Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Februar 2017 - 3 K 2316/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 2000 in Eritrea geborene Klägerin ist eritreische Staatsangehörige, tigrinischer Volkszugehörigkeit und orthodoxe Christin. Sie reiste nach ihren Angaben am 30.12.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16.3.2016 einen Asylantrag.
Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt erklärte die Klägerin, sie habe Eritrea im September 2014 allein und illegal zu Fuß Richtung Äthiopien verlassen. Dort habe sie sich etwa ein Jahr lang aufgehalten und in einem Auffanglager gelebt. Danach sei sie mit Hilfe eines Schleusers in den Sudan und weiter nach Libyen gereist. Mit dem Schlauchboot habe sie über das Mittelmeer nach Italien übergesetzt und sei von Mailand aus mit dem Zug nach Deutschland gefahren. Sie habe Eritrea verlassen, um dem militärischen Pflichtdienst zu entgehen, der sie gegen Ende ihrer Schulzeit erwartet hätte. Sie habe die Schule bereits nach der 7. Klasse verlassen, um die damals günstige Fluchtgelegenheit nutzen zu können. Bei einer Rückkehr nach Eritrea hätte sie aufgrund der illegalen Ausreise mit Inhaftierung zu rechnen und müsste nach der Haftstrafe mit großer Wahrscheinlichkeit ihren militärischen Pflichtdienst leisten.
Mit Bescheid vom 12.10.2016 erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. In der Begründung des Bescheides heißt es, es sei davon auszugehen, dass der Klägerin in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe, was die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus rechtfertige. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Die Klägerin habe ihr Gesuch darauf gestützt, dass sie Angst vor der in einigen Jahren zu erwartenden Wehrpflicht habe. Ihr drohe im Fall einer Rückkehr eine Haftstrafe wegen der illegalen Ausreise. Da sie ihren Militärdienst noch nicht angetreten habe, sei aus der Bestrafung eine Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale nicht erkennbar.
Am 31.10.2016 hat die Klägerin dagegen Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, ihr drohe bei einer Rückkehr politische Verfolgung. Sie sei ohne das erforderliche Ausreisevisum aus Eritrea geflohen. Ihr drohe bei einer Rückkehr die Einziehung zum Militärdienst und anschließend zum Nationaldienst von unbekannter Art und Dauer. Wer sich dem verweigere, werde bestraft, wobei die Bedingungen in den Gefängnissen von massiver Überbelegung, unzureichender Ernährung, aber auch von Misshandlung und Folter geprägt seien. Dabei beschränke sich die Einziehung zum Militär- und Nationaldienst nicht auf die nach Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 mindestens 18-jährigen Personen. Vielmehr würden auch Jungen und Mädchen bereits im Alter von 16 Jahren eingezogen.
Die Klägerin hat schriftlich beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 12.10.2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzusprechen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 1.2.2017 - 3 K 2316/16 - hat das Verwaltungsgericht der Klage unter Verweis auf seine dahingehende ständige Rechtsprechung entsprochen. In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, die Klägerin, die eritreische Staatsangehörige sei und ihr Land illegal verlassen habe, sei bei einer Rückkehr politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Verweigerungen oder Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Nationalen Dienstes nähmen die zuständigen Behörden zum Anlass, auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person zu schließen und strafrechtliche Sanktionen dienten dann nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern. Aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 15.10.2014 (Stand: Juni 2014) ergebe sich mit einer von diesem Amt bislang kaum bekannten Eindeutigkeit eindrucksvoll eine von willkürlicher Terrorherrschaft geprägte Lage in Eritrea.
Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2018 – 2 A 172/17 –) gegen dieses Urteil verweist die Beklagte auf den Ablehnungsbescheid sowie auf ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren und macht weiter geltend, grundsätzlich stelle die Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes in Eritrea noch keine staatliche Verfolgung dar. Jeder souveräne Staat habe das Recht, seine Staatsangehörigen zum Wehr- bzw. Militärdienst heranzuziehen. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung könne erst in den Sanktionierungsmaßnahmen liegen, die dem Asylbewerber bei einer Verweigerung des Militärdienstes drohten. Gemäß dem Art. 37 der Proklamation Nr. 82/1995 (Proclamation on National Service No. 82/1995 vom 23.10.1995) seien Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entzögen, von Strafe bedroht. Eritreer, die ihr Heimatland verlassen haben, bevor sie von den Behörden aufgefordert worden seien, sich wegen der Registrierung zum Nationaldienst bei den entsprechenden Behörden zu melden, beziehungsweise die keinen Einberufungsbefehl erhalten hätten, erfüllten diesen Tatbestand jedoch noch nicht, seien deshalb nicht als Wehrflüchtige anzusehen und müssten auch keine asyl- oder flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen befürchten. Der Art. 37 der Proklamation Nr. 82/1995 (Proclamation on National Service No. 82/1995 vom 23.10.1995) sehe für Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst beziehungsweise der allgemeinen Dienstpflicht entzögen, eine Geldstrafe von 3.000,- Birr und/oder Freiheitsstrafen zwischen zwei und fünf Jahren vor. Abhängig vom konkreten Vergehen kämen nach allgemeinem Strafrecht auch bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe in Betracht. Diesen Strafrechtsbestimmungen allein wohne jedoch in der Praxis noch keine Verfolgungstendenz inne. In eine staatliche Verfolgung schlügen derartige Maßnahmen erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt würden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Überzeugung oder wegen eines sonstigen asylerheblichen oder flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals getroffen werden sollten. Das sei etwa der Fall, wenn mit der Maßnahme zumindest auch eine politische Disziplinierung und Einschüchterung von (vermeintlichen) politischen Gegnern in den eigenen Reihen, eine Umerziehung von Andersdenkenden oder eine Zwangsassimilation von Minderheiten bezweckt werde. Deutlich werde der politische Charakter von Wehrdienstregelungen etwa auch daran, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft oder zu besonders gefährlichen Einsätzen abkommandiert würden. Weitere Anhaltspunkte könnten das Fehlen eines geordneten und berechenbaren Gerichtsverfahrens nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, das willkürliche Verhängen überharter Strafen, auch in einem Krieg, sowie eine allgemeine Ächtung der Verweigerer oder Deserteure sein.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.2.2017 - 3 K 2316/16 - abzuweisen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und macht ergänzend geltend, ihre jüngere, etwa 17 Jahre alte Schwester Bana sei zweimal festgenommen worden, als sie versucht habe nach Äthiopien zu fliehen. Ihr Vater sei als Soldat vor ca. 8 Jahren desertiert und nach Israel geflohen. Bei einer Rückkehr drohe ihr wegen der Flucht vor dem Nationaldienst Bestrafung. Die Beklagte räume selbst ein, dass schon nach dem geltenden Strafrecht extrem hohe Strafen drohten. Es herrsche kein rechtsstaatliches Verfahren, sondern eine von Willkür geprägte Verfahrensweise. Im Übrigen verstoße der eritreische Nationaldienst gegen das internationale Verbot von Zwangsarbeit.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I.
Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Unrecht entsprochen. Die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin wegen des ihr in Eritrea drohenden „ernsthaften Schadens“ den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, gleichzeitig aber den Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG sind Ausländerinnen und Ausländer Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befinden. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine kausale Verknüpfung bestehen.
Ausgehend hiervon droht der Klägerin im Falle einer angesichts des ihr mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG), aktuell nur hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Eritrea dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Da die Klägerin ihr Heimatland nicht vorverfolgt verlassen hat, kommt ihr die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugute. Die Klägerin hat Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder eine zumindest im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch eritreischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG ergeben könnten, weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
Eine begründete Furcht der Klägerin vor individueller politischer Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Eritrea lässt sich insbesondere nicht aus einer ihr – unterstellt – drohenden Einberufung zum Nationaldienst herleiten. Diese stellt für sich genommen keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar. Selbst wenn man unter dem Aspekt eine Verfolgungsgefährdung annehmen wollte, ergäbe sich diese jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG. Insoweit fehlte die nach § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendige Verknüpfung der drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Insofern ist zu unterscheiden zwischen der Frage, ob einem Ausländer oder einer Ausländerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß den §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem konkreten Verfolgungsgrund. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade der Klägerin von den eritreischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG). Davon ist im Ergebnis nicht auszugehen.
Ob in einer – unterstellten – Heranziehung der inzwischen 19 Jahre alten Klägerin zu einem solchen Dienst für sich genommen eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu sehen wäre, kann dahinstehen. Die Nationaldienstpflicht in Eritrea knüpft als solches jedenfalls nicht – wie es § 3a Abs. 3 AsylG fordert – an einen der in den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe an. Die Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes trifft im Wesentlichen alle eritreischen Staatsangehörigen (vgl. Art. 6 und 8 der Proklamation Nr. 82/1995: „any Eritrean citizen“, „all Eritrean citizens“). Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe findet insoweit nicht statt.(vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris (unter Hinweis auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22.11.2016 (Stand: November 2016, S. 11 f., sowie EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 33 f.))
Nach der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst ist dieser in Eritrea für Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr verpflichtend. Er unterteilt sich gemäß Art. 2 Abs. 3 und 4 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven Nationaldienst („active national service“) und in einen Reservistendienst („reserve military service“). Den aktiven Nationaldienst von offiziell 18 Monaten müssen gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 alle eritreischen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 40 Jahren absolvieren. In der Praxis werden allerdings – allgemein – viele Eritreer bereits im Alter von etwa 17 Jahren als dienstpflichtig behandelt, wobei teilweise sogar noch jüngere Eritreer rekrutiert werden.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora-Steuer, vom 30.9.2018, S. 5; amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, S. 6) Die Rekrutierung findet häufig durch Razzien statt. Maßgeblich ist insoweit nicht das tatsächliche Alter, sondern oft eine Alterseinschätzung aufgrund des Aussehens der Person. Der aktive Nationaldienst besteht aus einer sechs Monate dauernden militärischen Ausbildung („training“) in dem Militärausbildungszentrum Sawa und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Dienst im Militär oder in Entwicklungsarbeiten („active military service and developmental works“). Ausgenommen vom Nationaldienst sind lediglich Personen, die ihre Dienstpflicht bereits vor Inkrafttreten der Proklamation Nr. 82/1995 erfüllt haben, sowie ehemalige Unabhängigkeitskämpfer (Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995). Gesundheitliche Beeinträchtigungen führen in der Regel nur dazu, dass die militärische Ausbildung oder der aktive Nationaldienst erlassen sind (Art. 13 ff. der Proklamation Nr. 82/1995), nicht jedoch die Dienstverpflichtung als solche.(vgl. allgemein zur Nationaldienstverpflichtung: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, vom 30.6.2017, S. 4 f.; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, S. 10 f.; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32 ff.)
