Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 322/18

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. November 2018 - 3 L 1163/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 663,60 EUR festgesetzt.

Gründe

Die am 19.11.2018 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor näher bezeichneten, dem Antragsteller am 8.11.2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Antrag, die „Aussetzung der Vollstreckung des Gebührenbescheides des Antragsgegners vom 10.01.2014 anzuordnen“, seinem Sinn entsprechend der Sache nach zutreffend als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gleichzeitig gegen den vorgenannten Gebührenbescheid erhobenen Anfechtungsklage ausgelegt (§ 88 VwGO) und diesen für zulässig erachtet. Insoweit ist das Verwaltungsgericht im Anschluss an den Beschluss des erkennenden Senats vom 18.4.2018 – 1 B 23/18 –(veröffentlicht in juris), mit dem dieser dem Antragsgegner die Vollstreckung aus dem Gebührenbescheid vom 10.1.2014 mangels Vorliegens notwendiger Vollstreckungsvoraussetzungen einstweilen untersagt hat, davon ausgegangen, dass der Antragsteller gegen den Bescheid fristwahrend im Sinne des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch erhoben hat.

In der Sache hat das Verwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet angesehen, da die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Heranziehungsbescheid zu öffentlichen Abgaben voraussetze, dass an seiner Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, diese Voraussetzungen fallbezogen aber nicht erfüllt seien. Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in der aufgrund der §§ 12 KSVG, 2, 4, 6 KAG erlassenen Abwassersatzung der Gemeinde A-Stadt vom 20.12.2006 in Verbindung mit den §§ 2, 3, 4, 8 ff. und der Anlage I (Abwassergebührenverzeichnis) der Abwassergebührensatzung vom 19.11.2012 bezüglich der Kanalbenutzungsgebühren (Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr) sowie hinsichtlich der Heranziehung zu Wassergebühren in der Wasserversorgungssatzung vom 22.11.2010 in Verbindung mit der Wassergebührensatzung vom 22.7.2010, hinsichtlich deren Rechtsgültigkeit Bedenken weder bestünden noch vorgetragen seien. Das Vorbringen des Antragstellers, der die dem angefochtenen Gebührenbescheid zugrunde gelegten Verbrauchswerte bestreite und im Übrigen davon ausgehe, hinsichtlich des Bescheides seien sowohl Verjährung als auch Verwirkung eingetreten, verfange nicht.

Maßgebend für die Wasserbezugsgebühr sei die von der Messeinrichtung als Wasserverbrauch gemessene Wassermenge (§ 21 Wasserversorgungssatzung in Verbindung mit § 2 Wassergebührensatzung), und für die Berechnung der Schmutzwassergebühren sei gemäß § 3 Abs. 3 der Abwassergebührensatzung auf die Wassermenge abzustellen, die sich aus den Messungen der Wasserzähler der jeweiligen Versorgungsunternehmen sowie anderer gleichwertiger Messeinrichtungen ergibt. Hinsichtlich des demnach maßgeblichen gemessenen Wasserbezugs gingen das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes und ihm folgend die erkennende Kammer davon aus, dass die von geeichten Messeinrichtungen angezeigte Menge des den öffentlichen Versorgungsanlagen entnommenen Wassers maßgeblich sei und die Richtigkeit der Anzeige der Messeinrichtungen in aller Regel nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne, insbesondere dann, wenn ein Antragsteller bezüglich der betreffenden Entnahmestelle niemals Beanstandungen hinsichtlich der Richtigkeit der Messungen des Wasserzählers geltend gemacht hat. Hiervon ausgehend sei eine weitere Sachverhaltsermittlung fallbezogen auch in Anbetracht des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht geboten.

Auch seien weder die Voraussetzungen der Verjährung noch die der Verwirkung gegeben. Das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Institut der Verwirkung habe zwei tatbestandliche Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssten. Zum einen müsse das verbürgte Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment), und zum anderen müssten besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Im vorliegenden Fall fehle es schon an einem unangemessenen Zeitablauf im Hinblick auf die Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen Gebühren. Ein Anhaltspunkt für die Konkretisierung des Zeitmoments ergebe sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den allgemeinen Verjährungsvorschriften. Mit Blick auf die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG in Verbindung mit §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO im Kanalbenutzungs- und Wasserbezugsgebührenrecht geltende vierjährige Verjährungsfrist, die fallbezogen für die im Jahre 2013 angefallenen Gebühren mit dem 1.1.2014 begonnen habe und erst am 31.12.2017 abgelaufen wäre, demgemäß durch den im November 2017 bekannt gegebenen Festsetzungsbescheid vom 10.1.2014 gewahrt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass nur der Zeitablauf relevant sein könne, der einem Mehrfachen des Verjährungszeitraums entspricht. Danach sei eine Verwirkung schon wegen des Zeitmoments ersichtlich nicht eingetreten. Im Übrigen könne nach den von der Rechtsprechung zur Verwirkung im Abgabenrecht entwickelten Grundsätzen eine Verwirkung nur dann in Betracht kommen, wenn zusätzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Abgabepflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass sie Abgaben nicht mehr erheben wird, wobei letzteres durch ein positives Verhalten, etwa eine Verzichtshandlung oder eine entsprechende Auskunft, erfolgen müsse. Dafür sei hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Ferner sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller im Vertrauen darauf, zu den Gebühren nicht mehr herangezogen zu werden, nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und ihm deshalb durch die Gebührenzahlung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der Vollziehung des Bescheides im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestünden ebenfalls nicht.

