Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 162/18.NC

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. April 2018 – 1 K 1525/17.NC – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung der Beklagten, zum Wintersemester 2016/2017 weitere Studienplätze im Studiengang Humanmedizin, 1. Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt, nach Maßgabe eines vom Gericht anzuordnenden Verteilungsverfahrens zu vergeben und die Klägerin, sofern sie einen entsprechenden Rangplatz erhält, zum Studium zuzulassen, zielende Klage durch das im Tenor bezeichnete Urteil abgewiesen.

Unter Darlegung der für das Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017 festgesetzten Zulassungszahlen und der Anzahl der jeweils tatsächlich immatrikulierten Studierenden setzt sich das Verwaltungsgericht mit den Kapazitätsberechnungsunterlagen der Lehreinheiten Klinisch-praktische Medizin und Vorklinische Medizin auseinander und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Aufnahmekapazität jeweils ausgeschöpft sei. Der Klägerin könne weder ein Voll- noch ein Teilstudienplatzes zugesprochen werden. Die Berechnung der Kapazität folge - wie im Einzelnen ausgeführt wird - den Vorgaben der Kapazitätsverordnung.

Das den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung beschränkende Vorbringen der Klägerin in ihrem zur Begründung ihres Zulassungsantrags eingereichten Schriftsatz vom 11.6.2018 gibt keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht aufgezeigt. Ebenso wenig ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt.

Die Einwände der Klägerin beschränken sich darauf, die mehreren Professoren gewährte Ermäßigung ihres Lehrdeputats zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Deputatsreduktionen im Rahmen seiner Ausführungen zur Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Vorklinische Medizin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats gebilligt. In neuerer Zeit - so die Klägerin - sei in zunehmendem Umfang eine Verminderung der Lehrverpflichtung von Hochschullehrern aufgrund der Wahrnehmung von Aufgaben in der Wissenschaftsverwaltung festzustellen, die die der Festsetzung der Lehrverpflichtung (derzeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LVVO 9 SWS) zugrunde liegende Annahme, die Arbeitszeit der Hochschulprofessoren verteile sich jeweils etwa zu einem Drittel auf die Aufgabenbereiche Lehre, Forschung und akademische Selbstverwaltung, außer Kraft setze. Dies schränke die zur Verfügung stehende Lehrkapazität zu Lasten der Studienplatzbewerber in unzulässigem Umfang ein.

Konkret benannt werden die Deputatsermäßigungen für die Professoren Dr. L (FR 2.1, Forschungsdekan) um 4,5 SWS, Dr. B (FR 2.2, Sprecher des Graduiertenkollegs 1326) um 2 SWS, Dr. R (FR 2.2, Sprecher Sonderforschungsbereich 894) um 2 SWS, Dr. Z (FR 2.3, Prüftätigkeit im DFG-Fachkollegium und Sprecher der DFG-Forschergruppe 967) um 2 SWS und Dr. K (FR 2.2, Koordinator des DFG-Schwerpunktprogramms 1757) um 2 SWS.

Im Einzelnen führt die Klägerin aus: In der Anfangszeit der Kapazitätsberechnungen sei der Umfang der Lehrverpflichtung der Hochschulprofessoren unter der Prämisse, dass ein Zeitanteil von etwa 35 % der zu erbringenden Dienstleistung auf die Lehre entfalle und sich der Rest ungefähr gleichmäßig auf Forschungs- und Verwaltungsaufgaben verteile, ermittelt und festgesetzt worden. Man sei dabei davon ausgegangen, dass die zuständige Landes- oder Universitätsbehörde dem Hochschullehrer in ausreichender Höhe finanzielle Mittel zur Verfügung stelle, damit er die Forschung vorantreiben und befruchten könne. Zwischenzeitlich habe sich indes die Finanzierung der Forschungsaufgaben grundlegend geändert, da der Forschungsetat der Hochschule zunehmend durch Drittmittelgeber, wie z.B. die Deutsche Forschungsgemeinschaft - DFG - oder auch Industrieunternehmen, finanziert werde. Diese Art der Finanzierung dürfe sich kapazitätsrechtlich nicht zu Ungunsten der Studienplatzbewerber auswirken. Der Zeitanteil, in dem der einzelne Hochschullehrer zur Lehre verpflichtet sei, liege nach wie vor bei etwa einem Drittel. Es gehe daher nicht an, die Lehrverpflichtung der einzelnen Professoren in zunehmendem Ausmaß im Wege der Ermäßigung nach Maßgabe des § 10 LVVO mit der Folge der Vernichtung von Studienplätzen zu reduzieren.