Ungeachtet der in der Proklamation Nr. 82/1995 festgelegten Dauer und der Altersobergrenzen ist der Nationaldienst in Eritrea in der Praxis grundsätzlich unbefristet, wobei die Dienstverpflichteten entweder für eine zivile oder eine militärische Verwendung eingeteilt werden. Im Jahr 2002 verlängerte die eritreische Regierung die Nationaldienstpflicht faktisch auf unbestimmte Zeit. Diese Maßnahme wurde bislang mit der proklamierten „no war no peace“-Situation im Verhältnis zu Äthiopien begründet und trotz mehrfacher Bekundungen, die Dauer des Nationaldienstes wieder auf 18 Monate zu beschränken, weiter aufrechterhalten.(vgl. das Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, S. 45 ff.; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 40 f.) Inwieweit die jüngste Entspannung zwischen Eritrea und Äthiopien und das am 9.7.2018 abgeschlossene Friedensabkommen zu Veränderungen beim Nationaldienst, insbesondere bei der unbefristeten Dienstpflicht, geführt hat oder künftig führen wird, lässt sich nach gegenwärtiger Erkenntnisquellenlage noch nicht verlässlich beurteilen.(vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Schwerin vom 10.10.2017, S. 1; sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora-Steuer, S. 6; amnesty internattional, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg)
Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, ihr drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea eine menschenrechtswidrige Bestrafung beziehungsweise ein „Politmalus“ wegen der illegalen Ausreise und der Nichtableistung des Nationaldienstes. Denn sowohl eine Bestrafung der illegalen Ausreise als auch eine Sanktionierung der Umgehung des Nationaldienstes durch illegale Ausreise würden ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund, insbesondere nicht an eine – auch nur unterstellte – politische Überzeugung, anknüpfen.(vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris)
Nach dem Art. 37 Abs. 1 der Nationaldienst-Proklamation Nr. 82/1995 werden Verstöße gegen die Vorschrift mit Haftstrafen von zwei Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet, sofern sich aus dem eritreischen Strafgesetzbuch von 1991 nicht härtere Strafen ergeben.(vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, S. 3 f.) Danach kann Desertion mit anschließender Flucht ins Ausland mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. In Kriegszeiten liegt das Strafmaß zwischen fünf Jahren und lebenslänglicher Haftstrafe, wobei in schweren Fällen auch die Todesstrafe verhängt werden kann. Ein zwischenzeitlich neu erlassenes Strafgesetzbuch wird in der Praxis noch nicht angewandt.(vgl. Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, S.n 17, 22, 32; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 41 f.) Gemäß Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/1992 wird die gegebenenfalls auch nur versuchte illegale Ausreise aus Eritrea, welche insbesondere dann vorliegt, wenn der Ausreisewillige kein gültiges Ausreisevisum besitzt, mit einem Strafmaß von bis zu fünf Jahren Haft und/oder Geldstrafe bestraft.(vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Schwerin vom 10.10.2017, S. 2; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 55) Allerdings ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass in der Praxis Strafen nicht den zuvor aufgeführten gesetzlichen Regelungen entsprechend, sondern außergerichtlich und willkürlich verhängt werden.(vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Schwerin vom 10.10.2017, S. 2; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, S.n 21, 24, 31 ; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22.11.2016 (Stand: November 2016, S. 119; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 42) Mehrere Quellen deuten darauf hin, dass die Strafen für Verstöße sowohl gegen die Nationaldienstpflicht als auch gegen die Ausreisebestimmungen in jüngerer Vergangenheit geringer ausfallen, insbesondere Haftdauern sich verkürzt haben.(vgl. etwa amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, S. 4 f.; sowie OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris (m.w.N.)) Dies dürfte zum einen auf den Umstand zurückzuführen, dass immer mehr Eritreer versucht haben, das Land zu verlassen, und dabei aufgegriffen wurden, was in einer beträchtlichen Zahl von Inhaftierten resultiert. Zum anderen liegt der Grund für kürzere Haftdauern möglicherweise auch darin, die betroffenen Personen schnell wieder dem Nationaldienst zuzuführen, da die große Anzahl von Deserteuren dort Lücken hinterlassen. Die potentiell alle eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen treffenden Haftbedingungen sind prekär und werden als unmenschlich eingestuft.(vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, S. 5; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 25.2.2018 (Stand: November 2017), S. 17) Zellen sind häufig überbelegt. Die hygienischen Bedingungen sind schlecht; teilweise sind keine Sanitäreinrichtungen vorhanden. Die Versorgung mit Trinkwasser ist ebenso wie eine medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Essensrationen sind knapp und wenig nahrhaft. Folter und Misshandlungen werden sowohl zur Beschaffung von Informationen und Geständnissen als auch als Teil der Bestrafung eingesetzt. Teilweise werden die Gefangenen in unterirdischen Zellen oder auch in Schiffscontainern eingesperrt.(vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, S. 5; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S.n 45 ff.)
Eine Bestrafung von eritreischen Staatsangehörigen allein wegen illegaler Ausreise und damit einhergehender Umgehung des Nationaldienstes knüpft jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an die politische Überzeugung der Betroffenen an.(vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris) Dies wäre nur der Fall, wenn der Betroffene eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung von der Gefährlichkeit her vergleichbarer nicht politischer Straftaten im jeweiligen Verfolgerstaat üblich ist (sog. „Politmalus“).(vgl. BVerwG, Urteil. vom 19.4.2018 – 1 C 29.17 –, NVwZ 2018, 1408) Demgegenüber liegt grundsätzlich keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. So liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, nicht schon für sich allein politische Verfolgung.(vgl. BVerwG, Urteile vom 19.8.1986 – 9 C 322.85 –, DVBl 1987, 47 und vom 6.12.1988 – 9 C 22.88 –, BVerwGE 81, 41) Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen zu Syrien diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, wonach an eine Wehrdienstentziehung anknüpfende Sanktionen allgemein auch bei totalitären Staaten grundsätzlich nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie gerade den Betroffenen darüber hinaus zusätzlich speziell wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder wegen eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 – 1 B 22.17 -, Rn 10 m.w.N.)
