Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 210/19

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. April 2019 – 5 K 194/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen und wendet sich gegen eine für diese erlassene Beseitigungsanordnung der Beklagten.

Im Juni 2017 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für die „Anbringung von zwei unbeleuchteten Werbeanlagen“ mit den Außenmaßen von 2,67 m x 3,80 m an der südwestlichen Giebelwand des Anwesens M. Straße 40 (Parzelle Nr. 29/123 in Flur 9 der Gemarkung P...). Nach einem beigefügten Schreiben sollen lediglich Produkte beworben werden, die in dem auf dem benachbarten Anwesen Nr. 42 (Parzelle Nr. 29/194) betriebenen EDEKA-Markt verkauft werden. Für dieses Grundstück existiert ein vorhabenbezogener Bebauungsplan. An beziehungsweise in dem Gebäude Nr. 40 befinden sich ein Bäckereiladen (Anbau) und weitere Werbeanlagen, unter anderem eine Videowall.

Im August 2017 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab und ordnete gleichzeitig die Beseitigung der Anlagen der Klägerin an. In der Begründung ist ausgeführt, das durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „EDEKA-M. Straße“ im Südwesten, den Bebauungsplan „M… W...“ im Nordwesten, die S. Straße im Norden sowie die M. Straße im Osten umgrenzte Quartier, in dem sich das Vorhabengrundstück befinde, sei als allgemeines Wohngebiet anzusehen. Dort seien Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Danach seien die beantragten Werbeanlagen nicht zulässig, auch wenn die Werbung ausweislich des Begleitschreibens zum Bauantrag mit den „nationalen Waren- und Mediaabteilungen des Lebensmittelkonzerns abgestimmt sei“ und die beworbene Ware „in dem Markt erhältlich wäre“. Für den Fall der Nichtbefolgung der Beseitigungsanordnung wurde der Klägerin ein Zwangsgeld von 2.500,- EUR angedroht.

Zur Begründung ihres im September 2017 erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Vorhabenstandort befinde sich in einem Mischgebiet oder in einer Gemengelage. Es könne dahinstehen, ob es sich um Werbung an der Stätte der Leistung handele. Auch Fremdwerbeanlagen seien hier genehmigungsfähig. Das liege an der Prägung des benachbarten, mit Bebauungsplan festgesetzten Sondergebietes auf das Vorhabengrundstück hin. Die Werbeanlagen wirkten dabei ausschließlich und allein auf den Sondergebietsbereich ein und auch das Vorhabengrundstück selbst werde gewerblich genutzt. Nach dem festgesetzten Sondergebiet schließe sich weiter südlich ein weiteres Gewerbe in Form einer Tankstelle und eines Autohauses mit Kfz-Werkstatt an. Hier sei eine „absolut gewerbliche Prägung“ festzustellen, die die Annahme eines Wohngebietes am Vorhabenstandort ausschließe.

Im Dezember 2017 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.(vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.2017 ergangenen Widerspruchsbescheid – KRA 150/17 –) In der Begründung heißt es unter anderem, nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO sei die störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig. Die Annahme einer störenden Häufung setze unter anderem ein räumlich dichtes Nebeneinander von mehreren, mindestens drei Werbeanlagen innerhalb eines eng umgrenzten Wirkungsbereiches voraus, so dass alle Werbeanlagen stets gleichzeitig wahrgenommen werden könnten. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Bereits auf dem straßenseitigen eingeschossigen Anbau des Anwesens Nr. 40 befänden sich eine sogenannte Videowall sowie die Aufschrift „Der Brotladen“. In unmittelbarer Nähe des Anbringungsortes seien weitere Hinweisschilder und Werbeanlagen vorhanden, etwa auf dem Grundstück M. Straße 42 die Werbeschilder „EDEKA C...“, „j...“ (Fitness-Center) und „Bäckerhaus E...“ sowie weitere Anlagen auf dem Tankstellengrundstück M. Straße 44. Spätestens seit der Errichtung der streitgegenständlichen Werbeanlagen an der Giebelwand befänden sich somit im direkten Blickfeld der Verkehrsteilnehmer eine Vielzahl von Werbeanlagen. Der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters sei derartig mit Werbeanlagen überladen, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr finde und somit das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortrete.

