – 1 A 119/15 –, mit weiteren Nachweisen zur Rspr.; juris). Der Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus und in der Regel nicht, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.(BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07, juris) Der Klägerin waren die Tatsachen bekannt, die dem Anspruch aus § 27 SGB VIII zugrunde lagen, denn der Hilfefall wurde von ihr betreut und der Beklagte als leistungspflichtiger Jugendhilfeträger wurde schon in dem vorangegangenen Rechtsstreit in Anspruch genommen. Der anwaltlich vertretenen Klägerin wäre es angesichts der Zahlungsverweigerung des Beklagten möglich und auch zuzumuten gewesen, sich schon vorsorglich zu einem früheren Zeitpunkt die Forderung aus § 27 Abs. 1 SGB VIII abtreten zu lassen und diese (hilfsweise) ebenfalls in dem Vorprozess der Beteiligten geltend zu machen, wodurch eine Hemmung der Verjährung eingetreten wäre. Sie hätte bei den beteiligten Behörden Auskunft hinsichtlich des Vormundes des Hilfeempfängers verlangen können, sofern sie darüber im Unklaren gewesen war. Die hier erfolgte unterschiedliche rechtliche Beurteilung der Verwaltungsgerichte im Instanzenzug hat keine verjährungshemmende Unzumutbarkeit bewirkt, denn die - ggfs. höchstrichterliche - Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage hat jeder Betroffene innerhalb nicht verjährter Zeit selbst herbeizuführen, das Abwarten eines Vor- oder Parallelprozesses ist grundsätzlich nicht zulässig. Die verjährungsrelevante Kenntnis wird nicht nach hinten verschoben, damit der Gläubiger den Ausgang eines Prozesses abwarten kann, der sich mit derselben präjudiziellen Frage beschäftigt, woraus der Gläubiger Rückschlüsse auf die Erfolgsaussichten seiner Klage schließen könnte.(Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 199 BGB Rdnr. 160) Eine zweifelhafte Rechtslage, die den Beginn der Verjährung hätte hinauszögern können, lag nicht vor, denn die Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts ergeben sich aus dem Grundsatz des sog. sozialrechtlichen Dreieckverhältnisses(BverwG, Urteil vom 30.9.1993 - 5 C 41.91 -; juris), der auch in der Vorschrift des § 78b Abs. 1 SGB VIII Ausdruck gefunden hat. Diesem Grundsatz zufolge bewilligt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungsberechtigten die Hilfe und erklärt die Entgeltübernahme (Kostenübernahme). Daraufhin erbringt der Träger der Einrichtung aufgrund eines mit dem Leistungsberechtigten ausdrücklich oder konkludent abgeschlossenen Vertrages die Leistung zu den Konditionen, die zwischen dem Leistungsträger (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) und dem Leistungserbringer (Träger der Einrichtung) vereinbart werden. Dabei ergibt sich die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Leistungsgewährung aus den jeweiligen leistungsrechtlichen Bestimmungen. Die Verpflichtung zur Übernahme des Entgelts besteht - wie bereits dargelegt - nicht gegenüber dem Einrichtungsträger, sondern gegenüber dem Leistungsberechtigten. Allein die Entgeltvereinbarung selbst begründet noch keine unmittelbare Verpflichtung des öffentlichen Trägers zur Entgeltübernahme gegenüber dem Leistungserbringer. Diese ergibt sich erst mit der ausdrücklichen Kostenzusage im Einzelfall.(vgl. Banafsche in: Hauck/Noftz, SGB, 6/14, § 78b SGB VIII Rn. 1, 6, 8, 13) Bei diesen Gegebenheiten liegen keine Umstände vor, die ein Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist geboten hätten.

Die Geltendmachung der Verjährungseinrede durch den Beklagten erweist sich nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens als rechtsmissbräuchlich. Das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs ist eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB abgeleitete und der gesamten Rechtsordnung immanente Schranke(vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2006 – 2 C 14/05 – zur Verjährung gegenüber Besoldungsansprüchen; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.9. 2016 – L 14 R 873/14 –, zu Ansprüchen gegen Sozialversicherungsträger; BGH, Beschluss vom 28.7.2015 - XII ZB 508/14 -;  juris) und findet daher auch auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Jugendhilfeleistungen Anwendung. Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB, wenn u.a. besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dies wäre dann anzunehmen, wenn durch das Verhalten des Beklagten, das zu seinem späteren Verhalten in Widerspruch steht, ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, aufgrund dessen die Klägerin berechtigterweise davon ausgehen durfte, die Einrede der Verjährung werde nicht erhoben. Das ist nach Lage der Dinge nicht festzustellen. Einen solchen Vertrauenstatbestand hat der Beklagte nicht dadurch geschaffen, indem er nach Ergehen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 29.1.2013 im Rahmen der mit der Klägerin geführten Korrespondenz von dieser mit Schreiben vom 22.5.2013 die Vorlage der Abtretungserklärung des Kreisjungendamtes W. erbeten hat, obwohl dieses Amt - wie sich im Nachhinein herausstellte - im fraglichen Zeitraum nicht (mehr) die Vormundschaft für den Jugendlichen besaß, sondern der R.-Kreis. Abgesehen davon, dass die Klägerin die Abtretungserklärung erst am 27.1.2014, also nach Eintritt der Verjährung vorgelegt hat, durfte sie daraus nicht schließen, dass der Beklagte mit der Vorlage der Abtretungserklärung des Landkreises W. den Anspruch anerkennen und der Durchsetzung der Forderung nichts entgegengehalten werde, denn eine ausdrückliche Erklärung dieses Inhalts ist den Schreiben des Beklagten nicht zu entnehmen. Die Beteiligten haben auch keine Vereinbarung dieses Inhalts getroffen, da die Klägerin bei der Beklagten nicht um den Verzicht der Geltendmachung der Verjährungseinrede nachgesucht hat, was in ihrem Interesse gelegen hätte, zumal die vorgelegten Abtretungserklärungen des Hilfeempfängers und des Landkreises W. nicht akzeptiert worden waren und der Beklagte dadurch gerade keine Zahlungsbereitschaft erkennen ließ. Vor diesem Hintergrund war absehbar, dass sich die Klärung der Angelegenheit verzögert. Die Feststellung des Vormundes des Hilfeempfängers, der aufgrund des Zuständigkeitswechsels und des Zeitablaufs einen Ermittlungsaufwand verursachte, aber durch Einholung entsprechender Auskünfte ohne weiteres zu realisieren war, lag ebenfalls im Pflichtenkreis der Klägerin, da sie dessen Anspruch geltend macht. Die Abtretung des Anspruchs des personensorgeberechtigten R.-Kreises an die Klägerin erfolgte erst am 2.9.2014 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem schon Verjährung eingetreten war. Bei diesen Gegebenheiten kann nicht von einer unzulässigen Rechtsausübung des Beklagten ausgegangen werden.

Nach alledem ist der Beklagte nach den §§ 45 Abs. 2 SGB I, 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, denn der Anspruch der Klägerin nach den §§ 27 Abs. 1 SGB VIII, 398 BGB war bereits mit Ablauf des 31.12.2013 und damit schon vor dem Rechtsübergang am 2.9.2014 verjährt.

Von daher ist der Berufung des Beklagten stattzugeben und die Klage unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.1.2017 - 3 K 592/15 - insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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