Ausgehend davon ist nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnisse nicht festzustellen, dass in Eritrea die strafrechtliche Sanktionierung von illegaler Ausreise und Umgehung des Nationaldienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zielgerichtet eingesetzt wird, um betroffene Personen wegen einer ihnen, gegebenenfalls auch zu Unrecht, zugeschriebenen politischen Überzeugung zu treffen.(vgl. BVerwG, Urteil. vom 19.4.2018 – 1 C 29.17 –, NVwZ 2018, 1408, OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris mit weiteren Nachweisen) Zwar könnte die außergerichtliche Sanktionierungspraxis für die hier in Rede stehenden Delikte auf eine hinter der Bestrafung stehende politische Motivation des eritreischen Staates hindeuten. Für eine entsprechende Zielrichtung der regelhaft unverhältnismäßig harten Bestrafung unter menschenrechtswidrigen Bedingungen könnte auch sprechen, dass der Nationaldienst in Eritrea als politisches Projekt neben der Verteidigung auch dem Wiederaufbau des Landes und als „Schule der Nation“ der Vermittlung einer nationalen Ideologie dienen soll.(vgl. EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32) Allerdings spricht das breite Spektrum möglicher Sanktionen gegen die Annahme, dass ihnen generell ein politischer Charakter zukommt. Neben den Haftstrafen, die für sich genommen eine Spanne von wenigen Wochen bis zu mehreren Jahren umfassen können, kann die Bestrafung auch nur in einer Belehrung liegen.(vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25.2.2018 (Stand: November 2017), S. 19) Würde der eritreische Staat allen Personen, die illegal ausgereist sind und dadurch die Ableistung des Nationaldienstes umgangen haben, generell eine Regimegegnerschaft unterstellen, wäre zu erwarten, dass er diesem Umstand in der Bestrafungspraxis auch Rechnung trägt und alle Betroffenen im Wesentlichen gleichermaßen hart bestraft. Gegen eine politische Zielrichtung spricht ferner der Zweck der Sanktionierungsmaßnahmen, die der Erzwingung von Geständnissen, Informationsgewinnung, Bestrafung für angebliches Fehlverhalten sowie der Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst zur Aufrechterhaltung der Disziplin und völkerrechtswidrigen Kontrolle über die eigene Bevölkerung dienen. Damit zielen sie aber nicht individuell auf eine (unterstellte) politische Überzeugung der Betroffenen ab, sondern sind vielmehr Ausdruck des totalitären Herrschaftsanspruchs des eritreischen Regimes, dessen Durchsetzung gegenüber der Bevölkerung für sich genommen noch keine politische Verfolgung darstellt.(vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, mit weiteren Nachweisen)
Gegen die Annahme, dass der eritreische Staat jedem eritreischen Staatsbürger, der illegal ausgereist ist und dadurch den Nationaldienst umgeht, generell eine Regimegegnerschaft beziehungsweise oppositionelle politische Überzeugung unterstellt, spricht weiter, dass der Nationaldienst in Eritrea neben Verteidigungszwecken vor allem der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes, der Steigerung der Gewinne staatlich unterstützter Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung dient. Angehörige des militärischen Teils des Nationaldienstes leisten ihren Dienst nicht allein im eritreischen Militär, sondern auch beim Aufbau von Infrastruktur, etwas dem Bau von Wohnungen, Dämmen, Straßen, Kliniken oder Schulen, und in der Landwirtschaft.(vgl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25.2.2018 (Stand: November 2017), S. 12) Angehörige des zivilen Teils des Nationaldienstes arbeiten zudem in Schulen, Gerichten oder in der medizinischen Versorgung.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, vom 30.6.2017, S. 7.; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, S. 11 f.) Auch die Möglichkeit, dass illegal ausgereiste Eritreer, die sich im Ausland aufhalten, gegen Zahlung einer sogenannten Aufbau- bzw. Diasporasteuer („2 %-Steuer“) und im Falle einer Nichterfüllung der Nationaldienstpflicht durch Unterzeichnung eines sogenannten „Reueformulars“ („letter of regret“) sogar Reisepässe erhalten,(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora-Steuer, S. 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 1.6.2017 zu Eritrea: Ausstellung von Pässen in Khartum, S. 1 f.) in der Regel unbehelligt nach Eritrea ein- und wieder ausreisen und sich dort jedenfalls vorübergehend, etwa zu Besuchszwecken, aufhalten können,(vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, S. 9; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, S. 32 ff., 41, 43) macht deutlich, dass der eritreische Staat von einer Bestrafung solcher Personen ohne Rücksicht auf deren (vermeintlich) abweichende politische Überzeugung zugunsten ökonomischer Interessen absieht.(vgl. dazu auch BVerwG, Urteil. vom 19.4.2018 – 1 C 29.17 –, NVwZ 2018, 1408) Auch wenn die mit dem Diaspora-Status verbundene freiwillige Rückkehrmöglichkeit insbesondere vor dem Hintergrund des willkürlichen Agierens der eritreischen Behörden keine hinreichende Sicherheit vor einer Bestrafung bieten und der Diaspora-Status und die damit einhergehenden Privilegien auf drei Jahre befristet sind und danach die zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden staatsbürgerlichen Pflichten des Militär- und nationalen Dienstes erneut greifen,(vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 28.7.2018 zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea, S. 2) spricht gleichwohl die bloße Eröffnung der Rückkehrmöglichkeit durch den eritreischen Staat erheblich dagegen, dass zurückkehrenden Personen, die illegal ausgereist waren und den Nationaldienst nicht abgeleistet haben, generell eine politische Gegnerschaft zugeschrieben wird.(so auch OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris) Vor allem aber kann aufgrund der massenhaften Flucht tausender eritreischer Staatsangehöriger nicht festgestellt werden, dass der eritreische Staat jedem einzelnen Flüchtenden generell eine oppositionelle politische Haltung unterstellt. Ende des Jahres 2016 waren weltweit bereits 459.400 eritreische Staatsangehörige – bei einer Gesamtbevölkerung Eritreas von 5,2 Millionen – als Flüchtlinge registriert. Seit Anfang 2017 wurde ein akuter Anstieg der Flüchtlinge festgestellt. Es wird davon ausgegangen, dass monatlich etwa 5.000 Menschen aus Eritrea flüchten.(vgl. pro Asyl: Eritrea, ein Land im Griff einer Diktatur, vom 3.5.2018, S. 7-9) Bei einem solchen Massenexodus muss auch dem eritreischen Staat bewusst sein, dass die übergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit und nicht aufgrund einer regimefeindlichen Haltung verlässt.