Im Februar 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie geltend gemacht, dass das Vorhabengrundstück in einem Mischgebiet liege, in dem Fremdwerbung als Regelnutzung bauplanungsrechtlich zulässig sei. Das Vorhabengrundstück werde erheblich durch das benachbarte Supermarktareal sowie durch das sich daran anschließende Tankstellengelände und das Gelände des Autohandels geprägt. Auch sei nicht von einer störenden Häufung von Werbeanlagen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO auszugehen. Die Rechtsprechung nehme eine „Häufung“ erst an, wenn in einem Blick mindestens drei Werbeanlagen wahrnehmbar seien, ohne dass der Betrachter weder seinen Standort noch seinen Blickwinkel verändere, den Kopf neige oder den Straßenzug in verschiedene Teile unterteile. Das Straßenbild am Vorhabengrundstück habe eine absolut gewerbliche Prägung, so dass das Hinzutreten der hier zur Genehmigung stehenden Werbeanlagen nicht zu einer störenden Häufung führe.

Die Klägerin hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 28.8.2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10.1.2018 die Beklagte zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Anbringung von zwei statischen, unbeleuchteten Plakatanschlagtafeln auf dem Grundstück S., M. Straße 40, zu erteilen.

Die Beklagte hat auf die Begründung im Widerspruchsbescheid verwiesen und weiter vorgetragen, im Bebauungsplan für den Lebensmittelmarkt sei Werbung „restriktiv gehandhabt“ worden. Deswegen werde nun der Versuch unternommen werde, diese Festsetzungen zu umgehen. Wegen der Massivität der streitgegenständlichen Werbeanlagen und der Videowall auf dem Anbau sei von einer störenden Häufung auf dem recht kleinen Baugrundstück auszugehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das Vorhabengrundstück nicht als Mischgebiet oder als Gemengelage anzusehen. Das Gebiet grenze an das Sondergebiet und gehe im dahinter liegenden Bereich unstreitig in ein Wohngebiet über. Das Vorhabengrundstück werde noch von einem Wohnhaus dominiert. Dadurch wirke das Flurstück optisch gerade nicht als gewerbliche Einheit mit dem Markt, sondern als Beginn der Wohnbebauung. Bedenke man die Ausrichtung der Werbeanlagen, so wirkten diese optisch in das Wohngebiet hinein. Hier ein Mischgebiet mit letztlich nur einem Flurstück anzunehmen, überzeuge nicht.