Zwar dürfe zutreffend sein, dass die Verwaltung und Verteilung von Forschungsmitteln, die etwa von der DFG zur Verfügung gestellt würden, für die insoweit tätigen Universitätsprofessoren mit einem größeren Zeitaufwand verbunden sei als die Verwaltung universitätseigener Mittel. Ein infolge der Einwerbung von Forschungsmitteln, die von Drittmittelgebern zur Verfügung gestellt würden, gestiegener Verwaltungsaufwand dürfe aber nicht zu einer Verminderung des Lehrdeputats führen. Vielmehr müsse dafür Sorge getragen werden, dass die organisatorischen Aufgaben, die sich hieraus ergäben, nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern übertragen werden, so dass den Professoren ein mit früheren Zeiten vergleichbarer Zeitanteil für die Lehre und die akademische Selbstverwaltung verbleibe.

Dass gerichtlicherseits gleichwohl seit vielen Jahren eine durch die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben bzw. die Verwaltung von Forschungsgeldern bedingte Ermäßigung der Lehrdeputate der Universitätsprofessoren gebilligt werde, sei nicht mehr hinzunehmen. Wenn ein Hochschullehrer Sprecher einer DFG-Forschungsgruppe oder DFG-Fachgutachter sei, nehme er keine ihm obliegende Dienstaufgabe in Forschung oder Lehre wahr, sondern werde für einen externen Dritten tätig. Dies würde zwar eine erlaubte und bezahlte Nebentätigkeit rechtfertigen, nicht aber die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft durch die betreffende Hochschule, die kostenlos erfolge, indem die Lehrverpflichtung vermindert werde. Hieran ändere nichts, dass die DFG letztlich im Interesse der Hochschule tätig werde, denn die Verwaltung von Forschungsaufgaben, die von einem eingetragenen Verein finanziert würden, habe mit den Dienstaufgaben eines Hochschullehrers nichts zu tun. Hinzu trete, dass die Anzahl der Sonderforschungsbereiche ständig steige, was die Problematik zunehmend verstärke. Die bisherige Rechtsprechung verkenne den Wortlaut des § 10 Abs. 2 LVVO, da sie auch Deputatsermäßigungen akzeptiere, die Tätigkeiten außerhalb der eigenen Forschung der Universität des Saarlandes zum Gegenstand hätten. Es könne nicht angehen, dass das Tätigwerden der Professoren Dr. Z, Dr. R und Dr. K, das letztendlich Forschungsprojekten an anderen Hochschulen dienlich sei und diese fördere, eine Verminderung des von ihnen an der Universität des Saarlandes wahrzunehmenden Lehrdeputats bewirke und damit die Ausbildungskapazität der Hochschule verringere. Besonders deutlich werde dies in Bezug auf die Tätigkeit von Prof. Dr. Z als DFG-Fachgutachter, die üblicherweise für Sonderforschungsbereiche an anderen Hochschulen ausgeübt werde. Zudem werde seitens der saarländischen Rechtsprechung nicht gewürdigt, dass der Wortlaut des § 10 Abs. 2 LVVO insoweit enger als etwa der der entsprechenden rheinland-pfälzischen Vorschrift sei, die - anders als die saarländische Regelung - ein Tätigwerden für die DFG ausdrücklich als möglichen Grund einer Deputatsverminderung benenne.

Dass die 2017 zur Problematik ergangene Entscheidung des Senats eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verneine, sei unverständlich. Es sei nicht justiziabel, wie eine Hochschule ihre Forschung organisiere. Es gebe viele Möglichkeiten zur Unterstützung der Forschung. So sei es in DFG-Projekten durchaus üblich, dass eine größere Anzahl von Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werde, was so organisiert werden könne, dass die Drittmittelbediensteten die anfallenden Verwaltungsaufgaben erledigen, die Hochschulprofessoren mithin hiervon entlasten, so dass ein Grund für eine Verminderung des Lehrdeputats nicht vorhanden sei. Möglicherweise sei den Gerichten nicht bekannt, wie viele der vorklinischen Lehreinheit angehörige Drittmittelbedienstete Forschungsaufgaben übernommen haben. Deren Anzahl belaufe sich etwa an der Universität Halle und an der Universität Mainz auf ca. 100 wissenschaftliche Mitarbeiter. Es sei zwingend, auch die Verwaltung dieser Drittmittelbediensteten aus Drittmitteln zu bezahlen, so dass eine Verminderung der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer ausscheide. Die Drittmittelforschung sei so zu organisieren, dass kein Kapazitätsverlust eintrete. Dies ergebe sich bereits aus Art. 12 Abs. 1 GG. Gleichwohl werde der Katalog „Ermäßigung der Lehrverpflichtung“ in der Lehrverpflichtungsverordnung regelmäßig erweitert, wie die neueste - wenngleich fallbezogen noch nicht anwendbare - Fassung des § 10 LVVO Saarland vom 25.4.2018 belege.

