Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 295/18

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Oktober 2017 – 3 K 853/15 – abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8.12.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2015 verpflichtet, ihm die beantragte Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu bewilligen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1985 in Dresden geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger, seit 2007 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Er hat 2006 im Heimatland ein Studium in der Fachrichtung Philologie abgeschlossen und damit dort die Befähigung zur Tätigkeit als Lehrer für Englische Sprache und Auslandsliteratur in der Basisschule erworben. In einer Beilage zum Diplom der Hochschule in Lubansk heißt es unter dem Stichwort „akademische Rechte“, der Kläger habe die „Hochschulbildung in der Fachrichtung Sprache und Literatur (Englisch, Deutsch)“ und die „Qualifikation des Fachmanns oder des Magisters erhalten“. Ab dem Wintersemester 2014/2015 war der Kläger an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (HTW) in dem Studienfach Kommunikationsinformatik mit dem Studienziel Bachelor eingeschrieben. Für dieses Studium beantragte er im September 2014 Ausbildungsförderung.

In einer von der Beklagten in Auftrag gegebenen Bewertung des ausländischen Bildungsabschlusses hat die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Oktober 2014 mitgeteilt, der genannte ukrainische Abschluss sei als Entsprechung des Hochschulbakkalaureats (BA-Abschluss) nach dreijähriger Studiendauer anzusehen. Daher werde die materielle Gleichwertigkeit und mithin ein äquivalenter Berufsabschluss angenommen.(vgl. den vom 27.10.2014 datierenden Ausdruck aus einer „ANABIN-Datenbank“, der den kurzen Text eines „Gutachtens“ vom 3.3.2009 wiedergibt (Titel: „BA-Englisch, Baccalaureaus“))

Im Dezember 2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Ausbildungsförderung „dem Grunde nach“ ab.(vgl. den Bescheid vom 8.12.2014 – 018-37036794701 –) Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, nach dem § 7 Abs. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Der Kläger habe in der Ukraine ein achtsemestriges Studium der Philologie und der englischen Sprache mit dem Bachelor abgeschlossen. Demzufolge liege ein berufsqualifizierender Abschluss vor, der nach Auskunft der ZAB in Deutschland einem Bachelorabschluss entspreche und materiell gleichwertig sowie verwertbar sei. Er habe damit den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG durch die Ausbildung im Ausland bereits ausgeschöpft und könne Ausbildungsförderung nur noch nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 BAföG unter den dort genannten Voraussetzungen erhalten. Diese seien in seinem Fall indes nicht erfüllt.

Zur Begründung seines im Januar 2015 eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, der § 7 Abs. 1 BAföG sei so auszulegen, dass nur berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse im Ausland erfasst würden, für die sich der Studierende aufgrund einer freien Wahl zwischen der Ausbildung in Deutschland und der im Ausland habe entscheiden können. Der § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gelte zwar auch für Ausländer. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Regelung aber einschränkend dahingehend ausgelegt, dass sie nur diejenigen Auszubildenden betreffe, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden hätten. An einer offenen Möglichkeit in diesem Sinne fehle es regelmäßig bei ausländischen Ehegatten Deutscher, wenn die Ausbildung im Ausland vor der Eheschließung abgeschlossen worden sei. Diese Personengruppe habe mit den Vertriebenen und den in „Teil 2.2.22“ (gemeint: Tz 7.2.22) BAföGVwV genannten weiteren Personengruppen gemeinsam, dass ihnen der Verbleib in ihrem bisherigen Heimatland nicht zugemutet werde und sie deshalb ihren berufsqualifizierenden Abschluss dort nicht nutzen könnten. So liege der Fall bei ihm.

