Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (6. Senat) - 6 B 137/25
Leitsatz
1. Wird eine gerichtliche Entscheidung einem Prozessbevollmächtigten wie hier gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung ebenso wie für die papiergebundene Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis grundsätzlich darauf an, wann der Rechtsanwalt das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat.(Rn.4)
2. Eine vorläufige Dienstenthebung erfordert es nicht, dass dem Beamten das zur Last gelegte Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen sein muss. Notwendig ist, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkannt wird (hier: bejaht).(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. August 2025 – 7 L 1172/25 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
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Die nach § 63 Abs. 1, § 67 Abs. 1 und Abs. 3 SDG i.V.m. § 146 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (vgl. 1.) gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.8.2025, mit der der Antragsteller – bei sachgerechter Auslegung des Begehrens – die Aussetzung seiner vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung seiner Dienstbezüge i.H.v. 50 Prozent beziehungsweise hilfsweise eine Begrenzung der Kürzung der Dienstbezüge auf maximal 20 Prozent begehrt, ist unbegründet (vgl. 2.).
1.
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Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie – entgegen der diesbezüglichen Rüge des Antragsgegners, der auf die am 12.8.2025 erfolgte elektronische Übermittlung des Beschlusses durch das Verwaltungsgericht an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers verweist – mit der am 31.8.2025 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift fristgerecht gemäß § 67 Abs. 1 SDG i.V.m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts erhoben worden.
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Die Frist begann gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 19.8.2025, da der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.8.2025 dem Bevollmächtigten des Antragstellers (erst) am 18.8.2025 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 1.9.2025.
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Wird eine gerichtliche Entscheidung in Anwendung der § 56 Abs. 2 VwGO, § 173 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 ZPO – wie hier – gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung – ebenso wie für die "papiergebundene" Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis nach Maßgabe des § 175 Abs. 1 ZPO – nicht darauf an, wann das zuzustellende Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sondern darauf, wann der Rechtsanwalt das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat. Der Gesetzgeber hat auch für den Fall der elektronischen Übermittlung eines Dokuments an einen Rechtsanwalt daran festgehalten, den Nachweis der Zustellung an ein voluntatives Element zu knüpfen und hierfür nicht allein die automatisierte Eingangsbestätigung (ggf. in Verbindung mit einem bestimmten Zeitablauf) ausreichen zu lassen.1vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.9.2022 – 9 B 2.22 –, juris, Rn. 10 sowie BGH, Beschluss vom 17.1.2024 – VII ZB 22.23 –, juris, Rn. 10vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.9.2022 – 9 B 2.22 –, juris, Rn. 10 sowie BGH, Beschluss vom 17.1.2024 – VII ZB 22.23 –, juris, Rn. 10 Ferner geht die Rechtsprechung betreffend das elektronische Empfangsbekenntnis – ebenso wie im Fall des unterschriebenen papiergebundenen Empfangsbekenntnisses – davon aus, dass dieses den (vollen) Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Dokuments als zugestellt sowie für den Zeitpunkt der Entgegennahme erbringt. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein könnten.2vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.7.2025 – 11 S 1780/24 –, juris, Rn. 29 unter Hinweis auf: BVerwG, Beschluss vom 19.9.2022 - 9 B 2.22 –, juris, Rn. 7 ff. m.w.N.; BGH, Urteil vom 11.4.2025 – V ZR 96/24 –, juris, Rn. 9; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.4.2025 - 4 LA 12/23 – juris, Rn. 10 f.vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.7.2025 – 11 S 1780/24 –, juris, Rn. 29 unter Hinweis auf: BVerwG, Beschluss vom 19.9.2022 - 9 B 2.22 –, juris, Rn. 7 ff. m.w.N.; BGH, Urteil vom 11.4.2025 – V ZR 96/24 –, juris, Rn. 9; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.4.2025 - 4 LA 12/23 – juris, Rn. 10 f.
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Vorliegend sieht der Senat keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der im elektronischen Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben, sodass von einer fristwahrenden Einreichung der Beschwerdeschrift auszugehen ist.
2.
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Die Beschwerde ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 3 SDG i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind, rechtfertigen nicht die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie der Kürzung der Bezüge zu Recht abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Bezüge in Höhe von 50 Prozent bestehen (§ 63 Abs. 2 SDG).