Das Vorbringen des Antragstellers in seiner mit der Beschwerdeschrift eingegangenen Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Soweit sich das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, den erstinstanzlichen Vortrag insoweit wiederholend, auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheides vom 10.1.2014 bezieht, sind Ausführungen hierzu nicht veranlasst, nachdem das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 5.11.2018 in Übereinstimmung mit der im Beschluss des Senats vom 18.4.2018 – 1 B 23/18 – zum Ausdruck kommenden Auffassung von einer Bekanntgabe des Gebührenbescheides erst im November 2017 und dem entsprechend von einer rechtzeitigen Widerspruchserhebung am 10.11.2017 ausgegangen ist. Sollte das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass eine Bekanntgabe des Bescheides überhaupt in Abrede gestellt wird, nimmt der Senat insoweit auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 18.4.2018 – 1 B 23/18 – Bezug.

Die die Richtigkeit der erhobenen Gebühr in Höhe von 2.654,39 EUR in Frage stellenden Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung verfangen nicht.

Hinsichtlich des dem Gebührenbescheid vom 10.1.2014 „Schlussabrechnung 2013“ zugrunde gelegten Verbrauchs im Jahre 2013 wendet der Antragsteller ein, der Bescheid weise einen angeblich telefonisch mitgeteilten Wert aus, der nicht nachvollzogen werden könne. Angegeben seien weder das Datum des Anrufs, noch die Person des Anrufers, noch der Zeitpunkt der Ablesung. Der Verbrauch belaufe sich auf 222 qm – gemeint sind 222 m³ –, gefordert werde allerdings ein Betrag von 2.654,39 EUR, der dem angegebenen Verbrauch nicht zugerechnet werden könne. Zum 1.10.2013 werde ein Zählerstand mit „0“ angegeben, was bei einem Stand von „529“ tags zuvor unrealistisch sei. Die angegebenen Werte könnten daher nicht richtig sein. Die Richtigkeit der Daten unterstellt würde die Nachforderung für 2013 sich auf 209,89 EUR belaufen. Gleichwohl laute die Gesamtforderung auf den Betrag von 2.654,39 EUR. Die Art und Weise der Berechnung sei nicht erkennbar und für den Verbraucher nicht überprüfbar. Unüblich sei auch eine Schätzung des Verbrauchs.

Mit diesen Einwänden vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

Die vom Antragsteller angesprochene, im Bescheid vom 10.1.2014 aufgeführte „angebliche“ telefonische Mitteilung vom 3.9.2013 (erste Zeile der Rubrik Zählerstand) ist eine telefonische Mitteilung des Antragstellers selbst, die ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.6.1980 (BGBl. I, S. 750, 1067), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 21.1.2013 (BGBl. I, S. 91) findet. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen.

Der Einwand des Antragstellers, zum 1.10.2013 werde ein Zählerstand mit „0“ angegeben, was bei einem Stand von „529“ tags zuvor unrealistisch sei und belege, dass die zugrunde gelegten Werte unzutreffend seien, beruht auf einem falschen Verständnis des Gebührenbescheides. Die Angaben in der zweiten Zeile der den jeweiligen Zählerstand betreffenden Rubrik beziehen sich auf einen im Verlauf des Jahres 2013 neu in Betrieb genommenen anderen Zähler, der naturgemäß zum Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme den Zählerstand „0“ aufgewiesen hatte und dessen Verbrauchswert zum Jahresende dem Endstand des ausgewechselten Zählers (Zeile 1) hinzuzurechnen war.

