Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 291/18
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. August 2018 – 3 K 361/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Ein im August 2010 von ihm eingeleitetes Asylverfahren wurde im Oktober 2010 wegen Nichtbetreibens eingestellt.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7.10.2010 – 5440444-273 –)
Nachdem er in der Folge nach eigenen Angaben fünf Jahre in Schweden gelebt und auch dort erfolglos Asylverfahren betrieben hatte, reiste der Kläger im September 2016 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im Oktober 2016 erneut einen Asylantrag. Diesen Antrag lehnte die Beklagte im Januar 2017 als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5.1.2017 – 6969664-273 –) Zuvor hatte sie wegen eines EURODAC-Treffers ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Italien gerichtet, das unbeantwortet blieb. Ein Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hatte keinen Erfolg.(vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.2.2017 – 5 L 85/17 – und vom 8.6.2017 – 5 L 663/17 – (Abänderungsantrag))
Nach Verstreichen der Überstellungsfrist wurde der Kläger im September 2017 persönlich angehört. Er machte unter anderem geltend, er gehöre zum Stamm H (Unterstamm B), zur muslimisch sunnitischen Glaubensrichtung und sei in dem Dorf J in der Region S östlich der Stadt J geboren. Im Alter von vier Jahren sei er nach Mogadischu gezogen. Seine Eltern seien verstorben. Im Dezember 2000 habe er die 1985 geborene Frau S M nach religiösem Ritus geheiratet. Anschließend hätten sie gemeinsam in Mogadischu gewohnt. Er sei nicht politisch aktiv gewesen, sondern habe für seine Familie gelebt und gearbeitet. Wo seine Frau und die drei gemeinsamen Kinder seien, wisse er nicht. Er habe Somalia im Oktober 2006 allein mit einem Bus in Richtung Kenia verlassen, nachdem seine Brüder, die Angehörige der Sicherheitsbehörden gewesen seien und Politiker vor Angriffen beschützt hätten, von Mitgliedern einer extremistischen Gruppierung namens „Allheiliges Gericht“ getötet worden seien. Von dieser Organisation habe sich später die Al-Shabaab-Miliz abgespalten. Er habe die Mörder gekannt, da sie aus seiner weitläufigen Nachbarschaft stammten und dem Stamm der Abgaal zugehörig gewesen seien. Bei dem Vorfall im privaten Umfeld, bei dem er selbst angeschossen worden sei, sei er von einem „Mann der Gegenseite“ erkannt worden. Nach Aufenthalten in mehreren afrikanischen Ländern sei er mit Hilfe eines Schleusers über das Mittelmeer nach Italien gelangt und von dort zunächst in die Niederlande gereist. Dort sei er eineinhalb Jahre gewesen. Er habe bereits in Schweden, Finnland und in den Niederlanden vergeblich um Asyl nachgesucht. Durch Italien sei er hingegen nur „durchgereist“. Da sein Fall überall als „Dublin-Fall“ behandelt worden sei, habe man ihn nie angehört. Aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse habe er unter Schlafmangel und psychischem Stress zu leiden. Ohne Schlaftabletten könne er nicht ruhen. Zudem sei er in einer separaten Unterkunft untergekommen, um vor größeren Lärmbelästigungen geschützt zu sein. Hierzu habe er mehrere ärztliche Atteste vorgelegt. Bei einer Rückkehr in sein zerstörtes Heimatland befürchte er, Opfer einer Blutrache zu werden.
Ebenfalls im September 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom Januar 2017 durch Gerichtsbescheid unter Bezugnahme auf das genannte Eilrechtsschutzverfahren abgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 18.9.2017 – 5 K 84/17 –) Dagegen hat der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Im Oktober 2017 teilte der Verbindungsbeamte des Bundesamtes auf Nachfrage mit, dass das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in Schweden erfolglos abgeschlossen worden sei. Demnach habe der Kläger in dem Mitgliedstaat mehrfach Asyl beantragt, zuletzt am 30.11.2012. Dieser Antrag sei materiell rechtlich geprüft und mit Bescheid der schwedischen Asylbehörden vom 2.8.2013 abgelehnt worden. Die Entscheidung sei am 8.4.2014 rechtskräftig geworden. Im August 2016 sei der Kläger dann von Finnland nach Schweden zurücküberstellt worden, wo er seit November 2016 als „untergetaucht“ registriert sei.