Verfassungsrechtlich bedenklich sei zudem die Ermäßigung einer Lehrverpflichtung „für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgabe“, so formuliert im Hinblick auf Prof. Dr. K im Protokoll der 596. Sitzung des Präsidiums der Universität des Saarlandes vom 26.3.2015. Diese Handhabung verkenne, dass eine Befristung von vornherein geboten sei, da eine sozusagen „lebenslängliche“ Ermäßigung der Lehrverpflichtung dem Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung widerspreche.

Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Entscheidend sei die Frage, ob die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in der DFG ohne Verminderung der Forschungstätigkeit innerhalb der eigenen Hochschule ausschließlich zu Lasten der Ausbildungskapazität gehen könne. Grundsätzliche Bedeutung ergebe sich auch daraus, dass die Klärung des „Konkurrenzverhältnis“ zwischen anwachsender Forschungstätigkeit einerseits und die hiermit korrespondierender Minderung der Lehrverpflichtung andererseits zu einer Kollision von Grundrechten führe.

Die aufgezeigten Bedenken belegten zugleich eine besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzen voraus, dass gewichtige Gesichtspunkte gegen dessen Richtigkeit sprechen. Davon ist auszugehen, wenn der Zulassungsantragsteller einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt, und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist.(z.B. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 124 Rdnr. 7)

Das Vorbringen der Klägerin gibt keine Veranlassung, die Zulässigkeit der gewährten Deputatsermäßigungen und damit die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen.

Gründe, die der Prof. Dr. L auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Nr. 3 LVVO wegen seiner Tätigkeit als Forschungsdekan zwingend zu gewährenden Ermäßigung in Bezug auf die Zahl der zuerkannten Semesterwochenstunden entgegenstehen könnten, werden nicht angeführt, so dass die diesbezügliche auf das Wintersemester 2010/2011 zurückgehende Rechtsprechung des Gerichts(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 91 f., 98 f.) nicht substantiiert in Frage gestellt wird. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst.

Die gegen die Billigung der Deputatsermäßigungen für die Professoren Dr. B, Dr. R, Dr. Z und Dr. K, die ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 2 bzw. Abs. 5 LVVO in der zum streitgegenständlichen Wintersemester 2016/2017 maßgeblichen Fassung vom 10.1.2015 finden, gerichteten Einwände verfangen nicht.

Mit der Frage der Zulässigkeit einer Ermäßigung des Lehrdeputats wegen einer Tätigkeit als Sprecher eines Graduiertenkollegs (derzeit Prof. Dr. B) hat der Senat sich bereits in Bezug auf das Wintersemester 1998/1999 in Anwendung der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO, nach der eine Verminderung der Regellehrverpflichtung bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen ist, sowie der Vorgängervorschriften zu den §§ 5 Abs. 1 LVVO (Festsetzung des Umfangs der Lehrverpflichtung) und 10 Abs. 1 und Abs. 2 LVVO (Ermäßigung der Lehrverpflichtung) mit dem Sinn und Zweck der die Ermöglichung von Deputatsreduzierungen wegen Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen an der Hochschule vorsehenden Regelung - im streitgegenständlichen Wintersemester 2016/2017: § 10 Abs. 2 LVVO - befasst. Die Deputatsreduzierung um 2 SWS wegen dieser Sprechertätigkeit, die in der damaligen Fassung des § 8 Abs. 1 LVVO vom 10.2.1994 noch nicht eigens als Grund einer Ermäßigung aufgeführt war, wurde gebilligt, da sie derjenigen des Sprechers eines Sonderforschungsbereichs vergleichbar sei.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.10.1999 - 1 V 9/99 -)

