Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 D 143/25

Leitsatz

1. Im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F. ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. Dabei muss sowohl die bisherige Erwerbsbiografie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Nichtvertretenmüssen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F. liegt beim Einbürgerungsbewerber.
3. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können.

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 17. September 2025, 2 K 170/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. September 2025 – 2 K 170/25 – wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Kläger begehren im erstinstanzlichen Verfahren ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

2

Der am ...1980 geborene Kläger zu 1. und die am …1983 geborene Klägerin zu 2. sind Eheleute, die Kläger zu 3. bis 9. ihre zwischen 2007 und 2021 geborenen Kinder. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige; ein weiteres, im Jahr 2023 in B-Stadt geborenes Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.

3

Der Kläger zu 1. reiste am 19.7.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde mit Bescheid vom 9.3.2016 als Flüchtling anerkannt. Nachdem ihm zunächst eine Aufenthaltsgestattung und vom 14.4.2016 bis zum 27.3.2022 (gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG) Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden waren, ist er seit dem 8.11.2021 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

4

Die Klägerin zu 2. und die vier ältesten, in Syrien geborenen Kinder (Kläger zu 3. bis 6.) reisten mit Visa zum Ehegatten-/Familiennachzug am 16.8.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielten im Anschluss Aufenthaltserlaubnisse; über einen Schutzstatus verfügen sie nicht. Der Klägerin zu 3. wurde am 9.6.2023 eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Die in Deutschland geborenen Kläger zu 7. bis 9. wurden als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Aufenthaltserlaubnisse.

5

Der Kläger zu 8. leidet an einer kombinierten Entwicklungsstörung/Autismus und hat einen GdB von 50. Wegen dessen Pflege werden der Klägerin zu 2. entsprechende Rentenversicherungszeiten gutgeschrieben.

6

Nach eigenen Angaben besuchte der Kläger zu 1. von 1986 bis 1995 in Syrien die Grund- und Realschule. In Deutschland absolvierte er zwischen Oktober 2015 und Juli 2019 verschiedene Deutsch-, Integrations- und Wiederholungskurse sowie Maßnahmen; von Juli 2016 bis Juni 2017 leistete er Bundesfreiwilligendienst. Nach eigenen Angaben besuchte er von September 2019 bis Dezember 2020 einen weiteren Integrationskurs. Den Deutschtest für Zuwanderer auf dem Niveau A2 bestand er am 19.7.2019; die Prüfung für das telc-Zertifikat Deutsch B1 legte er am 12.12.2020 ab, die entsprechende B2-Prüfung am 18.6.2022. Den Test "Leben in Deutschland" bestand der Kläger zu 1. am 24.11.2017 (vgl. Bescheinigungen vom 29.1.2018 und 17.5.2021). Von November 2018 bis Mai 2019 war er einmal wöchentlich ehrenamtlich tätig. Vom 7.6.2022 bis zum 10.6.2022 und am 17.6.2022 nahm er an einer Brandschutz- und Evakuierungshelferschulung teil.

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Wie sich aus den Verwaltungsunterlagen des Beklagten, insbesondere aus dem Rentenversicherungsverlauf des Klägers zu 1. vom 2.9.2024, ergibt, bezogen die Kläger von April 2016 bis einschließlich April 2023 durchgängig – und über Jahre hinweg ausschließlich – SGB II-Leistungen. Teilweise erfolgte der Leistungsbezug ergänzend. So war der Kläger zu 1. von April 2018 bis einschließlich Mai 2018 geringfügig, von Juli 2021 bis einschließlich Dezember 2021 in Vollzeit bei der Firma "…", vom 30.8.2022 bis zum 24.9.2022 in Teilzeit bei der "… mbH" und vom 29.11.2022 bis zum 17.1.2023 mit 35 Wochenstunden bei der Firma "…" tätig.