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a. Die durch den Antragsteller in der Beschwerdebegründung betreffend die vorläufige Dienstenthebung geltend gemachten Einwände greifen nicht durch.
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Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein oder ihr Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 SDG).
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Das Merkmal "voraussichtlich" erfordert nicht, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Auch verlangt es nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird. Notwendig ist, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkannt wird.3vgl. zu diesem Maßstab für die inhaltsgleichen Regelungen des Bundesrechts (hier: § 38 Abs. 1 Satz 1, 3 63 Abs. 1 Satz 1 BDG): BVerwG, Beschlüsse vom 25.2.2021 – 2 B 69/20 –, juris, Rn. 18 und vom 28.11.2019 – 2 VR 3.19 –, juris, Rn. 21vgl. zu diesem Maßstab für die inhaltsgleichen Regelungen des Bundesrechts (hier: § 38 Abs. 1 Satz 1, 3 63 Abs. 1 Satz 1 BDG): BVerwG, Beschlüsse vom 25.2.2021 – 2 B 69/20 –, juris, Rn. 18 und vom 28.11.2019 – 2 VR 3.19 –, juris, Rn. 21
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Dies ist hier der Fall. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 12.8.2025 im Ergebnis angenommen hat, dass die Entfernung des (bislang) als Lehrkraft an einer Förderschule tätigen Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis angesichts der in Rede stehenden Vorwürfe – hier insbesondere: wiederholtes "digitales Ausräumen" eines ihm im Rahmen seiner Unterrichtsverpflichtung anvertrauten, körperlich und geistig behinderten Kindes ohne Erlaubnis der Sorgeberechtigten und u.a. manuelle Befriedigung von dem Antragsteller im Rahmen seiner Unterrichtsverpflichtung anvertrauter, körperlich und geistig behinderter Kinder – überwiegend wahrscheinlich ist. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung – unter Darlegung der in Rede stehenden Vorwürfe und unter detaillierter Bewertung des Inhaltes der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte (Az.: 08 Js 420/25) sowie der schriftlichen Einlassungen und Zeugenaussagen – ausgeführt, dass sich auf Grundlage des zurzeit bekannten Sachverhalts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen lasse, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Gestalt eines gewichtigen Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz3 BeamtstG begangen habe, das im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Sinne von § 13 Abs. 2 SDG zur Folge haben werde. Hiergegen ist aus den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründen nichts zu erinnern.
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aa. Der seitens des Antragstellers im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe bei der Prognoseentscheidung nach § 38 SDG allein sowie unkritisch auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft und die schriftlichen Zeugenangaben abgestellt, obwohl Zweifel an der Aussagefähigkeit des Akteninhalts bestünden beziehungsweise es sich um Zeugen vom Hörensagen handele, verfängt ebenso wenig wie der weitere Vortrag, "zahlreiche der vernommenen Zeugen [seien] minderjährig oder in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt", sodass zunächst ein aussagepsychologisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen.
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In einem Verfahren nach § 63 Abs. 1 und 2 SDG muss das zur Last gelegte Dienstvergehen nicht in vollem Umfang nachgewiesen sein. Vielmehr kann und muss sich die Sachprüfung in einem solchen Verfahren, das durch einen ohne mündliche Verhandlung ergehenden Beschluss abgeschlossen wird, hinsichtlich der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen auf eine summarische Bewertung und entsprechende Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken. Für eine eingehende Beweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum.4vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19.1.2006 – 2 WDB 6.05 –, juris, Rn. 24 zu § 126 Abs. 1 WDO sowie VG München, Beschluss vom 19.1.2023 – M 19B DA 22.5834 –, juris, Rn. 31 zu § 63 BDGvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19.1.2006 – 2 WDB 6.05 –, juris, Rn. 24 zu § 126 Abs. 1 WDO sowie VG München, Beschluss vom 19.1.2023 – M 19B DA 22.5834 –, juris, Rn. 31 zu § 63 BDG In Verfahren nach § 63 Abs. 1 und 2 SDG ist daher in der Regel nach Aktenlage zu entscheiden, wobei die endgültige Beweisführung – wie das Verwaltungsgericht auch zutreffend angenommen hat – der Hauptverhandlung im Strafverfahren bzw. dem Disziplinarverfahren vorbehalten ist. Danach war vorliegend auch keine Einholung von Sachverständigengutachten angezeigt. Im Übrigen ist ein Teil der von dem Antragstellers vormals betreuten Schüler bereits nicht in der Lage, sich verbal zu äußern und weitere Schüler sind nur in äußerst beschränktem Maße fähig, sich sprachlich zu verständigen. Soweit hier Minderjährige betroffen sind, ist also festzustellen, dass die geistige und körperliche Beeinträchtigung dieser Kinder teils so schwerwiegend ist, dass eine reguläre Zeugenvernehmung und damit eine direkte Äußerung der potentiellen Tatopfer zu den Tatvorwürfen ohnehin schwerlich möglich ist. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht seine Feststellungen betreffend den hinreichend begründeten Verdacht für das in Rede stehende Dienstvergehen in erster Linie auf die Aussagen von anderen Schulbediensteten und Angehörigen der Schüler gestützt.
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Soweit der Antragsteller diesbezüglich weiter einwendet, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen zu prüfen, ob Belastungstendenzen insbesondere betreffend die Zeuginnen …., … und … bestanden haben könnten, dringt er hiermit nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat diesen Aspekt durchaus gesehen und geprüft, ist jedoch zu dem Schluss gekommen, es sei kein nachvollziehbarer, plausibler Grund vorgetragen oder sonst ersichtlich, weshalb die Zeuginnen – im Kerngeschehen übereinstimmend – die jeweiligen Schilderungen simulieren bzw. erfinden sollten, um den Antragsteller auf diese Weise wahrheitswidrig zu belasten. Die Angaben seien nicht von Belastungseifer geprägt und erkennbar vom Bemühen um Objektivität und eine wahrheitsgemäße Aussage getragen. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an. Die Rüge des Antragstellers, die Zeuginnen hätten neben den hier in Rede stehenden Vorwürfen teils weitere Aspekte geschildert, die auf ein jeweiliges schlechtes Verhältnis zum Antragsteller beziehungsweise respektloses Verhalten seinerseits schließen ließen, lässt die übrigen Schilderungen der drei unabhängig voneinander befragten Personen, die die Übergriffe zu Lasten der Schüler betreffen und jeweils frei von Widersprüchen sind, nicht unglaubhaft erscheinen. Der durch den Antragsteller weiter vorgebrachte Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellungen auf Angaben vom "Hörensagen" gestützt, trägt ebenfalls nicht. So hat etwa die Zeugin … in ihrer Stellungnahme aus eigener Wahrnehmung geschildert: "Bei Schüler A. wurde mir von Herrn A. zweimal gezeigt, wie ich den Schüler "auszuräumen" habe. Dabei drückte er um den After des Schülers rum, um den Kot zu entleeren und wies darauf hin, dass man dies jedes Mal ausführen sollte. Die Pflege dauert bei Herrn A. unverhältnismäßig lange, bis zu 20 Minuten. […]". Diese Angaben hat die Zeugin auch im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 31.3.2025 nochmals bestätigt. Auch die Zeugin … hat aus eigener Wahrnehmung berichtet.
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Ferner hat das Verwaltungsgericht insbesondere darauf abgestellt, dass die Mutter des … in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, dass der Stuhlgang von … nicht rektal bzw. digital ausgeräumt werden müsse, dies "automatisch" laufe und keiner äußeren Einwirkung bedürfe, wobei ihr Sohn ab Januar 2025 ein verändertes Verhalten gezeigt habe, wobei er wiederholt in Bezug auf die Schule das Wort "Angst" benutzt und sich nachfolgend ihr gegenüber wie folgt verhalten habe: Er habe seine Hand auf ihr Gesäß zwischen die Pobacken unter ihrer Hose gesteckt und dort versucht, seinen Finger anal einzuführen. Anfang Februar 2025 habe er ferner gegenüber seiner Tante – was diese in ihrer nachfolgenden Zeugenaussage bestätigt hat – erstmals geäußert "Gib mir deinen Arsch […]". Das Verwaltungsgericht hat diese Angaben als detailreich unter Wiedergabe ungewöhnlicher Einzelheiten und Schilderung eigenpsychischer Wahrnehmungen, in sich stimmig, frei von inhaltlichen Strukturbrüchen und ohne Belastungseifer eingestuft und sie als Beleg für auffällige Verhaltensänderungen des …, seine neu aufgetretene Angst vor dem Besuch der Schule sowie für ein nachahmendes Verhalten – hier: ein analbezogener Übergriff – gewertet. Dieser Bewertung schließt sich der Senat uneingeschränkt an.