Deputatsreduzierungen wegen Tätigkeiten innerhalb (§ 10 Abs. 2 LVVO) bzw. außerhalb (§ 10 Abs. 5 bzw. im Streitjahr Abs. 6 LVVO) der Hochschule haben in den Folgejahren zumeist der gerichtlichen Prüfung standgehalten(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 -, juris Rdnr. 74, vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 93 (Prof. Dr. B), 99 f. (Prof. Dr. L), vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, juris Rdnr. 122 ff., vom 25.7.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. -, juris Rdnrn. 114 ff., vom 24.7.2014 - 1 B 105/14.NC u.a. bzw. 1 B 117/14.NC u.a. -, juris Rdnrn. 18 ff. bzw. 94 ff. und vom 17.11.2017 - 1 A 703/17.NC -, juris Rdnrn. 29 ff.), wobei mehrfach die Rechtmäßigkeit der Reduzierungen der Lehrverpflichtungen der Professoren Dr. L, Dr. B, Dr. R, Dr. Z und Dr. K Gegenstand der rechtlichen Prüfung waren. Nach dieser Rechtsprechung ist bei der Entscheidung über das „Ob“ und den Umfang einer Deputatsermäßigung auch der Lehrbedarf im jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist in einem zum Wintersemester 2009/2010 ergangenen Beschluss des 2. Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 - 2 B 36/10.NC u.a.-, juris Rdnr. 119) festgehalten, dass mit Blick auf das durch die Art. 3 und Art. 12 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Teilhaberecht der Studienbewerber eine abwägende Entscheidung erforderlich ist, in die nicht nur die Bedeutung und das Interesse an der Wahrnehmung der in Rede stehenden Funktion sowie der Umfang der zusätzlichen zeitlichen Inanspruchnahme des Hochschullehrers mit der Übernahme der betreffenden Aufgabe einzustellen sind, sondern auch das namentlich in „harten“ NC-Fächern wie dem Studiengang Humanmedizin bedeutsame Interesse der Studienbewerber daran, dass die die Nachfrage ohnehin beträchtlich unterschreitende Ausbildungskapazität nicht mit der Folge einer weiteren Verschlechterung der Zulassungschancen durch die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben zu Lasten der Lehrdeputate zusätzlich verringert wird. Fehlt es an der erforderlichen, die Belange der Studienbewerber mit in die Erwägungen einbeziehenden Ermessensbetätigung der zuständigen Stelle - wie dies etwa im Wintersemester 2009/2010(und im Wintersemester 2010/2011 in Anwendung des § 10 Abs. 5 LVVO „außerhalb der Hochschule“: Beschluss vom 1.7.2011, a.a.O., Rdnr. 100) der Fall war -, so hält die Deputatsreduzierung der gerichtlichen Überprüfung nicht stand.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2011, a.a.O., Rdnr. 97) Die streitgegenständlichen Ermäßigungen zugunsten der Professoren Dr. B, Dr. R, Dr. Z und Dr. K - und damit die ihnen zugrundeliegenden die Belange der Studienbewerber in die Abwägung einbeziehenden Ermessensentscheidungen - haben seit geraumer Zeit(zum Teil nach Beanstandungen bezüglich der Wintersemester 2009/2010 und 2010/2011) die Billigung des Gerichts gefunden.

