Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 251/18

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Antrag der Antragstellerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.7.2018 – 5 L 2652/16 – zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Am 4.3.2014 beantragte die Beigeladene bei dem Antragsgegner im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung für die Errichtung von Boxen in der Kiesgrube G zum Vorhalten von verschiedenen Schüttgütern. Das Vorhabengrundstück befindet sich außerhalb der bebauten Ortslage der Antragstellerin, Gemarkung G, Flur 07, Parzellen Nrn. 107/3, 111/2, 107/2 und 111/1. Gemäß den Planvorlagen soll eine Fläche von 2.500 qm befestigt werden und darauf sollen 18 jeweils 36 qm beziehungsweise 48 qm große Boxen aus Betonfertigteilelementen für Schüttgüter, fünf Parkplätze sowie ein Bürocontainer und eine Waage errichtet werden. Nach der Betriebsbeschreibung sollen in den Boxen ausschließlich Naturmaterialien in verschiedenen Arten und Körnungen für den Verkauf gelagert werden. Im Einzelnen handelt es sich um Frostschutz, Edelsplitt, Splitt, Gabionenschotter, Wasserbausteine, Gartenboden, Kies verschiedener Körnungen, Kabelsand, Mauer-, Verputz- und Spielsand, Rheinsand und Rheinkiese, Rindenmulch, Rhein-Edelsplitt, Latit-Andesit, Grand (Splitt), Quarz-Splitt Henau, Kalk-Splitt, Kalk-Wasserbausteine, Granit-Splitt und Granit-Wasserbausteine.

Die Antragstellerin stellte ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben nicht her. Sie machte geltend, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der die Fläche als Landwirtschafts- und Biotopfläche ausweise, widerspreche. Außerdem sei eine Gefährdung des Grundwassers zu befürchten. Der Antragsgegner teilte hierauf der Antragstellerin mit Schreiben vom 10.6.2016 mit, dass er beabsichtige, das versagte Einvernehmen gemäß § 72 Abs. 1 LBO zu ersetzen. Das Vorhaben sei aus seiner Sicht nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert und zulässig.

Mit Bauschein vom 10.10.2016 wurde der Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die beantragte Baugenehmigung für die „Errichtung von 18 Schüttgutboxen in der Kiesgrube G zum Vorhalten von verschiedenen Schüttgütern mit einem Bürocontainer und einer Waage“ erteilt. Der Bauschein enthält unter anderem die Bedingung, dass die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des Regenwassers über die Straßenentwässerungsrinne in den Bommersbach erteilt werde, und eine Auflage, dass die bauliche Anlage nach Einstellung der Abbautätigkeit zurückzubauen ist. Zur Begründung der Ersetzung des Einvernehmens ist im Wesentlichen ausgeführt, das im Außenbereich befindliche Vorhaben sei der bestehenden Kiesgrube zuzuordnen, die eine gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Anlage darstelle. Das Vorhaben diene dem gewerblichen Betrieb „Sand- und Kiesgrube" und werde daher vom Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB umfasst, da es der vorübergehenden Lagerung des abgebauten Materials bis zum Verkauf diene. Es stehe in räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit dem Betrieb und stelle im Verhältnis zur Hauptanlage insgesamt eine untergeordnete Betätigung dar. Auch die Erschließung sei gesichert. Das Grundstück grenze direkt an eine öffentliche Verkehrsfläche, die Zufahrt sei bereits vorhanden. Das Abwasser werde in den vorhandenen öffentlichen Straßenkanal, das Regenwasser in den Bommersbach eingeleitet. Öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Zwar stelle der Flächennutzungsplan vom 30.6.2006 für das Grundstück ein Biotop nach § 25 SNG dar. Diese Fläche sei aber im Flächennutzungsplan vom 22.12.1978 als Fläche für Sandabbau dargestellt gewesen und die Antragstellerin habe im Bauantragsverfahren zur „Erweiterung der Sandgrube G. für den Abbau von Kies und Sand um 6,03 ha auf 7,44 ha mit Wiederverfüllung und Rekultivierung" mit Schreiben vom 23.1.2007 ihr Einvernehmen hergestellt. Die nun beantragte Errichtung von Boxen zum Vorhalten von Schüttgütern stelle eine zum Abbau von Kies und Sand untergeordnete Betätigung dar. Dieser könne die Darstellung im aktuellen Flächennutzungsplan nicht losgelöst von der genehmigten Hauptanlage entgegengehalten werden. Wollte man weiter danach differenzieren, ob in den einzelnen Schüttgutboxen betriebsfremde Stoffe bis zur Weiterveräußerung gelagert würden, so sei auch die Lagerung solcher Materialien nach Maßgabe von § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Denn die Ausführung oder Benutzung des Vorhabens beeinträchtigte öffentliche Belange nicht. Zum Zeitpunkt der Erteilung des Einvernehmens zur Erweiterung der Sandgrube G. habe die Darstellung des Biotops bereits Rechtswirkung entfaltet. Vor diesem Hintergrund könne die Antragstellerin ihre Einvernehmensversagung nicht auf einen etwaigen Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes stützen. Sie könne ihr Einvernehmen auch nicht aufgrund einer etwaigen Gefährdung der Wasserwirtschaft versagen. Zwar liege das Vorhaben innerhalb der erweiterten Schutzzone III der Wasserschutzgebietsverordnung „Bous/Schwalbach“ vom 29.11.2007 (WSG-VO). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 WSG-VO seien in der Schutzzone III insbesondere Baustofflager verboten, wenn von diesen eine Grundwassergefährdung ausgehen könne. Da in den geplanten Schüttboxen ausschließlich Naturmaterialien gelagert würden und die gesamte Oberflächenentwässerung über einen Anschluss an den öffentlichen Kanal erfolge, sei aus Sicht des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständiger Fachbehörde eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen. Daher habe die Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung und das versagte Einvernehmen der Antragstellerin sei zu ersetzen.