Im März 2018 hob die Beklagte den Bescheid vom Januar 2017 auf, lehnte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung seine Abschiebung nach Somalia an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.3.2018 – 6969664-273 –) In der Begründung heißt es, da der Kläger bereits in Schweden, einem sicheren Drittstaat, erfolglos Asyl beantragt habe, handele es sich bei dem erneuten Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG. Demnach sei ein weiteres Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen. Daran fehle es hier. Der Asylantrag sei bereits in Schweden materiell-rechtlich geprüft und 2013 inzwischen rechtskräftig abgelehnt worden. Der im Rahmen der persönlichen Anhörung geschilderte und auf den Zeitraum vor Oktober 2006 zurückreichende Sachvortrag beinhalte keinerlei Hinweise, die zu einer für ihn günstigeren Entscheidung führen könnten. Auch im Hinblick auf eine mögliche Änderung der Rechtslage sei nicht ersichtlich, woraus sich eine für ihn mögliche Schutzgewährung ergeben könne. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründeten nicht die Besorgnis der Realisierung einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG oder einer individuellen Gefährdung bei einer Rückkehr ins Heimatland. Das Vorbringen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Mogadischu einem Konflikt mit weitläufigen Nachbarn ausgesetzt wäre, könne nicht überzeugen. Der Kläger habe bei seiner Anhörung keine Angaben gemacht, die Anlass zu einer anderen Bewertung böten. Vielmehr drängten sich erhebliche Zweifel an der nicht nachgewiesenen Identität des Klägers auf, der seinen Antrag in Schweden unter anderen Personalien gestellt habe.
Im März 2018 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Ein gleichzeitig gestellter Eilantrag blieb ohne Erfolg.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 3.4.2018 – 3 L 360/18 –) In dieser Entscheidung ist unter anderem ausgeführt, bei dem Asylantrag handele es sich um einen Zweitantrag, da es sich bei Schweden um einen sicheren Drittstaat handele. Danach sei ein weiteres Verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorlägen. Bei der Anhörung seien keine veränderten Umstände geltend gemacht worden. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründeten kein Abschiebungsverbot.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, er könne bei einer Rückkehr nach Somalia nicht mit verwandtschaftlicher Hilfe rechnen. Die Eltern seien tot, die Brüder ermordet und seine Schwester, mit der er letztmals 2009 telefoniert habe, lebe in Saudi Arabien. Der Aufenthaltsort seiner Frau und seiner Kinder sei ihm nach wie vor unbekannt. Würde er sich nach der Rückkehr zum Militärdienst melden, würde er wie seine Brüder erschossen. Aufgrund der besonders prekären wirtschaftlichen Situation in Somalia könne er sich bei der Rückkehr keine Lebensgrundlage sichern.
Die Klage, mit der der Kläger nach Verzicht auf mündliche Verhandlung schriftsätzlich beantragt hat,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 12.3.2018 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen,
hat das Verwaltungsgericht im August 2018 unter Verweis auf seine Ausführungen in der Eilrechtsschutzentscheidung vom April, denen der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten sei, abgewiesen.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
II.
Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.8.2018 – 3 K 361/18 –, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung internationalen Schutzes in Form des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden.
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 1.10.2018 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2018 – 2 A 249/18 –, m.w.N.)
Die erste – von insgesamt drei – in der Antragsschrift formulierten Fragen,
„ob ein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG angenommen werden darf, wenn im Erstverfahren in einem anderen Mitgliedstaat nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes geprüft worden sind“,
zeigt keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne auf. Nach der genannten Vorschrift ist ein (weiteres) Asylverfahren nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach dem § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Anwendbarkeit der Regelungen über den „Zweitantrag“ bereits daraus ergibt, dass ein erstes vom Kläger, der nach eigenem Bekunden zwischen 2006 und 2016 zusätzlich in mehreren anderen europäischen Staaten Schutz begehrt hatte, in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2010 eingeleitetes Asylverfahren vom Bundesamt unanfechtbar eingestellt wurde.(vgl. verneinend für einen vergleichbar gelagerten Fall BVerwG, Urteil vom 13.2.2014 – 10 C 6.13 –, InfAuslR 2014 233, wonach sich die damalige Einstellung anders als nach der seit Dezember 2013 geltenden Neufassung der §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG/AsylG nur auf das Verfahren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezog) Der Kläger hat ausweislich der von ihm nicht angegriffenen und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Auskunft des dortigen Verbindungsbeamten des Bundesamts (auch) in Schweden, übrigens unter Verwendung anderer Personalien als in Deutschland, mehrere Asylverfahren betrieben, wobei das letzte von ihm im November 2012 angebrachte Schutzersuchen von den schwedischen Behörden inhaltlich geprüft und im August 2013 abgelehnt wurde. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Februar 2014(vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.2014 – 10 C 6.13 –, InfAuslR 2014, 233) geltend macht, dieser Entscheidung habe – was den Prüfungsumfang angehe – noch die sog. Dublin II-VO(vgl. die Verordnung des Rates <EG> Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung einem von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig war, vom 18.2.2003, ABl EG Nr. L 50 vom 25.2.2003, Seiten 1 ff.) zugrunde gelegen, die sich nach der Definition des Asylantrags in ihrem Art. 2 lit. c nur auf das Verfahren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber zusätzlich auf die Kriterien für die Gewährung des heute (in Deutschland) in § 4 Abs. 1 AsylG geregelten, inhaltlich den früheren Anforderungen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. entsprechenden „subsidiären“ (internationalen) Schutzes erstreckte, käme es darauf in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht an. Die nach ihrem insoweit gegenüber der Vorläuferregelung, was den Begriff des Asylantrags („Antrag auf internationalen Schutz“) angeht, durch Bezugnahme des Art. 2 lit h der sog. Qualifikationsrichtlinie(vgl. die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) erweiterten Art. 2 lit b eine in dem zuvor genannten Verständnis umfassende Prüfung vorgebende Dublin III-VO(vgl. die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl EG L 180 vom 29.6.2013, Seiten 31 ff.) ist zum 1.1.2014 und damit vor dem vom schwedischen Verbindungsbeamten mitgeteilten bestandskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens des Klägers in Schweden im April 2014 in Kraft getreten. Ungeachtet des sich aus dem Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ergebenden Zeitpunkts der generellen Maßgeblichkeit der Neufassung in den damals anhängigen Verfahren ist nicht ersichtlich, was den Kläger seinerzeit gehindert haben sollte, die heute in Deutschland durch den § 4 Abs. 1 AsylG beschriebenen Kriterien des „subsidiären Schutzes“, namentlich „stichhaltige Gründe“ für die Annahme eines ihm im Herkunftsland drohenden „ernsthaften Schadens“ gegebenenfalls über einen Rechtsbehelf oder einen ergänzenden weiteren Antrag gegenüber den zuständigen Stellen in Schweden geltend zu machen. Vor dem Hintergrund rechtfertigt die nach weiterem jahrelangem Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgte erneute Antragstellung des 2016 von Finnland nach Schweden zurückgeführten, dort dann „untergetauchten“ Klägers in Deutschland im Oktober 2016 nicht die Annahme einer sachlich eingeschränkten Prüfung seines Anliegens in Schweden. Ein Asylbewerber, der die ihm selbst insoweit in dem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) offen stehenden Möglichkeiten zur Konkretisierung seines Begehrens nicht ausschöpft, kann sich bei einer Jahre später erfolgenden Wiedereinreise nach Deutschland und erneuter Asylantragstellung im Rahmen der Behandlung seines Antrags nach § 71a AsylG als „Zweitantrag“ nicht auf eine inhaltlich nur unzureichende Überprüfung seines Ersuchens auf Gewährung internationalen Schutzes durch den (sicheren) Drittstaat berufen.
Bereits aus dem zuvor Gesagten folgt, dass auch der zweiten vom Kläger in der Antragsschrift aufgeworfenen Frage,
„ob im Falle eines Asylerstantrags in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vor dem 1.1.2014, dieser verpflichtet ist, den Antragsteller nach Weiterreise und Asylantragstellung in einem anderen Mitgliedstaat nach dem 1.1.2014 nach der Dublin III-VO wieder aufzunehmen“,
keine in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren grundsätzlich klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage entnommen werden kann. Darauf, dass aus heutiger Sicht, wie der Kläger, der nach eigenem Bekunden bei der Anhörung durch den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat Italien seinerzeit „nur durchgereist“ sein will, indes auch in Finnland und in den Niederlanden Asylanträge gestellt hat, vorträgt, zwischenzeitlich – was hier nicht abschließend beurteilt werden muss – die Frist für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrags gegenüber den schwedischen Behörden abgelaufen sein soll, kommt es nicht an. Sollte das rechtliche Begehren insoweit dahingehend zu interpretieren sein, dass er anstelle der Abschiebung ins Heimatland eine Rücküberstellung nach Schweden begehrt, so hat die Beklagte zutreffend – und unwidersprochen – darauf hingewiesen, dass dies bereits mit Blick auf den rechtskräftigen Abschluss des Dublin-Verfahrens nicht in Betracht kommt.
Die dritte in der Antragsschrift vom 1.10.2018 formulierte Frage,
„ob im Falle einer Rückführung von Personen nach Mogadischu, die dort über keine familiären Bindungen oder Clan-Verbindungen verfügen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK droht,“
ist – wie bereits die auf individuelle Merkmale beziehungsweise Lebensumstände der „Person“ abstellende Formulierung verdeutlicht – nach den den jeweiligen Einzelfall kennzeichnenden Kriterien zu beurteilen und schon von daher nicht geeignet, eine generelle („grundsätzliche“) Klärung im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in dem Zusammenhang herbeizuführen oder zu befördern.
Ob – wie der Kläger, der nach eigenen Angaben sein Herkunftsland Somalia bereits 2006 verlassen haben will, im Allgemeinen zu Recht geltend macht – die Frage des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots „auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse zu entscheiden“ ist, ist insofern, was die Grundsätzlichkeit angeht, nicht von entscheidender Bedeutung. Dass die Beklagte im Ablehnungsbescheid vom 12.3.2018 neben erheblichen Zweifeln an der „wahren“ Identität des unter verschiedenen Namen in Europa aufgetretenen Klägers auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit des nach der Anhörung vom September 2017 angeblich fluchtauslösenden Geschehens angeführt und dass der Kläger desungeachtet in erster Instanz auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet hat, ist am Maßstab des § 78 AsylG nicht erheblich. Die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts spielt im Zulassungsverfahren nach § 78 AsylG keine Rolle. Die darin gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG verdeutlicht im Übrigen, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat.
Daher kommt die begehrte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht in Betracht. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG)
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG.