Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 318/18

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. September 2018 – 6 K 810/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

I.

Die nach derzeitigen Erkenntnissen 1964 in Mazedonien geborene Klägerin ist albanische Volkszugehörige und besitzt die mazedonische Staatsangehörigkeit. Sie ist verheiratet mit dem mazedonischen Staatsangehörigen S... A... und hat mit diesem drei gemeinsame Kinder. Ein von der Klägerin im Februar 1999 gestellter Asylantrag wurde abgelehnt. Gleichzeitig wurde ein Vorliegen von Abschiebungshindernissen, damals noch nach § 53 AuslG, bestandskräftig verneint.(vgl. den Bescheid vom 11.2.1999 – 2376295-138 –, wobei der § 53 Abs. 4 AuslG einen dem heutigen § 60 Abs. 5 AufenthG entsprechenden Verweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) enthielt)

Im Dezember 2016 nahm die Ausländerbehörde die Aufenthaltstitel der Klägerin und ihres Ehemannes unter Verweis auf die Verwendung falscher Personaldaten(vgl. dazu AG Lebach, Urteil vom 12.3.2018 – 5 Ds 82 Js 1519/15 (208/17) – wodurch die Klägerin zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln in 10 Fällen verurteilt worden ist) über Jahre gegenüber den deutschen Behörden zurück.(vgl. die Bescheide des Landesamts für Verwaltung – Zentrale Ausländerbehörde – vom 29.12.2016 – 2.2.1-RL-L014151 – … und 2.2.1-RL-L014149 – <Klägerin>) Die dagegen erhobenen Klagen sind beim Verwaltungsgericht des Saarlandes unter der Geschäftsnummer 6 K 942/17 anhängig.

Im März 2017 beantragte die Klägerin unter Verweis auf eine schwere Erkrankung ein Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. Zur Begründung machte sie geltend, sie leide unter anderem an Diabetes und einer chronisch fixierten psychiatrischen Erkrankung. Beigefügt war ein fachärztliches Attest des Dr. med. Dipl.-Psych. B..., A-Stadt, vom Februar 2017. Danach bestehe eine länger zurückreichende Multimorbidität mit internistischen und orthopädischen Erkrankungen, die alle einer intensiven Therapie bedürften, bei denen es immer wieder zu Verschlechterungen beziehungsweise zu lebensbedrohlichen Dekompensationen gekommen sei. Überlagernd und in letzter Zeit noch bedeutsamer sei eine chronifizierte psychiatrische Störung/Erkrankung mit Angst, depressiver Verstimmung, Unsicherheit, Rückzugsverhalten, präpsychotischen Befürchtungen, was eine weitere medikamentöse wie auch psychotherapeutische Behandlung erfordere. Die psychiatrische Situation erschwere auch die Behandlung der übrigen Erkrankungen im Rahmen der Multimorbidität. Weiter führte die Klägerin aus, sie habe sich in der Zeit vom 11.2.2017 bis 21.2.2017 in stationäre Behandlung begeben müssen. In dem entsprechenden Arztbericht des F...-Krankenhauses A-Stadt vom Februar 2017 wird auf eine Entgleisung eines Diabetes mellitus Typ 2, eine ausgeprägte diabetische PNP und auf eine geringwertige Stenose linker HCI, Abgang, ca. 20-30 %, hingewiesen. Bekannte Diagnosen seien ferner der Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie, KHK, beidseitige Gonarthrose, Protrusionen der Lendenwirbel- und der Halswirbelsäule mit hochgradiger Spinalkanalstenose, ein chronisches Schmerzsyndrom und eine depressive Verstimmung mit Angststörung. Ferner wurde auf eine Reihe von seitens der Klägerin benötigter Wirkstoffe und Medikamente hingewiesen. Nach einem Schreiben der Gemeinschaftspraxis Dres. med. O..., Sch..., vom 24.2.2017 bedürfe die Klägerin der Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst, von welchem ihr dreimal täglich Insulininfusionen sowie Medikamente verabreicht und ihr Blutzuckerspiegel kontrolliert werden müssten.