Gegen den ihr am 14.10.2016 zugestellten Bauschein hat die Antragstellerin am 14.11.2016 Widerspruch erhoben und am 14.12.2016 beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie hat geltend gemacht, es handele sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Der Verkauf von betriebsfremden Stoffen und von Materialien, die erst aufbereitet und gereinigt werden müssten, stelle lediglich eine von wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit geleitete Begleiterscheinung der Abgrabung dar, was für eine „Ortsgebundenheit" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht ausreiche. Außerdem könne die von der Beigeladenen beabsichtigte Verkaufsstätte nicht dem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB „dienen“. Es fehle an einem funktionalen Zusammenhang zwischen dem Kiesabbaubetrieb und der von der Beigeladenen beabsichtigten Herstellung einer Verkaufsstätte für solche Materialien, die erst von außerhalb auf das Betriebsgelände angeliefert würden. Durch das Vorhaben würden auch öffentliche Belange beeinträchtigt, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche. Der Flächennutzungsplan stelle die fragliche Fläche als „Flächen für die Landwirtschaft" sowie als Biotopfläche dar. Das von ihr anlässlich der Erweiterung der Sandgrube erteilte Einvernehmen habe keine Bindungswirkung für das jetzt beabsichtigte Bauvorhaben. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liege auch nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB vor, weil das Vorhaben die Wasserwirtschaft gefährde. Ausweislich einer Stellungnahme der Grundwasser & Wasserversorgung GmbH vom 16.3.2015 resultiere aus hydrogeologischer Sicht ein Gefährdungspotential für einen Trinkwasserbrunnen. Es könne nicht ernsthaft vertreten werden, dass vorliegend eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich sei, da das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zweifelsfrei vom Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 19 WSG-VO umfasst sei. Hinzukomme, dass mit der Herstellung einer Verkaufsstelle die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB verbunden sei. Zudem sei die Erschließung nicht gesichert. Die Beigeladene bestätige, dass eine Beseitigung des Niederschlagswassers nur unter Mitbenutzung eines in der Unterhaltungslast der Gemeinde Bous stehenden Kanals erfolgen könne. Die Gemeinde Bous habe hierzu ihre Zustimmung nicht erteilt.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bauschein des Antragsgegners vom 10.10.2016 (Az.: 63-00261/14) für die Errichtung von 18 Schüttgutboxen in der Kiesgrube G zum Vorhalten von verschiedenen Schüttgütern mit einem Bürocontainer und einer Waage anzuordnen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat erneut die Ansicht vertreten, hier liege ein ortsgebundener Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 BauGB vor. Das im Außenbereich befindliche Vorhaben in Form der Errichtung von Boxen zum Vorhalten von verschiedenen Schüttgütern sei der Kiesgrube zuzuordnen, die eine gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Anlage darstelle. Das Vorhaben sei Teil dieser Betriebsstelle, da es der vorübergehenden Lagerung des abgebauten Materials bis zum Verkauf diene. Es stehe im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb und stelle im Verhältnis zur Hauptanlage eine untergeordnete Betätigung dar. Anders als bei einem privilegierten Vorhaben stelle zwar ein Widerspruch des beabsichtigten (sonstigen) Bauvorhabens zum Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB regelmäßig eine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belanges dar. Vorliegend liege der Fall indes anders. Auch bei sonstigen Vorhaben, die nicht privilegiert seien, werde ein hinreichend konkretisierter Planungswille der betreffenden Gemeinde gefordert, der vorliegend zu bezweifeln sei. Die beantragte Errichtung von Boxen zum Vorhalten von Schüttgütern stelle zudem eine zum Abbau von Kies und Sand untergeordnete Betätigung dar, welcher die Darstellung im aktuellen Flächennutzungsplan nicht losgelöst von der genehmigten Hauptanlage entgegen gehalten werden könne. Vor diesem Hintergrund könne die Versagung des Einvernehmens nicht auf einen etwaigen Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans stützen. Gleiches gelte für die Gefährdung der Wasserwirtschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB). Diesbezüglich sei aber die Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) maßgeblich. Da in den geplanten Schüttboxen ausschließlich Naturmaterialien gelagert würden und die gesamte Oberflächenentwässerung über einen Anschluss an den öffentlichen Kanal erfolge, sei aus Sicht des LUA als zuständiger Fachbehörde eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen, so dass auch keine Ausnahmegenehmigung erforderlich sei. Liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht vor, bestehe ein Rechtsanspruch auf Genehmigung. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang, dass ausweislich der Betriebsbeschreibung „ausschließlich Naturmaterialien in verschiedenen Arten und Körnungen für den Verkauf gelagert“ werden sollten. Die Lagerung von naturbelassenen Stoffen sei im Gegensatz zu Bauschuttrecyclinganlagen außenbereichsverträglich. Die Erschließung sei gesichert. Das Grundstück grenze direkt an eine öffentliche Verkehrsfläche und die Zufahrt sei vorhanden. Das Abwasser werde in den öffentlichen Straßenkanal, das Regenwasser in den Bommersbach eingeleitet. Inwiefern die Antragstellerin mit dem Vorhaben eine Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung in Verbindung bringe, sei nicht nachvollziehbar.

