Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 309/18

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Oktober 2018 – 2 L 1276/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.837,03 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss, durch den das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 31.7.2018 zurückgewiesen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Entlassungsverfügung sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Es hat die Voraussetzungen, unter denen § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG wegen mangelnder Bewährung eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ermöglicht, und die für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Grundsätze im Einzelnen aufgezeigt. Hieran anknüpfend hat es unter Würdigung des zur Begründung der Entlassungsverfügung angeführten Sachverhalts, insbesondere des Vorfalls anlässlich einer Veranstaltung der operativen Einheit des Antragstellers im Schwarzwald im Oktober 2017 und des Verhaltens des Antragstellers während einer nächtlichen Streifenfahrt am 26.1.2018, und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Einlassungen des Antragstellers dargelegt, der Antragsgegner habe zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller für den Beruf des Polizeibeamten charakterlich ungeeignet sei bzw. dass an seiner charakterlichen Eignung zumindest erhebliche - die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtlich tragende - Zweifel bestünden. Der Antragsgegner habe seinen Beurteilungsspielraum nicht dadurch überschritten, dass er den Antragsteller und andere Beamte bzw. Beamtinnen der gleichen operativen Einheit im Zusammenhang mit besagten Vorfällen aus sachfremden Gründen ungleich behandelt habe. Dies folge schon daraus, dass keine Anhaltspunkte für ein vergleichsweise exhibitionistisches Verhalten anderer Beamter bzw. Beamtinnen vorlägen. Entgegen seinem Wortlaut räume § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG dem Dienstherrn für den Fall der mangelnden Bewährung eines Beamten auf Probe kein Ermessen dahingehend ein, diesen Beamten (auf Dauer) im Dienst zu belassen. Dies ergebe sich aus § 10 BeamtStG, wonach zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden dürfe, wer sich in der Probezeit bewährt habe. Vorliegend sei der Antragsgegner nicht gehalten gewesen, die laufbahnrechtliche Probezeit des Antragstellers auszuschöpfen oder gar zu verlängern, zumal Defizite im Leistungsbereich nicht in Rede stünden. Zwar habe der Antragsteller insoweit Einsichtsfähigkeit gezeigt, als er sein Verhalten im Nachhinein selbst als in manchen Situationen völlig unangebracht, pubertär und teilweise wohl auch asozial bezeichnet habe. Gleichwohl habe der Antragsgegner angesichts der Schwere der Vorfälle und des Umstands, dass kein einmaliger Vorfall dieser Art in Rede stehe, das Vertrauen des Dienstherrn als „nachhaltig zerstört“ ansehen dürfen. Durch die zeitnah getroffene Entscheidung sei er seiner Fürsorgepflicht gerecht geworden; ein Vorrang des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers vor dem öffentlichen Interesse einer sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel bestehe unter den konkreten Gegebenheiten nicht.

Die hiergegen seitens des Antragstellers innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen, den Umfang der gerichtlichen Überprüfung gem. § 146 Abs. 4 Sätze 3 u. 6 VwGO beschränkenden Gründe geben auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens in den Schriftsätzen des Antragstellers vom 7.1.2019 und vom 14.1.2019 keinen Anlass, die erstinstanzliche überzeugend begründete Entscheidung abzuändern.

Zunächst beanstandet der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe - entgegen seinem diesbezüglichen Antrag in der Antragsschrift - versäumt, dem Antragsgegner aufzugeben, das im Rahmen der Beteiligung des Polizeihauptpersonalrats - PHPR - an diesen gerichtete Anschreiben vorzulegen; er beantragt, dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren die Vorlage dieses Anschreibens aufzugeben. Zu diesem Vortrag ist festzustellen, dass der Antragsgegner den PHPR zweimal kontaktiert hat, indem er ihn mit Schreiben vom 22.5.2018 unter gleichzeitiger Übermittlung des an den Antragsteller gerichteten Schreibens gleichen Datums, das dessen Anhörung zu den Vorwürfen zum Gegenstand hatte, über den Vorgang in Kenntnis setzte, und sodann, als er die Personalvertretung mit Schreiben vom 6.7.2018 um deren Zustimmung zu der beabsichtigten Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bat und zu deren Information den Entwurf der Entlassungsverfügung und die 51-seitige im Rahmen der Anhörung gefertigte Stellungnahme des Rechtsanwalts des Antragstellers beifügte. Beide Schreiben an den PHPR befinden sich bereits in der Verwaltungsakte (Bl. 17 und Bl. 196); der Antragsgegner hat dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf dessen Wunsch (Schreiben vom 5.9.2018, Bl. 234 d. Verwaltungsakte) unter dem 6.9.2018 (Bl. 235 der Verwaltungsakte) Ablichtungen übermittelt. Ein Grund, diese Schreiben erneut anzufordern, ist damit weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren dargetan.