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bb. Soweit der Antragsteller hat vortragen lassen: "Die … hat geschrieben, dass der Beschwerdeführer den Finger an den Anus des Schülers drückte und sich dann auch Stuhlgang löste. Dies ist eine Beobachtung, die nichts dazu sagt, welcher Natur und Intention die Hilfsleistung war oder ob die Maßnahme fehlerhaft durchgeführt wurde oder gar unnötig war. Sie widerspricht auch nicht den Ausführungen des Beschwerdeführers, sondern bestätigt diese.", zeugt diese Einlassung davon, dass der Antragsteller sich weiterhin als berechtigt ansieht, ein ihm als Lehrer anvertrautes Kind mit erheblichen geistigen und körperlichen Einschränkungen ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigen, ohne ärztliche Anweisung und ohne entsprechende Leitlinie in der Schule derart zu "behandeln". Dass es sich hierbei um einen unberechtigten körperlichen Über- beziehungsweise Eingriff und nicht – was sich insbesondere anhand der Einlassung der Mutter ergibt – um eine notwendige "Hilfeleistung" handelt, wird offenbar anhaltend verkannt. Aus diesem Grund war das Verwaltungsgericht – entgegen der diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers – auch nicht verpflichtet, ein medizinisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob die "Hilfeleistung" des Antragstellers "aus medizinischer Hinsicht unnötig und/oder fehlerhaft" war.
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cc. Die weitere Rüge, wonach die Vorwürfe "in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nicht hinreichend konkretisiert" seien, verfängt ebenfalls nicht.
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Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, eine Beschränkung auf ein eng zu begrenzendes Zeitfenster und eine grob beschriebene Örtlichkeit oder ausnahmsweise sogar ein vollständiger Verzicht auf die Angabe von Tatzeit und Tatort könne gerechtfertigt sein, wenn der Tatvorwurf durch andere Tatumstände unverwechselbar bestimmt werde, wobei fallbezogen hinzukomme, dass in der strafgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich serieller – aber auch vereinzelter – Begehung von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern oder geistig behinderten Menschen anerkannt sei, dass die rechtlich gebotene Individualisierung der Tathandlungen durch Zeugen oftmals nicht ohne Weiteres möglich sei. Um gewichtige Lücken in der Strafverfolgung zu vermeiden, werde es in diesen Konstellationen bei stets gebotener Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, etwa Alter, kognitiver Fähigkeiten des Zeugen, Komplexität des Geschehens, als ausreichend anerkannt, dass der Lebenssachverhalt, auf den sich der staatsanwaltschaftliche Verfolgungswille beziehe, zweifelsfrei erkennbar werde,5vgl. hierzu im Einzelnen: MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, StPO § 200 Rn. 25-28vgl. hierzu im Einzelnen: MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, StPO § 200 Rn. 25-28 was hier der Fall sei. Diese überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet.
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Soweit der Antragsteller insoweit weiter ausführt, ihm sei vorgeworfen worden "irgendwann" "irgendwas" getan zu haben, was nicht konkret genug sei, dringt er hiermit gleichfalls nicht durch. Aus der Verfügung des Antragsgegners über die vorläufige Dienstenthebung vom 20.5.2025 folgt eindeutig, was dem ab dem …2024 in der betreffenden Schule tätigen Antragsteller in dienstrechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird: Er soll an einem Schüler ohne Aufforderung der Sorgeberechtigten und ohne ärztliche Verordnung die medizinische Maßnahme des digitalen Ausräumens vollzogen und/oder Schüler manuell befriedigt haben oder bei der manuellen Selbstbefriedigung unterstützend aktiv wurden oder dieses Verhalten beobachtet haben und/oder von (teilweise) unbekleideten Schülern Foto- oder Videoaufnahmen angefertigt haben, wodurch einen sexuellen Missbrauch von Kindern beziehungsweise Schutzbefohlenen verwirklicht haben soll (§§ 174, 176 StGB).