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat ausgeführt, ein Vorhaben sei dann im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn bis zur Herstellung damit zu rechnen sei, dass die Erschließungseinrichtungen auf Dauer zur Verfügung stünden. Dies sei der hier der Fall. Für die Einleitung des Niederschlagswassers in den Bommersbach bedürfe es noch einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Insofern sei auch der Bauschein bedingt. Die Einleitung in den Bommersbach erfolge über einen Straßenentwässerungskanal, der nach einem Gestattungsvertrag mit der Straßenbauverwaltung mitbenutzt werden könne. Soweit ferner ein gemeindlicher Kanal der Gemeinde Bous für die Einleitung in Anspruch genommen werde, habe diese signalisiert, dass sie gegen die Mitbenutzung ihres Kanals nichts einzuwenden habe.

Mit Bescheid des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 28.5.2018 wurde der Beigeladenen die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in den Bommersbach erteilt.

Im Juli 2018 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 10.10.2016 angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antrag sei nach §§ 212a Abs. 1 BauGB, 72 Abs. 4 LBO statthaft und habe in der Sache Erfolg. Dass der Antragsgegner das von der Antragstellerin verweigerte Einvernehmen ersetzt habe, verletze Rechte der Antragstellerin. Das Vorhaben der Beigeladenen sei bauplanungsrechtlich unzulässig, so dass die Ersetzung des Einvernehmens rechtswidrig sei. Das Vorhaben sei nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und könne auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Es falle nicht unter die im vorliegenden Fall allein in Betracht zu ziehenden Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BauGB. Zunächst handele es sich nicht um einen ortsgebundenen gewerblichen Betrieb, da es ebenso gut in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO oder in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO betrieben werden könnte. Ob das Vorhaben auf dem Gelände und im Rahmen des Abgrabungsbetriebs für die Beigeladene wirtschaftlich von Vorteil wäre, sei ohne Bedeutung. Bei den in den Schüttboxen gelagerten Gütern handele es sich überwiegend um Materialien, die nicht in der Kiesgrube der Beigeladenen abgebaut würden, sondern erst dorthin transportiert werden müssten. Eine Lagerung und ein Verkauf der im Bauantrag genannten Materialien könnten daher genauso gut auf jedem anderen geeigneten Grundstück erfolgen. Des Weiteren ließen sich der Abgrabungsbetrieb der Beigeladenen und das Vorhaben nicht insgesamt als ein ortsgebundener Betrieb ansehen, weil es von der Privilegierung des Kiesabbaus nicht gleichsam „mitgezogen" werde. Der geplante Baustoffhandel habe mit dem vorhandenen Kiesabbau allenfalls eine geringfügige Verknüpfung. Diese beschränke sich im Wesentlichen darauf, dass der Baustoffhandel auf einem Grundstück betrieben werden solle, auf dem bereits ein Kiesabbau vorhanden sei und in einem gewissen Umfang Kies, der dort abgebaut werde, nach einer Aufbereitung an anderer Stelle verkauft werden solle. Es bestünden auch keine technischen Erfordernisse, die eine solche Verknüpfung nahe legen würden. Beide Anlagen könnten problemlos getrennt voneinander betrieben werden. Das Vorhaben gehöre auch nicht zum typischen Erscheinungsbild eines im Außenbereich privilegierten Abgrabungsbetriebs und diene diesem auch nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Es fehle an dem notwendigen funktionalen Zusammenhang, weil die Lagerung der verschiedenen Materialien in den Schüttboxen unabhängig von den eigentlichen Betriebsabläufen des Abgrabungsbetriebs stattfinden würde. Das Vorhaben sei hinsichtlich seiner planungsrechtlichen Zulässigkeit in seiner Gesamtheit zu betrachten. Deshalb scheide eine Unterscheidung der Zulässigkeit der Schüttboxen danach aus, ob dort Materialien gelagert werden, die aus der Kiesgrube stammen, wobei diese unstreitig zuvor noch an anderer Stelle aufbereitet werden müssten, oder ob es sich, überwiegend um betriebsfremde Stoffe handele. Das Vorhaben sei auch nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig, weil es sowohl in Gewerbe- als auch in Industriegebieten zulässig sei. Nach § 35 Abs. 2 BauGB könnten sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtige und die Erschließung gesichert sei. Ein sicherer Nachweis für eine solche Beeinträchtigung sei nicht erforderlich, weil dieser häufig nicht zu führen sei. Der Außenbereich sei grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Vorliegend ergebe sich eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Antragstellerin, der die Fläche, auf dem sich das Betriebsgelände der Beigeladenen befinde, als Fläche für die Landwirtschaft beziehungsweise als Biotopfläche nach § 25 SNG darstelle. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners müsse davon ausgegangen werden, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans dem Vorhaben der Beigeladenen entgegen gehalten werden könnten. Zwar widersprächen die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Vorhabengrundstück diesen Darstellungen. Solche könnten jedoch auch dann widersprechende öffentliche Belange sein, wenn sie mit der tatsächlichen Situation nicht übereinstimmten. Das sei nur dann abzulehnen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse einer Verwirklichung der den Darstellungen zugrunde liegenden Planungsabsichten dauerhaft entgegenstünden oder wenn die Gemeinde ihre Planungsabsicht aufgegeben habe. Dieser Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben. Zwar habe die Antragstellerin im Jahre 2007 zu einer Erweiterung des vorhandenen Kiesabbaus ihr Einvernehmen erteilt, obwohl zu diesem Zeitpunkt der auch jetzt gültige Flächennutzungsplan bereits in Kraft gewesen sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Antragstellerin damit dauerhaft auf eine Verwirklichung der Darstellungen des Flächennutzungsplans verzichtet hätte. Es mache einen erheblichen Unterschied, ob eine Gemeinde ihr Einvernehmen zu der Erweiterung eines bereits vorhandenen Betriebes erteile oder ob sie dies zu einem neuen, davon völlig unabhängigen Vorhaben tue. Gerade durch die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens bestehe die Gefahr, dass die Umsetzung der sich aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans ergebenden konkreten Planungsabsicht der Antragstellerin für einen unabsehbaren Zeitraum verhindert werde. So sei nach dem Inhalt der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für den Kiesabbau davon auszugehen, dass nach Abschluss des Kiesabbaus eine Renaturierung des Abbaugeländes vorgenommen werden müsse und damit die Ausweisung eines Biotops nach § 25 SNG längerfristig seine Wirkung erzielen könne. Damit stehe es jedoch im Widerspruch, wenn auf diesem Gelände ein genehmigter Baustoffhandel eingerichtet sei, der auch nach der Einstellung des Kiesabbaus problemlos weiter betrieben werden könne. Im Übrigen zeige die jetzige Verweigerung des Einvernehmens durch die Antragstellerin, dass diese an einer Verwirklichung des jetzt gültigen Flächennutzungsplans festhalte. Ob das Vorhaben im Hinblick auf seine Lage in der Schutzzone III der Wasserschutzgebietsverordnung gegen sonstige öffentliche Belange „verstoße“, bedürfe keiner Entscheidung. Auf die weitere Frage, ob für das Vorhaben eine Erschließung insbesondere hinsichtlich der Entwässerung gesichert sei, komme es ebenfalls nicht mehr an.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthaften Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2018 - 5 L 2652/16 -, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10.10.2016 zur „Errichtung von 18 Schüttgutboxen in der Kiesgrube G zum Vorhalten von verschiedenen Schüttgütern mit einem Bürocontainer und einer Waage“ angeordnet wurde, sind auch ansonsten zulässig und in der Sache begründet.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin zu Unrecht entsprochen. Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründungen des Antragsgegners und der Beigeladenen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist die Entscheidung abzuändern und der Aussetzungsantrag zurückzuweisen. Nach dem gegenwärtigen und im vorliegenden Verfahren keine abschließende Beurteilung zulassenden Erkenntnisstand kann nicht abschließend festgestellt werden, dass die der Beigeladenen durch den Antragsgegner unter ausdrücklicher Ersetzung ihres Einvernehmens (§ 72 Abs. 1 LBO) erteilte Baugenehmigung die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, weil das beabsichtigte Vorhaben planungsrechtlich unzulässig ist.