Ferner sieht der Antragsteller im Zusammenhang mit der „unterbliebenen“ Vorlage des Schreibens an den PHPR die Möglichkeit eines Aufklärungsdefizits insoweit, als der PHPR anlässlich seiner Ausführungen im Schreiben vom 26.7.2018 betreffend die Zustimmung zur beabsichtigten Entlassung sein Unverständnis über die schon während des laufenden Verfahrens erfolgte Berichterstattung in der S. Zeitung und eine damit einhergehende Vorverurteilung des Antragstellers zum Ausdruck gebracht habe. Es sei nicht erkennbar, dass diese Kritik den Dienstherrn zu Ermittlungen hinsichtlich dieses „Lecks“ veranlasst habe; der Antragsteller habe hinnehmen müssen, dass der Inhalt der Strafakte offenbar der Presse zugespielt worden sei. Dass die Hintergründe der Berichterstattung in der S. Zeitung vom 13.6.2018 nach Aktenlage ungeklärt geblieben sind, ist durchaus unbefriedigend. Inwieweit dies indes die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erschüttern sollte, erschließt sich dem Senat weder aus den Umständen noch aus den Ausführungen des Antragstellers.

Der Antragsteller sei vom ersten Tag an wie ein Schwerverbrecher behandelt und nicht über seine Rechte als Beschuldigter belehrt worden; er habe den Kontakt zu befreundeten Kollegen und seine gewerkschaftlichen Aktivitäten aufgeben müssen. Der Antragsgegner habe es nicht für nötig befunden, ihn zunächst zu den erhobenen Vorwürfen anzuhören und alsdann den Sachverhalt entsprechend aufzuklären. Diese Vorhalte blenden aus, dass der Antragsteller im beamtenrechtlichen Verfahren - anders als im Strafverfahren - nicht die Rolle eines Beschuldigten innehat, die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe vielmehr der Sicherung der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dient.(vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.1.2017 - 2 B 75/16 -, juris Ls. 3 und Rdnrn. 12 ff.) Zudem ist der Antragsteller ausweislich des Sachstandsvermerks vom 26.4.2018 - gegen dessen Angaben zum zeitlichen Ablauf des Verfahrens auch nach erfolgter Akteneinsicht keine Einwendungen erhoben worden sind - unmittelbar nach der am 1.2.2018 durchgeführten Vernehmung von drei Kolleginnen, nämlich am 2.2.2018, zu dem ihm erteilten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und den damit einhergehenden Verboten angehört worden. Er hat damals die der Entlassungsverfügung maßgeblich zugrunde gelegten Sachverhalte als solche eingeräumt. Zwar stellt er dies in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 7.1.2019 in Abrede, beschränkt dann aber seine Einwände darauf, die Geschehensabläufe aus seiner Sicht zu schildern, indem er zur Motivation seines Handelns ausführt und bezweifelt, dass die Kollegin H sein Intim-Piercing überhaupt optisch habe wahrnehmen können. All dies ändert zunächst nichts daran, dass die Handlungen als solche außer Streit stehen. Der Antragsteller meint indes, der Antragsgegner verkenne die Gesamtumstände, weswegen die Schlussfolgerung mangelnder charakterlicher Eignung einer tragfähigen Grundlage entbehre.

Diese Argumentation verfängt aus Sicht des Senats nicht. Auch unter Berücksichtigung eines in der Dienstgruppe angeblich üblichen vom Antragsteller als locker bezeichneten Umgangstons der in Rede stehenden Art und unabhängig vom Grad der Wahrnehmung der Kollegin Ha begründet der Umstand, dass der Antragsteller seinen Penis während einer nächtlichen Streifenfahrt im parkenden Polizeifahrzeug entblößt hat, um seinem auf der Rückbank sitzenden Kollegen - zumal im Beisein einer auf dem Beifahrersitz befindlichen Kollegin - sein Intim-Piercing zu präsentieren, erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Beruf eines Polizeibeamten. Nichts anderes gilt hinsichtlich seines abendlichen Verhaltens während der Veranstaltung im Schwarzwald. Selbst wenn der Antragsteller lediglich jemanden nachahmen wollte und meinte, die anderen zu belustigen, war letzteres offenbar eine Fehleinschätzung, wie die Tatsache, dass ein Kollege sofort die Vorhänge zugezogen hat, und die am nächsten Morgen erfolgte Zur-Rede-Stellung durch seinen Vorgesetzten belegen. Die damals an den Tag gelegte Geschmacklosigkeit ist geeignet, die charakterliche Eignung für das Amt eines Polizisten nachhaltig in Frage zu stellen. Dass sie nicht sofort zum Anlass eines Disziplinarverfahrens genommen worden ist, steht ihrer nunmehrigen Berücksichtigung nicht entgegen.