Im April 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 11.2.1999 bezüglich der darin enthaltenen Verneinung von Abschiebungsverboten ab.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.4.2017 – 7099517-144 –) In der Begründung heißt es, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen seien nicht gegeben. Der Antrag sei verfristet. Nach den Angaben in den vorgelegten Attesten leide die Klägerin schon länger unter zahlreichen Erkrankungen, so dass bereits am 8.7.2016 ein Befundbericht erstellt worden sei. Zudem sei die Diabeteserkrankung bereits seit etwa sechs Jahren bekannt. Der Antrag sei jedoch erst am 13.3.2017 und damit mehr als drei Monate nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt worden. Soweit das Verfahren im Interesse der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns durch die Beklagte wiedereröffnet und die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen werden könnten, lägen Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zum früheren § 53 AuslG rechtfertigten, nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mazedonien führten nicht zu der Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch ihre Abschiebung. Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Einer eventuell drohenden Gesundheitsverschlechterung der Klägerin könne mit den in Mazedonien zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten begegnet werden. Im Übrigen sei die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien nicht auf sich allein gestellt, da sowohl ihr Ehemann als auch ihre Söhne ausreisepflichtig seien.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin unter anderem ergänzend ausgeführt, die benötigte Behandlung und die Versorgung mit Medikamenten seien in Mazedonien nicht sichergestellt. Im Falle einer Rückkehr gerate sie in eine gänzlich ausweglose Lage, die mit einer gegebenenfalls lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einhergehe. Ihrem Ehemann sei aufgrund einer Krebserkrankung inzwischen die Blase entfernt worden. Zudem leide er an einer koronaren Herzkrankheit, habe bereits zwei Herzinfarkte erlitten und sei nicht in der Lage, sich um ihre ordnungsgemäße Medikamenteneinnahme, die Gabe von Insulin oder um die Kontrolle ihrer Blutzuckerwerte zu kümmern. Auch sie selbst sei nicht fähig, ihre notwendigen Medikamente selbstständig zu nehmen. Bei einer zwangsweisen Rückführung werde sie ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig erwirtschaften können, so dass ihr auch eine soziale Verelendung und die Obdachlosigkeit drohe. Keines ihrer Kinder sei ausreisepflichtig.