Der Widerspruch wurde im Juni 2015 von der Beklagten zurückgewiesen.(vgl. den Widerspruchsbescheid vom 15.6.2015 – 018-37036794701 – KB) Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Förderung des Studiums der Kommunikationsinformatik, da er bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfüge. Berufsqualifizierend sei ein Ausbildungsabschluss grundsätzlich auch dann, wenn er im Ausland erworben worden sei und – wie im Fall des Klägers – dort zur Berufsausübung befähige. Das Vorliegen einer offenen Wahlmöglichkeit im Sinne der vom Kläger angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung sei bisher für Vertriebene, Spätaussiedler, Asylberechtigte und ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger verneint worden, die vor ihrer Ausreise, ihrer Aus- oder Übersiedlung beziehungsweise vor der Eheschließung im Herkunftsland einen Berufsabschluss erworben hatten. Nach diesen Grundsätzen habe der Kläger keine offene Wahlmöglichkeit im Sinne der Rechtsprechung gehabt. Er habe jedoch übersehen, dass auch dann, wenn keine offene Wahlentscheidung bestanden habe, sich also ein Auszubildender nicht freiwillig dahin habe entscheiden können, seine Ausbildung nicht in Deutschland, sondern in seinem Herkunftsland durchzuführen, der Auszubildende dann wegen eines förderungsrechtlich beachtlichen Ausbildungsabschlusses von der Ausbildungsförderung auszuschließen sei, wenn der im Ausland erworbene Berufsabschluss im Inland als zu einer Berufsausübung befähigender, gleichwertiger Abschluss anerkannt werde. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Ausweislich der eingeholten Bewertung der hierfür zuständigen ZAB sei der ukrainische Abschluss des Klägers als Entsprechung des Hochschulbakkalaureats (BA-Abschluss) nach dreijähriger Studiendauer anzusehen. Deswegen sei er von der Ausbildungsförderung auszuschließen.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom September 2014 zu einem aus seiner Sicht vergleichbaren Fall die Ansicht vertreten, sein Abschluss sei in Deutschland nicht als berufsqualifizierender Abschluss zu verwerten, weil er damit nicht zum Lehramt an staatlichen Schulen zugelassen sei. Es sei nicht ersichtlich, zu welchen Tätigkeiten im nicht reglementierten Bereich sein ukrainischer Ausbildungsabschluss in Deutschland qualifiziere. Ihm könne auch nicht entgegengehalten werden, er habe die Möglichkeit, seinen Beruf im Ausland auszuüben, denn er habe seine Ausbildung in der Ukraine absolviert bevor er seine Frau geheiratet habe. Auch weil er zwei Kinder habe, sei ihm die Ausübung seines erlernten Berufs in der Ukraine nicht zuzumuten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8.12.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2015 zu verpflichten, ihm die beantragte Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, sie sei an die Bewertung durch die ZAB gebunden. Eine Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG sei daher nicht möglich. Auch eine Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG scheide mangels Vorliegens der Voraussetzungen aus. Dass der Kläger keine Wahlmöglichkeit zwischen einer Inlands- und einer Auslandsausbildung gehabt habe, sei wegen der materiellen Gleichwertigkeit seines Berufsabschlusses unbeachtlich. Da der Berufsabschluss des Klägers auch in der Bundesrepublik verwertbar sei, komme auch eine Förderung nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht in Betracht.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts hat die ZAB im Februar 2017 unter anderem ausgeführt, der Ausbildungsabschluss des Klägers ermögliche in seinem Herkunftsland unmittelbar eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft, im Kultur – und Medienbereich sowie als Lehrer an Basisschulen.(vgl. das Schreiben vom 1.2.2017 – VI C – 14-13820-002-KT-Sch –) Auch in Deutschland berechtige dieser Abschluss unmittelbar zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Bereich der nicht reglementierten Berufe, für die ein Hochschulabschluss auf Bachelorebene erforderlich sei. Da hier keine Anerkennungsverfahren existierten, sei eine direkte Bewerbung auf dem deutschen Arbeitsmarkt möglich. Um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, bestehe für Privatpersonen mit Qualifikationen im nicht reglementierten Bereich die Möglichkeit, bei der ZAB eine Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses zu beantragen. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, ein Anerkennungsverfahren für die reglementierte Tätigkeit als Lehrer zu durchlaufen. Dieses sei im Fall des Klägers allerdings mit umfangreichen Ausgleichsmaßnahmen verbunden. In Deutschland seien nur im Bereich der reglementierten Berufe, zu denen auch der Lehrerberuf gehöre, Anerkennungsverfahren zwingend vorgeschrieben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage daraufhin im Oktober 2017 abgewiesen. In den Gründen heißt es, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung, weil er über einen förderungsrechtlich beachtlichen Ausbildungsabschluss aus seinem Heimatland verfüge und die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG, unter denen Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet werde, ersichtlich nicht vorlägen. Der Abschluss des Klägers aus seinem Heimatland sei als zu einer Berufsausübung in Deutschland befähigender, gleichwertiger Abschluss anerkannt. Die zur Erstellung von Gutachten über ausländische Bildungsnachweise berufene ZAB, eine Abteilung des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK), habe in der Stellungnahme vom Februar 2017 unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Ausbildungsnachweise in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass es sich bei dem Abschluss des Klägers um einen Hochschulabschluss handele, der der ersten Bologna-Stufe entspreche und einem deutschen Hochschulstudium gleichzusetzen sei. Dass der Kläger mit diesem Abschluss in Deutschland nicht ohne ein Anerkennungsverfahren und eventuelle Ausgleichsmaßnahmen als Lehrer arbeiten könne, ändere nichts an der Einstufung als berufsqualifizierender Abschluss, der nur unter den hier unstreitig nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG zu einer weiteren Förderung berechtige. Das Bundesverwaltungsgericht habe zum Begriff "berufsqualifizierender Abschluss" ausgeführt, ob ein derartiger Abschluss vorliege, sei nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Ausschlaggebend sei, ob der Auszubildende im durchlaufenen Ausbildungsgang einen Ausbildungsstand erreicht habe, der ihm die Aufnahme eines Berufs ermögliche. Das sei stets dann der Fall, wenn durch eine Abschlussprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes erfüllt oder beim Fehlen solcher Rechtsvorschriften die tatsächlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt worden seien. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Der Kläger verfüge aufgrund seiner Ausbildung in der Ukraine über einen dem Bachelor-Abschluss gleichwertigen Hochschulabschluss. Damit sei es ihm möglich, sich in einem nicht reglementierten Beruf, für den ein Bachelor-Abschluss gefordert werde, zu bewerben, wobei er durch eine bei der ZAB zu beantragende Zeugnisbewertung seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen könne. Unter reglementierten Berufen verstehe man Berufe, für deren Aufnahme und Ausübung der Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben sei. In Deutschland sei das unter anderem der Beruf des Lehrers an staatlichen Schulen. Der Weg in einen Beruf ohne entsprechende gesetzliche Vorgaben, für den lediglich ein Hochschulabschluss auf Bachelor-Ebene als Zugangsvoraussetzung existiere, stehe dem Kläger dagegen offen. Das vom Kläger angeführte Urteil des VG Hamburg vom 22.9.2014 rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Die ZAB habe dazu mit ausführlicher Begründung an ihrer Bewertung festgehalten und nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Kriterien sie zu ihrer Bewertung gelangt sei. In diesem Zusammenhang überzeuge insbesondere die Argumentation, dass die im Anerkennungsverfahren zu beurteilende Gleichwertigkeit nicht Gleichheit bedeute. Insbesondere sei es nicht Aufgabe der ZAB, dem Kläger konkret Berufsfelder zu nennen, in denen er sich mit seiner Qualifikation bewerben könne.

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung gegen diese Entscheidung macht der Kläger geltend, entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sei die im Oktober 2014 von ihm aufgenommene Ausbildung an der HTW Saarland im Bachelor-Studiengang für Kommunikationsinformatik innerhalb des Förderungsanspruchs gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG als Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund zu werten. Daher habe er dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG-Leistungen für den Zeitraum vom September 2014 bis August 2015. Das Verwaltungsgericht habe eine falsche Weichenstellung für die Beurteilung vorgenommen, indem es wegen der lediglich formalen Gleichwertigkeitsfeststellung der ukrainischen Ausbildung durch das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), und deren Erläuterungen vom 1.2.2017 seinen Anspruch als ausgeschöpft angesehen und nur noch die Förderung als eine weitere Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 BAföG in Betracht gezogen habe. Der Kläger verweist nochmals auf die von ihm in der Berufungsbegründung ausführlich wörtlich wiedergegebene Argumentation des Verwaltungsgerichts Hamburg in dessen Urteil vom September 2014 zu einem aus seiner Sicht im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt.(vgl. VG Hamburg, Urteil vom 22.9.2014 – 2 K 2118/14 –, bei juris im Volltext) Darin heißt es – übertragen auf den vorliegenden Fall – unter anderem, der in der Ukraine erworbene Abschluss befähige im Inland nicht zur Ausübung eines Berufs. Er berechtige nicht zur Ausübung des Berufs eines Lehrers an staatlichen Schulen oder des Berufs, zu dem ein inländisches Bachelorstudium der Philologie qualifizieren würde. Ferner könne nicht angenommen werden, dass die abgeschlossene Ausbildung in Deutschland ebenso verwertbar wäre wie ein Abschluss nach einem dreijährigen Bachelorstudiengang an einer deutschen Universität oder an einer Pädagogischen Hochschule. Der Anspruch auf Förderung einer Ausbildung im Inland als Erstausbildung sei auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgeschlossen. Die im Inland aufgenommene Ausbildung sei als eine andere Ausbildung zu behandeln, die nach einem aus unabweisbarem Grund erfolgten Abbruch der vorangegangenen Ausbildung aufgenommen worden sei. Ob ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel vorliege, hänge von einer Interessenabwägung ab. Ob dem Auszubildenden ein unabweisbarer oder ein wichtiger Grund zur Seite stehe, sei für einen erstmaligen Abbruch oder Fachrichtungswechsel nach entsprechender Erweiterung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG im Jahr 2010 unerheblich. Der in den Genuss der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG kommende Auszubildende sei nunmehr auch hinsichtlich der Förderungsart jedenfalls nicht schlechter zu stellen als derjenige, der aus wichtigem Grund erstmals die Fachrichtung wechsle oder erstmals die Ausbildung abbreche. Es sei nicht zu begründen, den Ausländer nach Eheschließung mit einem Deutschen hinsichtlich der Förderungsart wie in dem Sonderfall eines mehrmaligen Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs zu behandeln. Falls der Argumentation des VG Hamburg nicht gefolgt werde, sei „hilfsweise“ anzunehmen, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG vorlägen und er daraus seinen Anspruch geltend machen könne. Im Sinne der BAföGVwV Tz. 7.2.22 Satz 1 b) lägen besondere Umstände des Einzelfalls unter anderem vor, wenn ausländische Ehegatten von Deutschen, die nicht nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BAföG gefördert werden könnten, für die Anerkennung ihres im Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende oder mangels objektiver Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigten. Insbesondere sei in seinem Fall keine gleichwertige Verwertbarkeit vorhanden. Die Umstände des Einzelfalls machten die weitere Ausbildung erforderlich, weil das angestrebte Ausbildungsziel objektiv nicht auf eine andere Weise erreicht werden könne.

Der Kläger, der im Oktober 2018 eine eigene Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, hat im Berufungsverfahren darüber hinaus zwei Entscheidungen der Universität in Trier vorgelegt, mit denen seine beantragte Zulassung zum einen zum Studiengang Bachelor of Education English, Germanistik und Bildungswissenschaften im 2. Fachsemester und zum anderen zum Masterstudiengang English Linguistics und Germanistik jeweils zum Sommersemester 2018 abgelehnt worden war. Er macht geltend, dies stelle ein „beredtes Zeugnis“ über die tatsächliche Unverwertbarkeit seines ostukrainischen Hochschulabschlusses im hiesigen „Kulturkreis“ dar.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Oktober 2017 – 3 K 853/15 – aufzuheben und
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8.12.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2015 zu verpflichten, ihm die beantragte Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu gewähren.

Die Beklagte, die dem Berufungszulassungsantrag entgegengetreten war, hat im Berufungsverfahren keinen Antrag formuliert. Sie trägt ergänzend vor, die nun vom „Beklagten“ vorgelegten Unterlagen hätten keine Relevanz. Der Kläger habe bereits einen berufsqualifizierenden und hier anerkannten Abschluss. Die Beklagte verweist dazu erneut auf die Stellungnahme der Kultusministerkonferenz vom 1.2.2017. Daher habe es keine Bedeutung, ob ihm Leistungen für ein neues Studium anerkannt würden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Nachdem die Beteiligten im Berufungsverfahren übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, ergeht die Entscheidung schriftlich (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die vom Senat zugelassene und auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit unterliegende Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.10.2017 – 3 K 853/15 –, mit dem seine Klage auf Bewilligung einer Ausbildungsförderung durch die Beklagte für das seit dem Wintersemester 2014/2015 an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (HTW) betriebene Studium in dem Studienfach Kommunikationsinformatik mit dem Studienziel Bachelor abgewiesen wurde, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den „dem Grunde nach“ geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Bewilligung der insoweit beantragten Ausbildungsförderung auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 BAföG zu Unrecht verneint.

Zwar ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG der durch Satz 1 der Vorschrift vermittelte Anspruch auf Förderung einer Erstausbildung bei fehlender anderweitiger Verfügbarkeit der für Lebensunterhalt und Ausbildung erforderlichen Mittel (§ 1 BAföG) auch dann als ausgeschöpft anzusehen, wenn Anspruchsteller – wie hier der Kläger – bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss(vgl. zum Begriff etwa BVerwG, Urteil vom 19.4.1988 – 5 C 15.85 –, NVwZ-RR 1988, 86, Beschluss vom 8.10.2012 – 5 B 25.12 –, juris) im Ausland erworben hat, der ihn dort zur Berufsausübung befähigt. Das war hier, wie sich aus seinem in Übersetzung vorgelegten Lehrerdiplom für Englisch und Auslandsliteratur der staatlichen pädagogischen Universität Lugansk vom 30.6.2006 ergibt, unzweifelhaft der Fall und dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Diese als Reaktion des Bundesgesetzgebers auf eine frühere, an dem Gedanken der Gleichwertigkeit beziehungsweise einer bis dahin geforderten, die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet ermöglichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 1992 in § 7 Abs. 1 BAföG ergänzte Einschränkung des Förderungsanspruchs(vgl. das 15. BAföGÄndG vom 9.6.1992, BGBl. I 1992, 1062; zu dem erwähnten Hintergrund die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drucksache Nr. 12/2108 vom 17.2.1992, Seite 18, zu Art. 3 Nr. 1a) schließt den Anspruch des Klägers indes im Ergebnis nicht aus. Die Vorschrift ist, was von Seiten der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird, nach der nach ihrem Erlass ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade mit Blick auf ihre Entstehungsgeschichte, konkret die auf eine „spezielle Förderungsproblematik“ beschränkte Intention und Zielsetzung des Bundesgesetzgebers bei ihrer „Auslegung“ und Anwendung ungeachtet ihres eindeutigen Wortlauts „teleologisch zu reduzieren“.(vgl. BVerwG, Urteile vom 31.10.1996 – 5 C 21.95 –, NVWZ-RR 1997, 496, und vom 10.4.2008 – 5 C 12.07 –, DVBl. 2008, 1058) Danach kann der in dem § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG enthaltene Ausschluss eines ansonsten bestehenden Förderungsanspruchs nur solchen Antragstellern entgegengehalten werden, die sich durch „freie Wahl“ anstelle einer Ausbildung im Inland für eine Erstausbildung im Ausland entschieden haben. Ein ausländischer berufsqualifizierender Abschluss schließt daher den Anspruch auf Erstausbildung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG) dann nicht aus, wenn der Betroffene vor Abschluss der Auslandsausbildung keine Wahlmöglichkeit hatte, seine Ausbildung stattdessen in der Bundesrepublik Deutschland zu absolvieren,(vgl. hierzu beispielsweise BVerwG, Urteil vom 31.10.1996 – 5 C 21.95 –, NVwZ-RR 1997, 496, und vom 17.4.1997 – 5 C 5.96 –, DVBl. 1997, 1436) wenn der im Ausland erworbene Abschluss in der Bundesrepublik Deutschland nicht als zur Berufsausübung befähigender, gleichwertiger Abschluss anerkannt ist und wenn es dem Auszubildenden zudem nicht mehr zuzumuten ist, seine Qualifikation zu einer Berufsausübung im Ausland einzusetzen. Dem tragen seither auch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu dem § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG Rechnung. Danach liegen besondere Umstände des Einzelfalles im Sinne der Norm unter anderem vor, wenn Auszubildende ausländische Ehegatten von Deutschen oder im Inland erwerbstätigen EU-Bürgern sind, die nicht bereits nach § 7 Abs. 1 BAföG gefördert werden können, und die „für die Anerkennung ihres im Aussiedlungsland/Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende oder mangels objektiver Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigen“.(vgl. hierzu die Ziffer 7.2.22 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) in der Fassung vom 29.10.2013) Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Aufnahme eines Studiums in einem anderen Fach in Deutschland im Ergebnis nach dem berufsqualifizierenden Abschluss im Ausland nach der Rechtsprechung förderungsrechtlich als eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wie ein „Fachrichtungswechsel“ oder ein Zweitstudium nach Abbruch einer Erstausbildung zu bewerten.

Was die erstgenannte Voraussetzung anbelangt, ist bezogen auf den Zeitpunkt der Erstausbildung im Ausland eine „freie Wahlmöglichkeit“ zugunsten einer alternativen Ausbildung im Inland bei ausländischen Ehegatten Deutscher, die ihren berufsqualifizierenden Abschluss im Heimatland vor der Eheschließung mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen erworben haben und sich derzeit zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit zum Aufenthalt berechtigendem Aufenthaltstitel (§ 28 AufenthG) dauerhaft legal im Inland aufhalten, im Grundsatz zu verneinen. Der Kläger hat seine Lehrerausbildung im Sommer 2006 abgeschlossen und ausweislich einer in Übersetzung vorgelegten Heiratsurkunde im Juli 2007 die deutsche Staatsangehörige T... M... geheiratet. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei Aufnahme seines Studiums in Lugansk/Ukraine im Jahr 2003 oder auch vor dessen Abschluss „freiwillig“ hätte in Deutschland studieren können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein aus einer bezogen auf die damaligen persönlichen Verhältnisse theoretischen Möglichkeit eines Inlandsaufenthalts zu Studienzwecken nach den §§ 16 AufenthG lässt sich insoweit nichts anderes herleiten. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und muss nicht vertieft werden.

Den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten bildet die vom Bundesverwaltungsgericht über den Wortlaut der Vorschrift hinaus aufgestellte zweite Voraussetzung für die Nichtanwendung des Ausschlusses des Förderungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG, dass der ohne diese „freie Wahlmöglichkeit“ im Heimatland, hier konkret in der Ukraine, erworbene Abschluss der Ausbildung in Deutschland als zu einer Berufsausübung befähigender „gleichwertiger“ Abschluss anerkannt wird. Insoweit heißt es in der nach der Teilziffer (Tz) 7.2.22 ausdrücklich als vorrangig bezeichneten Tz 7.1.15 einschlägigen Verwaltungsvorschriften (BAföGVwV),(vgl. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991), nun in der Fassung vom 29.10.2013) dass § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht auf Personen anwendbar ist, deren ausländischer berufsqualifizierender Abschluss im Inland nicht anerkannt oder vom Amt für Ausbildungsförderung, gegebenenfalls unter Einschaltung der ZAB nicht für „materiell gleichwertig“ erklärt werden könne. Diese Personen seien wie Auszubildende zu behandeln, die ihre erste berufsqualifizierende Ausbildung im Ausland noch nicht abgeschlossen haben. Eine Förderung im Rahmen des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BAföG (vgl. Tz 7.3.19 BAföGVwV) sei für sie grundsätzlich möglich, wenn sie sich – wie hier der Kläger aus den dargelegten Gründen – bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren („offene Wahlmöglichkeit“).(vgl. hierzu die Ziffer 7.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) in der Fassung vom 29.10.2013)

Dass das vom Kläger in der Lubansk/Ostukraine erworbene Diplom nicht zur Ausübung des (auch) in Deutschland reglementierten Berufs eines Lehrers berechtigt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Wie die im Berufungsverfahren vorgelegten beiden Ablehnungen der Universität in Trier vom März 2018 zeigen, lässt sich aus ihm – ausgehend von der Richtigkeit dieser Beurteilung durch das Referat für Studien- und Prüfungsangelegenheiten – nicht einmal ein Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Bachelor of Education English, Germanistik und Bildungswissenschaften im 2. Fachsemester oder zum anderen zum Masterstudiengang English Linguistics und Germanistik herleiten.

Die für den Fall entscheidende Frage ist daher, ob die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) und in ihrem „Gefolge“ die Beklagte und das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers zu Recht von einer solchen „materiellen Gleichwertigkeit“ ausgegangen sind. Das ist aus Sicht des Senats zu verneinen und daraus ergibt sich nach den zuvor genannten Maßstäben ein Förderungsanspruch des Klägers. Die vom Beklagten eingeschaltete ZAB beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hat zunächst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens unter dem 27.10.2014 erklärt, der vom Kläger in der Ukraine erworbene Abschluss entspreche einem deutschen Bachelor-Abschluss nach einem dreijährigen Studium und sei insoweit „materiell gleichwertig“, so dass – seitens der Zentralstelle – „ein äquivalenter Berufsabschluss angenommen“ werde. Diese Einschätzung wurde seitens der ZAB gegenüber dem Verwaltungsgericht im Februar 2017 noch einmal ausdrücklich bekräftigt und näher erläutert. Die von der Beklagten vor dem Hintergrund dieser Feststellung – ohne nähere Konkretisierung oder Bewertung der Vermittlungschancen auf dem (deutschen) Arbeitsmarkt – als tragend für Ablehnung des Förderungsanspruchs des Klägers auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG herausgestellte ganz allgemeine Möglichkeit der Aufnahme einer Tätigkeit in „einem nicht reglementierten Beruf“ genügt diesen Anforderungen indes nicht. Woraus es sich ergibt, dass der in der Ukraine erworbene Abschluss des Klägers als Lehrer für die englische Sprache und „Auslandsliteratur“ nach den Ausbildungsinhalten und nach den Zugangsvoraussetzungen zu dieser Ausbildung in Deutschland zur Berufsausübung in gleicher Weise verwertbar wäre oder damals gewesen wäre wie ein Bachelorabschluss nach einem dreijährigem Bachelorstudiengang an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule, erschließt sich nicht und lässt sich insbesondere auch den Stellungnahmen der ZAB nicht entnehmen.(vgl. dazu ebenso VG Hamburg, Urteil vom 22.9.2014 – 2 K 2118/14 –, bei juris) Der Verweis auf „nicht reglementierte“ Tätigkeiten legt in sich schon den Schluss nahe, dass es dabei um solche geht, für die kein spezifischer „Abschluss“ benötigt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sogar für ein nach fünfjährigem Universitätsstudium in der ehemaligen Sowjetunion unter Verleihung eines Diploms die Qualifikation als „Hochschullehrerin“ nicht von einer weiteren Verwertbarkeit in Deutschland auszugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der ZAB im Verwaltungsverfahren übersandten, nicht substantiierten „Gutachten“ vom 3.9.2009, das diesen Namen eigentlich nicht verdient und allenfalls die Aussagekraft einer „Ergebnismitteilung“ hat.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.4.2008 – 5 C 12.07 –, NVwZ 2008, 1131, in dem die Sache lediglich zur Klärung einer partiellen Anrechnungsmöglichkeit im Rahmen des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde) Zu einer näheren Konkretisierung, was der Kläger nun konkret in Deutschland „hätte anfangen könne“ und ob daraus eine „materielle Gleichwertigkeit“ mit einem deutschen Abschluss herzuleiten gewesen wäre, äußert sich das Gutachten nicht. Letzteres gilt auch für die von der Beklagten im Berufungsverfahren erneut in Bezug genommenen Erläuterungen vom 1.2.2017. Auch sie sind allgemein gehalten und ein Beispiel dafür, in welchem Tätigkeitsfeld eine konkrete Verwertbarkeit besteht, lässt sich dem ebenfalls nicht entnehmen.