Auch wegen der von ihr behaupteten Desertion ihres Vaters und der angeblichen zweimaligen Festnahme ihrer Schwester, als diese versucht habe nach Äthiopien zu fliehen, droht der Klägerin, die selbst ist nicht in irgendeiner Weise als Gegnerin des in Eritrea herrschenden Regimes in Erscheinung getreten ist, im Fall einer (unterstellten) Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Eine Bestrafung wegen Desertion stellt, sofern diese nicht mit einem Politmalus verbunden ist, mangels Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.10.2018 - 2 A 254/18 -) Ist schon der Desertierende deshalb grundsätzlich nicht von politischer Verfolgung bedroht, so gilt dies erst recht für seine Familienangehörigen. Zwar gibt es Berichte über eine Reflexverfolgung von Familienangehörigen von desertierten oder illegal ausgereisten Personen in Eritrea.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora-Steuer, vom 30.9.2018, S. 6 f. (m.w.N.)) Die von dem Entzug von Lebensmittelgutscheinen oder Geschäftslizenzen sowie der Beschlagnahmung von Eigentum bis hin zu der Inhaftierung von Familienangehörigen reichenden Maßnahmen knüpfen jedoch nicht an eine bei dem betreffenden Familienangehörigen vermutete politische Gesinnung an, sondern dienen dazu, die Familie unter Druck zu setzen, damit sich der Geflüchtete stellt oder die Familie eine Geldbuße von bis zu 50.000 Nakfa zahlt.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora-Steuer, vom 30.9.2018, S. 7) Auch aus der Vielzahl der Geflüchteten und der demnach hohen Zahl von einer Reflexverfolgung potentiell betroffener Familien ergibt sich, dass die erwähnten Maßnahmen nicht aufgrund einer individuell unterstellten politischen Überzeugung des betreffenden Familienangehörigen erfolgen, sondern Ausdruck des totalitären Herrschaftsanspruchs des eritreischen Regimes sind und den Sicherheitskräften als Einnahmequelle dienen.
Insgesamt gelangt das Gericht daher zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass bei einer Gesamtschau der den Fall prägenden Sachverhaltsumstände eine Verfolgung der Klägerin im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht „beachtlich wahrscheinlich“ ist. Vor den beschriebenen sehr willkürlichen, mit teils massiven Menschenrechtsverletzungen verbundenen Maßnahmen eritreischer Stellen ist die Klägerin durch den ihr von der Beklagten zuerkannten internationalen Status nach § 4 AsylG geschützt.
Daher war der Berufung der Beklagten zu entsprechen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Gründe
I.
Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Unrecht entsprochen. Die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin wegen des ihr in Eritrea drohenden „ernsthaften Schadens“ den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, gleichzeitig aber den Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG sind Ausländerinnen und Ausländer Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befinden. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine kausale Verknüpfung bestehen.
Ausgehend hiervon droht der Klägerin im Falle einer angesichts des ihr mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG), aktuell nur hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Eritrea dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Da die Klägerin ihr Heimatland nicht vorverfolgt verlassen hat, kommt ihr die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugute. Die Klägerin hat Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder eine zumindest im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch eritreischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG ergeben könnten, weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
Eine begründete Furcht der Klägerin vor individueller politischer Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Eritrea lässt sich insbesondere nicht aus einer ihr – unterstellt – drohenden Einberufung zum Nationaldienst herleiten. Diese stellt für sich genommen keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar. Selbst wenn man unter dem Aspekt eine Verfolgungsgefährdung annehmen wollte, ergäbe sich diese jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG. Insoweit fehlte die nach § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendige Verknüpfung der drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Insofern ist zu unterscheiden zwischen der Frage, ob einem Ausländer oder einer Ausländerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß den §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem konkreten Verfolgungsgrund. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade der Klägerin von den eritreischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG). Davon ist im Ergebnis nicht auszugehen.
Ob in einer – unterstellten – Heranziehung der inzwischen 19 Jahre alten Klägerin zu einem solchen Dienst für sich genommen eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu sehen wäre, kann dahinstehen. Die Nationaldienstpflicht in Eritrea knüpft als solches jedenfalls nicht – wie es § 3a Abs. 3 AsylG fordert – an einen der in den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe an. Die Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes trifft im Wesentlichen alle eritreischen Staatsangehörigen (vgl. Art. 6 und 8 der Proklamation Nr. 82/1995: „any Eritrean citizen“, „all Eritrean citizens“). Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe findet insoweit nicht statt.(vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris (unter Hinweis auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22.11.2016 (Stand: November 2016, S. 11 f., sowie EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 33 f.))
Nach der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst ist dieser in Eritrea für Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr verpflichtend. Er unterteilt sich gemäß Art. 2 Abs. 3 und 4 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven Nationaldienst („active national service“) und in einen Reservistendienst („reserve military service“). Den aktiven Nationaldienst von offiziell 18 Monaten müssen gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 alle eritreischen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 40 Jahren absolvieren. In der Praxis werden allerdings – allgemein – viele Eritreer bereits im Alter von etwa 17 Jahren als dienstpflichtig behandelt, wobei teilweise sogar noch jüngere Eritreer rekrutiert werden.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora-Steuer, vom 30.9.2018, S. 5; amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, S. 6) Die Rekrutierung findet häufig durch Razzien statt. Maßgeblich ist insoweit nicht das tatsächliche Alter, sondern oft eine Alterseinschätzung aufgrund des Aussehens der Person. Der aktive Nationaldienst besteht aus einer sechs Monate dauernden militärischen Ausbildung („training“) in dem Militärausbildungszentrum Sawa und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Dienst im Militär oder in Entwicklungsarbeiten („active military service and developmental works“). Ausgenommen vom Nationaldienst sind lediglich Personen, die ihre Dienstpflicht bereits vor Inkrafttreten der Proklamation Nr. 82/1995 erfüllt haben, sowie ehemalige Unabhängigkeitskämpfer (Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995). Gesundheitliche Beeinträchtigungen führen in der Regel nur dazu, dass die militärische Ausbildung oder der aktive Nationaldienst erlassen sind (Art. 13 ff. der Proklamation Nr. 82/1995), nicht jedoch die Dienstverpflichtung als solche.(vgl. allgemein zur Nationaldienstverpflichtung: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, vom 30.6.2017, S. 4 f.; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, S. 10 f.; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32 ff.)
Ungeachtet der in der Proklamation Nr. 82/1995 festgelegten Dauer und der Altersobergrenzen ist der Nationaldienst in Eritrea in der Praxis grundsätzlich unbefristet, wobei die Dienstverpflichteten entweder für eine zivile oder eine militärische Verwendung eingeteilt werden. Im Jahr 2002 verlängerte die eritreische Regierung die Nationaldienstpflicht faktisch auf unbestimmte Zeit. Diese Maßnahme wurde bislang mit der proklamierten „no war no peace“-Situation im Verhältnis zu Äthiopien begründet und trotz mehrfacher Bekundungen, die Dauer des Nationaldienstes wieder auf 18 Monate zu beschränken, weiter aufrechterhalten.(vgl. das Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, S. 45 ff.; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 40 f.) Inwieweit die jüngste Entspannung zwischen Eritrea und Äthiopien und das am 9.7.2018 abgeschlossene Friedensabkommen zu Veränderungen beim Nationaldienst, insbesondere bei der unbefristeten Dienstpflicht, geführt hat oder künftig führen wird, lässt sich nach gegenwärtiger Erkenntnisquellenlage noch nicht verlässlich beurteilen.(vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Schwerin vom 10.10.2017, S. 1; sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora-Steuer, S. 6; amnesty internattional, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg)
Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, ihr drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea eine menschenrechtswidrige Bestrafung beziehungsweise ein „Politmalus“ wegen der illegalen Ausreise und der Nichtableistung des Nationaldienstes. Denn sowohl eine Bestrafung der illegalen Ausreise als auch eine Sanktionierung der Umgehung des Nationaldienstes durch illegale Ausreise würden ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund, insbesondere nicht an eine – auch nur unterstellte – politische Überzeugung, anknüpfen.(vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris)
Nach dem Art. 37 Abs. 1 der Nationaldienst-Proklamation Nr. 82/1995 werden Verstöße gegen die Vorschrift mit Haftstrafen von zwei Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet, sofern sich aus dem eritreischen Strafgesetzbuch von 1991 nicht härtere Strafen ergeben.(vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, S. 3 f.) Danach kann Desertion mit anschließender Flucht ins Ausland mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. In Kriegszeiten liegt das Strafmaß zwischen fünf Jahren und lebenslänglicher Haftstrafe, wobei in schweren Fällen auch die Todesstrafe verhängt werden kann. Ein zwischenzeitlich neu erlassenes Strafgesetzbuch wird in der Praxis noch nicht angewandt.(vgl. Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, S.n 17, 22, 32; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 41 f.) Gemäß Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/1992 wird die gegebenenfalls auch nur versuchte illegale Ausreise aus Eritrea, welche insbesondere dann vorliegt, wenn der Ausreisewillige kein gültiges Ausreisevisum besitzt, mit einem Strafmaß von bis zu fünf Jahren Haft und/oder Geldstrafe bestraft.(vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Schwerin vom 10.10.2017, S. 2; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 55) Allerdings ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass in der Praxis Strafen nicht den zuvor aufgeführten gesetzlichen Regelungen entsprechend, sondern außergerichtlich und willkürlich verhängt werden.(vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Schwerin vom 10.10.2017, S. 2; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, S.n 21, 24, 31 ; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22.11.2016 (Stand: November 2016, S. 119; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 42) Mehrere Quellen deuten darauf hin, dass die Strafen für Verstöße sowohl gegen die Nationaldienstpflicht als auch gegen die Ausreisebestimmungen in jüngerer Vergangenheit geringer ausfallen, insbesondere Haftdauern sich verkürzt haben.(vgl. etwa amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, S. 4 f.; sowie OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris (m.w.N.)) Dies dürfte zum einen auf den Umstand zurückzuführen, dass immer mehr Eritreer versucht haben, das Land zu verlassen, und dabei aufgegriffen wurden, was in einer beträchtlichen Zahl von Inhaftierten resultiert. Zum anderen liegt der Grund für kürzere Haftdauern möglicherweise auch darin, die betroffenen Personen schnell wieder dem Nationaldienst zuzuführen, da die große Anzahl von Deserteuren dort Lücken hinterlassen. Die potentiell alle eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen treffenden Haftbedingungen sind prekär und werden als unmenschlich eingestuft.(vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, S. 5; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 25.2.2018 (Stand: November 2017), S. 17) Zellen sind häufig überbelegt. Die hygienischen Bedingungen sind schlecht; teilweise sind keine Sanitäreinrichtungen vorhanden. Die Versorgung mit Trinkwasser ist ebenso wie eine medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Essensrationen sind knapp und wenig nahrhaft. Folter und Misshandlungen werden sowohl zur Beschaffung von Informationen und Geständnissen als auch als Teil der Bestrafung eingesetzt. Teilweise werden die Gefangenen in unterirdischen Zellen oder auch in Schiffscontainern eingesperrt.(vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, S. 5; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S.n 45 ff.)
