Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 A 10/26

Leitsatz

1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, sich in den Gründen der Entscheidung mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen.(Rn.2)

2. Es genügt die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgebliche gewesen sind.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 30. Oktober 2024, 5 K 58/23, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg. Dieser hat nicht im Sinne des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO für eine Fortführung des Berufungszulassungsverfahrens (§ 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO) vorliegen. Eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 12.1.2026 lässt sich dem umfangreichen, im Wesentlichen den bisherigen Vortrag bzw. die rechtliche Argumentation wiederholenden Vorbringen in der Anhörungsrüge vom 26.1.2026 nicht entnehmen.

2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet das Recht, sich in dem gerichtlichen Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrundeliegenden Sachverhalt äußern zu können (vgl. Artikel 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht hingegen weder, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen, noch dazu, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens ist ferner nicht schon dann gerechtfertigt, wenn in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Weder Artikel 103 Abs. 1 GG noch das einfache Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gebieten, sich in den Gründen der gerichtlichen Entscheidung mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen. Vielmehr genügt die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblich gewesen sind.1vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.1.2022 - 2 A 224/22 - und - 2 A 226/22 -, und vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, jeweils bei jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.1.2022 - 2 A 224/22 - und - 2 A 226/22 -, und vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, jeweils bei juris Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind deshalb – wie erwähnt – nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Es ist verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Elemente des Vorbringens in einem umfangreichen Verfahren zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst.2vgl. VGH München, Beschluss vom 27.9.2023 - 10 ZB 23.1627 -, jurisvgl. VGH München, Beschluss vom 27.9.2023 - 10 ZB 23.1627 -, juris Die Anhörungsrüge stellt vor allem nach gesicherter Rechtsprechung keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient deswegen auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder zur Ergänzung derselben oder ihrer Begründung zu veranlassen. Auch auf das Vorbringen, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, kann eine Anhörungsrüge nicht gestützt werden, da es sich hierbei um Fragen der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt.3vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, juris

3

Gemessen daran zeigt die Anhörungsrüge in Bezug auf den genannten Beschluss des Senats keine Gehörsverletzung auf. Der Senat hat das entscheidungsrelevante Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren zur Kenntnis genommen und sich damit nach den zuvor genannten Maßstäben hinreichend auseinandergesetzt. Soweit er zu dem "Umgang mit dem TÜV Lärmgutachten" beanstandet, dass sich der Senat nur in einer einzigen Passage (auf S. 11 und 12 des Beschlusses) mit seiner Argumentation auseinandergesetzt und die "Containerbeseitigungsentscheidung maßgeblich auf eine behauptete erhebliche LKW-Mehrbelastung des Wohngebiets gestützt" habe, wendet er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Würdigung durch den Senat. Dies spielt aber – wie gesagt – im Rahmen der Anhörungsrüge nach dem § 152a VwGO keine Rolle. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorbringens, der Senat habe "die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in entscheidender Weise verengt". Dass der Senat sich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit befasst hat, räumt der Kläger selbst ein und zitiert die betreffende Stelle in dem Beschluss. Sein diesbezüglicher umfangreicher Vortrag unter Nennung angeblich anderslautender Rechtsprechung zielt wiederum auf die inhaltliche Richtigkeit der Würdigung durch den Senat ab. Soweit der Kläger in dem Zusammenhang moniert, das Oberverwaltungsgericht hätte "prüfen müssen, ob das Ziel der Bewahrung der Wohnruhe in der Nacht nicht durch eine Beschränkung des Betriebs auf die Tagzeit erreicht werden kann", verkennt er die prozessual vorgegebene Situation im Berufungszulassungsverfahren, in dem der Senat auf die Prüfung der dargelegten Zulassungsgründe beschränkt ist. Mit seinem Vorbringen, der Senat habe den Vertrauensschutz aufgrund des Schreibens der Gemeinde Schwalbach vom 21.11.2000 auf die engen Voraussetzungen einer formellen Zusicherung verengt, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Der Senat hat die diesbezügliche Argumentation des Klägers zur Kenntnis genommen (S. 7 u. 8 des Beschlusses) und gewürdigt (S. 10 u. 11 des Beschlusses). Darauf, ob in der Entscheidung die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen wurden, kann eine Anhörungsrüge nicht gestützt werden.

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Auch im Folgenden zeigt der Kläger keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf, sondern wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Berufungszulassungsverfahren und behauptet, der Senat habe seinen "Kernvortrag" zur Erforderlichkeit des Bebauungsplans, Abwägungsfehlern, zu Deponiegefahren und Umweltverträglichkeit übergangen. Insoweit ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Gebot rechtlichen Gehörs nicht gebietet, sich in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen. Vielmehr genügt die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblich gewesen sind. Im vorliegenden Fall hat der Senat die erwähnten Einwände des Klägers, die zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen sollen, unter Hinweis auf die Rechtskraft des Bebauungsplans zurückgewiesen (S. 12 des Beschlusses). Ausgehend davon kam es auf die im Zulassungsverfahren in dem Zusammenhang vorgetragenen Einzelheiten, insbesondere zu dem behaupteten Verstoß gegen das Abwägungsgebot (z.B. aufgrund der Nichtberücksichtigung der von der ehemaligen Deponie ausgehenden Gefahren), nicht an. Mit dem Vorbringen des Klägers, "dass die tatsächliche Gebietscharakterisierung nicht mehr der planerischen Festsetzung als WA entspricht", hat sich der Senat ausführlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt "Funktionslosigkeit des Bebauungsplans" auseinandergesetzt (S. 12-14 des Beschlusses). Abschließend ist der Senat auch auf den angeblichen Verfahrensfehler in der ersten Instanz, weil sich der Bebauungsplan damals nicht in der Gerichtsakte befunden habe, eingegangen (S. 14 des Beschlusses).

5

Dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, ist daher insgesamt nicht festzustellen.

6

Die Kostenentscheidung folgt auch § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr für das Anhörungsrügeverfahren (Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Fußnoten

1)
vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.1.2022 - 2 A 224/22 - und - 2 A 226/22 -, und vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, jeweils bei juris
2)
vgl. VGH München, Beschluss vom 27.9.2023 - 10 ZB 23.1627 -, juris
3)
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, juris

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