8

Vom 18.1.2023 bis zum 4.12.20251vgl. Entgeltabrechnung der Firma „…“12/2025, Bl. 67 f. der elektronischen Gerichtsaktevgl. Entgeltabrechnung der Firma „…“12/2025, Bl. 67 f. der elektronischen Gerichtsakte war der Kläger zu 1. (unbefristet) in Vollzeit als Lager- und Produktionswerker bei der Firma "…" angestellt – wobei er von Mitte November 2023 bis Mitte November 2024 in Elternzeit war und Elterngeld in Höhe von 749,30 € bezog. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.1.2026 wurde ein zwischen der "…" (in Hessen) und dem Kläger zu 1. geschlossener, bis zum 4.12.2026 befristeter Arbeitsvertrag zur Akte gereicht, wonach sein Arbeitsverhältnis als Sicherheitsmitarbeiter mit Arbeitsaufnahme am 5.12.2025 beginne (vgl. § 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags) und die Probezeit sechs Monate betrage (vgl. § 3 Satz 1 des Arbeitsvertrags).

9

Die Klägerin zu 2. legte am 11.12.2021 den Einbürgerungstest und am 20.3.2022 die B1-Prüfung ab. Zwischen Mai 2022 und März 2023 erwarb sie den Führerschein und nahm am 25.4.2022 an einem Erste-Hilfe-Kurs teil. Ab November 2023 arbeitete sie in einem Minijob (am Wochenende) mit einem monatlichen Bruttogehalt von 250,- €. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9.1.2026 wurde ein zwischen der "…" und der Klägerin zu 2. geschlossener unbefristeter Arbeitsvertrag auf Minijob-Basis zur Akte gereicht, wonach das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1.11.2025 beginne und eine (Grund-)Vergütung in Höhe von 556,- € brutto monatlich zu zahlen sei. Dies entspricht der vorgelegten Gehaltsabrechnung für November 2025.

10

Auch die Klägerinnen zu 3. und 4. gehen seit Dezember 2023 geringfügigen Beschäftigungen nach.

11

Die Kläger beziehen einen Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 2.000,- € (von Oktober bis Dezember 2023) bzw. 2.336,- € (von Januar bis März 2024) sowie Wohngeld in Höhe von rund 1.000,- € monatlich. Im April 2023 verzichteten die Kläger zu 1. und 2. – mit Wirkung zum 1.5.2023 – auf SGB II-Leistungen.

12

Mit Ausnahme des jüngsten Kindes besuchen alle Kinder der Familie den Kindergarten bzw. die Schule.

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Mit Bescheid vom 17.1.2025 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers zu 1. auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sowie die Anträge der Kläger zu 2. bis 9. auf Miteinbürgerung ab. In den Gründen heißt es, die für die Bejahung einer wirtschaftlichen Integration erforderliche Nachhaltigkeit der Unterhaltssicherung liege in ihrem Fall nicht vor. Ein Einbürgerungsbewerber habe dem Arbeitsmarkt grundsätzlich Vollzeit zur Verfügung zu stehen. Der Kläger zu 1. habe im Juli 2021 – also fast sechs Jahre nach seiner Einreise – erstmals überhaupt eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Seit diesem Zeitpunkt habe er bereits dreimal den Arbeitgeber gewechselt, die Arbeitsverhältnisse seien jeweils nur von kurzer Dauer gewesen. Anstatt sich entsprechend seines Arbeitsvertrags mit der Firma "…" dem Arbeitsmarkt Vollzeit zur Verfügung zu stellen, habe er von November 2023 bis November 2024 Elternzeit und Leistungen in Form von Elterngeld (in Höhe von monatlich 824,30 €) in Anspruch genommen – obwohl die Kinderbetreuung durch die Klägerin zu 2. hätte sichergestellt werden können. Zwar sei die Inanspruchnahme von Elterngeld grundsätzlich nicht "einbürgerungsschädlich". In seinem Fall sei dies jedoch u. a. Indiz dafür, dass er gerade nicht bemüht sei, durch ein von ihm selbst erwirtschaftetes Einkommen zum Lebensunterhalt seiner Familie beizutragen. Durch das bei der Firma " ..." erzielte monatliche Netto-Einkommen in Höhe von etwa 1.970,- € hätten die der Familie gewährten öffentlichen Leistungen während dieses Zeitraums jedenfalls reduziert werden können. Zwar stehe auch der Bezug des der Familie aktuell noch gewährten Wohngelds und des Kinderzuschlags einer Einbürgerung grundsätzlich nicht entgegen. Die Prognose hinsichtlich einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung falle hier jedoch negativ aus, da die gewährten öffentlichen Leistungen von insgesamt 3.336,- € (Wohngeld und Kinderzuschlag) eine wesentliche Einnahmequelle darstellten, die weit über dem von den Klägern selbst erzielten Einkommen liege. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kläger zu 1. seit November 2024 seine Erwerbstätigkeit bei der Firma " ..." wieder aufgenommen habe und die Klägerin zu 2. weiterhin einen Minijob ausübe, reiche das hieraus erzielte Erwerbseinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie nach wie vor nicht aus. Aufgrund der bisherigen Erwerbsvita könne eine wirtschaftliche Integration nicht bejaht werden. Dass der langjährige Bezug von öffentlichen Leistungen nicht zu vertreten gewesen wäre, sei nicht nachgewiesen. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG in der für die Kläger günstigeren, vor dem 27.6.2024 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.2vgl. hierzu § 40a StAG, der im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 104 vom 26.3.2024, eingeführt wurde: „Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 23. August 2023 gestellt worden sind, ist § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der vor dem 27. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden, soweit er günstigere Bestimmungen enthält.“vgl. hierzu § 40a StAG, der im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 104 vom 26.3.2024, eingeführt wurde: „Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 23. August 2023 gestellt worden sind, ist § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der vor dem 27. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden, soweit er günstigere Bestimmungen enthält.“) sei somit nicht gegeben. Eine Einbürgerung im Ermessensweg nach § 8 Abs. 1 StAG komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine Ausnahme nach Absatz 2 dieser Vorschrift liege nach Aktenlage nicht vor.