Der von ausländischen Ehegatten eines/einer Deutschen (vor der Heirat) im Heimatland erworbene und dort als berufsqualifizierend zu bewertende Ausbildungsabschluss stellt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein nur dann einen im Bundesgebiet förderungsrechtlich beachtlichen Ausbildungsabschluss dar, wenn er hier als zu einer Berufsausübung befähigender, „gleichwertiger Abschluss“ anerkannt wird.(vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 10.4.2008 – 5 C 12.07 –, DVBl. 2008, 1058) Die Stellungnahme der ZAB verweist den Kläger nicht weiter konkretisiert auf mögliche „Anerkennungsverfahren“ und darauf, dass er sich mit seinem ukrainischen Studienabschluss letztlich in irgendeinem nicht reglementierten Beruf, für den also keine spezifischen Qualifikationsnachweispflichten bestehen, Arbeit suchen könne, wobei er lediglich seine „Chancen“ am Arbeitsmarkt verbessern könne, wenn er eine „Zeugnisbewertung“ beantrage. Dass es sich hierbei nicht um eine Anerkennung des Abschlusses als „gleichwertig“ handelt, belegt auch der Umstand, dass in der Stellungnahme der ZAB vom Februar 2017 darauf verwiesen wird, dass der Kläger die Möglichkeit habe, ein zusätzliches Anerkennungsverfahren für die in Deutschland – wie in der Ukraine – reglementierte Tätigkeit als Lehrer zu durchlaufen, was aber „im Falle des Klägers mit umfangreichen Ausgleichsmaßnahmen verbunden“ sei. Eine – auch nur – materielle Gleichwertigkeit besteht vor dem Hintergrund insgesamt nicht. Die bereits aus der Stellungnahme der ZAB aus dem Oktober 2014 hervorgehende, später bestätigte Einschätzung, dass ein „äquivalenter Berufsabschluss angenommen“ werde, kann vor dem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Ob, wie die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen hat, der in der Ukraine im Fach Philologie erworbene Hochschulabschluss des Klägers in Deutschland (irgendwie) in keinen besonderen Zugangsregelungen unterliegenden Berufen „verwertbar“ ist, mag mit Blick etwa auf die dadurch auch vermittelten Fremdsprachenkenntnisse richtig sein, ist aber etwas anderes.

Schließlich wird auch von der Beklagten nicht bestritten, dass es dem Kläger, der mit einer Deutschen verheiratet ist, drei Kinder hat und der deswegen unter dem Aspekt der Familienzusammenführung eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland besitzt, vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 GG nicht zuzumuten ist, in die Ukraine zurückzukehren, um seine an der Universität in Lubansk erworbene Qualifikation dort zu einer Berufsausübung als Lehrer zu „verwerten“.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in teleologischer Reduktion der Vorschrift konkretisierten über den Wortlaut hinaus zusätzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines förderungsrechtlich beachtlichen Ausbildungsabschlusses im Ausland im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG bei dem Klägers nicht erfüllt waren und dass sein Studium daher gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ungeachtet des in der Ukraine erworbenen Abschlusses grundsätzlich förderungsfähig blieb.

Nach der erwähnten Rechtsprechung ist das in der Ukraine absolvierte Studium allerdings förderungsrechtlich nicht gänzlich ohne Bedeutung. Dem § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist im Ergebnis nur eine Gleichstellung in- und ausländischer Abschlüsse zu entnehmen.(vgl. Urteil vom 4.12.1997 - BVerwG 5 C 28.97 -, DVBl. 1998, 478) Insbesondere sind der durch die Auslandsausbildung erlangte Ausbildungsstand und die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten förderungsrechtlich zu beachten, weil die erwähnte teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nur eine vom Gesetzgeber nicht bezweckte Schlechterstellung von Personen mit im Ausland erworbenen berufsqualifizierenden Abschlüssen vermeiden, nicht aber eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung dieses Personenkreises im Vergleich zu Ausbildungsanfängern bewirken soll. Das in der Ukraine abgeschlossene Studium des Klägers ist von daher in wertender Betrachtung in den systematischen Zusammenhang der Förderungsansprüche und Beschränkungen einzuordnen, denen auch ein deutscher Förderungsbewerber unterliegt.(vgl. auch dazu etwa BVerwG, Urteil vom 10.4.2008 – 5 C 12.07 –, DVBl. 2008, 1058) Daher ist davon auszugehen, dass das in Deutschland betriebene Studium des Klägers eine „andere Ausbildung“ im Verständnis vom § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG darstellt, deren Förderung vom Vorliegen eines „wichtigen oder unabweisbaren Grundes“ für den darin rechtlich zu erblickenden Fachrichtungswechsel abhängt. Letzteres ist hier indes anzunehmen. Die bereits erwähnte Bedeutung des von Art. 6 Abs. 1 GG normierten Schutzes von Ehe und Familie, der auch die Wahl des Familienwohnsitzes umfasst, schließt es aus, daran förderungsrechtliche Sanktionen zu knüpfen. Mit ihrer grundrechtlich geschützten und förderungsrechtlich hinzunehmenden Entscheidung, die Ehe im Bundesgebiet zu führen, bestand für den Kläger eine Situation, die die Wahl zwischen der Ausnutzung der bisherigen Ausbildung durch eine Berufstätigkeit in der Ukraine und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Ausbildung nicht zuließ.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 – 5 C 6.03 –, NVwZ 2004, 1005)

Aus dem zuvor Gesagten ergab sich im Ergebnis die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für den in seinem Antrag bezeichneten Zeitraum Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren. Sofern die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere ein materieller Förderungsbedarf, bei dessen Ermittlung nach dem § 11 Abs. 2 BAföG neben dem Vermögen und dem Einkommen des Klägers auch die Einkommen der Ehefrau T... M... und der nach Aktenlage weiter in Lugansk/Ukraine lebenden Eltern A... und I... S... auf den Bedarf anzurechnen ist, festgestellt werden können, wären daher die Anforderungen für die Förderung einer Zweitausbildung nach „Studienabbruch“ gemäß § 7 Abs. 3 BAföG, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Tz 7.3.19 BAföGVwV, auch hinsichtlich teilweiser Anrechnung zur Bestimmung des Zeitpunkts des „Fachrichtungswechsels“ maßgeblich und zu prüfen gewesen. Das ist nach Aktenlage seitens der Beklagten ersichtlich – und nach ihrer Rechtsauffassung konsequent – bisher nicht geschehen, wobei die ZAB auf Seite 4 unten ihrer Stellungnahme vom Februar 2017 ihrerseits gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Beantwortung der Frage, ob der Fall des Klägers als „Studienabbruch“ oder als „Fachrichtungswechsel“ anzusehen sei und ob ein solcher gegebenenfalls in Ansehung des Förderungsanspruchs beziehungsweise mit Blick auf die Förderungsmodalität im Wege eines hälftigen Zuschusses aus einem wichtigen oder gar aus unabweisbaren Grund erfolgt sei (vgl. dazu §§ 7 Abs. 3, 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG),(vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 10.4.2008 – 5 C 12.07 –, DVBl. 2008, 1058) nicht in ihren Zuständigkeitsbereich falle, vielmehr von der Beklagten selbst zu beurteilen sei.