Auch im Weiteren konzentrieren sich die Einwände des Antragstellers darauf, dass der Antragsgegner mangels umfassender Sachaufklärung und Sachverhaltswürdigung verkannt habe, dass sich in seiner Dienstgruppe im Umgang miteinander ein „Eigenleben“ entwickelt habe, das es rechtfertige, von einer „Art Subkultur“ zu sprechen.

Vor diesem Hintergrund sei das Entblößen seines Geschlechtsteils - gemeint ist wohl der Vorfall im Schwarzwald - zu würdigen. Durch dieses Verhalten sei niemand geschädigt worden, er habe lediglich belustigen und in seiner Gruppe „den Clown spielen“ wollen. Diese Motivation mag zutreffen, ist aber ebenso wenig wie der angeführte besonders lockere Umgangston geeignet, die vom Antragsgegner aufgezeigten und vom Verwaltungsgericht nachvollzogenen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Beruf eines Polizeibeamten zu entkräften.

Soweit der Antragsteller behauptet, die drei Kolleginnen, deren Aussagen ihn belasten, seien miteinander befreundet und hätten ein persönliches Problem mit ihm, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Freundschaft der Kolleginnen untereinander nicht belegt ist; im Gegenteil hat die Beamtin H angegeben, zur Kollegin K kein privates Verhältnis und auch kein gutes berufliches Verhältnis zu haben. Ferner beschränken sich die Ausführungen des Antragstellers zu den Gründen, aus denen er annimmt, die drei Kolleginnen hätten ein Problem mit ihm, auf die Beamtinnen K und M; diesbezügliche Angaben zur Kollegin H fehlen gänzlich. Letzteres verwundert nicht, da er selbst immer wieder auch private Kontakte zu dieser Beamtin und ein insgesamt gutes Einvernehmen mit ihr schildert. Soweit er sich dagegen verwahrt, die Gerüchte, die Beamtin K habe ein Verhältnis zu einem Vorgesetzten bzw. die Beamtin M sei mit einem Kollegen der Dienststelle liiert, stammten von ihm, ist dies für die Wertungen des Antragsgegners bzw. des Verwaltungsgerichts ohne Relevanz, da die Entlassungsverfügung nicht auf den Vorwurf, diese Gerüchte erfunden oder verbreitet zu haben, gestützt ist. Welcher neue Erkenntniswert der mit Schriftsatz vom 14.1.2019 vorgelegten Nachvernehmung der Beamtin K zukommen sollte, erschließt sich nicht.

Der Vortrag, die Dienststellenleitung habe die Kolleginnen und Kollegen aufgefordert, eventuelles Fehlverhalten seinerseits zu benennen, lasse darauf schließen, dass es (höherrangige) Personen bei der Polizei gebe, die daran interessiert seien, ihn „los zu werden“, liegt offensichtlich neben der Sache. Abgesehen davon, dass die fachliche Eignung und das wohl überdurchschnittliche persönliche Engagement des Antragstellers unbestritten sind, er mithin insoweit ein geschätzter Mitarbeiter war, war es unter den gegebenen Umständen selbstverständlich die Aufgabe der Dienststellenleitung, zeitnah auf eine umfassende Sachverhaltsermittlung hinzuwirken, und auch eine etwaige Empfehlung an eine Kollegin, einen von dieser als belastend empfundenen Vorfall als Dienstunfall zu melden, ist allenfalls der Fürsorgepflicht, nicht aber einer Vorverurteilung des Antragstellers, geschuldet.