Eine Bestrafung von eritreischen Staatsangehörigen allein wegen illegaler Ausreise und damit einhergehender Umgehung des Nationaldienstes knüpft jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an die politische Überzeugung der Betroffenen an.(vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris) Dies wäre nur der Fall, wenn der Betroffene eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung von der Gefährlichkeit her vergleichbarer nicht politischer Straftaten im jeweiligen Verfolgerstaat üblich ist (sog. „Politmalus“).(vgl. BVerwG, Urteil. vom 19.4.2018 – 1 C 29.17 –, NVwZ 2018, 1408) Demgegenüber liegt grundsätzlich keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. So liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, nicht schon für sich allein politische Verfolgung.(vgl. BVerwG, Urteile vom 19.8.1986 – 9 C 322.85 –, DVBl 1987, 47 und vom 6.12.1988 – 9 C 22.88 –, BVerwGE 81, 41) Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen zu Syrien diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, wonach an eine Wehrdienstentziehung anknüpfende Sanktionen allgemein auch bei totalitären Staaten grundsätzlich nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie gerade den Betroffenen darüber hinaus zusätzlich speziell wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder wegen eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 – 1 B 22.17 -, Rn 10 m.w.N.)
Ausgehend davon ist nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnisse nicht festzustellen, dass in Eritrea die strafrechtliche Sanktionierung von illegaler Ausreise und Umgehung des Nationaldienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zielgerichtet eingesetzt wird, um betroffene Personen wegen einer ihnen, gegebenenfalls auch zu Unrecht, zugeschriebenen politischen Überzeugung zu treffen.(vgl. BVerwG, Urteil. vom 19.4.2018 – 1 C 29.17 –, NVwZ 2018, 1408, OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris mit weiteren Nachweisen) Zwar könnte die außergerichtliche Sanktionierungspraxis für die hier in Rede stehenden Delikte auf eine hinter der Bestrafung stehende politische Motivation des eritreischen Staates hindeuten. Für eine entsprechende Zielrichtung der regelhaft unverhältnismäßig harten Bestrafung unter menschenrechtswidrigen Bedingungen könnte auch sprechen, dass der Nationaldienst in Eritrea als politisches Projekt neben der Verteidigung auch dem Wiederaufbau des Landes und als „Schule der Nation“ der Vermittlung einer nationalen Ideologie dienen soll.(vgl. EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32) Allerdings spricht das breite Spektrum möglicher Sanktionen gegen die Annahme, dass ihnen generell ein politischer Charakter zukommt. Neben den Haftstrafen, die für sich genommen eine Spanne von wenigen Wochen bis zu mehreren Jahren umfassen können, kann die Bestrafung auch nur in einer Belehrung liegen.(vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25.2.2018 (Stand: November 2017), S. 19) Würde der eritreische Staat allen Personen, die illegal ausgereist sind und dadurch die Ableistung des Nationaldienstes umgangen haben, generell eine Regimegegnerschaft unterstellen, wäre zu erwarten, dass er diesem Umstand in der Bestrafungspraxis auch Rechnung trägt und alle Betroffenen im Wesentlichen gleichermaßen hart bestraft. Gegen eine politische Zielrichtung spricht ferner der Zweck der Sanktionierungsmaßnahmen, die der Erzwingung von Geständnissen, Informationsgewinnung, Bestrafung für angebliches Fehlverhalten sowie der Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst zur Aufrechterhaltung der Disziplin und völkerrechtswidrigen Kontrolle über die eigene Bevölkerung dienen. Damit zielen sie aber nicht individuell auf eine (unterstellte) politische Überzeugung der Betroffenen ab, sondern sind vielmehr Ausdruck des totalitären Herrschaftsanspruchs des eritreischen Regimes, dessen Durchsetzung gegenüber der Bevölkerung für sich genommen noch keine politische Verfolgung darstellt.(vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, mit weiteren Nachweisen)
Gegen die Annahme, dass der eritreische Staat jedem eritreischen Staatsbürger, der illegal ausgereist ist und dadurch den Nationaldienst umgeht, generell eine Regimegegnerschaft beziehungsweise oppositionelle politische Überzeugung unterstellt, spricht weiter, dass der Nationaldienst in Eritrea neben Verteidigungszwecken vor allem der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes, der Steigerung der Gewinne staatlich unterstützter Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung dient. Angehörige des militärischen Teils des Nationaldienstes leisten ihren Dienst nicht allein im eritreischen Militär, sondern auch beim Aufbau von Infrastruktur, etwas dem Bau von Wohnungen, Dämmen, Straßen, Kliniken oder Schulen, und in der Landwirtschaft.(vgl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25.2.2018 (Stand: November 2017), S. 12) Angehörige des zivilen Teils des Nationaldienstes arbeiten zudem in Schulen, Gerichten oder in der medizinischen Versorgung.