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Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 5.2.2025 Klage erhoben und beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Zur Begründung machen sie geltend, sie hätten in der Vergangenheit zwar Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen, diese Inanspruchnahme aber nicht zu vertreten. So sei die Klägerin zu 2. seit ihrer Einreise im August 2016 nahezu ununterbrochen mit der Betreuung und Versorgung eines Kleinkinds unter drei Jahren (und auch der anderen minderjährigen Kinder) beschäftigt gewesen. Während dieses Zeitraums könne von ihr keine Erwerbstätigkeit verlangt werden. Darüber hinaus habe der Kläger zu 8. eine Behinderung (Autismus) mit Pflegestufe 3 und werde ganz überwiegend von der Klägerin zu 2. alleine betreut und versorgt. Ausweislich des eingereichten Schreibens der AOK vom 7.10.2022 betrage der wöchentliche Pflegeaufwand ca. 100 Stunden.3vgl. Bl. 48 der elektronischen Gerichtsaktevgl. Bl. 48 der elektronischen Gerichtsakte Hierunter fielen auch zahlreiche Arzttermine, Ergotherapie, Logotherapie und Frühförderung, die die Klägerin zu 2. mit dem Kind wahrnehmen müsse. Seit April 2023 habe der Kläger zu 8. zwar einen KiTa-Platz, die Klägerin zu 2. habe bei der Eingewöhnung jedoch dabeibleiben und ihren Sohn häufig früher aus der KiTa abholen müssen. Zu dieser Zeit sei sie mit ihrem achten Kind schwanger gewesen und habe für die Klägerin zu 9. noch keinen KiTa-Platz gehabt. Unabhängig davon habe sie für sämtliche Kinder zahlreiche Termine im Monat wahrzunehmen. Auch mit der Erwerbsbiographie des Klägers zu 1. habe sich der Beklagte nur oberflächlich auseinandergesetzt. Nach dem Bundesfreiwilligendienst habe er zunächst erfolglos versucht, Arbeit zu finden.Vom 1.4.2018 bis zum 30.6.2018 sei er bei der Firma "…" im Umfang von 10 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen. Parallel dazu habe er den Integrationskurs besucht. Nach dessen Ende habe er in Vollzeit arbeiten wollen. Da die Firma seine Stunden nach drei Monaten jedoch nicht habe aufstocken wollen, habe er sich zur Kündigung veranlasst gesehen. Er habe dann an einer Maßnahme beim Arbeitsamt teilgenommen, seinen Führerschein und ein Praktikum in einem Malerbetrieb gemacht, an einer Hygieneschulung teilgenommen, ein Zertifikat als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst erworben und eine Schulung als Brandschutz- und Evakuierungshelfer gemacht. Zu all diesen Weiterbildungen sei ihm vom Jobcenter geraten worden.Von Juli 2021 bis Dezember 2021 sei er erstmals längerfristig bei der "…" in Vollzeit beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe ohne sein Zutun oder Verschulden nach sechs Monaten geendet. Der Vertrag sei von Anfang an auf sechs Monate befristet gewesen, die Auftragslage des Betriebs habe eine Verlängerung nicht zugelassen. Von August 2022 bis September 2022 sei er bei der "… mbH" beschäftigt gewesen. Als er nach knapp zwei Monaten stationär im Krankenhaus habe behandelt und später sogar operiert werden müssen, sei ihm sofort gekündigt worden. Von November 2022 bis Dezember 2022 sei er dann in Vollzeit bei der "…" tätig gewesen. Diese Stelle habe er gekündigt, da er ein Angebot von " ..." erhalten habe und diese Firma wesentlich näher an seinem Wohnort liege. Seitdem sei er in Vollzeit bei " ..." tätig. Von November 2023 bis November 2024 habe er Elternzeit nehmen müssen, da die Klägerin zu 2. nicht gleichzeitig ein Neugeborenes, ein Kind mit Pflegestufe 3 und sechs weitere Kinder habe betreuen und versorgen können. Die mehrfachen Arbeitgeberwechsel seien ihm nicht vorwerfbar.