Die Rüge, seitens des Dienstherrn werde zwar eine Wiederholungsgefahr behauptet, aber nicht ansatzweise begründet, geht angesichts der Tatsache, dass die Entlassungsverfügung nicht auf einen einzelnen Vorfall, sondern auf mehrfaches jeweils gravierendes Fehlverhalten in fünf Fällen gestützt ist, ins Leere. Dem Dienstherrn obliegt die prognostische Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird.(BVerwG, Beschluss vom 19.8.2004 - 2 B 54/04 -, juris Rdnr. 6 m.w.N.) Dabei gilt nach § 34 Satz 3 BeamtStG für alle Beamten, dass ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf, hier der Beruf eines Polizeibeamten, erfordert. Insoweit hat der Antragsgegner - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - auf das mehrfach innerdienstlich gezeigte Fehlverhalten und eine unzureichende Einsicht in dieses abgestellt. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Vortrag zukommen soll, der Antragsgegner sei auf Angebote der für ihn zuständig gewesenen Praxislehrerin aus der Zeit der Ausbildung, sich konkret zum Verhalten des Antragstellers zu äußern, nicht eingegangen, ist nicht näher dargetan. Die Entscheidung, ob ein Beamter sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, der dem Dienstherrn vorbehalten ist.(BVerwG, Beschluss vom 19.8.2004, a.a.O.) Aus welchen Gründen der Dienstherr unter den verfahrensgegenständlichen Umständen gehalten gewesen sein sollte, sich zwecks Beurteilung der charakterlichen Eignung des Antragstellers und der ihm obliegenden prognostischen Einschätzung des Rates einer ehemaligen Ausbilderin zu bedienen, ist nicht erkennbar. Der Hinweis, es gebe eine Vielzahl von Kolleginnen, die mit dem Antragsteller ohne jegliche Probleme und ohne dass es zu „sexuellen Übergriffen“ seinerseits gekommen wäre, zusammengearbeitet hätten, ist ebenfalls nicht geeignet, die Relevanz der in der Entlassungsverfügung aufgelisteten Vorfälle zu relativieren.

Soweit der Antragsteller meint, der Vergleich des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung mit einem Diebstahl unter Kollegen gehe fehl und messe dem Verhalten das Gewicht einer Straftat bei, reißt er den Vergleich aus dem Zusammenhang. Der Vergleich sollte lediglich verdeutlichen, dass ein Fehlverhalten im Verhältnis zu einzelnen Kollegen nicht unbeachtlich ist, solange es nicht alle Kollegen trifft.

Dass die fachliche Eignung des Antragstellers und sein persönliches Engagement nicht in Abrede gestellt werden, er sein Amt insoweit vielmehr zur Zufriedenheit des Antragsgegners ausgeübt hat, ändert nichts daran, dass ein erfolgreiches Absolvieren der beamtenrechtlichen Probezeit die Feststellung der Bewährung während der Probezeit im Sinn des § 10 BeamtStG voraussetzt, die auch bei vollumfänglicher Erfüllung der fachlichen Anforderungen an mangelnder gesundheitlicher oder charakterlicher Eignung scheitern kann.(BayVGH, Beschluss vom 13.12.2018 - 3 ZB 16.935 -, juris Rdnr. 17)

Trotz alldem ist, soweit der Antragsteller in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.1.2019 auf das Ergebnis der Nachvernehmung der Kollegin H vom 9.11.2018 und die hierauf gründende teilweise Einstellung der staatsanwaltlichen Ermittlungen durch Verfügung vom 24.1.2019 verweist, auch aus Sicht des Senats festzustellen, dass die anfänglich besonders massive Belastung gerade durch die Aussage dieser Beamtin stark an Gewicht verloren hat. Dies bedingt indes nicht, dass die dem Senat nur in eingeschränktem Umfang(vgl. auch insoweit: BayVGH, Beschluss vom 13.12.2018, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.N.) eröffnete gerichtliche Überprüfung der Feststellung des Antragsgegners, es bestünden aufgrund des Sachverhalts in seiner Gesamtheit zumindest erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers, aufgrund einer Neubewertung des Streitstoffs nunmehr zu dem Ergebnis gelangen müsste, diese Einschätzung als nicht mehr tragfähig begründet zu erachten. Eine etwaige Neubewertung des Sachverhalts ist unter den konkreten Umständen allein dem Antragsgegner vorbehalten.

Zu sehen ist insoweit, dass ein Einfluss des Ergebnisses der Nachvernehmung auf die Relevanz und das Ausmaß des abendlichen Fehlverhaltens des Antragstellers im Schwarzwald weder dargetan noch erkennbar ist. Auch lässt der Umstand, dass besagte Beamtin anlässlich ihrer Nachvernehmung auf die entsprechenden Vorhalte eine als unangemessen zu bewertende Wortwahl im dienstlichen Umgang mit dem Antragsteller eingeräumt und damit seine Behauptung eines lockeren Umgangstons der besonderen Art bestätigt hat, den Vorfall des Entblößens seines Geschlechtsteils während der Streifenfahrt nicht dergestalt in einem anderen Licht erscheinen, dass dieser Vorfall keine ihm nachteiligen Rückschlüsse auf seine charakterliche Eignung mehr erlauben würde, zumal die Entlassungsverfügung nicht nur auf die beiden vom Verwaltungsgericht als besonders gravierend in den Vordergrund gerückten Vorfälle, sondern auf drei weitere verbale - in tatsächlicher Hinsicht unbestrittene -Fehlgriffe des Antragstellers im dienstlichen Umgang mit Kolleginnen bzw. Kollegen gestützt ist, die in keinem Zusammenhang mit der Beamtin H stehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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