Streitgegenstand ist in diesen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nicht der materielle Abwehranspruch des gegenüber baurechtlichen Genehmigungsentscheidungen Rechtsschutz suchenden Dritten, hier der Antragstellerin als Standortgemeinde, sondern dessen vorläufiges Sicherungsbedürfnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.(vgl. hierzu speziell für Rechtsbehelfe von Standortgemeinden gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilten bauaufsichtsbehördlichen Zulassungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 – 2 B 170/18 –, bei juris) Für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch bei sich gegen eine Baugenehmigung wendenden Standortgemeinden nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf ihre Rechtsposition ergibt. Der Unterschied zur Anfechtung durch private Nachbarn liegt insoweit im materiellen Prüfungsrahmen, also bei den Anforderungen an das Vorhaben, die durch eine Gemeinde reklamiert werden können. Diese sind auf das Bauplanungsrecht reduziert (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde hat insoweit jedoch bei rechtzeitiger Versagung des Einvernehmens im Genehmigungsverfahren generell einen Anspruch darauf, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde keine nach den Anforderungen der §§ 29 ff. BauGB nicht genehmigungsfähigen Bauvorhaben zulässt. Die Anordnung des Suspensiveffekts des gemeindlichen Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist indes auch mit Blick auf die gemeindliche Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) nicht schon geboten, wenn dessen Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens, speziell wegen des Erfordernisses einer Beweisaufnahme, als offen einzustufen sind.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.1.2019 – 2 B 289/18 – <Nachfolgenutzung Forsthaus>, bei juris, vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, BRS 78 Nr 164 <Mehrfamilienhaus> und vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BauR 2012, 612 <Fachmarktzentrum>) Letzteres ist hier der Fall. Die abschließende Beantwortung der durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfragen ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

Zunächst spricht allerdings alles dafür, dass das durch den Bauantrag der Beigeladenen festgelegte und in seiner Gesamtheit einheitlich zu beurteilende(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2017 – 2 A 225/16 –, NuR 2018, 68) Bauvorhaben kein im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben im Sinne der in der Ersetzungsentscheidung des Antragsgegners dafür angeführten Vorschrift in dem § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist, da die genehmigte Lagerung verschiedener Baumaterialien wie zum Beispiel Sand und Kies zum Zwecke des Verkaufs nicht einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen dürfte. Der Begriff der Ortsgebundenheit des Gewerbes trifft auf den eigentlichen Kiesabbau der Beigeladenen zu, nicht aber auf die Verkaufszwecken dienende Lagerung von den in der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen angegebenen Stoffen in Boxen, die als solche nicht auf den Standort im Kiesabbaubetrieb der Beigeladenen angewiesen ist. Ortsgebunden ist ein solcher gewerblicher Betrieb allgemein nur, wenn das konkret in Rede stehende Gewerbe nach seinem Wesen und nach seinem Gegenstand und nicht nur aus Gründen der Rentabilität auf die geographische oder geologische Eigenart an dem vorgesehenen Standort angewiesen ist.(Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 35 Rdnr. 53 (Stand 1.8.2018); BVerwG, Urteil vom 7.5.1976 - IV C 43.74 -, BauR 1976, 257) Das Vorhaben muss daher gerade aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und Besonderheiten auf den entsprechenden Außenbereichsstandort angewiesen sein. Das ist hier nicht der Fall. Nach der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen, die Bestandteil der Baugenehmigung vom 10.10.2016 ist, handelt es sich überwiegend um betriebsfremde Materialien, wie etwa die unter Nrn. 1- 7, 13 - 15, 17 - 19, 20 - 24 aufgeführten Stoffe, die die Beigeladene in ihrer Kiesgrube nicht gewinnt, sondern die dort angeliefert werden müssen. Außerdem müssen hier abgebaute weitere Materialien zunächst in einer anderen Betriebsstätte der Beigeladenen aufbereitet werden, bevor sie anschließend wieder auf das Gelände verbracht und dort zum Verkauf in einer der 18 Boxen gelagert werden. Diese Betriebsabläufe verdeutlichen, dass das Bereitstellen zum Verkauf der Schüttgüter hier nicht ausschließlich und zwingend an dieser Betriebsstätte der Beigeladenen vorgenommen werden muss, sondern auch an einem anderen Standort, etwa in einem Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) oder in einem Industriegebiet (§ 9 BauNVO) erfolgen könnte.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners dürfte die temporäre Lagerung bis zum Verkauf der Materialien zudem keine im Verhältnis zur privilegierten Abbautätigkeit der Beigeladenen in der Sand- und Kiesgrube lediglich untergeordnete oder dienende Betätigung und insoweit von der Privilegierung für den Abbaubetrieb insgesamt mit umfasste gewerbliche Betätigung darstellen.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7.5.1976 – IV C 43.74 –, BauR 1976, 257, wonach ein Unternehmen mit einem im engsten Sinne des Wortes ortsgebundenen Betriebszweig dann insgesamt ein ortsgebundener Betrieb ist, wenn und soweit es als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entspricht und wenn – zweitens – der ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt; vgl. dazu auch Söfker, in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 35 Rn 55) Der Verkauf von Materialien oder Stoffen, die andernorts gewonnen beziehungsweise erst außerhalb des hiesigen Betriebsgeländes aufbereitet werden, ist weder eine technisch bedingte Konsequenz des Kiesabbaubetriebs der Beigeladenen noch gehören diese Vorgänge zu den typischen Betriebsabläufen eines solchen Betriebs. Dass die Beigeladene sich hier den Synergieeffekt eines aus Kundensicht möglichst umfassenden Angebots von Baustoffen an einem Ort zu Nutze machen möchte, mag nachvollziehbar sein. Darauf, ob sich dieses Vorgehen als wirtschaftlich sinnvoller erwiese, kommt es bei dieser Beurteilung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB aber nicht an.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse allerdings zumindest einiges dafür, dass das Vorhaben als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB zulässig und damit genehmigungsfähig ist, weil seine Verwirklichung keine öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt und die Erschließung – auch was die Entwässerung anbelangt – inzwischen als gesichert angesehen werden kann.