Fehl geht auch der Einwand des Antragstellers, der geforderte Betrag von 2.654,39 EUR könne dem angegebenen Verbrauch in Höhe von 222 m³ nicht zugeordnet werden, die Nachforderung für 2013 belaufe sich auf 209,89 EUR, während die Gesamtforderung auf den Betrag von 2.654,39 EUR festgesetzt werde. Aus der in der Rubrik „Berechnungsgrundlage“ dargestellten zutreffenden, auf der Abwassergebührensatzung (Anlage 1, Abwassergebührenverzeichnis) sowie der Anlage II (Benutzungsgebühren) zur AVBWasserV beruhenden Berechnung ergibt sich für das Bezugsjahr 2013 eine Gesamtgebühr in Höhe von 1.494,14 EUR. Die in der Gesamtforderung enthaltene Nachforderung von 209,89 EUR ergibt sich aus der Differenz der vorbezeichneten Gesamtgebühr und der für das Jahr 2013 errechneten Vorauszahlung von 1.284,25 EUR. Die Berechnung der Gesamtforderung lässt sich der Rubrik „Kontoauszug 2013“ entnehmen: Sie entspricht der Summe aus der für das Jahr 2013 errechneten Gesamtgebühr in Höhe von 1.494,14 EUR (noch offene Vorauszahlung von 1.284,25 EUR + Nachforderung in Höhe von 209,89 EUR) und den nach dem Kontoauszug 2013 noch offenen Zahlungen aus Vorjahren in Höhe von 1.160,25 EUR. Diese Summe offener Zahlungen aus Vorjahren ergibt sich aus der bei den Behördenakten befindlichen Aufstellung „Offene Posten“. Bestand und Höhe dieser Rückstände werden vom Antragsteller im Übrigen mit der Beschwerde nicht substantiiert bestritten.

Eines Eingehens auf die vom Antragsteller bemängelte Schätzung bedarf es nicht, weil der hier verfahrensgegenständliche Gebührenbescheid vom 10.1.2014 auf keiner Schätzung beruht.

Die dem Antragsteller gegenüber festgesetzte Gesamtgebühr von 2.654,39 EUR ist auch weder verjährt noch verwirkt. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 5.11.2018 Bezug genommen werden.

Die in der Beschwerdebegründung insoweit vorgebrachten Einwände des Antragstellers führen nicht zu einer hiervon abweichenden Sichtweise. Der Antragsteller meint, er habe mit der Geltendmachung der Gebührenforderung nicht mehr rechnen müssen und die Nachprüfbarkeit ihrer Richtigkeit sei unzumutbar erschwert worden, was die Annahme einer Verwirkung rechtfertige. Das Verwaltungsgericht halte einen Gebührenanspruch erst nach 30 Jahren für nicht mehr durchsetzbar, nehme andererseits aber eine Verjährungsfrist von vier Jahren an. Diese Argumentation sei nicht verständlich. Nach dem Eintritt der Verjährung bedürfe es keiner Verwirkungsregelung mehr. Die Verwirkung müsse daher zu einem früheren Zeitpunkt eingreifen. Fallbezogen könne die vom Antragsgegner erhobene Gebührenforderung daher schon vor Ablauf von vier Jahren verwirkt sein. Das Verwaltungsgericht verkenne im Übrigen den Unterschied zwischen der Frist zur Abrechnung und der Verjährung der abgerechneten Kosten. Vorliegend gehe es nicht um die Verjährung abgerechneter Kosten, sondern um den Zeitraum, wie lange überhaupt eine Abrechnung erfolgen könne, um noch nachprüfbar zu sein. Das KAG bestimme in § 6, dass der der Gebührenrechnung zugrunde zu legende Kalkulationszeitraum drei Jahre nicht übersteigen solle. Damit solle dem Interesse des Beitragsschuldners daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann, Rechnung getragen werden.

Diese Ausführungen führen nicht zu einem Erfolg der Beschwerde.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst von der Geltung einer vierjährigen Verjährungsfrist sowie davon ausgegangen, dass danach eine Verjährung der geltend gemachten Gebührenforderung zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung nicht eingetreten war.

Fehl geht insoweit zunächst der Hinweis des Antragstellers auf § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG. Die Vorschrift betrifft vor dem Hintergrund des im Abgabenrecht geltenden Kostendeckungsprinzips den der abstrakten Bemessung der Gebührenhöhe für die einzelnen Gebührentatbestände zugrunde zu legenden Kalkulationszeitraum und hat nichts mit der im Einzelfall dem Bürger gegenüber vorgenommenen Festsetzung der Gebühren und der hierfür geltenden Verjährungsfrist (Festsetzungsverjährung, § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG in Verbindung mit §§ 169 bis 171 AO) oder der für bereits festgesetzte Gebühren geltenden Zahlungsverjährungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG in Verbindung mit §§ 228 bis 232 AO) zu tun.(vgl. Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Rdnrn. 1 ff. zu § 6 KAG NRW)

