Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Dezember 2018 – 1 B 231/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist zulässig, insbesondere gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der - vermeintlichen - Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden, da der mit der Anhörungsrüge angefochtene Beschluss des Senats vom 20.12.2018 der Antragstellerin der anwaltlichen Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten zufolge am 2.1.2019 bekannt gegeben worden und die Anhörungsrüge am 14.1.2019 bei Gericht eingegangen ist.
In der Sache hat die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Es kann nicht festgestellt werden, dass durch den angegriffenen Senatsbeschluss vom 20.12.2018 der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Die Antragstellerin sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass der Senat ihr erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist in das Beschwerdeverfahren eingeführtes Vorbringen, zu ihren Lasten sei eine Ungleichbehandlung im Gesetzesvollzug zu verzeichnen, da ihre Anträge auf Erlaubnis des Spielhallenbetriebs bzw. auf Härtefallbefreiung sehr früh bearbeitet und negativ beschieden worden seien, während andere Spielhallenbetreiber Wettbewerbsvorteile daraus zögen, dass ihre Anträge noch in Bearbeitung seien, mit Blick auf § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 u. 6 VwGO nicht zum Gegenstand der rechtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren gemacht hat. Sie meint, die Geltendmachung des Anspruchs auf Rechtsanwendungsgleichheit sei bereits ihrem fristgerecht vorgetragenen Beschwerdevorbringen immanent gewesen und abgesehen hiervon sei der Senat verpflichtet gewesen, diesen offensichtlich zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners führenden Gesichtspunkt im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
Die offensichtliche Rechtswidrigkeit der behördlichen Bescheidungspraxis ergebe sich aus dem mit der Antragsfrist (30.12.2016) und deren Präklusionswirkung verfolgten Ziel des Gesetzgebers, die in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgte Rechtsanwendungsgleichheit zu gewährleisten, indem sichergestellt werde, dass kein Spielhallenbetreiber dadurch faktisch benachteiligt werde, dass vom Zufall der Bearbeitungsreihenfolge abhänge, ob sein Antrag frühzeitig verbeschieden werde, und er - da dies eine vergleichsweise frühe gerichtliche Überprüfung bedinge - demgemäß den Betrieb seiner Spielhalle früher einstellen müsse als konkurrierende Spielhallenbetreiber, deren Anträge erst später beschieden würden. Die hieraus resultierende Ungleichbehandlung im Gesetzesvollzug sei durch eine zu geringe Personalausstattung des Antragsgegners nicht zu rechtfertigen. Auch die sechsmonatige Abwicklungsfrist vermeide den ungleichen Gesetzesvollzug nicht, sondern verschiebe ihn lediglich in die Zukunft. Richtigerweise müsste die Abwicklungsfrist so gestaltet werden, dass für alle abgelehnten Betreiber ein einheitliches Betriebsende gelte. Denn der Gesetzeslage und der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass die vom Antragsgegner getroffenen Entscheidungen bei gleichgelagertem Sachverhalt bei allen betroffenen Spielhallenbetreibern gleichzeitig vollzogen werden sollen. Dieses Ziel werde durch den seitens des Senats gebilligten praktischen Verwaltungsvollzug verfehlt, was mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sei. Dass der Senat diese offensichtlichen Gegebenheiten im Rahmen seiner Prüfung nicht berücksichtigt habe, verletze die Antragstellerin in ihrem Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Diese Argumentation verfängt nicht.
Aus der gesetzlichen, am 30.12.2016 endenden Antragsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG und der diesbezüglichen Begründung des Gesetzgebers(Landtagsdrucksache 15/15 vom 15.5.2012, Seite 76) folgt zum einen, dass die Frist als Ausschlussfrist konzipiert ist. Zum anderen soll durch das Fristende (sechs Monate vor Erlöschen der Alterlaubnisse) sichergestellt werden, dass die Prüfung der Anträge so rechtzeitig erfolgen kann, dass nach neuem Recht erlaubniskonforme Spielhallen nach Ablauf der am 30.6.2017 endenden Übergangsfrist erlaubt weitergeführt werden können.
Dass das letztgenannte Ziel in der Praxis nicht erreicht worden ist, dürfte im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die für das behördliche Tätigwerden bedeutsame Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Saarländischen Spielhallengesetzes erst am 7.3.2017(BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - u.a. 1 BvR 1874/13 -, juris) ergangen ist, zu sehen sein. Hiervon abgesehen vermag das ausdrückliche Ziel des Gesetzgebers, erlaubniskonformen Spielhallen einen Weiterbetrieb auf der Grundlage einer Erlaubnis nach neuem Recht zu ermöglichen, die Argumentation der Antragstellerin, ein zeitgleicher Gesetzesvollzug hinsichtlich aller nicht erlaubniskonformen Spielhallen habe sichergestellt werden sollen, ohnehin nicht zu stützen.
So ist der Gesetzesbegründung nicht ansatzweise zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Ausschlussfrist vorgesehen hat, um im Interesse der Betreiber von nach neuem Recht nicht erlaubnisfähigen Spielhallen - und damit im Widerstreit zu den mit dem neuen Spielhallenrecht verfolgten Zielen - sicherzustellen, dass diese ihre Spielhallen zwecks wirtschaftlicher Gleichbehandlung nicht sukzessive, sondern zeitgleich erst dann schließen müssen, wenn der letzte Antrag abgearbeitet ist.