Ohne sich mit den entsprechenden Ermessensentscheidungen und den jeweiligen Erwägungen des Gerichts inhaltlich auseinander zu setzen, rügt die Klägerin pauschal, die Anzahl der Ermäßigungen nehme zu und habe ein Ausmaß erreicht, das ein nicht mehr zu rechtfertigendes Ungleichgewicht zum Nachteil der Studienbewerber bedinge, zumal die Ermäßigungen zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch die Professoren erfolgten, die der Forschungstätigkeit anderer Hochschulen zugute kämen und auch von nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern bzw. von drittmittelfinanzierten wissenschaftlichen Mitarbeitern ausgeübt werden könnten. Diese Argumentation, die der Sache nach am ehesten der Frage, ob die einschlägigen Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, zuzuordnen ist, rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Zunächst unterliegt bereits die Prämisse dieser Argumentation, die Anzahl an Deputatsreduktionen steige an und führe in ihrer Gesamtheit zu einer nicht mehr hinnehmbaren Kapazitätsvernichtung, Zweifeln an ihrer Berechtigung. Nachdem die Ermäßigungen sich mehrere Jahre lang unverändert auf insgesamt 10,5 SWS beliefen, erfolgte zwar zum Wintersemester 2015/2016 eine Erhöhung um 2 SWS (Prof. Dr. K), die zum streitgegenständlichen Wintersemester 2016/2017 fortbestand, allerdings ist zum Wintersemester 2017/2018 eine rückläufige Entwicklung eingetreten, indem sich die Höhe der Deputatsermäßigungen um 4 SWS auf 8,5 SWS vermindert hat (Wegfall der Ermäßigungen für Prof. Dr. B und Prof. Dr. Z). Zum aktuellen Wintersemester 2018/2019 belaufen sich die Deputatsreduktionen ebenfalls auf 8,5 SWS.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Deputatsermäßigungen (abgesehen von dem Sondervortrag in Bezug auf Prof. Dr. K, hierzu nachfolgend) werden nicht einzelfallbezogen, sondern pauschal dahingehend vorgetragen, dass die Wahrnehmung der jeweiligen Tätigkeiten auch organisiert werden könne, indem die Professoren die inbegriffenen Verwaltungsanteile auf wissenschaftliche bzw. nichtwissenschaftliche Mitarbeiter delegieren, wozu sie nach Dafürhalten der Klägerin mit Blick auf die kollidierenden Interessen der Studienbewerber verpflichtet seien, mit der Folge, dass die Professoren einer ihre Lehrverpflichtung reduzierenden Deputatsermäßigung nicht bedürften.

Die Beklagte ist dieser Argumentation mittels der der Antragserwiderung beigefügten Stellungnahme ihres Dezernats „Forschungsmanagement und Transfer“ vom 1.8.2018 entgegengetreten und hat detailliert zu den Tätigkeiten und den Anforderungen an die Kompetenzen eines Sprechers in Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs, Forschergruppen bzw. eines Koordinators in Schwerpunktprogrammen vorgetragen. Gemessen hieran sei - so die Beklagte - eine Aufgabenwahrnehmung durch wissenschaftliches oder gar nichtwissenschaftliches Personal ausgeschlossen. Der drittmittelgeförderten Forschung komme für das Prestige der Hochschulen ein großer Stellenwert zu und es sei - inzwischen - gesetzlich in § 75 SHSG geregelt, dass in der Forschung tätige Hochschulmitglieder berechtigt seien, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert würden. Forschungsverbünde lägen in der Verantwortung der jeweiligen Sprecherhochschule; die vier in Rede stehenden Forschungsverbünde stützten die Weiterentwicklung der gesamtuniversitären Forschungsschwerpunkte maßgeblich. Selbstverständlich bewirtschafte die Beklagte die eingeworbenen Drittmittel im Rahmen der Dienstleistungen der Zentralen Verwaltung, soweit es um die rein administrative Seite gehe, selbst. Nur die Verausgabung der Mittel zu Forschungszwecken sei dem Mittelbewirtschafter vorbehalten.

Diesen durch Bezugnahme auf DFG-Hinweise, DFG-Merkblätter und andere Quellen unterfütterten Ausführungen ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Ihnen ist aus Sicht des Senats plausibel zu entnehmen, dass es für die Bedeutung einer Hochschule - nicht zuletzt auch im Interesse ihres wissenschaftlichen Nachwuchses - von großer Wichtigkeit ist, in Forschungsverbünden repräsentiert zu sein. Die Hochschullehrer, die Forschungsmittel einwerben und Aufgaben übernehmen, tun dies in Wahrnehmung ihrer ureigenen wissenschaftlichen Zielsetzungen, wobei ihre wissenschaftliche Reputation Anknüpfungspunkt der Aufgabenübertragung ist. Es ist seitens der Beklagten nachvollziehbar dargelegt, dass die verantwortlichen Professoren die zentralen im Rahmen dieser Forschungstätigkeit zu treffenden Entscheidungen, auch soweit diese ihren Schwerpunkt nicht in der Forschung selbst, sondern in der für den Erfolg der Forschung wichtigen Entscheidung über die Verwendung der Forschungsmittel haben, nicht auf wissenschaftliche oder nichtwissenschaftliche Mitarbeiter - unabhängig davon, ob diese aus universitätseigenen Mitteln oder aus Drittmitteln bezahlt werden - delegieren können. Dass die Tätigkeit von Forschungsverbünden nicht nur der Forschung der eigenen Hochschule, sondern naturgemäß gleichzeitig den anderen beteiligten Hochschulen zugute kommt, steht der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 LVVO nicht entgegen. Damit zeigt das Zulassungsvorbringen keine neuen Gesichtspunkte auf, hinsichtlich derer zu überdenken wäre, ob versäumt worden sein könnte, sie in die Entscheidung über die Gewährung einer Deputatsermäßigung einzustellen.