Im September 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Gründen heißt es unter ergänzender Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid der Beklagten unter anderem, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Ein Anspruch auf das im Ermessen des Beklagten stehende Wiederaufgreifen des Verfahrens stehe ihr nicht zu. Soweit die Klägerin auf die Gefahr ihrer sozialen Verelendung im Falle einer Rückführung nach Mazedonien verweise, rechtfertige die Erkenntnislage zu den humanitären Bedingungen in Mazedonien nicht die Annahme, dass bei Rückführung der Art. 3 EMRK verletzt werde. Die Klägerin könne eine finanzielle Anfangsentlastung unabhängig von ihren hier lebenden Kindern, die ihr grundsätzlich finanzielle Unterstützung gewähren könnten, dadurch erreichen, dass sie sich um eine Rückkehrförderung nach dem Programm REAG/GARP bemühe. Der Klägerin drohe auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Eine solche – bezogen auf Mazedonien – landesweite Gefahr könne zwar auch bei einer im Abschiebezielstaat zu erwartenden Verschlimmerung einer Krankheit bestehen, liege nach dem § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aber nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich bei der Abschiebung alsbald, regelmäßig innerhalb eines Jahres nach der Rückkehr wesentlich verschlechtern würden. Eine gleichwertige Versorgung wie in Deutschland sei nicht erforderlich. Vielmehr müsse sich der Ausländer grundsätzlich auf das im Herkunftsstaat vorhandene Behandlungsniveau verweisen lassen. Der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG diene nicht dazu, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln. Insbesondere gewähre die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland. Von einer solchen Gefahr durch eine zu befürchtende wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands könne nicht schon gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands einer Ausländerin im Abschiebungszielland nicht zu erwarten sei. Deshalb sei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung ihres Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden oder Zuständen. Davon könne bei der Klägerin nicht ausgegangen werden. In ihrem Fall lägen bereits keine ausreichend aktuellen und den an sie zu stellenden Anforderungen genügenden Atteste vor. Neue, nicht bereits dem Bundesamt eingereichte Atteste seien im Klageverfahren nicht vorgelegt worden. Der Arztbericht des F...-Krankenhauses vom Februar 2017 rechtfertige ebenso wenig die Annahme einer Krankheit, mit deren wesentlicher Verschlimmerung im Zielland der Abschiebung zu rechnen wäre, wie das ärztliche Schreiben der Gemeinschaftspraxis Dres. med. O... sowie die im zeitlichen Zusammenhang stehende Verordnung häuslicher Krankenpflege als Erstverordnung. Entsprechendes gelte für das fachärztliche Attest des Diplom-Psychologen Dr. med. B.... In dem Zusammenhang sei regelmäßig zu fordern, dass vorgelegte fachärztliche Atteste gewissen Mindestanforderungen genügten. Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt habe und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle. Dazu gehörten etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden habe und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt worden seien. Des Weiteren solle ein Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf geben. Daran fehle es hier. Darüber hinaus lasse sich auch unter Berücksichtigung der verschiedenen ärztlichen Atteste und Berichte und der darin enthaltenen Diagnosen nicht feststellen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei einer Rückkehr nach Mazedonien infolge dort unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Letztlich stehe keines dieser zudem zeitlich nicht aktuellen Dokumente einer Überstellung der Klägerin nach Mazedonien entgegen. Es sei nicht ersichtlich, wie der weitere Krankheits- und Behandlungsverlauf gewesen sei und ob und gegebenenfalls in welcher Weise welche Krankheiten aktuell überhaupt einer medizinischen Versorgung bedürften. Im Übrigen sei nicht vorgetragen, inwieweit sich wegen sämtlicher Erkrankungen bei einer Rückführung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben der Klägerin ergeben sollte. Unabhängig davon, dass es in ihrem Fall schon an einer Substantiierung einer konkreten Gefährdung fehle, seien sämtliche für Februar 2017 belegten Erkrankungen der Klägerin in Mazedonien behandelbar. Eine Behandlung wäre für die Klägerin auch erreichbar, so dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse eine Verschlimmerung ihrer Erkrankungen einträte. Auch sei wegen der nachgewiesenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten trotz einer möglichen vorübergehenden Unterbrechung von Sozialhilfeansprüchen in wirtschaftlicher Hinsicht weder im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Situation in Mazedonien noch mit Blick auf die besondere Situation der Klägerin von einer extremen Gefahrenlage auszugehen. Die meisten Krankheiten und Verletzungen könnten nach Auskünften des Auswärtigen Amts auch in Mazedonien therapiert werden, dies gelte auch für Krankheiten des Kreislaufsystems und den Diabetes mellitus mit dessen Neben- und Folgeerkrankungen sowie für orthopädische Krankheiten. Auch eine fortbestehende psychische Erkrankung der Klägerin wäre in Mazedonien stationär oder ambulant behandelbar. Eine hinreichende medikamentöse Versorgung sei grundsätzlich gewährleistet. In Skopje gebe es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken, die Behandlungsmöglichkeiten anböten. Im Land gebe es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig seien. Daneben böten die Allgemeinkrankenhäuser in Mazedonien Behandlungsmöglichkeiten. Einen Anspruch auf bestimmte Formen medikamentöser und sonstiger Therapie habe die Klägerin nicht. Diese Behandlung sei für die Klägerin auch erreichbar. Jeder offiziell registrierte Bürger Mazedoniens könne grundsätzlich in den Genuss des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer, Rentner, Arbeitsloser oder Empfänger von Sozialhilfe sowie im Rahmen der Familienversicherung. Eine Anmeldung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Mazedonien sei ohne zeitliche Verzögerungen und ohne sonstige Hindernisse möglich. Die in der mündlichen Verhandlung angeführte, auch im verfahrensgegenständlichen Bescheid erwähnte Sperrfrist sei bei rechtzeitiger Antragstellung ohne Belang. Die Anmeldebedingungen in der Kategorie für arbeitslose Versicherte seien bereits 2010 vereinfacht worden. Diese Möglichkeiten stünden auch mittellosen Rückkehrern offen. Frühere Einschränkungen hinsichtlich der Größe der Familie gebe es nicht mehr. Auch Personen, die längere Zeit nicht in Mazedonien gewohnt hätten, könnten sich nach der Rückkehr beim Krankenversicherungsfonds melden und seien ab dem gleichen Tag versichert. Das Grundleistungspaket der Krankenversorgung sei breit gefächert, umfasse fast alle medizinischen Leistungen und decke sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen ab. Auch eine psychotherapeutische Behandlung werde durch das Grundleistungspaket des mazedonischen Gesundheitsfonds FZO abgedeckt. Sozialhilfeempfänger, zu denen die Klägerin nach eigenem Vortrag zählen dürfte, seien von Eigenanteilleistungen und Zuzahlungen für Medikamente befreit. Unabhängig davon könnte die Klägerin notfalls auf Unterstützung durch den Familienverband zurückgreifen. Den nach Angaben des Sohnes B... derzeit arbeitslosen Söhnen würden nach einer Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde alsbald Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden, so dass sie bessere Chancen als bisher auf dem hiesigen Arbeitsmarkt hätten. Die im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland geringeren finanziellen Mittel zum Lebensunterhalt könnten durch diese und durch die ebenfalls hier lebende Tochter gegebenenfalls gemeinsam erbracht werden. Soweit die Klägerin anführe, sie sei zur lebensnotwendigen medizinischen Versorgung zwingend auf einen Pflegedienst angewiesen, da sie selber insbesondere kein Insulin spritzen könne, sei dies so nicht belegt. Ein Grund für eine andauernde Unfähigkeit der Klägerin zur Blutzuckerspiegelmessung, Insulininjektion und sonstigen Medikamenteneinnahme sei aus den ärztlichen Bescheinigungen nicht ersichtlich. Die Klägerin sei der mündlichen Verhandlung ferner ohne Nachweis einer aktuellen Erkrankung ferngeblieben. Soweit der informatorisch angehörte Sohn B... A… angegeben habe, seine Mutter sei Analphabetin, vergesse zum Teil die Medikamenteneinnahme und habe Angst vor Spritzen, sei aus den Attesten und sonstigen vorliegenden ärztlichen Unterlagen jedenfalls auch nicht zu ersehen, inwieweit die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bei den genannten Tätigkeiten gerade auf einen Pflegedienst angewiesen sei und dass insbesondere die notwendige Blutzuckerspiegelmessung und Insulininjektion erforderlichenfalls nicht durch Dritte auch im Heimatland Mazedonien durchgeführt werden könnten, zumal heutige Blutzuckermessgeräte auch für Laien leicht handhabbar seien. Auch wenn aufgrund der älteren Verordnung der aktuelle Stand der benötigten Medikamente nicht nachvollziehbar sei, sei nicht ersichtlich, dass nicht eine dritte Person der Klägerin in Mazedonien dabei behilflich sein könne. Angesichts der vorhandenen Erkenntnislage über die Behandelbarkeit der Erkrankungen der Klägerin und unter Beachtung der dargelegten, in zeitlicher wie inhaltlicher Sicht nicht ausreichenden Atteste habe es ungeachtet der weiter im gerichtlichen Beschluss in der mündlichen Verhandlung hierzu dargelegten Gründe weder der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens über die Angewiesenheit der Klägerin auf einen Pflegedienst zu ihrer medizinischen Versorgung noch der Vernehmung der Zeugin K... zu dieser Frage bedurft. Die Gefahr einer sozialen Verelendung sei nach dem Gesagten nicht gegeben. Auch insoweit sei eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung des Zeugen McG... und/oder durch Einholung einer Auskunft bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe insbesondere mit Blick auf die gegebene Erkenntnislage nicht veranlasst gewesen.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.9.2018 – 6 K 810/17 –, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten (Bundesamt) zum Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) abgewiesen wurde, ist auch sonst zulässig, aber nicht begründet. In der erstinstanzlichen Entscheidung und in dem Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12.4.2017 wurde ein entsprechender Anspruch der Klägerin zu Recht verneint (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) rechtfertigt nicht die von der Klägerin begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder wegen einer Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG).