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Mit Beschluss vom 17.9.2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. In der Begründung heißt es u. a., die Klage habe aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheids des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Einbürgerung der Kläger auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG a. F. stehe § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F. entgegen. Hierbei sei das gesamte Familieneinkommen in den Blick zu nehmen. Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden könne, sei nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen, vielmehr sei eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber auch in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage sei, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Der Kläger zu 1. habe in den letzten fünf Jahren seit 2018 bis zum Beginn der Elternzeit zusammengerechnet 21 Monate bei fünf verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet und sei erst seit dem 18.1.2023 vollzeitbeschäftigt als Lager- und Produktionswerker. Von Mitte November 2023 bis Mitte November 2024 habe er sich in Elternzeit befunden. Die Klägerin zu 2. habe ab November 2023 in einem Minijob mit einem Bruttogehalt von 250,- € gearbeitet, die Klägerinnen zu 3. und 4. gingen seit Dezember 2023 geringfügigen Beschäftigungen nach. Zusätzliche Anhaltspunkte für eine – derzeit – fehlende eigenständige, dauerhafte und nachhaltige Unterhaltssicherungsfähigkeit ergäben sich aus den aktuellen Angaben der Kläger in der Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Angesichts dessen, insbesondere der wechselhaften und aktuell noch nicht hinreichend verfestigten Erwerbsvita der Kläger zu 1. und 2., könnten stabile Einkommensverhältnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht angenommen werden – wobei sich diese Beurteilung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ggf. ändern könne. Zudem hätten die Kläger die aktuell (noch) fehlende positive Prognose ihrer künftigen Unterhaltsfähigkeit nach den zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F. zu vertreten. Die Argumentation der Kläger, die im Wesentlichen auf externe Ursachen für die häufigen Arbeitsplatzwechsel des Klägers zu 1. und die ununterbrochene Beschäftigung der Klägerin zu 2. mit der Betreuung und Versorgung eines Kleinkinds unter drei Jahren (und auch der anderen minderjährigen Kinder sowie des Klägers zu 8., der eine Behinderung (Autismus) habe) abstelle, führe in diesem Zusammenhang zu keiner anderen, den Klägern günstigen Beurteilung. Eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F. liege erst dann vor, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen könne.

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Gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 22.9.2025 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 30.9.2025 Beschwerde erhoben.

II.

17

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.9.2025 – 2 K 170/25 – hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf nicht hinreichende Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) der Klage wegen voraussichtlicher Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten vom 17.1.2025, mit dem die (Mit-)Einbürgerung der Kläger abgelehnt wurde, verwiesen.

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Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dabei ist es zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist.4vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 –, BVerfGE 81, 347, Kammerbeschluss vom 22.5.2012 – 2 BvR 820/11 –, InfAuslR 2012, 317, und Beschluss vom 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 –, juris, jeweils m. w. N.vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 –, BVerfGE 81, 347, Kammerbeschluss vom 22.5.2012 – 2 BvR 820/11 –, InfAuslR 2012, 317, und Beschluss vom 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 –, juris, jeweils m. w. N. Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern.5vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 5.2.2003 – 1 BvR 1526/02 –, NJW 2003, 1857, und vom 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 –, NJW 2003, 2976vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 5.2.2003 – 1 BvR 1526/02 –, NJW 2003, 1857, und vom 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 –, NJW 2003, 2976