Das Verwaltungsgericht hat im September 2018 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen und – nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung – der Klage im April 2019 stattgegeben. In der Begründung heißt es, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Das Vorhaben verstoße nicht gegen den § 12 Abs. 4 Satz 1 LBO, wonach Werbeanlagen in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig seien. Die nähere Umgebung, in die grundsätzlich alle tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen einzubeziehen seien, werde nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnen Eindruck im Westen und Nordwesten durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „EDEKA-M. Straße“, im Südosten durch die M. Straße und im Nordosten durch den M. Weg begrenzt. An diesen schließe sich nördlich ein reines Wohngebiet an. Die Bebauung an der Südseite der M. Straße gehöre nicht mehr zur näheren Umgebung. Sie habe wegen der Breite der Straße sowie einer Verkehrsinsel, der erst auf Höhe der Einfahrt des EDEKA-Marktes endenden Busspur und des erheblichen Verkehrsaufkommens eine gebietstrennende Wirkung. Ebenfalls trennend wirke der M. Weg, der das Vorhabengrundstück von der Wohnbebauung im Norden abtrennt. Er sei von der Breite und seinem Verkehrsaufkommen her zwar nicht mit der M. Straße vergleichbar. Allerdings falle das Geländeniveau zum M. Weg und zum daran anschließenden Wohngebiet hin ab. Von der M. Straße führe eine Treppe zum darunterliegenden M. Weg. Insofern sei von einer „Insellage“ des Vorhabengrundstücks auszugehen. Das werde durch die Homogenität der Bebauung des Wohngebiets Im V... unterstrichen, von der sich das Konglomerat aus Wohnhaus, Brotladen und rückwärtig gewerblich genutzten Schuppen deutlich unterscheide. Aufgrund der in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks vorhandenen Nutzungen könne nicht von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO ausgegangen werden. Vielmehr komme entweder ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO oder eine Gemengelage in Betracht, welche beide einer Zulassung des Vorhabens nicht entgegenstünden. Das Vorhabengrundstück werde nach den Feststellungen beim Ortstermin und den dem Gericht vorliegenden Luftbildern maßgeblich durch die Bebauung und die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück M. Straße 42 mit einem EDEKA-Markt mit großem Parkplatz und einem Fitnessstudio geprägt. Zu berücksichtigen sei auch, dass das ebenfalls gewerblich genutzte Vorhabengrundstück von der M. Straße aus selbst nicht mit einem Kfz angefahren werden könne und etwaige Kunden des „Brotladens“ auf dem EDEKA-Parkplatz parken müssten. Insofern könne die gewerbliche Nutzung auf dem Vorhabengrundstück und auf dem Nachbargrundstück M. Straße 42 nicht strikt voneinander getrennt gesehen werden. Außerdem sei zu beachten, dass die zu genehmigenden Werbeanlagen maßgeblich auf das EDEKA-Markt-Gelände einwirkten. Auf Grund der gewerblichen Prägung der maßgeblichen näheren Umgebung sei die Anbringung der beiden Werbeanlagen als nichtstörendes Gewerbe mit der vorhandenen Nutzung ohne weiteres vereinbar, füge sich daher im Verständnis von § 34 Abs. 1 BauGB ein und auch der § 12 Abs. 4 Satz 1 LBO stehe der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Auch liege keine störende Häufung von Werbeanlagen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO vor. Wann die störende Wirkung in diesem Sinne eintrete, hänge maßgeblich vom Baugebietscharakter und von der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab. In der unmittelbaren Nähe des Anbringungsortes der Werbeanlagen fänden sich an dem Anbau des Vorhabengebäudes selbst eine Videowall sowie eine Werbefläche mit der Aufschrift „Der Brotladen“. Es handele sich zwar mit den beantragten Werbeanlagen um mehr als drei Werbeanlagen, die sich im direkten Blick des Beobachters befänden. Aufgrund des bei der Ortsbesichtigung gewonnen Eindrucks der Örtlichkeit habe die Kammer allerdings auch unter Berücksichtigung der durch bewegte Leuchtbilder besonders auffälligen „Videowall“ keine Überladung mit Werbeanlagen feststellen können. Dabei müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass das Vorhabengrundstück und das Grundstück M. Straße 42 maßgeblich gewerblich geprägt seien und die Aufschrift „Der Brotladen“ nicht beleuchtet und somit im Vergleich zur darüber befindlichen Videowall aus Sicht eines objektiven Beobachters kaum wahrnehmbar sei. Demzufolge ist auch die Anordnung der Beseitigung der bereits errichteten Werbeanlagen rechtswidrig.

Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das der Klage der Klägerin auf Verpflichtung zur Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung sowie auf Aufhebung der Beseitigungsanordnung für die „Anbringung von zwei unbeleuchteten Werbeanlagen“ an der Giebelwand des Anwesens M. Straße 40 (Parzelle Nr. 29/123 in Flur 9 der Gemarkung P...) entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.4.2019 – 5 K 194/18 – kann nicht entsprochen werden.

Das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Antragsvorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 11.7.2019 begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch lässt es eine „besondere“ rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erkennen. Der geltend gemachte Verfahrensverstoß (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben.

1. Nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens ist mit Blick auf den § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO davon auszugehen, dass das Vorhaben der Klägerin den materiellen Genehmigungsanforderungen im vereinfachten Verfahren nach dem § 64 Abs. 2 LBO entspricht. Das Verwaltungsgericht hat nach gegenwärtiger Erkenntnislage sowohl ein Einfügen der Anlagen nach dem einschlägigen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als auch die Einhaltung der speziellen Anforderungen des § 12 LBO an Werbeanlagen und damit im Ergebnis auch die Genehmigungsfähigkeit der beiden Werbetafeln der Klägerin zu Recht bejaht. Dabei ist davon auszugehen, dass auch zur Beantwortung der durch den § 12 Abs. 4 LBO 2015 aufgeworfenen Frage, ob sich eine Werbeanlage in einem reinen oder einem allgemeinen Wohngebiet befindet, auf die Kategorisierung der §§ 3 und 4 BauNVO abzustellen und die das betroffene Grundstück prägende Bebauung in der näheren Umgebung im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bewerten ist.(vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes Beschlüsse vom 19.3.2018 – 2 A 851/17 – und vom 11.5.2018 – 2 B 850/17 –, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35)

Dass die Beurteilung des Gebietscharakters der ein Vorhabengrundstück prägenden Umgebungsbebauung auch mit Blick auf das städtebauliche Kriterium der Art der baulichen Nutzung in unbeplanten Ortslagen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht schon die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis dieser Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten durch das Verwaltungsgericht unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hat sich das Verwaltungsgericht – wie hier im September 2018 – einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.(vgl. entsprechend zur Beurteilung des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 – und vom 22.1.2020 – 2 A 273/19 –; zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des „Einfügens“ anhand der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals im Sinne von § 10 Abs. 2 SDSchG Beschluss vom 25.10.2019 – 2 A 325/18 –, bei juris) Das ist vorliegend nicht der Fall. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was die Beantwortung der Anforderungen an ein Einfügen des Vorhabens unter dem Aspekt der überbaubaren Grundstücksfläche angeht, im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine sich in einem Zulassungsverfahren stellende Frage.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –)

Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der zu diesen Fragen ergangenen Rechtsprechung sowie unter Verwertung seiner vor Ort gewonnenen Erkenntnisse eine räumliche Abgrenzung der für die Rahmenbildung (§ 34 BauGB) heranzuziehenden näheren Umgebung sowie eine entsprechende Einordnung des danach maßgeblichen Umfelds des Baugrundstücks mit Blick auf die städtebauliche Qualität zum Kriterium der Art der baulichen Nutzung vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass insoweit nicht im Sinne einer Gebietsreinheit von einem Wohngebiet nach dem § 4 BauNVO ausgegangen werden kann. Das ist nach Aktenlage wegen der vorhandenen gewerblichen Nutzungen auch im unmittelbaren Umfeld der beiden Werbeanlagen übrigens ohne weiteres nachvollziehbar. Daraus folgt, dass die Begrenzung in dem § 12 Abs. 4 LBO für Wohngebiete auf Werbung an der Stätte der Leistung der Genehmigungsfähigkeit nicht entgegensteht, wobei hier nicht vertieft werden soll, ob die im Ausgangsbescheid enthaltenen Aussagen für die Annahme einer solchen „Fremdwerbung“ in der konkreten Fallkonstellation, da Werbung nur für die Produkte des Edeka-Marktes gemacht werden soll, überhaupt trägt. In bodenrechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht ferner herausgestellt, dass die nähere Umgebung entweder als faktisches Mischgebiet im Verständnis des § 6 BauNVO oder als keiner Gebietskategorie der §§ 2 ff. BauNVO zuzuordnende „Gemengelage“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) anzusehen sei, in der die Anlagen hinsichtlich ihrer Art genehmigungsfähig sind.

Nicht nachzuvollziehen ist der Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe sich nach zutreffender Darstellung der Entscheidungsanforderungen eines „das ganze Urteil prägenden Tricks“ bedient, indem es das Gebiet „so kleinräumig“ bestimmt habe, dass dadurch der Gebietscharakter „quasi vorweggenommen“ worden sei. Den Urteilsgründen ist inhaltlich unschwer zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht nach dem Eindruck vor Ort – was eigentlich keinem Zweifel unterliegen kann – festgestellt hat, dass das Baugrundstück vor allem durch die gewerbliche Bebauung auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück M. Straße 42 in Form des EDEKA-Markts beziehungsweise des großen, zur M. Straße hin orientierten Fitnesscenters mit geprägt wird. Das gilt vor allem für die zur Anbringung gewählte südwestliche Giebelseite des Hauses Nr. 40, die sich unmittelbar an der Zufahrt zu dem erwähnten Markt von der M. Straße her befindet. Die in der Antragsbegründung auf einem Luftbild durch einen roten Kreis markierte, ebenfalls teilweise, insbesondere zu Werbezwecken, genutzte Bebauung (nur) auf dem Baugrundstück wurde also gerade nicht isoliert in „Insellage“ betrachtet. Das Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten gerade nicht – wie die Beklagte behauptet – die nordwestliche Geltungsgrenze des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „EDEKA M. Straße“ als Begrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung angesehen, sondern die auf dem Geschäftsgrundstück vorhandene Bebauung völlig zu Recht unabhängig von der rechtlichen Grundlage für ihre Entstehung (§§ 30, 12 BauGB) als mit rahmenbildend betrachtet. Das rechtfertigt ohne weiteres die zuvor erwähnte Gebietseinstufung durch das Verwaltungsgericht. Ob man die vom Vorhabenstandort am Giebel (Nr. 40) nach diesem Luftbild – anders als der große KFZ-Betrieb um die Aral-Tankstelle – nach der Gebäudestellung wohl optisch nicht einmal, zumindest nicht nennenswert in Erscheinung tretende Wohnbebauung im Bereich „V...“ jenseits des M. Wegs, die das Verwaltungsgericht nach dem örtlichen Eindruck als nicht mehr mitprägend ansieht, berücksichtigt oder nicht, hätte dabei im Ergebnis keine jedenfalls keine andere Einstufung als die eines von den Nutzungen her diffus geprägten Gebiets („Gemengelage“) gerechtfertigt. Deswegen bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem M. Weg, wie im erstinstanzlichen Urteil festgestellt, nach den örtlichen Gegebenheiten eine „trennende“ Wirkung zukommt oder – wie die Beklagte meint – nicht. Das Verwaltungsgericht hat ferner – auch insoweit dürfte ein bewusstes Missverstehen zugrunde liegen – erkennbar nicht die bereits existierenden beiden Werbetafeln als „Schwarzbau“ berücksichtigt, um die Genehmigungsfähigkeit dieser Anlagen selbst zu begründen. Dem Urteil ist allerdings – und das ist richtig – unschwer zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass das Anwesen Nr. 40 durch einen Backwarenverkauf („Brotladen“) und die auf dessen Dach befindliche Videowall selbst bereits seit längerem anderweitig gewerblich genutzt wird, was letztlich unstreitig sein dürfte. Die Behauptung, (gerade) erst durch die beiden an der Giebelwand neben der Zufahrt zum Parkplatz des EDEKA-Markts angeschlagenen beiden Werbetafeln verändere sich die Nutzung des Vorhabengrundstücks „massiv in Richtung Gewerbe“, kann daher nicht überzeugen.

Soweit die Beklagte im Übrigen vorträgt, das Vorhabengrundstück sei „Teil des daran anschließenden Wohngebiets“, da der als gebietsversorgend einzustufende „Brotladen“ schon vor dem „Supermarkt“ vorhanden gewesen sei, nimmt sie ihrerseits eine nicht nachzuvollziehende Grenzziehung zum Grundstück Nr. 42 vor, die schon nach Aktenlage jedenfalls so nicht gerechtfertigt werden kann. Es handelt sich sicher nicht um das „letzte Grundstück eines Wohngebiets“, für dessen Prägung die anschließende Bebauung nach Süden hin keine Rolle mehr spielen könnte. Ob die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück, insbesondere der in einem eingeschossigen Anbau befindliche „Brotladen“, und der „Supermarkt“ auf dem direkt angrenzenden Anwesen Nr. 42 „architektonisch“ – so die Beklagte – „nichts gemein haben“, ist für die Beurteilung der in dem Gebiet vorfindlichen Nutzungsstruktur völlig ohne Bedeutung.

Die im Zulassungsverfahren, in dem für eine weitere Sachverhaltsaufklärung kein Raum ist, aufgestellte Behauptung der Beklagten, sie wolle künftig gegen andere nicht genehmigte Werbeanlagen im konkreten Umfeld „forciert“ vorgehen, kann eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Insoweit kommt es auf den vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden und beurteilten Sachverhalt an, nicht auf Absichtserklärungen der Beklagten in der geschilderten Form.

Schließlich unterliegt auch die Richtigkeit der Verneinung einer „störenden Häufung“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO im erstinstanzlichen Urteil keinen ernstlichen Zweifeln. Auch zu diesem Aspekt hat das Verwaltungsgericht die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere was die vorhandenen Werbeanlagen angeht, erkennbar zutreffend erfasst und nach dem Eindruck der Örtlichkeit auf der Grundlage allgemein von der Rechtsprechung entwickelter Maßstäbe eine qualifizierte Verunstaltung im Verständnis der genannten Vorschrift verneint. Demgegenüber spielt es keine Rolle, ob – wie die Beklagte vorträgt – der „Brotladen ... sogar zweimal zu sehen sein dürfte“. Das Verwaltungsgericht hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Verbot der "störenden Häufung" von Werbeanlagen in dem § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO um einen besonders normierten und unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten mit Blick auf seine ausreichende Bestimmbarkeit der Konkretisierung hinsichtlich der beiden tatbestandlich benannten Anforderungen einer "Häufung" und deren "störendem" Charakter bedürftigen Unterfall der umgebungsbezogenen Verunstaltungsabwehr handelt. Wegen der weiten allgemeinen Formulierung ist bei der Annahme ordnungsbehördlicher Eingriffsbefugnisse auf dieser Grundlage grundsätzlich Zurückhaltung geboten.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2016 – 2 A 5/16 –, BRS 84 Nr. 105) Eine „störende Häufung“ kann danach – wie das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend ausgeführt hat – nur angenommen werden, wenn mehrere Werbeanlagen in so enge räumliche Beziehung zueinander gebracht werden, dass sie gleichzeitig in das Gesichtsfeld des Betrachters treten (Häufung) und der so mit einem Blick zu erfassende Bereich mit Werbeanlagen „derart überladen“ ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt findet und ein Bedürfnis nach werbungsfreiem Raum stark hervortritt, weil die Werbeanlagen allein wegen einer „unangebrachten Häufung“ als „lästig“ empfunden werden (störender Charakter).(vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII Rn 101, wonach auch diese Formulierung verdeutlicht, dass bei ihrer Anwendung im Einzelfall in ganz erheblichem Umfang persönliche Anschauungen zum Tragen kommen) Zumindest unter dem Aspekt der „Störung“ geht es daher nicht allein darum, ob der Betrachter, gegebenenfalls ein die M. Straße mit dem Auto benutzender Verkehrsteilnehmer, gleichzeitig mehrere Werbeanlagen sehen kann oder nicht. Die nach dem Eindruck der Örtlichkeit getroffene Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist auch insoweit unschwer nachvollziehbar, insbesondere soweit in seinem Urteil auf das gewerblich genutzte Umfeld Bezug genommen wird. Um „Geschmacksfragen“ hinsichtlich der Gestaltung von Ortsbildern kann es dabei nicht gehen;(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.5.2016 – 2 A 202/15 –, bei juris) von den Möglichkeiten positiver Gestaltungspflege nach dem § 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO hat die Beklagte zumindest in diesem Bereich erkennbar keinen Gebrauch gemacht.(vgl. zu den Anforderungen an den Erlass so genannter Werbeanlagensatzungen auf der genannten Grundlage etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 – 2 A 273/19 –, m.w.N.) Im Übrigen verweist die Beklagte selbst darauf, dass sie Werbeanlagen auf dem Anwesen Nr. 42 durch den Bebauungsplan „massiv beschränkt“ und damit einer Häufung entgegengewirkt habe.

Soweit die Beklagte hier unter Verweis auf einen „Unfallschwerpunkt“ auch die – ganz anders gelagerte – Thematik einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit anspricht (§§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 17 Abs. 2 LBO), ist das in dem Umfeld gerade durch die beiden festen Plakattafeln zumindest fernliegend. Ob eine „Verkehrsgefährdung“ im Sinne des § 17 Abs. 2 LBO, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen beziehungsweise diesen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LBO insoweit gleich gestellte Werbeanlagen nicht gefährdet werden dürfen, vorliegt, lässt sich nur anhand der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls, das heißt zum einen nach der Ausgestaltung der konkreten Anlage und zum anderen anhand der verkehrlichen Situation in ihrer jeweiligen Umgebung beurteilen.(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.5.2013 – 2 B 44/13 –, BRS 81 Nr. 152 m.w.N., wonach sich solchen Einzelfallbetrachtungen nur bedingt allgemeine Maßstäbe entnehmen lassen) Da einerseits in innerstädtischen Bereichen Werbeanlagen aller Formate und Größen im Umfeld von öffentlichen Straßen heute zur "Normalität" gehören und andererseits erwartet werden kann, dass verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer in aller Regel ihre Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr und nicht neben der Straße auf Privatgrundstücken errichteten Werbeanlagen oder sonstigen "Attraktionen" widmen, bilden Werbeanlagen im Regelfall keine Quelle einer Ablenkung oder Beeinträchtigung für die erforderliche Konzentration auf das Verkehrsgeschehen. In dem Zusammenhang ist generell auf das Verhalten eines verantwortungsbewussten, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beachtenden Verkehrsteilnehmers abzustellen, wobei etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügender Verkehrsteilnehmer ergeben, außer Betracht bleiben müssen.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2016 – 2 A 5/16 –, BRS 84 Nr. 105, wonach von dem durchschnittlichen Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr ohne weiteres erwartet werden kann, dass er sich von einem heute durchaus üblichen ständigen Motivwechsel – hier bei einer so genannten Videowall – in seinem Fahrverhalten und in seiner Konzentration nicht negativ beeinflussen lässt) Vor dem Hintergrund ist eine Verkehrsgefährdung durch die hier zur Rede stehenden beiden unbeleuchteten Werbetafeln an einer Hauswand sehr fernliegend. Soweit die Beklagte demgegenüber schwerpunktmäßig auf die Videowall auf dem Dach des „Brotladens“ Bezug nimmt, so ist diese nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