Auf eine – hier nach den dort geregelten Voraussetzungen erkennbar nicht bestehende – Förderungsmöglichkeit nach dem § 7 Abs. 2 BAföG ist hier nicht weiter einzugehen, Sie wäre erst zu prüfen, wenn der ausländische berufsqualifizierende Abschluss im Inland anerkannt oder als materiell gleichwertig bewertet werden kann oder wenn bereits bei Aufnahme der im Ausland absolvierten Ausbildung die „offene Wahlmöglichkeit“, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren, bestand. Da das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Stellungnahmen der ZAB von einer „materiellen Gleichwertigkeit“ ausgegangen ist, war die Thematisierung des § 7 Abs. 2 BAföG in der erstinstanzlichen Entscheidung von diesem Ansatz her entgegen der Ansicht des Klägers konsequent und keine „falsche Weichenstellung“, sondern die logische Konsequenz. Das braucht aber nicht vertieft zu werden.

Insgesamt war dem auf eine positive Bescheidung der „grundsätzlichen“ Förderungsfähigkeit seines Studiums an der HTW des Saarlandes gerichteten Begehren des Klägers für den beantragten Zeitraum auf der Grundlage und nach weiterer Maßgabe der Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu entsprechen und das erstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

Nachdem die Beteiligten im Berufungsverfahren übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, ergeht die Entscheidung schriftlich (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die vom Senat zugelassene und auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit unterliegende Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.10.2017 – 3 K 853/15 –, mit dem seine Klage auf Bewilligung einer Ausbildungsförderung durch die Beklagte für das seit dem Wintersemester 2014/2015 an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (HTW) betriebene Studium in dem Studienfach Kommunikationsinformatik mit dem Studienziel Bachelor abgewiesen wurde, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den „dem Grunde nach“ geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Bewilligung der insoweit beantragten Ausbildungsförderung auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 BAföG zu Unrecht verneint.

Zwar ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG der durch Satz 1 der Vorschrift vermittelte Anspruch auf Förderung einer Erstausbildung bei fehlender anderweitiger Verfügbarkeit der für Lebensunterhalt und Ausbildung erforderlichen Mittel (§ 1 BAföG) auch dann als ausgeschöpft anzusehen, wenn Anspruchsteller – wie hier der Kläger – bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss(vgl. zum Begriff etwa BVerwG, Urteil vom 19.4.1988 – 5 C 15.85 –, NVwZ-RR 1988, 86, Beschluss vom 8.10.2012 – 5 B 25.12 –, juris) im Ausland erworben hat, der ihn dort zur Berufsausübung befähigt. Das war hier, wie sich aus seinem in Übersetzung vorgelegten Lehrerdiplom für Englisch und Auslandsliteratur der staatlichen pädagogischen Universität Lugansk vom 30.6.2006 ergibt, unzweifelhaft der Fall und dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Diese als Reaktion des Bundesgesetzgebers auf eine frühere, an dem Gedanken der Gleichwertigkeit beziehungsweise einer bis dahin geforderten, die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet ermöglichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 1992 in § 7 Abs. 1 BAföG ergänzte Einschränkung des Förderungsanspruchs(vgl. das 15. BAföGÄndG vom 9.6.1992, BGBl. I 1992, 1062; zu dem erwähnten Hintergrund die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drucksache Nr. 12/2108 vom 17.2.1992, Seite 18, zu Art. 3 Nr. 1a) schließt den Anspruch des Klägers indes im Ergebnis nicht aus. Die Vorschrift ist, was von Seiten der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird, nach der nach ihrem Erlass ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade mit Blick auf ihre Entstehungsgeschichte, konkret die auf eine „spezielle Förderungsproblematik“ beschränkte Intention und Zielsetzung des Bundesgesetzgebers bei ihrer „Auslegung“ und Anwendung ungeachtet ihres eindeutigen Wortlauts „teleologisch zu reduzieren“.(vgl. BVerwG, Urteile vom 31.10.1996 – 5 C 21.95 –, NVWZ-RR 1997, 496, und vom 10.4.2008 – 5 C 12.07 –, DVBl. 2008, 1058) Danach kann der in dem § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG enthaltene Ausschluss eines ansonsten bestehenden Förderungsanspruchs nur solchen Antragstellern entgegengehalten werden, die sich durch „freie Wahl“ anstelle einer Ausbildung im Inland für eine Erstausbildung im Ausland entschieden haben. Ein ausländischer berufsqualifizierender Abschluss schließt daher den Anspruch auf Erstausbildung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG) dann nicht aus, wenn der Betroffene vor Abschluss der Auslandsausbildung keine Wahlmöglichkeit hatte, seine Ausbildung stattdessen in der Bundesrepublik Deutschland zu absolvieren,(vgl. hierzu beispielsweise BVerwG, Urteil vom 31.10.1996 – 5 C 21.95 –, NVwZ-RR 1997, 496, und vom 17.4.1997 – 5 C 5.96 –, DVBl. 1997, 1436) wenn der im Ausland erworbene Abschluss in der Bundesrepublik Deutschland nicht als zur Berufsausübung befähigender, gleichwertiger Abschluss anerkannt ist und wenn es dem Auszubildenden zudem nicht mehr zuzumuten ist, seine Qualifikation zu einer Berufsausübung im Ausland einzusetzen. Dem tragen seither auch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu dem § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG Rechnung. Danach liegen besondere Umstände des Einzelfalles im Sinne der Norm unter anderem vor, wenn Auszubildende ausländische Ehegatten von Deutschen oder im Inland erwerbstätigen EU-Bürgern sind, die nicht bereits nach § 7 Abs. 1 BAföG gefördert werden können, und die „für die Anerkennung ihres im Aussiedlungsland/Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende oder mangels objektiver Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigen“.(vgl. hierzu die Ziffer 7.2.22 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) in der Fassung vom 29.10.2013) Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Aufnahme eines Studiums in einem anderen Fach in Deutschland im Ergebnis nach dem berufsqualifizierenden Abschluss im Ausland nach der Rechtsprechung förderungsrechtlich als eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wie ein „Fachrichtungswechsel“ oder ein Zweitstudium nach Abbruch einer Erstausbildung zu bewerten.

Was die erstgenannte Voraussetzung anbelangt, ist bezogen auf den Zeitpunkt der Erstausbildung im Ausland eine „freie Wahlmöglichkeit“ zugunsten einer alternativen Ausbildung im Inland bei ausländischen Ehegatten Deutscher, die ihren berufsqualifizierenden Abschluss im Heimatland vor der Eheschließung mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen erworben haben und sich derzeit zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit zum Aufenthalt berechtigendem Aufenthaltstitel (§ 28 AufenthG) dauerhaft legal im Inland aufhalten, im Grundsatz zu verneinen. Der Kläger hat seine Lehrerausbildung im Sommer 2006 abgeschlossen und ausweislich einer in Übersetzung vorgelegten Heiratsurkunde im Juli 2007 die deutsche Staatsangehörige T... M... geheiratet. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei Aufnahme seines Studiums in Lugansk/Ukraine im Jahr 2003 oder auch vor dessen Abschluss „freiwillig“ hätte in Deutschland studieren können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein aus einer bezogen auf die damaligen persönlichen Verhältnisse theoretischen Möglichkeit eines Inlandsaufenthalts zu Studienzwecken nach den §§ 16 AufenthG lässt sich insoweit nichts anderes herleiten. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und muss nicht vertieft werden.