Der Senat hat bereits - unter Würdigung der Gesetzesbegründung - entschieden, dass es dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Antragsfrist als Ausschlussfrist darum ging, den Eingang der zu erwartenden Erlaubnisanträge in einem bestimmten Zeitraum (2. Halbjahr 2016) zu bündeln, um sicherzustellen, dass die Erlaubnisbehörde mit dessen Ablauf Klarheit darüber hat, hinsichtlich welcher Standorte wegen Vorliegens mehrerer „Bewerbungen“ eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Spielhallenbetreibern notwendig sein wird. Für die insoweit erforderliche aufwändige Prüfung der Konkurrenzsituation um die einzelnen Standorte und die Ermöglichung einer sachorientierten und die Grundrechte der jeweils Betroffenen angemessen berücksichtigenden Auswahlentscheidung sollte dem Antragsgegner ein halbes Jahr (1. Halbjahr 2017) zur Verfügung stehen.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.2.2018 - u.a. 1 B 868/17 -, juris Rdnr. 12)
Mit dieser gesetzgeberischen Intention geht konform, dass der Antragsgegner die Abarbeitung der Anträge auf Weiterbetrieb, soweit Auswahlentscheidungen zwischen konkurrierenden Spielhallen zu treffen sind, mit kleineren bzw. weniger komplex erscheinenden sogenannten Clustern begonnen und dabei unter der Prämisse einer unechten Konkurrenz jedenfalls einer der Spielhallen desselben Betreibers eine Erlaubnis erteilt und diese damit in ihrem rechtlichen Bestand gesichert hat.(vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 13.12.2018 - 1 B 258/18 -, juris Rdnr. 12)
Abgesehen von alldem ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.2017 - 8 C 14/16 und 8 C 18/16 -, jew. juris Rdnr.24 bzw. Rdnr.25) geklärt, dass das Aufstellen eines Zeitplans für ein ordnungsbehördliches Einschreiten unter dem Aspekt des Konkurrenzschutzes nicht durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 1 GG geboten ist. Insoweit treffe zwar zu, dass ein Konkurrent, der erst später als ein Mitkonkurrent mit einer Untersagungsverfügung überzogen werde, obwohl die Voraussetzungen dafür auch ihm gegenüber schon zum Zeitpunkt des Einschreitens gegen den Mitkonkurrenten vorgelegen haben, daraus einen faktischen Wettbewerbsvorteil ziehen könne. Daraus folge jedoch kein Recht des frühzeitig in Anspruch genommenen Mitkonkurrenten aus Art. 12 Abs. 1 GG, die eigene Tätigkeit bis zum Einschreiten - auch - gegen den Konkurrenten fortsetzen zu dürfen. Die Berufsfreiheit schütze nämlich keine Tätigkeiten, die der Gesetzgeber grundrechtskonform als unerlaubt eingestuft habe. Sie vermittele keinen Anspruch darauf, aus wirtschaftlichen Gründen die mit dem zum Einschreiten ermächtigenden Gesetz bekämpften Gefahren für wichtige Rechtsgüter herbeiführen zu dürfen.
Diese Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Grundrechtsrelevanz faktischer Wettbewerbsnachteile infolge eines sukzessiven behördlichen Einschreitens gegen unerlaubtes Glücksspiel beanspruchen im vorliegenden Zusammenhang faktischer Wettbewerbsnachteile infolge sukzessiver Verbescheidung nicht erlaubnisfähiger Anträge uneingeschränkt Geltung. Dem steht nicht entgegen, dass die sukzessive Bearbeitung durch den Antragsgegner dem Umstand einer unzureichenden Personalausstattung geschuldet sein mag. In Bezug auf die staatliche Eingriffsverwaltung ist geklärt, dass sich in Fällen, in denen das Einschreitensermessen auf Null reduziert ist, Sachgründe, die geeignet sind, ein vorübergehendes Absehen von einem an sich sofort gebotenen Einschreiten zu rechtfertigen, sowohl aus mangelnden personellen Ressourcen wie auch aus dem Wunsch der Behörde, zunächst ein Musterverfahren durchzuführen, um ihre Rechtsansicht gerichtlich überprüfen zu lassen, ergeben können.(BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.2017, a.a.O., Rdnr. 21 bzw. Rdnr. 22)
Nicht anders ist die vorliegende Konstellation zu beurteilen, in der die Antragstellerin fordert, nicht erlaubnisfähigen Spielhallen müsse die Erlaubnis aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit gleichzeitig versagt werden, zumindest dürften die ablehnenden Bescheide nur zeitgleich vollzogen werden. Auch insoweit gilt, dass das Gesetz zwingend vorgibt, dass eine nicht erlaubnisfähige Spielhalle, hinsichtlich der eine Härtefallbefreiung nicht erteilt werden kann, zu schließen ist, und dass mangelnde personelle Ressourcen unter diesen Umständen geeignet sind, ein sukzessives Abarbeiten der Anträge zu rechtfertigen.
Nach alldem ist nicht erkennbar und erst recht nicht offensichtlich, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Rechtsanwendungsgleichheit zustehen könnte, dessen Bestehen der Senat ungeachtet der Vorgaben des § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).