1. Soweit die Klägerin inhaltlich bezogen auf den Zulassungsgrund der Divergenz hinsichtlich der Beurteilung nach § 60 Abs. 5 AufenthG zunächst eine Abweichung von einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom August 2018(vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, Asylmagazin 2018, 376, NVwZ 2019, 61 mit Anm. Lehnert) geltend macht, kann eine Abweichung im Sinne des Zulassungstatbestands nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht festgestellt werden. Die Abweichungsrüge erfordert allgemein, dass in der Antragsbegründung ein inhaltlich bestimmter, abstrakter, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz herausgearbeitet und einem eben solchen abweichenden abstrakten Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenüber gestellt wird. Soweit eine Divergenz hinsichtlich einer tatsächlichen Frage geltend gemacht wird, muss auch dargelegt werden, dass es sich um dieselbe Tatsache handelt, hinsichtlich derer das Divergenzgericht Feststellungen getroffen hat, und dass die dieselbe Tatsache betreffenden Annahmen des Verwaltungsgerichts hiervon abweichen. Ob diesen (bereits) formalen Anforderungen hier genügt wurde, kann dahinstehen. Die Klägerin rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe in dem angegriffenen Urteil – anders als das Bundesverwaltungsgericht in der genannten und in mehreren anderen Entscheidungen – eine „Extremgefahr“ für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG verlangt und damit den hierbei geltenden Prüfungsmaßstab verkannt. Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf den Seiten 6/7 des Urteils zunächst richtig mit der verfahrensrechtlichen Vorfrage eines sich durch eine Ermessensreduzierung verdichtenden Anspruchs der Klägerin auf ein Wiederaufgreifen des auch hinsichtlich des Nichtvorliegens von so genannten nationalen Abschiebungsverboten bestandskräftig – aus Sicht der Klägerin negativ – abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens befasst, dazu unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2004(vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 – 1 C 15.03 –, DVBl 2005, 317, zum Wiederaufgreifen eines Verfahrens speziell zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des früheren § 53 Abs. 6 AuslG) ausgeführt, dass ein solcher subjektiver Anspruch nur in Betracht komme, wenn das Festhalten an der Entscheidung zu einem „schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde“, und anschließend noch ohne eine Differenzierung zwischen den einzelnen Tatbeständen für nationale Abschiebungsverbote ausgeführt, das „komme in Betracht“, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde. Diese vorangestellte umfassende Formulierung mag unglücklich sein, da der Begriff der Extremgefahr beziehungsweise der damit aufgerufene strenge Maßstab speziell im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG zur Rechtfertigung einer Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG zugunsten ausländerbehördlicher Erlasse bei Allgemeingefahren, angewandt wird, hingegen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG, das heißt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abschiebung nach der Konvention zum Schutzes der Menschrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950, insbesondere wegen einer nach deren Art. 3 EMRK zu erwartenden „unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung“ unzulässig ist, nicht anzulegen ist.(vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, Asylmagazin 2018, 376, NVwZ 2019, 61 mit Anm. Lehnert)

