Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 1/20

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Dezember 2019 - 3 K 618/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.722,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die gegen den - eine Hundesteuer für den Zeitraum vom 1.7.2015 bis 31.12.2018 erhebenden - Abgaben-Änderungsbescheid 2018 der Gemeinde S... in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 31.1.2019 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses in S... gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der in Rede stehende Hund der Rasse „American Staffordshire Terrier“ den Klägern im steuerrechtlichen Sinne zuzuordnen sei.

Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Kläger in der Antragsbegründung vom 23.1.2020 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde S... über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde S... vom 13.12.2001 in der Fassung der 3. Änderung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde S... vom 10.12.2015 - im Folgenden: Hundesteuersatzung - hat eine Hundesteuer zu entrichten, wer in der Gemeinde S... einen über drei Monate alten Hund hält. Die Steuer ist nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift gleichfalls zu entrichten, wenn ein Hund in Pflege gehalten wird, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert wird. Dabei wird gemäß Satz 2 und 3 die Hundehaltung zur Pflege oder auf Probe nur bis zur Dauer von drei Monaten anerkannt und ist danach der Hund in der Gemeinde durch den/die Hundehalter/in zu versteuern.

Nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist der streitgegenständliche Hund auch nach dem angeblichen Verkauf an den in Frankreich lebenden Bekannten den Klägern steuerrechtlich zuzuordnen. Diese Feststellung ergibt sich, worauf das Verwaltungsgericht in seiner zweiten eigenständig neben dem Aufzeigen eines widersprüchlichen Sachvortrags stehenden Begründung zu Recht abgestellt hat, aus dem eigenen Vorbringen der Kläger. Der Kläger zu 2. hat bei seiner Befragung durch Mitarbeiter des Beklagten am 23.3.2018 erklärt, dass der - angeblich an seinen Bekannten ... S... verkaufte - Hund lediglich am Wochenende, bzw. wenn der Bekannte zu Besuch bei ihm sei, bei ihm wäre. Damit ist, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht, allein schon durch die zugestandenen Wochenendaufenthalte der Steuertatbestand der Inpflegenahme des Hundes für die Dauer von mehr als drei Monaten gemäß § 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung erfüllt. Denn wenn der Hund an den Wochenenden von den Klägern versorgt worden ist, hat die Pflege - bezogen auf das steuerrechtlich maßgebende Kalenderjahr – zusammen länger als drei Monate gedauert. Die Inpflegenahme des Hundes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist erst recht erfüllt, wenn hinzukommt, dass der Hund, wie der angebliche Käufer in seiner nicht datierten Erklärung ausgeführt hat, „ab und zu“ unter der Woche zur Betreuung bei den Klägern abgegeben wurde, was den Beißvorfall am Donnerstag, dem 30.11.2017 erklärt. Soweit die Kläger in den Zulassungsgründen ohne nähere Erläuterung behaupten, dass der Hund insgesamt weniger als drei Monate bei ihnen gewesen sei, setzen sie mit diesen - bereits vom Verwaltungsgericht angestellten - Erwägungen nicht ansatzweise auseinander.

Ihrem Einwand, die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Hundesteuersatzung, wonach die Hundehaltung zur Pflege oder auf Probe nur bis zur Dauer von drei Monaten anerkannt wird, werde von ihnen so verstanden, dass sich der Hund nicht länger als drei Monate fortlaufend in A-Stadt aufhalten dürfe, kann nicht gefolgt werden. Es liegt auf der Hand, dass diese Satzungsbestimmung jedenfalls nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen ist, dass die Aufenthaltszeiten während eines Kalenderjahres zu addieren sind. Das den Klägern vorschwebende Verständnis der Bestimmung ergibt sich aus dem Wortlaut der Satzung nicht und würde einem Missbrauch der Drei-Monats-Regelung Tür und Tor öffnen, da durch jede kurzzeitige Weggabe des Hundes die Dreimonatsfrist erneut in Gang gesetzt wäre. Dies kann vom Satzungsgeber ersichtlich nicht gewollt sein.

Ebenso wenig dringen die Kläger mit ihrer weiteren Rüge durch, die Satzung sei auch insoweit rechtswidrig, als nachzuweisen sei, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert werde, vielmehr müsse eine Besteuerung in einem Land der europäischen Union ebenfalls zum Wegfall der Steuerpflicht führen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Nachweis einer anderweitigen Besteuerung des Hundes auch auf Länder der europäischen Gemeinschaft anzuwenden ist. Die Kläger könnten hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten, da sie nicht nachgewiesen haben, dass der angeblich nach Frankreich verkaufte Hund im streitbefangenen Erhebungszeitraum in diesem Land besteuert wurde.

Selbst wenn die Rüge eines fehlenden gerichtlichen Hinweises auf die Widersprüche im Vorbringen der Kläger und einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts der Sache nach als Geltendmachung eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufzufassen wäre, führte dies nicht zum Erfolg des Zulassungsbegehrens. Abgesehen davon, dass aus den dargelegten Gründen bereits die zweite Begründung des Verwaltungsgerichts die Abweisung der Klage trägt, waren die Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten im Vorbringen der Kläger, auf die bereits der Widerspruchsbescheid hingewiesen hat, derart evident, dass es eines Hinweises des Gerichts an die Kläger nicht bedurfte, zumal diese von Beginn des Widerspruchsverfahrens an anwaltlich vertreten waren. Im Übrigen ist zu sehen, dass die Kläger selbst nicht eine Sachaufklärung oder Beweiserhebung beantragt haben. Das Zulassungsverfahren ist nicht dazu da, im erstinstanzlichen Verfahren versäumte Prozesshandlungen nachzuholen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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