Den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten bildet die vom Bundesverwaltungsgericht über den Wortlaut der Vorschrift hinaus aufgestellte zweite Voraussetzung für die Nichtanwendung des Ausschlusses des Förderungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG, dass der ohne diese „freie Wahlmöglichkeit“ im Heimatland, hier konkret in der Ukraine, erworbene Abschluss der Ausbildung in Deutschland als zu einer Berufsausübung befähigender „gleichwertiger“ Abschluss anerkannt wird. Insoweit heißt es in der nach der Teilziffer (Tz) 7.2.22 ausdrücklich als vorrangig bezeichneten Tz 7.1.15 einschlägigen Verwaltungsvorschriften (BAföGVwV),(vgl. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991), nun in der Fassung vom 29.10.2013) dass § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht auf Personen anwendbar ist, deren ausländischer berufsqualifizierender Abschluss im Inland nicht anerkannt oder vom Amt für Ausbildungsförderung, gegebenenfalls unter Einschaltung der ZAB nicht für „materiell gleichwertig“ erklärt werden könne. Diese Personen seien wie Auszubildende zu behandeln, die ihre erste berufsqualifizierende Ausbildung im Ausland noch nicht abgeschlossen haben. Eine Förderung im Rahmen des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BAföG (vgl. Tz 7.3.19 BAföGVwV) sei für sie grundsätzlich möglich, wenn sie sich – wie hier der Kläger aus den dargelegten Gründen – bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren („offene Wahlmöglichkeit“).(vgl. hierzu die Ziffer 7.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) in der Fassung vom 29.10.2013)

Dass das vom Kläger in der Lubansk/Ostukraine erworbene Diplom nicht zur Ausübung des (auch) in Deutschland reglementierten Berufs eines Lehrers berechtigt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Wie die im Berufungsverfahren vorgelegten beiden Ablehnungen der Universität in Trier vom März 2018 zeigen, lässt sich aus ihm – ausgehend von der Richtigkeit dieser Beurteilung durch das Referat für Studien- und Prüfungsangelegenheiten – nicht einmal ein Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Bachelor of Education English, Germanistik und Bildungswissenschaften im 2. Fachsemester oder zum anderen zum Masterstudiengang English Linguistics und Germanistik herleiten.

Die für den Fall entscheidende Frage ist daher, ob die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) und in ihrem „Gefolge“ die Beklagte und das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers zu Recht von einer solchen „materiellen Gleichwertigkeit“ ausgegangen sind. Das ist aus Sicht des Senats zu verneinen und daraus ergibt sich nach den zuvor genannten Maßstäben ein Förderungsanspruch des Klägers. Die vom Beklagten eingeschaltete ZAB beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hat zunächst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens unter dem 27.10.2014 erklärt, der vom Kläger in der Ukraine erworbene Abschluss entspreche einem deutschen Bachelor-Abschluss nach einem dreijährigen Studium und sei insoweit „materiell gleichwertig“, so dass – seitens der Zentralstelle – „ein äquivalenter Berufsabschluss angenommen“ werde. Diese Einschätzung wurde seitens der ZAB gegenüber dem Verwaltungsgericht im Februar 2017 noch einmal ausdrücklich bekräftigt und näher erläutert. Die von der Beklagten vor dem Hintergrund dieser Feststellung – ohne nähere Konkretisierung oder Bewertung der Vermittlungschancen auf dem (deutschen) Arbeitsmarkt – als tragend für Ablehnung des Förderungsanspruchs des Klägers auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG herausgestellte ganz allgemeine Möglichkeit der Aufnahme einer Tätigkeit in „einem nicht reglementierten Beruf“ genügt diesen Anforderungen indes nicht. Woraus es sich ergibt, dass der in der Ukraine erworbene Abschluss des Klägers als Lehrer für die englische Sprache und „Auslandsliteratur“ nach den Ausbildungsinhalten und nach den Zugangsvoraussetzungen zu dieser Ausbildung in Deutschland zur Berufsausübung in gleicher Weise verwertbar wäre oder damals gewesen wäre wie ein Bachelorabschluss nach einem dreijährigem Bachelorstudiengang an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule, erschließt sich nicht und lässt sich insbesondere auch den Stellungnahmen der ZAB nicht entnehmen.(vgl. dazu ebenso VG Hamburg, Urteil vom 22.9.2014 – 2 K 2118/14 –, bei juris) Der Verweis auf „nicht reglementierte“ Tätigkeiten legt in sich schon den Schluss nahe, dass es dabei um solche geht, für die kein spezifischer „Abschluss“ benötigt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sogar für ein nach fünfjährigem Universitätsstudium in der ehemaligen Sowjetunion unter Verleihung eines Diploms die Qualifikation als „Hochschullehrerin“ nicht von einer weiteren Verwertbarkeit in Deutschland auszugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der ZAB im Verwaltungsverfahren übersandten, nicht substantiierten „Gutachten“ vom 3.9.2009, das diesen Namen eigentlich nicht verdient und allenfalls die Aussagekraft einer „Ergebnismitteilung“ hat.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.4.2008 – 5 C 12.07 –, NVwZ 2008, 1131, in dem die Sache lediglich zur Klärung einer partiellen Anrechnungsmöglichkeit im Rahmen des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde) Zu einer näheren Konkretisierung, was der Kläger nun konkret in Deutschland „hätte anfangen könne“ und ob daraus eine „materielle Gleichwertigkeit“ mit einem deutschen Abschluss herzuleiten gewesen wäre, äußert sich das Gutachten nicht. Letzteres gilt auch für die von der Beklagten im Berufungsverfahren erneut in Bezug genommenen Erläuterungen vom 1.2.2017. Auch sie sind allgemein gehalten und ein Beispiel dafür, in welchem Tätigkeitsfeld eine konkrete Verwertbarkeit besteht, lässt sich dem ebenfalls nicht entnehmen.

Der von ausländischen Ehegatten eines/einer Deutschen (vor der Heirat) im Heimatland erworbene und dort als berufsqualifizierend zu bewertende Ausbildungsabschluss stellt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein nur dann einen im Bundesgebiet förderungsrechtlich beachtlichen Ausbildungsabschluss dar, wenn er hier als zu einer Berufsausübung befähigender, „gleichwertiger Abschluss“ anerkannt wird.(vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 10.4.2008 – 5 C 12.07 –, DVBl. 2008, 1058) Die Stellungnahme der ZAB verweist den Kläger nicht weiter konkretisiert auf mögliche „Anerkennungsverfahren“ und darauf, dass er sich mit seinem ukrainischen Studienabschluss letztlich in irgendeinem nicht reglementierten Beruf, für den also keine spezifischen Qualifikationsnachweispflichten bestehen, Arbeit suchen könne, wobei er lediglich seine „Chancen“ am Arbeitsmarkt verbessern könne, wenn er eine „Zeugnisbewertung“ beantrage. Dass es sich hierbei nicht um eine Anerkennung des Abschlusses als „gleichwertig“ handelt, belegt auch der Umstand, dass in der Stellungnahme der ZAB vom Februar 2017 darauf verwiesen wird, dass der Kläger die Möglichkeit habe, ein zusätzliches Anerkennungsverfahren für die in Deutschland – wie in der Ukraine – reglementierte Tätigkeit als Lehrer zu durchlaufen, was aber „im Falle des Klägers mit umfangreichen Ausgleichsmaßnahmen verbunden“ sei. Eine – auch nur – materielle Gleichwertigkeit besteht vor dem Hintergrund insgesamt nicht. Die bereits aus der Stellungnahme der ZAB aus dem Oktober 2014 hervorgehende, später bestätigte Einschätzung, dass ein „äquivalenter Berufsabschluss angenommen“ werde, kann vor dem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Ob, wie die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen hat, der in der Ukraine im Fach Philologie erworbene Hochschulabschluss des Klägers in Deutschland (irgendwie) in keinen besonderen Zugangsregelungen unterliegenden Berufen „verwertbar“ ist, mag mit Blick etwa auf die dadurch auch vermittelten Fremdsprachenkenntnisse richtig sein, ist aber etwas anderes.