Insoweit ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass der § 35 BauGB den Außenbereich generell vor einer nicht nach den partiell planungsersetzenden Bestimmungen über die Privilegierung (§ 35 Abs. 1 BauGB) oder den an den Gedanken baulichen Bestandsschutzes anknüpfenden Vorschriften in § 35 Abs. 4 BauGB für partiell begünstigten Vorhaben zulässigen Bebauung bewahren will. Das hat zwar zur Folge, dass in aller Regel auch angesichts eines insoweit zu fordernden nur geringen Grades an Wahrscheinlichkeit die Beeinträchtigung eines der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange festgestellt werden muss, so dass ungeachtet der von der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in dem Zusammenhang vorzunehmenden – lediglich nachvollziehenden, nicht planerischen – „Abwägung“, da gewichtige Belange für ein nicht privilegiertes oder begünstigtes Vorhaben regelmäßig nicht streiten, ein Genehmigungsanspruch in aller Regel ausscheidet. So führt nach der ständigen Rechtsprechung auch der saarländischen Verwaltungsgerichte bereits die Errichtung einer dem Außenbereich in dem Sinne „wesensfremden“ Bebauung in einer Außenbereichslandschaft, die ihre Empfindlichkeit gegenüber hinzutretender Bebauung nicht bereits generell und endgültig verloren hat, gegebenenfalls auch nur einer landwirtschaftlich benutzten Fläche,(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.4.2002 – 4 C 4.01 –, BRS 65, 207, unter Verweis auf eine insoweit vorliegende „naturgegebene Bodennutzung“) in aller Regel zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), weil der Außenbereich gerade vor dem „Eindringen“ einer solchen Bebauung geschützt werden soll.(vgl. dazu grundlegend schon BVerwG, Beschluss vom 29.4.1968 – IV B 77.67 –, DVBl. 1969, 261, wonach eine Verletzung der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht nur bei einer der jeweiligen Landschaft wesensfremden Bebauung vorliegt, sondern auch dann, wenn ein Vorhaben einem schutzwürdigen Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht „grob unangemessen“ ist) Allerdings zeigt die Existenz des § 35 Abs. 2 BauGB, dass der Gesetzgeber – wegen des Bezugs des Bauplanungsrechts zu Art. 14 GG – nicht gewissermaßen apodiktisch davon ausgeht, dass ein sogenanntes „sonstiges“ Vorhaben ganz generell im Außenbereich nie genehmigungsfähig ist. Auch wenn daher nach dem zuvor Gesagten bei Nichterfüllung einer Privilegierungs- oder Begünstigungsvoraussetzung regelmäßig – anders als bei dem Außenbereich vom Gesetzgeber privilegiert zugewiesenen Vorhaben – in der Regel von einer hinsichtlich der Zulässigkeitsbeurteilung für die Versagung eines Genehmigungsanspruchs entscheidenden, weil höher zu gewichtenden, Beeinträchtigung öffentlicher Belange auszugehen ist, genügt eine rein „abstrakte“ Feststellung einer solchen Beeinträchtigung, etwa ein bloßer Verweis auf die Außenbereichsfunktion oder die Freihalteabsicht als solche den gesetzlichen Vorgaben in § 35 Abs. 2 BauGB nicht. Vielmehr ist die Beeinträchtigung eines bestimmten Belangs im Einzelfall konkret zu belegen.(so zutreffend etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 35 Rn 100) Ob dies in der hier gegebenen konkreten örtlichen Situation – wenn auch mit geringem Wahrscheinlichkeitsansatz – festgestellt werden kann, erscheint aus gegenwärtiger Sicht zumindest zweifelhaft.