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, vom 30.6.2017, S. 7.; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, S. 11 f.) Auch die Möglichkeit, dass illegal ausgereiste Eritreer, die sich im Ausland aufhalten, gegen Zahlung einer sogenannten Aufbau- bzw. Diasporasteuer („2 %-Steuer“) und im Falle einer Nichterfüllung der Nationaldienstpflicht durch Unterzeichnung eines sogenannten „Reueformulars“ („letter of regret“) sogar Reisepässe erhalten,(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora-Steuer, S. 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 1.6.2017 zu Eritrea: Ausstellung von Pässen in Khartum, S. 1 f.) in der Regel unbehelligt nach Eritrea ein- und wieder ausreisen und sich dort jedenfalls vorübergehend, etwa zu Besuchszwecken, aufhalten können,(vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, S. 9; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, S. 32 ff., 41, 43) macht deutlich, dass der eritreische Staat von einer Bestrafung solcher Personen ohne Rücksicht auf deren (vermeintlich) abweichende politische Überzeugung zugunsten ökonomischer Interessen absieht.(vgl. dazu auch BVerwG, Urteil. vom 19.4.2018 – 1 C 29.17 –, NVwZ 2018, 1408) Auch wenn die mit dem Diaspora-Status verbundene freiwillige Rückkehrmöglichkeit insbesondere vor dem Hintergrund des willkürlichen Agierens der eritreischen Behörden keine hinreichende Sicherheit vor einer Bestrafung bieten und der Diaspora-Status und die damit einhergehenden Privilegien auf drei Jahre befristet sind und danach die zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden staatsbürgerlichen Pflichten des Militär- und nationalen Dienstes erneut greifen,(vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 28.7.2018 zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea, S. 2) spricht gleichwohl die bloße Eröffnung der Rückkehrmöglichkeit durch den eritreischen Staat erheblich dagegen, dass zurückkehrenden Personen, die illegal ausgereist waren und den Nationaldienst nicht abgeleistet haben, generell eine politische Gegnerschaft zugeschrieben wird.(so auch OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris) Vor allem aber kann aufgrund der massenhaften Flucht tausender eritreischer Staatsangehöriger nicht festgestellt werden, dass der eritreische Staat jedem einzelnen Flüchtenden generell eine oppositionelle politische Haltung unterstellt. Ende des Jahres 2016 waren weltweit bereits 459.400 eritreische Staatsangehörige – bei einer Gesamtbevölkerung Eritreas von 5,2 Millionen – als Flüchtlinge registriert. Seit Anfang 2017 wurde ein akuter Anstieg der Flüchtlinge festgestellt. Es wird davon ausgegangen, dass monatlich etwa 5.000 Menschen aus Eritrea flüchten.(vgl. pro Asyl: Eritrea, ein Land im Griff einer Diktatur, vom 3.5.2018, S. 7-9) Bei einem solchen Massenexodus muss auch dem eritreischen Staat bewusst sein, dass die übergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit und nicht aufgrund einer regimefeindlichen Haltung verlässt.
Auch wegen der von ihr behaupteten Desertion ihres Vaters und der angeblichen zweimaligen Festnahme ihrer Schwester, als diese versucht habe nach Äthiopien zu fliehen, droht der Klägerin, die selbst ist nicht in irgendeiner Weise als Gegnerin des in Eritrea herrschenden Regimes in Erscheinung getreten ist, im Fall einer (unterstellten) Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Eine Bestrafung wegen Desertion stellt, sofern diese nicht mit einem Politmalus verbunden ist, mangels Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.10.2018 - 2 A 254/18 -) Ist schon der Desertierende deshalb grundsätzlich nicht von politischer Verfolgung bedroht, so gilt dies erst recht für seine Familienangehörigen. Zwar gibt es Berichte über eine Reflexverfolgung von Familienangehörigen von desertierten oder illegal ausgereisten Personen in Eritrea.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora-Steuer, vom 30.9.2018, S. 6 f. (m.w.N.)) Die von dem Entzug von Lebensmittelgutscheinen oder Geschäftslizenzen sowie der Beschlagnahmung von Eigentum bis hin zu der Inhaftierung von Familienangehörigen reichenden Maßnahmen knüpfen jedoch nicht an eine bei dem betreffenden Familienangehörigen vermutete politische Gesinnung an, sondern dienen dazu, die Familie unter Druck zu setzen, damit sich der Geflüchtete stellt oder die Familie eine Geldbuße von bis zu 50.000 Nakfa zahlt.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora-Steuer, vom 30.9.2018, S. 7) Auch aus der Vielzahl der Geflüchteten und der demnach hohen Zahl von einer Reflexverfolgung potentiell betroffener Familien ergibt sich, dass die erwähnten Maßnahmen nicht aufgrund einer individuell unterstellten politischen Überzeugung des betreffenden Familienangehörigen erfolgen, sondern Ausdruck des totalitären Herrschaftsanspruchs des eritreischen Regimes sind und den Sicherheitskräften als Einnahmequelle dienen.
Insgesamt gelangt das Gericht daher zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass bei einer Gesamtschau der den Fall prägenden Sachverhaltsumstände eine Verfolgung der Klägerin im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht „beachtlich wahrscheinlich“ ist. Vor den beschriebenen sehr willkürlichen, mit teils massiven Menschenrechtsverletzungen verbundenen Maßnahmen eritreischer Stellen ist die Klägerin durch den ihr von der Beklagten zuerkannten internationalen Status nach § 4 AsylG geschützt.
Daher war der Berufung der Beklagten zu entsprechen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.