Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 D 179/25

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 10. November 2025, 6 L 1741/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren – in dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 11.7.2025, mit der ihm die Haltung des als gefährlich eingestuften Hundes „…“ untersagt und die Abgabe des Hundes im Tierheim in C-Stadt bis zum 17.7.2025 aufgegeben worden ist, begehrt hat – hat keinen Erfolg.

2

Das erstinstanzliche Eilverfahren ist durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.11.2025 beendet worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 5.1.2026 verworfen.

3

Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

Eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche und Erfolg versprechende beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist allerdings grundsätzlich dann nicht mehr möglich, wenn – wie hier – die Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits beendet ist. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nach Abschluss der Instanz kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen und der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war.1vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2023 – 14 PA 103/23 –, juris, Rn. 3vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2023 – 14 PA 103/23 –, juris, Rn. 3

5

Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

6

Hierbei ist zu sehen, dass der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen die zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht am 10.11.2025 getroffenen Feststellungen, wonach es sich bei dem Hund „…“ um einen gefährlichen Hund im Sinne der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (folgend: HuV SL) handelt, er über die für die Haltung eines solchen Hundes erforderliche Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 HuV SL nicht verfügt hat, sodass die Untersagung der Haltung zwingend anzuordnen und der Hund „…“ auf dieser Grundlage im Tierheim in C-Stadt abzugeben war, nicht durchgreifend in Frage stellt. Vielmehr trägt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor, dass sich „nach Erlass des Beschlusses […] wesentliche Umstände geändert“ hätten.

7

Da es – wie dargelegt – lediglich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligungsreife bzw. der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ankommt,2vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2023 – 14 PA 103/23 –, juris, Rn. 3 - 4vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2023 – 14 PA 103/23 –, juris, Rn. 3 - 4 sodass vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe – hier die Erfolgsaussichten des Eilrechtsschutzantrages – erfüllt gewesen sein müssen, kann dieser Vortrag des Antragstellers keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren in erster Instanz begründen.

II.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen grundsätzlich kostenpflichtig. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.3vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.9.2022 – 10 C 22.896 –, juris, Rn. 18vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.9.2022 – 10 C 22.896 –, juris, Rn. 18

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Fußnoten

1)
vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2023 – 14 PA 103/23 –, juris, Rn. 3
2)
vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2023 – 14 PA 103/23 –, juris, Rn. 3 - 4
3)
vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.9.2022 – 10 C 22.896 –, juris, Rn. 18

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