Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 835/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 21.139,46 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.
Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen.
Der Zulassungsantrag des Klägers genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Begründung des Antrags im Schriftsatz vom 28.9.2018 benennt nicht einmal einen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und zudem hier in der dem erstinstanzlichen Urteil beigegebenen Rechtsmittelbelehrung wörtlich einzeln aufgeführten Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Rechtsmittelgericht in Verwaltungsstreitverfahren. Es gehört indes nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Berufungszulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu „vermuten“, welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte. Zusätzlich bedarf es neben der konkreten Benennung eines Zulassungsgrundes der näheren Erläuterung, aus welchen Gründen der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegen soll. Erforderlich ist daher etwa in Bezug auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt diesen Anforderungen nicht.(Vgl. Beschluss des Senats vom 22.8.2016 - 2 A 176/16 -, juris; des Weiteren OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.9.2015 - 1 A 43/15 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 5)
Selbst wenn man davon ausgeht, dass zur Darlegung im Sinne des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO auch eine hinreichend deutliche „Umschreibung“ des vom jeweiligen Antragsteller konkret reklamierten Berufungszulassungstatbestands des § 124 Abs. 2 VwGO genügt und dass der Kläger mit seinem Vortrag in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie das Vorliegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen wollte, ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris) Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss.
Die Einwände des Klägers erfüllen die Mindestvoraussetzungen an eine ordnungsgemäße Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Soweit er rügt, dass das Verwaltungsgericht zu Beginn der Entscheidungsgründe auf die angegriffenen Bescheide und den Widerspruchsbescheid Bezug genommen hat, verkennt er, dass diese Möglichkeit in § 117 Abs. 5 VwGO ausdrücklich vorgesehen ist. Die Hinweise des Klägers auf eine angeblich eingetretene Verbesserung der Situation aufgrund eigener Fortbildungen und der Einstellung einer Pferdewirtin sowie auf die E-Mail des zuständigen Hufschmieds, nach der die Huferkrankungen der Pferde auf deren Vergangenheit als Rennpferde zurückzuführen seien, stellen lediglich eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags dar. Dem Rechtsmittelführer, der sich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beruft, obliegt es aber, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Die Zulassungsbegründung muss sich dazu mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen.(Vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2017 - 1 A 222/16 -, m.w.N.) Eine solche konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils lässt der Schriftsatz vom 28.9.2018 vermissen. Der gegenüber dem Verwaltungsgericht erhobene Vorwurf, dieses habe sich nicht ordnungsgemäß mit dem (erstinstanzlichen) Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, reicht nicht aus, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzutun. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, in seinen Entscheidungsgründen auf alle Argumente des jeweiligen Klägers einzugehen. Vielmehr genügt es, wenn die wesentlichen bzw. tragenden Gründe in dem Urteil nachvollziehbar gemacht werden.(Vgl. Stuhlfauth in: Bader u.a., VWGO-Kommentar, 6. Aufl., § 117 Rdnr. 13) Dies ist hier erfolgt. Soweit der Kläger allgemein rügt, das Verwaltungsgericht dürfe eine „von studierten Tierärzten verfasste Beurteilung nicht schlicht deshalb unberücksichtigt lassen, weil es sich nicht erklären kann, wie diese zustande kam“, bezieht sich dies auf die Befunde der Tierärzte der Pferdeklinik St. G. in T.. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht diese Befunde sehr wohl berücksichtigt, ihnen aber, weil der Ernährungszustand darin nur eine untergeordnete Rolle spielte, eine geringere Bedeutung beigemessen als den insoweit wesentlich detaillierteren Angaben der Tierärztin. Dies entspricht der Einschätzung des Senats in dem Eilbeschluss vom 11.9.2017 - 2 B 455/17 -.
Auch das weitere, nicht näher substantiierte Vorbringen des Klägers, dem Verwaltungsgericht seien „Wertungsfehler unterlaufen“, ist nicht hinreichend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzutun. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung mangelhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist.(BVerwG, Beschluss vom 28.3. 2012 – 8 B 76/11 –; juris) Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen. Derartiges ist hier nicht vorgetragen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung genügt zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht.(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.7. 2012 – 2 S 1265/12 –; juris)
Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe entgegen seinem Anerbieten kein Sachverständigengutachten als Beweis „für den Zustand der Pferde in seiner Haltung“ eingeholt. Des Weiteren macht er geltend, dass er Zeugenbeweis für die Sabotage der Pferdehaltung angeboten habe und er im Besitz von Überwachungsvideos sei, die Unbefugte beim Betreten der Grundstücke und der Stallungen zeigten. Die von dem Kläger insoweit erhobene Rüge eines Verstoßes des Verwaltungsgerichts gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ist in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.2.2018 - 2 A 50/17 -, vom 7.4.2017 - 2 A 126/16 - und vom 5.2.2013 - 2 A 375/13 - (jeweils bei juris))
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.