Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Januar 2019 – 2 L 1158/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.785,96 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss, durch den das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den mit Widerspruchsbescheid vom 13.8.2018 angeordneten Sofortvollzug der mit Bescheid vom 12.6.2018 ausgesprochenen vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zurückgewiesen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Zurruheversetzungsverfügung sei unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorgaben ergangen und aller Voraussicht nach materiell rechtmäßig. Der Antragsteller sei seit dem 29.9.2016 dienstunfähig erkrankt und nach der amtsärztlichen Einschätzung vom 21.11.2017 für das von ihm ausgeübte Amt eines Obersekretärs im Justizvollzugsdienst auf Dauer dienstunfähig. Eine anderweitige Verwendung nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 BeamtStG sei nicht möglich. Der Antragsgegner sei seiner diesbezüglich bestehenden Suchpflicht umfänglich nachgekommen. Im Bereich der allgemeinen Verwaltung der JVA B-Stadt seien alle Stellen besetzt und im Rahmen eines Perspektivgesprächs bei dem Antragsgegner habe sich ebenfalls keine Beschäftigungsmöglichkeit ergeben. Die an die Staatskanzlei und an die Ministerien des Landes gerichtete Anfrage des Antragsgegners, ob dort für den Antragsteller eine Verwendungsmöglichkeit bestehe, sei ohne Erfolg geblieben und eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit im Geschäftsbereich des Antragsgegners selbst sei - wie der Kammer bereits aus einem Parallelverfahren bekannt sei - nicht erkennbar. Mithin sei die Suche im Gegensatz zu den vom Antragsteller angesprochenen früheren Fällen erfolglos geblieben. Unter diesen Gegebenheiten überwiege das durch die Personalnot im Justizvollzug geprägte öffentliche Interesse am Sofortvollzug das gegenstehende Privatinteresse des Antragstellers.
Das hiergegen gerichtete, den Umfang der gerichtlichen Überprüfung gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 u. 6 VwGO beschränkende Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 29.1.2019 gibt keinen Anlass, die erstinstanzliche überzeugend begründete Entscheidung abzuändern.
Der Antragsteller stellt die Richtigkeit der die ressortübergreifende Umfrage des Antragsgegners abschließenden Feststellung, im Dienst des Landes bestehe aktuell und in absehbarer Zeit keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller, in Abrede. Seine diesbezüglichen Einwände sind indes nicht geeignet, diese Feststellung inhaltlich zu erschüttern.
Wie sich aus der im Beschluss des Verwaltungsgerichts wörtlich wiedergegebenen Anfrage „Ressortübergreifende Personalvermittlung zur Vermeidung von Ruhestandsversetzungen“ ergibt, hat der Antragsgegner unter dem 1.1.2018 alle Ministerien der Landesverwaltung unter Darlegung des rechtlichen Rahmens und der Situation des Antragstellers um Prüfung gebeten, ob im jeweiligen Geschäftsbereich aktuell oder in absehbarer Zeit eine Stellenperspektive für den Antragsteller bestehe. Hieraufhin haben das Ministerium für Bildung und Kultur am 24.1.2018, das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport am 25.1.2018, die Staatskanzlei am 23.1.2018, das Ministerium für Finanzen und Europa am 29.1.2018, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr am 31.1.2018, das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 2.1.2018 und das Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz am 16.4.2018 jeweils mitgeteilt, dass in ihrem Geschäftsbereich keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller bestehe (Bl. 146 ff. der Personalakte des Antragstellers).
Dem hält der Antragsteller entgegen, er habe sich auf eine ausgeschriebene Stelle beim Ordnungsamt S... beworben und sei dort auch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Im Übrigen habe er sich auf mindestens 20 weitere offene Stellen bei der Justiz und nachgeordneten Behörden beworben, so dass freie Stellen gemeldet sein müssten und nicht glaubhaft sei, dass auch nachgeordnete Behörden keine frei werdenden Stellen benannt hätten, die der Antragsteller ausfüllen könnte. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass das Ordnungsamt ... S... nicht zum nachgeordneten Bereich des Ministeriums der Justiz gehört. Die weitere Behauptung, es gebe mindestens 20 offene Stellen bei der Justiz und nachgeordneten Behörden, die für den Antragsteller in Betracht kämen, entbehrt jeglicher Substantiierung. Der Antragsteller allein hätte es in der Hand gehabt, diese Stellen im Einzelnen zu bezeichnen, um die Überprüfung, ob sie dem Geschäftsbereich der Landesverwaltung zuzuordnen sind, zu ermöglichen. Da jegliche Präzisierung fehlt, sind Zweifel daran, dass es keine offene Stellen im Bereich der Justiz gibt, deren Anforderungsprofil der Antragsteller ausfüllen könnte, und dass der Antragsgegner seiner Suchpflicht Genüge getan hat, nicht dargelegt.
Die das Beschwerdevorbringen abschließende Mitteilung, der Antragsteller habe gegen die Ruhestandsversetzung Widerspruch eingelegt, ist ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.