Aufgrund der Veränderung des Geländes durch den Abbaubetrieb kann gegenwärtig für den konkreten Standort nicht von einer „wesensfremden Bebauung“ im zuvor genannten Verständnis (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) ausgegangen werden. Das wird auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht.

Entsprechendes gilt im Ergebnis mit Blick auf die von der Antragstellerin angeführten Darstellungen ihres Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Wie die Verwendung des Begriffs des „Widerspruchs“ gegen die Darstellungen deutlich macht, ist erforderlich, dass der jeweiligen Darstellung eine positive Aussage der plangebenden Gemeinde im Sinne einer Konkretisierung ihrer Vorstellungen von einer künftigen geordneten städtebaulichen Entwicklung entnommen werden kann. Allein die allgemeine Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ ist daher regelmäßig nur unter besonderen Voraussetzungen als konkrete standortbezogene Aussage des Flächennutzungsplans mit dem Gewicht eines öffentlichen Belangs anzusehen.(vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 – 4 C 57.84 –, BRS 47 Nr. 5; dazu auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 35 Rn 79) Ob sich aus der Begründung des Flächennutzungsplans an dieser Stelle ausnahmsweise die Absicht zu einer positiven Aussage mit Gehalt entnehmen lässt, kann nicht abschließend beantwortet werden. Das hat die Antragstellerin, die gleichzeitig die Plangeberin ist, jedenfalls nicht geltend gemacht.

Gleiches dürfte auch für die Darstellung oder Übernahme der Ausweisung eines Biotops nach § 25 SNG (1993) gelten, wobei diese Darstellung erst 2006 nach dem Vortrag der Beteiligten erfolgte und von der Antragstellerin bei der Erteilung ihres Einvernehmens (§§ 36 Abs. 1, 35 BauGB) zur Betriebserweiterung (2007) offenbar nicht als „Widerspruch“ im genannten Sinne gesehen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollen – ganz allgemein – Darstellungen in vorbereitenden Bauleitplänen nur als „einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet sein, zum Vorliegen eines beeinträchtigten öffentlichen Belangs beizutragen“.(vgl. Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 35 Rn 111 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.2.1975 – IV C 30.73 –, BauR 1975, 404, und vom 8.2.1991 – 4 C 10.91 –, wonach nicht angenommen werden kann, dass die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" für ein im Außenbereich nicht privilegiertes Vorhaben nichts anderes bedeute als die entsprechende Festsetzung eines Bebauungsplans) Allerdings können Darstellungen eines Flächennutzungsplans eine Sperrwirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nur dann nicht erzeugen, wenn die Entwicklung des Baugeschehens ihnen in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichem Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrundeliegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31.10.1997 – 4 B 185.97 –, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 333) Nach den derzeitigen Gegebenheiten auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen erscheint von daher sehr zweifelhaft, ob diese Darstellung die Annahme eines „Widersprechens“ im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtfertigt. Ob diese planerische Vorgabe die städtebauliche Zielvorstellung der Antragstellerin nach einer Beendigung der Abbautätigkeit auf dem Gelände rechtfertigt, kann dahinstehen. Für „immer“ oder dann ausgeschlossen wäre eine Verwirklichung dieses Ziels durch die nach Beendigung des Abbaus gemäß der eindeutigen Auflage in dem Bauschein vom 10.10.2016, wonach die Schüttgutboxen beziehungsweise die gesamte insoweit zugelassene Anlage nach Beendigung der Abbautätigkeit „zeitnah zurückzubauen“ sind, erkennbar nicht. Der entsprechenden Vorgabe hatte die Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren schon unter dem 17.7.2014 ausdrücklich zugestimmt. Die Auflage wurde von ihr ersichtlich akzeptiert und nicht angefochten. Dem Vortrag der Antragstellerin ist auch nicht zu entnehmen, dass die Einrichtung der Schüttgutboxen an dieser Stelle ein dauerhaftes Hindernis für die umfangreichen Detailregelungen zur Abbauplanung gemäß der Baugenehmigung vom 7.11.2007 darstellt.