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Nach diesen Maßstäben kommt der Rechtsverfolgung der Kläger keine hinreichende Erfolgsaussicht zu. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger zu 1. derzeit noch nicht die wirtschaftliche Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen dauerhaften und nachhaltigen Unterhaltssicherungsfähigkeit im Sinne des Einbürgerungsrechts erfüllt. Die Anspruchseinbürgerung nach – dem hier gemäß § 40a StAG noch maßgeblichen6Da der Kläger zu 1. nach Rückkehr aus seiner Elternzeit Mitte November 2024 noch nicht mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b StAG), enthält der eine Ausnahme für die nicht zu vertretende Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII vorsehende § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F. weiterhin eine für ihn günstigere Bestimmung im Sinne des § 40a StAG.Da der Kläger zu 1. nach Rückkehr aus seiner Elternzeit Mitte November 2024 noch nicht mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b StAG), enthält der eine Ausnahme für die nicht zu vertretende Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII vorsehende § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F. weiterhin eine für ihn günstigere Bestimmung im Sinne des § 40a StAG. – § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG a. F. setzt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F. voraus, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger zu 1. voraussichtlich (noch) nicht. Insofern kommt derzeit auch keine Miteinbürgerung der Kläger zu 2. bis 9. gemäß § 10 Abs. 2 StAG in Betracht.

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Der gesetzliche Tatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F. stellt darauf ab, ob ein Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung entsprechende Leistungen in Anspruch nimmt oder hierauf in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft angewiesen sein wird. Demnach ist eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, den Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch die eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden.7vgl. Beschluss des Senats vom 13.10.2021 – 2 D 168/21 –, juris, Rn. 11 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 13.10.2021 – 2 D 168/21 –, juris, Rn. 11 m. w. N.

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Nach diesen Grundsätzen kann auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens eine hinreichend dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers zu 1. und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen derzeit (noch) nicht prognostiziert werden.

22

Zwar beziehen die Kläger seit dem 1.5.2023 – nach entsprechendem Verzicht im April 2023 – keine Leistungen nach dem SGB II (oder dem SGB XII) mehr. Unabhängig von der Frage, ob der sich nach den Bestimmungen des SGB II richtende Unterhaltsbedarf der Familie8vgl. zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs Hailbronner/Gnatzy, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, StAG, 7. Aufl. 2022, § 10 Rn. 79, und BeckOK AuslR/Weber, StAG, 47. Ed. (Stand: 1.1.2026), § 10 Rn. 32.1vgl. zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs Hailbronner/Gnatzy, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, StAG, 7. Aufl. 2022, § 10 Rn. 79, und BeckOK AuslR/Weber, StAG, 47. Ed. (Stand: 1.1.2026), § 10 Rn. 32.1 aktuell überhaupt mit den zur Verfügung stehenden tatsächlichen Mitteln – Einkommen der Kläger zu 1. bis 4., Kinderzuschlag, Kindergeld, Pflegegeld und Wohngeld – gedeckt werden kann,9so liegt etwa hinsichtlich des aktuellen Arbeitsvertrags des Klägers zu 1. mit der „…“kein Lohnbeleg vorso liegt etwa hinsichtlich des aktuellen Arbeitsvertrags des Klägers zu 1. mit der „…“kein Lohnbeleg vor lässt die Erwerbsbiographie des Klägers zu 1. gesamtbetrachtend jedoch Zweifel daran aufkommen, ob er künftig auf Dauer und ohne nennenswerte Unterbrechungen einer existenzsichernden Tätigkeit nachgehen wird – worauf das Verwaltungsgericht und der Beklagte bereits zutreffend hingewiesen haben.