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dd. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts betreffend den hinreichend begründeten Verdacht für ein schwerwiegendes Dienstvergehen steht im Übrigen – entgegen der diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers – nicht der Umstand entgegen, dass bislang durch die Staatsanwaltschaft B-Stadt noch keine Anklage erhoben worden ist und das Ermittlungsverfahren weiter andauert.6Auf telefonische Rückfrage der Berichterstatterin am 6.1.2026 hat die Staatsanwaltschaft … mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (Az.: 08 Js 420/25) weiterhin andauert.Auf telefonische Rückfrage der Berichterstatterin am 6.1.2026 hat die Staatsanwaltschaft … mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (Az.: 08 Js 420/25) weiterhin andauert. Zwar ergibt sich ein hinreichend begründeter Verdacht für das erfolgte Begehen eines Dienstvergehens regelmäßig bereits aus der Erhebung der öffentlichen Anklage im sachgleichen Strafverfahren (§ 170 StPO).7vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.3.2005 – 2 WDB 1/05 –, juris, Rn. 5vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.3.2005 – 2 WDB 1/05 –, juris, Rn. 5 Notwendig für die Annahme eines – hier zu bejahenden – hinreichend begründeten Verdachts für das erfolgte Begehen eines schweren Dienstvergehens ist dies jedoch nicht. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Ermittlungsbehörden im Zuge der durchgeführten Durchsuchung auf den Datenträgern keinerlei strafrechtlich relevante Inhalte gefunden hätten, ändert dies nichts an den bisherigen Feststellungen betreffend eines hinreichenden Tatverdachts in Bezug auf den sexuellen Missbrauch von Kindern beziehungsweise Schutzbefohlenen.
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Insgesamt ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine Gesichtspunkte, die die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, als verfehlt erscheinen lassen. Bei den hier dem Antragsteller zur Last gelegten vorsätzlich begangenen Sexualdelikten gegen Schutzbefohlene und gegen Kinder im Sinne der § 174, § 176 Abs. 1 StGB handelt es sich um schwerwiegende Vorsatzstraftaten, für die das Gesetz einen Strafrahmen von bis zu fünf bzw. zehn Jahren vorsieht. Doch selbst unabhängig von der Erfüllung von Straftatbeständen begeht eine Lehrkraft im Falle in der hier ebenfalls in Rede stehenden ganz erheblichen Verletzung des Distanzgebots gegenüber Schülern und Schülerinnen in der Regel ein schweres Dienstvergehen. Lehrer müssen insbesondere auf sittlichem Gebiet besonders zuverlässig und vertrauenswürdig sein. Das zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern einer Schule bestehende Obhutsverhältnis verpflichtet Lehrkräfte zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz. Lehrende bedürfen in besonderem Maße des uneingeschränkten Vertrauens sowohl des Dienstherrn als auch der Eltern, die ihre Kinder in die Obhut der Schule geben. Eltern und Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass ein Lehrer die psychische und physische Integrität, die Intimsphäre sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Schüler in der gebotenen Weise respektiert. Bereits um den Schulfrieden potentiell beeinträchtigende Sorgen der Eltern zu vermeiden, ist daher jedes Verhalten zu unterlassen, das – ungeachtet zulässiger Hilfsbereitschaft und schulischer Zuwendung – den berechtigten Verdacht entsprechender Grenzüberschreitungen begründet. Die so beschriebene Grenze ist überschritten, bereits weit bevor (strafrechtlich erhebliche) sexuelle Übergriffe oder gar sexueller Missbrauch zur Diskussion stehen.8vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 29.9.2025 – 28 L 1430/23.WI.D –, juris, Rn. 64, m.w.N.vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 29.9.2025 – 28 L 1430/23.WI.D –, juris, Rn. 64, m.w.N.
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Aus dem Umstand, dass die dem Antragsteller anvertrauten Schüler aufgrund ihrer erheblichen Einschränkungen zugleich – in unterschiedlichem Maße – pflegebedürftig sind, ergibt sich kein anderer Maßstab. Im Gegenteil: Der Aufgabenbereich an einer Förderschule ist mit einem – für Lehrer – gesteigerten Pflichtenkreis verbunden.9vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13.6.2012 – 16a D 10.1098 –, juris, Rn. 40vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13.6.2012 – 16a D 10.1098 –, juris, Rn. 40 Die Förderschulen sollen die Behinderung beheben oder deren Folgen mildern und dabei eine allgemeine Bildung vermitteln und auf die berufliche Bildung vorbereiten, auf die Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in die Schulen der Regelform hinwirken sowie Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern, bei denen die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung vorliegen, beraten (vgl. § 4a Schulordnungsgesetz – SchoG). Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Schüler und Eltern darauf, dass Lehrer das Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verpflichten den Lehrer dazu, sich in körperlicher beziehungsweise sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt – in Wort und Tat – zu verhalten.10vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13.6.2012 – 16a D 10.1098 –, juris, Rn. 41vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13.6.2012 – 16a D 10.1098 –, juris, Rn. 41 Hinzu kommt regelmäßig ein Vertrauensverhältnis, welches an Förderschulen noch größere Bedeutung als an Regelschulen hat. Die besonderen Aufgaben eines Förderschullehrers gebieten daher ein absolut integeres, vertrauenswürdiges und unmissverständliches Verhalten eines Förderschullehrers bei körperlichen Kontakten mit Schülern.11vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13.6.2012 – 16a D 10.1098 –, juris, Rn. 42vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13.6.2012 – 16a D 10.1098 –, juris, Rn. 42
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Es steht nicht im Belieben einer Lehrkraft, sich für überlange Zeit mit einzelnen Schülern "zurückzuziehen" oder an den ihr anvertrauten Schülern – ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten – von ihr für angebracht erachtete medizinische "Pflegemaßnahmen" oder "Massagen" gemäß eigener Vorstellung vorzunehmen. Ebenso ist das gesunde Distanzverhältnis zwischen Lehrer und Schüler evident verletzt, wenn die Lehrperson eine "Unterstützung bei der eigenen sexuellen Erkundung" vornimmt. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass gegenwärtig der begründete Verdacht besteht, dass dies vorliegend geschehen ist.
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b. Die Anordnung über die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge erweist sich nach derzeitigem Erkenntnisstand ebenfalls als rechtmäßig.
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Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gemäß § 38 Abs. 2 Alt. 1 SDG gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
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In der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller diesbezüglich vorgetragen, die Suspendierung stelle bereits für sich genommen einen schwerwiegenden Eingriff dar; die zusätzlich angeordnete Kürzung der Dienstbezüge um 50 Prozent verschärfe diesen Eingriff erheblich. Sie führe zu einer starken Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Existenz. Zwar sei im Falle eines Freispruchs eine Nachzahlung der Bezüge möglich, jedoch verbleibe die verlorene Lebensqualität wegen fehlender Geldmittel. Eine zusätzliche Einbehaltung von Bezügen diene allein der Belastung des Beschwerdeführers, ohne dass hierdurch ein Schutz von Dritten bewirkt werde. Angesichts der Möglichkeit, dass die endgültige Entscheidung erst nach Jahren ergehe und zu seinen Gunsten ausfallen könne, stelle die angeordnete Kürzung eine unverhältnismäßig harte Maßnahme dar.
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Mit diesem Vortrag zeigt der Antragsteller keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Kürzung der Bezüge auf.
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In welchem Umfang die Einleitungsbehörde die Dienstbezüge vorläufig einbehält, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen hat sich am Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu orientieren. Der Beamte muss sich eine gewisse Einschränkung ihrer bzw. seiner Lebensführung gefallen lassen, die Einbehaltung darf aber nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder irreparablen Nachteilen führen.12vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.5.2000 – 1 DB 8.00 –, juris, Rn. 12; OVG Bremen, Beschluss vom 18.7.2025 – 3 BD 156/25 –, juris, Rn. 60vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.5.2000 – 1 DB 8.00 –, juris, Rn. 12; OVG Bremen, Beschluss vom 18.7.2025 – 3 BD 156/25 –, juris, Rn. 60 Diesen Grundsatz hat die Dienstbehörde vorliegend ausreichend beachtet und ihr Ermessen unter Zugrundelegung des ihr bekannten Sachverhalts fehlerfrei ausgeübt.
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Sie hat ihrer Entscheidung vom 20.5.2025 zu Grunde gelegt, dass der Beamte – ausgehend von einem Bruttoeinkommen in Höhe von 6.992,30 Euro – monatlich netto 4.833,00 Euro bezieht und auf dieser Grundlage eine Kürzung um 50 Prozent für angemessen erachtet. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Anhaltspunkte dafür, dass die teilweise Einbehaltung der Bezüge gegenwärtig zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen könnte, sind weder ersichtlich noch von dem Antragsteller substantiiert vorgetragen worden. Die von ihm pauschal geltend gemachte Beeinträchtigung in seiner Lebensqualität wegen verringerter Geldmittel deutet nicht auf einen Ermessensfehler hin.
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Aus den gleichen Gründen geht auch der Hilfsantrag des Antragstellers, die Einbehaltung der Dienstbezüge einstweilen auf maximal 20 Prozent zu begrenzen, ins Leere.
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 und Abs. 4, § 78 Abs. 1 SDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
- 1)
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.9.2022 – 9 B 2.22 –, juris, Rn. 10 sowie BGH, Beschluss vom 17.1.2024 – VII ZB 22.23 –, juris, Rn. 10
- 2)
- vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.7.2025 – 11 S 1780/24 –, juris, Rn. 29 unter Hinweis auf: BVerwG, Beschluss vom 19.9.2022 - 9 B 2.22 –, juris, Rn. 7 ff. m.w.N.; BGH, Urteil vom 11.4.2025 – V ZR 96/24 –, juris, Rn. 9; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.4.2025 - 4 LA 12/23 – juris, Rn. 10 f.
- 4)
- vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19.1.2006 – 2 WDB 6.05 –, juris, Rn. 24 zu § 126 Abs. 1 WDO sowie VG München, Beschluss vom 19.1.2023 – M 19B DA 22.5834 –, juris, Rn. 31 zu § 63 BDG
- 5)
- vgl. hierzu im Einzelnen: MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, StPO § 200 Rn. 25-28
- 6)
- Auf telefonische Rückfrage der Berichterstatterin am 6.1.2026 hat die Staatsanwaltschaft … mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (Az.: 08 Js 420/25) weiterhin andauert.
- 7)
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.3.2005 – 2 WDB 1/05 –, juris, Rn. 5
- 8)
- vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 29.9.2025 – 28 L 1430/23.WI.D –, juris, Rn. 64, m.w.N.
- 9)
- vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13.6.2012 – 16a D 10.1098 –, juris, Rn. 40
- 10)
- vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13.6.2012 – 16a D 10.1098 –, juris, Rn. 41
- 11)
- vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13.6.2012 – 16a D 10.1098 –, juris, Rn. 42
- 12)
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.5.2000 – 1 DB 8.00 –, juris, Rn. 12; OVG Bremen, Beschluss vom 18.7.2025 – 3 BD 156/25 –, juris, Rn. 60
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Referenzen
- 7 L 1172/25 2x (nicht zugeordnet)
- 9 B 2.22 6x (nicht zugeordnet)
- VII ZB 22.23 3x (nicht zugeordnet)
- 11 S 1780/24 3x (nicht zugeordnet)
- V ZR 96/24 3x (nicht zugeordnet)
- 4 LA 12/23 3x (nicht zugeordnet)
- 2 B 69/20 3x (nicht zugeordnet)
- 2 VR 3.19 3x (nicht zugeordnet)
- 08 Js 420/25 4x (nicht zugeordnet)
- 2 WDB 6.05 3x (nicht zugeordnet)
- 2 WDB 1/05 3x (nicht zugeordnet)
- 28 L 1430/23 3x (nicht zugeordnet)
- 16a D 10.10 9x (nicht zugeordnet)
- 1 DB 8.00 3x (nicht zugeordnet)
- 3 BD 156/25 3x (nicht zugeordnet)