Dem Vorhaben lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin voraussichtlich auch nicht entgegenhalten, dass es die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Ein reiner Baustofflagerplatz erfüllt jedenfalls dann nicht den Begriff der „Siedlung“, wenn er - wie hier - in keinem funktionalen Zusammenhang mit einer zum Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlage steht.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.4.2002 – 4 C 4.01 –, BRS 65, 207, dort konkret zu einem Schrottlagerplatz im Außenbereich) Eine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs ist daher zumindest fernliegend. Auch insoweit ist eine abschließende Beurteilung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

Dass der Zulassung des Vorhabens durchgreifend ein Erschließungsdefizit (§ 35 Abs. 2 BauGB) hinsichtlich der Entwässerung entgegensteht, kann nach der Aktenlage nicht angenommen werden, nachdem der Beigeladenen unstreitig im Mai 2018 seitens des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) eine wasserbehördliche Erlaubnis zur Einleitung der Niederschlagswässer in den Bommersbach erteilt wurde.(vgl. auch den bei den Baugenehmigungsunterlagen befindlichen Gestattungsvertrag zwischen der Beigeladenen und dem LUA zur Mitbenutzung der straßeneigenen Entwässerungsanlagen – Fb. 13 SO 08 04 L 140/1-15 Ju –) Gegenwärtig gibt es auch keinen durchgreifenden Grund, die Richtigkeit der Feststellungen dieser Fachbehörde in Frage zu stellen, was eine Vereinbarkeit mit der Wasserschutzgebietsverordnung (Zone III) im Sinne des Fehlens einer Grundwassergefährdung beziehungsweise das fehlende Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung für die vom Antragsgegner allein zugelassene Einbringung von lediglich unbehandelten Naturmaterialien in die genehmigten Schüttboxen angeht.

Weitere nachteilige Wirkungen auf die „Umgebung“ bezogen auf die Außenbereichsfunktionen sind daher hier insgesamt nach gegenwärtigen Erkenntnissen nicht feststellbar. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens (§§ 80 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) gebotenen Interessenabwägung ist ferner aus Sicht des Senats zum einen bedeutsam, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auf dem Grundstück des genehmigten Abbaubetriebs der Beigeladenen durch die Beschränkung des Standorts auf den zur Landstraße (L I O 140) hin gelegenen südwestlichen Teil des Betriebsgeländes jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ersichtlich keine weitergehende spürbare Beeinträchtigung der durch § 35 Abs. 3 BauGB konkretisierten schutzwürdigen Funktionen des Außenbereichs zu besorgen wären. Sollte insoweit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen insbesondere durch eine vorherige Aufgabe des Betriebsstandorts eintreten, wäre neben den dann wirksam werdenden weit reichenden Vorgaben unter anderem für eine „Wiederverfüllung und Rekultivierung“ nach dem Bauschein vom November 2007(vgl. den Bauschein vom 7.11.2007 – 63-00608/03 –, dort der Abschnitt „Auflagen“, der insoweit unter anderem einen zu den Genehmigungsunterlagen gehörenden Landschaftspflegerischen Begleitplan und reglementierende Abbaupläne aufgreift) nach der Auflage Nr. 3 (Blatt 5) zur streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 10.10.2016 auch „die gesamte, zu diesem Bauschein gehörige bauliche Anlage zeitnah zurückzubauen“. Inwiefern vor dem Hintergrund von einer „dauerhaften Vereitelung“ der durch die Darstellungen des Flächennutzungsplans in der vor der Genehmigung der Betriebsausweitung erlassenen Fassung aus dem Jahre 2006 konkretisierten Planungsvorstellungen der Antragstellerin gerade durch das hier zur Rede stehende Bauvorhaben gesprochen werden kann, erschließt sich nicht. Vor allen Dingen ist nach den erwähnten Vorgaben in den Bauscheinen die Befürchtung eines isolierten Weiterbetriebs des Baustoffhandels nach der Aufgabe des Abbaubetriebs unbegründet, sofern – wovon auszugehen ist – der Antragsgegner gegebenenfalls die entsprechenden Anordnungen (Auflagen) durchsetzt.

Ob die Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin durch den Antragsgegner nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 LBO rechtmäßig erfolgte oder nicht, wird und kann vor dem Hintergrund der abschließenden Beantwortung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Mit Blick auf die noch nicht erfolgte Realisierung des Vorhabens bleibt es insoweit allerdings aus Sicht der Beigeladenen bei dem sich aus dem Regelungszusammenhang (§ 212a Abs. 1 BauGB) ergebenden Grundsatz des Bauens auf eigenes Risiko.

Daher war der Beschwerde zu entsprechen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Erstattungsausspruch zugunsten der Beigeladenen ist veranlasst, weil sie auch erstinstanzlich bereits einen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen hatte.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47, 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Nr. 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, abgedruckt bei Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, Anhang), der für die Klage einer Gemeinde einen Wertansatz von 30.000,- EUR vorsieht.(vgl. zur Maßgeblichkeit auch bei Rechtsbehelfen von Standortgemeinden gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilten bauaufsichtsbehördlichen Zulassungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BRS 78 Nr. 165, und – zuletzt – vom 2.8.2018 – 2 B 170/18 –, bei juris) Dieser Betrag ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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