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Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein gesichertes Arbeitsverhältnis auch in Zukunft weiterbesteht, wenn jemand langfristig in einem solchen steht.10vgl. Beschluss des Senats vom 13.10.2021 – 2 D 168/21 –, juris, Rn. 11 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 13.10.2021 – 2 D 168/21 –, juris, Rn. 11 m. w. N. Im Fall des Klägers zu 1. kann jedoch gerade nicht von einem solch gesicherten Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Wie sich aus der im hiesigen Beschwerdeverfahren kommentarlos übersandten Entgeltabrechnung der Firma " ..." für den Monat Dezember 2025 ergibt, wurde das dortige, seit dem 18.1.2023 bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis als Lager- und Produktionswerker zum 4.12.2025 beendet. Nach dem gleichsam eingereichten Arbeitsvertrag des Klägers zu 1. mit der "…" hat dieser sodann zum 5.12.2025 ein neues, bis zum 4.12.2026 befristetes Arbeitsverhältnis als Sicherheitsmitarbeiter aufgenommen. Dieses beinhaltet eine Probezeit von sechs Monaten, innerhalb derer es "ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen von zwei Wochen gekündigt werden" kann (vgl. § 3 Satz 1 und 2 des Arbeitsvertrags). Auch wenn es möglicherweise zu begrüßen ist, dass der Kläger zu 1. nicht mehr als Leiharbeitnehmer, sondern auf dem sog. ersten Arbeitsmarkt tätig ist, bleibt unklar, warum er seinen Arbeitgeber nunmehr erneut gewechselt hat. So war er erst seit Mitte November 2024 – nach Rückkehr aus seiner einjährigen Elternzeit – erneut bei der Firma " ..." in Vollzeit tätig, für die er seine vorherige Arbeitsstelle bei der Firma "…" aufgrund der größeren Wohnortnähe aufgegeben haben will. Die Firma "…" hat ihren Sitz demgegenüber in Hessen und verlangt hinsichtlich Einsatzort und Arbeitszeit größtmögliche Flexibilität (vgl. § 4 und § 5 des Arbeitsvertrags). Wie dies mit der familiären Situation der Kläger in Einklang zu bringen sein wird, bleibt abzuwarten. Angesichts dessen und des Umstands, dass das neuerliche Arbeitsverhältnis nur befristet gilt und die sechsmonatige Probezeit noch etwa drei Monate andauert, kann derzeit jedenfalls noch nicht von einer kontinuierlichen und gesicherten Beschäftigung ausgegangen werden.

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Der Kläger zu 1. hat die fehlende positive Prognose seiner künftigen Unterhaltsfähigkeit aller Voraussicht nach auch im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F. zu vertreten.

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Das normative Erfordernis des fehlenden "Vertretenmüssens" ist auch dann zu prüfen, wenn der Einbürgerungsbewerber – wie hier – aktuell keine Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bezieht. Der Begriff beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln; erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Einbürgerungsbewerber durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den Leistungsbezug gesetzt hat, wobei das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung des Leistungsbezugs zwar nicht allein ausschlaggebend, aber doch maßgeblich bzw. prägend sein muss. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Nichtvertretenmüssen liegt dabei beim Einbürgerungsbewerber.11vgl. BeckOK AuslR/Weber, StAG, 47. Ed. (Stand: 1.1.2026), § 10 Rn. 34 m. w. N.; siehe auch Beschluss des Senats vom 13.10.2021 – 2 D 168/21 –, juris, Rn. 13vgl. BeckOK AuslR/Weber, StAG, 47. Ed. (Stand: 1.1.2026), § 10 Rn. 34 m. w. N.; siehe auch Beschluss des Senats vom 13.10.2021 – 2 D 168/21 –, juris, Rn. 13

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In Anwendung dieser Grundsätze hat es der Kläger zu 1. jedenfalls in maßgeblichem Umfang zu vertreten, dass aktuell keine positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit getroffen werden kann. Verwaltungsgericht und Beklagter haben bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass er insofern nicht nachgewiesen hat, sich in der Vergangenheit – in der die Kläger von April 2016 bis einschließlich April 2023 durchgängig und über Jahre hinweg ausschließlich SGB II-Leistungen bezogen haben – hinreichend intensiv um eine auskömmliche Beschäftigung bemüht zu haben. Auch wenn man zugunsten des Klägers zu 1. annähme, dass die dargestellten mehrfachen Arbeitgeberwechsel unverschuldet gewesen sein mögen, bestehen jedenfalls durchgreifende Zweifel daran, dass er sich nach Kräften und im sozialrechtlich zu erwartenden Maße darum bemüht hat, seine wirtschaftliche Situation zu verbessern und vom Bezug öffentlicher Leistungen unabhängig zu werden – zumal er in den Jahren 2019 bis 2022 verschiedene Deutschtests und bereits im Jahr 2017 den Test "Leben in Deutschland" erfolgreich absolviert hat. Der bedauerliche Umstand, dass der Kläger zu 8. an einer kombinierten Entwicklungsstörung/Autismus leidet und einen GdB von 50 hat, führt hinsichtlich der Erwerbsobliegenheiten des Klägers zu 1. zu keinem anderen Ergebnis. Denn dieser hat selbst vorgetragen, dass seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., sich schwerpunktmäßig um den gemeinsamen Sohn gekümmert habe.12vgl. zu der Frage des Vertretenmüssens, wenn jedenfalls der andere Elternteil die Kinderbetreuung übernehmen kann, auch OVG NRW, Beschluss vom 8.3.2016 – 19 A 1670/13 –, juris, Rn. 31vgl. zu der Frage des Vertretenmüssens, wenn jedenfalls der andere Elternteil die Kinderbetreuung übernehmen kann, auch OVG NRW, Beschluss vom 8.3.2016 – 19 A 1670/13 –, juris, Rn. 31

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Aus den dargelegten Gründen erfüllt der Kläger zu 1. voraussichtlich auch nicht die Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 StAG (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG). In seinem Fall liegt auch kein Befreiungsgrund von dem Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit vor. Nach § 8 Abs. 2 StAG kann von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können.13vgl. Beschluss des Senats vom 13.10.2021 – 2 D 168/21 –, juris, Rn. 14 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 13.10.2021 – 2 D 168/21 –, juris, Rn. 14 m. w. N. Entsprechende Gründe sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

28

Mangels Einbürgerungsanspruchs des Klägers zu 1. kommt demnach derzeit auch keine Miteinbürgerung der Kläger zu 2. bis 9. gemäß § 10 Abs. 2 StAG in Betracht.

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Die Beschwerde ist daher insgesamt zurückzuweisen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 und 166 VwGO i. V. m. § 100 und 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nicht.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten

1)
vgl. Entgeltabrechnung der Firma „…“12/2025, Bl. 67 f. der elektronischen Gerichtsakte
2)
vgl. hierzu § 40a StAG, der im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 104 vom 26.3.2024, eingeführt wurde: „Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 23. August 2023 gestellt worden sind, ist § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der vor dem 27. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden, soweit er günstigere Bestimmungen enthält.“
3)
vgl. Bl. 48 der elektronischen Gerichtsakte
4)
vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 –, BVerfGE 81, 347, Kammerbeschluss vom 22.5.2012 – 2 BvR 820/11 –, InfAuslR 2012, 317, und Beschluss vom 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 –, juris, jeweils m. w. N.
5)
vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 5.2.2003 – 1 BvR 1526/02 –, NJW 2003, 1857, und vom 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 –, NJW 2003, 2976
6)
Da der Kläger zu 1. nach Rückkehr aus seiner Elternzeit Mitte November 2024 noch nicht mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b StAG), enthält der eine Ausnahme für die nicht zu vertretende Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII vorsehende § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F. weiterhin eine für ihn günstigere Bestimmung im Sinne des § 40a StAG.
7)
vgl. Beschluss des Senats vom 13.10.2021 – 2 D 168/21 –, juris, Rn. 11 m. w. N.
8)
vgl. zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs Hailbronner/Gnatzy, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, StAG, 7. Aufl. 2022, § 10 Rn. 79, und BeckOK AuslR/Weber, StAG, 47. Ed. (Stand: 1.1.2026), § 10 Rn. 32.1
9)
so liegt etwa hinsichtlich des aktuellen Arbeitsvertrags des Klägers zu 1. mit der „…“kein Lohnbeleg vor
10)
vgl. Beschluss des Senats vom 13.10.2021 – 2 D 168/21 –, juris, Rn. 11 m. w. N.
11)
vgl. BeckOK AuslR/Weber, StAG, 47. Ed. (Stand: 1.1.2026), § 10 Rn. 34 m. w. N.; siehe auch Beschluss des Senats vom 13.10.2021 – 2 D 168/21 –, juris, Rn. 13
12)
vgl. zu der Frage des Vertretenmüssens, wenn jedenfalls der andere Elternteil die Kinderbetreuung übernehmen kann, auch OVG NRW, Beschluss vom 8.3.2016 – 19 A 1670/13 –, juris, Rn. 31
13)
vgl. Beschluss des Senats vom 13.10.2021 – 2 D 168/21 –, juris, Rn. 14 m. w. N.

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