2. Aus dem zuvor gesagten ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache auch keine „besondere“ Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Das ist nur der Fall, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt und es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt. Die Ermittlung und Einstufung eines faktischen Gebietscharakters in der Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gehört zum „Standardprogramm“ der mit der Bearbeitung baurechtlicher Streitigkeiten befassten Spruchkörper bei den Verwaltungsgerichten. Ob die „Würdigung des Gebietstyps rechtlich und tatsächlich komplex“ ist oder nicht, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle, wie der Umstand, ob es sich um eine Feststellung „mit Strahlkraft“ handelt oder ob der Fall „von seiner Bedeutung her interessant“ ist.

3. Schließlich kann auch der von der Beklagten abschließend mit Blick auf den § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht festgestellt werden.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht gewährleistet das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Eine Verletzung des Gehörsgebots kann nur angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Das Prozessrecht auf rechtliches Gehör garantiert auch nicht, dass die angegriffene Entscheidung frei von materiellen Rechtsfehlern ergeht und eröffnet daher keine Möglichkeit, auf diesem Wege eine nach Ansicht des unterlegenen Beteiligten inhaltlich falsche Bewertung seines Sachvorbringens zum Gegenstand einer berufungsgerichtlichen Neubeurteilung zu machen. Ob das Gericht dem tatsächlichen Vorbringen die richtige Bedeutung beigemessen und die zutreffenden Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs.

Die Rüge der Beklagten mutet befremdlich an angesichts des Umstands, dass auch sie ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat (§ 101 Abs. 2 VwGO), in deren Rahmen Gelegenheit bestanden hätte, dem Gericht den eigenen Standpunkt weiter zu erläutern (§ 103 Abs. 3 VwGO) und die Sache rechtlich wie tatsächlich zu erörtern (§ 104 Abs. 1 VwGO). Wer hierauf verzichtet, kann schwerlich einwenden, dass ihm das Gericht keine ausreichende Gelegenheit zum Vortrag des eigenen Standpunkts gegen habe. Der Vortrag der Beklagten scheint daher eher durch den aus ihrer Sicht negativen Ausgang des Prozesses veranlasst und zielt letztlich auf eine „Neubeurteilung“ mit anderem Ergebnis durch das Gericht.

Soweit die Beklagte rügt, dass sich das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Ortsbesichtigung „einen eigenen Standpunkt gebildet“ hat, ist zu ergänzen, dass ein Gericht grundsätzlich nicht gehalten ist, den Beteiligten vorab mitzuteilen, auf welche Gesichtspunkte es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.6.2019 – 2 A 194/18 –, Nr. 74 der Leitsatzübersicht 1/2019 auf der Homepage des Gerichts (Aktuelle Meldungen/Spruchpraxis)) Hinsichtlich der Begründung genügt die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.2019 – 1 A 154/19 –, Nr. 73 der Leitsatzübersicht 1/2019 auf der Homepage des Gerichts (Aktuelle Meldungen/Spruchpraxis))

Da dem Vortrag der Beklagten im Ergebnis kein Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, war der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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