Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 293/19

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. September 2019 - 2 L 902/19 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mangels einer fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründung nicht zulässig und daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde gegen den mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 18.9.2019 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.9.2019 - 2 L 902/19 - ist zwar am 19.9.2019 fristgerecht eingelegt, nicht aber innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die am 18.10.2019 abgelaufen ist, begründet worden, weil die Beschwerdebegründung zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst am 30.10.2019 eingegangen ist.

Dem Antragsteller kann die beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht gewährt werden, weil er nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Dabei muss er sich ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Zwar berufen sich die Bevollmächtigten in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags auf das Verschulden einer gut ausgebildeten, sorgfältig überwachten und im Übrigen zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten. Dies entlastet die bevollmächtigten Rechtsanwälte aber nur dann vom eigenen Verschulden, wenn die Hilfsperson das Alleinverschulden trifft. Dies einzubeziehen setzt die Kenntnis der Umstände voraus, die zu der Fristversäumung geführt haben. (BVerwG, Beschluss vom 12.6.2002 - 7 B 29/02 -, Juris, Rdnr. 7)

Hiervon kann fallbezogen nicht ausgegangen werden. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 30.10.2019 sowie der Mitarbeiterin der Kanzlei in der von ihr unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung gleichen Datums über die zur Fristversäumnis führenden Umstände stimmen nicht überein und sind jeweils für sich genommen unverständlich, sie vermögen daher die Ursache der Überschreitung der Beschwerdebegründungsfrist nicht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darzulegen.

Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers haben im Schriftsatz vom 30.10.2019 angegeben, dass die Mitarbeiterin offenkundig versehentlich „anstatt der im Eilverfahren geltenden Fristen die üblichen Fristen für eine Beschwerde bzw. Beschwerdebegründung notiert“ habe, so dass vorliegend die Frist zur Beschwerdebegründung aufgrund des Eingangs des angefochtenen Beschlusses am 18.9.2019 versehentlich auf den 18.11.2019 notiert worden sei. Diese Ausführungen ergeben keinen Sinn, da die Fristen zur Beschwerdebegründung gerade nicht zur Anwendung gekommen sind. Die in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beschäftigte Mitarbeiterin hat in der eidesstattlichen Versicherung vom 30.10.2019 angegeben, dass sie versehentlich beim Notieren der Frist zur Beschwerdebegründung „offensichtlich nicht die Frist eines Eilverfahrens berücksichtigt, sondern eine „Zwei-Monats-Frist“, wie bei Berufungsbegründungen oder Beschwerdebegründungen üblich“, berücksichtigt habe, was sie sich allenfalls mit einem „Augenblicksversagen“ erklären könne. Auch diese Darlegungen sind nicht geeignet, die Umstände, die zur Überschreitung der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist geführt, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen und zwar auch dann nicht, wenn unter dem von der Mitarbeiterin genannten Begriff der „Beschwerdebegründungen“ die Frist zur Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verstanden wird, die gemäß § 133 Abs. 3 VwGO zwei Monate beträgt. Sollte sich die Mitarbeiterin in dem Eilrechtsschutzverfahren bei der Notierung der Beschwerdebegründungsfrist an der Zweimonatsfrist orientiert haben, die für Berufungsbegründungen und Begründungen von Nichtzulassungsbeschwerden gelten, ist bereits die Frage aufgeworfen, ob die Hilfskraft, der nach eigener Aussage seit über drei Jahren die Bearbeitung der Eingangspost und die Führung des Fristenkalenders übertragen ist, in hinreichendem Maße über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Grundkenntnisse verfügt und es sich bei ihr um eine gut ausgebildete und im Übrigen zuverlässige Kanzleikraft handelt. Hinzu tritt, dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts zutreffend darüber belehrt ist, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Damit hat das Verwaltungsgericht die für die Begründung des Rechtsmittels maßgebliche Frist ziffernmäßig genau angegeben. Ausweislich des mit der Beschwerdeschrift vom 19.9.2019 in Kopie vorgelegten Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat die Mitarbeiterin in der Rechtsmittelbelehrung an der Stelle, an der die Monatsfrist für die Begründung der Beschwerde angeführt ist, den mit ihrer Paraphe versehenen Vermerk „not.“ angebracht. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Mitarbeiterin über die richtige Frist zur Begründung der Beschwerde im Bilde war und die Eintragung dieser Monatsfrist im Fristenkalender schriftlich bestätigt hat. Wie es ungeachtet dessen zur Eintragung der Frist zur Beschwerdebegründung auf den 18.11.2019 gekommen sein soll, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar.

Bleibt demnach unklar, welcher Art die Versäumnisse waren, die zur Versäumung der Frist geführt haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten zumindest mitursächlich für die Nichtbeachtung der Beschwerdebegründungsfrist war. Daher ist es den Prozessbevollmächtigten und damit dem Antragsteller nicht gelungen, sich vom Vorwurf des Verschuldens an der Verspätung zu entlasten.(BVerwG, Beschluss vom 4.9.2003 - 8 B 109/03 -, Juris, Rdnr.)

Kann dem Antragsteller daher keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. In der Begründung folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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