Schließlich wird auch von der Beklagten nicht bestritten, dass es dem Kläger, der mit einer Deutschen verheiratet ist, drei Kinder hat und der deswegen unter dem Aspekt der Familienzusammenführung eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland besitzt, vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 GG nicht zuzumuten ist, in die Ukraine zurückzukehren, um seine an der Universität in Lubansk erworbene Qualifikation dort zu einer Berufsausübung als Lehrer zu „verwerten“.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in teleologischer Reduktion der Vorschrift konkretisierten über den Wortlaut hinaus zusätzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines förderungsrechtlich beachtlichen Ausbildungsabschlusses im Ausland im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG bei dem Klägers nicht erfüllt waren und dass sein Studium daher gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ungeachtet des in der Ukraine erworbenen Abschlusses grundsätzlich förderungsfähig blieb.

Nach der erwähnten Rechtsprechung ist das in der Ukraine absolvierte Studium allerdings förderungsrechtlich nicht gänzlich ohne Bedeutung. Dem § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist im Ergebnis nur eine Gleichstellung in- und ausländischer Abschlüsse zu entnehmen.(vgl. Urteil vom 4.12.1997 - BVerwG 5 C 28.97 -, DVBl. 1998, 478) Insbesondere sind der durch die Auslandsausbildung erlangte Ausbildungsstand und die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten förderungsrechtlich zu beachten, weil die erwähnte teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nur eine vom Gesetzgeber nicht bezweckte Schlechterstellung von Personen mit im Ausland erworbenen berufsqualifizierenden Abschlüssen vermeiden, nicht aber eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung dieses Personenkreises im Vergleich zu Ausbildungsanfängern bewirken soll. Das in der Ukraine abgeschlossene Studium des Klägers ist von daher in wertender Betrachtung in den systematischen Zusammenhang der Förderungsansprüche und Beschränkungen einzuordnen, denen auch ein deutscher Förderungsbewerber unterliegt.(vgl. auch dazu etwa BVerwG, Urteil vom 10.4.2008 – 5 C 12.07 –, DVBl. 2008, 1058) Daher ist davon auszugehen, dass das in Deutschland betriebene Studium des Klägers eine „andere Ausbildung“ im Verständnis vom § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG darstellt, deren Förderung vom Vorliegen eines „wichtigen oder unabweisbaren Grundes“ für den darin rechtlich zu erblickenden Fachrichtungswechsel abhängt. Letzteres ist hier indes anzunehmen. Die bereits erwähnte Bedeutung des von Art. 6 Abs. 1 GG normierten Schutzes von Ehe und Familie, der auch die Wahl des Familienwohnsitzes umfasst, schließt es aus, daran förderungsrechtliche Sanktionen zu knüpfen. Mit ihrer grundrechtlich geschützten und förderungsrechtlich hinzunehmenden Entscheidung, die Ehe im Bundesgebiet zu führen, bestand für den Kläger eine Situation, die die Wahl zwischen der Ausnutzung der bisherigen Ausbildung durch eine Berufstätigkeit in der Ukraine und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Ausbildung nicht zuließ.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 – 5 C 6.03 –, NVwZ 2004, 1005)

Aus dem zuvor Gesagten ergab sich im Ergebnis die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für den in seinem Antrag bezeichneten Zeitraum Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren. Sofern die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere ein materieller Förderungsbedarf, bei dessen Ermittlung nach dem § 11 Abs. 2 BAföG neben dem Vermögen und dem Einkommen des Klägers auch die Einkommen der Ehefrau T... M... und der nach Aktenlage weiter in Lugansk/Ukraine lebenden Eltern A... und I... S... auf den Bedarf anzurechnen ist, festgestellt werden können, wären daher die Anforderungen für die Förderung einer Zweitausbildung nach „Studienabbruch“ gemäß § 7 Abs. 3 BAföG, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Tz 7.3.19 BAföGVwV, auch hinsichtlich teilweiser Anrechnung zur Bestimmung des Zeitpunkts des „Fachrichtungswechsels“ maßgeblich und zu prüfen gewesen. Das ist nach Aktenlage seitens der Beklagten ersichtlich – und nach ihrer Rechtsauffassung konsequent – bisher nicht geschehen, wobei die ZAB auf Seite 4 unten ihrer Stellungnahme vom Februar 2017 ihrerseits gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Beantwortung der Frage, ob der Fall des Klägers als „Studienabbruch“ oder als „Fachrichtungswechsel“ anzusehen sei und ob ein solcher gegebenenfalls in Ansehung des Förderungsanspruchs beziehungsweise mit Blick auf die Förderungsmodalität im Wege eines hälftigen Zuschusses aus einem wichtigen oder gar aus unabweisbaren Grund erfolgt sei (vgl. dazu §§ 7 Abs. 3, 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG),(vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 10.4.2008 – 5 C 12.07 –, DVBl. 2008, 1058) nicht in ihren Zuständigkeitsbereich falle, vielmehr von der Beklagten selbst zu beurteilen sei.

Auf eine – hier nach den dort geregelten Voraussetzungen erkennbar nicht bestehende – Förderungsmöglichkeit nach dem § 7 Abs. 2 BAföG ist hier nicht weiter einzugehen, Sie wäre erst zu prüfen, wenn der ausländische berufsqualifizierende Abschluss im Inland anerkannt oder als materiell gleichwertig bewertet werden kann oder wenn bereits bei Aufnahme der im Ausland absolvierten Ausbildung die „offene Wahlmöglichkeit“, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren, bestand. Da das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Stellungnahmen der ZAB von einer „materiellen Gleichwertigkeit“ ausgegangen ist, war die Thematisierung des § 7 Abs. 2 BAföG in der erstinstanzlichen Entscheidung von diesem Ansatz her entgegen der Ansicht des Klägers konsequent und keine „falsche Weichenstellung“, sondern die logische Konsequenz. Das braucht aber nicht vertieft zu werden.

Insgesamt war dem auf eine positive Bescheidung der „grundsätzlichen“ Förderungsfähigkeit seines Studiums an der HTW des Saarlandes gerichteten Begehren des Klägers für den beantragten Zeitraum auf der Grundlage und nach weiterer Maßgabe der Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu entsprechen und das erstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

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