Das ändert allerdings nichts daran, dass das Verwaltungsgericht hierbei – wie gesagt – einerseits zunächst konkret die Beurteilung eines Anspruchs auf ein insoweit begrenztes Wiederaufgreifen des bestandskräftig aus Sicht der Klägerin negativ abgeschlossenen Asylverfahrens infolge einer Ermessensreduzierung auf Null (§§ 51 Abs. 5, 49 Abs. 1 VwVfG) vorgenommen hat, und zum anderen die folgenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen der Interpretation der Klägerin im Zulassungsantrag eindeutig belegen, dass das Verwaltungsgericht insoweit – anders als bei § 60 Abs. 7 AufenthG – nicht vom Erfordernis einer „Extremgefahr“ für den Fall der Rückführung der Klägerin nach Mazedonien ausgegangen ist. Die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil zu § 60 Abs. 5 AufenthG (Art. 3 EMRK) zeigen eindeutig, dass das Verwaltungsgericht insoweit in Anlehnung an die einschlägige, auch der auf Seite 7 des Urteils ausdrücklich angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2003(vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, NVwZ 2013, 297, insoweit Leitsatz 3, unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 21.1.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S., NVwZ 2011, 413, vom 28.6.2011 – Nr. 8319/07, Sufi und Elmi, NVwZ 2012, 681, und vom 13.10.2011 – Nr. 10611/09, Husseini, NJOZ 2012, 952) zugrundeliegenden Rechtsprechung des EGMR von richtigen, mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang stehenden Anforderungen ausgegangen ist. Danach verpflichtet auch der Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten unter anderem nicht dazu, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen, was für den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 7 AufenthG inzwischen ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Die Annahme einer (drohenden) Verletzung des Art. 3 EMRK erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (EGMR), der das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung folgt, aber ein „Mindestmaß an Schwere“ der dem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahr, wobei es bei der Ausfüllung dieses eher vagen Begriffs auf alle Umstände des Einzelfalls, unter anderen auf den Gesundheitszustand, ankommt, die in der Gesamtbetrachtung mit Blick auf humanitäre Verhältnisse im Zielstaat „nur in besonderen Ausnahmefällen“ die Annahme einer konventionswidrigen Abschiebung rechtfertigen, wenn sich der Ausländer, hier die Klägerin, nach der Abschiebung absehbar in einer „besonders gravierenden Lage“ befinden wird. Dieser Maßstab liegt der Anwendung des § 60 Abs. 5 AufenthG (Art. 3 EMRK) in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde. In diesen Darlegungen (Seite 7), die hier keiner Wiederholung bedürfen, ist auch von einer insoweit erforderlichen „Extremgefahr“ begrifflich nicht die Rede. Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) scheidet daher auch unter diesem Aspekt aus. Die anschließenden Ausführungen zur Einzelfallbewertung des Verwaltungsgerichts, was ein Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 EMRK für ein Abschiebungsverbot angelangt, berühren diesen Zulassungstatbestand nicht.