Die Festsetzungsverjährungsfrist, auf die die Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung ersichtlich abzielen, beträgt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO).(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.8.2007 – 1 A 49/07 –, juris, Rdnr. 20) Hiervon ausgehend ist hinsichtlich der im Gebührenbescheid vom 10.1.2014 abgerechneten, im Bezugsjahr 2013 entstandenen Gebühren offensichtlich, dass die insoweit am 1.1.2014 begonnene und demgemäß mit Ablauf des 31.12.2017 abgelaufene Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt der im November 2017 erfolgten Bekanntgabe des Gebührenbescheides noch nicht abgelaufen war. Soweit mit dem Gebührenbescheid darüber hinaus „Reste aus Vorjahren“ in einer Gesamthöhe von 1.160,25 EUR geltend gemacht werden – ausweislich der Aufstellung „Offene Posten“ in der Verwaltungsakte des Antragsgegners betreffen diese Forderungen das Jahr 2012 (Vorauszahlungen Wasser, Abrechnungen Wasser sowie Vorauszahlungen und Abrechnungen von Abwasser) – ist zu berücksichtigen, dass nach der aus den vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsunterlagen ersichtlichen Praxis des Antragsgegners jährlich entsprechende Gebührenbescheide ergehen, mit denen für das kommende Bezugsjahr aufgrund des Vorjahresverbrauchs die entsprechenden Vorauszahlungen festgesetzt werden und für das abgelaufene Bezugsjahr eine Endabrechnung unter Berücksichtigung insoweit gezahlter Vorauszahlungen erfolgt und eventuelle Nachforderungsbeträge festgesetzt werden. Dass bezüglich der hier in Rede stehenden „Reste“ aus dem Jahr 2012 nicht in dieser Weise verfahren worden wäre, ist weder vom Antragsteller vorgetragen, noch sonst erkennbar. Vielmehr entspricht die Summe der insoweit in der Aufstellung „Offene Posten“ aufgeführten Rückstände betreffend das Jahr 2012 exakt dem im Gebührenbescheid vom 10.1.2014 aufgeführten Betrag von 1.160,25 EUR. Der Umstand, dass die Zahlung dieser Beträge ausweislich der Aufstellung „Offene Posten“ dem Antragsteller gegenüber auch angemahnt werden musste, setzt voraus, dass die entsprechenden Zahlungen durch vorangegangene Bescheide jeweils bereits innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist festgesetzt waren.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auch eine Verwirkung der mit Bescheid vom 10.1.2014 erhobenen Gebührenforderung mit Recht verneint.

Zutreffend ist zwar der Hinweis des Antragstellers darauf, dass die Verwirkung der Geltendmachung einer Forderung durchaus auch dann in Betracht kommen kann, wenn die Forderung der Verjährung unterliegt und eine Verjährung noch nicht eingetreten ist, beispielsweise dann, wenn das Entstehen eines Anspruchs – und damit auch dessen Verjährung – von einer Handlung des Gläubigers abhängt und dieser die entsprechende Handlung unüblich lange hinauszögert.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.8.2018 – 3 B 24.18 –, juris) Richtig ist auch, dass es einer Anwendung der Grundsätze der Verwirkung für die Zeit nach Eintritt der Verjährung nicht mehr bedarf.

Hiermit stehen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts indes nur in scheinbarem Widerspruch. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(s. die Nachw. bei BVerwG, Beschluss vom 29.8.2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rdnr. 16) zutreffend dargelegt, dass das Rechtsinstitut der Verwirkung ein „Zeitmoment“ und ein „Umstandsmoment“ voraussetzt. Ebenso zutreffend ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die für eine Forderung geltende Verjährungsfrist geeignet ist, einen Anhaltspunkt dafür zu bieten, welcher zeitliche Rahmen dem Zeitmoment zugrunde zu legen ist (etwa in den vorbeschriebenen Fällen, in denen der Beginn der Verjährungsfrist vom Forderungsinhaber hinausgezögert wird).

Entscheidend ist aber, dass die Verwirkung einer Forderung, die einer Verjährung unterliegt, vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht in Betracht kommt, wenn es an dem Umstandsmoment fehlt, wenn also besondere Umstände, welche die Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen, nicht vorhanden sind. Solche Umstände können dann anzunehmen sein, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nicht mehr geltend machen werde.

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass fallbezogen derartige Umstände weder vom Antragsteller dargelegt, noch sonst ersichtlich sind. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller hierfür nichts dargetan.

Die Beschwerde unterliegt nach alldem der Zurückweisung.

Dessen ungeachtet sieht sich der Senat mit Blick auf das beim Verwaltungsgericht anhängige – vom Antragsgegner für erledigt erklärte – Verfahren 3 L 1114/18 (Antrag des Antragsgegners auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 18.4.2018 – 1 B 23/18 –) zu dem Hinweis veranlasst, dass der Antragsgegner aufgrund des vorgenannten Senatsbeschlusses nach wie vor gehindert ist, den Gebührenbescheid vom 10.1.2014 zu vollstrecken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 Alternative 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.(zur Befugnis des Beschwerdegerichts zur Nachholung einer vom Erstgericht nicht getroffenen Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren: Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.10.2017 – 10 CE 17.1491 –, juris, Rdnr. 7)

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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