Insbesondere gibt der Hinweis auf einen enger gefassten Wortlaut des rheinland-pfälzischen Landesrechts keine Veranlassung die Senatsrechtsprechung zu überdenken.

In Bezug auf Prof. Dr. Z ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass dessen Deputatsermäßigung auf der Grundlage des § 10 Abs. 5 - später Abs. 6 - LVVO erfolgt ist. Diese Vorschrift ermöglicht die Ermäßigung der Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule, die die Ausübung einer Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen. Dass die insoweit geltenden - im Vergleich zu § 10 Abs. 2 LVVO - strengeren Anforderungen hinsichtlich seiner Tätigkeiten als Sprecher der DFG-Forschergruppe 967 und als DFG-Fachgutachter erfüllt sind, hat das erkennende Gericht zum Wintersemester 2011/2012 anerkannt(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.7.2012, a.a.O., Rdnr. 130) und im vergangenen Jahr bestätigt.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.11.2017, u.a. im Verfahren 1 A 703/17.NC) Dem werden in der Begründung des Zulassungsantrags keine neuen Argumente entgegengehalten.

Auf den auf Prof. Dr. K bezogenen Einwand, die ihm gewährte Ermäßigung von 2 SWS „für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgabe“ sei verfassungsrechtlich bedenklich, da eine sozusagen „lebenslängliche“ Ermäßigung der Lehrverpflichtung dem Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung fremd sei, hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Zeitdauer der in Rede stehenden Aufgabe als Koordinator im Schwerpunktprogramm 1757 durch die vom Fördergeber grundsätzlich vorgegebene maximale Laufzeit von sechs Jahren limitiert sei. Dem ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.

Dies würde voraussetzen, dass sich ein das normale Maß nicht unerheblich überschreitender Klärungsbedarf abzeichnet, der eine vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren als erforderlich erscheinen lässt, was nach allem Gesagten nicht der Fall ist.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargetan.

Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine konkrete in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung des Verfahrens erhebliche Rechts- bzw. Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(OVG des Saarlandes, z.B. Beschluss vom 8.11.2018 - 1 A 202/18 -, juris)

Die klägerseits formulierte Frage, ob die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in der DFG ohne Verminderung der Forschungstätigkeit innerhalb der eigenen Hochschule ausschließlich zu Lasten der Ausbildungskapazität gehen könne, stellt sich in dieser Form nicht. Unter welchen Voraussetzungen die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben eine Verminderung der Lehrverpflichtung rechtfertigt bzw. rechtfertigen kann, ist normativ in § 10 LVVO geregelt. Ob die Voraussetzungen der verschiedenen Ermäßigungstatbestände dieser Vorschrift erfüllt sind, setzt jeweils eine einzelfallbezogene Prüfung der zuständigen Stelle bzw. der Gerichte voraus, in deren Rahmen die Interessen der Studienbewerber Berücksichtigung finden müssen. Eine ausschließlich zu Lasten der Ausbildungskapazität gehende Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben ist weder in § 10 LVVO angelegt noch in der streitgegenständlich praktizierten Handhabung der Vorschrift durch die Beklagte festzustellen.

Die Annahme, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Klärung des „Konkurrenzverhältnis“ zwischen anwachsender Forschungstätigkeit einerseits und hiermit korrespondierender Minderung der Lehrverpflichtung andererseits zu einer Kollision von Grundrechten führe, geht ebenfalls fehl. Das vorbezeichnete Konkurrenzverhältnis in einen die betroffenen Grundrechte berücksichtigenden Ausgleich zu bringen, ist die Aufgabe der normativen Regelung in § 10 LVVO. Insoweit könnte ein Berufungsverfahren keine weiteren Erkenntnisse zu Tage fördern, es sei denn, der Senat hielte diese Regelung für verfassungswidrig, was indes nach allem Gesagten zu verneinen ist, ohne dass es zunächst einer vertieften Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Gerichts(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.Nc u.a. -, juris m.w.N.), dass die Klage darauf zielt, weitere Studienplätze nach Maßgabe eines vom Gericht anzuordnenden Verteilungsverfahrens zu vergeben.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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