2. Auch die weiter reklamierten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das gilt zunächst für die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Eine solche liegt vor, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist – in prozessualer Hinsicht – zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie als klärungsbedürftig und für die Entscheidung erheblich angesehen und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. statt vieler OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 61, Leitsatz Nr. 1, zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)

Die Klägerin macht geltend, „von grundsätzlicher Bedeutung und daher höchstrichterlich klärungsbedürftig“ sei „die Frage“, ob

„1. sich Personen, welche längere Zeit nicht in Mazedonien gewohnt haben, sich unmittelbar nach der Rückkehr beim Krankenversicherungsfonds melden können und ab dem gleichen Tag versichert sind;

2. mittellosen und nicht arbeitsfähigen Personen im Falle einer Rückführung nach Mazedonien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK u.a. wegen Obdachlosigkeit droht.

3. dass die Feststellung eines Abschiebverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG keine „extreme individuelle Gefahrensituation“ voraussetzt.“

Diese „Fragen“ rechtfertigen die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht. Sie wären in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig beziehungsweise (weiter) klärungsfähig, so dass der Frage nach einer ordnungsgemäßen Darlegung im zuvor genannten Sinne auch insoweit nicht nachgegangen werden muss.

Hinsichtlich der von der Klägerin formulierten 3. Frage ergibt sich aus den vorherigen Ausführungen, dass insoweit kein Klärungsbedarf besteht. Das Verwaltungsgericht ist davon – wie dargelegt – ausgegangen und das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits mehrfach erwähnten Beschluss vom August 2018, der zwar die hier nicht zur Rede stehenden Fälle der sogenannten Sekundärmigration nach Schutzgewährung in einem Mitgliedstaat der europäischen Union – dort konkret Bulgarien – betraf, eine Zulassung der Revision wegen dieser Frage abgelehnt, weil sie sich mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens verneinen lasse.(vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, Asylmagazin 2018, 376, NVwZ 2019, 61, Abschnitt 1.a.bb, mit insoweit zustimmender Anm. Lehnert) Die Frage ist damit geklärt. Weiteren Erkenntnisgewinn ließe ein Berufungsverfahren daher ohnehin nicht erwarten.

Den vorstehenden Ausführungen zur Divergenzrüge ist ferner zu entnehmen, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, was die Bestimmung des „Mindestmaßes an Schwere“ drohender Gefahren im Zielstaat der Abschiebung („minimum level of security“) oder eine „besonders gravierende Lage“ im „besonderen Ausnahmefall“ angeht, relativ ist und von vielen Umständen des jeweiligen Falls abhängt, insbesondere von der Dauer der Behandlung, von den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Über diese einzelfallbezogenen, gegebenenfalls auch in ihrer Summierung, zu bewertenden „Risikofaktoren“ – hier – der jeweiligen Ausländerin hinaus ist eine rechtsgrundsätzliche Klärung im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht möglich. Ob die Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts, was die Klägerin im Zulassungsantrag letztlich in Abrede stellt, im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, erlangt in asylrechtlichen Zulassungsverfahren keine eigenständige Bedeutung. Die gegenüber dem Regelverfahren (dort: § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG macht vielmehr deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung grundsätzlich auf eine Instanz beschränkt hat. Das gilt entsprechend und erst Recht für die noch stärker einzelfallbezogenen Darlegungen zur konkreten Situation der Klägerin hinsichtlich der materiell-rechtlichen Beurteilung des Vorliegens einer vom Verwaltungsgericht im Ergebnis ebenfalls verneinten qualifizierten Gefährdungslage im Verständnis des § 60 Abs. 7 AufenthG, etwa was die Erlangbarkeit einer Rückkehrförderung für mazedonische Staatsangehörige oder die Möglichkeiten der in Deutschland lebenden Kinder zur Unterstützung der Klägerin anbelangt, und die lediglich einen kleinen Ausschnitt aus den einzelfallbezogenen Umständen darstellende Frage 1, in welchem zeitlichen Abstand zur Rückkehr nach Mazedonien ein Krankenversicherungsschutz zu erlangen wäre. Auch dabei geht es um den individuelle Umstände und die Klägerin wendet sich insoweit letztlich gegen die Ergebnisrichtigkeit der Beurteilung in ihrem Fall durch das Verwaltungsgericht. Eine Klärung grundsätzlicher Tatsachen- und/oder Rechtsfragen, die in Asylverfahren allein eine Zulassung des Rechtsmittels unter dem Aspekt rechtfertigen könnten, ist daher auch insoweit nicht möglich.

3. Auch die unstrukturierten und mit den erwähnten Darlegungen zu den von der Klägerin aufgeworfenen Grundsatzfragen „vermengten“ Ausführungen zu der Behandlung ihrer in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Soweit damit die Argumentation zur Richtigkeit ihrer – wie erwähnt – von der des Verwaltungsgerichts abweichenden Bewertung der Rückkehrgefährdung im Einzelfall untermauert werden soll, kann auf das zuvor Gesagte Bezug genommen werden. Versteht man den eingangs der Begründung gemachten Hinweis auf einen „Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht aufgrund der Nichterhebung der beantragten Beweise“ als förmliche Verfahrensrüge im Verständnis des – in der Antragsbegründung allerdings nicht erwähnten – § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, ergibt sich nichts anderes.

Das insoweit einschlägige Gebot der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt einen Verfahrensbeteiligten nach der Rechtsprechung des Senats nicht vor jeder nach seiner Meinung unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 GG) erst angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2006 – 2 Q 25/06 –, und vom 26.3.2009 – 2 A 471/08 –, SKZ 2009, 254, Leitsatz Nr. 74; Stuhlfauth in Baderu.a. VwGO, 7. Auflage 2018, § 86 Rn 33, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.1.2016 – 2 B 34.14 –, NVwZ-RR 2016, 428 <Disziplinarrecht>) Diese Voraussetzungen sind hier zunächst nicht erfüllt, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erhebung eines Zeugen- und Sachverständigenbeweises zu der Tatsache, dass die Klägerin bei der lebensnotwendigen medizinischen Versorgung auf die Hilfe eines Pflegedienstes angewiesen sei, abgelehnt hat. In der Begründung für die Ablehnung dieses Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht auf die mangelnde Kompetenz der benannten Pflegedienstleiterin zur Vornahme insoweit notwendiger fachmedizinischer Wertungen und Schlussfolgerungen verwiesen. Dass das Verwaltungsgericht die unstreitigen Erkrankungen der Klägerin zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung „erwogen“, ergibt sich klar aus der angegriffenen Entscheidung. Diese beschäftigt sich auch mit der den Gegenstand des Beweisantrags bildenden Frage einer Angewiesenheit der Klägerin auf Dritte im Zusammenhang mit Blutdruck- und Blutzuckermessungen sowie mit Insulin- oder Medikamentengaben, und mit den vorgelegten ärztlichen Verordnungen, wonach die Klägerin nach einem stationärem Aufenthalt im Krankenhaus in A-Stadt im Februar 2017 einer Betreuung durch einen Pflegedienst bedurfte.(vgl. das mit der Antragstellung vorgelegte Attest der Gemeinschaftspraxis Dres. O... und O... vom 24.2.2017) Insoweit hat das Erstgericht noch nachvollziehbar ausgeführt, dass auf dieser Grundlage ein Grund für eine bis heute andauernde Unfähigkeit der Klägerin zur Blutzuckermessung, Insulin- und Medikamenteneinnahme nicht ersichtlich sei, zumal die Klägerin der mündlichen Verhandlung im September 2018 ohne Nachweis für eine aktuelle Erkrankung ferngeblieben sei. Soweit der informatorisch in der Verhandlung angehörte Sohn B... A. angegeben habe, seine Mutter sei Analphabetin, vergesse zum Teil die Medikamenteneinnahme und habe Angst vor Spritzen, sei aus den Attesten und vorliegenden ärztlichen Unterlagen auch nicht zu ersehen, inwieweit die Klägerin auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bei den genannten Tätigkeiten gerade auf einen Pflegedienst angewiesen sei und dass insbesondere die notwendige Blutzuckerspiegelmessung und Insulininjektion, so die Klägerin hierzu tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, auch im Heimatland Mazedonien nicht durch Dritte durchgeführt werden könnten. Angesichts der Erkenntnislage über die Behandelbarkeit der Erkrankungen der Klägerin in Mazedonien unter Beachtung der in zeitlicher wie inhaltlicher Sicht nicht ausreichenden Atteste habe es weder der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens über die Angewiesenheit der Klägerin auf einen Pflegedienst zu ihrer medizinischen Versorgung noch der Vernehmung der zu dieser Frage benannten Zeugin bedurft. Insgesamt ist die Ablehnung dieses Beweisantrags daher nicht als in der beschriebenen Weise willkürlich anzusehen und begründet von daher keine Verletzung des Gehörsgebots oder der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO).

Als in dem eingangs genannten Sinne „willkürlich“ erweist sich auch nicht die Ablehnung des zweiten in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Einvernahme eines benannten Zeugen vom Flüchtlingsrat Baden-Württemberg beziehungsweise einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu der (behaupteten) Tatsache, dass die Klägerin im Falle einer Rückführung nach Mazedonien dort „für mindestens ein Jahr vom Zugang zu Sozialhilfe ausgeschlossen“ sei. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag „unter Zurückstellung weiterer Bedenken“ deswegen abgelehnt, weil ihm zu der damit unter Beweis gestellten Frage sowie zur Lage und aktuellen Situation in Mazedonien, insbesondere zur Situation nach Mazedonien zurückkehrender Roma auch in medizinischer Hinsicht, aus seiner Sicht ausreichend aussagekräftige amtliche Auskünfte und gutachterliche Stellungnahmen vorlagen. In dieser Situation könne das zu einer Ermessenentscheidung berufene Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachte. Einer erneuten Begutachtung bedürfe es dagegen nicht, wenn das Gegenteil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei. Das gerichtliche Ermessen könne sich auch dann zur Pflicht zu neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert werde. Schließlich könne die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf beruhen, dass die Fragestellung der bisherigen Gutachten sich aufgrund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Änderung der Rechtsprechung als unzureichend erweise. Reichten aber die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, könne das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf die eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde gegebenenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung darstelle und belege. Die vorliegenden Auskünfte wiesen indes keine erkennbaren Fehler auf, seien von sachkundigen Stellen gefertigt und in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Aus dem Beweisantrag sei nicht ersichtlich, dass die in das Verfahren eingeführten und aus der Erkenntnismittelliste ersichtlichen Erkenntnismittel ungenügend wären oder warum der genannte Zeuge sowie die benannte Stelle, von der bereits Auskünfte in der gerichtlichen Erkenntnisliste enthalten seien, über bessere Erkenntnisse verfügen sollte als sie in den bisher im vorliegenden Verfahren eingeführten Erkenntnissen vorhanden seien, so dass der Beweisantrag sich letztlich lediglich auf eine neue Bewertung der vorliegenden Erkenntnisse richte. Diese reichten aufgrund ihrer Aktualität zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, so dass das Gericht den Beweisantrag auf Einholung einer weiteren Auskunft durch Zeugenbefragung wie durch Auskunft der im Beweisantrag benannten Stelle wegen der bestehenden eigenen Sachkunde ablehne. Soweit der Beweisantrag auch auf die Frage abziele, ob es der Klägerin in Mazedonien pekuniär möglich sei, die erforderliche Behandlung zu erhalten, handele es sich bei der Beantwortung dieser Frage wie bei der Beurteilung einer Verelendungsgefahr um eine Prognoseentscheidung, bei der nicht nur Sozialhilfeleistungen sondern etwa auch die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland in die Entscheidungsfindung einzustellen seien. Diese Prognose habe allein das Gericht zu treffen. Auch diese Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts ist nicht „willkürlich“ zumal sich die Klägerin auch im Berufungszulassungsverfahren nicht einmal detailliert mit den vom Verwaltungsgericht verarbeiteten Unterlagen auseinandersetzt. Das Gericht kann in der Tat nicht verpflichtet sein, immer weitere Gutachten zu nach vorliegendem Erkenntnismaterial bereits zu beantwortenden Fragen einzuholen, bis diese zu einem anderen, der abweichenden Ansicht des Beweisantragstellers oder der Beweisantragstellerin entsprechenden Ergebnis gelangen. Ob die herangezogenen Erkenntnisse letztlich inhaltlich „richtig“ sind, ist – wie gesagt – keine Frage des Verfahrensrechts.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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